RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-518/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CL, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2016, Zl. PLS1-F-15613/001, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CL, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2016, Zl. PLS1-F-15613/001, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Aufgrund eines Berichtes des Bezirkspolizeikommandos ***, Polizeiinspektion ***, vom
- Juli 2015 betreffend den Verdacht auf Konsum von 100 Gramm Amphetaminen („Speed“) im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 durch den Beschwerdeführer leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG ein. 1.
- Aufgrund eines Berichtes des Bezirkspolizeikommandos ***, Polizeiinspektion ***, vom
- Juli 2015 betreffend den Verdacht auf Konsum von 100 Gramm Amphetaminen („Speed“) im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 durch den Beschwerdeführer leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Paragraph 8, FSG ein. 1.
- Aus dem Abschlussbericht der Polizei vom selben Tag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich geständig ist, im Zeitraum März bis April 2015 eine Menge von insgesamt etwa 6 bis 10 Gramm Amphetamin von einer dritten Person erhalten habe. Laut Aussage des Beschwerdeführers habe er die Drogen mittels Aufziehen durch die Nase konsumiert. 1.
- Aus einem Aktenvermerk vom
- Juli 2015, erstellt von einer Amtsärztin, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des wiederholten Amphetamin-Konsums einer amtsärztlichen Untersuchung zugewiesen werden solle, da die Amtsärztin Zweifel an der gesundheitlichen Eignung habe. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2015, Zl. PLS1-F-15613/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist. 1.
- Der Beschwerdeführer ließ sich daraufhin vom Amtsarzt der belangten Behörde untersuchen und gelangte dieser zur Auffassung, dass einerseits der Beschwerdeführer für das Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf ein Jahr geeignet sei, andererseits die Vorlage von „Drogenharn“ alle drei Monate sowie eine Befundung bzw. Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie notwendig sei. Eine Begründung für diese Meinungen des Amtsarztes ist dem als „Amtsärztliches Gutachten“ bezeichneten Formular nicht zu entnehmen. 1.
- Aus einem Aktenvermerk vom
- Dezember 2015 ergibt sich, dass der am
- September 2015 vom Beschwerdeführer „vor Ort“ abgegebene Harn „negativ“ (offenkundig gemeint: in Bezug auf Drogen) gewesen ist. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Dezember 2015, Zl. PLS1-F-15613/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. 1.
- In der Folge legt der Beschwerdeführer einen Befund des Dr. RW vom
- Februar 2016 vor. Dieser Befund lautet auszugsweise wie folgt: „DIAGNOSE: Z.n. Belastungsreaktion, mit depressiver Verstimmung 06/2015.Z.n. Belastungsreaktion, mit depressiver Verstimmung 06 aus 2015,. Z.n. Substanzmissbrauch. ANAMNESE: Pat. berichtet über eine Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit, die Stimmungslage ist stabil, er ist auch gut belastbar und der Nachtschlaf ist ausreichend gut. Er befindet sich zurzeit auf Arbeitssuche. Im erweitertem Gespräch ergibt sich, dass er im Frühjahr. 2015 im Rahmen seiner Belastungen zu „Speed“ gegriffen habe, dies jedoch seither nicht mehr. PSYCHIATR. STATUS: Bewusstseinsklar.Zeitl. örtl. situativ gut orientiert. Gut affizierbar. Stimmung im mittleren Skalenbereich, ohne depress. Merkmale. Antrieb ausreichend gut. Kognitive Funktionen, wie Konzentration, Aufmerksamkeit intakt. Keine psychotischen Merkmale. Schlaf ausreichend und gut. EMPFEHLE: Venlafab 150 mg 1-0-0 fortsetzen. Für April/Mai Kontrolle, ev. ist eine Dosisreduktion möglich.“ 1.
- In einem Aktenvermerk vom
- Februar 2016 hielt der Amtsarzt der belangten Behörde fest, dass die vorgelegte Befundung durch Dr. RW vom
- Februar 2016 keinerlei Aussage zur kraftfahrspezifischen Eignung des Beschwerdeführers enthalte und somit keine befürwortende fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vorliege. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Facharzt Dr. RW vom regelmäßigen Speed-Konsum des Beschwerdeführers gewusst habe, da der Beschwerdeführer ohne offizielle amtsärztliche Zuweisung diesen Arzt aufsuchte. Die Zuverlässigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges könne daher aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht bestätigt werden. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Amtsarzt der belangten Behörde die Vorlage eines „Harnbefundes auf Opiate und THC“ sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme fordere. 1.
- In der Folge legte der Beschwerdeführer einen als „fachärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit (nach FSG-GV)“ bezeichneten Schriftsatz des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. SZ vom
- Februar 2016 vor. Daraus ergibt sich auszugsweise Folgendes (Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht): „[Der Beschwerdeführer] hat, nach Ersuchen der BH St.Pölten um Stellungnahme, den Referenten zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens am 26.02.2016 bezüglich seiner Fahrtauglichkeit aufgesucht. Aktuelle Vorgeschichte: [Der Beschwerdeführer] besitzt einen Führerschein. Aufgrund einer polizeilichen Befragung, bei der Klient angab Amphetamin konsumiert zu haben wird eine fachärztliche Stellungnahme gefordert. Drogenanamnese: Bei dem Klienten bestand in den letzten Jahren ein gelegentlicher Amphetaminkonsum, Entzugserscheinungen traten anamnestisch nicht auf. Das Konsummuster spricht für eine Selbstbehandlung bei Vorliegen einer AD(H)S-Veranlagung. Die restl. Drogen- und Alkoholanamnese ist unauffällig. Sozialanamnese: [Der Beschwerdeführer] in Niederösterreich bei der Familie aufgewachsen, es bestehen zwie 1/2 Geschwister. Er absolviert VS, HS und eine Bäckerlehre (mit Abschluß) und der Klient ist dzt. auf Arbeitssuche, 1 Sohn Psychopathologischer Status: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Duktus formal kohärent, inhaltlich unauffällig. Stimmung normothym, Affekt adäquat, in beiden Skalenbereichen gut modulierend. Antrieb unauffälligt, Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig. Mnestik ist unauffällig. Biorhythmus: Unauffällig. Zusammenfassung: Unauffälliger psychopathologischer Status. Diagnose: Es besteht weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD-10) Rez. depressive Erkrankung F33 Führerscheinklasse: Gruppe 1 Zusammenfassung: [Beim Beschwerdeführer] besteht weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD-10). Das zurückliegende Konsummuster spricht für einen Selbstbehandlungsversuch bei AD(H)S. Aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht besteht eine gute kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine sehr gute Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein völlig uneingeschränktes situativ angepasstes Reaktionsmuster. Aufgrund der sehr stabilen psychosozialen Situation ist das Ansuchen des Klienten ebenfalls zu befürworten. Ein verkehrsgefährdendes Verhalten lag anamnestisch bisher nicht vor. Die Paktfähigkeit ist als gut zu beurteilen. Eine Diagnostik und allfällige Behandlung bei V.a. AD(H)S im Erwachsenenalter wird empfohlen.Eine Diagnostik und allfällige Behandlung bei römisch fünf.a. AD(H)S im Erwachsenenalter wird empfohlen. Empfehlung: Die Beibehaltung der Fahrerlaubnis wird ausdrücklich befürwortet. Aufgrund des Fehlens einer suchtmedizinischer Problematik ist von weiteren Kontrollen bzw. Untersuchungen abzusehen.“ Der Beschwerdeführer legte überdies einen Befund des Ersten NÖ medizinischen Laborinstitutes vom
- Februar 2016 vor, aus welchem sich hinsichtlich Cannabis und Opiate jeweils eine negative Harntoxikologie ergibt. In diesem Harnbefund wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Harn des Beschwerdeführers unter Aufsicht abgegeben wurde. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom
- September 2015 zur Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen psychiatrischen Befund von Dr. RW vom
- Februar 2016 vorgelegt, hinsichtlich dessen der Amtsarzt im Wesentlichen ausgeführt habe, dass der vorgelegte Befund keinerlei Aussage zur kraftfahrspezifischen Eignung enthalte und somit keine befürwortende fachärztlich-psychiatrisch Stellungnahme vorliege. Zur abschließenden Beurteilung habe der Amtsarzt der belangten Behörde daher die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gefordert. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass sich der Konsum von „Speed“ auf eine Zeitdauer von 4 Wochen beschränkt habe, in welchem ca. 5 bis 7 Tage Amphetamine konsumiert worden seien. Weder davor noch danach hätte der Beschwerdeführer illegale Substanzen konsumiert bzw. zu keiner Zeit des Konsums ein Kraftfahrzeug gelenkt. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die Befundvorlage aufgrund „obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich“ sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich keinerlei Bezugnahme auf das fachärztliche Gutachten vom
- Februar
- 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere auf die fachärztliche Stellungnahme vom
- Februar 2016 verwiesen wird und darauf aufbauend eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegen von „begründeten Bedenken“ gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers beantragt wird.
- Rechtliche Erwägungen: 2.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […], 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. […]
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1.Ziffer eins die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3); 2.Ziffer 2 die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung; 3.Ziffer 3 die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle; 4.Ziffer 4 die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,; 5.Ziffer 5 die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.
(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise: „Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 […] […] Gesundheit§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins […] 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, […] Alkohol, Sucht- und Arzneimittel§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. […]
(5)Absatz 5,Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. […] Verkehrspsychologische Untersuchung§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1.Ziffer eins Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2.Ziffer 2 Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3.Ziffer 3 Konzentrationsvermögen, 4.Ziffer 4 Sensomotorik und 5.Ziffer 5 Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3)Absatz 3,Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.“Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.“ 2.
- Wie sich aus der FSG-GV (§ 14) ergibt, berührt (nur) ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen. Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ist, dass ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, einem Inhaber einer Lenkberechtigung fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom
- Mai 2004, 2003/11/0310, sowie – betreffend Alkoholmissbrauch – VwGH vom
- Juni 2011, 2009/11/0095).2.
- Wie sich aus der FSG-GV (Paragraph 14,) ergibt, berührt (nur) ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen. Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ist, dass ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, einem Inhaber einer Lenkberechtigung fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom
- Mai 2004, 2003/11/0310, sowie – betreffend Alkoholmissbrauch – VwGH vom
- Juni 2011, 2009/11/0095). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid – nachvollziehbar – darzulegen. Nichts deutet darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn – iSd § 24 Abs. 4 FSG – begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) dargelegt würden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen für solche Bedenken nicht (zB VwGH vom
- April 2012, 2008/11/0066, mit weiteren Hinweisen).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid – nachvollziehbar – darzulegen. Nichts deutet darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn – iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG – begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) dargelegt würden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen für solche Bedenken nicht (zB VwGH vom
- April 2012, 2008/11/0066, mit weiteren Hinweisen). 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 über einen Zeitraum von – wie er angibt – vier Wochen eine Menge von insgesamt 10 Gramm „Speed“ bzw. – wie durch den Polizeibericht in den Raum gestellt wird – von Jänner bis Mai eine Menge von insgesamt 100 Gramm „Speed“ konsumiert. Relevant ist im gegenständlichen Zusammenhang ausschließlich die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
- Februar 2016, aus welcher sich zweifelsfrei ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine Suchterkrankung und auch kein Abusus besteht. Überdies wird darin ausgeführt, dass die Beibehaltung der Fahrerlaubnis befürwortet wird und wegen des Fehlens einer suchtmedizinischen Problematik von weiteren Kontrollen abzusehen ist. Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind auch – mit Ausnahme des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichenden bloßen Verlangen des Amtsarztes – keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, aus welchen sich Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 18 Abs. 2 und 3 FSG-GV ergeben würden.Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind auch – mit Ausnahme des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichenden bloßen Verlangen des Amtsarztes – keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, aus welchen sich Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd Paragraph 18, Absatz 2 und 3 FSG-GV ergeben würden. Aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom
- Februar, mit welcher sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, bleibt – im Hinblick auf den „Speed“-Konsum im Jahr 2015 – kein Raum (mehr) für Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers iSd § 24 Abs. 4 FSG.Aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom
- Februar, mit welcher sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auseinandergesetzt hat, bleibt – im Hinblick auf den „Speed“-Konsum im Jahr 2015 – kein Raum (mehr) für Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Der angefochtene Bescheid ist daher – schon aufgrund der Aktenlage – aufzuheben, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Der angefochtene Bescheid ist daher – schon aufgrund der Aktenlage – aufzuheben, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.518.001.2016