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{'item': 'LVwG-AV-597/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-597/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer über die Beschwerde von Frau Dr. UG, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Mai 2016, Zl. MIA5-S-1535/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** ohne weiteres Verfahren, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2015 beantragte Frau Dr. UG, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Erteilung der Apothekenberechtigung in ***, *** (Betriebsstätte), mit folgendem Standort: „Ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur ***. Die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***. Von da nördlich bis zur Kreuzung ***. Alle Straßen beiderseits“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  6. Mai 2016, Zl. MIA5-S-1535/001, wurde dieser Antrag ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  7. Mai 2016, , Zl. MIA5-S-1535/001, wurde dieser Antrag ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015, zugestellt am 29.6.2015, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem Gemeindegebiet süd-westlich folgender Grenze als Standort „Kreuzung ***: der Hauptstraße folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zur Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzung des Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren sei das Eintreten wesentlicher Veränderungen in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse geprüft worden. Seitens der Stadtgemeinde *** wären die Einwohnerzahlen per 1.1.2014, welche unter anderem für den Bescheid vom 25.6.2015 relevant gewesen seien, sowie die Einwohnerzahlen per 1.1.2016 bekannt gegeben worden. Die Prüfung habe ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen der maßgeblichen lokalen Verhältnisse eingetreten seien. Der gegenständliche Antrag sei daher gemäß § 47 Abs. 2 Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015, zugestellt am 29.6.2015, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem Gemeindegebiet süd-westlich folgender Grenze als Standort „Kreuzung ***: der Hauptstraße folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zur Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze“ aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzung des Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren sei das Eintreten wesentlicher Veränderungen in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse geprüft worden. Seitens der Stadtgemeinde *** wären die Einwohnerzahlen per 1.1.2014, welche unter anderem für den Bescheid vom 25.6.2015 relevant gewesen seien, sowie die Einwohnerzahlen per 1.1.2016 bekannt gegeben worden. Die Prüfung habe ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen der maßgeblichen lokalen Verhältnisse eingetreten seien. Der gegenständliche Antrag sei daher gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.
  8. Beschwerdevorbringen Dagegen wurde von Dr. UG, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde ist insbesondere wie folgt ausgeführt: „[…]

(1)Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach begründet die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem Standort"ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur Winzerstraße, die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***, von da nördlich bis zur Kreuzung ***, alle Straßen beiderseits",damit, dass mit Bescheid vom 25.06.2015 ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem gesamten Gemeindegebiet Süd-westlich folgender Grenze als Standort "Kreuzung ***: der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zu Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze" wegen mangelnden Bedarfs abgewiesen wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und keine wesentliche Änderung in den maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist.Diese Rechtsansicht ist unrichtig.Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach begründet die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem Standort, , "ausgehend von der Kreuzung *** nordwestlich der *** folgend bis zur Winzerstraße, die gesamte *** Richtung Süden bis zur Kreuzung ***, von da nördlich bis zur Kreuzung ***, alle Straßen beiderseits",, , damit, dass mit Bescheid vom 25.06.2015 ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem gesamten Gemeindegebiet Süd-westlich folgender Grenze als Standort "Kreuzung ***: der *** folgend bis in die ***, bei der Kreuzung: *** nach Süden bis zu Kreuzung ***; diese Richtung Nordwesten folgend bis ***; diese nach Westen bis zur Gemeindegrenze" wegen mangelnden Bedarfs abgewiesen wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und keine wesentliche Änderung in den maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist., , Diese Rechtsansicht ist unrichtig.
(2)Zunächst ist anzumerken, dass das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit gründet.Sache der Behörde erster Instanz war es, das Apothekengesetz verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Dies gebietet vor Annahme der Anwendbarkeit der Bestimmung des ä 47 Abs. 2 ApG die konkrete Prüfung der in den Konzessionsansuchen genannten Standorte auf deren Identität. Eine Identität der Standorte liegt nicht vor.Zunächst ist anzumerken, dass das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit gründet., , Sache der Behörde erster Instanz war es, das Apothekengesetz verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Dies gebietet vor Annahme der Anwendbarkeit der Bestimmung des ä 47 Absatz 2, ApG die konkrete Prüfung der in den Konzessionsansuchen genannten Standorte auf deren Identität. Eine Identität der Standorte liegt nicht vor.
(3)Der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort mit der genannten Betriebsstätte in ***, ist nicht ident mit dem Standort der Antragstellerin laut Bescheid vom 25.6.
  1. Die Behörde erster Instanz hätte daher das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres Verfahren im Sinne des § 47 Abs. 2 ApG abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, eine Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 ApG durchzuführen. Im Einzelnen:Der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort mit der genannten Betriebsstätte in ***, ist nicht ident mit dem Standort der Antragstellerin laut Bescheid vom 25.6.
  2. Die Behörde erster Instanz hätte daher das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres Verfahren im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG durchzuführen. Im Einzelnen:
(4)Die Standortbeschreibung der früheren Antragstellerin auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, ist ungenügend definiert und viel zu weit gefasst. Diese Standortbeschreibung definiert kein klar umgrenztes räumliches Gebiet. Sie definiert bloß eine Grenze von der aus das gesamte Gemeindegebiet von *** Süd-westlich dieser Grenze umfasst sein soll. Dieser Standortbeschreibung kann jedoch nicht entnommen werden, wo exakt die Gemeindegrenze von *** verlaufen soll. Ferner widerspricht diese Standortbeschreibung der früheren Antragstellerin den Vorgaben gemäß Erlass vom 27.1.1992 (GZ 21.300/6-II/A/92), wonach Standorte bei Neukonzessionsverfahren möglichst klein zu halten sind. Die Standortbeschreibung im Antrag der Beschwerdeführerin erfüllt hingegen sämtliche rechtlichen Voraussetzungen.
(5)Die Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin im Konzessionsansuchen angegebene Standort räumlich von jenem Standort der Konzessionswerberin für die beantragte Betriebsstätte in ***, ***, umfasst ist, ergibt sich bloß aus der ungenauen und zu weit gezogenen Standortbeschreibung dieses früheren Ansuchens. Von "demselben Standort" im Sinne des g 47 Abs. 2 ApG kann daher keine Rede sein (siehe angeschlossenen Lageplan der beiden Standorte, Beilage./A).Eine Abweisung des Antrags der Antragstellerin - ohne weiteres Verfahren - ist daher gesetzwidrig.Der Bescheid Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ist sohin rechtswidrig.Die Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin im Konzessionsansuchen angegebene Standort räumlich von jenem Standort der Konzessionswerberin für die beantragte Betriebsstätte in ***, ***, umfasst ist, ergibt sich bloß aus der ungenauen und zu weit gezogenen Standortbeschreibung dieses früheren Ansuchens. Von "demselben Standort" im Sinne des g 47 Absatz 2, ApG kann daher keine Rede sein (siehe angeschlossenen Lageplan der beiden Standorte, Beilage./A)., , Eine Abweisung des Antrags der Antragstellerin - ohne weiteres Verfahren - ist daher gesetzwidrig., , Der Bescheid Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ist sohin rechtswidrig. Bedarfsprüfung bestätigt den Bedarf gemäß § 10 ApG:Bedarfsprüfung bestätigt den Bedarf gemäß Paragraph 10, ApG:
(6)Gemäß § 10 ApG war im Verfahren über den Konzessionsantrag eine Bedarfsprüfung durchzuführen und ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfs einzuholen.Gemäß Paragraph 10, ApG war im Verfahren über den Konzessionsantrag eine Bedarfsprüfung durchzuführen und ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfs einzuholen.
(7)Bei ordnungsgemäßer Durchführung dieser gesetzlich vorgesehenen Bedarfsprüfung durch die Behörde erster Instanz wäre hervorgekommen, dass der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, *** mit dem beantragten Standort gegeben ist, anders als im seinerzeitigen Konzessionsverfahren über den Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***. Dies aus nachstehenden Gründen:
(8)Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag in Aussicht genommene Betriebsstätte in ***, ***, liegt 1429 m von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke zur *** entfernt. Die von der früheren Antragstellerin in Aussicht genommene Betriebsstätte in ***, ***, liegt nur 665 m von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zur *** entfernt. Aufgrund dieser Nähe zur bestehenden öffentlichen Apotheke zur *** umfasst das Versorgungsgebiet der beantragten öffentlichen Apotheke mit der seinerzeit angesuchten Betriebsstätte in *** u.a. die Katastralgemeinden *** (1998 HWS) und *** (819 HWS) (vgl. angeschlossene Einwohnerstatistik der beiden Gemeinden, Beilage./B). Dadurch wird das Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke zur *** unzulässig geschmälert, das derzeit beide Gemeinden umfasst.Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag in Aussicht genommene Betriebsstätte in ***, ***, liegt 1429 m von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke zur *** entfernt. Die von der früheren Antragstellerin in Aussicht genommene Betriebsstätte in ***, ***, liegt nur 665 m von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zur *** entfernt. Aufgrund dieser Nähe zur bestehenden öffentlichen Apotheke zur *** umfasst das Versorgungsgebiet der beantragten öffentlichen Apotheke mit der seinerzeit angesuchten Betriebsstätte in *** u.a. die Katastralgemeinden *** (1998 HWS) und *** (819 HWS) vergleiche angeschlossene Einwohnerstatistik der beiden Gemeinden, Beilage./B). Dadurch wird das Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke zur *** unzulässig geschmälert, das derzeit beide Gemeinden umfasst.
(9)Das Versorgungsgebiet der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Betriebsstätte in der *** ist aufgrund der größeren Entfernung zur Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke zur *** wesentlich kleiner und umfasst auch nicht die Gemeinden *** und *** (s. WiGeoGis Analyse der beiden Standorte, Beilage./C).
(10)Ferner ergibt sich schon aus der lokalen Straßeninfrastruktur (*** von und nach ***), dass potentielle Kunden der öffentlichen Apotheke zur *** nicht die Apotheke in der *** aufsuchen werden.
(11)Durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke an dem von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsstättenstandort kommt es daher zu keiner Unterschreitung des notwendigen Versorgungspotentials der öffentlichen Apotheke zur *** von 5500 zu versorgende Personen.
(12)Die Apothekenanalyse (./C) zeigt, dass auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Betriebsstättenstandort ***, der bestehenden öffentlichen Apotheke zur *** 8639 zu versorgende Personen verbleiben.
(13)Der Unterschied der beiden Konzessionsansuchen (der Beschwerdeführerin und der früheren Antragstellerin für den Betriebsstättenstandort ***) beträgt daher 3371 Hauptwohnsitze zugunsten der bestehenden öffentlichen Apotheke zur ***. Das bedeutet:Bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in der *** verbleiben der öffentlichen Apotheke zur *** 3371 mehr potentielle Kunden, als bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke mit dem Betriebsstättenstandort in ***. Insgesamt verbleibt der öffentlichen Apotheke zur *** jedenfalls ein Versorgungspotential von 8639 Personen, der Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke ist daher gemäß § 10 ApG gegeben.Der Unterschied der beiden Konzessionsansuchen (der Beschwerdeführerin und der früheren Antragstellerin für den Betriebsstättenstandort ***) beträgt daher 3371 Hauptwohnsitze zugunsten der bestehenden öffentlichen Apotheke zur ***. Das bedeutet:, , Bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in der *** verbleiben der öffentlichen Apotheke zur *** 3371 mehr potentielle Kunden, als bei Errichtung einer öffentlichen Apotheke mit dem Betriebsstättenstandort in ***. Insgesamt verbleibt der öffentlichen Apotheke zur *** jedenfalls ein Versorgungspotential von 8639 Personen, der Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke ist daher gemäß Paragraph 10, ApG gegeben.
(14)Die Unterlassung dieser gesetzlich normierten Bedarfsprüfung, die letztlich zur Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem beantragten Standort, geführt hätte, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel der ersten Instanz dar.Der Bescheid ist rechtswidrig.Die Unterlassung dieser gesetzlich normierten Bedarfsprüfung, die letztlich zur Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem beantragten Standort, geführt hätte, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel der ersten Instanz dar., , Der Bescheid ist rechtswidrig., Wesentliche Veränderung der maßgeblichen lokalen Verhältnisse:
(15)Die Behörde erster Instanz vermeint, dass keine wesentlichen Veränderungen in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten sei. Dies ist unrichtig.
(16)In den letzten zwei Jahren hat sich die Anzahl der Arbeitsplätze in *** um mindestens 500 erhöht. Der von der Betriebsansiedlungsagentur des Landes Niederösterreich betriebene "***" hat seit 2006 die Anzahl der in *** angesiedelten Unternehmen auf 47 verdoppelt und die Anzahl der Arbeitsplätze auf 1.600 gesteigert.
(17)Im Jahr 2014 konnten durch die Ansiedlung eines Telekommunikationsunternehmens 300 weitere Arbeitsplätze geschaffen werden (s. OTS Presseaussendung, Beilage./D).
(18)Der Wirtschaftspark wurde im Jahr 2015 um weitere 100.000 m² erweitert (s. beiliegenden Auszug Wirtschaftsblatt, Beilage./E), um weitere Betriebe und damit Arbeitsplätze anzusiedeln. Diese Dynamisierung in der Betriebsansiedlung ist unter anderem auf die verkehrstechnisch günstige Anbindung an die in 2010 fertig gestellte und bis 2017 Richtung *** weiter ausgebaute *** zurückzuführen.
(19)Daraus folgt, dass wesentliche Veränderungen in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen eingetreten sind, weshalb die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Verfahrens rechtswidrig ist.
(20)Es wird sohin gestellt der Beschwerdeantrag, ● den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.05.2016 im Sinne der Stattgebung des Konzessionsansuchens der Antragstellerin abzuändern;In eventuden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.05.2016 im Sinne der Stattgebung des Konzessionsansuchens der Antragstellerin abzuändern;, , In eventu ● den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 03.05.2016 aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Bedarfsprüfung, aufzutragen.“ 3. Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 2 Apothekengesetz lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz lautet: „Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf„Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“ § 10 Apothekengesetz lautet:Paragraph 10, Apothekengesetz lautet: „
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ Die in § 47 Abs 2 Apothekengesetz 1907 normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393). Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was - wie der VwGH schon im Beschluss vom
  1. Dezember 1957, 1036/57, VwSlg 4510/A, ausgeführt hat - nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn § 47 Abs. 2 Apothekengesetz auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von § 10 Apothekengesetz umschriebenen Bereichen (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist (VwGH 24.2.2010, Zl. 2010/10/0167).Die in Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz 1907 normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens vergleiche VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393). Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was - wie der VwGH schon im Beschluss vom
  2. Dezember 1957, 1036/57, VwSlg 4510/A, ausgeführt hat - nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von Paragraph 10, Apothekengesetz umschriebenen Bereichen vergleiche VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist (VwGH 24.2.2010, Zl. 2010/10/0167). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine Identität der Standorte vorliege, ist auszuführen, dass der nun beantragte Standort wesentlich enger gefasst ist, als jener, welcher dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015 zugrunde lag. Der nun beantragte Standort wird vom vormals beantragten zur Gänze überlagert. Wenn vorgebracht wird, dass der Standort damals nicht hinreichend konkretisiert wurde, so ist zu entgegnen, dass einerseits der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und andererseits die relevante Gemeindegrenze (als teilweise definierte Standortgrenze) nach Maßgabe der NÖ Gemeindeordnung bzw. des Vermessungsgesetzes nachvollziehbar feststeht. Ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an demselben Standort wurde somit wegen des Fehlens der im § 10 Apothekengesetz bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen. Maßgeblich sind ausschließlich die beantragten Standorte und nicht die Betriebsstättenstandorte. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine Identität der Standorte vorliege, ist auszuführen, dass der nun beantragte Standort wesentlich enger gefasst ist, als jener, welcher dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015 zugrunde lag. Der nun beantragte Standort wird vom vormals beantragten zur Gänze überlagert. Wenn vorgebracht wird, dass der Standort damals nicht hinreichend konkretisiert wurde, so ist zu entgegnen, dass einerseits der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.6.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und andererseits die relevante Gemeindegrenze (als teilweise definierte Standortgrenze) nach Maßgabe der NÖ Gemeindeordnung bzw. des Vermessungsgesetzes nachvollziehbar feststeht. Ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke an demselben Standort wurde somit wegen des Fehlens der im Paragraph 10, Apothekengesetz bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen. Maßgeblich sind ausschließlich die beantragten Standorte und nicht die Betriebsstättenstandorte. Die Zustellung dieses letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides erfolgte am 29.6.2015, womit auch noch nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Entscheidungsrelevant ist zudem zu prüfen, ob allenfalls eine wesentliche Veränderung der lokalen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu ist dem im Vorverfahren maßgeblichen Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom
  3. Jänner 2015, Zl. 33/2/15, zu entnehmen, dass sich die Einwohnerzahlen der Stadtgemeinde *** am
  4. Jänner 2014 wie folgt dastellten: KG ***: 3.974 KG ***: 1.651 KG ***: 704 KG ***: 411 KG ***: 220 Das Gutachten kommt insbesondere zum Schluss, dass die bestehende öffentliche Apotheke „***“ in *** im Weinviertel im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** im Weinviertel weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben werde, bestehend aus 3.588 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons sowie 1.084 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 5 Abs. 5 Apothekengesetz (insgesamt somit 4.672 Personen).Das Gutachten kommt insbesondere zum Schluss, dass die bestehende öffentliche Apotheke „***“ in *** im Weinviertel im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** im Weinviertel weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben werde, bestehend aus 3.588 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons sowie 1.084 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Apothekengesetz (insgesamt somit 4.672 Personen). Laut Auskunft der Stadtgemeinde *** veränderte sich der Bevölkerungsstand zum
  5. Jänner 2016 wie folgt: 7.100 Einwohner mit Hauptwohnsitz und 1.191 mit Nebenwohnsitz (zum Vergleich 2014: 6.960 mit Hauptwohnsitz und 1.120 mit Nebenwohnsitz) , 7.100 Einwohner mit Hauptwohnsitz und 1.191 mit Nebenwohnsitz , (zum Vergleich 2014: 6.960 mit Hauptwohnsitz und 1.120 mit Nebenwohnsitz) Im Detail:, Im Detail: KG *** 4.033 Hauptwohnsitz (2014: 3.974) 678 Nebenwohnsitz (2014: 671)KG *** 1.716 Hauptwohnsitz (2014: 1.651) KG *** , 4.033 Hauptwohnsitz (2014: 3.974) , 678 Nebenwohnsitz (2014: 671), , KG *** , 1.716 Hauptwohnsitz (2014: 1.651) 271 Nebenwohnsitz (2014: 227)271 Nebenwohnsitz (2014: 227), KG *** 713 Hauptwohnsitz (2014: 704) 100 Nebenwohnsitz (2014: 97) KG *** 418 Hauptwohnsitz (2014: 411) 115 Nebenwohnsitz (2014: 131) KG *** 220 Hauptwohnsitz (2014: 220) 57 Nebenwohnsitz (2014: 48) Zusammengefasst sind damit auf dem Gebiet der Stadtgemeinde *** 140 Einwohner mit Hauptwohnsitz und 71 Einwohner mit Nebenwohnsitz hinzugekommen. In der Beschwerde ist auch vorgebracht, dass sich die Anzahl der Arbeitsplätze in *** in den letzten zwei Jahren um mindestens 500 erhöht habe und im Jahr 2014 durch die Ansiedlung eines Telekommunikationsunternehmens weitere 300 Arbeitsplätze geschaffen würden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das damalige Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, wonach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend die Beschäftigen 1.317 Arbeitnehmer mit 60 „Einwohnergleichwerten“ gewertet wurden. Zieht man nun dieselben „Berechnungsschlüssel“ heran, könnten die vorgebrachten 800 zusätzlichen Arbeitsplätze mit 37 Einwohnergleichwerten und die hinzugekommenen 71 neuen Nebenwohnsitze mit 10 Einwohnergleichwerten (Faktor 13,1% dem Bedarfsgutachten der Apothekerkammer folgend) berücksichtigt werden. Wertet man zusätzlich sämtliche 140 neu hinzugekommenen Einwohner mit Hauptwohnsitz zu Gunsten der Beschwerdeführerin, ergibt sich ein Gesamtvolumen von 187 Personen, bei zuletzt 828 fehlenden Einwohnergleichwerten auf die 5.500 erforderlichen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das damalige Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, wonach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend die Beschäftigen 1.317 Arbeitnehmer mit 60 „Einwohnergleichwerten“ gewertet wurden. , , Zieht man nun dieselben „Berechnungsschlüssel“ heran, könnten die vorgebrachten 800 zusätzlichen Arbeitsplätze mit 37 Einwohnergleichwerten und die hinzugekommenen 71 neuen Nebenwohnsitze mit 10 Einwohnergleichwerten (Faktor 13,1% dem Bedarfsgutachten der Apothekerkammer folgend) berücksichtigt werden. Wertet man zusätzlich sämtliche 140 neu hinzugekommenen Einwohner mit Hauptwohnsitz zu Gunsten der Beschwerdeführerin, ergibt sich ein Gesamtvolumen von 187 Personen, bei zuletzt 828 fehlenden Einwohnergleichwerten auf die 5.500 erforderlichen. Unzweifelhaft kann damit zwar ein kontinuierliches Wachstum in der Stadtgemeinde *** beobachtet werden, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass von einer wesentlichen Veränderung der maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Sinne des Apothekengesetzes gesprochen werden kann. Nachdem auch das letzte Erfordernis für die Anwendung des § 47 Abs. 2 Apothekengesetz erfüllt ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach das gegenständliche Konzessionsansuchen zutreffend ohne weiteres Verfahren abgewiesen.Nachdem auch das letzte Erfordernis für die Anwendung des Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz erfüllt ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach das gegenständliche Konzessionsansuchen zutreffend ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.597.001.2016

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