dem diesem Schreiben beigelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes
des NÖ Kleingartengesetzes überschritten würden, die Verwendung der erhöhten seitlichen Geländestreifen als Bezugsebene für die Bemessung der Traufen- und Firsthöhen unzulässig sei und das Bauansuchen deshalb
3 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2009 zugestellt.Nach Vorprüfung des Vorhabens wurde den Beschwerdeführern seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 17.09.2009 mitgeteilt, dass
dem diesem Schreiben beigelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes
Paragraph 6, des NÖ Kleingartengesetzes überschritten würden, die Verwendung der erhöhten seitlichen Geländestreifen als Bezugsebene für die Bemessung der Traufen- und Firsthöhen unzulässig sei und das Bauansuchen deshalb
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2009 zugestellt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben erfolgte nicht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.01.2014, Zahl: 1531-1387/W/2008, wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 und § 6 des NÖ Kleingartengesetzes. In der Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass das Gebäude in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes entspreche und die Veränderung der Bezugsniveaus zum Zweck der Einhaltung der Gebäudehöhen nicht zulässig sei.
Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996 sei der Antrag auf Bewilligung von der Baubehörde abzuweisen, wenn sie ein im Abs. 1 des § 20 leg. cit. angeführtes Hindernis feststelle. Halte sie die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, habe sie das dem Bauwerber mitzuteilen. In jedem Fall habe sie das Ergebnis der Vorprüfung dem Antragsteller mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme oder Abänderung des Antrages festzusetzen. Die Beschwerdeführer seien nachweislich mit dem Schreiben vom 17.09.2009 über das Ergebnis der Vorprüfung informiert worden und zu einer Stellungnahme binnen 30 Tagen aufgefordert worden. Da keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei das Bauvorhaben
3 NÖ Bauordnung 1996 abzuweisen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.01.2014, Zahl: 1531-1387/W/2008, wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 und Paragraph 6, des NÖ Kleingartengesetzes. In der Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass das Gebäude in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes entspreche und die Veränderung der Bezugsniveaus zum Zweck der Einhaltung der Gebäudehöhen nicht zulässig sei.
Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 sei der Antrag auf Bewilligung von der Baubehörde abzuweisen, wenn sie ein im Absatz eins, des Paragraph 20, leg. cit. angeführtes Hindernis feststelle. Halte sie die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, habe sie das dem Bauwerber mitzuteilen. In jedem Fall habe sie das Ergebnis der Vorprüfung dem Antragsteller mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme oder Abänderung des Antrages festzusetzen. Die Beschwerdeführer seien nachweislich mit dem Schreiben vom 17.09.2009 über das Ergebnis der Vorprüfung informiert worden und zu einer Stellungnahme binnen 30 Tagen aufgefordert worden. Da keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei das Bauvorhaben
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 abzuweisen. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 an sie nicht zugestellt worden sei. Vielmehr habe eine mündliche Besprechung am 09.11.2009 stattgefunden. Eine Frist zur Vorlage bzw. Änderung der Planunterlagen sei nicht aufgetragen worden. Bei behebbaren Abweichungen von der Baubewilligung sei die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ohne Möglichkeit eines Sanierungsversuches vom Gesetz nicht gewünscht und beabsichtigt. Es habe sich lediglich um einen Vermessungsfehler seitens des den (Anm.: bereits bestehenden) Bau ausführenden Unternehmens gehandelt.Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 an sie nicht zugestellt worden sei. Vielmehr habe eine mündliche Besprechung am 09.11.2009 stattgefunden. Eine Frist zur Vorlage bzw. Änderung der Planunterlagen sei nicht aufgetragen worden. Bei behebbaren Abweichungen von der Baubewilligung sei die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ohne Möglichkeit eines Sanierungsversuches vom Gesetz nicht gewünscht und beabsichtigt. Es habe sich lediglich um einen Vermessungsfehler seitens des den Anmerkung, bereits bestehenden) Bau ausführenden Unternehmens gehandelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.04.2016, Zl. 1531-1387/W/2008-GV, wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im bautechnischen Gutachten vom 23.09.2008 hingewiesen, wonach festgestellt worden sei, dass die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit 2,60 m bzw. 4,70 m
Dem Bauvorhaben stehe somit ein Hindernis
1 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 entgegen. Eine Stellungnahme zum Schreiben vom 17.09.2009
3 NÖ Bauordnung 1996 sei nicht erfolgt. Die Abweisung des Bauansuchens durch die Bürgermeisterin sei zu Recht erfolgt. In der Begründung wurde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im bautechnischen Gutachten vom 23.09.2008 hingewiesen, wonach festgestellt worden sei, dass die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit 2,60 m bzw. 4,70 m
Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz überschritten würden. Dem Bauvorhaben stehe somit ein Hindernis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 entgegen. Eine Stellungnahme zum Schreiben vom 17.09.2009
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 sei nicht erfolgt. Die Abweisung des Bauansuchens durch die Bürgermeisterin sei zu Recht erfolgt.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2914 (NÖ BO 2014) in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2914 (NÖ BO 2014) in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
errichtete „Kleingartenhaus“ der Beschwerdeführer zugrunde, dessen Konsensgemäßheit hinsichtlich der Traufen- und Firsthöhe offenbar mit der beantragten „Niveauanhebung“ erreicht werden soll. Somit wird konkludent mit dem gegenständlichen Bauansuchen die Baubewilligung für das – entgegen der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.10.2005, Zl. 1531-1387/W/2005, erteilten Baubewilligung – bereits ausgeführte aber konsenslose „Kleingartenhaus“ angestrebt. Unzweifelhaft steht der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens die Nichteinhaltung der Traufenhöhe und der Firsthöhe entgegen. Dies hat die belangte Behörde ebenso wie die Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** zu Recht auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen vom 23.09.2008 und der eindeutigen Rechtslage festgestellt. Die nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit (damals noch) 2,60 m (mittlerweile 3,00m) bzw. 4,70 m
NÖ Kleingartengesetz können nicht mit einer erst durch eine Geländeniveauveränderung beabsichtigten Änderung der Bezugspunkte für die Höhenberechnung (im gegebenen Fall nachträglich) hergestellt werden. Unzweifelhaft steht der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens die Nichteinhaltung der Traufenhöhe und der Firsthöhe entgegen. Dies hat die belangte Behörde ebenso wie die Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** zu Recht auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen vom 23.09.2008 und der eindeutigen Rechtslage festgestellt. Die nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit (damals noch) 2,60 m (mittlerweile 3,00m) bzw. 4,70 m
Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz können nicht mit einer erst durch eine Geländeniveauveränderung beabsichtigten Änderung der Bezugspunkte für die Höhenberechnung (im gegebenen Fall nachträglich) hergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass eben eine Bewilligungsfähigkeit des im Einreichplan dargestellten „Kleingartenhauses“ nicht besteht. Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stehen daher die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des NÖ Kleingartengesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 7 NÖ BauO 1996 entgegen.Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stehen daher die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kleingartengesetzes in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 entgegen. Den Beschwerdeführern wurde dies seitens der Baubehörde auch mit Schreiben vom 17.09.2009 unter Hinweis auf die Folgen
3 NÖ Bauordnung 1996 schriftlich mitgeteilt.Den Beschwerdeführern wurde dies seitens der Baubehörde auch mit Schreiben vom 17.09.2009 unter Hinweis auf die Folgen
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 schriftlich mitgeteilt. Zu dem im Bauakt befindlichen Einreichplan vom 11.04.2014 befindet sich zwar auch eine (negative) Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 20.05.2014 im Sinne einer Vorprüfung
O 1996. Dass mit diesem Einreichplan eine Abänderung des ursprünglichen hier gegenständlichen Projektes im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG beantragt wurde, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hervor. Ein solcher Abänderungsantrag liegt somit nicht vor. Der Einreichplan vom 11.04.2014 ist somit nicht dem gegenständlichen hier zu behandelnden Bauansuchen vom 12.05.2008, sondern einem eigenen vorerst bei der Baubehörde I. Instanz zu führenden Bauverfahren zugrunde zu legen. Zu dem im Bauakt befindlichen Einreichplan vom 11.04.2014 befindet sich zwar auch eine (negative) Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 20.05.2014 im Sinne einer Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BauO 1996. Dass mit diesem Einreichplan eine Abänderung des ursprünglichen hier gegenständlichen Projektes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG beantragt wurde, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hervor. Ein solcher Abänderungsantrag liegt somit nicht vor. Der Einreichplan vom 11.04.2014 ist somit nicht dem gegenständlichen hier zu behandelnden Bauansuchen vom 12.05.2008, sondern einem eigenen vorerst bei der Baubehörde römisch eins. Instanz zu führenden Bauverfahren zugrunde zu legen. Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Baubehörde II. Instanz hätte nicht über den gesamten Inhalt des bekämpften Bescheides abgestimmt. Aus dem vorgelegten Protokoll geht hervor, dass dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bei seiner Sitzung vom 16.03.2015 sowohl der Inhalt der Begründung als auch des Spruches zur Abstimmung vorlagen. Somit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpfen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde nicht vor.Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Baubehörde römisch zwei. Instanz hätte nicht über den gesamten Inhalt des bekämpften Bescheides abgestimmt. Aus dem vorgelegten Protokoll geht hervor, dass dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bei seiner Sitzung vom 16.03.2015 sowohl der Inhalt der Begründung als auch des Spruches zur Abstimmung vorlagen. Somit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpfen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.733.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.