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{'item': 'LVwG-AV-733/001-2016'}

Obsah (5)§ 6§ 20§ 28§ 72§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-733/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

dem diesem Schreiben beigelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes

§ 6

des NÖ Kleingartengesetzes überschritten würden, die Verwendung der erhöhten seitlichen Geländestreifen als Bezugsebene für die Bemessung der Traufen- und Firsthöhen unzulässig sei und das Bauansuchen deshalb

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2009 zugestellt.Nach Vorprüfung des Vorhabens wurde den Beschwerdeführern seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 17.09.2009 mitgeteilt, dass

dem diesem Schreiben beigelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes

Paragraph 6, des NÖ Kleingartengesetzes überschritten würden, die Verwendung der erhöhten seitlichen Geländestreifen als Bezugsebene für die Bemessung der Traufen- und Firsthöhen unzulässig sei und das Bauansuchen deshalb

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2009 zugestellt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben erfolgte nicht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.01.2014, Zahl: 1531-1387/W/2008, wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 und § 6 des NÖ Kleingartengesetzes. In der Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass das Gebäude in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes entspreche und die Veränderung der Bezugsniveaus zum Zweck der Einhaltung der Gebäudehöhen nicht zulässig sei.

§ 20

Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996 sei der Antrag auf Bewilligung von der Baubehörde abzuweisen, wenn sie ein im Abs. 1 des § 20 leg. cit. angeführtes Hindernis feststelle. Halte sie die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, habe sie das dem Bauwerber mitzuteilen. In jedem Fall habe sie das Ergebnis der Vorprüfung dem Antragsteller mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme oder Abänderung des Antrages festzusetzen. Die Beschwerdeführer seien nachweislich mit dem Schreiben vom 17.09.2009 über das Ergebnis der Vorprüfung informiert worden und zu einer Stellungnahme binnen 30 Tagen aufgefordert worden. Da keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei das Bauvorhaben

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 abzuweisen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.01.2014, Zahl: 1531-1387/W/2008, wurde der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 und Paragraph 6, des NÖ Kleingartengesetzes. In der Begründung wurde ausgeführt, dass seitens des bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass das Gebäude in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht den Vorgaben des NÖ Kleingartengesetzes entspreche und die Veränderung der Bezugsniveaus zum Zweck der Einhaltung der Gebäudehöhen nicht zulässig sei.

Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 sei der Antrag auf Bewilligung von der Baubehörde abzuweisen, wenn sie ein im Absatz eins, des Paragraph 20, leg. cit. angeführtes Hindernis feststelle. Halte sie die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, habe sie das dem Bauwerber mitzuteilen. In jedem Fall habe sie das Ergebnis der Vorprüfung dem Antragsteller mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme oder Abänderung des Antrages festzusetzen. Die Beschwerdeführer seien nachweislich mit dem Schreiben vom 17.09.2009 über das Ergebnis der Vorprüfung informiert worden und zu einer Stellungnahme binnen 30 Tagen aufgefordert worden. Da keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei das Bauvorhaben

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 abzuweisen. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 an sie nicht zugestellt worden sei. Vielmehr habe eine mündliche Besprechung am 09.11.2009 stattgefunden. Eine Frist zur Vorlage bzw. Änderung der Planunterlagen sei nicht aufgetragen worden. Bei behebbaren Abweichungen von der Baubewilligung sei die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ohne Möglichkeit eines Sanierungsversuches vom Gesetz nicht gewünscht und beabsichtigt. Es habe sich lediglich um einen Vermessungsfehler seitens des den (Anm.: bereits bestehenden) Bau ausführenden Unternehmens gehandelt.Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 23.09.2008 an sie nicht zugestellt worden sei. Vielmehr habe eine mündliche Besprechung am 09.11.2009 stattgefunden. Eine Frist zur Vorlage bzw. Änderung der Planunterlagen sei nicht aufgetragen worden. Bei behebbaren Abweichungen von der Baubewilligung sei die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ohne Möglichkeit eines Sanierungsversuches vom Gesetz nicht gewünscht und beabsichtigt. Es habe sich lediglich um einen Vermessungsfehler seitens des den Anmerkung, bereits bestehenden) Bau ausführenden Unternehmens gehandelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.04.2016, Zl. 1531-1387/W/2008-GV, wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im bautechnischen Gutachten vom 23.09.2008 hingewiesen, wonach festgestellt worden sei, dass die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit 2,60 m bzw. 4,70 m

§ 6NÖ Kleingartengesetz überschritten würden.

Dem Bauvorhaben stehe somit ein Hindernis

§ 20Abs.

1 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 entgegen. Eine Stellungnahme zum Schreiben vom 17.09.2009

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 sei nicht erfolgt. Die Abweisung des Bauansuchens durch die Bürgermeisterin sei zu Recht erfolgt. In der Begründung wurde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im bautechnischen Gutachten vom 23.09.2008 hingewiesen, wonach festgestellt worden sei, dass die zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit 2,60 m bzw. 4,70 m

Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz überschritten würden. Dem Bauvorhaben stehe somit ein Hindernis

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 entgegen. Eine Stellungnahme zum Schreiben vom 17.09.2009

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 sei nicht erfolgt. Die Abweisung des Bauansuchens durch die Bürgermeisterin sei zu Recht erfolgt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der nunmehrigen Beschwerde gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.04.2016, Zl. 1531-1387/W/2008-GV, bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein gültiger Beschluss des Gemeindevorstandes hinsichtlich des gesamten Inhaltes des bekämpften Bescheides nicht vorliege, sodass dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit sei. Im angefochtenen Bescheid werde auf das Grundstück mit der Nummer *** anstatt richtigerweise auf das der Beschwerdeführer mit der Nummer *** Bezug genommen. Von den Beschwerdeführern sei am 11.04.2014 ein geänderter Einreichplan an den zuständigen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** zur Vorprüfung weitergeleitet worden. Dies ergebe sich aus einem inhaltlich wiedergegebenen E-Mail-Text. Diese Planunterlagen seien auch durch den Baumeister bei der zuständigen Marktgemeinde *** persönlich abgegeben worden. Im April 2014 sei ein Bauansuchen zur Herstellung von baulichen Änderungen am bestehenden Kleingartenhaus unter Vorlage der Planunterlagen gestellt worden. Darauf habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht Bezug genommen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer sei Verjährung eingetreten. Beantragt wurde die Aufhebung der Bescheide beider Instanzen, in eventu die Zurückverweisung oder der Marktgemeinde *** einen gemeinsamen Termin zur Herbeiführung eines Konsenses aufzutragen.
  2. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit 01.02.2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2914 (NÖ BO 2014) in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit 01.02.2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2914 (NÖ BO 2014) in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO

  1. Die hier in Frage kommenden Bestimmungen der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-23, lauten:Die hier in Frage kommenden Bestimmungen der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lauten: „Bauvorhaben § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 3.Ziffer 3 die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4.Ziffer 4 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 5.Ziffer 5 die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 6.Ziffer 6 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7.Ziffer 7 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 8.Ziffer 8 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oderdie Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);werden könnten (Paragraph 67,);
  2. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.“ „§ 20 Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1.Ziffer eins die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2.Ziffer 2 der Bebauungsplan, 3.Ziffer 3 eine Bausperre, 4.Ziffer 4 die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5.Ziffer 5 ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, 6.Ziffer 6 bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7.Ziffer 7 eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“ Die relevanten Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes idF LGBl. 8210-7, lauten:Die relevanten Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 8210-7, lauten: „Baulichkeiten in Kleingartenanlagen § 6Paragraph 6 Zulässigkeit
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m2 und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
(2)Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürfen nicht mehr als 45 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m2 errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen.
(3)Die Errichtung von Schornsteinen, ausgenommen Schornsteine für Gasfeuerstätten, ist verboten. Gasfeuerstätten mit einer Abgasabfuhr durch die Außenwand ins Freie (Außenwand-Gasfeuerstätten) sowie Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind unzulässig.
(4)Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten.
(5)Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.
(6)Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen müssen mindestens 1 m und dürfen höchstens 2 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen zwischen den einzelnen Kleingärten und gegen die Haupt- und Nebenwege dürfen höchstens 1 m, gegen den allgemein zugänglichen Bereich 1,5 m, hoch ausgeführt werden.“ 4. Erwägungen: Mit dem zugrundeliegenden Bauansuchen vom12.05.2008 wurde zwar die Bewilligung für die „Niveauanhebung und Errichtung einer Terrassenüberdachung“ beantragt. Tatsächlich liegt dem dazugehörigen Einreichplan (Stand 08/05/10) das im Plan als Bestand bezeichnete nicht dem ursprünglichen Konsens

errichtete „Kleingartenhaus“ der Beschwerdeführer zugrunde, dessen Konsensgemäßheit hinsichtlich der Traufen- und Firsthöhe offenbar mit der beantragten „Niveauanhebung“ erreicht werden soll. Somit wird konkludent mit dem gegenständlichen Bauansuchen die Baubewilligung für das – entgegen der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.10.2005, Zl. 1531-1387/W/2005, erteilten Baubewilligung – bereits ausgeführte aber konsenslose „Kleingartenhaus“ angestrebt. Unzweifelhaft steht der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens die Nichteinhaltung der Traufenhöhe und der Firsthöhe entgegen. Dies hat die belangte Behörde ebenso wie die Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** zu Recht auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen vom 23.09.2008 und der eindeutigen Rechtslage festgestellt. Die nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit (damals noch) 2,60 m (mittlerweile 3,00m) bzw. 4,70 m

§ 6

NÖ Kleingartengesetz können nicht mit einer erst durch eine Geländeniveauveränderung beabsichtigten Änderung der Bezugspunkte für die Höhenberechnung (im gegebenen Fall nachträglich) hergestellt werden. Unzweifelhaft steht der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens die Nichteinhaltung der Traufenhöhe und der Firsthöhe entgegen. Dies hat die belangte Behörde ebenso wie die Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** zu Recht auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen vom 23.09.2008 und der eindeutigen Rechtslage festgestellt. Die nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässigen Höhen der Traufen sowie des Firstes mit (damals noch) 2,60 m (mittlerweile 3,00m) bzw. 4,70 m

Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz können nicht mit einer erst durch eine Geländeniveauveränderung beabsichtigten Änderung der Bezugspunkte für die Höhenberechnung (im gegebenen Fall nachträglich) hergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass eben eine Bewilligungsfähigkeit des im Einreichplan dargestellten „Kleingartenhauses“ nicht besteht. Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stehen daher die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des NÖ Kleingartengesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 7 NÖ BauO 1996 entgegen.Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stehen daher die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kleingartengesetzes in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 entgegen. Den Beschwerdeführern wurde dies seitens der Baubehörde auch mit Schreiben vom 17.09.2009 unter Hinweis auf die Folgen

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 schriftlich mitgeteilt.Den Beschwerdeführern wurde dies seitens der Baubehörde auch mit Schreiben vom 17.09.2009 unter Hinweis auf die Folgen

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 schriftlich mitgeteilt. Zu dem im Bauakt befindlichen Einreichplan vom 11.04.2014 befindet sich zwar auch eine (negative) Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 20.05.2014 im Sinne einer Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O 1996. Dass mit diesem Einreichplan eine Abänderung des ursprünglichen hier gegenständlichen Projektes im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG beantragt wurde, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hervor. Ein solcher Abänderungsantrag liegt somit nicht vor. Der Einreichplan vom 11.04.2014 ist somit nicht dem gegenständlichen hier zu behandelnden Bauansuchen vom 12.05.2008, sondern einem eigenen vorerst bei der Baubehörde I. Instanz zu führenden Bauverfahren zugrunde zu legen. Zu dem im Bauakt befindlichen Einreichplan vom 11.04.2014 befindet sich zwar auch eine (negative) Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 20.05.2014 im Sinne einer Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO 1996. Dass mit diesem Einreichplan eine Abänderung des ursprünglichen hier gegenständlichen Projektes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG beantragt wurde, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hervor. Ein solcher Abänderungsantrag liegt somit nicht vor. Der Einreichplan vom 11.04.2014 ist somit nicht dem gegenständlichen hier zu behandelnden Bauansuchen vom 12.05.2008, sondern einem eigenen vorerst bei der Baubehörde römisch eins. Instanz zu führenden Bauverfahren zugrunde zu legen. Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Baubehörde II. Instanz hätte nicht über den gesamten Inhalt des bekämpften Bescheides abgestimmt. Aus dem vorgelegten Protokoll geht hervor, dass dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bei seiner Sitzung vom 16.03.2015 sowohl der Inhalt der Begründung als auch des Spruches zur Abstimmung vorlagen. Somit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpfen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde nicht vor.Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Baubehörde römisch zwei. Instanz hätte nicht über den gesamten Inhalt des bekämpften Bescheides abgestimmt. Aus dem vorgelegten Protokoll geht hervor, dass dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bei seiner Sitzung vom 16.03.2015 sowohl der Inhalt der Begründung als auch des Spruches zur Abstimmung vorlagen. Somit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpfen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.733.001.2016

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