RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-749/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der KTL GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Februar 2016, Zl. WUS2-V-16 4068, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der KTL GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Februar 2016, Zl. WUS2-V-16 4068, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausdruck„Nachdem die Höhe des noch zu leistenden Werklohns nicht erhoben werden konnte, wird Ihnen aufgetragen, einen Teil, und zwar € 4.500,--“ durch den Ausdruck „Es wird Ihnen aufgetragen, € 2.872,--“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausdruck, , „Nachdem die Höhe des noch zu leistenden Werklohns nicht erhoben werden konnte, wird Ihnen aufgetragen, einen Teil, und zwar € 4.500,--“ durch den Ausdruck „Es wird Ihnen aufgetragen, € 2.872,--“ , , ersetzt wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Im Zuge einer am
- Februar 2016 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle in ***, ***, wurde gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG gegenüber der Beschwerdeführerin, der KTL GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin der VD Kft ein Zahlungsstopp verfügt und gleichzeitig bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG der Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 4.500,-- durch die Auftraggeberin im Sinne von § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt.Im Zuge einer am
- Februar 2016 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle in ***, ***, wurde gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG gegenüber der Beschwerdeführerin, der KTL GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin der VD Kft ein Zahlungsstopp verfügt und gleichzeitig bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG der Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 4.500,-- durch die Auftraggeberin im Sinne von Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016, Zl. WUS2-V-16 4068, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des § 7m Abs. 3 iVm § 7l AVRAG aufgrund des am 9.2.2016 durch die Finanzpolizei verhängten Zahlungsstopps unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Höhe des noch zu leistenden Werklohnes nicht erhoben werden könne, aufgetragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes i.H.v. € 4.500,-- als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Begründend wurde nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der offenen Forderungen gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG habe nicht erhoben werden können, da keine Unterlagen aufliegen würden. Es seien daher die jeweiligen Mindeststrafen heranzuziehen, insgesamt somit €°4.500,--.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016, Zl. WUS2-V-16 4068, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 7 l, AVRAG aufgrund des am 9.2.2016 durch die Finanzpolizei verhängten Zahlungsstopps unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Höhe des noch zu leistenden Werklohnes nicht erhoben werden könne, aufgetragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes i.H.v. € 4.500,-- als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Begründend wurde nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der offenen Forderungen gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG habe nicht erhoben werden können, da keine Unterlagen aufliegen würden. Es seien daher die jeweiligen Mindeststrafen heranzuziehen, insgesamt somit €°4.500,--. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die GmbH sei nicht Dienstgeber der bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen. Die Meldepflicht treffe den Dienstgeber. Die GmbH stehe in Vertragsbeziehung mit der VD KFT. Mit dieser sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, wonach die KFT bestimmte Werkvertragsarbeiten als Subunternehmer zu erbringen habe. Die KFT sei daher Arbeitgeber der genannten Personen und habe auch die Meldepflichten nach AVRAG zu erfüllen. Es könnten daher gegen die Beschwerdeführerin keine Geldstrafen nach AVRAG verhängt werden. Haftungen nach AVRAG würden für die Beschwerdeführerin nicht bestehen. Auch die Höhe der aufgetragenen Sicherheitsleistung werde bekämpft. Eine solche könne erst dann verfügt werden, wenn die Höhe des Entgelts erhoben worden sei. Die Unterlassung führe ebenso zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, basiere doch die Verhängung der Sicherheitsleistungen auf Spekulationen und Annahmen der Behörde. Das Parteiengehör sei verletzt worden. Es sei der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides nicht die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt worden. Die KFT habe im Übrigen Formulare für die Entsendung als Werkunternehmer dem Finanzamt übermittelt, sodass ohnedies kein Verstoß der KFT gegen Bestimmungen des AVRAG vorzuliegen scheine. Zum Beweis diene ein vorzulegender Werkvertrag sowie die Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise dahingehend abändern, dass der Sicherheitsbetrag auf einen Mindestbetrag herabgesetzt werde. In Ergänzung dazu wurde mit Schriftsatz vom 8.6.2016 weiter ausgeführt, die auferlegte Sicherheitsleistung nach AVRAG sei dem Grunde zu Unrecht vorgeschrieben worden. Eine Sicherheitsleistung könne nur in dem Umfang vorgeschrieben werden, als nach zivilrechtlichen Vorschreibungen dem ausländischen Unternehmen ein Entgeltanspruch zustehe. Der KFT stehe kein Entgeltanspruch zu (Beweis: Abrechnungsschreiben). Eine Sicherheitsleistung sei außerdem nur dann rechtens, wenn begründete Tatsachen vorliegen würden, die eine erschwerte Durchsetzung von Ansprüchen der Behörden gegen das ausländische Unternehmen dokumentieren würden. Es gebe keinen Sachverhalt, der diese Erschwernistatsache bestätige. Damit sei der angefochtene Bescheid ebenso rechtswidrig. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der Finanzbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin Ing. WW Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen: Die GmbH mit dem Sitz im Inland hat mit der KFT mit dem Sitz in Ungarn einen Werkvertrag über die Erbringung von Trockenbauarbeiten gegen einen geschätzten Gesamtauftragswert von etwa € 20.000,-- abgeschlossen. Aus Anlass der gegenständlichen Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde wurden drei Dienstnehmer der KFT bei Arbeitsleistungen angetroffen. Dem auf Rechtsgrundlage des § 7m Abs. 1 AVRAG verfügten Zahlungsstopp wurde seitens der Finanzpolizei der Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zugrunde gelegt, und zwar Übertretungen des § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG in drei Fällen und des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG ebenfalls in drei Fällen (Verdacht der Nichterstattung der ZKO-Meldungen und Verdacht des Nicht Bereithaltens der Lohnunterlagen auf der Baustelle). Zum Kontrollzeitpunkt waren die Leistungen vereinbarungsgemäß teilweise ausgeführt und abgerechnet. Der Leistungsstand betrug am
- Februar 2016 jedenfalls € 17.800,--. Davon waren in Teilzahlungen bereits € 14.928,-- geleistet. Die offene Forderung beträgt somit € 2.872,--.Die GmbH mit dem Sitz im Inland hat mit der KFT mit dem Sitz in Ungarn einen Werkvertrag über die Erbringung von Trockenbauarbeiten gegen einen geschätzten Gesamtauftragswert von etwa € 20.000,-- abgeschlossen. Aus Anlass der gegenständlichen Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde wurden drei Dienstnehmer der KFT bei Arbeitsleistungen angetroffen. Dem auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG verfügten Zahlungsstopp wurde seitens der Finanzpolizei der Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zugrunde gelegt, und zwar Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG in drei Fällen und des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG ebenfalls in drei Fällen (Verdacht der Nichterstattung der ZKO-Meldungen und Verdacht des Nicht Bereithaltens der Lohnunterlagen auf der Baustelle). Zum Kontrollzeitpunkt waren die Leistungen vereinbarungsgemäß teilweise ausgeführt und abgerechnet. Der Leistungsstand betrug am
- Februar 2016 jedenfalls € 17.800,--. Davon waren in Teilzahlungen bereits € 14.928,-- geleistet. Die offene Forderung beträgt somit € 2.872,--. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die vertragliche Beziehung zwischen der GmbH und der KFT ergibt sich aus dem vorliegenden schriftlichen Werkvertrag, die Höhe der aushaftenden Forderung zum Zeitpunkt der Verfügung des Zahlungsstopps ergibt sich aus der schriftlichen Darstellung seitens der Beschwerdeführerin, belegt durch Abrechnungsunterlagen, sowie durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung dazu einvernommenen Vertreters der Beschwerde führenden GmbH, wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15.2.2016 in Abzug gebrachten, im Ergebnis nach deren Berechnung zu einer Überzahlung führenden Beträge für voraussichtliche Mängelbehebung, Terminverzug und Mehrkosten der Ersatzvornahme, nicht zu berücksichtigen waren, zumal diese Beträge offensichtlich auf Schätzungen beruhen und die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin der gerichtlichen Geltendmachung vorbehalten bleiben. Derzeit sind diese Beträge weder dem Grunde noch der Höhe nach verifiziert und stellen daher keinen nachvollziehbaren Teil des Werklohnes dar. Weiterhin ist der Sachverhalt unbestritten, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der drei Dienstnehmer am Erhebungstag für die KFT. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist dahingehend zu folgen, dass - wie sich auch bereits aus dem Anzeigeinhalt ergibt - die erforderlichen Meldungen nicht erstattet waren und Unterlagen vor Ort nicht vorgewiesen werden konnten, sodass vom Vorliegen eines Verdachts der angezeigten Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden konnte. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die vertragliche Beziehung zwischen der GmbH und der KFT ergibt sich aus dem vorliegenden schriftlichen Werkvertrag, die Höhe der aushaftenden Forderung zum Zeitpunkt der Verfügung des Zahlungsstopps ergibt sich aus der schriftlichen Darstellung seitens der Beschwerdeführerin, belegt durch Abrechnungsunterlagen, sowie durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung dazu einvernommenen Vertreters der Beschwerde führenden GmbH, wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15.2.2016 in Abzug gebrachten, im Ergebnis nach deren Berechnung zu einer Überzahlung führenden Beträge für voraussichtliche Mängelbehebung, Terminverzug und Mehrkosten der Ersatzvornahme, nicht zu berücksichtigen waren, zumal diese Beträge offensichtlich auf Schätzungen beruhen und die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin der gerichtlichen Geltendmachung vorbehalten bleiben. Derzeit sind diese Beträge weder dem Grunde noch der Höhe nach verifiziert und stellen daher keinen nachvollziehbaren Teil des Werklohnes dar. , Weiterhin ist der Sachverhalt unbestritten, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der drei Dienstnehmer am Erhebungstag für die KFT. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist dahingehend zu folgen, dass - wie sich auch bereits aus dem Anzeigeinhalt ergibt - die erforderlichen Meldungen nicht erstattet waren und Unterlagen vor Ort nicht vorgewiesen werden konnten, sodass vom Vorliegen eines Verdachts der angezeigten Verwaltungsübertretungen ausgegangen werden konnte. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 7m AVRAG lautet (auszugsweise):„
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber den (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 7 m, AVRAG lautet (auszugsweise):, , „
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber den (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. […]
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. […]
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder , 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlastung zu leistende Entgelt.
(5)[…]
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. […]“ Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf § 7m Abs. 3 AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt. Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der KFT auf der Baustelle tätig angetroffen wurden, hinsichtlich welcher Verdachtsmomente in Bezug auf Übertretungen des AVRAG angenommen werden konnten. Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt. Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der KFT auf der Baustelle tätig angetroffen wurden, hinsichtlich welcher Verdachtsmomente in Bezug auf Übertretungen des AVRAG angenommen werden konnten. Weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Ein in der Person des Auftragnehmers gelegener Grund kann im konkreten Fall in dem Umstand liegen, dass sich der Sitz der Auftragnehmerin in Ungarn befindet.Weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Ein in der Person des Auftragnehmers gelegener Grund kann im konkreten Fall in dem Umstand liegen, dass sich der Sitz der Auftragnehmerin in Ungarn befindet., Zunächst hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Arbeitgeberin, der KFT, nämlich Ungarn, besteht. Wenn sich auch aus dem Fehlen eines solchen allein noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung im Sinn des § 7m Abs. 3 AVRAG ergibt, ist diesbezüglich ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nummer 65/2005, hinzuweisen. Gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, Ungarn ist diesem beigetreten. Zunächst hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Arbeitgeberin, der KFT, nämlich Ungarn, besteht. Wenn sich auch aus dem Fehlen eines solchen allein noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung im Sinn des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ergibt, ist diesbezüglich ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nummer 65 aus 2005,, hinzuweisen. Gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, Ungarn ist diesem beigetreten. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Ungarn anzuwenden. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - , EU-VStVG erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Ungarn anzuwenden. Ungeachtet dessen hat jedoch Ungarn wiederholt die Rechtshilfe verweigert. Dies wird durch das Rundschreiben GZ. BK-672.736/0012-V/1/2009 des Bundeskanzleramtes vom 15.5.2009 dokumentiert. Aus dem Rundschreiben GZ. BKA 601.468/0014-V/1/2010 des Bundeskanzleramtes vom
- März 2011 betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG ergibt sich weiterhin, dass Ungarn zu jenen Ländern gehört, bei welchen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/2014/JI auszugehen ist.Ungeachtet dessen hat jedoch Ungarn wiederholt die Rechtshilfe verweigert. Dies wird durch das Rundschreiben GZ. BK-672.736/0012-V/1/2009 des Bundeskanzleramtes vom 15.5.2009 dokumentiert. Aus dem Rundschreiben GZ. BKA 601.468/0014-V/1/2010 des Bundeskanzleramtes vom
- März 2011 betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß Paragraph 37, VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß Paragraph 37 a, VStG ergibt sich weiterhin, dass Ungarn zu jenen Ländern gehört, bei welchen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/2014/JI auszugehen ist. Diese wiederholte Weigerung von Ungarn, Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen zu leisten, rechtfertigt im gegebenen Zusammenhang die Prognoseentscheidung, von einer wesentlichen Erschwernis bei der Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung allfällig verhängter Geldstrafen auszugehen, so dass die Voraussetzungen des § 7m Abs. 3 AVRAG zur Beauftragung einer Sicherheitsleistung vorliegen.Diese wiederholte Weigerung von Ungarn, Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen zu leisten, rechtfertigt im gegebenen Zusammenhang die Prognoseentscheidung, von einer wesentlichen Erschwernis bei der Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung allfällig verhängter Geldstrafen auszugehen, so dass die Voraussetzungen des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zur Beauftragung einer Sicherheitsleistung vorliegen. Zur Höhe der nunmehr beauftragten Sicherheitsleistung wird wie folgt erwogen: § 7m Abs. 3 AVRAG sieht den Erlag einer Sicherheit im Ausmaß des noch zu leistenden Werklohnes oder eines Teils davon vor. Weiter ist § 7m Abs. 6 AVRAG beachtlich, wonach die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Das Höchstmaß der hier angedrohten Geldstrafen beträgt € 45.000,-- (der gegenständlich anzuwendende Strafrahmen beträgt gemäß § 7b Abs. 8 AVRAG € 500,-- bis zu € 5.000,-- für jeden Arbeitnehmer sowie gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG € 1.000,--bis zu € 10.000,-- für jeden Arbeitnehmer).Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG sieht den Erlag einer Sicherheit im Ausmaß des noch zu leistenden Werklohnes oder eines Teils davon vor. Weiter ist Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG beachtlich, wonach die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Das Höchstmaß der hier angedrohten Geldstrafen beträgt € 45.000,-- (der gegenständlich anzuwendende Strafrahmen beträgt gemäß , Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG € 500,-- bis zu € 5.000,-- für jeden Arbeitnehmer sowie gemäß , Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG € 1.000,--bis zu € 10.000,-- für jeden Arbeitnehmer). Wie festgestellt wurde ist von einem noch zu leistenden Werklohn im Ausmaß von €°2.872,-- auszugehen. Die von der Behörde aufgetragene Sicherheitsleistung war daher auf diesen Betrag zu reduzieren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.749.002.2016