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{'item': 'LVwG-AV-1338/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1338/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. , Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 41a Abs. 6Paragraph 41 a, Absatz 6 Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Nachtrunkbehauptung zwei Faktoren besonders maßgeblich. Einerseits ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (vgl. VwGH vom

  1. Juni 1997, Zl. 97/03/0007). Zweitens hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und auch zu beweisen (vgl. VwGH vom
  2. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Nachtrunkbehauptung zwei Faktoren besonders maßgeblich. Einerseits ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird vergleiche VwGH vom
  3. Juni 1997, Zl. 97/03/0007). Zweitens hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und auch zu beweisen vergleiche VwGH vom
  4. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass er den behaupteten Nachtrunk tatsächlich konsumiert hat. Auf Grund es als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (1,3 Promille) gelenkt hat, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung sowie für die Anordnung der begleitenden Maßnahme in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorlagen. Weiters war festzustellen, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer, die das gesetzlich gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG vorgesehene Mindestausmaß darstellt und darüber hinaus geeignet sein sollte, die Allgemeinheit vor dem Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr schützen zu können, einerseits rechtmäßiger Weise verfügt und andererseits angemessen festgesetzt wurde.Weiters war festzustellen, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entziehungsdauer, die das gesetzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG vorgesehene Mindestausmaß darstellt und darüber hinaus geeignet sein sollte, die Allgemeinheit vor dem Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr schützen zu können, einerseits rechtmäßiger Weise verfügt und andererseits angemessen festgesetzt wurde. Es war daher der von der Behörde erlassene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Jedenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1338.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.