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{'item': 'LVwG-AV-134/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-134/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau BH und des Herrn TH gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.12.2015, Zl. 153-9/EZ4478-520/2015-GV/15, betreffend Berufung gegen eine Baubewilligung betreffend Abänderungen an einem Zweifamilienhaus, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.06.2013 wurde der R Handels GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Dieses Bauvorhaben ist unmittelbar an der mit den Beschwerdeführern gemeinsamen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes Nr. ***, KG *** situiert. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist ein Eckgrundstück und ist im Bereich der durch das Bauvorhaben betroffenen Grundgrenze noch unbebaut. Auf Grund der seitens der Gemeinde nicht zur Kenntnis genommenen Fertigstellungsmeldung wurde schließlich ein Bewilligungsverfahren zur Abänderung des mit Bescheid vom 20.06.2013 bewilligten Projektes eingeleitet. Der neue Einreichplan ist mit 28.12.2014 datiert. Den Beschwerdeführern wurde eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 über die beantragte Bewilligung für bauliche Abänderungen am Zweifamilienhaus mit Nebenanlagen auf dem Bauplatz Grundstück Nr. *** am 15.07.2015 nachweislich zugestellt. Den Beschwerdeführern wurde eine ordnungsgemäße Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 über die beantragte Bewilligung für bauliche Abänderungen am Zweifamilienhaus mit Nebenanlagen auf dem Bauplatz Grundstück Nr. *** am 15.07.2015 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom 21.06.2015 gaben die Beschwerdeführer hierzu folgende, wörtlich wiedergegebene Stellungnahme ab: „Nach der am heutigen Tag erfolgten Akteneinsicht in das im Betreff angeführte Bauvorhaben teilen wir mit, dass wir unter der Voraussetzung, dass das Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 – insbesondere des Abschnittes 4 AUSBREITUNG VON FEUER AUF ANDERE BAUWERKE – vollinhaltlich eingehalten werden, keinen Einwand erheben. Begründung: Im Falle eines Abbruches unseres derzeitigen Wohnhauses *** müsste ein Neubau auf unserem Grundstück an die Feuermauer des Objektes *** angebaut werden und für diesen Fall muss die optimale vom Gesetzgeber vorgesehene Sicherheit gegeben sein.“ Die Baubehörde der Marktgemeinde *** teilte daraufhin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27.07.2015 mit, dass das Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 geprüft werde (Einreichung vor dem 01.02.2015) und somit die OIB-Richtlinien nicht anzuwenden seien. Die geltenden Brandschutzbestimmungen seien geprüft worden und seien eingehalten. Nach einer Replik der Beschwerdeführer vom 05.07.2015 und einem weiteren Schreiben der Baubehörde vom 24.08.2015 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2015 mit, dass sie weiter „auf einem Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 – insbesondere des Abschnittes 4 AUSBREITUNG VON FEUER AUF ANDERE BAUWERKE – vollinhaltlich eingehalten werden“ bestehen müssten. Ohne Vorlage dieses Gutachtens würden sie das gegenständliche Bauvorhaben beeinspruchen. Mit Bescheid vom 13.10.2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die baulichen Abänderungen am Zweifamilienhaus mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 09.12.2015 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die nun in Frage stehenden Öffnungen in der Brandwand einen bereits durch den Bescheid vom 20.06.2013 genehmigten Bestand darstellen würden und nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung seien. Darüber hinaus gehe die Bestimmung des § 6 NÖ Bauordnung 1996 nicht so weit, dass der Nachbar Forderungen aufstellen könne, welche Art von Gutachten beizubringen seien. Im Übrigen liege ein (unbekämpft gebliebenes) Gutachten vor, das sogar ausweise, dass eine höhere Brandschutzklasse gewährleistet sei, als dies zwingend erforderlich wäre.Die von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 09.12.2015 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die nun in Frage stehenden Öffnungen in der Brandwand einen bereits durch den Bescheid vom 20.06.2013 genehmigten Bestand darstellen würden und nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung seien. Darüber hinaus gehe die Bestimmung des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 nicht so weit, dass der Nachbar Forderungen aufstellen könne, welche Art von Gutachten beizubringen seien. Im Übrigen liege ein (unbekämpft gebliebenes) Gutachten vor, das sogar ausweise, dass eine höhere Brandschutzklasse gewährleistet sei, als dies zwingend erforderlich wäre.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer betreffend größtmöglicher Brandsicherheit des errichteten Gebäudes sehr besorgt seien, da für die nächste bewilligungspflichtige Baumaßnahme für den Beschwerdeführer eine Pflicht zum Anbau daran in gekuppelter Bauweise bestehe. Es sei über die Ausbildung der Wärmedämmung der Brandwände im Bereich der „3 m Zone“ keine Aussage getroffen worden. Die aus EPS-Dämmplatten aufgebrachte Wärmedämmung weise nicht das nötige Brandverhalten aus. Weiters fehle eine Aussage darüber, ob die nicht öffenbaren Fenster dem Mindesterfordernis für Brandwände entsprechen würden, ebenso mangle es an einer Aussage hinsichtlich der Fenster und Terrassentüren der Außenmauern der Süd- und Nordseite im Bereich der 3 m Zone. Vom bautechnischen Sachverständigen sei keine ausreichende Beurteilung über den Brandschutz gemäß § 6 NÖ BO zu erreichen gewesen, die die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gefährdung eines zukünftig von ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern zu errichtenden Gebäudes widerlegen hätte können.In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer betreffend größtmöglicher Brandsicherheit des errichteten Gebäudes sehr besorgt seien, da für die nächste bewilligungspflichtige Baumaßnahme für den Beschwerdeführer eine Pflicht zum Anbau daran in gekuppelter Bauweise bestehe. Es sei über die Ausbildung der Wärmedämmung der Brandwände im Bereich der „3 m Zone“ keine Aussage getroffen worden. Die aus EPS-Dämmplatten aufgebrachte Wärmedämmung weise nicht das nötige Brandverhalten aus. Weiters fehle eine Aussage darüber, ob die nicht öffenbaren Fenster dem Mindesterfordernis für Brandwände entsprechen würden, ebenso mangle es an einer Aussage hinsichtlich der Fenster und Terrassentüren der Außenmauern der Süd- und Nordseite im Bereich der 3 m Zone. Vom bautechnischen Sachverständigen sei keine ausreichende Beurteilung über den Brandschutz gemäß Paragraph 6, NÖ BO zu erreichen gewesen, die die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gefährdung eines zukünftig von ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern zu errichtenden Gebäudes widerlegen hätte können.
  5. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 lauten: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach Paragraph 29, 2. Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eingeleitet wurde, dann gilt Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 * die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. § 42 Abs. 1 AVG 1991 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 lautet: Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
  1. Erwägungen: Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. ***, KG ***, grenzt unbestritten an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, an. Die Beschwerdeführer sind daher Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. ***, KG ***, grenzt unbestritten an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, an. Die Beschwerdeführer sind daher Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
  2. Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, zumal es nach § 6 Abs. 1 vorletzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 vielmehr zusätzlich noch einer möglichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. bedarf, wobei die Wortfolge „berührt sind“ im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen ist, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  4. April 2003, Zl. 2002/05/1238, sowie VwGH vom
  5. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112, sowie VwGH vom
  6. September 2009, Zl. 2006/05/0080, sowie VwGH vom
  7. August 2012, Zl. 2011/05/0082).Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, zumal es nach Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 vielmehr zusätzlich noch einer möglichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. bedarf, wobei die Wortfolge „berührt sind“ im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen ist, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Juni 1995, Zl. 94/05/0294, sowie VwGH vom
  9. April 2003, Zl. 2002/05/1238, sowie VwGH vom
  10. Juli 2009, Zl. 2008/05/0112, sowie VwGH vom
  11. September 2009, Zl. 2006/05/0080, sowie VwGH vom
  12. August 2012, Zl. 2011/05/0082). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH
  13. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH
  14. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196). Aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  15. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  16. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  17. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  18. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der Behörden dieses Baubewilligungsverfahrens für die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren festgelegt, zumal auch die Behörden bei der Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Servitutsrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften. Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der Behörden dieses Baubewilligungsverfahrens für die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren festgelegt, zumal auch die Behörden bei der Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Servitutsrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften. Im gegenständlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer keine Parteistellung, dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vom Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderungen des Zweifamilienhauses verständigt. Diese Mitteilung enthielt auch den Hinweis, dass die Parteistellung erlischt, wenn innerhalb der Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung keine Einwendungen erhoben werden.Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vom Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderungen des Zweifamilienhauses verständigt. Diese Mitteilung enthielt auch den Hinweis, dass die Parteistellung erlischt, wenn innerhalb der Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung keine Einwendungen erhoben werden. Die Beschwerdeführer gaben in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2015 an, unter der Voraussetzung des geforderten brandschutztechnischen Gutachtens keinen Einwand zu erheben. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass im Falle des Abbruches des derzeitigen Wohnhauses der Beschwerdeführer ein Neubau an die Feuermauer des verfahrensgegenständlichen Objektes angebaut werden müsse. Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur der Verzicht auf Einwendungen nicht durch Bedingungen beschränkt werden kann. So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 03.12.1985, Zl. 85/05/0044, ausgesprochen, dass die bei der Bauverhandlung abgegebene Erklärung "Gegen die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der geplanten Betriebsanlage werden unter der Bedingung keine Einwendungen erhoben, dass durch die Ausführung der Anlage und durch entsprechende behördliche Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid sichergestellt wird, dass die benachbarte Betriebsliegenschaft der B durch Emissionen dieser Betriebsanlage (Staub, Lärm, Geruch etc) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt bzw belästigt wird" keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG darstelle, womit eine Verletzung des sich aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ergebenden Nachbarrechtes geltend gemacht werde.Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur der Verzicht auf Einwendungen nicht durch Bedingungen beschränkt werden kann. So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 03.12.1985, Zl. 85/05/0044, ausgesprochen, dass die bei der Bauverhandlung abgegebene Erklärung "Gegen die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der geplanten Betriebsanlage werden unter der Bedingung keine Einwendungen erhoben, dass durch die Ausführung der Anlage und durch entsprechende behördliche Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid sichergestellt wird, dass die benachbarte Betriebsliegenschaft der B durch Emissionen dieser Betriebsanlage (Staub, Lärm, Geruch etc) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt bzw belästigt wird" keine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG darstelle, womit eine Verletzung des sich aus Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ergebenden Nachbarrechtes geltend gemacht werde. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen (VwGH 18.05.1995, Zl. 94/06/0271 u.a.). Abgesehen von dem Umstand, dass der Verzicht auf Einwendungen nicht an bestimmte Voraussetzungen oder Bedingungen gebunden werden kann, wurde weder fristgerecht noch im gesamten weiteren Verfahren bis hin zur Beschwerde jemals die Verletzung eines durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Das diesbezügliche Vorbringen stellt keine zulässige Einwendung dar, da dieses keine Behauptung der Verletzung eines seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beinhaltet. Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  20. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  21. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  22. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  23. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  24. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  25. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Abgesehen von dem Umstand, dass der Verzicht auf Einwendungen nicht an bestimmte Voraussetzungen oder Bedingungen gebunden werden kann, wurde weder fristgerecht noch im gesamten weiteren Verfahren bis hin zur Beschwerde jemals die Verletzung eines durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Das diesbezügliche Vorbringen stellt keine zulässige Einwendung dar, da dieses keine Behauptung der Verletzung eines seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beinhaltet. Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  26. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  27. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  28. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  29. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  30. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  31. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  32. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Mit ihrem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass für die zukünftigen Gebäude der Beschwerdeführer höchstmöglicher Brandschutz gewährleistet sein müsse, wobei ihnen in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt. Das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (vgl. VwGH 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125). Der Nachbar kann allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO ableiten (VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/05/0004). Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. E vom
  33. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Mit ihrem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass für die zukünftigen Gebäude der Beschwerdeführer höchstmöglicher Brandschutz gewährleistet sein müsse, wobei ihnen in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt. Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück vergleiche VwGH 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125). Der Nachbar kann allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO ableiten (VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/05/0004). Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche E vom
  34. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Inwiefern das derzeitige Wohnhaus oder andere auf dem Grundstück der Beschwerdeführer allenfalls vorhandene Bauwerke der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollten, haben sie weder dargelegt noch behauptet. In Anbetracht dieser Darlegungen und Überlegungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung besitzen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** die beiden Beschwerdeführer diesem Baubewilligungsverfahren beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt haben, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. VwGH vom
  35. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  36. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  37. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern (vgl. u.a. VfSlg. 4.371/1963; VfSlg. 7.941/1976; VfSlg. 12.478/1990; VfSlg. 12.773/1991; sowie VwGH vom
  38. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  39. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  40. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendungen (vgl. u.a. VwSlg. 7.488 A/1969, sowie VwGH vom
  41. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung (vgl. u.a. VwGH vom
  42. September 1991, Zl. 91/06/0134, sowie VwGH vom
  43. Juni 1995, Zl. 92/07/0195; VfSlg. 12.773/1991). Diese mangelnde Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. u.a. VwGH vom
  44. April 2004, Zl. 2001/05/1083, sowie VwGH vom
  45. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, sowie VwGH vom
  46. März 2008, Zl. 2007/05/0241).In Anbetracht dieser Darlegungen und Überlegungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung besitzen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** die beiden Beschwerdeführer diesem Baubewilligungsverfahren beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt haben, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. VwGH vom
  47. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, sowie VwGH vom
  48. Juni 1994, Zl. 93/04/0077, sowie VwGH vom
  49. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern vergleiche u.a. VfSlg. 4.371 aus 1963,; VfSlg. 7.941 aus 1976,; VfSlg. 12.478 aus 1990,; VfSlg. 12.773 aus 1991,; sowie VwGH vom
  50. Jänner 1994, Zl. 94/07/0047, sowie VwGH vom
  51. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, sowie VwGH vom
  52. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendungen vergleiche u.a. VwSlg. 7.488 A/1969, sowie VwGH vom
  53. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung vergleiche u.a. VwGH vom
  54. September 1991, Zl. 91/06/0134, sowie VwGH vom
  55. Juni 1995, Zl. 92/07/0195; VfSlg. 12.773 aus 1991,). Diese mangelnde Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern auch vom erkennenden Gericht zu beachten vergleiche u.a. VwGH vom
  56. April 2004, Zl. 2001/05/1083, sowie VwGH vom
  57. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345, sowie VwGH vom
  58. März 2008, Zl. 2007/05/0241). Da den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit keine Parteistellung zukommt und niemals zugekommen ist, konnten sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da das erkennende Gericht in der Sache zu entscheiden hat, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war die Abweisung ihrer Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern und daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die beiden Beschwerdeführer somit niemals Parteien des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens waren, waren auch ihre Einwendungen nicht näher zu prüfen und näher darauf einzugehen, da ein Nachbar, der keine Partei ist, keine zulässigen Einwendungen erheben kann. Abschließend wird der Vollständigkeit halber ergänzend noch festgehalten, dass aus dem vorliegenden Verfahrensakt eine Anbauverpflichtung für künftige Gebäude der Beschwerdeführer an das verfahrensgegenständliche Objekt nicht ersichtlich ist. Aus dem diesem Akt einliegenden „Lageplan“, datiert mit 14.07.2015, sind Bebauungsvorschriften derart ersichtlich, dass für das verfahrensgegenständliche Objekt die „einseitig offene“ Bebauungsweise festgelegt ist, während das Grundstück der Beschwerdeführer in „offener“ Bauweise zu bebauen ist. Sofern dieser Lageplan mit dem aktuell gültigen Bebauungsplan übereinstimmt, haben die Beschwerdeführer ein künftiges Hauptgebäude somit in offener Bauweise zu errichten und sind demgemäß auch die notwendigen Abstände zu den Grundgrenzen einzuhalten.
  59. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
  60. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.134.001.2016

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