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{'item': 'LVwG-AV-248/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-248/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

EMRK abzusehen; sie habe keinen Schulabschluss und sei es mit 72 Jahren für sie schwer, wenn nicht sogar unmöglich, als Analphabetin eine Fremdsprache zu erlernen, zumal sie nicht einmal ihre eigene Muttersprache beherrsche. Sie lebe seit dem Tod ihres Mannes vor Jahren alleine und leide ihre Psyche sehr darunter. Ihr Sohn lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei ihr Herzenswunsch, den Rest ihres Lebens mit ihm zu verbringen. Der verfahrenseinleitende Antrag mit diesem Zusatzantrag langte am 07.07.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung ein, welche den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Mödling weiterleitete.Am 31.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin NTME, geb. ***, als Staatsangehörige Ägyptens persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), datiert mit 10.05.2015, vor. Mit eben diesem Zusatzantrag beantragte die Beschwerdeführerin, sie vom Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Stellung des Erstantrages auf Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK abzusehen; sie habe keinen Schulabschluss und sei es mit 72 Jahren für sie schwer, wenn nicht sogar unmöglich, als Analphabetin eine Fremdsprache zu erlernen, zumal sie nicht einmal ihre eigene Muttersprache beherrsche. Sie lebe seit dem Tod ihres Mannes vor Jahren alleine und leide ihre Psyche sehr darunter. Ihr Sohn lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei ihr Herzenswunsch, den Rest ihres Lebens mit ihm zu verbringen. Der verfahrenseinleitende Antrag mit diesem Zusatzantrag langte am 07.07.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung ein, welche den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Mödling weiterleitete. Mit diesen Anträgen legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht „an die Magistratsabteilung 35“ für AD vom 24.04.2015, ihren Reisepass (gültig bis zum 10.08.2021), einen Auszug aus dem Geburtsregister aus dem Geburtsregister der Arabischen Republik Ägypten vom 28.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, ein Führungszeugnis vom 28.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, eine Haftungserklärung des AD vom 28.04.2015, den Reisepass (gültig bis zum 26.08.2024) und den Staatsbürgerschaftsnachweis des AD vom 02.09.2014, einen weiteren Auszug aus dem Geburtsregister der Arabischen Republik Ägypten vom 08.09.2012 samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2014, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen AD und der Beschwerdeführerin vom 15.04.2015 bzw. vom 26.04.2015, einen Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling zu GZ. TZ 4158/2010, eine Versicherungspolizze der ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation des AD vom 29.05.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der KO GmbH für AD für die Monate Jänner bis März 2015 sowie eine Seite des Sparbuches zur Kontonummer *** bei der *** samt Buchungstext vom 28.05.2015 vor.Mit diesen Anträgen legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht „an die Magistratsabteilung 35“ für AD vom 24.04.2015, ihren Reisepass (gültig bis zum 10.08.2021), einen Auszug aus dem Geburtsregister aus dem Geburtsregister der Arabischen Republik Ägypten vom 28.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, ein Führungszeugnis vom 28.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, eine Haftungserklärung des AD vom 28.04.2015, den Reisepass (gültig bis zum 26.08.2024) und den Staatsbürgerschaftsnachweis des AD vom 02.09.2014, einen weiteren Auszug aus dem Geburtsregister der Arabischen Republik Ägypten vom 08.09.2012 samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 27.08.2014, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen AD und der Beschwerdeführerin vom 15.04.2015 bzw. vom 26.04.2015, einen Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling zu GZ. TZ 4158 aus 2010,, eine Versicherungspolizze der ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation des AD vom 29.05.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der KO GmbH für AD für die Monate Jänner bis März 2015 sowie eine Seite des Sparbuches zur Kontonummer *** bei der *** samt Buchungstext vom 28.05.2015 vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.10.2015 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese beabsichtige, sowohl den Haupt- als auch den Zusatzantrag mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen, brachte die Beschwerdeführerin mit ergänzender Stellungnahme vom 10.11.2015 zusammenfassend vor, dass sie eben beantragt hätte, vom Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK abzusehen.

Sie sei 72 Jahre alt und strafrechtlich unbescholten. Sie habe noch nie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht begangen, habe ihren Antrag bei der österreichischen Botschaft in Kairo eingebracht und sei zu keinem Zeitpunkt in Österreich ohne rechtsgültigem Aufenthaltstitel gewesen. Sie lebe seit dem Tod ihres Mannes in Kairo alleine und fehle ihr ihr Sohn, der seit 15 Jahren in Österreich lebe, sehr; ihr Sohn wisse, dass sie unter dieser Einsamkeit leide und wären alle glücklich, wenn sie zusammenleben könnten. Eine besondere Bindung zu ihrem Heimatstaat bestehe seit dem Tod ihres Ehemannes auch nicht mehr. Alles, was sie noch habe, sei ihr Sohn, dem es auch im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit möglich gewesen wäre, ein Guthaben von € 11.300,-- anzusparen. Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine Kontoübersicht und eine Durchführungsbestätigung der *** vom 02.11.2015 vor.Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.10.2015 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese beabsichtige, sowohl den Haupt- als auch den Zusatzantrag mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen, brachte die Beschwerdeführerin mit ergänzender Stellungnahme vom 10.11.2015 zusammenfassend vor, dass sie eben beantragt hätte, vom Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK abzusehen.

Sie sei 72 Jahre alt und strafrechtlich unbescholten. Sie habe noch nie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht begangen, habe ihren Antrag bei der österreichischen Botschaft in Kairo eingebracht und sei zu keinem Zeitpunkt in Österreich ohne rechtsgültigem Aufenthaltstitel gewesen. Sie lebe seit dem Tod ihres Mannes in Kairo alleine und fehle ihr ihr Sohn, der seit 15 Jahren in Österreich lebe, sehr; ihr Sohn wisse, dass sie unter dieser Einsamkeit leide und wären alle glücklich, wenn sie zusammenleben könnten. Eine besondere Bindung zu ihrem Heimatstaat bestehe seit dem Tod ihres Ehemannes auch nicht mehr. Alles, was sie noch habe, sei ihr Sohn, dem es auch im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit möglich gewesen wäre, ein Guthaben von € 11.300,-- anzusparen. Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine Kontoübersicht und eine Durchführungsbestätigung der *** vom 02.11.2015 vor. Mit Schreiben vom 02.12.2015 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die österreichische Botschaft in Kairo um Auskunft darüber, ob und wenn ja welche Verwandte der Beschwerdeführerin noch in Ägypten leben und ob es möglich wäre, mit einer Pension in der Höhe von € 200,-- in Ägypten zu leben. Mit Schreiben vom 19.01.2016 teilte dazu die österreichische Botschaft in Kairo mit, dass an weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin AD, geb. ***, in Ägypten aufhältig sein dürfte; hinsichtlich RD, geb. ***, würden keine Informationen vorliegen. Mit einem Betrag von knapp € 200,-- könne man in Ägypten unter Umständen den Lebensunterhalt, dies eben abhängig von den konkreten Lebensverhältnissen, bestreiten; grundsätzlich werde in Ägypten in diesen Fällen aber die betreffende Person von der Familie unterstützt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 25.01.2016, GZ. MDS3-F-151841, wurden sowohl der am 31.05.2015 gestellte Antrag gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch der ebenfalls am 31.05.2015 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 25.01.2016, GZ. MDS3-F-151841, wurden sowohl der am 31.05.2015 gestellte Antrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch der ebenfalls am 31.05.2015 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Tatsache unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Angehörige des Zusammenführenden in Person ihres Sohnes im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch allerdings keinen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen können, sondern anstatt dessen beantragt, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens vom Erfordernis des Sprachnachweises abzusehen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Tatsache unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Angehörige des Zusammenführenden in Person ihres Sohnes im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch allerdings keinen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen können, sondern anstatt dessen beantragt, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens vom Erfordernis des Sprachnachweises abzusehen. Dazu sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag in ihrem Heimatland aufhältig gewesen sei; Aufenthalte in Österreich seien von ihr nicht behauptet worden. Laut eigenen Angaben lebe ihr Sohn bereits seit 15 Jahren in Österreich und könne daher nicht von einem bisherigen Familienleben und somit auch nicht von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens gesprochen werden. Die Intention der Beschwerdeführerin richte sich vielmehr darauf, das Familienleben erneut zu begründen. Es würden keine Hinweise auf eine ausreichende intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonst besonders nahe stehenden Personen vorliegen. Es könne somit nicht erkannt werden, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Achtung ihres Privatlebens verletzen würde, da ihr Lebensmittelpunkt trotz des schweren Verlustes ihres Mannes nach wie vor und seit ihrer Geburt in Ägypten sei. Die Beschwerdeführerin weigere sich auch, einen Sprachkurs zu belegen und die Unmöglichkeit dessen durch den wie im Gesetz vorgeschriebenen Vertrauensarzt bestätigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin spreche die deutsche Sprache nicht und hätte hier weder einen Freundes- noch Bekanntenkreis, sodass bis dato von keiner Integration auszugehen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie durch Kultur und Sprache nur eine Bindung an ihren Heimatstaat habe. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin noch zwei weitere Söhne, wovon zumindest einer in Ägypten lebe. Strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich würden nicht vorliegen und seien auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes nicht bekannt. Aus all diesen Gründen käme die Behörde zum Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Absehen vom Erfordernis des Sprachnachweises nicht entsprochen werden könne. Da sie sich auch geweigert habe, von einem Mediziner feststellen zu lassen, dass sie physisch und/oder psychisch nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu absolvieren und diesen tatsächlich auch nicht belegt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) und somit auch kein Absehen gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG vom Nachweis über Sprachkenntnisse.Aus all diesen Gründen käme die Behörde zum Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Absehen vom Erfordernis des Sprachnachweises nicht entsprochen werden könne. Da sie sich auch geweigert habe, von einem Mediziner feststellen zu lassen, dass sie physisch und/oder psychisch nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu absolvieren und diesen tatsächlich auch nicht belegt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, erfülle nicht die Voraussetzungen des , Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) und somit auch kein Absehen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG vom Nachweis über Sprachkenntnisse. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihrem Antrag zwar eine Kopie des Sparbuches des Zusammenführenden beigelegt und den Nachweis erbracht, dass der angeführte Betrag vom Konto ihres Sohnes stamme, jedoch nicht nachgewiesen, aus welcher Quelle der Betrag in Höhe von € 6.000,-- stamme. Die Verwaltungsbehörde habe hier keine weiteren Ermittlungen angestellt, da ohnehin der Sprachnachweis fehle und der Antrag schon alleine aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Eine weitere gesetzlich normierte Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ sei, dass die Beschwerdeführerin unterhaltsbedürftig sein müsse. Laut eigenen Angaben besitze die Beschwerdeführerin in Ägypten eine monatliche Pensionsauszahlung in der Höhe von € 200,--, was für den Lebensunterhalt in Ägypten als durchaus ausreichend angesehen werde. Da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe, sie den Nachweis der Sprachkenntnisse nicht erbringen habe können und darüber hinaus von der Beschwerdeführerin die Untersuchung gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht abgelegt worden sei, seien ihre Anträge abzuweisen gewesen.Da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe, sie den Nachweis der Sprachkenntnisse nicht erbringen habe können und darüber hinaus von der Beschwerdeführerin die Untersuchung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG nicht abgelegt worden sei, seien ihre Anträge abzuweisen gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 24.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Erbringung des Sprachnachweises nachzusehen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie Analphabetin und außer Stande sei, im Alter von 72 Jahren schreiben und lesen zu erlernen, welches jedoch Voraussetzung für die Erlernung einer fremden Sprache sei. Aus diesem Grund habe der sie im Verfahren vertretende zusammenführende Sohn einen Antrag gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG gestellt. Unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich verweigert habe. Richtig sei vielmehr, dass der Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in Kairo kein Facharzt auf dem hier relevanten Gebiet sei. Die Erstellung eines Gutachtens könne daher von diesem ohnehin nicht selbst erbracht werden. Der Grund der beabsichtigten Übersiedlung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Sohn sei die Hilfsbedürftigkeit nach dem Tod ihres Ehegatten, zumal sie als Analphabetin nicht in der Lage sei, selbst die einfachsten Behördenwege alleine durchzuführen, und sei auch die Erledigung der notwendigen Wege bzw. Arztbesuche zur Erstellung der notwendigen Gutachten der Beschwerdeführerin alleine nicht möglich. In Ägypten würden keine Verwandte oder Bekannte leben, die ihr die hiefür notwendige Unterstützung leisten könnten. Im Übrigen entspreche die Mitteilung, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zwingend sei, auch nicht der Rechtslage. Eine dementsprechende Obliegenheit habe der Gesetzgeber auch nicht normiert.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie Analphabetin und außer Stande sei, im Alter von 72 Jahren schreiben und lesen zu erlernen, welches jedoch Voraussetzung für die Erlernung einer fremden Sprache sei. Aus diesem Grund habe der sie im Verfahren vertretende zusammenführende Sohn einen Antrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG gestellt. Unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich verweigert habe. Richtig sei vielmehr, dass der Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in Kairo kein Facharzt auf dem hier relevanten Gebiet sei. Die Erstellung eines Gutachtens könne daher von diesem ohnehin nicht selbst erbracht werden. Der Grund der beabsichtigten Übersiedlung der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Sohn sei die Hilfsbedürftigkeit nach dem Tod ihres Ehegatten, zumal sie als Analphabetin nicht in der Lage sei, selbst die einfachsten Behördenwege alleine durchzuführen, und sei auch die Erledigung der notwendigen Wege bzw. Arztbesuche zur Erstellung der notwendigen Gutachten der Beschwerdeführerin alleine nicht möglich. In Ägypten würden keine Verwandte oder Bekannte leben, die ihr die hiefür notwendige Unterstützung leisten könnten. Im Übrigen entspreche die Mitteilung, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zwingend sei, auch nicht der Rechtslage. Eine dementsprechende Obliegenheit habe der Gesetzgeber auch nicht normiert. § 21a Abs. 5 Z 2 NAG verweise zwar auf § 11 Abs. 3 NAG. Die hier aufgelisteten Kriterien würden jedoch eine rein demonstrative Aufzählung darstellen. Insbesondere sei von Bedeutung, dass die in dieser Bestimmung wiedergegebenen Kriterien auf ein Judikat des VfGH in einer Ausweisungsentscheidung zurückzuführen seien, das heißt betreffend eines Sachverhaltes eines in Österreich wohnhaften Fremden. Gegenständlich sei jedoch die gegenteilige Rechtsfrage, ob sich eine im Ausland lebende Antragstellerin, die auf ein Familienleben mit ihrem Sohn auf Grund besonderer Umstände angewiesen sei, auf Art. 8 EMRK berufen könne.Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG verweise zwar auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Die hier aufgelisteten Kriterien würden jedoch eine rein demonstrative Aufzählung darstellen. Insbesondere sei von Bedeutung, dass die in dieser Bestimmung wiedergegebenen Kriterien auf ein Judikat des VfGH in einer Ausweisungsentscheidung zurückzuführen seien, das heißt betreffend eines Sachverhaltes eines in Österreich wohnhaften Fremden. Gegenständlich sei jedoch die gegenteilige Rechtsfrage, ob sich eine im Ausland lebende Antragstellerin, die auf ein Familienleben mit ihrem Sohn auf Grund besonderer Umstände angewiesen sei, auf Artikel 8, EMRK berufen könne. Eine derart intensive Abhängigkeit im Sinne des Art. 8 EMRK liege gegenständlich jedenfalls vor. Die physische und psychische völlige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn gebiete es vielmehr, die Einreise und Niederlassung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Die weiteren im § 11 Abs. 3 NAG aufgestellten Kriterien seien auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Umgekehrt sei auf Grund der fortgeschrittenen Integration des Sohnes und seiner Familie ihm eine Übersiedlung unzumutbar.Eine derart intensive Abhängigkeit im Sinne des Artikel 8, EMRK liege gegenständlich jedenfalls vor. Die physische und psychische völlige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn gebiete es vielmehr, die Einreise und Niederlassung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Die weiteren im Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgestellten Kriterien seien auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Umgekehrt sei auf Grund der fortgeschrittenen Integration des Sohnes und seiner Familie ihm eine Übersiedlung unzumutbar. Was das Sparguthaben des Sohnes der Beschwerdeführerin betrifft, habe er dieses in seinem mehr als 15 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich angespart. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Übrigen die Herkunft der Geldmittel nur dann nachzuweisen, wenn die Behörde den begründeten Verdacht des Ursprungs aus illegalen Mitteln hätte. Derartige Feststellungen seien gegenständlich nicht getroffen worden. Der in der Bescheidbegründung erstmalig herangezogene Ablehnungsgrund, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Pensionsauszahlung nicht unterhaltsbedürftig sei, sei zum einen unrichtig, zum anderen sei diese erwähnte Auskunft der österreichischen Botschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden und die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin jedenfalls auf die Unterhaltsleistungen ihres Sohnes angewiesen. Die Verwaltungsbehörde verkenne darüber hinaus, dass die Unterhaltsbedürftigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei. Unterhaltsbedürftigkeit sei tatsächlich Voraussetzung in der Tatbestandsvariante des § 47 Abs.3 Z 3 lit. a NAG, nicht jedoch in der hier ebenfalls einschlägigen Tatbestandsvariante des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG.Die Verwaltungsbehörde verkenne darüber hinaus, dass die Unterhaltsbedürftigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei. Unterhaltsbedürftigkeit sei tatsächlich Voraussetzung in der Tatbestandsvariante des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG, nicht jedoch in der hier ebenfalls einschlägigen Tatbestandsvariante des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 02.03.2016 legte die Verwaltungsbehörde im Wege des Amtes der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur Zl. MDS3-F-151841 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 10.03.2016, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Am 21.06.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Beschwerdeführerin, die durch ihren Rechtsvertreter auf Grund ihres Aufenthaltes in Ägypten entschuldigt wurde, und von der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend eine Bestätigung des Medizinischen Zentrums in Kairo vom 28.04.2016 samt beglaubigter Übersetzung, eine Umsatzliste sowie ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der KO GmbH für AD vorgelegt. Diese Urkunden wurden in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./3 zum Akt genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. MDS3-F-151841 der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie GZ. LVwG-AV-248-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Zeugen AD. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführerin und AD betreffend sowie durch Einholung einer Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin NTME, geb. ***, ist Staatsangehörige Ägyptens und eben dort auch seit ihrer Geburt wohnhaft. Sie lebt seit dem Tod ihres Ehemannes vor rund 9,5 Jahren alleine in einer Mietwohnung in Kairo und hat dafür monatlich eine Miete von € 30,-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Tod ihres Mannes eine Witwenpension in der Höhe von rund € 120,-- monatlich und bestreitet daraus und aus finanziellen Zuwendungen ihres Sohnes AD ihre Lebenserhaltungskosten, die sich auf etwa € 250,-- monatlich belaufen. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und hat auch weder eine Schul- noch Berufsausbildung absolviert. Zudem leidet die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Mannes an Depressionen und leidet neben Hypertonie und Diabetes auch an beginnender Alzheimer. Grundsätzlich ist es der Beschwerdeführerin noch möglich, sich selbst zu versorgen. Vor allem im Hinblick auf ihren Analphabetismus benötigt sie aber für sämtliche Behördenwege die Unterstützung Dritter und ist sie grundsätzlich auf Grund ihrer Depressionen antriebslos, wenn sie alleine ist. Aus ihrer Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die Tochter RD, geb. ***, sowie die beiden Söhne AhD, geb. ***, und AD, geb. ***. Die beiden älteren Kinder leben ebenso in Ägypten, wobei zu diesen die Beschwerdeführerin jedoch auf Grund von Zerwürfnissen zurzeit keinen Kontakt hat. Der jüngste Sohn AD lebt seit dem Jahre 2000 in Österreich und ist dieser mittlerweile auch österreichischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin hat allerdings Ägypten bislang noch nie verlassen und insbesondere auch noch nie ihren Sohn in Österreich besucht. Abgesehen von ihren in Österreich lebenden Sohn bestehen auch keinerlei weiteren soziale oder familiäre Kontakte nach Österreich. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem alltäglichen Leben einerseits durch eine Nachbarin und einen weiteren in Kairo lebenden Bekannten unterstützt, andererseits durch ihren in Österreich lebenden Sohn AD, der seine Urlaubstage nutzt, um mehrmals im Jahr nach Ägypten zu fahren. Auf Grund ihres Alters und ihrer Einsamkeit begehrt die Beschwerdeführerin, nach Österreich zu ihrem Sohn zu übersiedeln und stellte sie dementsprechend am 31.05.2015 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine von ihrem Sohn AD am 28.04.2015 unterfertigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG bei, welche für 5 Jahre gültig ist.Auf Grund ihres Alters und ihrer Einsamkeit begehrt die Beschwerdeführerin, nach Österreich zu ihrem Sohn zu übersiedeln und stellte sie dementsprechend am 31.05.2015 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine von ihrem Sohn AD am 28.04.2015 unterfertigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG bei, welche für 5 Jahre gültig ist. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn AD in der Wohnung in ***, ***, zu begründen. Diese Wohnung steht jeweils im Hälfteeigentum ihres Sohnes und dessen Lebensgefährtin IS, welche ebenso damit einverstanden ist, dass die Beschwerdeführerin in diese Wohnung einzieht. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, wovon eines von der Beschwerdeführerin bezogen werden könnte, Küche, WC und Badezimmer und entspricht diese Wohnung hinsichtlich ihrer Ausstattung und Größe der Ortsüblichkeit für 3 Personen. Diese Wohnung wurde von AD gemeinsam mit dessen Lebensgefährtin im Jahre 2010 zu einem Kaufpreis von € 80.000,-- erworben, wobei dieser Kaufpreis durch Ersparnisse von rund € 32.000,-- und einem bei der *** aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von € 48.000,-- finanziert wurde. AD hat diesen Kredit mit monatlichen Raten a € 217,77 zu bedienen. Er kommt dieser Rückzahlung auch jeweils pünktlich nach und bezahlt darüber hinaus auch noch freiwillig einen weiteren Betrag von € 50,-- monatlich. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nicht. AD ist bei der Firma KO GmbH seit 2007 beschäftigt und bezieht daraus zurzeit und bis auf weiteres ein Einkommen von durchschnittlich € 1.549,19 netto monatlich inkl. Sonderzahlungen. Darüber hinaus verfügt AD einerseits über ein Sparkonto, andererseits über ein Sparbuch jeweils bei der ***, wobei letzteres zurzeit einen Guthabenstand von € 11.300,-- aufweist. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin derzeit über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt. Die Beschwerdeführerin absolvierte bislang keinen Deutschkurs und wird von dieser auch nicht beabsichtigt, einen solchen zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
  4. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel neben den Akteninhalten, insbesondere den von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern vorgelegten Urkunden, und neben den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister insbesondere die Aussage des Zeugen AD zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussage ist zunächst im Grundsätzlichen anzumerken, dass der Zeuge in weiten Bereichen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ und stand dessen Aussage auch größtenteils in Einklang mit den vorliegenden Urkunden. Im Konkreten sind zunächst die festgestellten Daten der Beschwerdeführerin unstrittig und ergeben sich diese auch aus dem vorliegenden Reisepass und dem Auszug aus dem Geburtenregister. Die derzeitige Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Kairo wurde den dazu glaubhaften Angaben des Zeugen entnommen, dies auch was die Höhe jeweils der von der Beschwerdeführerin bezogenen Pension und von ihr zu zahlenden Miete betrifft. Auch unter Berücksichtigung der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskunft von der österreichischen Botschaft in Kairo erscheinen diese Angaben des Zeugen im für die örtlichen Verhältnisse „normalen“ Rahmen. Dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, wurde nicht nur vom Zeugen glaubhaft angegeben, sondern erscheint aus dem gesamten Akteninhalt glaubwürdig und ist auch damit in Einklang zu bringen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag keine Schulausbildung genossen hat. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin darstellt, liegen an relevanten Beweismitteln insbesondere die Beilage ./1 und die Aussage des Zeugen vor, welche wiederum miteinander in Einklang zu bringen sind. Insgesamt konnte aus der Aussage des Zeugen zunächst entsprechend des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren das eindeutige Bild gewonnen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Mannes an Einsamkeit und damit verbundener Depressionen leidet. Anschaulich wurde diesbezüglich vom Zeugen geschildert, dies auch über entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass sie über keinen Antrieb mehr verfügt und nur im Beisein Dritter bereit ist, zu essen, das Haus zu verlassen und sich zu pflegen. Anschaulich wurde diesbezüglich vom Zeugen etwa auch geschildert, dass die Beschwerdeführerin einfach lange Zeit nur da sitzt und nichts tut, sie aber dann doch isst, wenn man sich zu ihr setzt und sie dazu ermutigt. Sie benötigt nach Darstellung des Zeugen auch keine Hilfe bei der normalen Körperpflege, auch hier fehlt ihr aber aus eigenem jeglicher Antrieb, was insgesamt dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung der Beilage ./1 nicht alleine gelassen werden sollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vor allem auch unter Zugrundelegung eben der Beilage ./1 keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin neben altersbedingten Erkrankungen auch an beginnender Alzheimer leidet. Aus der gesamten Schilderung des Zeugen ist vor allem aber eben in Verbindung mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin evident, dass die Hauptproblematik in der Einsamkeit und den damit verbundenen Depressionen der Beschwerdeführerin liegt und sie verbunden mit ihrer fehlenden Ausbildung und dem Analphabetismus diesbezüglich die Unterstützung ihres Sohnes wünscht. Im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin betont sie immer wieder primär die Sehnsucht, nicht mehr alleine, sondern bei ihrem Sohn wieder in einem Familienverband zu leben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin auch erst in der Beschwerde erstmalig als pflegebedürftige Mutter ihres Sohnes darstellt und ihren Antrag ausdrücklich auf § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG stützt und überhaupt erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgesehen vom Analphabetismus tatsächliche Krankheitsbilder wie Depressionen oder Alzheimer von der Beschwerdeführerin angesprochen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vor allem auch unter Zugrundelegung eben der Beilage ./1 keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin neben altersbedingten Erkrankungen auch an beginnender Alzheimer leidet. Aus der gesamten Schilderung des Zeugen ist vor allem aber eben in Verbindung mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin evident, dass die Hauptproblematik in der Einsamkeit und den damit verbundenen Depressionen der Beschwerdeführerin liegt und sie verbunden mit ihrer fehlenden Ausbildung und dem Analphabetismus diesbezüglich die Unterstützung ihres Sohnes wünscht. Im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin betont sie immer wieder primär die Sehnsucht, nicht mehr alleine, sondern bei ihrem Sohn wieder in einem Familienverband zu leben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin auch erst in der Beschwerde erstmalig als pflegebedürftige Mutter ihres Sohnes darstellt und ihren Antrag ausdrücklich auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG stützt und überhaupt erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgesehen vom Analphabetismus tatsächliche Krankheitsbilder wie Depressionen oder Alzheimer von der Beschwerdeführerin angesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres in Österreich lebenden Sohnes über keine weiteren sozialen oder familiären Bindungen nach Österreich verfügt und eben auch hier noch zu keinem Zeitpunkt war, ergibt sich aus ihrem gesamten Vorbringen; für gegenteiliges liegen weder Vorbringen noch Beweisergebnisse vor. Die Feststellungen im Zusammenhang mit ihren beiden weiteren, in Ägypten lebenden Kindern wurden der Auskunft der österreichischen Botschaft in Kairo vom 19.01.2016 und der Aussage des Zeugen entnommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und der Aussage des Zeugen, der auch glaubwürdig die Ausstattung der Wohnung darlegte. Keine Zweifel bestehen auch dahingehend, dass die Lebensgefährtin des Sohnes als Miteigentümerin dieser Wohnung einem dementsprechenden Zuzug der Beschwerdeführerin zustimmen würde. Die fehlende Unterschrift auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 15.04.2015 bzw. 26.04.2015 ist auf offensichtlichen fehlenden Rechtskenntnissen zurückzuführen. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage und den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen (Beilage ./3). Die Höhe des Einkommens wurde unter Berücksichtigung des derzeitigen Bruttogrundlohnes des Zeugen und unter Einzug der Sonderzahlungen hochgerechnet. Keine Zweifel bestehen dahingehend, dass diese berufliche Situation des Zeugen bis auf weiteres beibehalten bleibt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Wohnung und dem damit aufgenommenen Kredit entstammen der Aussage des Zeugen und der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 29.05.2015 sowie aus der Beilage ./
  5. Keine Beweisergebnisse liegen vor, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin über eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherung in Österreich verfügt bzw. verfügen würde. Hinsichtlich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Versicherungspolizze ist festzustellen, dass diese mit Versicherungsbeginn 01.07.2015 lediglich eine Versicherungsdauer von 6 Monaten hatte. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Haftungserklärung ergibt sich aus dieser selbst. Die Feststellungen im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist unstrittig, dass sich diese auf Grund ihres Analphabetismus nicht in der Lage fühlt, die deutsche Sprache zu erlernen und eben dies auch offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Führungszeugnis vom 28.04.2015 und aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauskunft. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 6, 9, 10 und 15:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, 9, 10 und 15 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
  1. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  2. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  4. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)
  5. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
  6. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird; (…)“ § 8 Abs. 1 Z 6:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt; (…)“ § 47 Abs. 1, 2 und 3:Paragraph 47, Absatz eins, 2 und 3 : „
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“ § 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 4 und 5:Paragraph 21 a, Absatz eins, 4 und 5 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
  4. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ Zudem lautet § 9a Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt:Zudem lautet Paragraph 9 a, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt: „3. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

  1. a)Haftungserklärung des Zusammenführenden;
  2. b)im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  3. b)im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  4. c)im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  5. c)im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  6. d)im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
  7. d)im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
  8. e)im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
  9. e)im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
  10. f)im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.“
  11. f)im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG. Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf § 47 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 NAG stützt, kann der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Angehörige als Antragstellerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt und hat der Zusammenführende jeweils auch eine Haftungserklärung abzugeben, wobei als Zusammenführender im Sinne des Abs. 1 leg. cit. unter anderem ein Österreicher gilt. Letztere Voraussetzung liegt jedenfalls vor, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als Zusammenführender der Sohn der Beschwerdeführerin, AD, anzusehen ist, welcher österreichischer Staatsangehöriger ist. Auch eine Haftungserklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG liegt gegenständlich vor.Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 3 NAG stützt, kann der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Angehörige als Antragstellerin die Voraussetzungen des
  3. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt und hat der Zusammenführende jeweils auch eine Haftungserklärung abzugeben, wobei als Zusammenführender im Sinne des Absatz eins, leg. cit. unter anderem ein Österreicher gilt. Letztere Voraussetzung liegt jedenfalls vor, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als Zusammenführender der Sohn der Beschwerdeführerin, AD, anzusehen ist, welcher österreichischer Staatsangehöriger ist. Auch eine Haftungserklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG liegt gegenständlich vor. Was die Erfüllung des
  4. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betrifft, müssen demnach nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen, sondern hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung zu erbringen. Allerdings kann gemäß Abs. 5 Z 2 leg. cit. die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen, sohin der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Ägyptens, von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (im Sinne des Art. 8 EMRK, § 11 Abs. 3) absehen. Die Stellung eines derartigen Antrages ist allerdings nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Abgesehen davon gilt gemäß Abs. 4 Z 2 leg. cit. außerdem Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen hat.Was die Erfüllung des
  5. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betrifft, müssen demnach nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen, sondern hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung zu erbringen. Allerdings kann gemäß Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen, sohin der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Ägyptens, von einem Nachweis nach Absatz eins, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (im Sinne des Artikel 8, EMRK, Paragraph 11, Absatz 3,) absehen. Die Stellung eines derartigen Antrages ist allerdings nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Abgesehen davon gilt gemäß Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. außerdem Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht wurde. Die Verwaltungsbehörde versagt nun unter anderem die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, von einem „Mediziner“ feststellen zu lassen, dass sie physisch und/oder psychisch nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu absolvieren. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgefordert wurde, ein Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft beizubringen, was von dieser nach Ansicht der Verwaltungsbehörde abgelehnt worden wäre. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht wurde. Die Verwaltungsbehörde versagt nun unter anderem die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, von einem „Mediziner“ feststellen zu lassen, dass sie physisch und/oder psychisch nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu absolvieren. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgefordert wurde, ein Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft beizubringen, was von dieser nach Ansicht der Verwaltungsbehörde abgelehnt worden wäre. Die Verwaltungsbehörde ist mit dieser Argumentation nun zwar dahingehend im Recht, dass tatsächlich ein derartiges amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eben eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde, die diesbezügliche Verpflichtung zur Beibringung aber sehr wohl die Beschwerdeführerin trifft. Im Rahmen dieser Argumentation wurde jedoch übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf die Ausnahmebestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG im Zusammenhang mit der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen berufen hat. Vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Zusatzantrag ausdrücklich auf die Bestimmung des § 21a Abs. 5 Z 2 NAG, was sie auch in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 und vor allem auch in ihrer Beschwerde vom 24.02.2016 bekräftigt. § 21a Abs. 5 NAG sieht nicht vor, dass von der Beschwerdeführerin ein entsprechendes medizinisches Gutachten beizubringen ist; derartiges wäre auch im Hinblick auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht zweckmäßig. Im Sinne der Antragstellung war somit gegenständlich vielmehr zu prüfen, inwieweit unter Zugrundelegung eines begründeten Antrages der Beschwerdeführerin von einem Nachweis zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK mit Verweis auf § 11 Abs.

3 NAG abgesehen werden kann.Die Verwaltungsbehörde ist mit dieser Argumentation nun zwar dahingehend im Recht, dass tatsächlich ein derartiges amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eben eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde, die diesbezügliche Verpflichtung zur Beibringung aber sehr wohl die Beschwerdeführerin trifft. Im Rahmen dieser Argumentation wurde jedoch übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG im Zusammenhang mit der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen berufen hat. Vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Zusatzantrag ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG, was sie auch in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 und vor allem auch in ihrer Beschwerde vom 24.02.2016 bekräftigt. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG sieht nicht vor, dass von der Beschwerdeführerin ein entsprechendes medizinisches Gutachten beizubringen ist; derartiges wäre auch im Hinblick auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht zweckmäßig. Im Sinne der Antragstellung war somit gegenständlich vielmehr zu prüfen, inwieweit unter Zugrundelegung eines begründeten Antrages der Beschwerdeführerin von einem Nachweis zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG abgesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den §§ 43 Abs. 3 NAG sowie 41a Abs. 9 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringungslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (z.B. VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Somit ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zu weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch § 21a Abs. 5 NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Art. 8 EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu § 43 Abs. 3 NAG und § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 auf § 21a Abs. 5 NAG im konkreten Fall als anwendbar. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach § 21a Abs. 5 der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet (siehe auch VwG Wien vom 10.12.2015, VGW-151/V/023/13773/2015).Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den Paragraphen 43, Absatz 3, NAG sowie 41a Absatz 9, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringungslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (z.B. VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Somit ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zu weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Artikel 8, EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 43, Absatz 3, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auf Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG im konkreten Fall als anwendbar. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet (siehe auch VwG Wien vom 10.12.2015, VGW-151/V/023/13773/2015). In ihrem Zusatzantrag brachte eben die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie ohne Schulabschluss, mit 72 Jahren und als Analphabetin schwer, wenn nicht sogar unmöglich sei, eine Fremdsprache zu lernen, da sie nicht einmal ihre eigene Muttersprache beherrsche und sie seit dem Tod ihres Mannes vor Jahren alleine lebe und ihre Psyche darunter sehr leide, sodass es ihr Herzenswunsch wäre, den Rest ihres Lebens mit ihrem Sohn in Österreich zu verbringen. Im Wesentlichen wird dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 wiederholt, dies lediglich mit dem Zusatz, dass die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Sowohl aus diesem Vorbringen als auch dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahre 2000 kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Sohn als Zusammenführenden hat und die Beschwerdeführerin auch bislang zu keinem Zeitpunkt in Österreich war, seit dieser eben hier lebt. Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 38/2011, aber auch aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich nun, dass die Anwendung des § 21a Abs. 5 NAG nicht nur einen darauf gerichteten begründeten Antrag voraussetzt – welcher gegenständlich eben vorliegt –, sondern dass sich der Antragsteller auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zur Inlandsantragstellung berechtigt ist (siehe auch VwG Wien vom 05.05.2014, VGW/151/023/11362/2014). Schon alleine der vom Gesetzgeber gewählte Terminus „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ lässt darunter nicht eine „Begründung“ oder „Neubegründung“ subsumieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 5 NAG eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, demnach keine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch eine analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247).Sowohl aus diesem Vorbringen als auch dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahre 2000 kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Sohn als Zusammenführenden hat und die Beschwerdeführerin auch bislang zu keinem Zeitpunkt in Österreich war, seit dieser eben hier lebt. Aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, aber auch aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich nun, dass die Anwendung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht nur einen darauf gerichteten begründeten Antrag voraussetzt – welcher gegenständlich eben vorliegt –, sondern dass sich der Antragsteller auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zur Inlandsantragstellung berechtigt ist (siehe auch VwG Wien vom 05.05.2014, VGW/151/023/11362/2014). Schon alleine der vom Gesetzgeber gewählte Terminus „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ lässt darunter nicht eine „Begründung“ oder „Neubegründung“ subsumieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 5 NAG eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, demnach keine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch eine analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247). Im konkreten Fall kann nun selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens“ gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere in Österreich mit ihrem Sohn als Zusammenführenden bislang kein Familienleben entfaltet, abgesehen davon, dass abgesehen von ihrem Sohn überhaupt keinerlei sonstigen Bindungen zu Österreich ersichtlich sind. Der gegenständliche Zusatzantrag ist somit an sich bereits nicht tauglich, um einen Dispens von der Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses iSd § 21a Abs. 1 NAG anzunehmen, sodass an sich die Prüfung nach Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG nicht mehr erforderlich ist.Im konkreten Fall kann nun selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens“ gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere in Österreich mit ihrem Sohn als Zusammenführenden bislang kein Familienleben entfaltet, abgesehen davon, dass abgesehen von ihrem Sohn überhaupt keinerlei sonstigen Bindungen zu Österreich ersichtlich sind. Der gegenständliche Zusatzantrag ist somit an sich bereits nicht tauglich, um einen Dispens von der Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG anzunehmen, sodass an sich die Prüfung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht mehr erforderlich ist. Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wohl dahingehend im Recht ist, dass § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 NAG lediglich eine demonstrative, keine taxative Aufzählung aller zu berücksichtigenden Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt. Trotzdem haben aber auch eben diese im Rahmen der Interessensabwägung Einfluss zu finden. Das Vorbringen ist dazu nicht geeignet, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Interessensabwägung in Zweifel zu ziehen.Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wohl dahingehend im Recht ist, dass Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG lediglich eine demonstrative, keine taxative Aufzählung aller zu berücksichtigenden Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt. Trotzdem haben aber auch eben diese im Rahmen der Interessensabwägung Einfluss zu finden. Das Vorbringen ist dazu nicht geeignet, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Interessensabwägung in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bereits aus diesen Gründen im Ergebnis sowohl der Zusatzantrag als auch mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG der Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuweisen war.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bereits aus diesen Gründen im Ergebnis sowohl der Zusatzantrag als auch mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG der Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuweisen war. Nichts desto trotz wird darauf hingewiesen, dass auch inhaltlich der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag fehl geht. So wurde von der Beschwerdeführerin zunächst die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beantragt. Im Rahmen ihrer Beschwerde wurde diesbezüglich klargestellt, dass sich ihr Antrag auf § 47 Abs. 3 Z 3 NAG stützt, wobei weder dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch jenem in der Beschwerde eindeutig zu entnehmen ist, ob nun dieser Antrag sich ausschließlich auf die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG oder (auch?) nach lit. a leg. cit. stützt.Nichts desto trotz wird darauf hingewiesen, dass auch inhaltlich der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag fehl geht. So wurde von der Beschwerdeführerin zunächst die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beantragt. Im Rahmen ihrer Beschwerde wurde diesbezüglich klargestellt, dass sich ihr Antrag auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG stützt, wobei weder dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch jenem in der Beschwerde eindeutig zu entnehmen ist, ob nun dieser Antrag sich ausschließlich auf die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG oder (auch?) nach Litera a, leg. cit. stützt. Der im § 47 Abs. 3 Z 3 NAG verwendete Begriff „sonstige Angehörige“ ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der im § 47 Abs. 3 NAG angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des § 52 Z 3 bis 5 festgelegt wurde (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0864). § 52 Abs. 1 Z 1 bis 5 differenziert zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner (Z 1), Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres oder darüber hinaus, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Z 2), Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von dieser tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Z 3), einem Lebenspartner, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist (Z 4) und sonstigen Angehörigen des EWR-Bürgers, die von diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen (Z 5). Der Verwaltungsgerichtshof führt nun in der eben zitierten Entscheidung weiters aus, dass die in § 52 Z 5 NAG genannten Personen im Wesentlichen denjenigen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG entsprechen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 zwischen Verwandten in gerader absteigender und in gerader aufsteigender Linie differenziert, wohingegen § 47 Abs. 3 Z 1 nur die Verwandten in gerader aufsteigender Linie berücksichtigt, Verwandte des Zusammenführenden in gerader absteigender Linie jedoch in § 47 Abs. 3 NAG nicht erwähnt sind, woraus zu folgen ist, dass diese in der Z 3 leg. cit. miteinzuschließen sind. Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin als Angehörige iSd § 47 Abs. 3 NAG die Mutter des Zusammenführenden, somit eine Verwandte des Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie. Dementsprechend könnte bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Beschwerdeführerin einen Erstaufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 Z 1 erlangen, als Verwandte in gerader aufsteigender Linie aber nicht einen solchen nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG, zumal diesen nur „sonstigen Angehörigen“ – im häufigsten Fall wohl Kindern oder Geschwistern – offen steht. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin auch eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Angehörige des Zusammenführenden im Sinne des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt, sodass auch diesen Überlegungen der Antrag der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Form abzuweisen gewesen wäre, ohne das die Frage von Relevanz ist, ob aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Gründe die persönliche Pflege der Beschwerdeführerin durch deren Sohn zwingend erforderlich ist.Der im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG verwendete Begriff „sonstige Angehörige“ ist im Gesetz nicht definiert. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22GP, 140) ergibt sich allerdings, dass der Personenkreis der im Paragraph 47, Absatz 3, NAG angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des Paragraph 52, Ziffer 3 bis 5 festgelegt wurde (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0864). Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 differenziert zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner (Ziffer eins,), Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres oder darüber hinaus, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Ziffer 2,), Verwandten des , EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von dieser tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Ziffer 3,), einem Lebenspartner, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist , (Ziffer 4,) und sonstigen Angehörigen des EWR-Bürgers, die von diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen (Ziffer 5,). Der Verwaltungsgerichtshof führt nun in der eben zitierten Entscheidung weiters aus, dass die in Paragraph 52, Ziffer 5, NAG genannten Personen im Wesentlichen denjenigen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG entsprechen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zwischen Verwandten in gerader absteigender und in gerader aufsteigender Linie differenziert, wohingegen Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, nur die Verwandten in gerader aufsteigender Linie berücksichtigt, Verwandte des Zusammenführenden in gerader absteigender Linie jedoch in Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht erwähnt sind, woraus zu folgen ist, dass diese in der Ziffer 3, leg. cit. miteinzuschließen sind. Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin als Angehörige iSd Paragraph 47, Absatz 3, NAG die Mutter des Zusammenführenden, somit eine Verwandte des Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie. Dementsprechend könnte bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Beschwerdeführerin einen Erstaufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, erlangen, als Verwandte in gerader aufsteigender Linie aber nicht einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG, zumal diesen nur „sonstigen Angehörigen“ – im häufigsten Fall wohl Kindern oder Geschwistern – offen steht. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin auch eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Angehörige des Zusammenführenden im Sinne des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt, sodass auch diesen Überlegungen der Antrag der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Form abzuweisen gewesen wäre, ohne das die Frage von Relevanz ist, ob aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Gründe die persönliche Pflege der Beschwerdeführerin durch deren Sohn zwingend erforderlich ist. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfügt, sodass auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht vorliegt. Unabhängig davon, dass ansonsten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen und auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt erscheinen, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hat, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird – es besteht eine mit ihrem Sohn schriftlich und dessen Lebensgefährtin mündlich abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der in deren Eigentum stehende Wohnung, welche ortsüblich für eine vergleichbar große Familie ist –, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Hinblick auf die Höhe des festgestellten Einkommens des Zusammenführenden unter Abzug der monatlichen Kreditkosten unter Zugrundelegung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 ASVG führt, und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht und schon gar nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden, konnte sohin im Ergebnis dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht und somit auch nicht ihrer Beschwerde Erfolg beschieden sein, sondern war aus mehrfachen Gründen der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen.Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfügt, sodass auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht vorliegt. Unabhängig davon, dass ansonsten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen und auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt erscheinen, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hat, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird – es besteht eine mit ihrem Sohn schriftlich und dessen Lebensgefährtin mündlich abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der in deren Eigentum stehende Wohnung, welche ortsüblich für eine vergleichbar große Familie ist –, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Hinblick auf die Höhe des festgestellten Einkommens des Zusammenführenden unter Abzug der monatlichen Kreditkosten unter Zugrundelegung des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG führt, und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht und schon gar nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden, konnte sohin im Ergebnis dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht und somit auch nicht ihrer Beschwerde Erfolg beschieden sein, sondern war aus mehrfachen Gründen der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird zum einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.248.001.2016

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