Obsah (5)
§ 50Art. 130§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-611/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) Folge gegeben und der Bescheid vom
- März 2016 ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid vom
- März 2016 ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Zwettl ist unter der Wasserbuchpostzahl *** ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 1962 wasserrechtlich bewilligtes Recht zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Wasserversorgungsanlagen eingetragen. Dieses Wasserrecht ist unbefristet zur Versorgung der Anwesen *** Nr. ***, *** Nr. *** und *** Nr. *** mit Trink- und Nutzwasser eingeräumt. Wasserberechtigte sind nunmehr auf Grund Rechtsnachfolge im Grundeigentum FW betreffend Grundstücknr. ***, KG ***, AAF betreffend Grundstücknr. ***, selbe KG, und R und EL betreffend Grundstücknr. ***, selbe KG. Mit Bescheid vom
- September 1963 stellte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die bescheidgemäße Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlagen fest. Aufgrund einer Beschwerde über eine mögliche Grundwasserverunreinigung erließ die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nach Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht den Instandhaltungsauftrag vom
- März 2016, mit dem den Wasserberechtigten diverse Sanierungsmaßnahmen, welche bis
- Mai 2016 zu erfüllen waren, auferlegt wurden (Absicherung des Brunnens gegen Eindringen von Oberflächenwasser, einteilige Brunnenabdeckung und anderes). Dagegen hat FW fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Brunnen bereits vor Erhalt des gegenständlichen Bescheides in jenen Zustand gebracht worden sei, der bei der behördlichen Erstüberprüfung im Jahre 1962 gegeben war. Dies sei der Behörde auch mitgeteilt worden. Bereits mit Schreiben vom
- März 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am
- März 2016, teilte der Beschwerdeführer zum Parteiengehörsschreiben vom
- Februar 2016 hinsichtlich Instandhaltungsmaßnahmen mit, dass die geforderten Maßnahmen durchgeführt worden seien und auch – obwohl im Bewilligungsverfahren nicht vorgesehen – das in den Schacht vor dem Brunnen mündende Überlaufrohr mit einem Schutzgitter versehen worden sei. Auf Grund dieses Schreibens wurde die technische Gewässeraufsicht mit der Überprüfung der Anlage beauftragt. Im Überprüfungsbericht der Gewässeraufsicht vom
- April 2016 hielt das Gewässeraufsichtsorgan fest, dass bei einer örtlichen Überprüfung am
- April 2016 die ordnungsgemäße Sanierung des Brunnens festgestellt worden sei und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde den Wasserberechtigten FW (Beschwerdeführer), AAF sowie R und EL bekanntgegeben, dass ihre Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf Grundstücknr. ***, KG ***, zu sanieren ist. Aufgetragen wurde, den Brunnen gegen das Eindringen von oberflächennahem Sickerwasser durch entsprechende Gestaltung der Geländeoberfläche mit einer Neigung vom Brunnen weg abzusichern, den Schachtbrunnen mindestens 30 cm über Geländesohle hochzuziehen, die Brunnenabdeckung flüssigkeitsdicht auszuführen, Be- und Entlüftungen sowie den Einstiegsdeckel und Montageöffnungen gegen das Eindringen von Staub, Schmutz, Ungeziefer und Niederschlagswasser entsprechend auszuführen, auf das Schutzgebiet hinzuweisen und die Überlaufleitung des Brunnens in den offenen Schacht mit einer Froschklappe oder ähnlichem gegen Eindringen von Ungeziefer zu sichern. Die Erfüllung dieser Maßnahmen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2016 der belangten Behörde mitgeteilt, dieses Schreiben langte erst am
- März 2016 ein. Der angefochtene Bescheid vom
- März 2016 wurde nach Erfüllung der Instandhaltungsmaßnahmen, am
- März 2016, den Wasserberechtigten jeweils zugestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 50 Abs. 1 WRG 1959:Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959: „Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.“ Der Beschwerdeführer hat auf das Parteiengehörsschreiben vom
- Februar 2016 hinsichtlich erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen reagiert und mit Schreiben vom
- März 2016 die Erfüllung dieser Maßnahmen bekanntgegeben. Dieses Schreiben ist jedoch erst am
- März 2016 bei der belangten Behörde eingelangt. In der Zwischenzeit wurde von der belangten Behörde der angefochtene Instandhaltungsauftrag vom
- März 2016, welcher am
- März 2016 den Wasserberechtigten zugestellt wurde, erlassen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bereits vor Erhalt des angefochtenen Bescheides durchgeführt worden seien. Das ist durchaus glaubhaft, und wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich Durchführung der Maßnahmen durch die Feststellungen der Gewässeraufsicht am
- April 2016 bestätigt. Dass zwischen dem Abfassen eines Schreibens und dem Einlangen bei einer Behörde ein gewisser Zeitraum verstreichen kann, ist durchaus möglich. Das kann einerseits daran liegen, dass ein Wochenende in diesen Zeitraum fällt – der
- März 2016 war ein Samstag – und andererseits auch daran, dass das Schreiben nicht sofort zur Post gegeben wurde. Auch Tage des Postenlaufes sind zu berücksichtigen und eine etwaige kurzfristige Verzögerung beim Erfassen eines Schriftstückes in der Einlaufstelle der Behörde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am
- März 2016 umgesetzt waren und der Beschwerdeführer diesen Umstand auch mit dem Schreiben vom
- März 2016 der Behörde mitteilte. Dem Bescheid vom
- März 2016 fehlt daher mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsgrundlage. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es konnte unabhängig davon
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG von deren Durchführung abgesehen werden.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es konnte unabhängig davon
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von deren Durchführung abgesehen werden.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.611.001.2016