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{'item': 'LVwG-AV-1184/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1184/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten E als Arbeitnehmervertreterin gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO i.V.m. § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des BI HU, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Thomas Mödlagl in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2016 gemäß § 28 VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten E als Arbeitnehmervertreterin gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG, über die Beschwerde des BI HU, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Mag. Thomas Mödlagl in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2016 gemäß Paragraph 28, VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde zu LVwG-AV-1184-2015 – Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungssichtages – wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 30.12.2014 an die Stadtgemeinde *** stellte der nunmehrige Beschwerdeführer HU den Antrag auf Anrechnung der Vordienstzeiten, welche seinerseits vor dem
  3. Geburtstag bei der BPD Wien als Polizeipraktikant erbracht worden seien, verbunden mit dem Erwerb von Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 25.02.2015 wurde HU seitens der Stadtgemeinde *** zur Konkretisierung und zur Mängelbehebung seines Antrages vom 30.12.2014 aufgefordert. Diesem Verbesserungsauftrag ist HU durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme nachgekommen. Mit Bescheid vom 30.03.2015 hat die Stadtgemeinde *** durch den Bürgermeister hinsichtlich des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des HU spruchgemäß diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wurde Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** erhoben. Mit Bescheid vom 23.09.2015 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung des BI HU gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.03.2015 abgewiesen. Entsprechend der vorliegenden Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages vollinhaltlich Folge gegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei. Die Stadtgemeinde *** hat dem LVwG NÖ die Beschwerde samt den Akten vorgelegt und begehrt, gegenständliche Beschwerde ab- bzw. in eventu zurückzuverweisen. In der am 24.05.2016 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten bisherigen Akteninhaltes, der einen integrierenden Aktenbestandteil bildenden, im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung seitens der Parteien vorgelegten Urkunden, den Angaben des Beschwerdeführers, und wird zusätzlich zum bisherig obig angeführten unstrittigen Verfahrensablaufes folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt dieser Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer HU stand seit 01.07.1984 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde *** als Bezirksinspektor der Stadtpolizei bis zu seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2014, dieser Ruhestandsversetzung vorgelagert war die zeitliche Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.09.
  4. In der am 24.05.2016 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten bisherigen Akteninhaltes, der einen integrierenden Aktenbestandteil bildenden, im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung seitens der Parteien vorgelegten Urkunden, den Angaben des Beschwerdeführers, und wird zusätzlich zum bisherig obig angeführten unstrittigen Verfahrensablaufes folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt dieser Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt: , , Der Beschwerdeführer HU stand seit 01.07.1984 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde *** als Bezirksinspektor der Stadtpolizei bis zu seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2014, dieser Ruhestandsversetzung vorgelagert war die zeitliche Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.09.
  5. Vom Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadtgemeinde *** ab 01.07.1984 stand der Beschwerdeführer als pragmatisierter Beamter der Bundespolizeidirektion Wien, war die Begründung des Dienstverhältnisses zur Stadtgemeinde *** zu obigem Zeitpunkt mit keinerlei finanziellen Entschädigungen oder Zuwendungen an HU verbunden. Bezüglich der Schul-/Berufsausbildung des HU steht fest, dass dieser nach Absolvierung der Volksschule nach vier Jahren Hauptschule, ein Jahr lang –
  6. Schulstufe – die Handelsschule besuchte und am 05.09.1977 seine Tätigkeit als Polizeipraktikant begann, dies basierend auf einem Sondervertrag zwischen HU und der Bundespolizeidirektion Wien, datierend vom 16.08.1977, sowie dem Nachtrag zum Sondervertrag der vom 20.06.1984 datierenden Dienstzeitbescheinigung. Für diese Tätigkeit als Praktikant war – abhängig von der absolvierten Dauer des Praktikums – hinsichtlich der Entlohnung ein jeweilig unterschiedlich hoher Prozentsatz für das erste, zweite und das dritte Jahr des angeführten Entlohnungsschemas vorgesehen. Diese dreijährige Ausbildung setzte sich aus Elementen der Schulausbildung sowie praktischen Ausbildungsteilen zusammen, und ist HU nach Absolvierung dieser dreijährigen Ausbildung und der Ableistung des verkürzten Militärdienstes – zwei Monate Grundausbildung – nach einer Wartezeit von mehreren Monaten, bedingt durch die hohe Zahl von Polizeianwärtern, in den Dienststand des Polizeibeamten der BPD Wien getreten. Für den Zeitraum als Polizeipraktikant wurden aufgrund der Begründung eines pragmatischen Dienstverhältnisses und Überganges einer Versicherungszuständigkeit in die BVA, die Sozialversicherungsbeträge, basierend auf dem Dienstnehmeranteil, geleistet bei der zuständigen Gebietskrankenkasse, refundiert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 28.06.1984 wurde gemäß § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung der Stichtag für den nunmehrigen Beschwerdeführer HU mit 07.02.1980 festgesetzt, dieser Bescheid vom Antragsteller am 02.07.1984 persönlich übernommen und in Rechtskraft erwachsen ist. Paragraph 4, der Gemeindebeamtendienstordnung der Stichtag für den nunmehrigen Beschwerdeführer HU mit 07.02.1980 festgesetzt, dieser Bescheid vom Antragsteller am 02.07.1984 persönlich übernommen und in Rechtskraft erwachsen ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das LVwG NÖ durch seinen Dienstrechtssenat im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens, der weitgehend übereinstimmenden, unbestrittenen Angaben der Parteien des Verfahrens, der damit in Einklang stehenden, einen Aktenbestandteil bildenden Unterlagen, sowie des sachlichen und korrekten Mitwirkens der Parteien an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes. Sohin konnte sich der Senat ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen, war von allfällig weiteren – auch amtswegigen – Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen und ist sohin in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt: Vorliegender Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, gerichtet auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anrechnung der Berufsausbildungszeiten vor Erreichung des
  7. Lebensjahres seitens des Beschwerdeführers HU, war jeglicher Erfolg zu versagen und dieses Rechtsmittel als Vorliegender Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gerichtet auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anrechnung der Berufsausbildungszeiten vor Erreichung des
  8. Lebensjahres seitens des Beschwerdeführers HU, war jeglicher Erfolg zu versagen und dieses Rechtsmittel als u n b e g r ü n d e t abzuweisen: Der Entscheidung zu Grunde zu legen war vorweg der Umstand, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 28.06.1984 unter Festsetzung des Stichtages mit 07.02.1980 gemäß § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Entscheidung zu Grunde zu legen war vorweg der Umstand, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 28.06.1984 unter Festsetzung des Stichtages mit 07.02.1980 gemäß Paragraph 4, der Gemeindebeamtendienstordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters ist nach der Rechtsauffassung des Senates gegenständlich unter Bedachtnahme auf Abs. 1 der
  9. Übergangsbestimmungen zur zweiten GBDO-Novelle 2012 eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 i.d.F. der zweiten GBDO-Novelle 2012 und des § 13 i.d.F. der GBDO-Novelle 2012 nur auf Antrag bis 13.12.2013 nur in jenen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird, möglich gewesen. Weiters ist nach der Rechtsauffassung des Senates gegenständlich unter Bedachtnahme auf Absatz eins, der
  10. Übergangsbestimmungen zur zweiten GBDO-Novelle 2012 eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 4, in der Fassung der zweiten GBDO-Novelle 2012 und des Paragraph 13, in der Fassung der GBDO-Novelle 2012 nur auf Antrag bis 13.12.2013 nur in jenen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird, möglich gewesen. HU hat bis zur Fallfrist des 31.12.2013 keinen Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages im Sinne der
  11. Übergangsbestimmungen zur zweiten GBDO-Novelle 2012 gestellt. Diese eingeräumte Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Neufestsetzung des Stichtages unter bestimmten normierten Umständen unterscheidet sich der Rechtslage nach von der für österreichische Bundesbeamte geltenden Rechtslage, wie sie den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes etwa in den Rechtssachen C-88/08, C-530/13 oder C-417/13 zu Grunde gelegt sind und finden sohin in ihrer Rechtsanwendung auch auf gegenständlichen Fall keine Anwendung, auch unter Ziehung eines allfälligen Analogieschlusses. Darüber hinaus ist festzustellen, dass für Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung eines Stichtages nicht zu erfolgen hat, § 4 GBDO weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der zweiten GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass für Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung eines Stichtages nicht zu erfolgen hat, Paragraph 4, GBDO weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der zweiten GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist. Berücksichtigung und Eingang in die rechtliche Würdigung hat auch der Umstand zu finden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Überleitungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.05.1998 mit Wirksamkeitsbeginn
  12. Jänner 1998 in Gehaltsstufe 10 des für den Exekutivdienst vorgesehenen Gehaltsschemas eingestuft, und mit dem selben Bescheid BI HU aufgrund der Vorrückung vom 01.01.1998 Gehaltsstufe 11 unterstellt wurde. Auch dieser Überleitungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Wenn in vorliegender Beschwerde dieses Rechtsmittel mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters begründet wird, kann seitens des Senates dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Mit der Möglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, basierend auf der zweiten GBDO-Novelle 2012 unter Einräumung einer angemessenen Frist, und der Möglichkeit der Einräumung der Stellung eines solchen Begehrs auf Antrag sohin in der eigenen Willenssphäre liegend, kann von der behaupteten altersbedingten Diskriminierung keinesfalls gesprochen werden. Überdies liegen auch die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Stichtages deshalb nicht vor – dies unabhängig vom Verstreichenlassen der eingeräumten Frist bis 31.12.2013 – da gegenständlich im Fall des Beschwerdeführers keine Neufestsetzung des Stichtages erfolgte, sondern sich dessen besoldungsrechtliche Stellung auf dem Überleitungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.05.1998 basiert, und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist der Rechtsauffassung der Stadtgemeinde *** beizupflichten, wonach der Umstand, dass eine Neufestsetzung des Stichtages nur in jenen Fällen zulässig war, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird, keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Die Setzung einer angemessenen Frist bzw. eines Datums zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen ist gleichfalls nicht diskriminierend, weil die Setzung einer Frist auch der Rechtssicherheit dient und auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht, wie der EuGH in der Rechtssache C-429/12 implizit erkennen lässt und dahingehend seine Ausführungen tätigt. Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – HU für den von ihm nunmehr geltend gemachten Zeitraum – 9/1977 bis 1/1980 – bezüglich der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet erhalten hat, dies seitens der PVA vom 20.04.1982, verbunden mit der Beitragsrückerstattung als Überweisungsbeitrag in Höhe von ATS 21.771,75 sohin die Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis einschließlich 31.10.1980 abgedeckt wurden. Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – HU für den von ihm nunmehr geltend gemachten Zeitraum – 9 aus 1977, bis 1 aus 1980, – bezüglich der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet erhalten hat, dies seitens der PVA vom 20.04.1982, verbunden mit der Beitragsrückerstattung als Überweisungsbeitrag in Höhe von ATS 21.771,75 sohin die Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis einschließlich 31.10.1980 abgedeckt wurden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Zulassung der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass die gegenständlich entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Dienstrechtssenat des LVwG NÖ keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur bekannt ist, und es sich doch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, der Präjudizwirkung zuzusprechen ist. , Die Zulassung der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass die gegenständlich entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Dienstrechtssenat des LVwG NÖ keine diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur bekannt ist, und es sich doch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, der Präjudizwirkung zuzusprechen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1184.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.