RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-466/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 […] 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. […]
(5)Absatz 5,Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Erlöschen der Lenkberechtigung§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung erlischt: 1.Ziffer eins nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; […]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten: „§
- Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, b)Litera b wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, c)Litera c (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b)Absatz eins b,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. […]“ 3.2. In der Sache: 3.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Landesverwaltungsgericht) bindend feststeht, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (vgl. zB VwGH vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0039).3.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Landesverwaltungsgericht) bindend feststeht, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat vergleiche zB VwGH vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0039). 3.2.2. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH vom 20. Februar 2013, 2012/11/0005).3.2.2. Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH vom 20. Februar 2013, 2012/11/0005). 3.2.3. Anders als im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 42 VwGVG betreffend das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) ist das Verwaltungsgericht zur Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies im Sinne des Gesetzes ist (vgl. VwGH vom 9. September 2014, Ra 2014/11/0044).3.2.3. Anders als im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche Paragraph 42, VwGVG betreffend das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) ist das Verwaltungsgericht zur Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies im Sinne des Gesetzes ist vergleiche VwGH vom 9. September 2014, Ra 2014/11/0044). 3.2.4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0089, wurde dem Betreffenden nach Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 („mittleres“ Alkoholdelikt; Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/
- l)die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen. Der Betreffende hatte bereits mehr als sieben Jahre vor dem letzten Vorfall eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/
- l)begangen, weshalb ihm die Lenkerberechtigung für vier Wochen entzogen worden war, und überdies fünf Jahre vor dem letzten Vorfall eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen (Alkoholgehalt des Blutes 1,53 Promille), wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, weshalb ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Entziehungsdauer von 24 Monaten für unbedenklich, wobei er betonte, dass der Betreffende in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter sei und ihn auch die bereits zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon habe abhalten können, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei erneut der Alkoholisierungsgrad nicht unbeträchtlich gewesen sei. Bei der Wertung sei auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Verkehrsunfall einzubeziehen.3.2.4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0089, wurde dem Betreffenden nach Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 („mittleres“ Alkoholdelikt; Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/
- l)die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen. Der Betreffende hatte bereits mehr als sieben Jahre vor dem letzten Vorfall eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/
- l)begangen, weshalb ihm die Lenkerberechtigung für vier Wochen entzogen worden war, und überdies fünf Jahre vor dem letzten Vorfall eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen (Alkoholgehalt des Blutes 1,53 Promille), wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, weshalb ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Entziehungsdauer von 24 Monaten für unbedenklich, wobei er betonte, dass der Betreffende in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter sei und ihn auch die bereits zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon habe abhalten können, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei erneut der Alkoholisierungsgrad nicht unbeträchtlich gewesen sei. Bei der Wertung sei auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Verkehrsunfall einzubeziehen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2011, 2011/11/0039, wurde – in Auseinandersetzung mit dem soeben genannten Erkenntnis – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine Übertretung (nur) des § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu verantworten habe. Dieser Umstand falle allerdings nicht entscheidend ins Gewicht, als der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers nahe an der Untergrenze des „mittleren“ Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/
- l)gelegen habe. Ebenso sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner früheren Alkoholdelikte keinen Verkehrsunfall verschuldet habe. Andererseits fielen dem Beschwerdeführer bereits zwei „schwere“ Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in einem kürzeren Zeitraum als in dem erwähnten Beschwerdefall zur Last. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es demnach unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter sei und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung (darunter einer für die Dauer von 14 Monaten) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen habe, bei dem er auch nach seiner Einschätzung „eine wirkliche Gefährlichkeit der Verhältnisse verwirklicht“ habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Beschwerdeführer für insgesamt 19 Monaten verkehrsunzuverlässig sei.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2011, 2011/11/0039, wurde – in Auseinandersetzung mit dem soeben genannten Erkenntnis – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine Übertretung (nur) des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zu verantworten habe. Dieser Umstand falle allerdings nicht entscheidend ins Gewicht, als der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers nahe an der Untergrenze des „mittleren“ Alkoholdeliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/
- l)gelegen habe. Ebenso sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner früheren Alkoholdelikte keinen Verkehrsunfall verschuldet habe. Andererseits fielen dem Beschwerdeführer bereits zwei „schwere“ Alkoholdelikte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in einem kürzeren Zeitraum als in dem erwähnten Beschwerdefall zur Last. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es demnach unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter sei und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung (darunter einer für die Dauer von 14 Monaten) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen habe, bei dem er auch nach seiner Einschätzung „eine wirkliche Gefährlichkeit der Verhältnisse verwirklicht“ habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Beschwerdeführer für insgesamt 19 Monaten verkehrsunzuverlässig sei. 3.2.5. Die belangte Behörde stützte ihren Entziehungsbescheid auf eine Verwaltungsübertretung betreffend das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie auf die zwei rechtskräftigen „Vorentzüge“ in der Dauer von 7 bzw. 10 Monaten. Aus für das Verwaltungsgericht unerfindlichen Gründen wurde eine weitere Fahrt unter Alkoholeinfluss, die zu einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 geführt hat, und die überdies trotz entzogener Lenkberechtigung erfolgte sowie eine weitere Fahrt trotz entzogener Lenkberechtigung durch die belangte Behörde keiner Würdigung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers unterzogen.Aus für das Verwaltungsgericht unerfindlichen Gründen wurde eine weitere Fahrt unter Alkoholeinfluss, die zu einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 geführt hat, und die überdies trotz entzogener Lenkberechtigung erfolgte sowie eine weitere Fahrt trotz entzogener Lenkberechtigung durch die belangte Behörde keiner Würdigung im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers unterzogen. 3.2.6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hat am 6. Jänner 2012 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, begangen, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten bis einschließlich 6. August 2012 entzogen wurde. Sodann hat er am 20. März 2014 – also nicht einmal zwei Jahre nach Ende der letzten Entziehungszeit – ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 20. Jänner 2015 entzogen wurde. Am 5. September 2014 – also nicht einmal sechs Monate nach dem letzten Alkoholdelikt und trotz entzogener Lenkberechtigung – hat er wiederum ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 und schließlich am 14. März 2016 – also gerade einmal etwas mehr als eineinhalb Jahre seit der letzten Fahrt unter Alkoholeinfluss – erneut ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen.Der Beschwerdeführer hat am 6. Jänner 2012 ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, begangen, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten bis einschließlich 6. August 2012 entzogen wurde. Sodann hat er am 20. März 2014 – also nicht einmal zwei Jahre nach Ende der letzten Entziehungszeit – ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 20. Jänner 2015 entzogen wurde. Am 5. September 2014 – also nicht einmal sechs Monate nach dem letzten Alkoholdelikt und trotz entzogener Lenkberechtigung – hat er wiederum ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 und schließlich am 14. März 2016 – also gerade einmal etwas mehr als eineinhalb Jahre seit der letzten Fahrt unter Alkoholeinfluss – erneut ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb der letzten etwa viereinhalb Jahre vier Alkoholdelikte und zwei Fahrten trotz entzogener Lenkberechtigung begangen. Vor dem Hintergrund des § 26 Abs. 2 Z 3 FSG wäre ihm seine Lenkberechtigung schon dann auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn er nur ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren seit
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 gesetzt hätte.Vor dem Hintergrund des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG wäre ihm seine Lenkberechtigung schon dann auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn er nur ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren seit
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 gesetzt hätte. Allerdings ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss – einmal für die Dauer von 7 und einmal für die Dauer von 10 Monaten – innerhalb eines Zeitraumes von knapp viereinhalb Jahren seit dem ersten aktenkundigen Alkoholdelikt nunmehr nicht nur einmal, sondern zwei weitere Male ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Darüber hinaus ist im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch zweimal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat, einmal davon sogar in alkoholisiertem Zustand (vgl. oben Punkt 1.
- der Feststellungen).Darüber hinaus ist im Rahmen der Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch zweimal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat, einmal davon sogar in alkoholisiertem Zustand vergleiche oben Punkt 1.
- der Feststellungen). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zwei unter Punkt 3.2.
- genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kann die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine Verkehrsunzuverlässigkeit lediglich bis
- Februar 2017 gegeben ist, nicht geteilt werden. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dem Vorgesagten von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis
- Oktober 2017 aus, was der Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 19 Monaten seit dem letzten Alkoholdelikt am
- März 2016 entspricht. 3.2.
- Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Anordnung der begleitenden Maßnahmen wendet ist ihm Folgendes zu erwidern: Die Anordnung der Nachschulung ist schon aufgrund der eindeutigen Anordnung des § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG zwingend.Die Anordnung der Nachschulung ist schon aufgrund der eindeutigen Anordnung des Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG zwingend. Mit Blick auf § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG, wonach die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ebenfalls zwingend vorgesehen sind, können aufgrund der festgestellten Verwaltungsübertretungen diese auch hier getroffenen Anordnungen ebensowenig als rechtswidrig erkannt werden.Mit Blick auf Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG, wonach die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ebenfalls zwingend vorgesehen sind, können aufgrund der festgestellten Verwaltungsübertretungen diese auch hier getroffenen Anordnungen ebensowenig als rechtswidrig erkannt werden. 3.2.
- Abschließend sei angemerkt, dass die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und nicht mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte. Daher ist es auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem hat oder nicht (vgl. zB VwGH vom
- April 2002, 2000/11/0182).3.2.
- Abschließend sei angemerkt, dass die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und nicht mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte. Daher ist es auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem hat oder nicht vergleiche zB VwGH vom
- April 2002, 2000/11/0182). 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.466.001.2016