RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-554/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 11
der RL 2005/36/EG nicht vorgelegt habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den nach der anzuwendenden Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, zu erbringenden Nachweis über das
Artikel 11, der RL 2005/36/EG nicht vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte darin zusammengefasst aus, dass der erforderliche Nachweis zu spät eingelangt sei, wodurch sie diesen nicht rechtzeitig hätte vorlegen können. Sie habe diesen Naschweis aber nun bereits bei der Behörde abgegeben. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ erstattete der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Schreiben vom 20.06.2016 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Berufsqualifikationsniveaus der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung und der in Österreich nachzuweisenden Ausbildung zu vergleichen seien. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom
- Juni 2016, von der Beschwerdeführerin am
- Juni 2016 übernommen, wurde der Rechtsmittelwerberin die oben angeführte Stellungnahme des Landeshauptmannes von NÖ zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin teilte telefonisch mit, dass am Montag, den
- Juli 2016 eine schriftliche Stellungnahme erfolgen würde. Die Frist zur Stellungnahme endete am
- Juli
- Bis dato ist keine Stellungnahme eingetroffen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2015 einen Antrag um Gleichhaltung ihrer in Tschechien erworbenen Berufsqualifikation gemäß § 373d GewO 1994 für das Gewerbe der Fußpflege. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2015 einen Antrag um Gleichhaltung ihrer in Tschechien erworbenen Berufsqualifikation gemäß Paragraph 373 d, GewO 1994 für das Gewerbe der Fußpflege. Sie legte folgende Unterlagen vor: ● Bescheinigung des Tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel, Praha 1, vom
- Februar 2016 unter Bezugnahmen auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2005/36/EG ● Lehrplan für die Schulung im Fach Pediküre und Maniküre ● Zeugnis vom 05.Mai 1993 über die Absolvierung eines Umschulungskurses im Fachbereich „Pediküre-Maniküre“ ● Gewerbeschein des Kreisgewerbeamtes der Kreisamtes in *** vom
- Dezember 2000 betreffend den Unternehmensgegenstand: Pediküre, Maniküre (Entstehung der Gewerbeberechtigung:
- Jänner 1994) Die Beschwerdeführerin ist damit zur selbständigen Ausübung des Gewerbes in Tschechien befähigt. Bis zur Entscheidung der Behörde wurde ein Nachweis über das
Art. 11
der RL 2005/36/EG nicht vorgelegt.Bis zur Entscheidung der Behörde wurde ein Nachweis über das
Artikel 11, der RL 2005/36/EG nicht vorgelegt.
Zur Vorlage dieses Nachweises wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom
- März 2016 aufgefordert, doch auch nach Fristerstreckung bis
- April 2016 wurde dieser nicht vorgelegt. Daraufhin erging die abweisende Entscheidung der Behörde. Mit der Beschwerde vom 25.05.2016 reichte die Beschwerdeführerin den fehlenden Nachweis über das
Art. 11der RL 2005/36/EG nach.
Darin wird seitens des Tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das Niveau der Qualifikation nach dem Artikel 11 lit a Punkt ii der RL 2005/36/EG erreicht.Mit der Beschwerde vom 25.05.2016 reichte die Beschwerdeführerin den fehlenden Nachweis über das
Artikel 11, der RL 2005/36/EG nach.
Darin wird seitens des Tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das Niveau der Qualifikation nach dem Artikel 11 Litera a, Punkt ii der RL 2005/36/EG erreicht. Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes sowie auf Grund der Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten oben erwähnten Zeugnisse und Bestätigungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 373d Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 lautet:
(1)Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn
(1)Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn 1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und 2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2)Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
- den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG oderden Befähigungsnachweis im Sinne des Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG oder
- das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
- das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
- das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
- den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.
(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.
(4)Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
- die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
- die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
- das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern gemäß Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern gemäß Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 6,) und Eignungsprüfung (Absatz 7,) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(9)Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9)Die Äquivalenzprüfung gemäß Absatz eins bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“ gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß diesem Paragrafen.
(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“ gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß diesem Paragrafen. § 379 Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 379, Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise: […]
(6)Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 79 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373a, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6)Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 79, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 a, 373 c, 373 d und 373 e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. § 382 Abs. 79 Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 382, Absatz 79, Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise: […]
(79)§ 373a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 373b Abs. 2, § 373c Abs. 1, § 373d, § 373e Abs. 1, § 373f, § 373h, § 373i samt Überschrift, die §§ 373j bis 373l samt Überschriften und § 379 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(79)Paragraph 373 a, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 373 b, Absatz 2,, Paragraph 373 c, Absatz eins,, Paragraph 373 d,, Paragraph 373 e, Absatz eins,, Paragraph 373 f,, Paragraph 373 h,, Paragraph 373 i, samt Überschrift, die Paragraphen 373 j bis 373 l samt Überschriften und Paragraph 379, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft. Art. 11 Abs. 2 der RL 2005/36/EG lautet auszugsweise:Artikel 11, Absatz 2, der RL 2005/36/EG lautet auszugsweise: Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
- a)Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
- i)entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
- ii)oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
- b)Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
- i)entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
- ii)oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
- c)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
- i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
- i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe römisch zwei ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
- ii)oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
- ii)oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen. […] ANHANG II der RL 2005/36/EG lautet auszugsweise:ANHANG römisch zwei der RL 2005/36/EG lautet auszugsweise: Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii 1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich in Österreich: […] — Fußpfleger(
- in)[…] Zur anzuwendenden Rechtslage: Per Anordnung in § 379 Abs. 6 GewO 1994 sind anhängige Verfahren gemäß den §§ 373a, 373c, 373d und 373e nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem Antrag der Beschwerdeführerin am 24.11.2015 anhängig gemacht. Die Änderung mit BGBl. I Nr. 155/2015 trat erst danach in Kraft und war somit nicht zu berücksichtigen.Per Anordnung in Paragraph 379, Absatz 6, GewO 1994 sind anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 a, 373 c, 373 d und 373 e nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem Antrag der Beschwerdeführerin am 24.11.2015 anhängig gemacht. Die Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, trat erst danach in Kraft und war somit nicht zu berücksichtigen. Zur Gleichhaltung der Ausbildung: Das Tschechische Ministerium für Industrie und Handel bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Fußpflege-Ausbildung das Qualifikationsniveau nach dem Artikel 11 lit. a Punkt ii der RL 2005/36/EG erreicht.Das Tschechische Ministerium für Industrie und Handel bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Fußpflege-Ausbildung das Qualifikationsniveau nach dem Artikel 11 Litera a, Punkt ii der RL 2005/36/EG erreicht. Zu prüfen war nunmehr, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin der österreichischen Ausbildung gleichzuhalten ist. Die österreichische Fußpflege-Ausbildung ist im Anhang II der RL 2005/36/EG im „Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii“ angeführt. § 373d Abs. 3 GewO 1994 legt fest, dass dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegen muss, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Unmittelbar unter diesem Niveau würde jedoch eine Qualifikation nach Artikel 11 lit. b der RL 2005/36/EG liegen.Die österreichische Fußpflege-Ausbildung ist im Anhang römisch zwei der RL 2005/36/EG im „Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii“ angeführt. Paragraph 373 d, Absatz 3, GewO 1994 legt fest, dass dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG liegen muss, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Unmittelbar unter diesem Niveau würde jedoch eine Qualifikation nach Artikel 11 Litera b, der RL 2005/36/EG liegen. Die Materialien zu BGBl. I Nr. 42/2008 (Initiativantrag 549/A XXIII. GP) führen zu einem Niveau-Unterschied über zwei Stufen aus:Die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, (Initiativantrag 549/A römisch 23 . Gesetzgebungsperiode führen zu einem Niveau-Unterschied über zwei Stufen aus: „Abs. 3 setzt Art. 13 der RL 2005/36/EG um. Es werden die Anforderungen an die vorzulegenden Qualifikationsnachweise festgelegt und das Prinzip des „Durchstiegs“ ausformuliert. „Durchstieg“ bedeutet, dass die Gleichhaltung auch erreicht werden kann, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers ein Niveau unter dem Niveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG steht, in das der Befähigungsnachweis für das österreichische reglementierte Gewerbe einzuordnen ist. Bei einem Niveau, das jedoch zwei Stufen niedriger steht, kann eine Gleichhaltung nicht mehr ausgesprochen werden.“„Abs. 3 setzt Artikel 13, der RL 2005/36/EG um. Es werden die Anforderungen an die vorzulegenden Qualifikationsnachweise festgelegt und das Prinzip des „Durchstiegs“ ausformuliert. „Durchstieg“ bedeutet, dass die Gleichhaltung auch erreicht werden kann, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers ein Niveau unter dem Niveau gemäß Artikel 11, RL 2005/36/EG steht, in das der Befähigungsnachweis für das österreichische reglementierte Gewerbe einzuordnen ist. Bei einem Niveau, das jedoch zwei Stufen niedriger steht, kann eine Gleichhaltung nicht mehr ausgesprochen werden.“ Da das nachgewiesene Niveau um zwei Stufen unter dem in Österreich vorgesehenen Niveau liegt, war eine Gleichhaltung nicht möglich. Gegenstand des zu überprüfenden Verfahrens war lediglich ein solches gemäß § 373d GewO 1994, nicht aber ein Verfahren nach § 373c GewO 1994. Ohne Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren nach §373c GewO 1994 ist es dem erkennendem Gericht verwehrt, über ein anderes als das den Beschwerdegegenstand bildenden Verfahren zu entscheiden bzw. auf ein Verfahren nach § 373c GewO 1994 umzustellen. Gegenstand des zu überprüfenden Verfahrens war lediglich ein solches gemäß Paragraph 373 d, GewO 1994, nicht aber ein Verfahren nach Paragraph 373 c, GewO 1994. Ohne Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren nach §373c GewO 1994 ist es dem erkennendem Gericht verwehrt, über ein anderes als das den Beschwerdegegenstand bildenden Verfahren zu entscheiden bzw. auf ein Verfahren nach Paragraph 373 c, GewO 1994 umzustellen. Der Beschwerdeführerin ist es aber unbenommen, bei der Behörde einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 373c GewO 1994 zu stellen. Der Beschwerdeführerin ist es aber unbenommen, bei der Behörde einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 zu stellen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.554.001.2016