RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-572/002-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
- Dr. ADK,
- Dr. AD,
- PKo,
- BB,
- HH,
- Dr. HA,
- SF,
- Mag. IS,
- KR,
- Dr. GW,
- HPL,
- BL,
- KKl,
- HKr,
- HSt,
- CE,
- Dr. CR,
- Dr. AR,
- EJ und
- MJo, alle vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- April 2016, BNW2-WA-13133/001, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 72 und 138 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 72 und 138 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Begründung
- Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden als vom Landeshauptmann von NÖ ermächtigte Behörde vom
- April 2016, BNW2-WA-13133/001, wurde der GE GesmbH aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos errichteten Schmutzwasserkanal zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Außerdem wurde die GE GesmbH zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. In der Begründung stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verfahrensgang und die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar. Schließlich kommt sie unter Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass die GE GesmbH als Betreiberin eines auf ihrer Liegenschaft ohne wasserrechtliche Bewilligung bestehenden Schmutzwasserkanals anzusehen sei, weshalb ihr die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Form einer Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung aufzutragen sei. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges, wenn auch aufgrund einer Mitteilung der Marktgemeinde *** über den mangelhaften Zustand der Kanalisation eingeleitetes, gewässerpolizeiliches Verfahren. Der genannte wasserrechtliche Bescheid wurde neben der GE GesmbH unter anderem auch den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt.
- Beschwerde Gegen den obgenannten Bescheid erhoben Dr. ADK, Dr. AD, PK, BB, HH, Dr. HA, SF, Mag. IS, KR, Dr. GW, HPL, BL, KKl, HKr, HSt, CE, Dr. CR, Dr. AR, EJ und MJo Beschwerde. Zusammengefasst wenden sie sich erkennbar dagegen, dass ihnen als Konsequenz des gewässerpolizeilichen Auftrages der Anschluss ihrer Einfamilienhäuser an die öffentliche Kanalisation genommen würde. Vielmehr, meinen sie, hätte die Behörde der GE GesmbH auftragen müssen, den ordnungsgemäßen Zustand des in Rede stehenden Kanals herzustellen und dafür eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Subsidiär hätte auch die Marktgemeinde *** zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in dieser Form verhalten werden können. Schließlich beantragen die Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahingehend, dass der GE GesmbH (bzw. eventuell der Marktgemeinde ***) aufgetragen würde, die Dichtheit des Schmutzwasserkanals in der *** wiederherzustellen und danach die Anlage zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG §
- (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 72.
(1)Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72,
(1)Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- a)zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
- b)zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
- c)zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
- d)zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
- e)zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
- f)zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
- g)zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
- h)zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
(2)Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(2)Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,).
(3)Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4)Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.
(4)Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (Paragraphen 31, 138, Absatz eins und 3) nach Absatz eins, Litera e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Absatz eins, zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach Paragraphen 31, oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde der GE GesmbH ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, nämlich eine eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu beseitigen, erteilt. Wie sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt, handelt es sich nicht um einen auf Verlangen der Beschwerdeführer erteilten Auftrag, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren ergangene Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde der GE GesmbH ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, nämlich eine eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu beseitigen, erteilt. Wie sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt, handelt es sich nicht um einen auf Verlangen der Beschwerdeführer erteilten Auftrag, sondern um eine in einem amtswegigen Verfahren ergangene Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags außer dem zu Verpflichtenden niemanden Parteistellung zu (zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0041; 28.07.1994, 94/07/085; 23.06.1960, Slg 5237 A). Da die Beschwerdeführer im Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 keine Parteistellung hatten (durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Parteistellung nicht begründet, vgl. zB VwGH 7.9.1983, 82/01/0314; 10.2.1969, Slg 7507A, 29.6.1995, 92/07/0195 u.v.a.), kommt ihnen auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in ihre Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu.Da die Beschwerdeführer im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 keine Parteistellung hatten (durch die Beiziehung zum Verfahren bzw. die Zustellung des verfahrensbeendigenden Bescheides wird eine Parteistellung nicht begründet, vergleiche zB VwGH 7.9.1983, 82/01/0314; 10.2.1969, Slg 7507A, 29.6.1995, 92/07/0195 u.v.a.), kommt ihnen auch kein Beschwerderecht hinsichtlich des somit nicht in ihre Rechtsposition eingreifenden Bescheides zu. Dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen gewesen wäre, vermag im gewässerpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermöchten sie dies nur in einem auf ihren Antrag als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass sie einen solchen Antrag gestellt haben, behaupten sie nicht. Im Übrigen wurde eine Beeinträchtigung der im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer (im Wesentlichen das Grundeigentum und fremde Wasserrechte) durch die konsenslose Anlage im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wurde der strittige Kanal doch nach den vorliegenden Feststellungen der belangten Behörde auf einem Grundstück der GE GesmbH (und nicht auf jenen der Beschwerdeführer) errichtet. Demnach ist auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer zur Antragstellung überhaupt legitimiert wären. Dies ist jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.Dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag überhaupt nicht oder nicht in dem Umfang notwendig wäre bzw. ein Alternativauftrag zu erteilen gewesen wäre, vermag im gewässerpolizeilichen Verfahren nur der zu Verpflichtende als Partei geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht die den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 angeordnet hätten werden sollen, sondern solche anderen Inhalts, vermöchten sie dies nur in einem auf ihren Antrag als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Dass sie einen solchen Antrag gestellt haben, behaupten sie nicht. Im Übrigen wurde eine Beeinträchtigung der im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer (im Wesentlichen das Grundeigentum und fremde Wasserrechte) durch die konsenslose Anlage im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wurde der strittige Kanal doch nach den vorliegenden Feststellungen der belangten Behörde auf einem Grundstück der GE GesmbH (und nicht auf jenen der Beschwerdeführer) errichtet. Demnach ist auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer zur Antragstellung überhaupt legitimiert wären. Dies ist jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags, in dem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, ebenfalls keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach § 72 WRG 1959 zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollten (bzw. dazu ihre Liegenschaften benützt werden müssten), Parteistellung (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 138, K 37 und 38). Vom amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags, in dem Dritte, deren Rechte durch die Verwirklichung des Auftrags berührt werden könnten, ebenfalls keine Parteistellung haben, ist das Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zu unterscheiden. In diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführer, wenn die angeordneten Maßnahmen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollten (bzw. dazu ihre Liegenschaften benützt werden müssten), Parteistellung vergleiche dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 138,, K 37 und 38). Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des § 72 leg.cit hat die belangte Behörde jedoch mit dem gegenständlichen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrags an die Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach § 72 WRG 1959 dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren (s. wiederum Bumberger/Hinterwirth, aaO). Anders verhielte es sich nur, wenn die Behörde eine konkrete Duldungsverpflichtung unmissverständlich ausgesprochen hätte (vgl. VwGH 17.10.2002, 98/07/0061; 10.11.2011, 2011/07/0135), was aber nicht geschehen ist.Eine solche Duldungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 72, leg.cit hat die belangte Behörde jedoch mit dem gegenständlichen Bescheid nicht ausgesprochen. Die bloße Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrags an die Beschwerdeführer stellt keinen Duldungsauftrag nach Paragraph 72, WRG 1959 dar und begründet damit auch keine Parteistellung im bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren (s. wiederum Bumberger/Hinterwirth, aaO). Anders verhielte es sich nur, wenn die Behörde eine konkrete Duldungsverpflichtung unmissverständlich ausgesprochen hätte vergleiche VwGH 17.10.2002, 98/07/0061; 10.11.2011, 2011/07/0135), was aber nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 72 Abs. 4 letzter Satz WRG 1959 hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden gewässerpolizeilichen Verfahren vorsieht. Allerdings sei bemerkt, dass es im gesamten Verfahren nicht um mögliche Arbeiten auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gegangen ist; immerhin wären solche denkbar, etwa wenn zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten auf dem Grundstück der Verpflichteten auch anrainende Grundstücke betreten werden müssten.In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 72, Absatz 4, letzter Satz WRG 1959 hingewiesen, der lediglich ein Anhörungsrecht der zur Duldung von wasserpolizeilichen Anordnungen Verpflichteten im vorangehenden gewässerpolizeilichen Verfahren vorsieht. Allerdings sei bemerkt, dass es im gesamten Verfahren nicht um mögliche Arbeiten auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gegangen ist; immerhin wären solche denkbar, etwa wenn zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten auf dem Grundstück der Verpflichteten auch anrainende Grundstücke betreten werden müssten. Sohin ergibt sich, dass die beschlussgegenständliche(n) Beschwerde(n) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- April 2016, BNW2-WA-13133/001, zurückzuweisen war(en). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war – erfolgte diese Entscheidung doch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im (amtswegigen) gewässerpolizeilichen Verfahren –, erweist sich die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss als nicht zulässig.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war – erfolgte diese Entscheidung doch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter im (amtswegigen) gewässerpolizeilichen Verfahren –, erweist sich die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss als nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.572.002.2016