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{'item': 'LVwG-AV-679/001-2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 130§ 17§ 14Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-679/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. November 2014 stellte die Bezirkshauptmannschaft Horn mit Spruchpunkt I das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers fest, mit Spruchpunkt II wies die genannte Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung von Vorpachtrechten für näher bezeichnete Grundstücke in der KG ***, KG *** und KG ***, ab. Mit Bescheid vom
  2. November 2014 stellte die Bezirkshauptmannschaft Horn mit Spruchpunkt römisch eins das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers fest, mit Spruchpunkt römisch zwei wies die genannte Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung von Vorpachtrechten für näher bezeichnete Grundstücke in der KG ***, KG *** und KG ***, ab. Zur Begründung wurde von der belangten Behörde auf den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen, verwiesen. Auf Grund der schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen stehe für die belangte Behörde fest, dass eine für die Ausübung der Jagd geeignete Breite nicht gegeben sei. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der §§ 6, 7, 9, 12 und 14 NÖ Jagdgesetz und insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung von Vorpachtrechten an den im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken verletzt worden sei. Der Behörde fiele ein schwerer Begründungsmangel zur Last, da diese das ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen in keiner Weise gewürdigt hätte und hierdurch der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei. Gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der Paragraphen 6, 7, 9, 12 und 14 NÖ Jagdgesetz und insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung von Vorpachtrechten an den im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken verletzt worden sei. Der Behörde fiele ein schwerer Begründungsmangel zur Last, da diese das ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen in keiner Weise gewürdigt hätte und hierdurch der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer Urkundenvorlage und legte das Privatgutachten des land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen DDI Mag. Dr. FLD zur Frage der Bejagbarkeit der Eigenjagd *** vor. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Privatgutachten die verfahrensrelevanten Fragen fachlich und einwandfrei ausführlich überprüfe und sich daraus die Eignung der fraglichen Grundstücksflächen als Eigenjagdgebiet unzweifelhaft ergebe. Das kursorische Gutachten des Amtssachverständigen sei dadurch widerlegt. Am
  3. Dezember 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 24 VwGVG unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ. Am
  4. Dezember 2015 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ. Im Zuge der Verhandlung werden von den anwesenden Verfahrensparteien die Befundaufnahmen des DI T und des DDI Mag. Dr. FLD als unbestritten anerkannt. Es wurde festgehalten, dass diese im Wesentlichen ident seien. Von der Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde abgesehen und darüber hinaus außer Streit gestellt, dass der gegenständliche Jagdeinschluss eine Fläche von unter 115 ha aufweist und auf der Nordseite an die Staatsgrenze angrenzt. Weiters ergab sich im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren unter anderem Folgendes: In den gegenständlichen Jagdgebieten (Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiet) kommen an Schalenwildarten, Reh-, Rot-, Schwarz- und Muffelwild, teilweise auch Damwild vor. An Niederwildarten sind Hasen, Fasane und Rebhühner, an Raubwildarten sind Füchse, Marder, Dachse und Marderhunde zu verzeichnen. „Der Verhandlungsleiter stellt an den beigezogenen Amtssachverständigen die Frage, ob der gegenständliche relevante umschließende Teil des Eigenjagdgebietes *** (Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** je KG *** und Nrn. *** und *** je KG ***) aus fachlicher Sicht eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Darüberhinaus wird an den ASV die Frage gestellt, ob die Grundstücke der Eigenjagd (Nrn. ***, *** und ***) im speziellen ein derartiges umschließendes Jagdgebiet darstellt, welches für die zweckmäßige Ausübung der Jagd eine geeignete Gestaltung und insbesondere Bereite hat. Diesen Beurteilungen sind die zuvor genannten Wildarten zu Grunde zu legen. Hierzu führt der Amtssachverständige aus: Die gegenständlichen Flächen im Süden der beantragten Vorpachtfläche bilden die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die Verbindung zwischen zwei großen Eigengrundflächen. Diese Verbindung hat ein Flächenausmaß von rund 0,85 ha und eine Länge von rund 126 m. Die Breiten dieser Verbindung liegen zwischen 45 m im Westen und 80 m im Osten. Laut Berechnung von dem Privatgutachten DDI Mag. Dr. FLD ergibt sich daher eine mittlere Breite von 67 m. Die Engstelle wird im Süden von einem öffentlichen Weg, im Norden und Westen von landwirtschaftlich genutzten Flächen und im Osten von Wald begrenzt. Im äußersten Osten der Engstelle befindet sich ein bewaldeter Graben, die restliche Fläche mit einer Länge von rund 100 m und einer Breite, die sich von Osten nach Westen von 80 m auf 45 m verjüngt, sind in der Natur zwei Äcker die durch einen etwa einen Meter hohen Rain getrennt werden. Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** sind aus jagdfachlicher Sicht auf Grund ihrer Ausgestaltung bejagbar. Es ist dabei nur darauf hinzuweisen, dass die Grundstücke *** und *** im Süden durch einen öffentlichen Weg begrenzt werden. Die Grundstücke ***, *** und *** weisen, auch laut dem Privatgutachter Dr. FLD eine mittlere Breite von 67 m. Dr. FLD verweist auf die Bejagung mittels kleinen Rehwildkalibern, von denen keine Gefahr durch Abpraller für das Hinterland bestehen. Es wurde in der heutigen Verhandlung auch das Vorkommen von Rot- und Schwarzwild angeführt, bei deren Bejagung kleine Rehwildkaliber nicht ausreichend sind. Aus jagdfachlicher Sicht ist der genannte Graben, der im Gutachten von Dr. FLD auch als wichtiger Wildkorridor bezeichnet wird und ohnehin nicht zusätzlich beunrichtigt werden sollte, zu klein ausgestaltet um dort Rotwild zu bejagen. Bei einer Kugelschussabgabe insbesondere mit größeren Kalibern, die nicht parallel zur Grundgrenze erfolgen, würde das abgefeuerte Projektil bzw. ein Abpraller auf jagdlichem Fremdgrund einschlagen und daher fremdes Jagdrecht verletzen. Aus jagdfachlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das Schwarzwild schusshart ist und auch nach guten Treffern erst im benachbarten Jagdgebiet verendet. Auf Grund der Ausformung der Grundstücke ***, *** und *** findet eine Wildkommunikation zwischen den Grundstücken der Eigenjagd *** und der benachbarten Grundflächen der Genossenschaftsjagd statt, sodass man nicht von einem eigenen Wildbestand auf den gegenständlichen Grundstücken ausgehen kann. Auf Grund der Ausgestaltung der gegenständlichen Grundstücke und der im Süden vorliegenden Begrenzung durch einen öffentlichen Weg, ist eine Bejagung mit, wie es Dr. FLD formuliert, groben Kalibern auf den Ackerflächen nicht möglich. Weiters wird auf diesen gegenständlichen Flächen bei Bejagung des Schwarzwildes, das ja wie bereits erwähnt als schusshart gilt, eine Wildfolge herbeigerufen, da das Wild erst auf dem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet verenden würde. Auch durch eine Bejagung in Ost/West (also der Länge nach der gegenständlichen Grundstücke) wäre das benachbarte Jagdgebiet betroffen. Über Befragung durch den BV, ob aus Sicht des Sachverständigen fachlich eine Bejagung auf diesen Grundstücken von Rehwild möglich ist – sowie Dr. FLD ausführt – gibt der jagdfachliche ASV Nachstehendes an: Bei der Bejagung des Rehwildes auf den gegenständlichen Grundstücken stellt sich prinzipiell als Problem dar, dass im Süden der öffentliche Weg auf Grund der Breite maximal 40 bis 80 m entfernt ist und auch bei Ost/West Ausrichtung wäre eine Wildfolge zu befürchten. Es ist auf diesen Grundstücken möglich unter bestimmten Voraussetzungen (wie von Dr. FLD ausgeführt) einen sicheren Schuss auf Rehwild mit einem kleinen Kaliber abzugeben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 14 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) lautet auszugsweise:Paragraph 14, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) lautet auszugsweise: Vorpachtrechte

(1)Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2)Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3)Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4)Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(4)Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt.
(5)Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(5)Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Absatz 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6)Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(6)Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Absatz 3,) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7)Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(7)Zur Feststellung der in den Absatz 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen. ….. Die Einräumung eines Vorpachtrechts setzt zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraus. Ein Jagdeinschluss ist

§ 14

Abs 3 NÖ JG allerdings nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0013). Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben, da die beantragte Vorpachtfläche eine Fläche von unter 115 ha aufweist und allseits von Eigenjagdflächen bzw. der Staatsgrenze umschlossen ist. Die Einräumung eines Vorpachtrechts setzt zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraus. Ein Jagdeinschluss ist

Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG allerdings nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird vergleiche , VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0013). Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben, da die beantragte Vorpachtfläche eine Fläche von unter 115 ha aufweist und allseits von Eigenjagdflächen bzw. der Staatsgrenze umschlossen ist. Im Fall beantragter Vorpachtflächen

§ 14

Abs 3 NÖ JG ist zu prüfen, ob die beantragte Vorpachtfläche ausreichend von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen ist, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen. Im Fall beantragter Vorpachtflächen

Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG ist zu prüfen, ob die beantragte Vorpachtfläche ausreichend von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen ist, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen. In seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2006, 2002/03/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs 3 NÖ JG bereits zum Ausdruck gebracht, dass als umschließende Eigenjagdgebietsteile die unmittelbar an den Jagdeinschluss angrenzenden Flächen des Eigenjagdgebietes maßgeblich sind (vgl dazu VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023). In seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2006, 2002/03/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG bereits zum Ausdruck gebracht, dass als umschließende Eigenjagdgebietsteile die unmittelbar an den Jagdeinschluss angrenzenden Flächen des Eigenjagdgebietes maßgeblich sind vergleiche dazu VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall für die Grundstücke Nrn. 749, 750 und 751 nach Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen gerade nicht der Fall. Diese Grundstücke bilden die Verbindung zwischen zwei großen Eigengrundflächen und weisen ein Flächenausmaß von rund 0,85 ha und eine Länge von ca. 126 Metern auf. Die mittlere Breite beläuft sich auf 67 Meter. Ferner befindet sich im äußersten Osten dieser Engstelle ein bewaldeter Graben, welcher als wichtiger Wildkorridor angesehen wird. Dieser Wildkorridor ist jedoch zu klein ausgestaltet um dort Rotwild zu bejagen, da die Bejagung nur mittels kleiner Rehwildkaliber nicht ausreichend wäre. Vielmehr ist eine Kugelschussabgabe mit größeren Kalibern von Nöten, was wiederum zur Konsequenz hätte, dass abgefeuerte Projektive bzw. Abpraller davon auf jagdlichem Fremdgrund einschlagen könnten und folglich fremdes Jagdrecht verletzen würden. Die Feststellung des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine weidgerechte Bejagung nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade bei schusshartem Schwarzwild und Muffelwild) in hohem Maße auftreten und im Bereich einer von solchen Grundstücken gebildeten Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden ist, erscheint schlüssig und ausreichend begründet sowie auch der jagdfachlichen Lebenserfahrung entsprechend (vgl dazu VwGH vom
  3. Dezember 2006, 2002/03/0218, mwH).Die Feststellung des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine weidgerechte Bejagung nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade bei schusshartem Schwarzwild und Muffelwild) in hohem Maße auftreten und im Bereich einer von solchen Grundstücken gebildeten Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden ist, erscheint schlüssig und ausreichend begründet sowie auch der jagdfachlichen Lebenserfahrung entsprechend vergleiche , dazu VwGH vom
  4. Dezember 2006, 2002/03/0218, mwH). Der nunmehr im Beschwerdeverfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige führte somit schlüssig und zweifelsfrei – unter Kenntnis sämtlicher fachlicher Ausführungen der bisher im Verfahren beigezogenen Sachverständigen –aus, dass eine weidgerechte Bejagung nur schwer möglich ist – zumal Wildfolgeprobleme (gerade bei schusshartem Schwarzwild) in hohem Maße auftreten und im Bereich einer von solchen Grundstücken gebildeten Umschließung kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Dies gilt entsprechend der schlüssigen Ausführungen aber auch bei den Rotwild, Muffel- und Damwild. Diesen Ausführungen wurde auch seitens der Verfahrensparteien nicht bzw. nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten und erscheinen diese Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hiezu auch VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023; 19.12.2006, 2002/03/0218).Diesen Ausführungen wurde auch seitens der Verfahrensparteien nicht bzw. nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten und erscheinen diese Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar vergleiche hiezu auch VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023; 19.12.2006, 2002/03/0218). Es konnte daher nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite im Sinne des § 14 Abs. 3 NÖ JG aufweisen, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Es konnte daher nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG aufweisen, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.679.001.2014

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