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{'item': 'LVwG-AV-722/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-722/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn EK, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. Juni 2016, Zl. PJ3-B-15714/003, betreffend Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (NÖ MSG), zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten (im Folgenden „Verwaltungsbehörde“) vom
  5. Juni 2016, Zl. PJ3-B-15714/003, wurde der Antrag von Herrn EK (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vom
  6. Juni 2016, bei der Behörde am
  7. Juni 2016 eingelangt, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Asylgesetz sei und demnach gemäß § 5 Abs. 3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gehöre. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Asylgesetz sei und demnach gemäß , Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gehöre.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Mit fristgerecht erhobener Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 NÖ MSG außer Acht gelassen habe. Diese Bestimmung besage, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes auch an andere als die in Abs. 2 genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monate rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werde, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG außer Acht gelassen habe. Diese Bestimmung besage, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes auch an andere als die in Absatz 2, genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monate rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werde, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne. Da er sich länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine andere finanzielle Unterstützung außer den Grundversorgungsleistungen erhalte, erfülle er die Voraussetzung für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 4 NÖ MSG.Da er sich länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine andere finanzielle Unterstützung außer den Grundversorgungsleistungen erhalte, erfülle er die Voraussetzung für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG. Seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeit sei und werde immer sehr groß sein. Nach dem Nachholen seines Hauptschulabschlusses habe er ständig nach einer Arbeit gesucht. Er sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt und suche parallel dazu nach einer Arbeitsstelle. Mangels Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung würde seine Notlage nur verschärft werden. Letztendlich verweise der Beschwerdeführer noch auf die Ziele nach § 1 NÖ MSG.Seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeit sei und werde immer sehr groß sein. Nach dem Nachholen seines Hauptschulabschlusses habe er ständig nach einer Arbeit gesucht. Er sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt und suche parallel dazu nach einer Arbeitsstelle. Mangels Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung würde seine Notlage nur verschärft werden. Letztendlich verweise der Beschwerdeführer noch auf die Ziele nach Paragraph eins, NÖ MSG.
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und subsidiär Schutzberechtigter. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, da er mit Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom
  10. Juli 2016 mit sofortiger Wirkung aus der Grundversorgung entlassen wurde. Der Rechtsmittelwerber hat seit
  11. Juni 2016 seinen Hauptwohnsitz in der ***, *** gemeldet. Der Beschwerdeführer stellte am
  12. 2015, bei der Verwaltungsbehörde am 15.06.2016 eingelangt, einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu Zahl PJ3-B-15714/
  14. Betreffend den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.
  15. Rechtslage: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  16. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  17. …“ § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. … …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG lauten auszugsweise wie folgt: „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
  2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
  4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder“Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005; Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;
  4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
  1. Erwägungen: Unstrittig ist der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Asylgesetz und zählt demnach – auf Grund einer mit
  2. April 2016 in Kraft getretenen Änderung des NÖ MSG - gemäß § 5 Abs. 3 NÖ MSG nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.Unstrittig ist der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Asylgesetz und zählt demnach – auf Grund einer mit
  3. April 2016 in Kraft getretenen Änderung des NÖ MSG - gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes können Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen grundsätzlich in zwei verschiedenen Formen erbracht werden. Zum einen normiert das genannte Gesetz Voraussetzungen, bei deren Erbringung der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen mit Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. Die Verwaltungsbehörde hat in diesem Fall eine Entscheidung mittels Bescheid zu treffen, der durch Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft bzw. überprüft werden kann. In weiterer Folge kann die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – unter bestimmten Voraussetzungen – auch vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte hoheitlich tätig. Völlig losgelöst davon können – wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen – Leistungen freiwillig auf privatrechtlicher Ebene erbracht werden. In diesem Umfang besteht eben kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen, über einen derartigen Antrag ist auch nicht bescheidmäßig zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers – als hoheitlich tätige Verwaltungsbehörde – mit Bescheid ab. Der Beschwerdeführer bekämpft diese rechtliche Beurteilung nicht, er führt aber aus, dass ihm nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes zustehen würden.Der Beschwerdeführer bekämpft diese rechtliche Beurteilung nicht, er führt aber aus, dass ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes zustehen würden. Aug Grund der eingangs erwähnten Ausführungen zwischen den beiden Varianten der Leistungserbringung nach dem NÖ MSG ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab 05.04.2016 keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung durch die Behörde besteht. In wie weit nun im gegenständlichen Fall Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dem Beschwerdeführer freiwillig und somit ohne Rechtsanspruch zuerkannt werden, ist – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage privatrechtlicher Gegebenheiten und Überlegungen zu beurteilen und nicht hoheitlich mit Bescheid, der einer allfälligen Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht unterliegen würde.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Natur abhängt. Insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.722.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.