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{'item': 'LVwG-S-1536/001-2016'}

Obsah (9)Art. 133§ 52§ 9§ 134§ 4§ 103Art. 130§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1536/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 364,-- und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 364,-- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Juni 2016, Zl. PLS2-V15 28011/4, wurde Herr MB (in weiterer Folge Beschwerdeführer) für schuldig erkannt, am
  4. Mai 2015 um 10:20 Uhr im Gemeindegebiet Gemeindegebiet *** im Kreuzungsbereich der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** kommend, Richtung links auf die Landesstraße ***, als das

§ 9Abs. 2 VSt

G zur Vertretung nach Außen berufene Organ (Verantwortlicher Beauftragter) der G GmbH im Standort ***, ***, und somit in seiner Funktion als Verantwortliche Person des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger, welches von Herrn BM am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt worden sei, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Für diese Verwaltungsübertretung wurde

§ 134Abs.

1 KFG 1967 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juni 2016, Zl. PLS2-V15 28011/4, wurde Herr MB (in weiterer Folge Beschwerdeführer) für schuldig erkannt, am
  2. Mai 2015 um 10:20 Uhr im Gemeindegebiet Gemeindegebiet *** im Kreuzungsbereich der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** kommend, Richtung links auf die Landesstraße ***, als das

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ (Verantwortlicher Beauftragter) der G GmbH im Standort ***, ***, und somit in seiner Funktion als Verantwortliche Person des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger, welches von Herrn BM am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt worden sei, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Für diese Verwaltungsübertretung wurde

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt. Mit E-Mail vom

  1. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er die genannten Verstöße nicht zu verantworten habe. 1.
  2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung über die in der Strafverfügung vorgeworfene Tat aufgefordert und wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis
  4. August 2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich nach Terminvereinbarung bei der Behörde vorstellig zu werden. Nach Verlängerung der Frist für die Rechtfertigung durch die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom
  5. September 2015 die Einstellung des Verfahrens und teilte Folgendes mit: „Der Beschuldigte gibt bekannt, dass die Firma G GmbH zur Vermeidung von Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz ein effektives Kontrollsystem eingeführt hat, wodurch Vorfälle, wie der vom 28.05.2015 erfolgreich hintangehalten werden können. I. Schulungen und Weisungenrömisch eins. Schulungen und Weisungen Im Betrieb erfolgen Erstschulungen und danach laufende regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal. Die Mitarbeiter werden hinsichtlich aller zu beachtenden Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Tätigkeit geschult. Die Kraftfahrer der Fa. G GmbH verfügen über alle gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen und Weiterbildungen (Module). Diese Schulungen werden grundsätzlich von Fahrschulen und externen Experten abgehalten. Zusätzlich werden die Mitarbeiter auch von der Geschäftsführung auf die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen geschult und verfügen über das erforderliche Wissen, dass das Gesamtgewicht der von ihnen gelenkten Fahrzeuge nicht überschritten werden darf. Die Fahrer sind geschult, den Zustand und die Ladung ihres Kraftwagens genau zu kontrollieren, bevor sie eine Fahrt antreten. Das Wissen der Mitarbeiter wird nach jeder Schulung, sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und vom Beschuldigten (Disponent und verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs 2 VSt

G) überprüft. …Im Betrieb erfolgen Erstschulungen und danach laufende regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal. Die Mitarbeiter werden hinsichtlich aller zu beachtenden Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Tätigkeit geschult. Die Kraftfahrer der Fa. G GmbH verfügen über alle gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen und Weiterbildungen (Module). Diese Schulungen werden grundsätzlich von Fahrschulen und externen Experten abgehalten. Zusätzlich werden die Mitarbeiter auch von der Geschäftsführung auf die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen geschult und verfügen über das erforderliche Wissen, dass das Gesamtgewicht der von ihnen gelenkten Fahrzeuge nicht überschritten werden darf. Die Fahrer sind geschult, den Zustand und die Ladung ihres Kraftwagens genau zu kontrollieren, bevor sie eine Fahrt antreten. Das Wissen der Mitarbeiter wird nach jeder Schulung, sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und vom Beschuldigten (Disponent und verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG) überprüft. … II. Kontrollsystemrömisch zwei. Kontrollsystem Der Beschuldigte verlässt sich aber nicht bloß darauf, dass die Mitarbeiter der Firma G GmbH ordnungsgemäß eingeschult wurden. Es wurde ein effektives Kontrollsystem eingeführt, mit dem

der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt wird: Der Fuhrpark der Firma G GmbH wird täglich vom Geschäftsführer JG auf sichtbare Beschädigungen und Mängel sowie zur Ladungssicherheit überprüft. Vom Disponenten MBi wird zudem jedes Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und seine Beladung sowie hinsichtlich der Ladungssicherung überprüft, bevor es das Betriebsgelände verlässt. Durch diese doppelte Kontrolle kann ausgeschlossen werden, dass Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des KFG entsprechen, das Firmengelände verlassen. Fahrzeuge die außerhalb des Firmengeländes beladen werden, sind von den Fahrern abzuwiegen, bevor sie die Fahrt antreten. Für den Fall dass keine Möglichkeit zur Abwaage auf einer Baustelle besteht, sind die Fahrer angewiesen, im Zweifel weniger Material aufzuladen und zwecks Abwaage zum nächsten örtlich verfügbaren Wiegeplatz zu fahren. Die Wiegezetteln werden vor Fahrtantritt entweder vor Ort durch einen Mitarbeiter der Geschäftsführung kontrolliert oder im Telekommunikationsweg durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte vergewissert sich dabei mittels Kontrollanrufen über das aufgeladene Gewicht oder die Fahrer übermitteln ihm ein Foto des Wiegezettels via Tablet. … III. Zum Vorfall vom 28.05.2015römisch drei. Zum Vorfall vom 28.05.2015 Der Kraftfahrer BM fuhr am Vorfallstag zum Hartgesteinwerk W, in *** und ließ sein Fahrzeug von Mitarbeitern der Firma AKB GmbH mit Schüttmaterial beladen. Bei der Ausfahrt wurde die Ladung des Beschuldigten abgewogen und es wurde ihm ein Wiegezettel ausgehändigt. Aufgrund des vorherrschenden Zeitdrucks unterlief dem Fahrer ein einmaliger Fehler beim Ablesen des Wiegescheins und er nahm nicht wahr, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Mangels Anwesenheit einer Kontrollperson konnte der Wiegezettel nicht vor Ort und Stelle kontrolliert werden. Es ist deshalb zwischen BM und dem Beschuldigten vereinbart worden, dass der Fahrer ein Foto des Wiegezettels vor Antritt der Fahrt aufnehmen und dem Beschuldigten via Tablet auf dessen Computer übermitteln soll. Aufgrund eines Funklochs wurde das Foto jedoch nicht sofort übertragen. Der Fahrer trat zwischenzeitlich die Fahrt an. Als das Foto schließlich beim Beschuldigten einlangte, hatte sich bereits der Unfall mit gegenständlichem Fahrzeug ereignet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind vom Unternehmer alle Maßnahmen zu treffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. (VwGH 2003/03/003; 2004/03/0131/ 2010/03/0196 u.a.). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH hat der Beschuldigte alle Maßnahmen getroffen, durch die er die Einhaltung der Bestimmungen des KFG mit gutem Grund erwarten durfte. Die Geschäftsführung der Fa. G GmbH unternimmt alles, um eine lückenlose Kontrolle zu gewähren. Zu diesem Zweck werden auch alle zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Im vorliegenden Fall liegt eine Verkettung von äußerst unglücklichen Umständen vor, da einerseits dem Kraftfahrer bisher noch nie ein Fehler beim Ablesen des Wiegezettels unterlaufen ist und andererseits heutzutage (aufgrund der flächendeckenden Mobilfunknetze) nicht mehr mit Übertragungsschwierigkeiten, gerechnet werden muss. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH lagen nicht vorhersehbare Verhältnisse vor. Es trifft den Beschuldigen keine Schuld.“ 1.3 Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 13. Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 28011/5, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, am 28. Mai 2015 um 10:20 Uhr im Gemeindegebiet *** im Kreuzungsbereich der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** kommend, Richtung links auf die Landesstraße ***, als das

§ 9Abs. 2 VSt

G zur Vertretung nach Außen berufene Organ (Verantwortlicher Beauftragter) der G GmbH im Standort ***, ***, und somit in seiner Funktion als Verantwortliche Person des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger, welches von Herrn BM am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug habe folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 13. Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 28011/5, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, am 28. Mai 2015 um 10:20 Uhr im Gemeindegebiet *** im Kreuzungsbereich der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** kommend, Richtung links auf die Landesstraße ***, als das

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ (Verantwortlicher Beauftragter) der G GmbH im Standort ***, ***, und somit in seiner Funktion als Verantwortliche Person des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger, welches von Herrn BM am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug habe folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: dem § 4 Abs. 7a KFG, da festgestellt worden sei, dass die Summe der Gesamtgewichte

§ 4Abs.

7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 3.960 kg bzw. 9,9 % überschritten worden wäre. Dadurch sei § 4 Abs. 7a, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 2 VStG 1991 verletzt worden, weshalb für diese Verwaltungsübertretung

§ 134Abs.

1 KFG 1967 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt werde. Begründend führte die Behörde dazu aus: dem Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG, da festgestellt worden sei, dass die Summe der Gesamtgewichte

Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 3.960 kg bzw. 9,9 % überschritten worden wäre. Dadurch sei Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verletzt worden, weshalb für diese Verwaltungsübertretung

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt werde. Begründend führte die Behörde dazu aus: „Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** mit der GZ 915100276454/001/2015 vom 29.05.2015. (…) Hiezu hat die Behörde erwogen: § 4 Abs.7a KFG lautet wie folgt: Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG lautet wie folgt: Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. § 103 Abs.1 Z.1 KFG lautet wie folgt: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG lautet wie folgt: Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; § 9 Abs.2 VStG 1991 lautet wie folgt: Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 lautet wie folgt: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Sie haben sich primär auf Schulungen gegenüber den Mitarbeitern berufen. Schulungen der Mitarbeiter können den Zulassungsbesitzer (bzw. das Organ

§ 9Abs. 2 VSt

G) von seinen Verantwortungen

§ 103Abs.1 Z.1 KFG aber nicht entlasten.

Auch die Behauptung, dass die Mitarbeiter „laufend regelmäßige Schulungen“ erhalten reicht nach der ständigen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus, so etwa selbst auch, wenn der Lenker geschult wird. Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn wie im konkreten Fall eine Überladung von Vornherein vermieden wird. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Sie haben sich primär auf Schulungen gegenüber den Mitarbeitern berufen. Schulungen der Mitarbeiter können den Zulassungsbesitzer (bzw. das Organ

Paragraph 9, Absatz 2, VStG) von seinen Verantwortungen

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG aber nicht entlasten. Auch die Behauptung, dass die Mitarbeiter „laufend regelmäßige Schulungen“ erhalten reicht nach der ständigen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus, so etwa selbst auch, wenn der Lenker geschult wird. Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn wie im konkreten Fall eine Überladung von Vornherein vermieden wird. Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angesehen.“ 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Am
  2. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durchseinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 28011/5 und begründete dies Folgendermaßen: „Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtfertigung vom 03.09.2016 vor, dass die Firma G GmbH zu Vermeidung von Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz ein effektives Kontrollsystem eingeführt hat, weshalb ihn an den Vorwürfen keine Schuld trifft. Der Beschwerdeführer legte konkret dar, wie das Kontrollsystem bei der Firma G GmbH ausgestaltet ist. Zum Vorfall vom 28.05.2015 wurde konkret Stellung genommen und der belangten Behörde detailliert geschildert, wie sich der Vorfall trotz effektivem Kontrollsystem ereignen konnte: Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Fuhrpark der Fa. G GmbH täglich vom Geschäftsführer JG auf sichtbare Beschädigungen und Mängel sowie zur Ladungssicherheit kontrolliert wird. Vom Beschwerdeführer wird jedes Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und seine Beladung sowie hinsichtlich der Ladungssicherheit überprüft, bevor es das Betriebsgelände verlässt. Fahrzeuge, die außerhalb des Firmensitzes beladen werden, sind von den Fahrern abzuwiegen. Vor Fahrtantritt werden die Wiegescheine entweder vor Ort durch einen Mitarbeiter der Geschäftsführung oder im Telekommunikationsweg durch den Beschuldigten kontrolliert. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Kontrolle via Tablet-Computer, indem der Fahrer ein Foto vom Wiegezettel anfertigte und an den Beschwerdeführer sendete. Aufgrund eines „Funklochs“ wurde das Foto jedoch nicht rechtzeitig übertragen. Bevor das Foto am Desktop-PC des Beschwerdeführers einlangte, trat der Fahrer – entgegen den Weisungen der Geschäftsführung – die Fahrt an und es ereignete sich der Unfall. Der Beschwerdeführer hat somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zum Beweis des Vorliegens des Kontrollsystems bot der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Einvernahme des Geschäftsführers JG und des Kraftfahrers BM an. Die belangte Behörde hat die Beweise jedoch nicht aufgenommen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses gab die belangte Behörde lediglich an, dass sich der Beschwerdeführer primär auf Schulungen gegenüber den Mitarbeitern berufen habe. Die Behauptung, dass die Mitarbeiter „laufend regelmäßige Schulungen“ erhalten, reiche zur Glaubhaftmachung über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen zu den täglich stattfindenden Kontrollen überhaupt nicht auseinandergesetzt und die beantragen Beweise nicht aufgenommen. Es entsteht der Eindruck, als wollte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um jeden Preis bestrafen. „Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist.“ (VwGH 03.09.2008, 2008/13/0076 u.a.)“ Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Aufnahme der beantragten Beweise, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, den Beschwerdeführer und die beantragten Zeugen zu vernehmen, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. 1.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  5. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Im Zuge der für den
  6. Juli 2016 vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er verheiratet sei und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100,-- € beziehe. Er habe einen ein aushaftender Kredit von 130.000,-- € alleine zu bedienen. Seit
  7. März 2014 sei erverantwortlicher Beauftragter der Firma G GmbH. Zum Vorfall vom
  8. Mai 2015 gab er im Hinblick auf das firmeninterne Kontrollsystem bekannt, dass gerade bei neuen Mitarbeitern (der Zeuge BM sei vor dem Vorfall schon ca. 3 bis 5 Monate in der Firma beschäftigt gewesen), dass durch ihn eine intensive Einschulung erfolge, wo er unter anderen die Besonderheiten der Lieferscheine erläutere und jedem neuen Mitarbeitern ein zu unterfertigendes Schreiben aushändige, aus welchem hervorgehe, dass insbesondere die Überladung der LKWs zu vermeiden sei. Jeden Tag ab 05.00 Uhr in der Früh kontrolliere er die LKWs (Reifen, Beleuchtung, Beladung). Danach suche er den Aufenthaltsraum auf, wo die für den jeweiligen Tag eingeteilten Arbeitnehmer aufhältig wären. Insbesondere würden die Fahrer daran erinnert, dass etwa durch Regenfälle das Gewicht der Ladung vergrößert werden könne, sodass er den Fahrern empfehle „lieber eine Schaufel weniger einzuladen“. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Wiegesystem vorhanden sei, erfolge durch den Beschwerdeführer ein Kontrollanruf an den Fahrer bzw. ruft ihn der Fahrer an und teile dieser ihm mit, dass er überladen sei. Im konkreten Fall habe er ein Übermittlungssystem via Tablet, welches folgendermaßen ablaufe: der Mitarbeiter fertige, wenn er ihm nicht glauben sollte, ein Foto an und schicke dieses dem Beschwerdeführer. Beim konkreten Vorfall habe es auch ein an ihn übermitteltes Foto gegeben. Dieses sei aber zu spät eingelangt, da zum Zeitpunkt des Einlangens der Unfall bereits passiert gewesen wäre. Er betonte, dass der häufig befahrene Steinbruch der Firma AKB selber darauf Wert lege, dass keine Überladungen passierten, weshalb er sich die konkrete Überladung am
  9. Mai 2015 nicht erklären könne. Weiters erfolge jährlich eine C95-Schulung durch die Fahrschule *** sowie vierteljährlich eine interne Schulung aller Fahrer, auch zum Thema der Überladung. Der beschwerdeführer führe kein Tablet mit sich, sondern würden eingehende Nachrichten am Arbeitsplatz mit einem Signalton „aufpoppen“. Er sei damit informiert. Seit
  10. Jänner 2016 sei ein stellvertretender Disponent eingestellt worden, sodass dieser Arbeitsplatz immer besetzt wäre. Vor dem
  11. Jänner 2016 sei diese lückenlose Besetzung noch nicht gegeben gewesen, weshalb eszur Einstellung des
  12. Disponenten gekommen wäre. Wenn es am selben Tag passiert, dass er eine Überladung feststelle, so werde der entsprechende Mitarbeiter ermahnt. Weiters erfolge einmal in der Woche (Freitag) eine Kontrolle aller Lieferscheine. Wenn dabei wider Erwarten weitere Überladungen von ihm festgestellt würden, so könne es dazu kommen, dass der Mitarbeiter ermahnt bzw. schriftlich ermahnt werde. Im fortgesetzten Wiederholungsfall müsste man sich von einem derartigen Mitarbeiter dann trennen. Der Zeuge BM sei von ihm abgemahnt worden. Der Zeuge BM legte dar, dass er seit nicht ganz 3 Jahren in der Firma G GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt sei. Nach einer Kontrolle des LKWs habe er sich zum Areal der Firma AKB begeben und dort dann den LKW mit groben Sprengmaterial beladen lassen. Er habe das Wiegeprotokoll, welches 43.960 kg aufwies, mit seinem Tablet fotografiert, das Foto an die Firma gesendet und – nachdem keine Rückmeldung gekommen sei – seine Fahrt in Richtung des firmeneigenen Lagerplatzes in *** begonnen. Dann sei es zu dem verhängnisvollen Unfall gekommen. Es sei nicht so einfach ist, einen überladenen LKW wieder zu entladen, da das Klima im Steinbruch eher rau wäre und man bei der nächsten Fuhre wieder ein Problem bekomme, wenn man zurückfahre und Material ablade. Das Problem habe sich für ihn zum ersten Mal gestellt, da er zuvor immer andere Sachen transportiert habe. Derzeit fahre er keine Steintransporte, sondern führte Container, sodass er das Problem der Überladung aktuell nicht habe. An Schulungen habe er einmal im Monat in der Firma eine Veranstaltung, in der uns Besonderheiten der Beladung (vor allen Dingen hinsichtlich Gewicht verschiedener Materialien) näher gebracht würden; weiters erfolgt eine C95-Schulung in der Fahrschule. Der Zeitraum zwischen Absenden des Fotos des Wiegeprotokolls und seiner Abfahrt in Richtung *** habe ca. 15 Minuten betragen. Üblicherweise erfolge eine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer innerhalb von 5 Minuten. gegebenenfalls müsse er abladen. Dass er überladen weiterfahren dürfe, passiere nicht. Viele LKWs frequentierten den Platz der Firma AKB. Wenn er nun lange auf die Antwort warten muss, ziehe er sich nicht nur den Unmut der Firma AKB, sondern auch den anderer, ebeenfalls wartender LKW-Fahrer zu. Der ebenfalls geladene Zeugen JG gab fernmündlich bekannt, dass er auf einer Baustelle in *** weile und den Termin bei Gericht leider nicht wahrnehmen könne. Es erging nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer daher der Beschluss, dass auf das Erscheinen des Zeugen JG verzichtet wird. 1.
  13. Sachverhaltsfeststellungen: Es steht unbestritten fest, dass am
  14. Mai 2015 um 10:20 Uhr im Gemeindegebiet Gemeindegebiet *** im Kreuzungsbereich der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** kommend, Richtung links auf die Landesstraße ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger, welches von Herrn BM am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt wurde, die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg nicht eingehalten wurde, da diese um 3.960 kg bzw. 9,9 % überschritten wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass die Firma G GmbH die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKWs samt Anhänger ist. Der Beschwerdeführer ist seit
  15. März 2014 als

§ 9Abs. 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter der G GmbH dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin umfassend dafür Sorge trägt, dass die dem Unternehmen zugehörigen und auf dieses Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeuge den einschlägigen gesetzlichen Normierungen des Kraftfahrgesetzes und den hierzu ergangenen Verordnungen entsprechen, sodass ihm auch die Verpflichtungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG betreffend die Verhinderung von Überladungen zukommen.Der Beschwerdeführer ist seit 1. März 2014 als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der G GmbH dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin umfassend dafür Sorge trägt, dass die dem Unternehmen zugehörigen und auf dieses Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeuge den einschlägigen gesetzlichen Normierungen des Kraftfahrgesetzes und den hierzu ergangenen Verordnungen entsprechen, sodass ihm auch die Verpflichtungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG betreffend die Verhinderung von Überladungen zukommen. 1.

  1. Beweiswürdigung: Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden Akteninhalt, welcher in den wesentlichen Punkten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist sowie auf dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
  2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen: 2.
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  5. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 5.

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. 2.4. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967: § 4.
(7a)Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.Paragraph 4,
(7a)Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers § 103.
(1)Der ZulassungsbesitzerParagraph 103,
(1)Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; § 134.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 134,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
  1. Rechtliche Würdigung: 3.
  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten und wurde diese auch in objektiver Hinsicht verwirklicht. 3.1.
  4. Für die subjektive Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Für die subjektive Tatseite bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, VStG dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie vom
  6. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie vom
  8. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). 3.1.
  9. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. dazu etwa VwGH vom
  10. Mai 2008, Zl. 2005/03/0125, sowie vom
  11. April 2010, Zl. 2008/03/0139). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. dazu etwa VwGH vom
  12. April 2008, Zl. 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl. etwa VwGH vom
  13. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen auch VwGH vom
  14. September 2010, Zl. 2009/03/0171).Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche dazu etwa VwGH vom
  15. Mai 2008, Zl. 2005/03/0125, sowie vom
  16. April 2010, Zl. 2008/03/0139). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen vergleiche dazu etwa VwGH vom
  17. April 2008, Zl. 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen vergleiche etwa VwGH vom
  18. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche zum Ganzen auch VwGH vom
  19. September 2010, Zl. 2009/03/0171). Der Beschwerdeführer konnte aus folgenden Gründen kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft machen: Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und den Aussagen des einvernommenen Zeugen steht fest, dass die LKW-Fahrer der G GmbH Schulungen in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet - Einstellungsschulung, vierteljährliche und jährliche Schulungen sowie bei Bedarf weitere Schulungen - , ebenso entsprechende Anweisungen – auch in Form von Briefings - und Belehrungen erhalten haben und für ihr Fehlverhalten auch zur Verantwortung gezogen werden. Auch werden diese im Hinblick auf die Vermeidung von Überladungen, auch unter Berücksichtigung des schwereren Materials im Zuge von Regenfällen, wiederholt. Vor jedem Fahrtantritt wird überdies mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und wird diesem vom jeweiligen Fahrer mitgeteilt, ob sein LKW überladen ist oder nicht. Dort, wo Wiegemöglichkeiten bestehen, wird der Wiegezettel mittels Tablet an den Beschwerdeführer übermittelt. 3.1.
  20. Diese Maßnahmen reichen im gegenständlichen Fall jedoch für ein wirksames Kontrollsystem, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt, nicht aus, zumal die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem darstellt, weil es eben gerade darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird. (vgl. VwGH vom
  21. Jänner 1997, Zl. 96/02/0489).Diese Maßnahmen reichen im gegenständlichen Fall jedoch für ein wirksames Kontrollsystem, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt, nicht aus, zumal die nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem darstellt, weil es eben gerade darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird. vergleiche VwGH vom
  22. Jänner 1997, Zl. 96/02/0489). Die im § 103 Abs. 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung dahingehend überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. (vgl. VwGH vom
  23. November 1996, Zl. 96/03/0232) Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird (vgl. VwGH vom
  24. März 1987, Zl. 86/02/0193). Dabei handelt es sich nicht um eine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das etablierte Kontrollsystem mit
  25. Jänner 2016 dahingehend angepasst wurde, als ein zweiter Disponent (Stellvertreter des Beschwerdeführers) eingestellt wurde, um pro futuro die dauerhafte Besetzung dieser Stelle zu garantieren. Zuvor, also zum tatzeitpunkt, geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass eine lückenlose Besetzung dieses Postens noch nicht gegeben gewesen ist. Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung dahingehend überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. vergleiche VwGH vom
  26. November 1996, Zl. 96/03/0232) Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird vergleiche VwGH vom
  27. März 1987, Zl. 86/02/0193). Dabei handelt es sich nicht um eine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das etablierte Kontrollsystem mit
  28. Jänner 2016 dahingehend angepasst wurde, als ein zweiter Disponent (Stellvertreter des Beschwerdeführers) eingestellt wurde, um pro futuro die dauerhafte Besetzung dieser Stelle zu garantieren. Zuvor, also zum tatzeitpunkt, geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass eine lückenlose Besetzung dieses Postens noch nicht gegeben gewesen ist. 3.1.
  29. Daran ändert auch die an den jeweiligen Freitagen durchgeführte Nachkontrolle der Wiegezettel nichts (vgl. u.a. VwGH vom
  30. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie vom
  31. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben.Daran ändert auch die an den jeweiligen Freitagen durchgeführte Nachkontrolle der Wiegezettel nichts vergleiche u.a. VwGH vom
  32. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie vom
  33. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt das erkennende Gericht daher im Hinblick auf die sich aufgrund der Ermittlungen ergebenden Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen eingerichtet hat, sodass ihm sehr wohl ein Verschulden trifft, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 3.1.
  34. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen JG konnte vom erkennenden Gericht deshalb verzichtet werden, da durch deren Zeugenaussage das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt hätte werden sollen und dieses Vorbringen vom erkennenden Gericht ohnehin als wahr unterstellt wird (vgl. u.a. VwGH vom
  35. September 2008, Zl. 2008/13/0076). Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen JG konnte vom erkennenden Gericht deshalb verzichtet werden, da durch deren Zeugenaussage das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt hätte werden sollen und dieses Vorbringen vom erkennenden Gericht ohnehin als wahr unterstellt wird vergleiche u.a. VwGH vom
  36. September 2008, Zl. 2008/13/0076). 3.1.
  37. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Sorgepflichten gibt es seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens nähere Angaben. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ging von einem Nettoeinkommen von € 1.400.- Sorgepflichten für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen aus. Vom Beschwerdeführer sind keine Verwaltungsvormerkungen aktenevident. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte auf Grund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist (vgl. VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN). Dies ist auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse (Nettoeinkommen von € 2.100,--, 2 Sorgepflichten, aushaftender Kredit von € 130.000,--) zu sehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte auf Grund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist vergleiche VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN). Dies ist auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse (Nettoeinkommen von € 2.100,--, 2 Sorgepflichten, aushaftender Kredit von € 130.000,--) zu sehen.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 ist eine maximale Geldstrafe bis zu € 5.000 (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht in Kauf genommen, dass durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden hat. Darüber hinaus wird durch eine Überladung eine ungleich höhere Belastung der Straßen herbeigeführt, sodass letztlich die Allgemeinheit dadurch zu Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet (Spurrillen) und anderseits durch die in kürzeren Abständen erforderliche Straßensanierung vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird. Die gegenständliche Überladung betrug 9,9 %. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit kein funktionierendes Kontrollsystem etabliert hatte, ist ebenfalls nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von € 280,00 daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen, somit nicht als unangemessen, und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist eine maximale Geldstrafe bis zu € 5.000 (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht in Kauf genommen, dass durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden hat. Darüber hinaus wird durch eine Überladung eine ungleich höhere Belastung der Straßen herbeigeführt, sodass letztlich die Allgemeinheit dadurch zu Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet (Spurrillen) und anderseits durch die in kürzeren Abständen erforderliche Straßensanierung vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird. Die gegenständliche Überladung betrug 9,9 %. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit kein funktionierendes Kontrollsystem etabliert hatte, ist ebenfalls nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von € 280,00 daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen, somit nicht als unangemessen, und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. 3.1.

  1. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG inklusive der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 1 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt auch voraus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist. Da es dem Beschwerdeführer - wie vorhin dargelegt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung auch deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH vom
  2. Juni 2011, Zl. 2011/03/0078, mwN, sowie vom
  3. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG inklusive der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt auch voraus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist. Da es dem Beschwerdeführer - wie vorhin dargelegt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung auch deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH vom
  4. Juni 2011, Zl. 2011/03/0078, mwN, sowie vom
  5. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). 3.
  6. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten des Verfahrens: Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten: a) Verhängte Geldstrafe € 280,00 b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 28,00 c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren € 56,00 Gesamtbetrag € 364,00 Die Beschwerdeführerin hat somit

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 364,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdeführerin hat somit

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 364,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3.3. Zu Spruchpunkt 3. – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1536.001.2016

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