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LVwG-AV-10/001-2015

Obsah (10)§ 22§ 17§ 6§ 28§ 72§ 16§ 13§ 63§ 69§ 48

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-10/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 22Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 ordnungsgemäß verständigt. Alle nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Einwendungen. Diese betrafen im Wesentlichen das Verkehrsaufkommen, Lärm- und Schadstoffbelastung, Bebauungsweise und -höhe bzw. Belichtung, Ortsbild, Wertminderung der Wohnungen, Beeinträchtigung der Lebensqualität sowie Leistungsfähigkeit der Kläranlage, wobei die Beschwerdeführer jeweils unterschiedliche Vorbringen erstatteten. Mit Schreiben vom 13. März 2014 wurden die Anrainer vom beantragten Bauvorhaben nachweislich

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ordnungsgemäß verständigt. Alle nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Einwendungen. Diese betrafen im Wesentlichen das Verkehrsaufkommen, Lärm- und Schadstoffbelastung, Bebauungsweise und -höhe bzw. Belichtung, Ortsbild, Wertminderung der Wohnungen, Beeinträchtigung der Lebensqualität sowie Leistungsfähigkeit der Kläranlage, wobei die Beschwerdeführer jeweils unterschiedliche Vorbringen erstatteten. In der Folge wurde von der Baubehörde I. Instanz am

  1. April 2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an der die Beschwerdeführer bzw. deren bevollmächtigte Vertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurden die bisher erhobenen Einwände angeführt und vom bautechnischen Sachverständigen hiezu jeweils eine Stellungnahme abgegeben. In der Folge wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz am
  2. April 2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an der die Beschwerdeführer bzw. deren bevollmächtigte Vertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurden die bisher erhobenen Einwände angeführt und vom bautechnischen Sachverständigen hiezu jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom
  3. Juni 2014 die beantragte Bewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 154 Wohneinheiten, Errichtung einer Tiefgarage für 332 Parkplätze und zusätzlich 45 Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. In der Begründung wurden die vom bautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahmen wiedergegeben. In der von allen Beschwerdeführern einheitlich durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wird moniert, dass aus dem Bescheid des Bürgermeisters die konkrete Beschreibung des Projektes nicht ersichtlich sei. Der Gegenstand der Verhandlung müsse bereits in der Kundmachung genau bezeichnet werden, da nur bei Übereinstimmung des bekannt gegebenen Gegenstandes mit dem tatsächlichen Gegenstand Präklusion eintreten könne. Die Bezeichnung „Geschäftshaus“ stimme mit dem tatsächlichen Projekt „Supermarkt“ samt Stellplätzen nicht überein, weshalb eine Beeinträchtigung in der Wahrnehmung der Parteienrechte vorliege. Dass das Projekt mit § 16 Abs. 1 Z. 2 NÖ ROG in Einklang stehe, sei eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme. Allein durch den beabsichtigten Supermarkt, Apotheke, Frisör, Post, Arzt (Betriebsfläche ca. 3000 m²), die Wohnhausanlage und die damit in Zusammenhang stehenden Stellplätze (ca. 370) würden die Beschwerdeführer durch Lärm, Luftschadstoffe, insbesondere Staub und Geruch, gesundheitlich gefährdet und jedenfalls unzumutbar belästigt. Hinsichtlich der Bescheidbegründung, in welcher sich der bautechnische Sachverständige auf die von der NUA-Umweltanalytik Gmbh erstellte Schalltechnische Untersuchung vom
  4. Oktober 2013 bzw. die Emissionsanalyse und Immissionsprognose Luftschadstoffe vom
  5. Dezember 2013 sowie auf das ärztliche Gutachten des Dr. EPr vom
  6. Februar 2014 bezieht, wurde vorgebracht, dass der Bausachverständige gegen das Verbot, Rechtsfragen zu lösen, verstoße und eine Beweiswürdigung durch die Behörde nicht erfolgt sei. Dem Bescheid liege hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe weder ein nachvollziehbarer Befund noch ein Gutachten ieS zu Grunde. Zudem seien die genannten Unterlagen nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Schließlich wurde bezüglich näher genannter Brandschutzauflagen des Bescheides ausgeführt, dass es sich hiebei um projektändernde bzw. unbestimmte Auflagen handle, welche nicht geeignet seien, die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer zu schützen.In der von allen Beschwerdeführern einheitlich durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wird moniert, dass aus dem Bescheid des Bürgermeisters die konkrete Beschreibung des Projektes nicht ersichtlich sei. Der Gegenstand der Verhandlung müsse bereits in der Kundmachung genau bezeichnet werden, da nur bei Übereinstimmung des bekannt gegebenen Gegenstandes mit dem tatsächlichen Gegenstand Präklusion eintreten könne. Die Bezeichnung „Geschäftshaus“ stimme mit dem tatsächlichen Projekt „Supermarkt“ samt Stellplätzen nicht überein, weshalb eine Beeinträchtigung in der Wahrnehmung der Parteienrechte vorliege. Dass das Projekt mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ROG in Einklang stehe, sei eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme. Allein durch den beabsichtigten Supermarkt, Apotheke, Frisör, Post, Arzt (Betriebsfläche ca. 3000 m²), die Wohnhausanlage und die damit in Zusammenhang stehenden Stellplätze (ca. 370) würden die Beschwerdeführer durch Lärm, Luftschadstoffe, insbesondere Staub und Geruch, gesundheitlich gefährdet und jedenfalls unzumutbar belästigt. Hinsichtlich der Bescheidbegründung, in welcher sich der bautechnische Sachverständige auf die von der NUA-Umweltanalytik Gmbh erstellte Schalltechnische Untersuchung vom
  7. Oktober 2013 bzw. die Emissionsanalyse und Immissionsprognose Luftschadstoffe vom
  8. Dezember 2013 sowie auf das ärztliche Gutachten des Dr. EPr vom
  9. Februar 2014 bezieht, wurde vorgebracht, dass der Bausachverständige gegen das Verbot, Rechtsfragen zu lösen, verstoße und eine Beweiswürdigung durch die Behörde nicht erfolgt sei. Dem Bescheid liege hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe weder ein nachvollziehbarer Befund noch ein Gutachten ieS zu Grunde. Zudem seien die genannten Unterlagen nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Schließlich wurde bezüglich näher genannter Brandschutzauflagen des Bescheides ausgeführt, dass es sich hiebei um projektändernde bzw. unbestimmte Auflagen handle, welche nicht geeignet seien, die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer zu schützen. Die Bauwerberin brachte durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
  10. August 2014 eine Stellungnahme zur Berufung bei der Baubehörde ein. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erließ mit Bescheid vom
  11. Oktober 2014 die nunmehr bekämpfte Berufungsentscheidung, worin die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausschließlich die Stellungnahme der Bauwerberin vom
  12. August 2014 wörtlich wiedergegeben. Die Umschreibung des Projektes in der Ladung sei korrekt gewesen, zumal laut Duden der Begriff „Geschäftshaus“ ganz allgemein ein „Haus, dessen Räume für gewerbliche Zwecke genutzt werden“ umschreibe und dies für einen Supermarkt zutreffe. Eine Fehlbezeichnung des beantragten Objektes könne den Nachbarn an seiner Rechtsverfolgung hindern, soweit ein inhaltlicher Unterschied zwischen dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung (samt Plänen und Baubeschreibung) und der Beschreibung in der Ladung bestehe. Sollte der in der Ladung angeführte Verhandlungsgegenstand für die Beschwerdeführer Detailfragen der Projektgestaltung offen gelassen haben, wäre es an ihnen gelegen gewesen, sich im Wege der Akteneinsicht über die genaue Ausgestaltung des Projektes zu informieren. Auf Grund der Identität zwischen dem in der Kundmachung angeführten und dem tatsächlichen Verfahrensgegenstand seien die Beschwerdeführer bezüglich nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen präkludiert. Hinsichtlich der Behauptung der mangelnden konkreten Umschreibung des Projektes wurde auf die Bezugnahme des Bescheides auf das Bauansuchen vom
  13. November 2013 sowie die mit Bezugsklausel versehenen Einreichpläne hingewiesen. Von den in der Berufung genannten Gebäudenutzungen seien lediglich Wohnungen und der Supermarkt im gegenständlichen Projekt vorgesehen. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben. Hinsichtlich des Handelsbetriebes wurde auf die Genehmigungspflicht nach der GewO und der daraus resultierenden Restkompetenz der Baubehörde hingewiesen. Bezüglich der Widmung handle es sich nicht nur um Bauland-Kerngebiet, sondern sei der Zusatz „Gebiete für Handelseinrichtungen“ beigefügt, weshalb auf diesem Grundstück

§ 17Abs.

1

  1. Satz NÖ ROG Handelsbetriebe ohne Beschränkungen hinsichtlich Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche zulässig seien. Im Übrigen bestehe diesbezüglich kein Mitspracherecht der Nachbarn. Paragraph 17, Absatz eins,
  2. Satz NÖ ROG Handelsbetriebe ohne Beschränkungen hinsichtlich Verkaufsfläche oder Bruttogeschoßfläche zulässig seien. Im Übrigen bestehe diesbezüglich kein Mitspracherecht der Nachbarn. In Bezug auf die geplanten Wohnungen sei festzuhalten, dass die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Ein Mitspracherecht komme den Nachbarn nur hinsichtlich des Immissionsschutzes in Bezug auf die geplanten PKW-Abstellplätze zu, soweit diese nicht dem Gewerbebetrieb zugeordnet seien und über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß hinausgingen. Eine Verletzung dieses Schutzanspruches sei in Anbetracht des Gutachtens der NUA-Umwelttechnik GmbH zu verneinen. Dies sei auch durch den medizinischen Sachverständigen Dr. EPr bestätigt worden und entspreche der Lebenserfahrung. Diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden die Beschwerdeführer lediglich pauschale Behauptungen entgegenhalten, ohne eine inhaltliche Unrichtigkeit der Gutachten auch nur zu behaupten, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene darzutun. Hinsichtlich der kritisierten Brandschutzauflagen sei festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht nur auf Einhaltung jener baurechtlichen Vorschriften bestehe, die dem Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn dienen. Es seien von einigen Beschwerdeführern lediglich mangelnde Angaben bezüglich der Feuerwehrzufahrt moniert worden. Damit hätten sie kein Nachbarrecht geltend gemacht. Da sonstige Einwendungen betreffend Brandschutz nicht erhoben worden seien, liege bezüglich aller Beschwerdeführer bezüglich des Nachbarrechts

§ 6Abs. 2 Z 1 NÖ Bau

O Präklusion vor. Hinsichtlich der kritisierten Brandschutzauflagen sei festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht nur auf Einhaltung jener baurechtlichen Vorschriften bestehe, die dem Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn dienen. Es seien von einigen Beschwerdeführern lediglich mangelnde Angaben bezüglich der Feuerwehrzufahrt moniert worden. Damit hätten sie kein Nachbarrecht geltend gemacht. Da sonstige Einwendungen betreffend Brandschutz nicht erhoben worden seien, liege bezüglich aller Beschwerdeführer bezüglich des Nachbarrechts

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO Präklusion vor. Die vorgeschriebenen Auflagen würden sich im Rahmen des § 23 Abs. 2

  1. Punkt NÖ BauO bewegen und würden keine wesentliche Projektänderung im Sinne eines Aliud bewirken und die willkürlich herausgegriffenen Aspekte auch nicht die Sphäre der Beschwerdeführer betreffen. Die vorgeschriebenen Auflagen würden sich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Punkt NÖ BauO bewegen und würden keine wesentliche Projektänderung im Sinne eines Aliud bewirken und die willkürlich herausgegriffenen Aspekte auch nicht die Sphäre der Beschwerdeführer betreffen. Mangels Verletzung materieller Rechte würden auch die behaupteten Verfahrensmängel ins Leere gehen. Abgesehen davon, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nicht im Wege der Akteneinsicht Kenntnis vom Projekt verschafft und auch keinen Vertagungsantrag gestellt haben, nicht der Behörde anzulasten sei, hätten die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche Vorbringen sie noch erstatten hätten wollen. Die Grenzen der Sachverständigenaufgaben überschreitende rechtliche Beurteilungen beeinträchtigten die Aussagekraft eines mängelfreien Gutachtens nicht. In der Berufung sei nicht aufgezeigt worden, dass die Wertungen nicht der Rechtslage entsprechen würden. Hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs wurde dargelegt, dass das Parteiengehör wie im vorliegenden Fall auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen könne. Das Gutachten sei in der Verhandlung vorgelegen und erörtert worden, weitere Anträge seien nicht gestellt worden. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt. Die Beschwerdeführer hätten keine substantiierten inhaltlichen Argumente gegen das Gutachten vorgebracht.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegenständlichen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetze und lediglich die Rechtsauffassung der Bauwerberin wiedergebe. Der Bescheid weise keinerlei Begründung auf, weshalb sowohl die Beschwerdeführer wie auch das Landesverwaltungsgericht an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert seien. Der in der Ladung angeführte Verhandlungsgegenstand stelle keine Übereinstimmung mit dem genehmigten tatsächlichen Projekt dar. Erst in der Auflage 17 des erstinstanzlichen Bescheides würde die Zuordnung der Stellplätze zur Wohnhausanlage und Supermarkt konkretisiert. Es könne daher keine Präklusion eintreten. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht durch Akteneinsicht über die genaue Ausgestaltung des Projektes informieren müssen, da durch die in der Ausschreibung gewählte Beschreibung „Geschäftshaus“ nicht davon ausgegangen werden habe können, dass es sich bei dem eingereichten Projekt auch um einen Supermarkt mit rund 150 Parkplätzen handeln würde. Es bestehe keine Identität zwischen dem in der Kundmachung angeführten und dem tatsächlichen Verhandlungsgegenstand. Auch könne die Meinung nicht geteilt werden, dass eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen bei Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht durchzuführen sei, zumal eine schalltechnische Untersuchung, eine Emissionsprognose bzw. Immissionsprognose und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Die Gutachten seien in der Bauverhandlung weder erörtert noch zur Verfügung gestellt und erst mit der Berufungsentscheidung übermittelt worden. Das ärztliche Gutachten sei unschlüssig, da die angeführten Höchstwerte nach der Arbeitsstättenverordnung irrelevant und bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen von Nachbarn nicht heranzuziehen seien. Der Sachverständige übersehe, dass neben einem Schaden am Gehörorgan durch Lärm auch Schäden am Herz- und Kreislaufsystem möglich seien und es auch noch unzumutbare Belästigungen zu beurteilen gelte. Es werde ausdrücklich auch eine unzumutbare Lärmbelästigung durch Fahrbewegungen geltend gemacht. Aus den Angaben des ärztlichen Sachverständigen sei keine Unbedenklichkeit abzuleiten und würden insbesondere durch das Einatmen von Dieselabgasen ernste Gesundheitsgefährdungen – Erkrankungen des Blutsystems und der Atemorgane – geltend gemacht. Auch sei es unterlassen worden, sich mit Geruchsbeeinträchtigungen auseinanderzusetzen. Es werde darauf hingewiesen, dass bereits vor Bescheiderlassung in erster Instanz Einwendungen wegen Lärm- und Schadstoffbelastungen erhoben worden seien. Eine Beweiswürdigung der Sachverständigengutachten durch die Behörde sei weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Der Bausachverständige habe seine Aufgaben überschritten, indem er über Rechtsfragen, z.B. Verkehrstechnik, abgesprochen habe und auch seine Wertungen nicht der Rechtslage entsprochen hätten. Durch näher genannte Brandschutzauflagen liege eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes vor und würden durch diese Herstellung von fehlenden Brandabschnitten bzw. der Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage bzw. Anlage zur Brandentrauchung die Nachbarinteressen beeinträchtigt. Abschließend werde zugestanden, dass es sich bei den Einwendungen hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte handle, jedoch sei die Behörde verpflichtet, öffentlich-rechtliche Einwendungen von Amts wegen wahrzunehmen. Schließlich wurde im Antrag auf Behebung des Bescheides noch eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter moniert.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Über Aufforderung des erkennenden Gerichts wurden von der Bauwerberin Ergänzungen der schalltechnischen Untersuchung sowie der Immissionsprognose durch die NUA-Umweltanalytik GmbH dahingehend veranlasst, dass sowohl hinsichtlich des Lärms wie auch der Luftschadstoffe eine Immissionsprognose für den Bereich direkt an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer erstellt wurde. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom
  5. November 2015 zur Beurteilung der schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten unter Berücksichtigung der jeweiligen Ergänzungen eingeholt. Dieses Gutachten wurde den mitbeteiligten Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Auf Grund einer entsprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  6. Jänner 2016, dass ihnen das schalltechnische Gutachten, worauf das medizinische Gutachten aufgebaut sei, nicht übermittelt worden sei, wurden den Beschwerdeführern in der Folge auch die schalltechnische Untersuchung der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 03.12.2013 (wenngleich diese laut Berufungsbescheid bereits eine Beilage des angefochtenen Bescheides bildete) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 28.09.2015 (schalltechnisch) und 12.10.2015 (luftreinhaltetechnisch) zum Parteiengehör übermittelt. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen und somit für das gegenständliche Verfahren heranzuziehenden Bebauungsplan. Die Beschwerdeführer legten mit Schreiben vom
  7. Februar 2016 eine Stellungnahme zu der schalltechnischen Untersuchung der NUA Umweltanalytik GmbH vor, um die Mangelhaftigkeit bzw. Unschlüssigkeit dieser Untersuchung aufzuzeigen. Schließlich wurde ein Amtssachverständiger beauftragt, die von der NUA Umweltanalytik GmbH erstellten Unterlagen unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme auf Vollständigkeit und Plausibilität der Befundaufnahmen sowie der Schlüssigkeit der daraus abgeleiteten gutachterlichen Schlussfolgerungen zu prüfen. Nachdem die Bauwerberin auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen mit Schreiben vom
  8. April 2016 aufgefordert worden war, ergänzende Angaben zur vorherrschenden Grundbelastung durch Lärm vorzulegen sowie die Immissionen, welche durch die über die Pflichtstellplätze hinausgehenden Stellplätze entstehen, getrennt auszuweisen, legte die Bauwerberin mit Schreiben vom
  9. Mai 2016 abgeänderte Einreichpläne mit dem Antrag vor, das modifizierte Projekt so zu genehmigen, dass die Anzahl der Stellplätze auf 298 (288 in der Tiefgarage und 10 im Freien) reduziert werde. Dies entspricht der Anzahl der Pflichtstellplätze. Da die vorgelegten Einreichunterlagen noch das ursprüngliche Datum und die ursprünglichen Plannummern aufwiesen, wurden über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Schreiben vom
  10. Juni 2016 Pläne mit korrekter Bezeichnung „Stand: 10.06.2016“ vorgelegt. Diese abgeänderten Einreichunterlagen wurden den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde zur Einsichtnahme übermittelt. Am
  11. Juli 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung darlegte, die neuen Planunterlagen auf Kongruenz mit den entsprechenden ursprünglichen der Gemeinde vorgelegenen Einreichplänen verglichen zu haben. Die modifizierten Pläne unterscheiden sich gegenüber den ursprünglich vorgelegenen darin, dass nunmehr die Anzahl der KFZ-Stellplätze reduziert wurde. Die Baukörper der Bauwerke wurden in Lage und Größe unverändert belassen, lediglich die Funktion hinsichtlich der Nutzung der Flächen für KFZ-Stellplätze wurde teilweise geändert bzw. reduziert.Die Beschwerdeführervertreterin vertrat die Ansicht, die Einschränkung des Projektsgegenstandes sei unzulässig, da dadurch den Nachbarn das Recht genommen werde, ihre Rechte geltend zu machen. Es wurde auf die bereits früher monierte Unschlüssigkeit der schalltechnischen Untersuchung der NUA Umweltanalytik GmbH verwiesen. Weiters würden besondere Geräuschcharakteristika wie etwa durch Einkaufswagen ebenso wie impulsartige Lärmbelastungen durch das Zuschlagen von Türen und Kofferraumdeckeln sowie Lieferwagen nicht berücksichtigt. Das subjektive öffentliche Interesse der Parteien werde sehr wohl durch diese Projektänderung berührt, denn unverändert verblieben seien die Zahl der Wohnungen, die Fläche des Supermarktes, also unveränderte Dichte, Nutzung und Frequentierung, d.h. identer Lärmbelastung und Schadstoffbelastung. Im Gegenteil würden die Kunden des Supermarktes durch Verringerung der Stellplätze zur Parkplatzsuche genötigt, was für die Anrainer sogar ein erhöhtes Lärmaufkommen und eine erhöhte Schadstoffbelastung bedeute. Die Stadtgemeinde *** habe bis dato kein Verkehrskonzept vorgelegt, sodass auch das An- und Abfahren zur Tiefgarage zu einer unveränderten Lärmbelastung und Schadstoffbelastung führe. Sollte eine gesetzliche Regelung, auf die sich die Bauwerberin beruft, tatsächlich die Vorlage eines neuen Gutachtens obsolet machen, so wäre eine solche Regelung unsachlich und würde gegen die subjektiven öffentlichen Interessen verstoßen.Am
  12. Juli 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung darlegte, die neuen Planunterlagen auf Kongruenz mit den entsprechenden ursprünglichen der Gemeinde vorgelegenen Einreichplänen verglichen zu haben. Die modifizierten Pläne unterscheiden sich gegenüber den ursprünglich vorgelegenen darin, dass nunmehr die Anzahl der KFZ-Stellplätze reduziert wurde. Die Baukörper der Bauwerke wurden in Lage und Größe unverändert belassen, lediglich die Funktion hinsichtlich der Nutzung der Flächen für KFZ-Stellplätze wurde teilweise geändert bzw. reduziert., Die Beschwerdeführervertreterin vertrat die Ansicht, die Einschränkung des Projektsgegenstandes sei unzulässig, da dadurch den Nachbarn das Recht genommen werde, ihre Rechte geltend zu machen. Es wurde auf die bereits früher monierte Unschlüssigkeit der schalltechnischen Untersuchung der NUA Umweltanalytik GmbH verwiesen. Weiters würden besondere Geräuschcharakteristika wie etwa durch Einkaufswagen ebenso wie impulsartige Lärmbelastungen durch das Zuschlagen von Türen und Kofferraumdeckeln sowie Lieferwagen nicht berücksichtigt. Das subjektive öffentliche Interesse der Parteien werde sehr wohl durch diese Projektänderung berührt, denn unverändert verblieben seien die Zahl der Wohnungen, die Fläche des Supermarktes, also unveränderte Dichte, Nutzung und Frequentierung, d.h. identer Lärmbelastung und Schadstoffbelastung. Im Gegenteil würden die Kunden des Supermarktes durch Verringerung der Stellplätze zur Parkplatzsuche genötigt, was für die Anrainer sogar ein erhöhtes Lärmaufkommen und eine erhöhte Schadstoffbelastung bedeute. Die Stadtgemeinde *** habe bis dato kein Verkehrskonzept vorgelegt, sodass auch das An- und Abfahren zur Tiefgarage zu einer unveränderten Lärmbelastung und Schadstoffbelastung führe. Sollte eine gesetzliche Regelung, auf die sich die Bauwerberin beruft, tatsächlich die Vorlage eines neuen Gutachtens obsolet machen, so wäre eine solche Regelung unsachlich und würde gegen die subjektiven öffentlichen Interessen verstoßen.
  13. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  5. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  2. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  3. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  4. Die hier in Frage kommenden Bestimmungen der NÖ BauO 1996 lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ „§ 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)[…]
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 * die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.“ § 48Paragraph 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. § 155 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 lautet:Paragraph 155, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 lautet: „§ 155 Anzahl der Stellplätze
(1)Die Anzahl der nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:
(1)Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt: für, für ein Stellplatz für je, ein Stellplatz für je 1.Ziffer eins Wohngebäude…………………………………..1 Wohnung 2.Ziffer 2 Kinder- und Jugendwohnheime………………..20 Betten 3.Ziffer 3 Ledigenwohnheime ……………………………2 Betten 4.Ziffer 4 Seniorenwohnheime…………………………….8 Betten 5.Ziffer 5 Industrie- und Betriebsgebäude ………………..5 Beschäftigte 6.Ziffer 6 Büro- und Verwaltungsgebäude…………………40 m2 Nutzfläche 7.Ziffer 7 Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 750 m² Verkaufsfläche……………………50 8.Ziffer 8 Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² Verkaufsfläche……………..30 9.Ziffer 9 Gaststätten ……………………………………….10 Sitzplätze 10.Ziffer 10 Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale …………………..5 Sitzplätze 11.Ziffer 11 Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe …………………………5 Betten 12.Ziffer 12 Motels …………………………………………..2 Betten 13.Ziffer 13 Jugendherbergen ……………………………….10 Betten 14.Ziffer 14 Schulen………………………………………….5 Lehrpersonen und 5 Schüler über 18 Jahre 15.Ziffer 15 Kranken- und Kuranstalten. ……………………4 Betten 16.Ziffer 16 Pflegeheime……………………………………..10 Betten 17.Ziffer 17 Ambulatorien und Arztpraxen…………………..30 m2 Nutzfläche 18.Ziffer 18 Kasernen ………………………………………..3 Betten 19.Ziffer 19 Sporthallen ………………………………..100 m2 Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze 20.Ziffer 20 öffentliche Hallenbäder…………………………10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze 21.Ziffer 21 Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden…………………………………….10 Kleiderablagen 22.Ziffer 22 Kursstätten………………………………………10 Sitzplätze 23.Ziffer 23 Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos……….10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2)Bei den in § 118 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
(2)Bei den in Paragraph 118, angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen o mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und o mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. Bei Wohngebäuden nach § 122 ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen.Bei Wohngebäuden nach Paragraph 122, ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen. Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Abs. 1 genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Absatz eins, genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.
(4)Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.“ § 17 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) lautet:Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) lautet: „§ 17 Gebiete für Handelseinrichtungen
(1)In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz “Handelseinrichtungen” bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschossfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

§ 16Abs. 1 Z. 2 bleiben zulässig.

(1)In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz “Handelseinrichtungen” bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschossfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, bleiben zulässig.

(2)[…]“

§ 13Abs.

8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 5. Erwägungen:

§ 6Abs.

2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs.2 leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso in seinem Erkenntnis vom
  11. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso in seinem Erkenntnis vom
  12. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zum Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung aufweise, zumal darin lediglich die Rechtsauffassung der Bauwerberin wiedergegeben worden sei, ist auszuführen, dass einerseits aus der Wortfolge, welche unmittelbar an die Wiedergabe der Rechtsansicht der Bauwerberin anschließt, „demzufolge spruchgemäß zu entscheiden“ sei, entnommen werden kann, dass die belangte Behörde den Ausführungen der Bauwerberin folgt und diese zum Bestandteil ihrer Begründung erhebt. Zum anderen könnte selbst unter der Annahme, die mangelnde Begründung und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde stelle einen Verfahrensfehler dar, ein derartiger Verfahrensfehler noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da – wie später noch aufzuzeigen ist – Verletzungen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht vorliegen und – wie vorhin bereits dargelegt – Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die den Nachbarn durch die NÖ Bauordnung eingeräumten materiellen Rechte. Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Landesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden.Zum Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung aufweise, zumal darin lediglich die Rechtsauffassung der Bauwerberin wiedergegeben worden sei, ist auszuführen, dass einerseits aus der Wortfolge, welche unmittelbar an die Wiedergabe der Rechtsansicht der Bauwerberin anschließt, „demzufolge spruchgemäß zu entscheiden“ sei, entnommen werden kann, dass die belangte Behörde den Ausführungen der Bauwerberin folgt und diese zum Bestandteil ihrer Begründung erhebt. Zum anderen könnte selbst unter der Annahme, die mangelnde Begründung und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde stelle einen Verfahrensfehler dar, ein derartiger Verfahrensfehler noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da – wie später noch aufzuzeigen ist – Verletzungen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht vorliegen und – wie vorhin bereits dargelegt – Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die den Nachbarn durch die NÖ Bauordnung eingeräumten materiellen Rechte. Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der in der Ladung angeführte Verhandlungsgegenstand einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 154 Wohneinheiten, Errichtung einer Tiefgarage für 332 Stellplätze und zusätzlich 45 Stellplätzen auf der Liegenschaft […] keine Übereinstimmung mit dem im Bescheid genehmigten tatsächlichen Projekt darstelle. Erst in der Auflage 17 des erstinstanzlichen Bescheides werde die Zuordnung der Stellplätze zur Wohnhausanlage und Supermarkt konkretisiert. Es seien für die Wohnungen 231, für den Supermarkt für je 30 m² Verkaufsfläche 67, sowie weitere 79 Stellplätze vorgesehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten, welche einzig zum Ziel hat, den Eintritt einer Präklusion hintanzuhalten. Die in Summe gleichbleibende Gesamtzahl der Stellplätze wurde sowohl in der Verständigung nach § 22 NÖ Bauordnung 1996 wie auch in der Ladung zur Bauverhandlung richtig angeführt, die genaue Zuordnung zur Wohnhausanlage und zum Supermarkt ist aus der Baubeschreibung wie auch den Einreichplänen, in welche jederzeit hätte Einsicht genommen werden hätte können, ersichtlich. Abgesehen davon, dass das Wort „Geschäft“ – wie die Bauwerberin zutreffend ausführt – nach der Definition im Duden wie auch in der Alltagssprache eine „Räumlichkeit, in der ein Handelsunternehmen Waren ausstellt und zum Verkauf anbietet“ umschreibt und daher kein Zweifel besteht, dass dies auf den geplanten Supermarkt zutrifft, ergibt sich auch bereits aus den auf Grund der Verständigung

§ 22

NÖ Bauordnung 1996 abgegebenen Einwendungen der Beschwerdeführer eindeutig, dass ihnen sehr genau bewusst war, um welches Projekt es sich handelte und zumindest einzelnen Beschwerdeführern auch die Einreichpläne bekannt waren, zumal sich die Beschwerdeführer vehement gegen „den Supermarkt“ bzw. „das Monsterprojekt“ oder dergleichen wendeten. Im Übrigen machte die genaue Angabe der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Parkplätze in der Verhandlungsausschreibung die Dimension des Projektes konkret deutlich, sodass den Beschwerdeführern selbst ohne Einsichtnahme in die Projektunterlagen, welche ihnen jederzeit frei gestanden wäre, zumindest der Umfang des Bauvorhabens bewusst sein musste. Die konkrete Ausgestaltung hätten sie im Wege der Akteneinsicht eruieren können und wurde schließlich in der Bauverhandlung auch erläutert. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer auf Grund des Verhandlungsgegenstandes nicht davon ausgehen hätten können, dass es sich bei dem eingereichten Projekt auch um einen Supermarkt mit rund 150 Parkplätzen handeln würde, geht neben der Tatsache, dass die Bezeichnung „Geschäft“ zweifelsfrei auf einen Supermarkt zutrifft und die Beschwerdeführer laut ihren Einwendungen auch darüber informiert waren, insbesondere auch auf Grund der genauen Angabe der Stellplatzzahl im Verhandlungsgegenstand ins Leere. Da somit der ausgewiesene Verhandlungsgegenstand mit dem tatsächlich eingereichten Projekt übereinstimmt, sind die Beschwerdeführer hinsichtlich aller Einwendungen, die nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vorgebracht wurden, präkludiert.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten, welche einzig zum Ziel hat, den Eintritt einer Präklusion hintanzuhalten. Die in Summe gleichbleibende Gesamtzahl der Stellplätze wurde sowohl in der Verständigung nach Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 wie auch in der Ladung zur Bauverhandlung richtig angeführt, die genaue Zuordnung zur Wohnhausanlage und zum Supermarkt ist aus der Baubeschreibung wie auch den Einreichplänen, in welche jederzeit hätte Einsicht genommen werden hätte können, ersichtlich. Abgesehen davon, dass das Wort „Geschäft“ – wie die Bauwerberin zutreffend ausführt – nach der Definition im Duden wie auch in der Alltagssprache eine „Räumlichkeit, in der ein Handelsunternehmen Waren ausstellt und zum Verkauf anbietet“ umschreibt und daher kein Zweifel besteht, dass dies auf den geplanten Supermarkt zutrifft, ergibt sich auch bereits aus den auf Grund der Verständigung

Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 abgegebenen Einwendungen der Beschwerdeführer eindeutig, dass ihnen sehr genau bewusst war, um welches Projekt es sich handelte und zumindest einzelnen Beschwerdeführern auch die Einreichpläne bekannt waren, zumal sich die Beschwerdeführer vehement gegen „den Supermarkt“ bzw. „das Monsterprojekt“ oder dergleichen wendeten. Im Übrigen machte die genaue Angabe der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Parkplätze in der Verhandlungsausschreibung die Dimension des Projektes konkret deutlich, sodass den Beschwerdeführern selbst ohne Einsichtnahme in die Projektunterlagen, welche ihnen jederzeit frei gestanden wäre, zumindest der Umfang des Bauvorhabens bewusst sein musste. Die konkrete Ausgestaltung hätten sie im Wege der Akteneinsicht eruieren können und wurde schließlich in der Bauverhandlung auch erläutert. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer auf Grund des Verhandlungsgegenstandes nicht davon ausgehen hätten können, dass es sich bei dem eingereichten Projekt auch um einen Supermarkt mit rund 150 Parkplätzen handeln würde, geht neben der Tatsache, dass die Bezeichnung „Geschäft“ zweifelsfrei auf einen Supermarkt zutrifft und die Beschwerdeführer laut ihren Einwendungen auch darüber informiert waren, insbesondere auch auf Grund der genauen Angabe der Stellplatzzahl im Verhandlungsgegenstand ins Leere. Da somit der ausgewiesene Verhandlungsgegenstand mit dem tatsächlich eingereichten Projekt übereinstimmt, sind die Beschwerdeführer hinsichtlich aller Einwendungen, die nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz vorgebracht wurden, präkludiert. Insoweit vorgebracht wird, dass die Rechtsmeinung nicht geteilt werde, dass eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen bei Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht durchzuführen sei, so verkennen die Beschwerdeführer, dass eine solche Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid nicht vertreten wird. Vielmehr wird im bekämpften Bescheid dargelegt, dass eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen – anders als bei anderen Betrieben im Bauland-Kerngebiet – hier (Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Gebiete für Handelseinrichtungen“) „auf der Ebene der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan“ nicht durchzuführen sei. Das bedeutet somit, dass für die Frage der Widmungskonformität eine Einzelfallprüfung entbehrlich ist, nicht jedoch für die Frage einer allfälligen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung

  1. Eine solche Prüfung nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 ist unter Beachtung der im Hinblick auf die gewerberechtliche Betriebsanlage bestehenden Restkompetenz der Baubehörde jedenfalls anzustellen und wurde eine solche auch im Verwaltungsverfahren angestellt.Insoweit vorgebracht wird, dass die Rechtsmeinung nicht geteilt werde, dass eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen bei Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht durchzuführen sei, so verkennen die Beschwerdeführer, dass eine solche Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid nicht vertreten wird. Vielmehr wird im bekämpften Bescheid dargelegt, dass eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen – anders als bei anderen Betrieben im Bauland-Kerngebiet – hier (Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Gebiete für Handelseinrichtungen“) „auf der Ebene der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan“ nicht durchzuführen sei. Das bedeutet somit, dass für die Frage der Widmungskonformität eine Einzelfallprüfung entbehrlich ist, nicht jedoch für die Frage einer allfälligen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 48, NÖ Bauordnung
  2. Eine solche Prüfung nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 ist unter Beachtung der im Hinblick auf die gewerberechtliche Betriebsanlage bestehenden Restkompetenz der Baubehörde jedenfalls anzustellen und wurde eine solche auch im Verwaltungsverfahren angestellt. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN).Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN). Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen – der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden – Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodass Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (VwGH 10.10.1995, 94/05/0247). Im konkreten Fall wird lediglich die Anzahl der Stellplätze reduziert, das Projekt bleibt in seiner Größe und Lage unverändert, sodass im Sinne der Judikatur das Wesen des Bauvorhabens gleich bleibt, kein Aliud vorliegt, und somit die Projektmodifikation jedenfalls als zulässig anzusehen ist.

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 1996 besteht ein Einwendungsausschluss für jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben. Das bedeutet also, dass Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (§ 48 leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Dies gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen (vgl. zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, S. 151).

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 besteht ein Einwendungsausschluss für jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben. Das bedeutet also, dass Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 48, leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Dies gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen vergleiche zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, S. 151). Das beantragte Projekt wurde derart modifiziert, dass die Anzahl der Stellplätze auf das Ausmaß der Pflichtstellplätze reduziert wurde. Die aus der mit diesem Erkenntnis bewilligten Wohnanlage samt Supermarkt zu erwartenden Immissionen gehen also über die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und über die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß nicht hinaus. Im gegenständlichen Fall ist in dem zum Zeitpunkt der Baueinreichung gültigen (vgl. § 73 Abs. 3 NÖ BauO 1996) und hier anwendbaren Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (§ 9 Abs. 4 der Verordnung vom 05.12.2011) festgelegt, dass pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze errichtet werden müssen. Das bedeutet konkret, dass all jene Immissionen, die sich aus den geplanten 154 Wohneinheiten und den damit zwingend verbundenen 231 Pflichtstellplätzen ergeben, ex lege vom Immissionsschutz der Nachbarn ausgenommen sind und daher von diesen keinesfalls mit Erfolg eingewendet werden können (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).Im gegenständlichen Fall ist in dem zum Zeitpunkt der Baueinreichung gültigen vergleiche Paragraph 73, Absatz 3, NÖ BauO 1996) und hier anwendbaren Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (Paragraph 9, Absatz 4, der Verordnung vom 05.12.2011) festgelegt, dass pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze errichtet werden müssen. Das bedeutet konkret, dass all jene Immissionen, die sich aus den geplanten 154 Wohneinheiten und den damit zwingend verbundenen 231 Pflichtstellplätzen ergeben, ex lege vom Immissionsschutz der Nachbarn ausgenommen sind und daher von diesen keinesfalls mit Erfolg eingewendet werden können vergleiche VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch § 63 NÖ BauO 1996 iVm § 155 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im – aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden – Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde

§ 63und § 69 Abs. 2 Z 10 NÖ Bau

O 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert

§ 69Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen – der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt – nicht erfasst (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch § 63 Abs. 2 der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach § 63 Abs. 2 oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit § 155 NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem – auf dem Gesetz beruhenden – Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (§ 69 Abs. 2 Z 10 leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen 1,5 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“

§ 6Abs. 2 Z 2 der NÖ Bau

O 1996.Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch Paragraph 63, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im – aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden – Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde

Paragraph 63 und Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert

Paragraph 69, Absatz eins, NÖ BauO 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an vergleiche VwGH vom

  1. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen – der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt – nicht erfasst vergleiche VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch Paragraph 63, Absatz 2, der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 2, oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem – auf dem Gesetz beruhenden – Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen 1,5 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BauO

  1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung, dass eine Verringerung der Stellplätze auf Grund der längeren Parkplatzsuche eine noch höhere Lärm- und Schadstoffbelastung mit sich bringe, ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Im Übrigen darf zu der Befürchtung hinsichtlich parkplatzsuchender und „auf dem Gelände kreisender“ Fahrzeuge festgehalten werden, dass lediglich 10 Stellplätze oberirdisch, und zwar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, entlang der ***, situiert sind. Diese sind von den Beschwerdeführern durch den gesamten dazwischen liegenden Gebäudekomplex mit einem Ausmaß von mehr als 60 m getrennt, was nicht nur im Hinblick auf die Entfernung, sondern auch durch die immissionsmindernde Wirkung des dazwischen liegenden Gebäudes zu beachten ist. Mag auch die Zufahrt zu diesen Stellplätzen von der *** her vorgesehen sein, so ist doch ein Kreisen und mit laufendem Motor stattfindendes Warten auf dieser einspurigen Zufahrtsstraße kein realistisches Szenario, ist ein Kreisen in diesem Bereich doch einerseits gar nicht möglich und führt die Straße schließlich weiter in die Tiefgarage, wo deutlich mehr Parkplätze zur Verfügung stehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung, dass eine Verringerung der Stellplätze auf Grund der längeren Parkplatzsuche eine noch höhere Lärm- und Schadstoffbelastung mit sich bringe, ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom
  3. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Im Übrigen darf zu der Befürchtung hinsichtlich parkplatzsuchender und „auf dem Gelände kreisender“ Fahrzeuge festgehalten werden, dass lediglich 10 Stellplätze oberirdisch, und zwar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, entlang der ***, situiert sind. Diese sind von den Beschwerdeführern durch den gesamten dazwischen liegenden Gebäudekomplex mit einem Ausmaß von mehr als 60 m getrennt, was nicht nur im Hinblick auf die Entfernung, sondern auch durch die immissionsmindernde Wirkung des dazwischen liegenden Gebäudes zu beachten ist. Mag auch die Zufahrt zu diesen Stellplätzen von der *** her vorgesehen sein, so ist doch ein Kreisen und mit laufendem Motor stattfindendes Warten auf dieser einspurigen Zufahrtsstraße kein realistisches Szenario, ist ein Kreisen in diesem Bereich doch einerseits gar nicht möglich und führt die Straße schließlich weiter in die Tiefgarage, wo deutlich mehr Parkplätze zur Verfügung stehen. Die erforderliche Zahl an Pflichtstellplätzen für den geplanten Supermarkt ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Z 8 NÖ Bautechnikverordnung
  4. Demnach ist bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ein Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche herzustellen. Daher ergibt sich im konkreten Fall bei einer Verkaufsfläche von 2.003,31 m² die Notwendigkeit der Errichtung von 67 Parkplätzen.Die erforderliche Zahl an Pflichtstellplätzen für den geplanten Supermarkt ergibt sich aus Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Bautechnikverordnung
  5. Demnach ist bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ein Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche herzustellen. Daher ergibt sich im konkreten Fall bei einer Verkaufsfläche von 2.003,31 m² die Notwendigkeit der Errichtung von 67 Parkplätzen. Da somit für sämtliche 298 Abstellplätze der Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 zum Tragen kommt, steht den Nachbarn hinsichtlich der aus diesen Abstellplätzen resultierenden Immissionen kein Mitspracherecht zu und war daher auch auf das schalltechnische und medizinische Gutachten diesbezüglich nicht mehr einzugehen.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 zum Tragen kommt, steht den Nachbarn hinsichtlich der aus diesen Abstellplätzen resultierenden Immissionen kein Mitspracherecht zu und war daher auch auf das schalltechnische und medizinische Gutachten diesbezüglich nicht mehr einzugehen. Wenn dazu die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung moniert, den Beschwerdeführern würde durch die Projekteinschränkung das Recht genommen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen, so ist dazu festzuhalten, dass den Beschwerdeführern lediglich ein Recht auf Geltendmachung des Immissionsschutzes betreffend Immissionen, die sich aus Gebäuden zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlichen Ausmaß ergeben, nicht mehr zukommt. Alle anderen Rechte bleiben den Beschwerdeführern unbenommen, sofern sie diesbezüglich nicht präkludiert sind. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass

§ 48Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 für die Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen für das Grundstück, auf welchem das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nach § 17 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 maßgebend, nicht aber die Widmung des Nachbargrundstückes, welches im gegenständlichen Fall als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist (vgl. VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109).Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass

Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 für die Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen für das Grundstück, auf welchem das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 maßgebend, nicht aber die Widmung des Nachbargrundstückes, welches im gegenständlichen Fall als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist vergleiche VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109). Hinsichtlich des – im Übrigen erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstatteten – Vorbringens bezüglich der „klappernden Einkaufswagen“ ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des baurechtlichen Einreichprojektes und daher im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz sind. Wenn die Beschwerdeführer auf Seite 6 der Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung des medizinischen Sachverständigen mit Geruchsbeeinträchtigungen monieren, so wird hiezu zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorbringens präkludiert sind. Im übrigen wird im darauf folgenden Absatz wiederum (ausschließlich) vorgebracht, dass „sowohl eine Gesundheitsgefährdung als auch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen“ gegeben sei sowie sogar ausdrücklich zugestanden, dass (lediglich) „[…] in erster Instanz Einwendungen wegen Lärm- und Schadstoffbelastungen“ erhoben worden seien. Zu dem Vorbringen, dass der bautechnische Sachverständige im verwaltungsbehördlichen Verfahren seine Befugnisse überschritten hätte, ist unter Hinweis auf die hiezu zutreffende Entgegnung im angefochtenen Bescheid abermals darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht nicht befugt ist, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Zum Themenbereich des Brandschutzes wurde rechtzeitig lediglich – und selbst dies nur von einzelnen Beschwerdeführern – eingewendet, dass aus den Plänen nicht klar hervorgehe, wo die Feuerwehrzufahrt geplant sei. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch keine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 AVG erstattet, da diese keine Behauptung der Verletzung eines der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beinhaltet. Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  2. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  3. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  4. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  5. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  6. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Zum Themenbereich des Brandschutzes wurde rechtzeitig lediglich – und selbst dies nur von einzelnen Beschwerdeführern – eingewendet, dass aus den Plänen nicht klar hervorgehe, wo die Feuerwehrzufahrt geplant sei. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG erstattet, da diese keine Behauptung der Verletzung eines der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beinhaltet. Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, sowie VwGH vom
  9. März 1992, Zl. 88/05/0135, sowie VwGH vom
  10. November 1995, Zl. 94/05/0173, sowie VwGH vom
  11. September 1996, Zl. 96/05/0099, sowie VwGH vom
  12. Dezember 1996, Zl. 93/06/0255, sowie VwGH vom
  13. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH vom
  14. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Mit dem genannten Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass die Situierung der Feuerwehrzufahrt nicht ersichtlich sei, wobei ihnen in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt, zumal das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
  15. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  16. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  17. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Die Beschwerdeführer können somit keine Beeinträchtigung der zukünftigen Bewohner, sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke behaupten. Inwiefern ihr Bauwerk durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, haben sie weder dargelegt noch behauptet. Mit dem genannten Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass die Situierung der Feuerwehrzufahrt nicht ersichtlich sei, wobei ihnen in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt, zumal das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
  18. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  19. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  20. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Die Beschwerdeführer können somit keine Beeinträchtigung der zukünftigen Bewohner, sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke behaupten. Inwiefern ihr Bauwerk durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, haben sie weder dargelegt noch behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ableiten kann (vgl. u.a. VwGH vom In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ableiten kann vergleiche u.a. VwGH vom
  21. April 2006, Zl. 2005/05/0171) und ist einem Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 auch kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (vgl. u.a. VwGH vom
  22. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie VwGH vom
  23. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Zudem räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sowie die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr ein (vgl. u.a. VwGH vom
  24. Dezember 2000, Zl. 98/05/0220, sowie VwGH vom
  25. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, sowie VwGH vom
  26. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  27. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  28. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101).
  29. April 2006, Zl. 2005/05/0171) und ist einem Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 auch kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt vergleiche u.a. VwGH vom
  30. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie VwGH vom
  31. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Zudem räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sowie die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr ein vergleiche u.a. VwGH vom
  32. Dezember 2000, Zl. 98/05/0220, sowie VwGH vom
  33. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, sowie VwGH vom
  34. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  35. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  36. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich des Brandschutzes präkludiert sind und sie auch hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Auflagen, mit welchen der Bauwerberin im Wesentlichen die Herstellung von fehlenden Brandabschnitten und einer weiteren automatischen Brandmeldeanlage aufgetragen wurde, kein Mitspracherecht besitzen. Im Übrigen stellen derartige zusätzliche Maßnahmen eine deutliche Erhöhung der Sicherheit sowohl der Bewohner wie auch der Nachbarn wie auch der Bauwerke der Nachbarn dar und ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern dadurch auch nur ansatzweise eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht käme. Eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes durch Vorschreibung dieser Auflagen liegt keinesfalls vor, da sich zweifelsfrei an der Sache, also dem Wesen des Projektes, nichts geändert hat. Hinsichtlich der durch das geplante Projekt verursachten Verkehrsverhältnisse wird – wenngleich die Beschwerdeführer bereits zugestanden haben, dass es sich hiebei um kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 handle – ausgeführt, dass die NÖ BauO 1996 ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Benützung deshalb, weil durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen oder auch der Lärm oder die bestehende Situation durch andere Immissionen von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, nicht kennt und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  37. März 1999, Zl. 99/05/0049, sowie VwGH vom
  38. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259, sowie VwGH vom
  39. März 2005, Zl. 2003/05/0176, sowie VwGH vom
  40. April 2005, Zl. 2004/05/0203, sowie VwGH vom
  41. September 2005, Zl. 2005/05/0186, sowie VwGH vom
  42. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  43. November 2005, Zl. 2005/05/0909, sowie VwGH vom
  44. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom
  45. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088) der Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst und dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

§ 6Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 zusteht. Er hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, sodass die Nachbarn die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpfen können. Des Weiteren fällt auch der Aspekt der Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht in den Bereich subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn (vgl. u.a. auch VwGH vom

  1. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088). Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zu (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  4. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Hinsichtlich der durch das geplante Projekt verursachten Verkehrsverhältnisse wird – wenngleich die Beschwerdeführer bereits zugestanden haben, dass es sich hiebei um kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 handle – ausgeführt, dass die NÖ BauO 1996 ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Benützung deshalb, weil durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen oder auch der Lärm oder die bestehende Situation durch andere Immissionen von den auf den öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, nicht kennt und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. März 1999, Zl. 99/05/0049, sowie VwGH vom
  6. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259, sowie VwGH vom
  7. März 2005, Zl. 2003/05/0176, sowie VwGH vom
  8. April 2005, Zl. 2004/05/0203, sowie VwGH vom
  9. September 2005, Zl. 2005/05/0186, sowie VwGH vom
  10. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  11. November 2005, Zl. 2005/05/0909, sowie VwGH vom
  12. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom
  13. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088) der Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst und dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 zusteht. Er hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, sodass die Nachbarn die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpfen können. Des Weiteren fällt auch der Aspekt der Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht in den Bereich subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn vergleiche u.a. auch VwGH vom

  1. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088). Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zu vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  4. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223).
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.10.001.2015

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