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{'item': 'LVwG-AV-142/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 80§ 43§ 45§ 41§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-142/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, , B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: W 1772/2014-S1, hat dieses Kuratorium der Wohfahrtseinrichtungen unter dem Vorsitz von Hofrat DI EK am 14.11.2014 in nicht öffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von Mag. AN (verstorbener Ehemann der Beschwerdeführerin)

den Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. Verordnung vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der Bundesarchitekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, den

§ 80ZTKG auszuzahlenden Betrag mit € 7.386,51 festgesetzt.

Mit Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: W 1772/2014-S1, hat dieses Kuratorium der Wohfahrtseinrichtungen unter dem Vorsitz von Hofrat DI EK am 14.11.2014 in nicht öffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von Mag. AN (verstorbener Ehemann der Beschwerdeführerin)

den Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. Verordnung vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der Bundesarchitekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, den

Paragraph 80, ZTKG auszuzahlenden Betrag mit € 7.386,51 festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

§ 80

ZTKG der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst worden sei. Das Kapital des Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner

  1. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  2. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten:Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

Paragraph 80, ZTKG der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst worden sei. Das Kapital des Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner

  1. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  2. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten: „II. Stammdaten Teilnahme im Sterbekassenfonds ab 01.06.1962 Altersklasse, mit der am Sterbekassenfonds zuletzt teilgenommen wurde 35 III. Beiträge zum Sterbekassenfondsrömisch drei. Beiträge zum Sterbekassenfonds Für die Berechnung des Anteils am Vermögen des Sterbekassenfonds sind zunächst die kalkulatorischen Beiträge gem. § 43 Abs. 1 für die Dauer der verpflichtenden Für die Berechnung des Anteils am Vermögen des Sterbekassenfonds sind zunächst die kalkulatorischen Beiträge gem. Paragraph 43, Absatz eins, für die Dauer der verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die in der Tabelle unter § 47 auf monatlicher Basis zur jeweiligen Altersklasse angeführt sind. Die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen Beiträge ist

§ 43Abs.

2 mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren unter Zugrundelegung der Referenzzinsen nach der Tabelle des § 46 zu multiplizieren. bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die in der Tabelle unter Paragraph 47, auf monatlicher Basis zur jeweiligen Altersklasse angeführt sind. Die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen Beiträge ist

Paragraph 43, Absatz 2, mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren unter Zugrundelegung der Referenzzinsen nach der Tabelle des Paragraph 46, zu multiplizieren. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „ Beitrags- Jahres- Referenz- Aufwertungs- Beiträge Jahr beitrag Zins faktor aufgewertet 1962 *** 7,83% *** *** *** *** *** *** *** fortlaufend bis 2013 *** 1,06% *** *** Summe *** ***“ Die Summe der so ermittelten kalkulatorischen Beiträge iHv *** Euro ist daher bis zum 31.12.2013 um *** Euro aufzuwerten und ergibt so die aufgewertete Beitragssumme

§ 43Abs. 2 in Höhe von *** Euro.Die Summe der so ermittelten kalkulatorischen Beiträge i

Hv *** Euro ist daher bis zum 31.12.2013 um *** Euro aufzuwerten und ergibt so die aufgewertete Beitragssumme

Paragraph 43, Absatz 2, in Höhe von *** Euro. Erläuterung zur Tabelle: Der jeweilige Jahresbeitrag wird im Jahr der Fälligkeit mit der halben (auf drei Nachkommastellen gerundeten) Referenzrendite und in den Folgejahren immer mit der vollen Referenzrendite (gem. der Tabelle in § 46 StWE, kundgemacht mit zwei Nachkommastellen) aufgewertet.Der jeweilige Jahresbeitrag wird im Jahr der Fälligkeit mit der halben (auf drei Nachkommastellen gerundeten) Referenzrendite und in den Folgejahren immer mit der vollen Referenzrendite (gem. der Tabelle in Paragraph 46, StWE, kundgemacht mit zwei Nachkommastellen) aufgewertet. So wird z.B. der Jahresbeitrag 1962 iHv 20,88 Euro mit den folgenden Zinsen aufgewertet: für das Jahr 1962 mit 3,915% für das Jahr 1963 mit 5,81% für das Jahr 1964 mit 6,80% ……. für das Jahr 2013 mit 1,06% Daher ist der Jahresbeitrag 1962 durch die zusammengesetzte Verzinsung bis zum Jahr 2013 um den Aufwertungsfaktor von insgesamt 24,5678 zu erhöhen und ergibt somit den Betrag von *** Euro. Zur formelmäßigen Darstellung siehe auch § 44 Abs. 1 lit a.Zur formelmäßigen Darstellung siehe auch Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Erläuterungen zu den Annahmen: Die unterjährige Zahlungsweise beim Sterbekassenfonds wird dadurch berücksichtigt, dass für das Jahr der Fälligkeit die Aufwertung nur mit dem halben Referenzzins erfolgt. Als Referenzzinsen ab dem Jahr 1980 dienen die von der österreichischen Kontrollbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen von Bundesanleihen (kurz SMR). Für die Jahre davor wurden die Referenzzinsen aus den jährlichen Inflationsraten unter Hinzurechnung der durchschnittlichen Realverzinsung im Vergleichszeitraum 1980 bis 2013 in Höhe von 2,97% abgeleitet. Das Statut sieht in seinem Rechenansatz vor, dass die Summe der eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (*** Euro) durch die Gesamtsumme der von allen Teilnehmern eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (*** Euro) dividiert wird. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 0,037890%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils sind aber zuvor (siehe Punkt IV) noch die Risikoabschläge des § 45 auf die individuelle Beitragssumme und die Gesamtsumme aller Beiträge anzuwenden. Das Statut sieht in seinem Rechenansatz vor, dass die Summe der eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (*** Euro) durch die Gesamtsumme der von allen Teilnehmern eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (*** Euro) dividiert wird. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 0,037890%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils sind aber zuvor (siehe Punkt römisch vier) noch die Risikoabschläge des Paragraph 45, auf die individuelle Beitragssumme und die Gesamtsumme aller Beiträge anzuwenden. IV. Risikoabschlägerömisch vier. Risikoabschläge

§ 43

Abs 3 ist auf die zum 31.12.2013 aufgewertete Beitragssumme der Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse

§ 45

anzuwenden.

Paragraph 43, Absatz 3, ist auf die zum 31.12.2013 aufgewertete Beitragssumme der Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse

Paragraph 45, anzuwenden. Für die Altersklasse 35 ist daher ein Risikoabschlag von 55,98% auf die aufgewertete Beitragssumme von *** Euro anzuwenden, daraus resultiert der Betrag von *** Euro. Die Summe der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssummen aller beitragszahlenden Mitglieder beträgt *** Euro. Daraus leitet sich rechnerisch im Verhältnis zur Summe der aufgewerteten Beiträge aller Mitglieder i.H.v. *** Euro ein gewichteter durchschnittlicher Risikoabschlag von 56,01 % ab. Erläuterungen zum Risikoabschlag: Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse für im Umlageweg geleistete Sterbegelder als Ergebnis des Sterblichkeitsrisikos abzumindern. Die Ermittlung der Risikoabschläge zur Berücksichtigung versicherungstechnischer Risikobeiträge erfolgt pauschal für jede der vorhandenen Altersklassen unter Berücksichtigung des kollektiven Finanzierungsverfahrens des Sterbekassenfonds (Umlageverfahren mit Kapitalrücklage) und der maßgeblichen Verhältnisse zum 31.12.2013. V. Anteil am verteilungsfähigen Vermögenrömisch fünf. Anteil am verteilungsfähigen Vermögen

§ 43

Abs 4 errechnet sich der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssumme (9.849,44 Euro) durch die Gesamtsumme (25.975.875,18 Euro) der gleichermaßen ermittelten Summe aller beitragszahlenden Mitglieder. Dieser Anteil ist

§ 41Abs.

1 als Prozentsatz auf 6 Nachkommastellen zu ermitteln.

Paragraph 43, Absatz 4, errechnet sich der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssumme (9.849,44 Euro) durch die Gesamtsumme (25.975.875,18 Euro) der gleichermaßen ermittelten Summe aller beitragszahlenden Mitglieder. Dieser Anteil ist

Paragraph 41, Absatz eins, als Prozentsatz auf 6 Nachkommastellen zu ermitteln. Der Anteil am auszuzahlenden Vermögen

§ 41Abs. 3 i

Vm Der Anteil am auszuzahlenden Vermögen

Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit § 43 Abs. 4 beträgt somitParagraph 43, Absatz 4, beträgt somit *** / *** = 0,037918% VI. Auszahlungrömisch sechs. Auszahlung Das aufteilbare Vermögen wurde im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds festgestellt und beträgt *** Euro.

§ 43Abs.

5 errechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des oben ermittelten Anteils mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.

Paragraph 43, Absatz 5, errechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des oben ermittelten Anteils mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds. Der anteilige Betrag ergibt sich somit in Höhe von 0,037918% von *** Euro = *** Euro. Der zur Auszahlung gelangende Betrag errechnet sich somit in Höhe von *** Euro, wie im Spruch ausgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, die Entscheidung insofern anzufechten, als der Beschwerdeführerin als Witwe des Verstorbenen Mag. AN das letzte festgesetzte Sterbegeld in der Höhe von € *** zuzusprechen, in eventu die Entscheidung aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, zurückzuverweisen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sich Mag. AN im Jahr 1962 als Architekt bei der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten angemeldet habe und von diesem Zeitpunkt an bis Ende des Jahres 2013 beim Sterbekassenfond beteiligt gewesen sei. Es habe sich, ebenso wie beim Pensionsfonds, um eine verpflichtende Teilnahme gehandelt, wodurch er darauf vertrauen habe können, dass die versprochenen Leistungen, wie bei jeder anderen Sterbeversicherung, im Falle seines Ablebens auch gesichert seien. Noch mit Ende 2012 sei ihm über Schreiben der Kammer mitgeteilt, das heißt zugesichert, worden, dass das Sterbegeld ab 01.01.2013 € *** betragen würde. Aufgrund des angefochtenen Bescheides solle er aber nun nur mehr € *** erhalten. Der Sterbekassenfonds ist eine soziale Einrichtung, die im Sterbefall die erforderlichen Aufwendungen der Hinterbliebenen abdecken soll, und keine Erlebensversicherung. Es geht hier nämlich nicht um die Auszahlung von Ersparnissen im Erlebensfall, sondern um Leistungen und Erfordernisse im Sterbefall. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten durch den verpflichteten Tatbestand zur Beitragsleistung am Sterbekassenfonds über Jahre für die versprochene Leistung haftet und daher auch ihr gegenüber das Sterbegeld zur Gänze auszahlen muss. Mit dem Ausfall des Sterbekassenfonds entstehe für die Beschwerdeführerin ein finanzieller Nachteil. Dies betrachte sie als einen absolut unzulässigen Eingriff in ihr Privatvermögen. Durch die Verpflichtung zur Beitragsleistung und u.a. auch durch die Zusicherung der Kammer für das Jahr 2013 laut Schreiben Ende 2012 (Beitragstabelle Sterbekassenfonds für die Zeit ab 1.1.2013, ohne Datum) konnte sie natürlich auch auf Leistungen vertrauen. Sie fordere daher die Auszahlung des gesamten Sterbegeldes in der Höhe von € ***,- im Sinne der noch mit Ende 2012 versprochenen Leistungen des Sterbekassenfonds. Die Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten führte in ihrer Stellungnahme aus: Die Beschwerdeführerin behauptet als eingeantwortete Erbin des Mag.arch. AN, die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides des Kuratoriums der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) mit folgender Begründung: Der Verstorbene habe Zeit seines Lebens die Höchstbeitragsgrundlage an Beiträgen zum Sterbekassenfonds geleistet, weshalb der Beschwerdeführerin der Maximalbetrag an Sterbegeld in Höhe von EUR *** auszubezahlen gewesen wäre. Überdies gehe aus dem Bescheid nicht hervor, weshalb bei der Bemessung des Risikoabschlages die Altersklasse mit „35“ festgesetzt wurde. Aufgrund des Eintritts des Ablebensfalls am 2.4.2014 hätte überhaupt kein Risikoabschlag zur Anwendung kommen dürfen. Auch fehle es an einer ausreichenden Begründung zur Aufteilung des auszuzahlenden Betrags „nach versicherungsmathematischen Methoden“ und an Feststellungen über die von Mag.arch. AN einbezahlten Gesamtbeträge sowie der Quote, mit welcher Mag.arch. AN am aufzuteilenden Vermögen beteiligt war. Weiters sei die Verordnung der bAIK zur Änderung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weshalb ebenfalls der maximale Betrag in Höhe von EUR *** auszuzahlen gewesen wäre. Ansonsten bestünde Anspruch auf die Summe der von Mag.arch. AN einbezahlten Beträge. Weiters sei die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des Bescheides des Kuratoriums nicht angemessen gehört worden. Die belangte Behörde führt dazu wie folgt aus: Mit dem „Pensionsfonds-Überleitungsgesetz“ (BGBl I 4/2013) wurde anlässlich der Auflösung des Pensionsfonds auch der Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 aufgelöst.

§ 80

ZTKG ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und unabhängig vom Eintritt des Ablebenfalls auszuzahlen. Vor der Auflösung des Sterbekassenfonds zum Stichtag 31.12.2013 betrug die Leistung im Ablebensfall unabhängig von der Höhe der Beitragsleistung für alle teilnehmenden Mitglieder gleich EUR 12.064,05 (§ 25 Abs 3 Statut WE idF

  1. VO der bAIK). Für Todesfälle, welche nach Ablauf des 31.12.2013 eingetreten sind, ist jedoch kein Sterbegeld mehr auszuzahlen (§ 80 ZTKG iVm 39 Statut WE idF
  2. VO der bAIK). Vielmehr ist das Vermögen des Sterbekassenfonds unabhängig vom Ablebensfall des teilnehmenden Mitglieds nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen (§ 80 ZTKG). Die näheren Bestimmungen zur Aufteilung finden sich in der vorgelegten
  3. Verordnung der bAIK betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl 39/
  4. Die Sterbekasse wurde im Umlageweg finanziert, wobei eine Rücklage zu bilden war, die zumindest dem Sterbegeldaufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hatte. Der Gesetzgeber hat den Weiterbetrieb des Sterbekassenfonds anlässlich der Auflösung des Pensionsfonds nicht vorgesehen, sodass die bAIK diese Rücklagen zum Stichtag 31.12.2013 auf die am Sterbekassenfonds teilnehmenden Mitglieder aufzuteilen hatte. Bei einem Umlageverfahren finanzieren die BeitragszahlerInnen mit ihren Beiträgen die laufenden Leistungen. Die BeitragszahlerInnen sparen somit – anders als beim Kapitaldeckungsverfahren – nicht für den eigenen Leistungsfall an. Die Aufteilung des vorhandenen Kapitals konnte demnach weder dazu führen, dass die BeitragszahlerInnen ihr bisher einbezahltes Geld zurückerhalten noch dazu, dass sie den zur Zeit des laufenden Betriebs des Sterbekassenfonds auszuzahlenden Betrag in Höhe von EUR 12.064,05 bekommen. Aus den geleisteten Beiträgen mussten ja die bisher ausbezahlten Sterbegelder bestritten werden, sodass lediglich die gebildeten Rücklagen und nicht die Gesamtsumme aller von den Mitgliedern geleisteten Beitragszahlungen aufgeteilt werden konnten. Die belangte Behörde führt dazu wie folgt aus: Mit dem „Pensionsfonds-Überleitungsgesetz“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2013,) wurde anlässlich der Auflösung des Pensionsfonds auch der Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 aufgelöst.

Paragraph 80, ZTKG ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und unabhängig vom Eintritt des Ablebenfalls auszuzahlen. Vor der Auflösung des Sterbekassenfonds zum Stichtag 31.12.2013 betrug die Leistung im Ablebensfall unabhängig von der Höhe der Beitragsleistung für alle teilnehmenden Mitglieder gleich EUR 12.064,05 (Paragraph 25, Absatz 3, Statut WE in der Fassung

  1. VO der bAIK). Für Todesfälle, welche nach Ablauf des 31.12.2013 eingetreten sind, ist jedoch kein Sterbegeld mehr auszuzahlen (Paragraph 80, ZTKG in Verbindung mit 39 Statut WE in der Fassung
  2. VO der bAIK). Vielmehr ist das Vermögen des Sterbekassenfonds unabhängig vom Ablebensfall des teilnehmenden Mitglieds nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen (Paragraph 80, ZTKG). Die näheren Bestimmungen zur Aufteilung finden sich in der vorgelegten
  3. Verordnung der bAIK betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, , Zl 39 aus 2014,. Die Sterbekasse wurde im Umlageweg finanziert, wobei eine Rücklage zu bilden war, die zumindest dem Sterbegeldaufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hatte. Der Gesetzgeber hat den Weiterbetrieb des Sterbekassenfonds anlässlich der Auflösung des Pensionsfonds nicht vorgesehen, sodass die bAIK diese Rücklagen zum Stichtag 31.12.2013 auf die am Sterbekassenfonds teilnehmenden Mitglieder aufzuteilen hatte. Bei einem Umlageverfahren finanzieren die BeitragszahlerInnen mit ihren Beiträgen die laufenden Leistungen. Die BeitragszahlerInnen sparen somit – anders als beim Kapitaldeckungsverfahren – nicht für den eigenen Leistungsfall an. Die Aufteilung des vorhandenen Kapitals konnte demnach weder dazu führen, dass die BeitragszahlerInnen ihr bisher einbezahltes Geld zurückerhalten noch dazu, dass sie den zur Zeit des laufenden Betriebs des Sterbekassenfonds auszuzahlenden Betrag in Höhe von EUR 12.064,05 bekommen. Aus den geleisteten Beiträgen mussten ja die bisher ausbezahlten Sterbegelder bestritten werden, sodass lediglich die gebildeten Rücklagen und nicht die Gesamtsumme aller von den Mitgliedern geleisteten Beitragszahlungen aufgeteilt werden konnten. Im Rahmen der Aufteilung erhielt jedes teilnehmende Mitglied einen prozentmäßigen Anteil an den vorhandenen Rücklagen. Dieser setzt sich vereinfacht gesagt wie folgt zusammen (vgl. §§ 43ff Statut WE idF
  4. VO der bAIK): Die Summe der Beitragszahlungen bildete die Grundlage für den Anteil des jeweiligen Mitglieds am aufzuteilenden Vermögen, wobei die Beiträge zum Sterbekassenfonds auf Basis des Altersklassensystems vorgeschrieben wurden. Demnach bestimmte sich die Höhe der Beiträge zum Sterbekassenfonds nach dem Alter zum Zeitpunkt der Ablegung des Eides des/der Ziviltechnikers/in (§ 24 Abs 5 Statut WE, Zl 131/11). Die Summe der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitglieds wurde unter Heranziehung der von der österreichischen Kontrollbank veröffentlichten Sekundärmarktrendite aufgewertet (§ 46 Statut WE 2004, Zl 39/2014). Da der Sterbekassenfonds im Umlageweg finanziert wurde, musste die aufgewertete Beitragssumme um einen Risikoabschlag, der auf der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos beruht, reduziert werden. Die Höhe des Risikoabschlages richtet sich danach, in welcher Altersklasse das jeweilige Mitglied eingestuft war (§ 45 Statut WE 2004, Zl 39/2014). Diese Beitragssumme pro Mitglied wurde in weiterer Folge durch die ebenfalls um einen Risikoabschlag verminderte Beitragssumme aller Mitglieder dividiert und ergab somit den prozentmäßigen Anteil des einzelnen Mitgliedes am Vermögen des Sterbekassenfonds (§ 43 Statut WE idF WE 2004, Zl 39/2014). Im Rahmen der Aufteilung erhielt jedes teilnehmende Mitglied einen prozentmäßigen Anteil an den vorhandenen Rücklagen. Dieser setzt sich vereinfacht gesagt wie folgt zusammen vergleiche Paragraphen 43 f, f, Statut WE in der Fassung
  5. VO der bAIK): Die Summe der Beitragszahlungen bildete die Grundlage für den Anteil des jeweiligen Mitglieds am aufzuteilenden Vermögen, wobei die Beiträge zum Sterbekassenfonds auf Basis des Altersklassensystems vorgeschrieben wurden. Demnach bestimmte sich die Höhe der Beiträge zum Sterbekassenfonds nach dem Alter zum Zeitpunkt der Ablegung des Eides des/der Ziviltechnikers/in (Paragraph 24, Absatz 5, Statut WE, Zl 131/11). Die Summe der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitglieds wurde unter Heranziehung der von der österreichischen Kontrollbank veröffentlichten Sekundärmarktrendite aufgewertet (Paragraph 46, Statut WE 2004, Zl 39 aus 2014,). Da der Sterbekassenfonds im Umlageweg finanziert wurde, musste die aufgewertete Beitragssumme um einen Risikoabschlag, der auf der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos beruht, reduziert werden. Die Höhe des Risikoabschlages richtet sich danach, in welcher Altersklasse das jeweilige Mitglied eingestuft war (Paragraph 45, Statut WE 2004, Zl 39 aus 2014,). Diese Beitragssumme pro Mitglied wurde in weiterer Folge durch die ebenfalls um einen Risikoabschlag verminderte Beitragssumme aller Mitglieder dividiert und ergab somit den prozentmäßigen Anteil des einzelnen Mitgliedes am Vermögen des Sterbekassenfonds (Paragraph 43, Statut WE in der Fassung WE 2004, Zl 39 aus 2014,). Das heißt im vorliegenden Fall: Mag.arch. AN, geboren am ***, hat am 1.6.1962 im Alter von 35 Jahren seinen Ziviltechnikereid abgelegt, sodass er in die „Altersklasse 35“ eingestuft wurde. Die von Mag.arch. AN einbezahlten und im angefochtenen Bescheid unter Punkt III. aufgelisteten Beiträge wurden ihm seit dem Jahr 1962 basierend auf dieser Einstufung vorgeschrieben. Mag.arch. AN hat demnach EUR *** einbezahlt (vgl. Punkt III. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 3f). Das heißt im vorliegenden Fall: Mag.arch. AN, geboren am ***, hat am 1.6.1962 im Alter von 35 Jahren seinen Ziviltechnikereid abgelegt, sodass er in die „Altersklasse 35“ eingestuft wurde. Die von Mag.arch. AN einbezahlten und im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch drei. aufgelisteten Beiträge wurden ihm seit dem Jahr 1962 basierend auf dieser Einstufung vorgeschrieben. Mag.arch. AN hat demnach EUR *** einbezahlt vergleiche Punkt römisch drei. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 3f). Dieser Betrag war bis zum 31.12.2013 aufzuwerten, was eine Beitragssumme in Höhe von EUR *** ergab (vgl. Punkt III. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 4). Mag.arch. AN hat zuletzt in der Altersklasse 35 am Sterbekassenfonds teilgenommen. Die Beitragssumme in Höhe von EUR *** musste daher um den Risikoabschlag in Höhe von 55,98 % vermindert werden und betrug EUR *** (vgl. Punkt IV. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 5). In weiterer Folge war der Betrag in Höhe von EUR *** durch die Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten und ebenfalls um einen Risikofaktor verminderten Beiträge in Höhe von EUR *** zu dividieren (vgl. Punkt IV. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 5). Das ergab eine Quote in Höhe von 0,037918% (vgl. Punkt V. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 6). Das sich aus der Auflösung der Rücklagen ergebende, aufzuteilende Vermögen wurde im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds mit EUR *** festgestellt und entsprechend kundgemacht (§ 40 Statut WE idF
  6. VO der bAIK). Aufgrund der an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden Quote in Höhe von 0,037918% steht dieser ein Anteil am aufzuteilenden Vermögen in Höhe von EUR *** zu (vgl. Punkt VI. der Begründung des Bescheids, S 6). Dieser Betrag war bis zum 31.12.2013 aufzuwerten, was eine Beitragssumme in Höhe von EUR *** ergab vergleiche Punkt römisch drei. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 4). Mag.arch. AN hat zuletzt in der Altersklasse 35 am Sterbekassenfonds teilgenommen. Die Beitragssumme in Höhe von EUR *** musste daher um den Risikoabschlag in Höhe von 55,98 % vermindert werden und betrug EUR *** vergleiche Punkt römisch vier. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 5). In weiterer Folge war der Betrag in Höhe von EUR *** durch die Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten und ebenfalls um einen Risikofaktor verminderten Beiträge in Höhe von EUR *** zu dividieren vergleiche Punkt römisch vier. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 5). Das ergab eine Quote in Höhe von 0,037918% vergleiche Punkt römisch fünf. der Begründung des angefochtenen Bescheides, S 6). Das sich aus der Auflösung der Rücklagen ergebende, aufzuteilende Vermögen wurde im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds mit EUR *** festgestellt und entsprechend kundgemacht (Paragraph 40, Statut WE in der Fassung
  7. VO der bAIK). Aufgrund der an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden Quote in Höhe von 0,037918% steht dieser ein Anteil am aufzuteilenden Vermögen in Höhe von EUR *** zu vergleiche Punkt römisch sechs. der Begründung des Bescheids, S 6). Zur näheren Erläuterung der versicherungsmathematischen Methode der Aufteilung sowie den Berechnungen im angefochtenen Bescheid macht die belangte Behörde den Aktuar Dr. HS, Dr. He Ges.m.b.H., *** zum Termin stellig. Im Übrigen war die Einholung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich, da dem Bescheid ausschließlich offenkundige Tatsachen und rechtliche Erwägungen zugrunde liegen. Zu rechtlichen Erwägungen braucht kein Parteiengehör gewährt werden (vgl. VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044). Insbesondere die Einstufung in die Altersklasse kann

§ 24Abs 5 Statut WE id

F Zl 131/11 leicht nachvollzogen werden und war Mag.arch. AN all die Jahre aufgrund der Vorschreibungen bekannt. Ergänzend legt die belangte Behörde das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl 131/11 vor, an welches die bereits vorgelegte 216. Verordnung der bAIK, Zl 39/2014 anknüpft. Der Beschluss des VfGH vom 7.10.2015 macht deutlich, dass an der Gesetzmäßigkeit und somit auch der ordnungsmäßigen Kundmachung der genannten Verordnungen kein Zweifel besteht. Die Kundmachung erfolgte gesetzmäßig in den Amtlichen Nachrichten der belangten Behörde (§ 31 Abs 3 ZTKG idF BGBl. I Nr. 55/2011). Diese liegen in der bAIK auf und sind insbesondere auf der Homepage der belangten Behörde allgemein zugänglich abrufbar (https://arching.at/baik/berufs-undkammerrecht/amtliche-nachrichten/content.html). Im Übrigen war die Einholung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich, da dem Bescheid ausschließlich offenkundige Tatsachen und rechtliche Erwägungen zugrunde liegen. Zu rechtlichen Erwägungen braucht kein Parteiengehör gewährt werden vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044). Insbesondere die Einstufung in die Altersklasse kann

Paragraph 24, Absatz 5, Statut WE in der Fassung Zl 131/11 leicht nachvollzogen werden und war Mag.arch. AN all die Jahre aufgrund der Vorschreibungen bekannt. Ergänzend legt die belangte Behörde das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl 131/11 vor, an welches die bereits vorgelegte 216. Verordnung der bAIK, Zl 39 aus 2014, anknüpft. Der Beschluss des VfGH vom 7.10.2015 macht deutlich, dass an der Gesetzmäßigkeit und somit auch der ordnungsmäßigen Kundmachung der genannten Verordnungen kein Zweifel besteht. Die Kundmachung erfolgte gesetzmäßig in den Amtlichen Nachrichten der belangten Behörde (Paragraph 31, Absatz 3, ZTKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2011,). Diese liegen in der bAIK auf und sind insbesondere auf der Homepage der belangten Behörde allgemein zugänglich abrufbar (https://arching.at/baik/berufs-undkammerrecht/amtliche-nachrichten/content.html). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. HS, sowie durch Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und wurde die Berechnung nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist eingeantwortete Erbin des Mag. AN und nahm dieser seit 1.6.1962 am Sterbekassenfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, teil und hat an kalkulatorischen Beiträgen € *** geleistet. Das ausbezahlte Sterbegeld betrug für Sterbefälle von 01.01.2013 bis 31.12.2013 €°***. Das aufteilbare Vermögen des Sterbekassenfonds wurde von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten im Jahresabschluss 2013 mit €°*** festgestellt. Mit Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, vom 17.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er entsprechend seinem Anteil am Sterbekassenfonds in Höhe von 0,037918 % mit einer Auszahlung seiner Teilnahme am Sterbekassenfonds in der Höhe von € *** zu rechnen habe. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. 157/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014: Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), Bundesgesetzblatt 157 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2014: „

(1)Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen: 1. Länderkammern:
  1. a)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;
  2. b)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;
  3. c)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;
  4. d)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck; 2. die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.
(2)Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Absatz eins, angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Sämtliche Kammern

Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.“

(3)Sämtliche Kammern

Absatz eins, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.“ § 6 Abs 1 ZTKG:Paragraph 6, Absatz eins, ZTKG: „Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.“ § 20 ZTKG:Paragraph 20, ZTKG: „Organe der Bundeskammer sind:

  1. der Präsident (§ 21),
  2. der Präsident (Paragraph 21,),
  3. das Präsidium (§ 22),
  4. das Präsidium (Paragraph 22,),
  5. der Vorstand (§ 23),
  6. der Vorstand (Paragraph 23,),
  7. der Kammertag (§ 24),
  8. der Kammertag (Paragraph 24,),
  9. die Bundessektion (§ 25),
  10. die Bundessektion (Paragraph 25,),
  11. der Bundessektionsvorsitzende (§ 27),
  12. der Bundessektionsvorsitzende (Paragraph 27,),
  13. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30) und
  14. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 30,) und
  15. die Rechnungsprüfer (§ 53).“
  16. die Rechnungsprüfer (Paragraph 53,).“ § 30 ZTKG:Paragraph 30, ZTKG: „

(1)Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3)Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4)Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)“ § 80 ZTKG:Paragraph 80, ZTKG: „
(1)Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
(2)Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
(3)Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.“ § 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004,
  1. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 176/04, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 28.10.2011,
  2. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80/2012 (Textausgabe Oktober 2012) lautet:Paragraph eins, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004,
  3. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 176/04, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 28.10.2011,
  4. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80 aus 2012, (Textausgabe Oktober 2012) lautet: „
(1)Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene bestehen bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds.
(2)Das Wort Ziviltechniker gilt im Rahmen dieses Statutes immer auch für Ziviltechnikerinnen, ehemalige Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechnikerinnen sowie Berufsanwärter.
(3)Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 BGBl. 157/1994 ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz BGBl. 156/1994 ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.
(3)Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 Bundesgesetzblatt 157 aus 1994, ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 156 aus 1994, ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.
(4)Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Versorgungsleistungen gewährt an:
  1. a)Ziviltechniker für den Fall des Alters und der dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. b)Hinterbliebene der Ziviltechniker.
(5)Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900 BGBl. II 466/1999 zum Bundespflegegeldgesetz BGBl. 110/1993 die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen.
(5)Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900 Bundesgesetzblatt Teil 2, 466 aus 1999, zum Bundespflegegeldgesetz Bundesgesetzblatt 110 aus 1993, die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen.
(6)Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers bestimmt.“ § 2 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: Paragraph 2, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in § 30 ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in Paragraph 30, ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums.
(3)Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassenverwalter. Nach Bedarf können weitere Mitglieder des Kuratoriums mit besonderen Aufgaben betraut werden. Zum Vorsitzenden ist nur wählbar, wer seinen Kanzleisitz oder Wohnsitz in Wien hat.
(4)Die Einberufung der Mitglieder des Kuratoriums zu einer Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die Mitglieder mindestens einmal im Jahr vor der Versammlung des Kammertages, der über Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag beschließt, einzuberufen. Sonstige Sitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit.
(5)Sämtliche Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und, sofern sie mit einer Funktion betraut sind, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu erfüllen. Ein Fernbleiben von den Sitzungen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Für Spesen, die entstehen, weil ein Mitglied ohne wichtigen Grund einer Sitzung ferngeblieben ist, hat es Ersatz zu leisten. Für die den Mitgliedern des Kuratoriums aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Auslagen wird ihnen eine Aufwandsentschädigung gewährt, wenn sie diese Tätigkeit nicht an ihrem Wohnsitz ausüben. Im Übrigen gelten für Aufwandsentschädigungen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer.
(6)Im Falle des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Mitgliedschaft zum Kuratorium, nicht jedoch während des Ruhens der Befugnis.
(7)Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kuratoriums die Bestimmungen des § 47 Abs 3 und Abs 5 des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“Paragraph 47, Absatz 3 und Absatz 5, des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“ § 3 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 3, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Das Kuratorium entscheidet über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen und über Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen in der Form eines Bescheides, die Bestimmungen des AVG in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Statut der Wohlfahrtseinrichtungen nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium bedient sich zur Durchführung der laufenden Geschäfte des Pensions- und Sterbekassenfonds eines Geschäftsführers, die notwendigen organisatorischen Strukturen sind in der Kanzlei der Wohlfahrtseinrichtungen einzurichten, es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer. Die Auslagerung von Tätigkeitsbereichen an entsprechend qualifizierte Dienstleister ist möglich.
(1a)Anträge an das Kuratorium sind schriftlich zu stellen.
(2)Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des § 29a ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die

Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.

(2)Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des Paragraph 29 a, ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die

Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.

(3)Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe § 20) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen.
(3)Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe Paragraph 20,) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen.
(4)Dem Kuratorium obliegt weiters die Wahrung und Förderung der sozialen Interessen der Ziviltechniker sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen für die Organe der Bundeskammer in Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen.
(5)Die Rechnungsprüfer (§ 53 ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (§ 20) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen.
(5)Die Rechnungsprüfer (Paragraph 53, ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (Paragraph 20,) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen.
(6)Das Kuratorium erstellt jährlich einen Jahresvorschlag über die im nächsten Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Wohlfahrtseinrichtungen. Dieser ist im Wege des Vorstandes der Bundeskammer so rechtzeitig dem Kammertag vorzulegen, dass dieser bis 1. November hierüber Beschluss fassen kann. Beim Jahresvoranschlag ist auf den Geschäftsplan Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Fondsbeiträge sind durch die Bundeskammer direkt einzuheben.
(7)Der Rechnungsabschluss eines jeden Jahres ist durch einen Wirtschaftstreuhänder zu prüfen und nach weiterer Prüfung durch die Rechnungsprüfer dem Kuratorium, dem Vorstand der Bundeskammer und den Vorständen der Länderkammern rechtzeitig vor dem 1. November des folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.
(8)Das Kuratorium kann sich zur Beurteilung medizinischer Fragen ärztlicher Sachverständiger, in versicherungstechnischen Fragen eines Versicherungsmathematikers, zur Beurteilung besonderer Rechtfragen eines Rechtsanwaltes oder anderer geeigneter Sachverständiger bedienen.
(9)Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des §§ 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des § 17 über das Kuratorium und der §§ 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann § 15 Abs 3 der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax).
(9)Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des Paragraphen 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des Paragraph 17, über das Kuratorium und der Paragraphen 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann Paragraph 15, Absatz 3, der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax).
(10)Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des § 21 PKG sinngemäß anzuwenden sind.“
(10)Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des Paragraph 21, PKG sinngemäß anzuwenden sind.“ § 24 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 24, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Pensionsfonds sinngemäß auch für den Sterbekassenfonds.
(2)Ziviltechniker, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres den Eid

ZTG ablegen, sind verpflichtet, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten, sofern sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 in deren Anwendungsbereich nichts Anderes gibt. Ziviltechniker, die nach dem 50. Lebensjahr aber noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres den Eid

ZTG ablegen, können sich zur Leistung von Umlagen verpflichten.

(3)Die Pflicht zur Leistung von Umlagen bleibt auch bei Ruhen der Befugnis und bei Bezug von Leistungen nach den §§ 13 und 14 aufrecht. Bei Leistungsbeziehern wird die Umlage von Leistungen in Abzug gebracht.
(3)Die Pflicht zur Leistung von Umlagen bleibt auch bei Ruhen der Befugnis und bei Bezug von Leistungen nach den Paragraphen 13 und 14 aufrecht. Bei Leistungsbeziehern wird die Umlage von Leistungen in Abzug gebracht.
(4)Bei Verzicht auf die Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, weiter am Sterbekassenfonds teilzunehmen. Entschließt er sich dazu nicht, verfällt der Leistungsanspruch.
(5)Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Umlagenfaktor für die jeweilige Altersklasse (Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung

ZTG) Vom beginnenden bis zum vollendeten Lebensjahr = AK Umlagenfaktor 27 0,8973 28 0,9168 29 0,9363 30 0,9566 31 0,9778 32 1,0000 33 1,0232 34 1,0475 35 1,0708 36 1,0975 37 1,1255 38 1,1550 39 1,1861 40 1,2161 41 1,2506 42 1,2840 43 1,3225 44 1,3599 45 1,4032 46 1,4454 47 1,4901 48 1,5378 49 1,5886 50 1,6429 51 1,6955 52 1,7575 53 1,8241 54 1,8960 55 1,9665 56 2,0425 57 2,1245 58 2,2134 59 2,3100 60 2,4155 Maßgebend für die Einstufung in eine Altersklasse ist das Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung

ZTG.

(6)Zu Beginn der Teilnahme am Sterbekassenfonds ist der Ziviltechniker verpflichtet, einen außerordentlichen Beitrag in der Höhe von 5 Monatsumlagen (

seiner Einstufung) einzuzahlen, um die Anwartschaft auf das Sterbegeld zu begründen. Wenn der Ziviltechniker nicht auch gleichzeitig am Pensionsfonds teilnimmt, ist ein monatlicher Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von € 3,20 zu entrichten, der dem Sterbekassenfonds zuzuteilen ist. Keinen Verwaltungskostenbeitrag zahlen Mitglieder, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen und Mitglieder des Pensionsfonds, die das Pensionsalter erreicht haben, die Pension noch nicht in Anspruch nehmen, aber auch keine Beiträge mehr in den Pensionsfonds zahlen müssen.

(7)Die Fondsumlage wird unter Beachtung des § 29a Abs 8 ZTKG im erforderlichen Ausmaß über Vorschlag des Kuratoriums gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag vom Kammertag festgesetzt.
(7)Die Fondsumlage wird unter Beachtung des Paragraph 29 a, Absatz 8, ZTKG im erforderlichen Ausmaß über Vorschlag des Kuratoriums gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag vom Kammertag festgesetzt.
(8)Rechtmäßig bezahlte Umlagen zum Sterbekassenfonds sind nicht rückzahlbar.
(9)Berufsanwärter können bis zur Eidesablegung freiwillig am Sterbekassenfonds teilnehmen. Die Zeit bis zur Eidesablegung wird für die Fristen des § 25 Abs 1 angerechnet.“
(9)Berufsanwärter können bis zur Eidesablegung freiwillig am Sterbekassenfonds teilnehmen. Die Zeit bis zur Eidesablegung wird für die Fristen des Paragraph 25, Absatz eins, angerechnet.“ § 25 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 25, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Bei Ziviltechnikern, die am Tag der erstmaligen Eidesablegung

ZTG das 45.Lebensjahr bereits vollendet haben, wird eine Leistung aus dem Sterbekassenfonds nur nach einer Mindestbeitragsdauer gewährt, die so viele Jahre beträgt, wie der Ziviltechniker älter als 45 Jahre ist, höchstens aber fünf Jahre. Der Anspruch auf Sterbegeld besteht nur dann, wenn für den Monat, in den das Ableben fällt, die Verpflichtung besteht, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten oder diese Umlagen

§ 24Abs 4 geleistet wurden.

Der Anspruch auf Sterbegeld besteht nur dann, wenn für den Monat, in den das Ableben fällt, die Verpflichtung besteht, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten oder diese Umlagen

Paragraph 24, Absatz 4, geleistet wurden. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 sind Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt wurden, bei Berechnung der Mindestbeitragsdauer nach Maßgabe der genannten Verordnung zu berücksichtigen.

(2)In berücksichtigungswürdigen Fällen können auch bei Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer sowie bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umlagen gem. § 24 Abs 4 die Begräbniskosten ganz oder teilweise übernommen oder die Leistung aus dem Sterbekassenfonds voll oder teilweise ausbezahlt werden. Bei Tod als Folge eines Unfalls ist die Beitragsdauer unbeachtlich.
(2)In berücksichtigungswürdigen Fällen können auch bei Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer sowie bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umlagen gem. Paragraph 24, Absatz 4, die Begräbniskosten ganz oder teilweise übernommen oder die Leistung aus dem Sterbekassenfonds voll oder teilweise ausbezahlt werden. Bei Tod als Folge eines Unfalls ist die Beitragsdauer unbeachtlich.
(3)Die Leistung aus dem Sterbekassenfonds beträgt € 14.535,--. Eine Änderung der Leistungshöhe kann vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen unter Beachtung des § 29 Abs 9 ZTKG und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Fondsvermögens beschlossen werden.
(3)Die Leistung aus dem Sterbekassenfonds beträgt € 14.535,--. Eine Änderung der Leistungshöhe kann vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen unter Beachtung des Paragraph 29, Absatz 9, ZTKG und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Fondsvermögens beschlossen werden.
(4)Allfällige Beitragsrückstände sowie Verzugszinsen und Kosten müssen der Leistung vor Auszahlung gegengerechnet werden.
(5)Das Sterbegeld wird an jene Personen ausbezahlt, die der Ziviltechniker dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Fehlt eine solche Bekanntgabe, so ist es an die Witwe bzw. den eingetragenen Partner, subsidiär an die Erben auszuzahlen. Ist das Sterbegeld nicht an Witwe, eingetragenen Partner oder Erben auszuzahlen, muss ein Drittel des Betrages auf die Dauer von zwei Monaten einbehalten werden, woraus die Begräbniskosten auf Ansuchen jenen Personen zu ersetzen sind, die diese getragen haben.“
  1. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012 Zl. 80 aus 2012, Der Kammertag hat in seiner
  2. Sitzung am
  3. Okt. 2012 beschlossen: Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  4. VO der bAIK vom 28.10.2011 wird wie folgt geändert: In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz. In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz. In § 25 Abs. 3 wird im ersten Satz der Betrag € 14.535,- durch € 12.064,05 ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird im ersten Satz der Betrag € 14.535,- durch € 12.064,05 ersetzt. Weiters hat der Kammertag folgende ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG samt Inhaltsverzeichnis beschlossen:
  5. Inhaltsverzeichnis I.) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN römisch eins.) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN § 1 Pensionsfonds und Sterbekassenfonds Paragraph eins, Pensionsfonds und Sterbekassenfonds § 2 Kuratorium Paragraph 2, Kuratorium § 3 Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen Paragraph 3, Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen § 4 Einnahmen Paragraph 4, Einnahmen § 5 Berufungsrecht Paragraph 5, Berufungsrecht II.) PENSIONSFONDS römisch zwei.) PENSIONSFONDS § 6 Teilnahme, Beitragsgrundlage Paragraph 6, Teilnahme, Beitragsgrundlage § 7 Einstufung, Beiträge Paragraph 7, Einstufung, Beiträge § 8 Ermäßigungen Paragraph 8, Ermäßigungen § 9 Rückzahlung von Beiträgen Paragraph 9, Rückzahlung von Beiträgen § 10 Leistungen des Pensionsfonds Paragraph 10, Leistungen des Pensionsfonds § 11 Allgemeine Voraussetzungen Paragraph 11, Allgemeine Voraussetzungen § 12 Sockelpension § 13 AlterspensionParagraph 12, Sockelpension Paragraph 13, Alterspension § 14 Berufsunfähigkeitspension Paragraph 14, Berufsunfähigkeitspension § 15 Witwen- und eingetragene Partnerpension Paragraph 15, Witwen- und eingetragene Partnerpension § 16 Leistungen an die geschiedene Ehegattin, den hinterbliebenen ehemaligen eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin oder an Verwandte Paragraph 16, Leistungen an die geschiedene Ehegattin, den hinterbliebenen ehemaligen eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin oder an Verwandte § 17 Leistungen an Waisen Paragraph 17, Leistungen an Waisen § 18 Einstellen der Leistungen Paragraph 18, Einstellen der Leistungen § 19 Behandlung von Beitragsrückständen Paragraph 19, Behandlung von Beitragsrückständen § 20 Geschäftsplan Paragraph 20, Geschäftsplan § 21 Bewertung Paragraph 21, Bewertung § 22 Berechnung der vorzeitigen Alterspension Paragraph 22, Berechnung der vorzeitigen Alterspension § 23 Übergangsbestimmungen Paragraph 23, Übergangsbestimmungen III.) STERBEKASSENFONDS römisch drei.) STERBEKASSENFONDS § 24 Teilnahme und Umlagen zum Sterbekassenfonds Paragraph 24, Teilnahme und Umlagen zum Sterbekassenfonds § 25 Leistungen des Sterbekassenfonds Paragraph 25, Leistungen des Sterbekassenfonds IV.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch vier.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 26 Inkrafttreten Paragraph 26, Inkrafttreten V.) Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG römisch fünf.) Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG § 27 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 27, Allgemeine Bestimmungen § 28 Erworbene Anwartschaften auf Alterspension Paragraph 28, Erworbene Anwartschaften auf Alterspension § 29 Erworbene Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension Paragraph 29, Erworbene Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension § 30 Werterhalt der erworbenen Anwartschaften Paragraph 30, Werterhalt der erworbenen Anwartschaften § 31 Versicherungszeiten Paragraph 31, Versicherungszeiten § 32 Beitragsrückstände von Anwartschaftsberechtigten Paragraph 32, Beitragsrückstände von Anwartschaftsberechtigten § 33 Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012 Paragraph 33, Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012 § 34 Bestehende Leistungsansprüche Paragraph 34, Bestehende Leistungsansprüche § 35 Anfall und Anpassung der Leistungen Paragraph 35, Anfall und Anpassung der Leistungen § 36 Feststellungsbescheid über bestehende Leistungsansprüche Paragraph 36, Feststellungsbescheid über bestehende Leistungsansprüche § 37 Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraph 37, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  6. „V. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG Dieser Abschnitt regelt die zur Einbeziehung der Ziviltechniker, ehemaligen Ziviltechniker und deren Hinterbliebenen in das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) notwendigen Ergänzungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  7. VO der bAIK vom 28.10.2011 und tritt sobald und unter der Voraussetzung in Kraft, dass das Überleitungsgesetz für die Übertragung der Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Pensionsfonds in das FSVG und die Übertragung der Verwaltung dieser Anwartschaften und Leistungsansprüche an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) noch im Jahr 2012 beschlossen und kundgemacht wird. § 27 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 27, Allgemeine Bestimmungen “..“ Die § 27 bis 37 der genannten Verordnung werden, da sie sich auf den Pensionsfonds beziehen und nicht einschlägig sind, hier nicht wiedergegeben.Die Paragraph 27 bis 37 der genannten Verordnung werden, da sie sich auf den Pensionsfonds beziehen und nicht einschlägig sind, hier nicht wiedergegeben. „
  8. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsultenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014: VI. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfondsrömisch sechs. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds In diesem Abschnitt werden Regelungen über die

§ 80

ZTKG angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds sowie ergänzende Regelungen zur Überleitung des Pensionsfonds ins FSVG festgelegt. Dieser Abschnitt knüpft an die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der

  1. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 131/11, sowie in der Fassung der
  2. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 80/2012, an. In diesem Abschnitt werden Regelungen über die

Paragraph 80, ZTKG angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds sowie ergänzende Regelungen zur Überleitung des Pensionsfonds ins FSVG festgelegt. Dieser Abschnitt knüpft an die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der

  1. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 131/11, sowie in der Fassung der
  2. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 80 aus 2012,, an. § 38 Beitragsrückerstattungen aus dem Pensionsfonds Paragraph 38, Beitragsrückerstattungen aus dem Pensionsfonds Anträge auf Rückerstattung von Beiträgen zum Pensionsfonds (§ 9) können bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides gem. § 33, längstens jedoch bis 31.12.2014 gestellt werden. Anträge auf Rückerstattung von Beiträgen zum Pensionsfonds (Paragraph 9,) können bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides gem. Paragraph 33,, längstens jedoch bis 31.12.2014 gestellt werden. § 39 Auflösung des Sterbekassenfonds Paragraph 39, Auflösung des Sterbekassenfonds Der Sterbekassenfonds ist gem. § 80 ZTKG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Der Sterbekassenfonds ist gem. Paragraph 80, ZTKG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Für Todesfälle, welche nach Ablauf des 31.12.2013 eintreten, wird daher kein Sterbegeld ausgezahlt. Für bis zum Ablauf des 31.12.2013 eingetretene Todesfälle ist das Sterbegeld aus dem Sterbekassenfonds auszuzahlen, sofern der Antrag auf Auszahlung bis zum 31.12.2014 beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einlangt. § 40 Feststellung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 40, Feststellung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds

(1)Das gemeinsame Vermögen des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds wird durch die Auflösung des Sterbekassenfonds getrennt.
(2)Die Rechnungsabschlüsse des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds für das Kalenderjahr 2013 stellen die jeweiligen Vermögensanteile des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds fest. Die Rechnungsabschlüsse sind in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen.
(3)Das verteilungsfähige Vermögen des Sterbekassenfonds ist die Summe aller im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 erfassten Aktiva abzüglich der zu diesem Stichtag erfassten Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
(4)Die Bedeckung der Verwaltungskosten inkl. allfälliger Verfahrenskosten, die der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Abwicklung des Sterbekassenfonds erwachsen, erfolgt aus dem Vermögen des aufgelösten Sterbekassenfonds. Diese Kosten werden pauschal mit € 1.324.000,-- festgesetzt. Die im Rechnungsabschluss 2013 gebildete Rückstellung wird auf diesen Betrag angepasst.
(5)Über die Gebarung des Sterbekassenfonds sind jeweils zum 31.12. der Folgejahre Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Nach Rechtskraft aller Bescheide und Abschluss aller Verfahren aufgrund von außerordentlichen Rechtsmitteln ist eine Schlussrechnung zu legen und vom Kammertag zu genehmigen. § 41 Bescheid über die Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 41, Bescheid über die Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds
(1)Die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere der §§ 43ff, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.
(1)Die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere der Paragraphen 43 f, f,, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.
(2)Beitragszahlende Mitglieder sind jene Teilnehmer am Sterbekassenfonds, die zum Stichtag 31.12.2013 nach den Bestimmungen des Statuts verpflichtend oder freiwillig am Sterbekassenfonds teilgenommen haben und für die aus dieser Teilnahme für den fiktiven Ablebensfall zum 31.12.2013 ein Anspruch auf Sterbegeld ohne Berücksichtigung der Wartezeit bestanden hätte.
(3)Der

Abs. 1 ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds ist mittels Bescheid festzustellen.

(3)Der

Absatz eins, ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds ist mittels Bescheid festzustellen.

(4)Gegen den Bescheid des Kuratoriums kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(5)Die Zustellung der Bescheide hat nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, in der Fassung vom BGBl I 33/2013, zu erfolgen.
(5)Die Zustellung der Bescheide hat nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zu erfolgen. § 42 Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds durch Auszahlung Paragraph 42, Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds durch Auszahlung
(1)Die Auszahlung des auf das einzelne Mitglied entfallenden Betrages erfolgt längstens binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des

§ 41zu erlassenden Bescheides.

(1)Die Auszahlung des auf das einzelne Mitglied entfallenden Betrages erfolgt längstens binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des

Paragraph 41, zu erlassenden Bescheides.

(2)Auf Antrag des Mitglieds, welcher bis 31. Jänner 2015 in Form des Formulars Anlage I zu stellen ist, kann die Auszahlung abweichend von Abs. 1 in zwei Teilzahlungen erfolgen, wobei die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des Betrages innerhalb der Frist des Abs. 1 und die zweite Teilzahlung im Jänner 2016 zu erfolgen hat.
(2)Auf Antrag des Mitglieds, welcher bis 31. Jänner 2015 in Form des Formulars Anlage römisch eins zu stellen ist, kann die Auszahlung abweichend von Absatz eins, in zwei Teilzahlungen erfolgen, wobei die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des Betrages innerhalb der Frist des Absatz eins und die zweite Teilzahlung im Jänner 2016 zu erfolgen hat.
(3)Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine allfällige Änderung der bekanntgegebenen Kontonummern unverzüglich schriftlich dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bekanntzugeben. § 43 Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 43, Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds
(1)Als Berechnungsgrundlage sind zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (§ 24) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in § 47.
(1)Als Berechnungsgrundlage sind zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (Paragraph 24,) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in Paragraph 47,
(2)Für jedes beitragszahlende Mitglied ist die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des § 46 zu multiplizieren.
(2)Für jedes beitragszahlende Mitglied ist die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des Paragraph 46, zu multiplizieren.
(3)Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (§ 45) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
(3)Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (Paragraph 45,) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
(4)Der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds ergibt sich aus der Division der gem. Abs 1 bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
(4)Der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds ergibt sich aus der Division der gem. Absatz eins bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
(5)Der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des gem.Abs4 ermittelten Anteiles mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.
(6)Der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Abs. 5) ist mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von EUR 12.064,05 (§ 25 Abs 3) begrenzt.
(6)Der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Absatz 5,) ist mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von EUR 12.064,05 (Paragraph 25, Absatz 3,) begrenzt.
(7)Vorgeschriebene Beiträge einschließlich der Verwaltungskosten, die zum 31.12.2013 unberichtigt aushaften, vermindern den Auszahlungsbetrag. Zahlungseingänge bis 31.01.2014 sind zahlungswirksam zu berücksichtigen. § 44 Berechnungsformeln Paragraph 44, Berechnungsformeln
(1)Der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag AMNr gem. § 43 Abs. 5 bis 7 wird mit Hilfe der folgenden Formeln berechnet: Paragraph 43, Absatz 5 bis 7 wird mit Hilfe der folgenden Formeln berechnet: [Abweichend vom Original – Formeln nicht wiedergegeben] „… …“ § 45 Risikoabschläge Die Risikoabschläge gem. §§ 43 Abs 3 iVm 44 Abs. 2 lit k (RAAK: Risikoabschlag für im Umlageweg geleistete Sterbegelder) von Beiträgen der Altersklasse AK betragen in Prozent: Paragraph 45, Risikoabschläge Die Risikoabschläge gem. Paragraphen 43, Absatz 3, in Verbindung mit 44 Absatz 2, Litera k, (RAAK: Risikoabschlag für im Umlageweg geleistete Sterbegelder) von Beiträgen der Altersklasse AK betragen in Prozent: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „… …“ § 46 Aufwertungsfaktoren Die Aufwertungsfaktoren (AFKJ) (§§ 43 Abs 2 iVm Paragraph 46, Aufwertungsfaktoren Die Aufwertungsfaktoren (AFKJ) (Paragraphen 43, Absatz 2, in Verbindung mit 44 Abs 2 lit
  1. l)leiten sich aus den Referenzrenditen (RKJ: Referenzrenditen in den Jahren KJ) ab (§ 44 Abs. 1 lit a und Abs2 lit
  2. l)und betragen:44 Absatz 2, Litera l,) leiten sich aus den Referenzrenditen (RKJ: Referenzrenditen in den Jahren KJ) ab (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a und Abs2 Litera l,) und betragen: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „… …“ § 47 Kalkulatorische Beiträge 1951 bis 2013 Die kalkulatorischen Beiträge zum Sterbekassenfonds MnrBKJ gem. § 43Abs. 1 und § 44 Abs. 2 lit j ergeben sich je Kalenderjahr KJ aus den monatlichen Beiträgen und dem Beitrag gem. Paragraph 47, Kalkulatorische Beiträge 1951 bis 2013 Die kalkulatorischen Beiträge zum Sterbekassenfonds MnrBKJ gem. Paragraph 43 A, b, s, 1 und Paragraph 44, Absatz 2, Litera j, ergeben sich je Kalenderjahr KJ aus den monatlichen Beiträgen und dem Beitrag gem. § 24 Abs. 6 aufgrund der folgenden Tabelle für die jeweiligen Teilnahmeperioden zur entsprechenden Altersklasse:Paragraph 24, Absatz 6, aufgrund der folgenden Tabelle für die jeweiligen Teilnahmeperioden zur entsprechenden Altersklasse: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „… …“ § 80 ZTKG sieht bei Auflösung des Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 (Abs 1 leg cit) vor, dass das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen ist (Abs 3 leg cit).Paragraph 80, ZTKG sieht bei Auflösung des Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 (Absatz eins, leg cit) vor, dass das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen ist (Absatz 3, leg cit). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ihr den Differenzbetrag zwischen dem Anteil am Sterbekassenfonds in Höhe von 0,037918% zum Sterbegeld in Höhe von € *** und nicht nur seinen Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds in Höhe von € *** auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation auf ein Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Jahr 2012. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die gesetzliche Grundlage (§ 80 ZTKG) für die Auflösung des Sterbekassenfonds erst mit 10.01.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 43/2013). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation auf ein Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Jahr 2012. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die gesetzliche Grundlage (Paragraph 80, ZTKG) für die Auflösung des Sterbekassenfonds erst mit 10.01.2013 in Kraft getreten ist Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,). Dass die Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Kapitalanteils mit Feststellungsbescheid der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 14.11.2014, GZ: W 3151/2014-S1, nicht gesetzeskonform oder rechnerisch unrichtig erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es war daher in Bezug auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil von 0,037918%, dem die Summe von € *** entspricht, nicht mehr weiter darauf einzugehen, da dieser Betrag nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (vergleiche dazu VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Diesbezüglich ist Teilrechtskraft eingetreten. Nach § 29 Abs 8 ZTKG idF BGBl. I Nr. 4/2013 sind aus den Mitteln des Sterbekassenfonds einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder dem Hinterbliebenen eingetragenen Partner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben (vgl EBRV 1992 GP XXIV)http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_02033/pmh.shtml.Nach Paragraph 29, Absatz 8, ZTKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, sind aus den Mitteln des Sterbekassenfonds einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder dem Hinterbliebenen eingetragenen Partner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben vergleiche EBRV 1992 Gesetzgebungsperiode römisch 24 )http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_02033/pmh.shtml. Daraus folgt, dass Voraussetzung für Geldleistungen aus dem Sterbekassenfonds einerseits ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat und andererseits, dass der Ziviltechniker oder ehemalige Ziviltechniker verstorben ist. Das heißt, dass nach § 29 Abs. 8 ZTKG das Sterbegeld eben aus Anlass des Ablebens des Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu leisten ist. Nach § 39 der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat der Sterbekassenfonds das Sterbegeld für Todesfälle bis 31.12.2013 auszubezahlen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist hier nicht gegeben, da Mag. AN nach dem Stichtag verstorben ist.Daraus folgt, dass Voraussetzung für Geldleistungen aus dem Sterbekassenfonds einerseits ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat und andererseits, dass der Ziviltechniker oder ehemalige Ziviltechniker verstorben ist. Das heißt, dass nach Paragraph 29, Absatz 8, ZTKG das Sterbegeld eben aus Anlass des Ablebens des Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu leisten ist. Nach Paragraph 39, der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat der Sterbekassenfonds das Sterbegeld für Todesfälle bis 31.12.2013 auszubezahlen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist hier nicht gegeben, da Mag. AN nach dem Stichtag verstorben ist. Anlass für die Leistung eines Betrages aus dem Sterbekassenfonds an den Beschwerdeführer ist gegenständlich die gesetzlich verfügte Auflösung des Fonds nach § 80 ZTKG.Anlass für die Leistung eines Betrages aus dem Sterbekassenfonds an den Beschwerdeführer ist gegenständlich die gesetzlich verfügte Auflösung des Fonds nach Paragraph 80, ZTKG. Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 betreffend die Überführung der Architekten und Ingenieurkonsulenten in das FSVG, wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel eine weitere Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2013 wurde dem in der Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 vorgegebenen Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem - das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und - der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird, durch Änderung des ZTKG entsprochen.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, wurde dem in der Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 vorgegebenen Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem - das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und - der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird, durch Änderung des ZTKG entsprochen. Das auf der Basis von § 31 ZTKG vom Kammertag (§ 24 Abs. 1 Z 4 ZTKG) erlassene Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (216. Verordnung) hat die Vorgaben zur Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 in dessen §§ 39ff umgesetzt.Das auf der Basis von Paragraph 31, ZTKG vom Kammertag (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, ZTKG) erlassene Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (216. Verordnung) hat die Vorgaben zur Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 in dessen Paragraphen 39 f, f, umgesetzt. Den vom Beschwerdeführer monierten Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz durch die gesetzlich festgelegte Auflösung des Sterbekassenfonds bzw. das von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewählte Auflösungsmodell vermag das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach etwa auch eine Frist von fünf Monaten als Übergangszeit als ausreichend anzusehen ist, um entsprechende Dispositionen zu treffen (VfGH 25.06-2013, G 3/2013), daher nicht zu erkennen. Ebensowenig kann ein grundrechtswidriger Eingriff in sein Eigentumsrecht erkannt werden.Den vom Beschwerdeführer monierten Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz durch die gesetzlich festgelegte Auflösung des Sterbekassenfonds bzw. das von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewählte Auflösungsmodell vermag das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach etwa auch eine Frist von fünf Monaten als Übergangszeit als ausreichend anzusehen ist, um entsprechende Dispositionen zu treffen (VfGH 25.06-2013, G 3 aus 2013,), daher nicht zu erkennen. Ebensowenig kann ein grundrechtswidriger Eingriff in sein Eigentumsrecht erkannt werden. Da das Vermögen des Sterbekassenfonds € *** nicht hinreichte, um bei dessen Auflösung an alle anspruchsberechtigten Mitglieder jenen aufgewerteten Betrag oder auch nur das Sterbegeld auszubezahlen, kam bei Auflösung des Sterbekassenfonds eben nur das vorhandene Vermögen desselben zur Aufteilung (§ 80 ZTKG).(Paragraph 80, ZTKG). Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Versicherungen ist auszuführen, dass es sich beim Sterbekassenfonds um eine Wohlfahrtseinrichtung mit Zwangsbeitragsleistung durch Kammermitglieder, aber eben nicht um eine Versicherung handelt. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus der gesetzlich verfügten, vollständigen Auflösung des Sterbekassenfonds nur der bescheidmäßig zuerkannte Betrag von € *** und nicht der für Sterbefälle bis 31.12.2013 auszubezahlende, von ihm begehrte Betrag von € *** zusteht. Ein Antrag auf Leistung eines über seinen Anteil hinausgehenden Betrages ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und daher nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.142.001.2015

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