RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-394/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn SD, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.03.2016, Zl. MEJ3-B-14263/003, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. MEJ3-B-14263/003, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 300,-. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2016 „Berufung“ und beantragte, die belangte Behörde möge ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage monatlich € 300,- ausbezahlen. 1.
- Am 29.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2016, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin. 1.
- Nach einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 11.03.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.02.2016 zurück. 1.
- Mit dem nun angefochtenen, im Übrigen ohne jegliche Begründung erlassenen Bescheid vom 11.03.2016, Zl. MEJ3-B-14263/003, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab (Spruchpunkt 1), gab dem Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers statt und gewährte ihr eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 124,64 ab 01.03.2016 bis längstens 28.02.2017 (Spruchpunkt 2).
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine Neuberechnung der gewährten Geldleistung beantragt. Der Beschwerdeführer befinde sich in finanziellem Notstand und seine Gattin beziehe kein eigenes Einkommen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer Herr SD, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 29.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2016, einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Er lebt mit seiner Ehegattin ZD, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. Für die Mietwohnung an der Adresse ***, *** ist ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von € 578,- (inkl. € 129,- Betriebskosten) zu leisten. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen in Form einer Pension in Höhe von € 1.132,-. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 (monatlich € 154,20). Die Gattin des Beschwerdeführers bezieht kein eigenes Einkommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. MEJ3-B-14263/003, darin inliegend insbesondere eine Kopie des Mietvertrages über die Wohnung des Beschwerdeführers sowie ein Informationsschreiben der PVA über die Pensionshöhe.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro; b) […]
- […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)[…]“ 6. Erwägungen: 6.1. Der Beschwerdeführer hat für sich und für seine Gattin Leistungen nach dem NÖ MSG beantragt. Wie festgestellt, lebt das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt. Maßgeblich bei der Berechnung einer Mindestsicherungsleistung ist daher der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG, an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts somit € 471,24 monatlich (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV). 6.1. Der Beschwerdeführer hat für sich und für seine Gattin Leistungen nach dem , NÖ MSG beantragt. Wie festgestellt, lebt das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt. Maßgeblich bei der Berechnung einer Mindestsicherungsleistung ist daher der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG, an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts somit € 471,24 monatlich vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). 6.1.1. Für die Mietwohnung müssen der Beschwerdeführer und seine Gattin monatlich € 578,- aufwenden. Es besteht daher ein Wohnbedarf in dieser Höhe, welcher durch den Mindeststandard des § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV in Höhe von € 157,08 pro Person zu decken ist. 6.1.1. Für die Mietwohnung müssen der Beschwerdeführer und seine Gattin monatlich € 578,- aufwenden. Es besteht daher ein Wohnbedarf in dieser Höhe, welcher durch den Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV in Höhe von € 157,08 pro Person zu decken ist. 6.1.2. Grundsätzlich kommt daher insgesamt für den Beschwerdeführer und seine Gattin ein Mindeststandard in Höhe von € 1.256,64 zur Anwendung. 6.2. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG sind bei der Bemessung von Leistungen das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Pensionsleistung in Höhe von € 1.132,-. Diese stellt unzweifelhaft ein Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG dar, ist somit bei einer Leistungsgewährung zu berücksichtigen und auf den in Betracht kommenden Mindeststandard anzurechnen. Das Pflegegeld bleibt hingegen unberücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 EigenmittelVO). 6.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG sind bei der Bemessung von Leistungen das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Pensionsleistung in Höhe von € 1.132,-. Diese stellt unzweifelhaft ein Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG dar, ist somit bei einer Leistungsgewährung zu berücksichtigen und auf den in Betracht kommenden Mindeststandard anzurechnen. Das Pflegegeld bleibt hingegen unberücksichtigt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EigenmittelVO). Zusätzlich ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung des Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ MSG). Zusätzlich ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung des Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG). Bei einem monatlichen zu berücksichtigenden Einkommen von € 1.132,- und einem anwendbaren Mindeststandard von gesamt € 628,32 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV) pro Person, übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers seinen Mindeststandard um € 503,68. Dieser Betrag ist auf den Mindeststandard der Gattin des Beschwerdeführers anzurechnen. Im Ergebnis verbleibt somit eine zu gewährende Geldleistung in Höhe von € 124,64 monatlich (€ 628,32 Mindeststandard minus € 503,68 anzurechnendes Einkommen des Beschwerdeführers). Bei einem monatlichen zu berücksichtigenden Einkommen von € 1.132,- und einem anwendbaren Mindeststandard von gesamt € 628,32 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und , Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV) pro Person, übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers seinen Mindeststandard um € 503,68. Dieser Betrag ist auf den Mindeststandard der Gattin des Beschwerdeführers anzurechnen. Im Ergebnis verbleibt somit eine zu gewährende Geldleistung in Höhe von € 124,64 monatlich (€ 628,32 Mindeststandard minus € 503,68 anzurechnendes Einkommen des Beschwerdeführers). 6.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. 6.4. Hinzuweisen ist aus Gründen der Vollständigkeit auf die die belangte Behörde treffende Begründungspflicht bei Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG. Eine Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung ist bei der bloßen Wiedergabe der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ohne weiter gehende Begründung nicht anzunehmen. 6.4. Hinzuweisen ist aus Gründen der Vollständigkeit auf die die belangte Behörde treffende Begründungspflicht bei Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG. Eine Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung ist bei der bloßen Wiedergabe der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ohne weiter gehende Begründung nicht anzunehmen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der im Verwaltungsakt bereits vorliegenden Unterlagen als hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren lediglich Berechnungen über die konkrete Höhe der zu gewährenden Geldleistung anzustellen. Es handelte sich somit um keine Frage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren lediglich Berechnungen über die konkrete Höhe der zu gewährenden Geldleistung anzustellen. Es handelte sich somit um keine Frage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.394.001.2016