RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-53/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des MP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- November 2015, Zl. TUS3-W-1091/002, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Der Vorstellung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.08.2015, Zl. TUS3-W-1091/002, mit welchem Herrn MP der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, wird aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- August 2015 wurde das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Anlass hiefür war das Einschreiten von Polizeibeamten am 02.08.2015, welches zu einer Wegweisung und einem Betretungsverbot geführt hat und im Zuge dessen ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurde. Anlass hiefür wiederum waren die Angaben der Gattin, wonach der Beschwerdeführer vor ca. 3 Jahren gegen die Gattin und die Tochter und anschließend gegen sich selbst die Waffe gerichtet habe. Weiters sei der Beschwerdeführer alkoholkrank. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Mandatsbescheid vom
- August 2015 bestätigt. Das durchgeführte Verfahren habe im Wesentlichen den festgestellten Sachverhalt bestätigt. Dies ergäbe sich auch insbesondere aus den Zeugenaussagen der Gattin und der Tochter. Es habe sich auch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer immer öfter gegenüber Gattin und Tochter aggressiv verhalte. Weiters sei von einem täglichen übermäßigen Alkoholkonsum berichtet worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keinerlei Gewalt oder Gewaltandrohung ausgeübt habe. Er sei auch nicht alkoholkrank und habe er auch nie eine Alkoholentziehungskur durchgeführt. Es liege kein täglicher Alkoholkonsum vor. Weiters sei der Vorgang, wonach er in den Keller gegangen wäre, unrichtig. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die einschreitenden Beamten einvernommen wurden. Die Gattin und die Tochter haben von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt im Besitz mehrerer Waffen. Die Waffen waren zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß untergebracht und sicher verwahrt. Lediglich der Beschwerdeführer selbst hatte Zugang zu den Schlüsseln. Die Kassette mit den Waffen befand sich im Keller und wurde erst im Beisein der Polizeibeamten geöffnet. Der Beschwerdeführer war ruhig und in keiner Weise aggressiv. Merkbare Zeichen einer erheblichen Alkoholisierung oder gar einer Beeinträchtigung konnten nicht wahrgenommen werden. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer vor Jahren gegenüber seiner Familie oder auch sich selbst durch Androhung oder Anwendung von Waffengewalt aggressiv geworden wäre, konnten nicht verifiziert werden. Diese Feststellungen ergeben sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, als auch aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen der einvernommenen Zeugen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnten diese bestimmten Tatsachen, für welche anlässlich der Amtshandlung auf Grund der Angaben der Familienmitglieder ein entsprechender Verdacht bestanden hatte, nicht nachgewiesen werden bzw. haben sich diese nicht bestätigt. Somit liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine als erwiesen anzusehenden bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Da das durchgeführte Ermittlungsverfahren somit die der Behörde vorgelegenen Verdachtsmomente nicht erhärten konnte, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht vor. Auf Grund dessen war mit Behebung des verhängten Waffenverbotes vorzugehen. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.53.001.2016