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{'item': 'LVwG-AV-572/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-572/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der GE GmbH, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2016, BNW2-WA-13133/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Vorschreibung von Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass - der Verpflichtung zur Beseitigung des Schmutzwasserkanals auf Grundstück Nr. ***, KG ***, auch dadurch entsprochen werden kann, dass der Kanalstrang mit fließfähigem Material (wie fließfähiger Zementmörtel) in seiner gesamten Länge verfüllt wird; - für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Frist bis zum
  2. Jänner 2017 sowie - für die Bezahlung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren eine Frist bis zum
  3. August 2016 festgesetzt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12a, 32, 105 Abs. 1 lit e, 115 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12 a, 32, 105, Absatz eins, Litera e,, 115 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 Abs.2 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 76, Absatz 2 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-23Paragraph 71, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-23 §§ 24 Abs. 1, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  4. Bisheriger Verfahrensverlauf bei der belangten Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  5. August1966, IX-G-20/3-1966, wurde der EG GmbH (die Behörde merkt dazu eine falsche Schreibweise an, da bereits der damalige Antrag von der „GE Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gestellt worden sei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage auf den Parz. Nr. *** und ***, bestehend aus 46 Einfamilienhäusern, durch Einleitung der anfallenden Abwässer in eine Purator-Putox Belebungsanlage und Ableitung nach vollbiologischer Reinigung über einen bereits bestehenden Regenwasserkanal in die ***, erteilt. Dieses Wasserrecht war unter der Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Baden eingetragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.September 1983, 9-W-83092/10, wurde das Erlöschen dieses Wasserrechts festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  6. Mai
  7. 9-W-83092/15, wurde festgestellt, dass den anlässlich des Erlöschens vorgeschriebenen Vorkehrungen entsprochen wurde. Die Wasserrechtsbehörde wurde mit Schreiben vom 12.Juni 2013 von der Marktgemeinde *** verständigt, dass im Zuge von Kamerabefahrungen festgestellt worden sei, dass der Kanal in der *** nicht dem technischen Stand entspreche und teilweise eingebrochen sei, wodurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Versickern von Abwässern bestehe. Daraufhin führte die Bezirkshauptmannschaft Baden am 09.Jänner 2014 eine kommissionelle Verhandlung unter Beziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen durch. Dieser ging aufgrund der vorliegenden Untersuchungen von einem sehr desolaten Zustand des Schmutzwasserkanals aus und bezeichnete den Kanal als undicht. Ergänzend gab er an, dass von einem Eindringen der Schmutzwässer in den Untergrund auszugehen sei. Tiefe der „Eindringung“ in Folge der jahrelangen Undichtheit und eine mögliche Grundwassergefahr könne derzeit nicht abgeschätzt werden und hänge vom Untergrund ab. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2014 gab die GE GmbH eine Stellungnahme ab und stellte ihre Eigenschaft als Verpflichtete nach § 31 WRG 1959 in Abrede, weil das gegenständliche Grundstück faktisch öffentliches Gut sei.Mit Schreiben vom
  9. Februar 2014 gab die GE GmbH eine Stellungnahme ab und stellte ihre Eigenschaft als Verpflichtete nach Paragraph 31, WRG 1959 in Abrede, weil das gegenständliche Grundstück faktisch öffentliches Gut sei. Mit Bescheid vom 15.Juli 2014, Zl. BNW2-WA-13133/001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden der GE GmbH den Auftrag, bei dem Schmutzwasserkanal auf Gst. Nr. ***, KG ***, ***, folgende Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides durchzuführen:
  10. die Dichtheit des Schmutzwasserkanals in der *** samt dichter Anbindung sämtlicher Anschlüsse muss durch geeignete Baumaßnahmen hergestellt werden. Dies könnte z.B. durch einen Neubau des Kanals erfolgen. Nach Vollendung der Baumaßnahmen ist die Dichtheit durch einen dazu Befugten nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist unter Angabe der Prüfmethode der Behörde vorzulegen.
  11. Eine Untergrunderkundung ist stichprobenartig durch einen Fachkundigen durchzuführen. Aufgrund der vorliegenden Kamerabefahrungen sollten zumindest 2 Probeentnahmestellen, nämlich im Bereich der Ordnungsnummer 4 und 6 sowie im Bereich der Ordnungsnummer 10 (Kanalaufwärts des dortigen Kanalschachtes) ausgewählt werden. Die Bodenproben sind auf die Parameter TOC, Ammonium und Sulfat entsprechend der ÖNORM S-2088 zu untersuchen und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der Behörde vorzulegen. Allfällige weitere Maßnahmen hängen von den Untersuchungsergebnissen ab. Überdies wurde die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten ausge-sprochen. Auf Grund einer Beschwerde der GE GmbH behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  12. Jänner 2015, LVwG-AB-14-4057, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 ersatzlos und verwies hinsichtlich des Spruchpunktes 2 und der Kostenentscheidung die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurück. Begründend führte das Gericht zum Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides aus, dass aus §§ 32 iVm § 115 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Kanalisationsanlage abzuleiten sei. Auf Grund der Verfahrensergebnisse der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass jedenfalls seit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  13. August 1966 keine wasserrechtliche Bewilligung vorläge, weshalb diese Kanalisation als konsenslos anzusehen wäre (Verweis auf VwGH 19.03.1959, 792/55). Hinsichtlich einer konsenslosen Anlage hätte die Wasserrechtsbehörde jedoch nicht nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, sondern nach § 138 leg.cit. vorzugehen. Die Herstellung eines konsenslosen dichten Kanals könnte weder auf Grund des § 31 Abs. 3 noch auf Grundlage des § 138 WRG 1959 angeordnet werden. Der angefochtene Bescheid hätte insoweit nicht ergehen dürfen, weshalb er ersatzlos zu beheben gewesen wäre; eine Abänderung des Bescheides Richtung Beseitigung der konsenslosen Anlage würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegenüberschreiten.Begründend führte das Gericht zum Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides aus, dass aus Paragraphen 32, in Verbindung mit Paragraph 115, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Kanalisationsanlage abzuleiten sei. Auf Grund der Verfahrensergebnisse der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass jedenfalls seit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  14. August 1966 keine wasserrechtliche Bewilligung vorläge, weshalb diese Kanalisation als konsenslos anzusehen wäre (Verweis auf VwGH 19.03.1959, 792/55). Hinsichtlich einer konsenslosen Anlage hätte die Wasserrechtsbehörde jedoch nicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, sondern nach Paragraph 138, leg.cit. vorzugehen. Die Herstellung eines konsenslosen dichten Kanals könnte weder auf Grund des Paragraph 31, Absatz 3, noch auf Grundlage des Paragraph 138, WRG 1959 angeordnet werden. Der angefochtene Bescheid hätte insoweit nicht ergehen dürfen, weshalb er ersatzlos zu beheben gewesen wäre; eine Abänderung des Bescheides Richtung Beseitigung der konsenslosen Anlage würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegenüberschreiten. In Bezug auf den Spruchpunkt 2 (das diesbezügliche Verfahren wurde in der Folge eingestellt) befasste sich das Gericht auch mit der „Betreibereigenschaft“ am strittigen Kanal und führte dazu Folgendes aus: „Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine gleichsam faktischen Abtretung des betreffenden Grundstücks in das öffentliche Gut beruft, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Nach § 71 NÖ Gemeindeordnung bilden die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen.Nach Paragraph 71, NÖ Gemeindeordnung bilden die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaften zum öffentlichen Gut gehören. Wenngleich außerbücherliches Eigentum an Liegenschaften der österreichischen Rechtsordnung nicht völlig fremd ist, beschränken sich diese Fälle auf die ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmen. Eine solche liegt hier aber offenkundig nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ist die Abtretung in das öffentliche Gut bisher bücherlich nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist daher weiterhin Eigentümerin. Dies gilt auch für die mit dem Grundeigentum fest verbundene Anlangen, wie die Kanäle. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Umsetzung des Teilungsplanes nicht erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde *** zB auch die Straßenräumung besorgt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Auch kann aus dem Faktum der Betreuung der Privatstraße durch die Gemeinde nicht geschlossen werden, dass dies auch für den in der Straße verlaufenden Kanal gilt. Freilich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das Liegenschaftseigentum (und damit das Eigentum am untrennbar mit der Liegenschaft verbundenen „Zugehör“, vgl. § 294 ABGB), jedenfalls seit der WRG-Novelle 1990 (vgl. VwGH 31.3.1992, 92/07/0029) allein kein ausreichendes Zurechnungskriterium zur Begründung der primären Haftung nach § 31 WRG 1959 bildet. Freilich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das Liegenschaftseigentum (und damit das Eigentum am untrennbar mit der Liegenschaft verbundenen „Zugehör“, vergleiche Paragraph 294, ABGB), jedenfalls seit der WRG-Novelle 1990 vergleiche VwGH 31.3.1992, 92/07/0029) allein kein ausreichendes Zurechnungskriterium zur Begründung der primären Haftung nach Paragraph 31, WRG 1959 bildet. Es stellt sich in der Tat die Frage, wer Betreiber des strittigen Kanalabschnittes ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, zumal weder aus den vorliegenden Akten noch dem konkreten Verfahren Näheres ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ehemals Wasserberechtigte einer Abwasserbeseitigungsanlage war, ist zu schließen, dass sie wenigstens damals auch Betreiberin der dazu gehörenden Kanäle, somit auch des strittigen war. Es erhebt sich die Frage, ob und welche Veränderungen diesbezüglich beim oder im Gefolge des Kanalanschlusses eingetreten sind, die jemanden anderen zum Betreiber der Anlage haben werden lassen. Der bloße Anschluss eines bestehenden Kanalnetzes an das kommunale System macht jedenfalls dessen Betreiber noch nicht auch zum Betreiber auch des angeschlossenen Kanals – dafür bedürfte es eines entsprechenden Rechtsaktes (zB einer zivilrechtlichen Vereinbarung). Die Einhebung von – im öffentlichen Recht wurzelnden - Kanalgebühren durch die Gemeinde vermag daran nichts zu ändern. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Ersitzung von Leitungsrechten in Bezug auf den gegenständlichen Kanal durch die einzelnen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke würde einen auch für eine Ersitzung erforderlichen Besitzwillen voraussetzen, welcher demjenigen nicht von vornherein unterstellt werden kann, der seine Abwässer bloß in die Kanalisation eines anderen einleitet. Es wird daher zu klären sein, ob im Zusammenhang mit der Auflassung der wasserrechtlich bewilligten Kläranlage Umstände eingetreten sind, die die Beschwerdeführerin ihre Betreibereigenschaft verlieren haben lassen. Dabei wird die Beschwerdeführerin eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffen.“ In weiterer Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Baden, nunmehr als vom Landeshauptmann von Niederösterreich (offensichtlich aus dem Grunde des § 99 Abs. 1 lit.d WRG 1959) ermächtigte Behörde, ein Ermittlungsverfahren durch, welches im Wesentlichen aus der Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
  15. Juli 2015 bestand. Dabei wurden die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Gemeinde *** sowie mehrere Liegenschaftseigentümer gehört, deren Grundstücke an den strittigen Kanal angeschlossen sind. Weiters wurden diverse Urkunden der Niederschrift angeschlossen bzw. in der Folge von der Gemeinde *** vorgelegt.In weiterer Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Baden, nunmehr als vom Landeshauptmann von Niederösterreich (offensichtlich aus dem Grunde des Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959) ermächtigte Behörde, ein Ermittlungsverfahren durch, welches im Wesentlichen aus der Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
  16. Juli 2015 bestand. Dabei wurden die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Gemeinde *** sowie mehrere Liegenschaftseigentümer gehört, deren Grundstücke an den strittigen Kanal angeschlossen sind. Weiters wurden diverse Urkunden der Niederschrift angeschlossen bzw. in der Folge von der Gemeinde *** vorgelegt. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
  17. April 2016, BNW2-WA-13133/001, mit dem sie als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde die GE GmbH zur Beseitigung des konsenslos errichteten Schmutzwasserkanals auf Grundstück Nr. ***, KG ***, binnen sechs Monaten sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 414,-- (Kommissionsgebühren für mündliche Verhandlungen) binnen vier Wochen verpflichtet. Begründend verweist die Behörde auf den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und gibt Erklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom
  18. Juli 2015 wieder. Schließlich kommt die Behörde zum Ergebnis, dass auf Grund des durchgeführten Verfahrens die GE GmbH als „seinerzeitige“ Wasserberechtigte und gegenwärtige Grundeigentümerin als Betreiberin der strittigen Kanalisation und damit als Verpflichtete nach § 138 WRG 1959 anzusehen sei. Da die Anlage in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand „regelmäßig und typisch“ zu einer Versickerung der gesammelten Abwässer führte, liege eine eigenmächtige Neuerung vor, die in der vorliegenden Form eine Gefahr für das Grundwasser darstelle und daher nicht bewilligungsfähig sei, sondern beseitigt werden müsse. Ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 käme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften verwiesen.Begründend verweist die Behörde auf den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und gibt Erklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom
  19. Juli 2015 wieder. Schließlich kommt die Behörde zum Ergebnis, dass auf Grund des durchgeführten Verfahrens die GE GmbH als „seinerzeitige“ Wasserberechtigte und gegenwärtige Grundeigentümerin als Betreiberin der strittigen Kanalisation und damit als Verpflichtete nach Paragraph 138, WRG 1959 anzusehen sei. Da die Anlage in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand „regelmäßig und typisch“ zu einer Versickerung der gesammelten Abwässer führte, liege eine eigenmächtige Neuerung vor, die in der vorliegenden Form eine Gefahr für das Grundwasser darstelle und daher nicht bewilligungsfähig sei, sondern beseitigt werden müsse. Ein Alternativauftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 käme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften verwiesen.
  20. Beschwerde Gegen den Bescheid vom
  21. April 2016, BNW2-WA-13133/001, erhob die GE GmbH Beschwerde. Sie räumt darin ein, dass sie ursprünglich Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage gewesen sei, dieses Wasserrecht jedoch erloschen wäre, was mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  22. September 1983,9-W-83092/10, auch festgestellt worden wäre. Auf Grund der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  23. Mai 1985, 9-W-83092/15, erfolgten Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen hätte die GE GesmbH den zum damaligen Zeitpunkt rechtlich geforderten Zustand hergestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun neuerlich ein Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt würde. Es sei dem Verfahren nicht zu entnehmen, dass die GE GmbH den in Rede stehenden Schmutzwasserkanal konsenslos errichtet hätte. Vielmehr hätten sich die Eigentümer der auf den Grundstücken Nr. *** und *** bestehenden Einfamilienhäuser nach dem Löschen des Wasserrechts der GE GmbH an das Kanalnetz der Gemeinde *** angeschlossen; es sei zu entsprechenden Verträgen zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde gekommen, auf deren Basis auch Kanalgebühren vorgeschrieben worden seien. Die Hauseigentümer bedienten sich des vorhandenen stillgelegten Kanals, wobei „offensichtlich“ durch die Gemeinde am stillgelegten Kanal zwecks Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz Maßnahmen durchgeführt worden seien. Die GE GmbH sei daher keinesfalls Betreiberin dieses konsenslos errichteten Schmutzwasserkanals. Auf Grund ihres Liegenschaftseigentums allein könne sie nicht verpflichtet werden. Die Frage, wer Betreiber des gegenständlichen Kanals sei, müsse sich aus den Vereinbarungen zwischen Gemeinde und angeschlossener Liegenschaftseigentümer ergeben, wobei eine Ersitzung von Leitungsrechten in Betracht käme. Eine allenfalls zwischen den Hauseigentümern und der Beschwerdeführerin bestehende Vereinbarung sei mit Stilllegung der Abwasserbeseitigungsanlage im Jahre 1966 (sic) erloschen. Weiters wird auf einen im Jahre 1969 baubehördlich bewilligten Teilungsplan verwiesen, welcher die Abtretung des Grundstücks *** (***) in das öffentliche Gut vorgesehen hätte, was bisher zwar grundbücherlich gescheitert sei, wogegen die Straßenanlage faktisch der Gemeinde übertragen worden sei; so würde die Straßenräumung und -kehrung von der Gemeinde vorgenommen, sei eine Gasleitung ohne Einholung der Zustimmung der GE GmbH verlegt worden und es seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die *** öffentliches Gut wäre. Dementsprechend sei die Gemeinde und nicht die GE GmbH als Betreiberin des Abwasserkanals anzusehen. Gegen den Bescheid vom
  24. April 2016, BNW2-WA-13133/001, erhob die GE GmbH Beschwerde. Sie räumt darin ein, dass sie ursprünglich Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage gewesen sei, dieses Wasserrecht jedoch erloschen wäre, was mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  25. September 1983,, 9-W-83092/10, auch festgestellt worden wäre. Auf Grund der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  26. Mai 1985, 9-W-83092/15, erfolgten Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen hätte die GE GesmbH den zum damaligen Zeitpunkt rechtlich geforderten Zustand hergestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun neuerlich ein Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt würde. Es sei dem Verfahren nicht zu entnehmen, dass die GE GmbH den in Rede stehenden Schmutzwasserkanal konsenslos errichtet hätte. Vielmehr hätten sich die Eigentümer der auf den Grundstücken Nr. *** und *** bestehenden Einfamilienhäuser nach dem Löschen des Wasserrechts der GE GmbH an das Kanalnetz der Gemeinde *** angeschlossen; es sei zu entsprechenden Verträgen zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde gekommen, auf deren Basis auch Kanalgebühren vorgeschrieben worden seien. Die Hauseigentümer bedienten sich des vorhandenen stillgelegten Kanals, wobei „offensichtlich“ durch die Gemeinde am stillgelegten Kanal zwecks Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz Maßnahmen durchgeführt worden seien. Die GE GmbH sei daher keinesfalls Betreiberin dieses konsenslos errichteten Schmutzwasserkanals. Auf Grund ihres Liegenschaftseigentums allein könne sie nicht verpflichtet werden. Die Frage, wer Betreiber des gegenständlichen Kanals sei, müsse sich aus den Vereinbarungen zwischen Gemeinde und angeschlossener Liegenschaftseigentümer ergeben, wobei eine Ersitzung von Leitungsrechten in Betracht käme. Eine allenfalls zwischen den Hauseigentümern und der Beschwerdeführerin bestehende Vereinbarung sei mit Stilllegung der Abwasserbeseitigungsanlage im Jahre 1966 (sic) erloschen. Weiters wird auf einen im Jahre 1969 baubehördlich bewilligten Teilungsplan verwiesen, welcher die Abtretung des Grundstücks *** (***) in das öffentliche Gut vorgesehen hätte, was bisher zwar grundbücherlich gescheitert sei, wogegen die Straßenanlage faktisch der Gemeinde übertragen worden sei; so würde die Straßenräumung und -kehrung von der Gemeinde vorgenommen, sei eine Gasleitung ohne Einholung der Zustimmung der GE GmbH verlegt worden und es seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die *** öffentliches Gut wäre. Dementsprechend sei die Gemeinde und nicht die GE GmbH als Betreiberin des Abwasserkanals anzusehen. Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
  27. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  28. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin und die beteiligte Marktgemeinde *** gehört wurden und eine ergänzende Begutachtung durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte. Die Vertreter der Gemeinde brachten vor, dass eine Vereinbarung betreffend die Übergabe des Kanals von der Beschwerdeführerin an die Gemeinde nicht stattgefunden hätte und auch keine diesbezüglichen Vereinbarungen vorliegen könnten; vielmehr hätte sich die Gemeinde geweigert, den offensichtlich schadhaften Kanal vor einer Instandsetzung zu übernehmen. Aus Vorgaben bei einer Bauverhandlung an eine Hausanschlussleitung sei eine Betreibereigenschaft der Gemeinde bezüglich des strittigen Sammelkanals nicht abzuleiten. Die Beschwerdeführerin vermochte – bis auf einen Aktenvermerk vom
  29. März 1988 – keine weiteren Beweise vorzulegen bzw. Beweismittel zu benennen, welche ihren Standpunkt stützen würden. Dieser vorgelegte Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** enthält im Wesentlichen die Aussage, dass die Kanalisation nicht von der Gemeinde errichtet und noch immer

(1988)im Eigentum der GE GesmbH stehe, die Gemeinde deshalb keine Kanaleinmündungsabgabe vorschreiben könne, jedoch Kanalbenützungsgebühren von den Liegenschafts-eigentümern zu zahlen wären. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erläuterte eine Alternative zur Entfernung des Kanals, welche in einer Verfüllung mit fließfähigem Material bestehe und kostengünstiger wäre, sowie die dabei technisch erforderliche Vorgehensweise. 4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 12a.
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.Paragraph 12 a,
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).
(4)In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.
(4)In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, (…)
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde; (…) § 115. Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:Paragraph 115, Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht: 1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2,; (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…) NÖ Gemeindeordnung 1973 § 71.
(1)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen.Paragraph 71,
(1)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) AVG §
  3. (…)Paragraph 76, (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Der unter
  3. beschriebene Verfahrensverlauf ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. 4.2.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  5. August 1966, IX-G-20/3-1966, wurde der GE GmbH (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage erteilt (Wasserbuch - Postzahl ***). Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage stand auch der auf Grundstück Nr. ***, KG *** errichtete Schmutzwasserkanal mit einer Länge von ca. 320 Laufmetern. Diese Liegenschaft, welche eine Aufschließungsstraße mit der Bezeichnung „***“ darstellt, steht auch derzeit noch im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin. An die in der *** verlaufende Kanalanlage wurde eine Reihe von Einfamilienhäusern angeschlossen. Nach Herstellung der Ortskanalisation wurde der in Rede stehende Kanalstrang in der *** an die öffentliche Schmutzkanalisation angeschlossen und die ursprünglich vorhandene Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführerin stillgelegt; das diesbezügliche Wasserrecht wurde für erloschen erklärt. Der ursprünglich der Ableitung der häuslichen Abwässer zur im Jahre 1966 genehmigten Abwasserreinigungsanlage dienende Sammelkanal in der ***, Gst. Nr. ***, KG ***, wird nach wie vor zur Ableitung der Abwässer der dort befindlichen Einfamilienhäuser, nun zum kommunalen Kanalnetz, verwendet; die Übergabe in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erfolgt vermutlich im Nahbereich der seinerzeitigen Kleinkläranlage. Bereits vor Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes Postzahl *** mit Bescheid vom
  6. September 1983, 9-W-83092/10, nämlich wenigstens am
  7. August 1981, kam es zu einer Besprechung zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der Marktgemeinde *** betreffend die Übernahme der Kanalstränge durch die Gemeinde. Dabei wurde im Hinblick auf den damals offensichtlich bereits mangelhaften Zustand die Übernahme der Kanalisation seitens der Gemeinde abgelehnt und die Sanierung der Anlagen gefordert. Hinweise auf eine in späterer Folge vorgenommene Übergabe der strittigen Kanalisation an die Marktgemeinde *** oder die Benutzer des Kanalstrangs liegen nicht vor. Die Kanalisation befindet sich in einem desolaten, sanierungsbedürftigen Zustand und ist undicht, sodass mit einer Versickerung des Abwassers in den Untergrund zu rechnen ist. Um einen der Beseitigung der Anlage gleichkommenden Zustand herzustellen, kommt die Verfüllung des Kanals mit fließfähigem Material, zB fließfähigem Zementmörtel, in Betracht. Dies ist technisch in Abhängigkeit von Gefälle und Zustand des Kanals allenfalls auch durch Herstellung mehrerer Öffnungen am Kanalstrang möglich, wobei es erforderlich ist, Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Verfüllung der Hausanschlüsse zu setzen. Unter Berücksichtigung von Vorarbeiten, Planung, Ausschreibung etc. ist eine Frist von sechs Monaten zur Durchführung dieser Maßnahmen technisch angemessen. Die Feststellungen zur wasserrechtlichen Situation und zum bücherlichen Eigentum ergeben sich aus den Akten und den Feststellungen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Auch die Feststellungen zum Zustand des Kanals, welche sich aus der vorgenommenen Begutachtung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde ergeben, werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und sind unzweifelhaft. Die Alternativmaßnahmen zur vollständigen physischen Beseitigung des Kanals hat der wasserbautechnische Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt; auch diesen und der Einschätzung in Bezug auf die erforderliche Zeitdauer ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Dass der in Rede stehende Kanal in der *** auch nach Auflassung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage weiter benutzt wurde und auch derzeit noch genutzt wird, ist ebenfalls unstrittig. Dass eine Übergabe hinsichtlich des Kanals seitens der GE GmbH an die Gemeinde oder andere Personen erfolgt wäre, kann nicht festgestellt werden. Es gibt auf Grund der vorliegenden Unterlagen keinen Grund zur Annahme, dass derartiges geschehen wäre. Bereits vor Feststellen des Erlöschens des Wasserrechtes hatte es, wie die Niederschrift vom
  8. August 1981 belegt, Gespräche zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin gegeben, wobei die Gemeinde die Übernahme auf Grund von Mängeln an der Kanalisation ablehnte. Aus der Wendung, dass eine „neuerliche Begehung“ erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass auch schon zuvor Gespräche stattgefunden haben. Auch die übrigen vorgelegten Dokumente enthalten keinen Hinweis auf eine Übertragung des Kanals in der *** auf die Gemeinde, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht. So sprechen die in der Verhandlungsschrift vom
  9. Juli 2015 erwähnten Kaufvertragsbestimmungen, wonach sich die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die Versorgung des Kaufobjektes bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze unter anderem mit Kanalisation durchzuführen, dafür, dass die Kanalisation auch nach Auflassung der eigenen Kläranlage und Anschluss an das kommunale Netz noch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin betrieben wurde. Jedenfalls ist dies keinesfalls ein Hinweis darauf, dass die Gemeinde als Betreiberin der Kanalisation aufgetreten wäre; umso weniger kann daraus abgeleitet werden, dass die einzelnen Liegenschaftseigentümer selbst Betreiber der Kanalisation geworden wären. Umgekehrt können Vorgaben im Rahmen einer Bauverhandlung für die Herstellung von Hausanschlüssen nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Gemeinde als Kanalbetreiber aufgetreten wäre. Zum einen ist die hoheitliche Funktion der Baubehörde nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit als Kanalbetreiber gleichzusetzen; zum anderen ist das Argument der Gemeinde nachvollziehbar, dass diese im Hinblick auf eine mögliche Übernahme der Kanalisation in der Zukunft an ordnungsgemäßen Hausanschlüssen interessiert gewesen ist. Auch lässt sich aus der zumindest in den letzten Jahren vorgenommenen Betreuung der Straße kein Schluss auf einen Betrieb der unterirdisch verlegten Kanalisation entnehmen. Vielmehr stellt sich die Sachlage für das Gericht so dar, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die strittige Kanalisation zunächst im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligung betrieben hat und in der Folge (nach Herstellung des Anschlusses ans Ortsnetz bzw. die Anlagen eines Abwasserverbandes) versucht wurde, Straßen samt Kanalisation der Gemeinde zu übertragen, was jedoch am Widerstand der Gemeinde gescheitert ist. Dafür sprechen – abgesehen von den Bedingungen der Grundabteilung, welche, wie das der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  10. Juli 2015 angeschlossene Schreiben der Gemeinde vom
  11. September 1970 zeigt, zu Schwierigkeiten geführt haben - etwa auch die Niederschrift vom
  12. August 1981 und das Schreiben der GE GmbH vom
  13. Mai 2005, mit dem die Übergabe der *** an die Gemeinde im Rahmen eines „Gesamtpaketes“ angeboten wurde. Auch das Unterbleiben der Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe ist in diesem Zusammenhang plausibel, ist doch aus dem Hinweis auf das Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Aktenvermerk vom
  14. März 1988 der Schluss naheliegend, dass man davon ausgegangen ist, dass der Kanal der Beschwerdeführerin gehört und damit auch von dieser betrieben wird, weshalb die Gemeinde nicht berechtigt wäre, eine Einmündungsabgabe zu verlangen. Es ist auch evident, dass seitens der Beschwerdeführerin nichts unternommen wurde, um die Weiterverwendung der Kanalisation zur Ableitung der häuslichen Abwässer der Anwohner der *** zu unterbinden; vielmehr wurde diese, wie auch bei neu Hinzukommenden, wie der Kaufvertrag mit HK vom März/April 1987 (Beilage A der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  15. Juli 2015) belegt, aktiv ermöglicht. 4.
  16. Rechtliche Beurteilung Zur Frage der Bewilligungspflicht für die gegenständliche Kanalisationsanlage, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, sei zunächst die oben wiedergegebene Beurteilung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Vorverfahren verwiesen. Anzumerken ist, dass die Person des Anlagenbetreibers bzw. Grundeigentümers (bzw. deren Verschiedenheit) keinen Einfluss auf die Frage der Bewilligungspflichtigkeit von Abwasseranlagen(teilen) haben kann, könnte doch ansonsten durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung (etwa durch Aufteilung) die Bewilligungspflicht leicht unterlaufen werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob (auch) die Versickerung von Abwässern durch einen planwidrigen, wenn auch schon Jahrzehnte dauernden, mangelhaften Zustand einer Kanalisation für sich den Bewilligungstatbestand des § 32 Abs. 1 WRG 1959 erfüllen würde.Zur Frage der Bewilligungspflicht für die gegenständliche Kanalisationsanlage, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, sei zunächst die oben wiedergegebene Beurteilung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Vorverfahren verwiesen. Anzumerken ist, dass die Person des Anlagenbetreibers bzw. Grundeigentümers (bzw. deren Verschiedenheit) keinen Einfluss auf die Frage der Bewilligungspflichtigkeit von Abwasseranlagen(teilen) haben kann, könnte doch ansonsten durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung (etwa durch Aufteilung) die Bewilligungspflicht leicht unterlaufen werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob (auch) die Versickerung von Abwässern durch einen planwidrigen, wenn auch schon Jahrzehnte dauernden, mangelhaften Zustand einer Kanalisation für sich den Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 erfüllen würde. Es steht außer Frage, dass die in Rede stehende Kanalisation in der *** in *** nicht (mehr) wasserrechtlich bewilligt ist. Es liegt daher, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend unter Hinweis auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat, eine konsenslose Anlage, also eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 vor. Es steht außer Frage, dass die in Rede stehende Kanalisation in der *** in *** nicht (mehr) wasserrechtlich bewilligt ist. Es liegt daher, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend unter Hinweis auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat, eine konsenslose Anlage, also eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vor. Der Umstand, dass die Anlage vormals von einer wasserrechtlichen Genehmigung umfasst war, tut dem keinen Abbruch. Wird nämlich eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen der Bewilligung weiter genutzt, liegt eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes und damit eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor (vgl. VwGH 14.12.1995, 94/07/0156; 26.3.2009, 2005/07/0038). Der Umstand, dass die Anlage vormals von einer wasserrechtlichen Genehmigung umfasst war, tut dem keinen Abbruch. Wird nämlich eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen der Bewilligung weiter genutzt, liegt eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes und damit eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor vergleiche VwGH 14.12.1995, 94/07/0156; 26.3.2009, 2005/07/0038). Auch der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung der Kanalisation im Zuge des erwähnten wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens nicht angeordnet hat bzw. die ordnungsgemäße Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen festgestellt hat, hindert die Wasserrechtsbehörde nicht an der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags, wenn die bestehengebliebene Anlage in der Folge weiter genutzt wird und dies einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bildet. Die Rechtskraft der Bescheide nach § 29 Abs. 1 bzw. § 29 Abs. 4 WRG 1959 steht nämlich nur einer (neuerlichen) Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen entgegen. Auch der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung der Kanalisation im Zuge des erwähnten wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens nicht angeordnet hat bzw. die ordnungsgemäße Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen festgestellt hat, hindert die Wasserrechtsbehörde nicht an der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags, wenn die bestehengebliebene Anlage in der Folge weiter genutzt wird und dies einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bildet. Die Rechtskraft der Bescheide nach Paragraph 29, Absatz eins, bzw. Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 steht nämlich nur einer (neuerlichen) Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen entgegen. Entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist jene nach der Zurechnung der Anlage und damit der Neuerung, da davon abhängt, wem der unstreitig erforderliche gewässerpolizeiliche Auftrag zu erteilen ist. Dies ist wie folgt zu beurteilen: Dadurch, dass die Beschwerdeführerin zugelassen hat, dass der konsenslos gewordene Kanal weiter zur Ableitung von Abwässern genutzt wird, hat sie die Anlage aktiv aufrecht erhalten. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie sich etwa noch im Jahre 1987 (Kaufvertrag mit HK) dazu verpflichtet hat, für einen Kanalanschluss Sorge zu tragen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, mit Auflassung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage ihre wasserrechtlich relevante Tätigkeit beendet zu haben, sodass sie die weitere Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Kanalisation nichts mehr anginge. Ihre Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Neuerung hätte sie nur dann verloren, hätte sie aktiv die gegenständliche Anlage an Dritte übertragen, was nach den Feststellungen des Gerichtes nicht anzunehmen ist. Durch die bloße Fassung des einseitigen Entschlusses, sich der Anlage an wen auch immer zu entäußern, ohne die weitere Verwendung der ihr gehörenden Kanalisation zu unterbinden, hat sie den Betrieb der Anlage nicht eingestellt, sondern im Gegenteil die Nutzung weiter fortgesetzt. Auch aus dem Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Ersitzung von Leitungsrechten durch die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Abgesehen vom offensichtlich fehlenden Besitzwillen, ist nicht anzunehmen, dass derjenige, der seine Abwässer in eine fremde Kanalanlage einleitet, zu deren Betreiber wird. Selbst wenn eine Ersitzung des Rechtes zur Einleitung von Abwässern in den Kanal in der *** erfolgt wäre, machte dies nicht den so Berechtigten zum Betreiber der Anlage und somit zum für die Neuerung Verantwortlichen. Im Übrigen ist ein derartiger einseitiger Rechtserwerb im Hinblick auf die Vertragsgestaltung (wie der erwähnte Kaufvertrag aus dem Jahre 1987 belegt), wonach sich die Beschwerdeführerin den Erwerbern von Liegenschaften verpflichtet hat, für den Kanalanschluss bis zur Grundgrenze Sorge zu tragen, nicht anzunehmen. Allenfalls könnte sich aus solchen vertraglichen Verpflichtungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Vertragspartnern (bzw. im Falle eines einseitigen Rechtserwerbs den Berechtigten gegenüber) verpflichtet ist, eine entsprechende Kanalisation vorzuhalten. Damit wäre sie aber auch verpflichtet, die dafür erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Derartige privatrechtliche Ansprüche vermögen jedoch die im öffentlichen Recht wurzelnde Beseitigungspflicht nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht zu verhindern. Allenfalls hätte die Beschwerdeführerin, um sowohl ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen als auch ihren öffentlich rechtlichen Pflichten zu genügen, die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine den entsprechenden Anforderungen genügende Abwasserkanalisation zu erwerben und diese zu errichten.Auch aus dem Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Ersitzung von Leitungsrechten durch die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Abgesehen vom offensichtlich fehlenden Besitzwillen, ist nicht anzunehmen, dass derjenige, der seine Abwässer in eine fremde Kanalanlage einleitet, zu deren Betreiber wird. Selbst wenn eine Ersitzung des Rechtes zur Einleitung von Abwässern in den Kanal in der *** erfolgt wäre, machte dies nicht den so Berechtigten zum Betreiber der Anlage und somit zum für die Neuerung Verantwortlichen. Im Übrigen ist ein derartiger einseitiger Rechtserwerb im Hinblick auf die Vertragsgestaltung (wie der erwähnte Kaufvertrag aus dem Jahre 1987 belegt), wonach sich die Beschwerdeführerin den Erwerbern von Liegenschaften verpflichtet hat, für den Kanalanschluss bis zur Grundgrenze Sorge zu tragen, nicht anzunehmen. Allenfalls könnte sich aus solchen vertraglichen Verpflichtungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Vertragspartnern (bzw. im Falle eines einseitigen Rechtserwerbs den Berechtigten gegenüber) verpflichtet ist, eine entsprechende Kanalisation vorzuhalten. Damit wäre sie aber auch verpflichtet, die dafür erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Derartige privatrechtliche Ansprüche vermögen jedoch die im öffentlichen Recht wurzelnde Beseitigungspflicht nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nicht zu verhindern. Allenfalls hätte die Beschwerdeführerin, um sowohl ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen als auch ihren öffentlich rechtlichen Pflichten zu genügen, die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine den entsprechenden Anforderungen genügende Abwasserkanalisation zu erwerben und diese zu errichten. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist. Die belangte Behörde hat ihr mit Recht die Beseitigung der konsenslosen Neuerung aufgetragen, da die Anlage in der vorliegenden Form nicht konsensfähig ist, ist doch eine massiv desolate Anlage wegen des Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz des Grundwassers, nicht bewilligungsfähig. Nur eine dichte Kanalanlage für Schmutzwässer entspricht dem eine Bewilligungsvoraussetzung darstellenden Stand der Technik (vgl. § 12a WRG 1959), was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist.Die belangte Behörde hat ihr mit Recht die Beseitigung der konsenslosen Neuerung aufgetragen, da die Anlage in der vorliegenden Form nicht konsensfähig ist, ist doch eine massiv desolate Anlage wegen des Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz des Grundwassers, nicht bewilligungsfähig. Nur eine dichte Kanalanlage für Schmutzwässer entspricht dem eine Bewilligungsvoraussetzung darstellenden Stand der Technik vergleiche Paragraph 12 a, WRG 1959), was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist. Allerdings hat die Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergeben, dass anstelle einer vollständigen Beseitigung auch eine Verfüllung der Kanalisation in Betracht kommt. Der Auftrag war daher im Sinne der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104) um diese Alternative zu ergänzen. Ein vollständiger Ersatz des Auftrages zur Beseitigung durch einen solchen auf Verfüllung der Kanalisation war nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführerin beide Optionen offen gelassen werden sollen.Allerdings hat die Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergeben, dass anstelle einer vollständigen Beseitigung auch eine Verfüllung der Kanalisation in Betracht kommt. Der Auftrag war daher im Sinne der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104) um diese Alternative zu ergänzen. Ein vollständiger Ersatz des Auftrages zur Beseitigung durch einen solchen auf Verfüllung der Kanalisation war nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführerin beide Optionen offen gelassen werden sollen. Die Frist hiefür beruht auf der nachvollziehbaren Einschätzung des Sach-verständigen, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde. Diese Frist wurde zur Vermeidung von Unklarheiten kalendermäßig bestimmt. Die Kostenentscheidung wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiell in Zweifel gezogen. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Berechtigung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren nach § 77 Abs. 1 AVG, da die durch-geführten mündlichen Verhandlungen offensichtlich erforderlich waren, um den Sachverhalt aufzuklären und die notwendigen Grundlagen für den gewässer-polizeilichen Auftrag zu gewinnen. Am Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs.2 AVG besteht im Lichte der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung in der Sache kein Zweifel. Auch hier war die Frist entsprechend kalendermäßig zu terminisieren.Die Kostenentscheidung wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiell in Zweifel gezogen. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Berechtigung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG, da die durch-geführten mündlichen Verhandlungen offensichtlich erforderlich waren, um den Sachverhalt aufzuklären und die notwendigen Grundlagen für den gewässer-polizeilichen Auftrag zu gewinnen. Am Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG besteht im Lichte der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung in der Sache kein Zweifel. Auch hier war die Frist entsprechend kalendermäßig zu terminisieren. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit der gegenständlichen Entscheidung nicht zu lösen. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung und der Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit der gegenständlichen Entscheidung nicht zu lösen. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung und der Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.572.001.2016

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