RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-623/003-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag des Herrn MHK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krömer, ***, ***, der gegen das hg. Erkenntnis vom
- April 2016, Zl. LVwG-AV-623/001-2014, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird, soweit mit der Revision die Abweisung der Beschwerde als unbegründet bekämpft wird, stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) Begründung:
- Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Juni 2012, Zl. MDS3-F-121103, wurde dem nunmehrigen Antragsteller, Herrn MHK, einem Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, die erstmalig beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am
- Juni 2013 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2014, Zl. MDS3-F-131333, wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2016, Zl. LVwG-AV-623/001-2014, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller den Betrag von 85,03 Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt 2.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde zugelassen (Spruchpunkt 3.). 1.
- Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wendet sich die vorliegende ordentliche Revision des Antragstellers, wobei unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Dieser Antrag wird – zusammengefasst – wie folgt begründet: Nach § 24 NAG sei der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte daher zur Konsequenz, dass der Antragsteller denselben Rechtsstatus wie während des bisherigen verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens innehaben würde. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, hätte dies erhebliche Nachteile, weil der Antragsteller unter Umständen das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht mehr in Österreich abwarten könnte. Darauf hingewiesen werde, dass der Antragsteller in Österreich krankenpflichtversichert und unfallversichert sei und dass er über eine Unterkunft in Wien verfüge. Er verdiene 700,-- Euro monatlich als Zeitungszusteller und zusätzlich könne er durch die TK OG monatlich zwischen 700,-- bis 800,-- Euro in Rechnung stellen. Öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 24, NAG sei der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte daher zur Konsequenz, dass der Antragsteller denselben Rechtsstatus wie während des bisherigen verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens innehaben würde. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, hätte dies erhebliche Nachteile, weil der Antragsteller unter Umständen das Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht mehr in Österreich abwarten könnte. Darauf hingewiesen werde, dass der Antragsteller in Österreich krankenpflichtversichert und unfallversichert sei und dass er über eine Unterkunft in Wien verfüge. Er verdiene 700,-- Euro monatlich als Zeitungszusteller und zusätzlich könne er durch die TK OG monatlich zwischen 700,-- bis 800,-- Euro in Rechnung stellen. Öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht entgegenstehen. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Juli 2016 eine Strafregisterabfrage sowie eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durchgeführt. Demzufolge ist der Antragsteller unbescholten und aktuell mit aufrechtem Wohnsitz in *** gemeldet.
- Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
- Maßgebliche Rechtslage: „Aufschiebende Wirkung § 30.
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30,
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3)Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4)Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(4)Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (vgl. allgemein etwa VwGH 20.3.2013, AW 2013/05/0003, mwN; vgl. auch etwa VfGH 10.1.1994, B 2174/93). 4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind vergleiche allgemein etwa VwGH 20.3.2013, AW 2013/05/0003, mwN; vergleiche auch etwa VfGH 10.1.1994, B 2174/93). 4.
- Zur Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG: 4.
- Zur Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG: Dem Antragsteller wird bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision gegen die erfolgte Abweisung seiner Beschwerde betreffend die Abweisung seines Verlängerungsantrages das Abwarten des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Österreich ermöglicht. Bei Nichtzuerkennung würde hingegen das dem Antragsteller durch seinen Verlängerungsantrag vermittelte Aufenthaltsrecht nicht weiter wirken und es würde ihn die Pflicht zur Ausreise treffen (vgl. zu dieser Pflicht etwa VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Damit einhergehend müsste der Antragsteller seine bisherigen Beziehungen in Österreich einstellen. Dem Antragsteller wird bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision gegen die erfolgte Abweisung seiner Beschwerde betreffend die Abweisung seines Verlängerungsantrages das Abwarten des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Österreich ermöglicht. Bei Nichtzuerkennung würde hingegen das dem Antragsteller durch seinen Verlängerungsantrag vermittelte Aufenthaltsrecht nicht weiter wirken und es würde ihn die Pflicht zur Ausreise treffen vergleiche zu dieser Pflicht etwa VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Damit einhergehend müsste der Antragsteller seine bisherigen Beziehungen in Österreich einstellen. Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen (vgl. auch etwa VwGH 1.2.2016, Ra 2015/01/0205; VfGH 24.1.1996, B 3494/95 und B 3495/95). Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auszugehen vergleiche auch etwa VwGH 1.2.2016, Ra 2015/01/0205; VfGH 24.1.1996, B 3494/95 und B 3495/95). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher, soweit mit der Revision die Abweisung der Beschwerde als unbegründet bekämpft wird, stattzugeben. Im Übrigen – nämlich hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten in Höhe von 85,03 Euro – ist der Antrag abzuweisen, da ausgehend vom Antragsvorbringen ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erkennen ist, zumal der Antragsteller diesbezüglich auch der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 5.12.2013, AW 2013/09/0039). Im Übrigen – nämlich hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten in Höhe von 85,03 Euro – ist der Antrag abzuweisen, da ausgehend vom Antragsvorbringen ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erkennen ist, zumal der Antragsteller diesbezüglich auch der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist vergleiche etwa VwGH 5.12.2013, AW 2013/09/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.623.003.2014