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LVwG-AV-677/001-2014

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 130§ 17§ 14Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-677/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass im Spruchpunkt

  1. im letzten Satz das Wort „nicht“ ersatzlos entfällt.
  2. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass im Spruchpunkt 3. im letzten Satz das Wort „nicht“ ersatzlos entfällt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. August 2014, Zl. BNL2-J-0961/016, wurde mit Spruchpunkt
  2. der Antrag eines Vorpachtrechtes näher bezeichneter Grundstücke der KG *** und der KG *** abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. August 2014, , Zl. BNL2-J-0961/016, wurde mit Spruchpunkt
  4. der Antrag eines Vorpachtrechtes näher bezeichneter Grundstücke der KG *** und der KG *** abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (zu diesem Spruchpunkt) aus, dass das Grundstück Nr. ***, KG *** in seiner Ausgestaltung von 105 bis 130 m Breite und einer Länge von 399 m für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb bei Reh-, Rot- und Schwarzwildvorkommen ein Problem bezüglich der Wildfolge darstelle. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, sei nicht als Teil eines Eigenjagdgebietes festgestellt worden. Ausdrücklich wendet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich gegen Spruchpunkt
  5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  6. August 2014, Zl. BNL2-J-0961/
  7. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bestritten werde, dass das Grundstück ***, KG ***, sich nicht zur Jagd eigne. Am
  8. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 24 VwGVG unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ.Am
  9. April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ. Im Zuge der Verhandlung werden von den anwesenden Verfahrensparteien einvernehmlich festgehalten, dass der gegenständliche Jagdeinschluss eine Fläche von unter 115 ha aufweist und die einzig strittige Stelle, welche seitens der belangten Behörde auch zur Abweisung führte das Grundstück ***, KG ***, sei. Der beigezogene Amtssachverständige führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren (im Wesentlichen zum strittigen Grundstück) schlüssig und nachvollziehbar Nachstehendes aus: „Wie aus dem gegenständlichen Akt ersichtlich ist, kommt der jagdfachliche Amtssachverständige im Zuge der Jagdgebietsfeststellung der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Aussage, dass „jener Standort eins zu beschiessenden Wildstückes durchaus ein Kugelfang gegeben ist. Nach dem es sich um eine Wiese handelt, bestehen keine Sichtbeeinträchtigungen wie sie im Wald durch Bäume gegeben sind“. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass die westliche Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine Länge von etwa 399 m und eine Breite von 105 m im Westen sowie 130 m im Osten aufweist. Die östliche Teilfläche weist eine größere Breite auf. In der Natur handelt es sich bei der westlichen Teilfläche um eine Wiesenfläche bzw. im südlichen Grenzbereich um eine schmalgezogene Waldfläche. Die Neigung dieser Fläche beträgt etwa 3 bis 4% und zwar von Norden nach Süden ansteigend. Im nördlichen Grenzbereich der Wiesenfläche befinden sich über die Länge von etwa 399 m drei Hochstände im Böschungsbereich, der nördlich angrenzt. Diese Hochstände werden derzeit vom Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdgebiet *** offensichtlich zur Bejagung dieser Wiese genutzt. Aus einer schriftlich beigelegten Bestätigung im Akt ist ersichtlich, dass der bisher und in den letzten Jahren hier tätige Jäger in der Praxis keine wesentlichen bzw. häufigen Probleme mit der Wildfolge hatte. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass die Fläche durch die in der Natur vorhandenen Hochstände sowie mit der gegebenen leichten Hangneigung hinsichtlich der Sicherheit betreffend des Vorhandenseins von Kugelfang auf der zu bejagenden Fläche selbst keine Probleme erwarten lässt. Weiters wird festgestellt, dass auf Grund des Naturzustandes einer Wiese auch eine ausgezeichnete freie Sicht von den vorhandenen Hochständen auf diese zu bejagende Fläche gegeben ist. Die Mindestbreite der Fläche beträgt 105 m und steigt bis zu 130 m im Osten an, woraus sich aus jagdfachlicher Sicht auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Schalenwildarten (Reh-, Rot- und Schwarzwild) eine Eignung der Bejagbarkeit dieser Fläche erkennen lässt, wobei nicht auszuschließen ist, dass auch das eine oder andere Stück nach dem es beschossen wurde auch über diese Grenzen hinaus flüchten könnte. Im Großen und Ganzen ist zu erwarten, dass bei sorgfältiger Jagdausübung bei entsprechend gutem Schuss getroffene Stücke Schalenwild entweder im Feuer oder natürlich nach mehreren Fluchten zu liegen kommen sollten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 14 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) lautet auszugsweise:Paragraph 14, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) lautet auszugsweise: Vorpachtrechte

(1)Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2)Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3)Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4)Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(4)Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt.
(5)Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(5)Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Absatz 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6)Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(6)Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Absatz 3,) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7)Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(7)Zur Feststellung der in den Absatz 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen. ….. Die Einräumung eines Vorpachtrechts setzt zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraus. Ein Jagdeinschluss ist

§ 14

Abs 3 NÖ JG allerdings nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0013). Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben, da die beantragte Vorpachtfläche eine Fläche von unter 115 ha aufweist und allseits von Eigenjagdflächen umschlossen ist. Die Einräumung eines Vorpachtrechts setzt zunächst das Vorliegen eines Jagdeinschlusses voraus. Ein Jagdeinschluss ist

Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG allerdings nur dann gegeben, wenn ein Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes von Eigenjagdgebieten umschlossen wird vergleiche , VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0013). Nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben, da die beantragte Vorpachtfläche eine Fläche von unter 115 ha aufweist und allseits von Eigenjagdflächen umschlossen ist. Im Fall beantragter Vorpachtflächen

§ 14

Abs 3 NÖ JG ist zu prüfen, ob die beantragte Vorpachtfläche ausreichend von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen ist, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen. Im Fall beantragter Vorpachtflächen

Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG ist zu prüfen, ob die beantragte Vorpachtfläche ausreichend von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen ist, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen. In seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2006, 2002/03/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs 3 NÖ JG bereits zum Ausdruck gebracht, dass als umschließende Eigenjagdgebietsteile die unmittelbar an den Jagdeinschluss angrenzenden Flächen des Eigenjagdgebietes maßgeblich sind (vgl dazu VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023). In seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2006, 2002/03/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG bereits zum Ausdruck gebracht, dass als umschließende Eigenjagdgebietsteile die unmittelbar an den Jagdeinschluss angrenzenden Flächen des Eigenjagdgebietes maßgeblich sind vergleiche dazu VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0023). Dies ist gegenständlich der Fall. Die Feststellungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ergaben, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine weidgerechte Bejagung möglich ist. Diesen Ausführungen wurde auch seitens der Verfahrensparteien nicht bzw. nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten und erscheinen diese Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar sowie auch der jagdfachlichen Lebenserfahrung entsprechend. Es konnte daher nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite im Sinne des § 14 Abs. 3 NÖ JG aufweisen, weshalb die gegenständliche Beschwerde stattzugeben war. Es konnte daher nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, NÖ JG aufweisen, weshalb die gegenständliche Beschwerde stattzugeben war. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.677.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.