RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-975/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des CM, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2015, Zl. BNJ3-H-15461/003, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der vorgeschriebene Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu überweisen ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 1 Z 5 und § 41 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der mit Bescheid vom
- Juni 2015 für Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der mit Bescheid vom
- Juni 2015 für Frau CW bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 17.06.2015 bis 22.06.2015 in der Höhe von € 343,50 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Frau CW habe vom 17.06.2015 bis 22.06.2015 auf Grund des genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten. Die in dieser Zeit aufgelaufenen Sozialhilfekosten würden € 343,50 betragen. Frau CW habe dem Beschwerdeführer am 25.04.2015 Vermögen geschenkt, und zwar Haus- und Grundbesitz EZ ***, Grundbuch ***. Die Subsidiarität der Geschenknehmer sei im NÖ Sozialhilfegesetz nicht geregelt. Es gebe keine Reihenfolge für die Frage der zum Kostenersatz Verpflichteten. Der Beschwerdeführer sei daher zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten in der genannten Höhe verpflichtet.Frau CW habe vom 17.06.2015 bis 22.06.2015 auf Grund des genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten. Die in dieser Zeit aufgelaufenen Sozialhilfekosten würden € 343,50 betragen. , Frau CW habe dem Beschwerdeführer am 25.04.2015 Vermögen geschenkt, und zwar Haus- und Grundbesitz EZ ***, Grundbuch ***. Die Subsidiarität der Geschenknehmer sei im NÖ Sozialhilfegesetz nicht geregelt. Es gebe keine Reihenfolge für die Frage der zum Kostenersatz Verpflichteten. Der Beschwerdeführer sei daher zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten in der genannten Höhe verpflichtet.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, die Behörde habe das Gesetz unrichtig angewendet. Weiter habe die belangte Behörde die vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, sodass der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Schließlich werde er durch den bekämpften Bescheid zu einer Zahlung verpflichtet, sodass er in seinem Eigentumsrecht verletzt sei. Gemäß § 15 des NÖ SHG habe die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens dürfe jedoch nicht erfolgen, wenn dadurch die Notlage verschlimmert werde. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass die Hilfeempfängerin über eine Pension bzw. Unfallrente im Gesamtbetrag von monatlich ca. € 1.500,-- sowie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von rund € 450,-- verfüge. Sie verfüge damit über ein monatliches, zur Bezahlung von Pflegeleistungen heranzuziehendes Einkommen von € 1.950,--.Gemäß Paragraph 15, des NÖ SHG habe die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens dürfe jedoch nicht erfolgen, wenn dadurch die Notlage verschlimmert werde. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass die Hilfeempfängerin über eine Pension bzw. Unfallrente im Gesamtbetrag von monatlich ca. € 1.500,-- sowie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von rund € 450,-- verfüge. Sie verfüge damit über ein monatliches, zur Bezahlung von Pflegeleistungen heranzuziehendes Einkommen von € 1.950,--. Die Hilfeempfängerin habe sich vom 17.06.2015 bis 22.06.2015, sohin für lediglich 6 Tage in stationärer Pflege befunden. In dieser Zeit seien Kosten von insgesamt € 343,50 angefallen, welche zur Gänze dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden seien. Im Juni habe die Hilfeempfängerin ein monatliches Gesamteinkommen von € 1.950,-- bezogen. Da die vorgeschriebenen Pflegekosten insgesamt nur € 343,50 betragen würden, hätten diese leicht aus dem monatlichen Einkommen der Hilfeempfängerin bezahlt werden können. Sie hätten daher dieser vorgeschrieben werden müssen, da derzeit keine Notlage bestehe und der Eintritt einer solchen durch die Bezahlung von Pflegeleistungen im Betrag von € 343,50 von einem monatlichen Einkommen von € 1.950,-- auch nicht zu befürchten sei. Vielmehr seien die Kosten dieser stationären Pflege bereits aus dem Pflegegeld gedeckt, darüber hinaus sei auch eine Abdeckung aus der Pension für den Monat Juni 2015 jedenfalls ohne Einschränkungen des sonstigen Lebensbedarfes möglich. Das NÖ SHG sehe daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl vor, dass auf Grund dieses Gesetzes geleistete Zahlungen vorrangig vom Hilfeempfänger selbst, nämlich durch den Einsatz seiner eigenen Mittel gemäß § 15 NÖ SHG, also durch sein monatliches Einkommen und sein verwertbares Vermögen, zu begleichen seien. Aus der systematischen Interpretation des NÖ SHG, insbesondere aus der Zusammenschau der §§ 12 und 37 Abs. 1 NÖ SHG gehe klar hervor, dass vorrangig der Hilfeempfänger selbst für die Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Pflegeleistungen aufkommen müsse. Der Geschenknehmer hingegen sei nur als fünfter Ersatzpflichtiger angeführt. Vorrangig hätten der Hilfeempfänger, seine Erben, unterhaltspflichtige Angehörige oder Personen, die ihm zum Schadenersatz verpflichtet seien, Zahlungen zu leisten. Eine Schenkung verfolge hingegen andere Zwecke, der Geschenkgeber leiste diese freiwillig und freigiebig, nicht jedoch aus einer Rechtspflicht wie bei einer Unterhaltspflicht oder einer Schadensersatzpflicht. Die Behörde hätte zumindest nach Erbringung der Leistung feststellen müssen, dass die Hilfeempfängerin über ausreichendes Einkommen gemäß § 38 Abs. 2 NÖ SHG verfüge, um die geleistete Hilfe selbst zu bezahlen. Erhebungen zu Einkommen und Vermögen bzw. zu allfälligen Unterhaltspflichten der Hilfeempfängerin gegenüber habe die Behörde unterlassen. Auch aus der teleologischen Interpretation ergebe sich, dass das NÖ SHG nur Unterstützung liefern solle, wenn Personen nicht selbst über die erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügen würden. Ein mit körperlichen Defiziten einhergehen der finanzielle Mehrbedarf sei jedoch grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen, soweit dieser dazu in der Lage sei.Die Hilfeempfängerin habe sich vom 17.06.2015 bis 22.06.2015, sohin für lediglich , 6 Tage in stationärer Pflege befunden. In dieser Zeit seien Kosten von insgesamt € 343,50 angefallen, welche zur Gänze dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden seien. Im Juni habe die Hilfeempfängerin ein monatliches Gesamteinkommen von € 1.950,-- bezogen. Da die vorgeschriebenen Pflegekosten insgesamt nur € 343,50 betragen würden, hätten diese leicht aus dem monatlichen Einkommen der Hilfeempfängerin bezahlt werden können. Sie hätten daher dieser vorgeschrieben werden müssen, da derzeit keine Notlage bestehe und der Eintritt einer solchen durch die Bezahlung von Pflegeleistungen im Betrag von € 343,50 von einem monatlichen Einkommen von € 1.950,-- auch nicht zu befürchten sei. Vielmehr seien die Kosten dieser stationären Pflege bereits aus dem Pflegegeld gedeckt, darüber hinaus sei auch eine Abdeckung aus der Pension für den Monat Juni 2015 jedenfalls ohne Einschränkungen des sonstigen Lebensbedarfes möglich. Das , NÖ SHG sehe daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl vor, dass auf Grund dieses Gesetzes geleistete Zahlungen vorrangig vom Hilfeempfänger selbst, nämlich durch den Einsatz seiner eigenen Mittel gemäß , Paragraph 15, NÖ SHG, also durch sein monatliches Einkommen und sein verwertbares Vermögen, zu begleichen seien. Aus der systematischen Interpretation des NÖ SHG, insbesondere aus der Zusammenschau der Paragraphen 12 und 37 Absatz eins, NÖ SHG gehe klar hervor, dass vorrangig der Hilfeempfänger selbst für die Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Pflegeleistungen aufkommen müsse. Der Geschenknehmer hingegen sei nur als fünfter Ersatzpflichtiger angeführt. Vorrangig hätten der Hilfeempfänger, seine Erben, unterhaltspflichtige Angehörige oder Personen, die ihm zum Schadenersatz verpflichtet seien, Zahlungen zu leisten. Eine Schenkung verfolge hingegen andere Zwecke, der Geschenkgeber leiste diese freiwillig und freigiebig, nicht jedoch aus einer Rechtspflicht wie bei einer Unterhaltspflicht oder einer Schadensersatzpflicht. Die Behörde hätte zumindest nach Erbringung der Leistung feststellen müssen, dass die Hilfeempfängerin über ausreichendes Einkommen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, NÖ SHG verfüge, um die geleistete Hilfe selbst zu bezahlen. Erhebungen zu Einkommen und Vermögen bzw. zu allfälligen Unterhaltspflichten der Hilfeempfängerin gegenüber habe die Behörde unterlassen. Auch aus der teleologischen Interpretation ergebe sich, dass das NÖ SHG nur Unterstützung liefern solle, wenn Personen nicht selbst über die erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügen würden. Ein mit körperlichen Defiziten einhergehen der finanzielle Mehrbedarf sei jedoch grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen, soweit dieser dazu in der Lage sei. Auch die Wortinterpretation des § 37 NÖ SHG führe zum Ergebnis, dass vorrangig die Hilfeempfängerin für die Pflegekosten aufzukommen habe. Das von der Behörde augenscheinlich ins Treffen geführte Ermessen, wonach es ihr obliege, wen sie zum Ersatz verpflichtet, könnte nur angenommen werden, wenn der § 37 Abs. 1 NÖ SHG nicht über eine Reihung von
- -
- verfügen würde oder das Wort „oder“ in jeder Ziffer hinzugefügt würde. Ein Ermessen der Behörde habe der Gesetzgeber der Behörde jedoch nicht zugestanden, sondern vielmehr eine konkrete Reihenfolge der Ersatzpflichten vorgesehen, sodass die Rechtsansicht der Behörde, wonach der Beschwerdeführer für die Kosten der stationären Pflege aufzukommen habe, falsch sei.Auch die Wortinterpretation des Paragraph 37, NÖ SHG führe zum Ergebnis, dass vorrangig die Hilfeempfängerin für die Pflegekosten aufzukommen habe. Das von der Behörde augenscheinlich ins Treffen geführte Ermessen, wonach es ihr obliege, wen sie zum Ersatz verpflichtet, könnte nur angenommen werden, wenn der Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG nicht über eine Reihung von
- -
- verfügen würde oder das Wort „oder“ in jeder Ziffer hinzugefügt würde. Ein Ermessen der Behörde habe der Gesetzgeber der Behörde jedoch nicht zugestanden, sondern vielmehr eine konkrete Reihenfolge der Ersatzpflichten vorgesehen, sodass die Rechtsansicht der Behörde, wonach der Beschwerdeführer für die Kosten der stationären Pflege aufzukommen habe, falsch sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu in der Sache selbst zu erkennen und die Hilfeempfängerin zur Kostenzahlung zu verpflichten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat ein bewertungsfachliches Kurzgutachten mit dem Bewertungsstichtag zum Zeitpunkt der Übergabe des Geschenks über den lastenfreien Geschenkwert/Verkehrswert des 1/1–Anteiles an der dem Beschwerdeführer von der Hilfeempfängerin im Schenkungsweg übertragenen Liegenschaft Grundstück ***, EZ***, Grundbuch ***, KG ***, Marktgemeinde ***, ***, eingeholt. Der Verkehrswert wurde mit jedenfalls € 195.000,--, der Barwert der Wohnrechte mit ca. € 58.900,--, beziffert. Der Beschwerdeführer erachtete in einer dazu abgegebenen Stellungnahme in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Rückersatzforderung in Höhe von € 343,50 die Einholung eines bewertungsfachlichen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob eine Ersatzpflicht seinerseits für diesen Betrag bestehe, grundsätzlich nicht für erforderlich. Er bekräftigte seinen Rechtsstandpunkt, dass vorrangig der Hilfeempfängerin diese Kosten vorzuschreiben seien. Erst wenn diese die Kosten mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten könne, komme es zur Ersatzpflicht anderer Personen. Er sei ex lege nur die
- in Anspruch zu nehmende Person. Die Hilfeempfängerin verfüge über Einkommen, welches die Deckung des gegenständlichen Betrages jedenfalls zulasse. Zum Inhalt des Gutachtens wurde ausgeführt, dass der vom Sachverständigen errechnete Neubauwert massiv überhöht sei. Berücksichtige man eine Gesamtlebensdauer von nur 60 Jahren, errechne sich nach Alterswertminderung und Berücksichtigung des Erhaltungszustandes ein Zeitwert des Gebäudes im Schenkungszeitpunkt von € 81.915,
- Feststellungen: Frau CW wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2015 Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ SHG gewährt. Sie befand sich von
- Juni 2015 bis
- Juni 2015 im Landespflegeheim ***. In diesem Zeitraum sind Verpflegskosten in der Höhe von € 343,50 aufgelaufen. Der Beschwerdeführer hat mit Schenkungsvertrag vom
- April 2014 die näher bezeichnete Liegenschaft der CW mit einem Zeitwert von jedenfalls € 81.915,60 übergeben erhalten. Frau CW wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2015 Hilfe bei stationärer Pflege gemäß Paragraph 12, NÖ SHG gewährt. Sie befand sich von
- Juni 2015 bis
- Juni 2015 im Landespflegeheim ***. In diesem Zeitraum sind Verpflegskosten in der Höhe von € 343,50 aufgelaufen. , Der Beschwerdeführer hat mit Schenkungsvertrag vom
- April 2014 die näher bezeichnete Liegenschaft der CW mit einem Zeitwert von jedenfalls € 81.915,60 übergeben erhalten.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, er ist unbestritten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend ist jedenfalls von einem Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt von € 81.915,60 auszugehen.
- Rechtslage: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007,2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007,2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.,
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , ,
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. , , […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger,
- die Erben des Hilfsempfängers,
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,,
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und,
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)[…] § 41Paragraph 41
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt., ,
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lautet im Entscheidungszeitpunkt:Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lautet im Entscheidungszeitpunkt: „[…]
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 628,32
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 209,43;[…]“.
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:,
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 209,43;, , […]“.,
- Erwägungen: Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenersatzpflicht, welche durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt ist. Es ist daher ausgeschlossen, im gegenständlichen – spruchgemäß den Beschwerdeführer betreffenden – Kostenersatzverfahren eine Ersatzpflicht gegenüber der Hilfeempfängerin auszusprechen. Indem weiter der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig geblieben ist, kommt auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nicht in Betracht. In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Motivenbericht Ltg.336/S-2 zum NÖ Sozialhilfegesetz 2000:Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO)., , Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenersatzpflicht, welche durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt ist. Es ist daher ausgeschlossen, im gegenständlichen – spruchgemäß den Beschwerdeführer betreffenden – Kostenersatzverfahren eine Ersatzpflicht gegenüber der Hilfeempfängerin auszusprechen. , , Indem weiter der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig geblieben ist, kommt auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nicht in Betracht. , , In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Motivenbericht Ltg.336/S-2 zum NÖ Sozialhilfegesetz 2000: „Der § 37 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“„Der Paragraph 37, enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“ Zu § 41 ist im zitierten Motivenbericht ausgeführt:„Sinn dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der pflegebedürftige Mensch noch kurz vor Heimeintritt sein Vermögen an Dritte überträgt, um nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. […]“.Zu Paragraph 41, ist im zitierten Motivenbericht ausgeführt:, , „Sinn dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der pflegebedürftige Mensch noch kurz vor Heimeintritt sein Vermögen an Dritte überträgt, um nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. […]“. Schon daraus folgt, dass eine Reihung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Behörde wäre daher nicht verhalten gewesen, auf allfälliges Einkommen oder Vermögen der Hilfeempfängerin abzustellen; vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein. Somit entsprach es auch dem Gesetz, konkret den Beschwerdeführer als Geschenknehmer zum Kostenersatz zu verhalten. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, die u.a. zu der die Ersatzpflicht regelnden Bestimmung des § 28 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ergangen ist (vgl. VwGH 2001/11/0322). Indem auch der Wert des geschenkten Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung – das sind in der aktuellen Fassung € 4.188,75 – übersteigt (§ 41 Abs. 1 NÖ SHG) und die Höhe des Kostenersatzes den Geschenkwert nicht übersteigt (§ 41 Abs. 2 NÖ SHG), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in der spruchgemäßen Höhe verpflichtete. Schon daraus folgt, dass eine Reihung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Behörde wäre daher nicht verhalten gewesen, auf allfälliges Einkommen oder Vermögen der Hilfeempfängerin abzustellen; vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein. Somit entsprach es auch dem Gesetz, konkret den Beschwerdeführer als Geschenknehmer zum Kostenersatz zu verhalten. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, die u.a. zu der die Ersatzpflicht regelnden Bestimmung des Paragraph 28, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ergangen ist vergleiche VwGH 2001/11/0322). , , Indem auch der Wert des geschenkten Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung – das sind in der aktuellen Fassung € 4.188,75 – übersteigt (Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG) und die Höhe des Kostenersatzes den Geschenkwert nicht übersteigt (Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in der spruchgemäßen Höhe verpflichtete. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, „die vorgeschriebenen Pflegekosten“ hätten aus dem monatlichen Einkommen der Hilfeempfängerin bezahlt werden können, zumal derzeit keine Notlage bestehe und der Eintritt einer solchen auch nicht zu befürchten sei, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Vorschreibung um eine Ersatzleistung für vom Sozialhilfeträger bereits geleistete Pflege- und Betreuungskosten handelt. Die mit Bescheid der Behörde ausgesprochene Übernahme dieser Pflege- und Betreuungskosten erfolgte unter Einbeziehung eines Kostenbeitrages seitens der Hilfeempfängerin, dies in Anlehnung an jene gesetzlichen Bestimmungen, die die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vorsehen, insbesondere der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln LGBl. 9200 i.d.g.F. Insofern wäre nun auch eine allfällige Einbringlichmachung der gegenständlich noch offenen Forderung gegenüber der Hilfeempfängerin ihrem Wesen nach ein Kostenersatz und kein Kostenbeitrag. Der Kostenbeitrag unterscheidet sich aber grundlegend vom Kostenersatz, der auch auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage basiert. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, „die vorgeschriebenen Pflegekosten“ hätten aus dem monatlichen Einkommen der Hilfeempfängerin bezahlt werden können, zumal derzeit keine Notlage bestehe und der Eintritt einer solchen auch nicht zu befürchten sei, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Vorschreibung um eine Ersatzleistung für vom Sozialhilfeträger bereits geleistete Pflege- und Betreuungskosten handelt. Die mit Bescheid der Behörde ausgesprochene Übernahme dieser Pflege- und Betreuungskosten erfolgte unter Einbeziehung eines Kostenbeitrages seitens der Hilfeempfängerin, dies in Anlehnung an jene gesetzlichen Bestimmungen, die die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vorsehen, insbesondere der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Landesgesetzblatt 9200 i.d.g.F. , Insofern wäre nun auch eine allfällige Einbringlichmachung der gegenständlich noch offenen Forderung gegenüber der Hilfeempfängerin ihrem Wesen nach ein Kostenersatz und kein Kostenbeitrag. , , Der Kostenbeitrag unterscheidet sich aber grundlegend vom Kostenersatz, der auch auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage basiert. , Während nämlich bereits bei Gewährung der Sozialhilfe unter Einbeziehung des Subsidiaritätsprinzips ein allfälliger Kostenbeitrag vorgeschrieben wird, ist der Kostenersatz für bereits erbrachte Leistungen der Sozialhilfe unter bestimmten Bedingungen vorzuschreiben. Das Subsidiaritätsprinzip ist in § 2 NÖ SHG normiert, welcher die Grundsätze für die Leistung der Sozialhilfe zusammenfasst. § 2 Abs. 1 NÖ SHG normiert, dass Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Darin ist zum Ausdruck gebracht, dass Sozialhilfe stets nur nachrangig sein kann. Weiter wird dieses Prinzip (Subsidiaritätsprinzip) in einigen Bestimmungen des NÖ SHG näher präzisiert (vgl. Motivenbericht Ltg.336/S-2-1999); so regelt u.a. § 15 NÖ SHG in Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 NÖ SHG normierten Subsidiaritätsprinzips, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen. Die bei Gewährung der Sozialhilfe zu beachtende Subsidiarität stellt einen Grundsatz des Sozialhilferechts dar, der bei Leistungsgewährung in Form des Kostenbeitrages zu berücksichtigen ist. Das manifestiert sich auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa 2007/10/0286), wonach verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt, wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist, wohingegen die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Während nämlich bereits bei Gewährung der Sozialhilfe unter Einbeziehung des Subsidiaritätsprinzips ein allfälliger Kostenbeitrag vorgeschrieben wird, ist der Kostenersatz für bereits erbrachte Leistungen der Sozialhilfe unter bestimmten Bedingungen vorzuschreiben. , Das Subsidiaritätsprinzip ist in Paragraph 2, NÖ SHG normiert, welcher die Grundsätze für die Leistung der Sozialhilfe zusammenfasst. Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SHG normiert, dass Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Darin ist zum Ausdruck gebracht, dass Sozialhilfe stets nur nachrangig sein kann. Weiter wird dieses Prinzip (Subsidiaritätsprinzip) in einigen Bestimmungen des NÖ SHG näher präzisiert vergleiche Motivenbericht Ltg.336/S-2-1999); so regelt u.a. Paragraph 15, NÖ SHG in Konkretisierung des in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SHG normierten Subsidiaritätsprinzips, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen. Die bei Gewährung der Sozialhilfe zu beachtende Subsidiarität stellt einen Grundsatz des Sozialhilferechts dar, der bei Leistungsgewährung in Form des Kostenbeitrages zu berücksichtigen ist. Das manifestiert sich auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa 2007/10/0286), wonach verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt, wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist, wohingegen die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Sofern der Beschwerdeführer also meint, eine Reihung der Ersatzpflichten des § 37 NÖ SHG aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ableiten zu können, verkennt er die Systematik des Gesetzes und den ausschließlichen Zusammenhang des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Kostenbeitrag, dem gegenüber das Fehlen eines solchen Zusammenhanges mit der Kostenersatzpflicht. Sofern der Beschwerdeführer also meint, eine Reihung der Ersatzpflichten des Paragraph 37, NÖ SHG aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ableiten zu können, verkennt er die Systematik des Gesetzes und den ausschließlichen Zusammenhang des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Kostenbeitrag, dem gegenüber das Fehlen eines solchen Zusammenhanges mit der Kostenersatzpflicht. Der Subsidiaritätsgrundsatz trägt somit nicht den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorrang der Ersatzleistung der Hilfeempfängerin gegenüber dem Geschenknehmer.Indem – wie dargestellt wurde, gleichfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – nicht von einer Reihung der Ersatztatbestände auszugehen ist, war es auch nicht erforderlich aus Anlass der Vorschreibung der Ersatzleistung an den Beschwerdeführer die Einkommenssituation der Hilfeempfängerin zu erheben. Der Subsidiaritätsgrundsatz trägt somit nicht den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorrang der Ersatzleistung der Hilfeempfängerin gegenüber dem Geschenknehmer., Indem – wie dargestellt wurde, gleichfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – nicht von einer Reihung der Ersatztatbestände auszugehen ist, war es auch nicht erforderlich aus Anlass der Vorschreibung der Ersatzleistung an den Beschwerdeführer die Einkommenssituation der Hilfeempfängerin zu erheben. Von einer (im Übrigen nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Von einer (im Übrigen nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. 8. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.975.001.2015