← Österreich

LVwG-AV-1330/003-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1330/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über den Antrag des Herrn MG, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.01.2016, Zl. LVwG-AV-1330/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt: I)römisch eins) Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 25.11.2015, Zl.SBL2-J- 146/006, behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 25.11.2015, Zl.SBL2-J- 146/006, behoben. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z.2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25 (JG), die dem Beschwerdeführer am 24.06.1992, mit der Nr. A920030 von der Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-25 (JG), die dem Beschwerdeführer am 24.06.1992, mit der Nr. A920030 von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum zur Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorzulegen hat. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.01.2016, Zl. LVwG-AV-1330/001-2015, abgewiesen. Die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Zl. RA 2016/03/0023-3, zurückgewiesen. Grundlage für die Entziehung der Jagdkarte war die Verhängung eines Waffenverbotes durch Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.10.2014, Zl. SBS3-W-1485/001. Auch dieses Verfahren wurde in Beschwerde gezogen und hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der ao Revision mit seiner Entscheidung vom 02.03.2016, Zl. RA 2016/03/011-5, Folge gegeben und das zugrundeliegende Waffenverbot aufgehoben. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder ernsthafte Selbstmordabsichten noch eine mögliche Fremdgefährdung aus der Begründung des Landesverwaltungsgerichtes abzuleiten seien. Aufgrund dieser Entscheidung begehrt der Antragsteller nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG). Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). Das Verwaltungsgericht ist dabei an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (vgl. Mayer, B-VG4, § 63 Abs. 1 VwGG [gleichlautend wie § 87 Abs. 2 VerfGG]). Die Bindung erstreckt sich dabei auf den „betreffenden Fall“, womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl.2006/12/0143). Das Verwaltungsgericht ist dabei an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden vergleiche Mayer, B-VG4, Paragraph 63, Absatz eins, VwGG [gleichlautend wie Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG]). Die Bindung erstreckt sich dabei auf den „betreffenden Fall“, womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl.2006/12/0143). Nachdem dem gegenständlichen Erkenntnis des LVwG vom 13.01.2016, Zl. LVwG-AV-1330/001-2016, betreffend Entziehung der Jagdkarte eine Vorfrage – nämlich ein Waffenverbot gegen den Antragsteller – zugrunde lag, welches nunmehr mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt wurde, somit diese Vorfrage anders entschieden wurde, war das gegenständliche Verwaltungsverfahren betreffend Entziehung der Jagdkarte wieder aufzunehmen und der bezughabende Bescheid der belangten Behörde aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1330.003.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.