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{'item': 'LVwG-AV-145/001-2016 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-145/001-2016 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Dezember 2015, Zl. WUW2-BA-0511/006 und WUW2-BO-054/003, betreffend I. gewerbliche Betriebsanlage (protokolliert zu LVwG-AV-145/001-2016) undDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  2. Dezember 2015, Zl. WUW2-BA-0511/006 und WUW2-BO-054/003, betreffend römisch eins. gewerbliche Betriebsanlage (protokolliert zu LVwG-AV-145/001-2016) und II. baurechtliche Bewilligung (protokolliert zu LVwG-AV-148/001-2016), römisch zwei. baurechtliche Bewilligung (protokolliert zu LVwG-AV-148/001-2016), den BESCHLUSS:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung zur Gänze zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung zur Gänze zurückgewiesen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit Schreiben vom
  7. August 2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am
  8. August 2014, beantragte die KB GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigung für eine Erweiterung ihrer Betriebsanlage an einem näher genannten Standort. 1.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2015 wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich dieser Anträge eine mündliche Verhandlung für den
  11. August 2015 anberaumt. In diesem Schriftsatz heißt es auszugsweise wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Die [Konsenswerberin] hat um Änderung der gewerbebehördlichen Bewilligung , baubehördlichen Bewilligung und wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Änderung des Betonmischwerkes durch Aufstellung zwei weiterer Zementsilos, Vergrößerung des Zuschlagstofflagers, Verlegung des Heizcontainers und Heizöltanks, Aufstellung eines Aufenthalts- und Sanitärcontainers, Erweiterung der Taschenreinhensilos durch 4 Kammern, Errichtung von 5 Materialboxen zur Zwischenlagerung, Abänderung der Versickerung der Oberflächenwässer sowie Errichtung einer weiteren Betonmischanlage mit 4 Zementsilos und Container sowie Errichtung eines Nutzwasserbrunnens“ […] angesucht. […] Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der [belangten Behörde] erhoben werden. In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der [belangten Behörde] einsehen. […]“ 1.
  12. Diese Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde unter anderem der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde – mit dem Zusatz „(ebenfalls als Nachbar)“ – zugestellt und am
  13. Juli 2015 durch einen Mitarbeiter der Stadtgemeinde übernommen. 1.
  14. Mit E-Mail vom
  15. August 2015 wurde eine vom Bürgermeister-Stellvertreter unterzeichnete Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde vom
  16. August 2015 an die belangte Behörde übermittelt. In dieser Stellungnahme heißt es auszugsweise wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Sehr geehrte Frau Mag. [Sachbearbeiterin des angefochtenen Bescheides], im Bescheid WUW2 - BO - 054/002 + WUW2 - BA - 0511/002 vom 27.02.2008 wurde bei der Beurteilung der Emissionen und lmmissionen das Gutachten der NUA angeführt. In den Unterlagen der NUA von 2007 sind Durchschnittliche und maximale LKW Zu - und Abfahrten ausgewiesen. (Emissionsanalyse und Immissionsprognose, siehe Seite 6) Die Gemeinde weist darauf hin, dass es durch den derzeitigen Betrieb schon zu einer erheblichen Belastung durch den LKW Verkehr kommt. Der Amtssachverständige für Verkehr und die Straßenmeisterei haben bereits auf die Notwendigkeit einer Verbesserung der Verkehrssituation bei der Zufahrt von der *** zum Betriebsgelände hingewiesen. Die Gemeinde fordert daher, ein neuerliches Gutachten bezüglich der zu erwartenden LKW Belastung und eine dem entsprechende Beschränkung der maximalen LKW Zu - und Abfahrten pro Tag. Des Weiteren darf es zu keiner zusätzlichen Staubbelastung durch die Erweiterung des Betriebes kommen, dies sollte durch eine entsprechende Regulierung des Betriebes erfolgen. Bitte um Berücksichtigung bei der Verhandlung zu WUW2 - BA - 0511/006, WUW2 - BO - 054/003, WUW2 - WA - 0511/005 am 12.08.
  17. mit freundlichen Grüßen [Herr X] Bürgermeister – Stellvertreter“ 1.
  18. In der Verhandlung vor der belangten Behörde am
  19. August 2015 war die Beschwerdeführerin durch zwei Personen vertreten. In der Verhandlungsschrift zu dieser mündlichen Verhandlung findet sich unter der Überschrift „Erklärungen“ Folgendes (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Mit Schreiben vom 10.8.2015, eingelangt bei der [belangten Behörde] am 11.8.2015 wurde seitens der Stadtgemeinde *** zusammenfassend folgendes vorgebracht: Aufgrund der erheblichen Belastung durch den LKW Verkehr ist ein neuerliches Gutachten bzgl. des enrvarteten LKW-Verkehrs und eine entsprechende Beschränkung der maximalen Zu- und Abfahrten von LKW's pro Tag, vorzulegen. Darüber hinaus darf es zu keiner zusätzlichen Staubbelastung kommen. Von der Verhandlungsleiterin wird dazu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass jene Anlagenteile, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen befinden sowie die Zu- und Abfahrten von und zur Betriebsanlage zu beurteilen sind. Die Zu- und Abfahrt der Betriebsanlage der [Konsenswerberin] erfolgt auf eine niederrangige Straße, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Zu- und Abfahrt nicht auf die *** erfolgt. Eine Beurteilung der gegenständlichen Änderungen durch einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik ist daher nicht erforderlich. lm Hinblick auf die Staubemissionen wird festgehalten, dass diese durch einen Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik beurteilt werden. Von der Verhandlungsleiterin wird festgehalten, dass Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Lärm- und Luftreinhaltetechnik vor Bescheiderlass eingeholt werden. […] Sämtliche Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis ohne Erhebung von Einwänden zur Kenntnis.“ 1.
  20. In der Folge gab die – nunmehr anwaltlich vertretene – beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom
  21. November 2015 eine Stellungnahme ab, in welcher sie unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom
  22. August 2015 darauf hinwies, dass die Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde in dieser Stellungnahme als zulässige Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BauO 2014 anzusehen seien. Überdies führte sie aus, dass sie ihre Nachbar- und Parteistellung aus der Rechtsstellung als Grundeigentümerin sowie als Inhaberin bestimmter Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 2 letzter Satz ableiten könne. In diesem Zusammenhang sei gerade bezüglich der Luftschadstoff- bzw. Staubbelastung festzuhalten, dass die beschwerdeführende Gemeinde in weniger als 2 km Entfernung von der Betriebsanlage sowohl Sportstätten, als auch eine Schule und einen Kindergarten betreibe. Zusammengefasst vertrat die beschwerdeführende Gemeinde die Rechtsmeinung, dass keine Präklusion eingetreten sei.1.
  23. In der Folge gab die – nunmehr anwaltlich vertretene – beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom
  24. November 2015 eine Stellungnahme ab, in welcher sie unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom
  25. August 2015 darauf hinwies, dass die Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde in dieser Stellungnahme als zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 2014 anzusehen seien. Überdies führte sie aus, dass sie ihre Nachbar- und Parteistellung aus der Rechtsstellung als Grundeigentümerin sowie als Inhaberin bestimmter Einrichtungen im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz ableiten könne. In diesem Zusammenhang sei gerade bezüglich der Luftschadstoff- bzw. Staubbelastung festzuhalten, dass die beschwerdeführende Gemeinde in weniger als 2 km Entfernung von der Betriebsanlage sowohl Sportstätten, als auch eine Schule und einen Kindergarten betreibe. Zusammengefasst vertrat die beschwerdeführende Gemeinde die Rechtsmeinung, dass keine Präklusion eingetreten sei. 1.
  26. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Konsenswerberin mit Spruchpunkt I. die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß Gewerbeordnung 1994 sowie unter Spruchpunkt II. die baurechtliche Bewilligung jeweils betreffend die Änderung des verfahrensgegenständlichen Betonmischwerkes durch Aufstellung von zwei weiteren Zementsilos sowie weiterer, näher genannter Änderungen jeweils unter Auflagen erteilt.1.
  27. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Konsenswerberin mit Spruchpunkt römisch eins. die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß Gewerbeordnung 1994 sowie unter Spruchpunkt römisch zwei. die baurechtliche Bewilligung jeweils betreffend die Änderung des verfahrensgegenständlichen Betonmischwerkes durch Aufstellung von zwei weiteren Zementsilos sowie weiterer, näher genannter Änderungen jeweils unter Auflagen erteilt. Eine spruchmäßige Entscheidung über die Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde erfolgte nicht. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde der Rechtsauffassung war, dass der beschwerdeführenden Gemeinde im gewerbebehördlichen und auch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung (mehr) zukomme, wobei sie sich Stellungnahmen der ebenfalls rechtsanwaltlich vertretenen Konsenswerberin vom
  28. November 2015 sowie vom
  29. November 2015 anschloss. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellt. 1.
  30. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr erhobene Beschwerde, in welcher erneut vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Gemeinde weder ihre Parteistellung nach der GewO 1994 noch als Straßenerhalterin iSd § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 verloren hat. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass das Projekt aus diversen näher genannten Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Der Bescheid wird sowohl hinsichtlich der gewerbebehördlichen als auch hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung angefochten.1.
  31. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr erhobene Beschwerde, in welcher erneut vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Gemeinde weder ihre Parteistellung nach der GewO 1994 noch als Straßenerhalterin iSd Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 verloren hat. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass das Projekt aus diversen näher genannten Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Der Bescheid wird sowohl hinsichtlich der gewerbebehördlichen als auch hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung angefochten.
  32. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und sind zwischen den Parteien des Verfahrens auch nicht strittig. Unbestritten ist insbesondere der Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  33. August
  34. Rechtliche Erwägungen: 3.
  35. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  36. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:3.1.
  37. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Absatz eins a,Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen § 74.
(1)[…]Paragraph 74,
(1)[…]
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 355.Paragraph 355,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(2)Absatz 2,[…] […] § 359.Paragraph 359,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. […]“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der im Hinblick auf die Verfahrenseinleitung vor dem
  2. Februar 2015 anzuwendenden NÖ BauO 1996, 8200-23, (vgl. §§ 70 Abs. 1 und 72 Abs. 1 NÖ BauO 2014) lauten auszugsweise:3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der im Hinblick auf die Verfahrenseinleitung vor dem
  4. Februar 2015 anzuwendenden NÖ BauO 1996, 8200-23, vergleiche Paragraphen 70, Absatz eins und 72 Absatz eins, NÖ BauO 2014) lauten auszugsweise: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. […] § 43Paragraph 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1)Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Grundanforderungen an Bauwerke sind: 1.Ziffer eins Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a)Litera a Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles, b)Litera b größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c)Litera c Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d)Litera d Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2.Ziffer 2 Brandschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand a)Litera a die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, b)Litera b die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, c)Litera c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, d)Litera d die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, e)Litera e die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3.Ziffer 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: a)Litera a Freisetzung giftiger Gase, b)Litera b Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft, c)Litera c Emission gefährlicher Strahlen, d)Litera d Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden, e)Litera e Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken, f)Litera f unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall, g)Litera g Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk. 4.Ziffer 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 5.Ziffer 5 Schallschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. 6.Ziffer 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muß außerdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen. 7.Ziffer 7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muß derart geplant, errichtet und abgebrochen werden, daß die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a)Litera a das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können, b)Litera b das Bauwerk muß dauerhaft sein, c)Litera c für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden. […] § 52Paragraph 52 Vorbauten
(1)Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig: 1.Ziffer eins Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm, 2.Ziffer 2 Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m, 3.Ziffer 3 Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs, 4.Ziffer 4 Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1m, 5.Ziffer 5 vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm, 6.Ziffer 6 Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm, 7.Ziffer 7 Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m, 8.Ziffer 8 Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, 9.Ziffer 9 Werbezeichen bis 1,50 m. Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig. […] § 54Paragraph 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
(1)Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
(2)Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.
(2)Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Absatz eins, sinngemäß.
(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(4)Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Absatz eins,) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke Paragraph 7, Absatz eins und 6 sinngemäß anzuwenden. § 55Paragraph 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
(1)[…]
(5)Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die freie Durchfahrtshöhe 4,50 m und die freie Durchgangshöhe 2,50 m nicht unterschreiten. […] § 69Paragraph 69 Inhalt des Bebauungsplans
(1)Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen: 1.Ziffer eins die Straßenfluchtlinien, […] Weiters ist entlang des Baulandes das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie von neuen Verkehrsflächen festzulegen. Bei Grundstücken, deren gesamte Bebauung unter Denkmalschutz steht, genügt die Festlegung der Straßenfluchtlinie.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden: 1.Ziffer eins […] 4.Ziffer 4 Baufluchtlinien, 5.Ziffer 5 […] 8.Ziffer 8 Anbaupflicht an Straßen- oder Baufluchtlinien sowie an Grundstücksgrenzen, 9.Ziffer 9 Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zugelassen oder an besondere Vorkehrungen gebunden werden, 10.Ziffer 10 die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen,die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen, 11.Ziffer 11 das Verbot der Errichtung von Tankstellen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, sowie der regelmäßigen Verwendung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger, 12.Ziffer 12 die Anordnung und Ausgestaltung von Fußgängerzonen und dazugehörigen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, 13.Ziffer 13 die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Verbot, […]“ 3.
  1. Allgemein zur „Präklusion: „Präklusion“ (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) kann auch dann eintreten, wenn keine „doppelte“ Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolgt. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügt die persönliche Ladung einer Partei, damit ihr gegenüber – sofern keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden – diese Präklusionsfolgen eintreten konnten (vgl. zB VwGH vom
  2. Juni 2013, 2010/07/0183).„Präklusion“ (Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) kann auch dann eintreten, wenn keine „doppelte“ Kundmachung (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) erfolgt. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügt die persönliche Ladung einer Partei, damit ihr gegenüber – sofern keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden – diese Präklusionsfolgen eintreten konnten vergleiche zB VwGH vom
  3. Juni 2013, 2010/07/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl zuletzt VwGH vom
  4. Mai 2016, Ra 2016/04/0043).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche zuletzt VwGH vom
  5. Mai 2016, Ra 2016/04/0043). Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (zB VwGH vom
  6. März 2016, 2013/06/0154). Die beschwerdeführende Gemeinde wurde persönlich unter Hinweis auf die Folgen des Unterlassens von Einwendungen zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie hat in der Folge eine Stellungnahme an die belangte Behörde gerichtet, welche mit Blick auf § 42 Abs. 2 AVG rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Bei der mündlichen Verhandlung brachten ihre die beiden Vertreter nichts vor.Die beschwerdeführende Gemeinde wurde persönlich unter Hinweis auf die Folgen des Unterlassens von Einwendungen zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie hat in der Folge eine Stellungnahme an die belangte Behörde gerichtet, welche mit Blick auf Paragraph 42, Absatz 2, AVG rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Bei der mündlichen Verhandlung brachten ihre die beiden Vertreter nichts vor. Somit kommt es für das Bestehen bzw. den Verlust der Parteistellung entscheidend auf die Ausführungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde an. 3.
  7. Zur Beurteilung der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde aus gewerberechtlicher Sicht: 3.3.
  8. Die Rechtsstellung einer Gemeinde in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist unterschiedlich ausgeprägt: Eine Stellung als Partei („Nachbarin“) kann eine Gemeinde aus der Gefährdung ihres Grundeigentums oder als sonst dinglich Berechtigte (vgl. § 75 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 1 GewO 1994) sowie daraus ableiten, dass Personen, die sich vorübergehend in Einrichtungen aufhalten, die von der Gemeinde betrieben werden, durch eine Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet sind (vgl. § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994).Eine Stellung als Partei („Nachbarin“) kann eine Gemeinde aus der Gefährdung ihres Grundeigentums oder als sonst dinglich Berechtigte vergleiche Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994) sowie daraus ableiten, dass Personen, die sich vorübergehend in Einrichtungen aufhalten, die von der Gemeinde betrieben werden, durch eine Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet sind vergleiche Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994). Als juristische Person kann die Gemeinde hingegen nicht selbst in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein (zB VwGH vom
  9. April 2014, 2013/04/0157).Als juristische Person kann die Gemeinde hingegen nicht selbst in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein (zB VwGH vom
  10. April 2014, 2013/04/0157). Außerdem kommt der Gemeinde auch noch das in § 355 GewO 1994 normierte Anhörungsrecht zu, welches jedoch keine Parteistellung vermittelt, sondern lediglich ein Stellungnahmerecht der Gemeinde zu den in § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 genannten öffentlichen Interessen einräumt (vgl. zB VwGH vom
  11. Mai 1997, 97/04/0054).Außerdem kommt der Gemeinde auch noch das in Paragraph 355, GewO 1994 normierte Anhörungsrecht zu, welches jedoch keine Parteistellung vermittelt, sondern lediglich ein Stellungnahmerecht der Gemeinde zu den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 genannten öffentlichen Interessen einräumt vergleiche zB VwGH vom
  12. Mai 1997, 97/04/0054). 3.3.
  13. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Einwendungen des Nachbarn nach der GewO 1994 dargetan hat, muss dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Durch die Bezugnahme auf „massive Lärmzunahmen, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung“ wird die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes einer Gemeinde im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht dargelegt (vgl. zB VwGH vom
  14. Mai 1998, 98/04/0044).3.3.
  15. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Einwendungen des Nachbarn nach der GewO 1994 dargetan hat, muss dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Durch die Bezugnahme auf „massive Lärmzunahmen, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung“ wird die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes einer Gemeinde im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht dargelegt vergleiche zB VwGH vom
  16. Mai 1998, 98/04/0044). Aus dem oben zitierten Schreiben ist weder ersichtlich, dass die Gemeinde die Einwendungen aus dem Titel der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums oder ihrer sonstigen dinglichen Rechte erhebt. Eine Beeinträchtigung bzw. Vernichtung der Substanz vom Grundeigentum wird nicht im Ansatz dargetan. Darüber hinaus findet aber auch keinerlei Bezugnahme auf die von der Gemeinde betriebenen Einrichtungen statt. Eine solche Bezugnahme erfolgte erstmalig im Schriftsatz vom
  17. November 2015 und sodann in der Beschwerde. Da die Gemeinde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen war, jedoch weder vor der Verhandlung noch in der Verhandlung Einwendungen erhoben hat hinsichtlich derer ihr subjektiv öffentliche Rechte zukommen, hat sie im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Da die Erhebung einer Beschwerde gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 nur den Nachbarn zusteht, die Parteien sind, ist die Beschwerde gegen die gewerbebehördliche Genehmigung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Da die Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1994 nur den Nachbarn zusteht, die Parteien sind, ist die Beschwerde gegen die gewerbebehördliche Genehmigung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  18. Zur Beurteilung der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde aus baurechtlicher Sicht: Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs.
  19. Der Straßenerhalter darf allerdings nur jene Rechte geltend machen, die einerseits die Benützbarkeit der Straße und andererseits die Verkehrssicherheit der Straße gewährleisten.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Der Straßenerhalter darf allerdings nur jene Rechte geltend machen, die einerseits die Benützbarkeit der Straße und andererseits die Verkehrssicherheit der Straße gewährleisten. Die Nachbarrechte des Straßenerhalters auf die Benützbarkeit der Straße gewährleisten die allgemeinen Vorschriften über die Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken (vgl. § 43 Abs. 1 NÖ BauO 1996), die in solchen Fällen durch Umkehrschlüsse zur Geltung kommen, sowie über die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie (vgl. § 52 Abs. 1 NÖ BauO 1996) und die Überbauung einer Straße (vgl. § 55 Abs. 5 NÖ BauO 1996). Das Nachbarrecht auf Verkehrssicherheit gewährleistet die Verpflichtung zur Einhaltung zur Einhaltung der jeweils in einem Bebauungsplan festgelegten oder aus § 54 NÖ BauO 1996 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierzu abzuleitenden Straßenfluchtlinie, eventuell auch der im Bebauungsplan festgelegten vorderen Baufluchtlinie oder erfolgten Untersagung der Ein- und Ausfahrt oder Regelung der Situierung (insbesondere der Ein- und Ausfahrt) einer privaten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge (vgl. § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 10 NÖ BauO 1996; siehe zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  20. Auflage [2012], § 6 Anmerkung 36, S 152f).Die Nachbarrechte des Straßenerhalters auf die Benützbarkeit der Straße gewährleisten die allgemeinen Vorschriften über die Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BauO 1996), die in solchen Fällen durch Umkehrschlüsse zur Geltung kommen, sowie über die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, NÖ BauO 1996) und die Überbauung einer Straße vergleiche Paragraph 55, Absatz 5, NÖ BauO 1996). Das Nachbarrecht auf Verkehrssicherheit gewährleistet die Verpflichtung zur Einhaltung zur Einhaltung der jeweils in einem Bebauungsplan festgelegten oder aus Paragraph 54, NÖ BauO 1996 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierzu abzuleitenden Straßenfluchtlinie, eventuell auch der im Bebauungsplan festgelegten vorderen Baufluchtlinie oder erfolgten Untersagung der Ein- und Ausfahrt oder Regelung der Situierung (insbesondere der Ein- und Ausfahrt) einer privaten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, 9 und 10 NÖ BauO 1996; siehe zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  21. Auflage [2012], Paragraph 6, Anmerkung 36, S 152f). Die Stellungnahme vom
  22. August 2015 bezieht sich erkennbar auf die Verkehrssituation bei der Zufahrt von der ***, also einer Landesstraße, zum Betriebsgelände. Dass die beschwerdeführende Gemeinde Straßenerhalterin dieser Landesstraße ist, behauptet sie selbst nicht. Mit ihrem Hinweis auf eine „erhebliche Belastung durch den LKW-Verkehr“, den Hinweis auf die „Notwendigkeit der Verbesserung der Verkehrssituation bei der Zufahrt von der *** zum Betriebsgelände“, der Forderung nach einem „neuerlichen Gutachten bezüglich der zu erwartenden LKW-Belastung und eine dem entsprechende Beschränkung der maximalen LKW Zu - und Abfahrten pro Tag“ wandte die beschwerdeführende Gemeinde keine Verletzung der oben dargestellten, ihr im Rahmen des Bauverfahrens als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte, was zur Aufrechterhaltung ihrer Parteistellung aber notwendig gewesen wäre. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Gemeinde in ihrer Stellungnahme nicht einmal ansatzweise die Behauptung aufgestellt, (auch) als Straßenerhalterin aufzutreten, und auch in der mündlichen Verhandlung – trotz Teilnahme der beschwerdeführenden Gemeinde durch ihre Vertreter und Erörterung ihrer Stellungnahme – keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich der Bekämpfung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die baubehördliche Bewilligung ausgesprochen wurde, als unzulässig zurückzuweisen.Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die baubehördliche Bewilligung ausgesprochen wurde, als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  23. Von der von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung der Rechtssache keine weitere Klärung erwarten habe lassen und dem auch Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.3.
  24. Von der von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung der Rechtssache keine weitere Klärung erwarten habe lassen und dem auch Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Gegenständlich ging es um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde als Einwendung im Sinne der Gewerbeordnung bzw. der NÖ Bauordnung anzusehen ist. Bereits auf Ebene des Verfahrens vor der belangten Behörde erfolgten eingehende rechtliche Auseinandersetzungen zur Frage des Eintritts bzw. Nichteintritts der Präklusion der beschwerdeführenden Gemeinde, wobei der Inhalt der Stellungnahme jeweils nicht bestritten wurde. Überdies ist darauf zu verweisen, dass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Überdies ist darauf zu verweisen, dass eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
  25. Zum Revisionsausspruch: Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Überdies ist auszuführen, dass die Beurteilung, ob eine Einwendung im Rechtssinne vorliegt im Regelfall – wie auch hier – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. abermals VwGH vom
  26. März 2016, 2013/06/0154), weshalb auch deshalb von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Weiters ist die NÖ Bauordnung 1996 mit
  27. Februar 2015 außer Kraft getreten (vgl. § 72 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ BauO 2014), sodass auch vor diesem Hintergrund von keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH vom
  28. November 2015, Ra 2015/16/0115).Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Überdies ist auszuführen, dass die Beurteilung, ob eine Einwendung im Rechtssinne vorliegt im Regelfall – wie auch hier – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche abermals VwGH vom
  29. März 2016, 2013/06/0154), weshalb auch deshalb von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Weiters ist die NÖ Bauordnung 1996 mit
  30. Februar 2015 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ BauO 2014), sodass auch vor diesem Hintergrund von keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist vergleiche VwGH vom
  31. November 2015, Ra 2015/16/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.145.001.2016.ua

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