4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde Dr. PM (in der Folge: der Beschwerdeführer) für schuldig befunden, im März 2013 die Überprüfung seiner Ordination
Qualitätssicherungsverordnung 2012 (QS-VO 2012) verweigert zu haben und dadurch seine Berufspflicht
G 1998) verletzt und das Disziplinarvergehen
Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde Dr. PM (in der Folge: der Beschwerdeführer) für schuldig befunden, im März 2013 die Überprüfung seiner Ordination
Paragraph 32, Qualitätssicherungsverordnung 2012 (QS-VO 2012) verweigert zu haben und dadurch seine Berufspflicht
Paragraph 49, Absatz 2 a und 2 b Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verletzt und das Disziplinarvergehen
G 1998 begangen zu haben.Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen zu haben. Dafür wurde über ihn nach § 139 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des „Schriftlichen Verweises“ verhängt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass er
G 1998 die mit Euro 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen habe.Dafür wurde über ihn nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des „Schriftlichen Verweises“ verhängt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass er
Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 die mit Euro 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen habe. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem mit einer Ordination niedergelassenen und in der Ärzteliste eingetragenen Beschwerdeführer von der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) zur Selbstevaluierung die Zugangsdaten im September 2012 versendet worden seien und im Oktober ein Papierfragebogen übermittelt worden sei. Nach einem Mahnschreiben vom 19.11.2012 sei der Papierfragebogen am 23.11.2012 in der ÖQMed eingelangt. Der Beschwerdeführer sei am 20.02.2013 informiert worden, dass seine Ordination in einer Stichprobe zur Überprüfung gezogen worden sei und in nächster Zeit die Überprüfung stattfinden werde. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2013 geantwortet, dass er einen Ordinationsbesuch durch einen Qualitätssicherungsbeauftragten nicht für sinnvoll erachte, da er von der Bezirksverwaltungsbehörde und der AUVA überprüft worden sei und es in seiner Ordination seit Praxisbeginn keine hygienischen, medizinischen oder sonstigen Mängel gegeben habe. Die Zeit und die Kosten für den Ordinationsbesuch könnten gespart werden und könnte sinnvollerweise aus dem freiwerdenden Honorarvolumen einer schwer in Not geratenen Familie in seinem Sprengel finanziell geholfen werden. Dies sei als Verweigerung der Überprüfung von der ÖQMed beim Disziplinaranwalt angezeigt worden. Nach dessen Aufforderung zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Überprüfung nicht verweigert sondern lediglich deren Sinnhaftigkeit in Frage gestellt habe, die offensichtlich unumgängliche Visitation könne natürlich durchgeführt werden. Die Überprüfung habe am 08.10.2013 stattgefunden. Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass
G 1998 Ärzte verpflichtet wären, regelmäßig eine Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Nach § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 der QS-VO 2012 stelle es eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, wenn die Kontrolle der Selbstevaluierung aus Gründen unterbleibe, die der Arzt zu vertreten habe. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2013 die Sinnhaftigkeit der Qualitätsprüfung in Frage gestellt habe, dem Schreiben sei aber auch zu entnehmen, dass er aus diesen Gründen die Qualitätsprüfung ablehne. Damit habe er deren Unterbleiben zu vertreten. Deshalb habe er das Disziplinarvergehen
G 1998 begangen. Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass
Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998 Ärzte verpflichtet wären, regelmäßig eine Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Nach Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 6, der QS-VO 2012 stelle es eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, wenn die Kontrolle der Selbstevaluierung aus Gründen unterbleibe, die der Arzt zu vertreten habe. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2013 die Sinnhaftigkeit der Qualitätsprüfung in Frage gestellt habe, dem Schreiben sei aber auch zu entnehmen, dass er aus diesen Gründen die Qualitätsprüfung ablehne. Damit habe er deren Unterbleiben zu vertreten. Deshalb habe er das Disziplinarvergehen
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen. Für die Strafbemessung sei als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass das Gesetz ausdrücklich anordne, diese Berufspflichtverletzung als schwerwiegend zu betrachten. Mildernd seien die Unbescholtenheit und die Einsichtigkeit zu berücksichtigen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 23.07.2014 erhoben, darin die ihm zur Last gelegte Übertretung und das Vorliegen eines Disziplinarvergehens bestritten und sich gegen die verhängte Disziplinarstrafe ausgesprochen. Im Wesentlichen wurde begründend vorgebracht, dass es sich beim Schreiben vom 03.03.2013 lediglich um eine Meinungsäußerung hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Überprüfung der Ordination durch die ÖQMed und nicht um eine Verweigerung einer solchen gehandelt habe. In einer Stellungnahme vom 05.08.2014 bringt der Disziplinaranwalt zur Beschwerde des Beschwerdeführers vor, dass dieser versuche sein Schreiben vom 03.03.2013 als freie Meinungsäußerung darzustellen und nicht als Weigerung, seine Ordination von der ÖQMed überprüfen zu lassen. Dies lasse der Wortlaut des Schreibens außer Acht, der nur als Weigerung verstanden werden könne. Das Schreiben berühre nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung sondern die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der ÖQMed.
G 1998 genüge für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Ob mit dem Schreiben eine vorsätzliche Weigerung bezweckt worden sei, sei ohne Bedeutung.In einer Stellungnahme vom 05.08.2014 bringt der Disziplinaranwalt zur Beschwerde des Beschwerdeführers vor, dass dieser versuche sein Schreiben vom 03.03.2013 als freie Meinungsäußerung darzustellen und nicht als Weigerung, seine Ordination von der ÖQMed überprüfen zu lassen. Dies lasse der Wortlaut des Schreibens außer Acht, der nur als Weigerung verstanden werden könne. Das Schreiben berühre nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung sondern die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der ÖQMed.
Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 genüge für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Ob mit dem Schreiben eine vorsätzliche Weigerung bezweckt worden sei, sei ohne Bedeutung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für 19.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Hierauf verzichteten sowohl die belangte Behörde als auch der Disziplinaranwalt auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Disziplinaranwalt verwies auf seine Stellungnahme vom 05.08.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die hier relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten: „Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden§ 49.Paragraph 49,
Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung
Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.
den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte
den §§ 35, 36 und 37.Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung
den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte
den Paragraphen 35, 36 und 37,
Abs. 1 gleichgestellt.“Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten
Absatz eins, gleichgestellt.“ „Disziplinarvergehen§ 136.Paragraph 136,
ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland
Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens
2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe
Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.Die Strafe
Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens
Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe
Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.Die Disziplinarstrafen
Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe
Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.Die Disziplinarstrafe
Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe
Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs. 8).Nach Verhängung der Disziplinarstrafe
Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar und ist von der ÖQMed dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.
G 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen
Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Die ÖQMed hat Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“ 5. Erwägungen:
1 der QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und die Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall mit dem Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013.
Paragraph 33, Absatz eins, der QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und die Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall mit dem Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013. Mit dem Schreiben vom 03.03.2013 brachte der Beschwerdeführer in Reaktion auf die mit Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013 erfolgte Ankündigung einer Überprüfung seiner Ordination und einer Kontaktaufnahme seitens eines Qualitätssicherungsbeauftragten zum Ausdruck, dass er eine solche Überprüfung nicht für sinnvoll erachtet. Der Inhalt des Schreibens ist darauf gerichtet, die ÖQMed möge nach seinem Vorbringen zur Überzeugung gelangen, dass die Notwendigkeit des Vorhabens einer Überprüfung seiner Ordination nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer ließ dabei zwar außer Acht, dass der Konsequenz dieser Intention des Beschwerdeführers schon aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, weil dies die der ÖQMed gesetzlich auferlegten Pflichten gar nicht zuließen. Dass er sich damit aber weigert, eine solche Überprüfung durchführen zu lassen – somit sich einer tatsächlich beabsichtigten Überprüfung in den Weg stellt – lässt sich dem Schreiben vom 03.03.2013 nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach dem Schreiben des Beschwerdeführers weder durch die ÖQMed noch durch einen Qualitätssicherungsbeauftragten kontaktiert. Eine Terminvereinbarung wurde somit nicht versucht. Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins durch den Beschwerdeführer hätte eine Verhinderung einer Überprüfung bedeuten können. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Da der Beschwerdeführer somit die Überprüfung nicht verweigert hat, unterblieb die Validitätsprüfung nicht aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat. Vielmehr unterließ es die ÖQMed durch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer einen Termin für die Prüfung zu vereinbaren und konnte es schon deshalb zu einer solchen nicht kommen. Es liegen somit weder eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung des Beschwerdeführers
G 1998 noch ein Disziplinarvergehen
G 1998 vor.Es liegen somit weder eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung des Beschwerdeführers
Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 noch ein Disziplinarvergehen
Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vor. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dazu ist auch – wie im Sachverhalt angeführt – darauf hinzuweisen, dass sämtliche Parteien nach Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme verzichteten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dazu ist auch – wie im Sachverhalt angeführt – darauf hinzuweisen, dass sämtliche Parteien nach Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme verzichteten. 7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.709.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.