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LVwG-AV-709/001-2014

Obsah (13)Art. 133§ 32§ 49§ 136§ 163§ 27§ 28Art. 130§ 17§ 25a§ 36§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-709/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde Dr. PM (in der Folge: der Beschwerdeführer) für schuldig befunden, im März 2013 die Überprüfung seiner Ordination

§ 32

Qualitätssicherungsverordnung 2012 (QS-VO 2012) verweigert zu haben und dadurch seine Berufspflicht

§ 49Abs. 2a und 2b Ärztegesetz 1998 (Ärzte

G 1998) verletzt und das Disziplinarvergehen

Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde Dr. PM (in der Folge: der Beschwerdeführer) für schuldig befunden, im März 2013 die Überprüfung seiner Ordination

Paragraph 32, Qualitätssicherungsverordnung 2012 (QS-VO 2012) verweigert zu haben und dadurch seine Berufspflicht

Paragraph 49, Absatz 2 a und 2 b Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verletzt und das Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z. 2 Ärzte

G 1998 begangen zu haben.Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen zu haben. Dafür wurde über ihn nach § 139 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des „Schriftlichen Verweises“ verhängt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass er

§ 163Abs. 1 Ärzte

G 1998 die mit Euro 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen habe.Dafür wurde über ihn nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des „Schriftlichen Verweises“ verhängt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass er

Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 die mit Euro 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen habe. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem mit einer Ordination niedergelassenen und in der Ärzteliste eingetragenen Beschwerdeführer von der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) zur Selbstevaluierung die Zugangsdaten im September 2012 versendet worden seien und im Oktober ein Papierfragebogen übermittelt worden sei. Nach einem Mahnschreiben vom 19.11.2012 sei der Papierfragebogen am 23.11.2012 in der ÖQMed eingelangt. Der Beschwerdeführer sei am 20.02.2013 informiert worden, dass seine Ordination in einer Stichprobe zur Überprüfung gezogen worden sei und in nächster Zeit die Überprüfung stattfinden werde. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2013 geantwortet, dass er einen Ordinationsbesuch durch einen Qualitätssicherungsbeauftragten nicht für sinnvoll erachte, da er von der Bezirksverwaltungsbehörde und der AUVA überprüft worden sei und es in seiner Ordination seit Praxisbeginn keine hygienischen, medizinischen oder sonstigen Mängel gegeben habe. Die Zeit und die Kosten für den Ordinationsbesuch könnten gespart werden und könnte sinnvollerweise aus dem freiwerdenden Honorarvolumen einer schwer in Not geratenen Familie in seinem Sprengel finanziell geholfen werden. Dies sei als Verweigerung der Überprüfung von der ÖQMed beim Disziplinaranwalt angezeigt worden. Nach dessen Aufforderung zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Überprüfung nicht verweigert sondern lediglich deren Sinnhaftigkeit in Frage gestellt habe, die offensichtlich unumgängliche Visitation könne natürlich durchgeführt werden. Die Überprüfung habe am 08.10.2013 stattgefunden. Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass

§ 49Abs. 2a Ärzte

G 1998 Ärzte verpflichtet wären, regelmäßig eine Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Nach § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 der QS-VO 2012 stelle es eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, wenn die Kontrolle der Selbstevaluierung aus Gründen unterbleibe, die der Arzt zu vertreten habe. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2013 die Sinnhaftigkeit der Qualitätsprüfung in Frage gestellt habe, dem Schreiben sei aber auch zu entnehmen, dass er aus diesen Gründen die Qualitätsprüfung ablehne. Damit habe er deren Unterbleiben zu vertreten. Deshalb habe er das Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z. 2 Ärzte

G 1998 begangen. Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass

Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998 Ärzte verpflichtet wären, regelmäßig eine Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der ÖQMed zu übermitteln. Nach Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 6, der QS-VO 2012 stelle es eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, wenn die Kontrolle der Selbstevaluierung aus Gründen unterbleibe, die der Arzt zu vertreten habe. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2013 die Sinnhaftigkeit der Qualitätsprüfung in Frage gestellt habe, dem Schreiben sei aber auch zu entnehmen, dass er aus diesen Gründen die Qualitätsprüfung ablehne. Damit habe er deren Unterbleiben zu vertreten. Deshalb habe er das Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 begangen. Für die Strafbemessung sei als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass das Gesetz ausdrücklich anordne, diese Berufspflichtverletzung als schwerwiegend zu betrachten. Mildernd seien die Unbescholtenheit und die Einsichtigkeit zu berücksichtigen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 23.07.2014 erhoben, darin die ihm zur Last gelegte Übertretung und das Vorliegen eines Disziplinarvergehens bestritten und sich gegen die verhängte Disziplinarstrafe ausgesprochen. Im Wesentlichen wurde begründend vorgebracht, dass es sich beim Schreiben vom 03.03.2013 lediglich um eine Meinungsäußerung hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Überprüfung der Ordination durch die ÖQMed und nicht um eine Verweigerung einer solchen gehandelt habe. In einer Stellungnahme vom 05.08.2014 bringt der Disziplinaranwalt zur Beschwerde des Beschwerdeführers vor, dass dieser versuche sein Schreiben vom 03.03.2013 als freie Meinungsäußerung darzustellen und nicht als Weigerung, seine Ordination von der ÖQMed überprüfen zu lassen. Dies lasse der Wortlaut des Schreibens außer Acht, der nur als Weigerung verstanden werden könne. Das Schreiben berühre nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung sondern die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der ÖQMed.

§ 136Abs. 7 Ärzte

G 1998 genüge für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Ob mit dem Schreiben eine vorsätzliche Weigerung bezweckt worden sei, sei ohne Bedeutung.In einer Stellungnahme vom 05.08.2014 bringt der Disziplinaranwalt zur Beschwerde des Beschwerdeführers vor, dass dieser versuche sein Schreiben vom 03.03.2013 als freie Meinungsäußerung darzustellen und nicht als Weigerung, seine Ordination von der ÖQMed überprüfen zu lassen. Dies lasse der Wortlaut des Schreibens außer Acht, der nur als Weigerung verstanden werden könne. Das Schreiben berühre nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung sondern die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der ÖQMed.

Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 genüge für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Ob mit dem Schreiben eine vorsätzliche Weigerung bezweckt worden sei, sei ohne Bedeutung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für 19.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Hierauf verzichteten sowohl die belangte Behörde als auch der Disziplinaranwalt auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Disziplinaranwalt verwies auf seine Stellungnahme vom 05.08.

  1. Nach Mitteilung an den Beschwerdeführervertreter durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verzichtete auch dieser auf die Durchführung der Verhandlung, sodass die Verhandlung abberaumt wurde.
  2. Feststellungen: Mit Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass nach der erfolgten Selbstevaluierung anhand eines Evaluierungsfragebogens nach dem Zufallsprinzip seine Ordination für einen Ordinationsbesuch durch eigens ausgebildete Qualitätssicherungsbeauftragte ausgewählt worden sei. Mitgeteilt wurde ihm in diesem Schreiben auch, dass ihn in den nächsten Tagen eine Qualitätssicherungsbeauftragte oder ein Qualitätssicherungsbeauftragter telefonisch kontaktieren werde, wobei die weitere Vorgangsweise vereinbart werde. Hierauf richtete der Beschwerdeführer an die „ÖQ Med. GmbH“ das Schreiben vom 03.03.
  3. Dessen Inhalt lautet: „AVISO – Besuche durch Qualitätssicherungsbeauftragte Sehr geehrte Frau T, Bezugnehmend auf das Schreiben der ÖQ Med vom 20.02.2013 erlaube ich mir mitzuteilen, dass ich einen Ordinationsbesuch durch eine/n Qualitätssicherungsbeauftragten nicht für sinnvoll erachte. Begründung: 1) Regelmäßige Betriebsüberprüfung/Hausapotheke (mindestens einmal in fünf Jahren) durch die Bezirksverwaltungsbehörde, zuletzt am 29.4.2009 (siehe beiliegende Verhandlungsschrift in Kopie) 2) Jährliche präventivdienstliche Betreuung durch die AUVA mit Betriebsinspektion, zuletzt am 26.2.2013 (siehe beiliegende Berichtkopie). 3) Seit Praxisbeginn (1.10.1986) hat es in meiner Ordination keine hygienischen, medizinischen oder sonstigen Mängel gegeben!!! Wir können uns also wirklich die Zeit und vor allem die Kosten für den Ordinationsbesuch sparen. Sinnvollerweise könnte aus dem freiwerdenden Honorarvolumen einer schwer in Not geratenen Familie in meinem Sprengel finanziell geholfen werden (siehe beiliegende Einladung zum Benefizkonzert). Ich danke für Ihr Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen Dr. PM 3 Beilagen“ Eine Kontaktaufnahme durch die ÖQMed oder eines von ihr beauftragten Qualitätssicherungsbeauftragten mit dem Beschwerdeführer erfolgte auf dieses Schreiben hin unmittelbar nicht, sondern erstattete die ÖQMed mit Schreiben vom 16.05.2013 Anzeige an den Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer unter Anschluss des Briefes des Beschwerdeführers vom 03.03.2013, welche schließlich zu dem bekämpften Disziplinarerkenntnis führte. Am 08.10.2013 fand eine Ordinationsüberprüfung durch eine Qualitätssicherungsbeauftragte der ÖQMed statt.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Dk N 23/2013, und dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Dk N 23 aus 2013,, und dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.
  5. Rechtsgrundlagen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die hier relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten: „Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden§ 49.Paragraph 49,

(1)Absatz eins,Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2)Absatz 2,Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(2a)Absatz 2 a,Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b)Absatz 2 b,Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung

Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung

Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.

(3)Absatz 3,…
(4)Absatz 4,….
(5)Absatz 5,….
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)“Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)“ „§ 135.
(1)Absatz eins,Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung

den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte

den §§ 35, 36 und 37.Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung

den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte

den Paragraphen 35, 36 und 37,

(2)Absatz 2,Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten

Abs. 1 gleichgestellt.“Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten

Absatz eins, gleichgestellt.“ „Disziplinarvergehen§ 136.Paragraph 136,

(1)Absatz eins,Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland 1.Ziffer eins das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder 2.Ziffer 2 die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sieÄrzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, schuldig, wenn sie 1.Ziffer eins den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oderden ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist oder 2.Ziffer 2 eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind. Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3)Absatz 3,Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 37) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland

§ 36

ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland

Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

(4)Absatz 4,Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6)Absatz 6,Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu unterbrechen.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB).
(8)Absatz 8,Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.“ „Disziplinarstrafen§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind 1.Ziffer eins der schriftliche Verweis, 2.Ziffer 2 die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro, 3.Ziffer 3 die befristete Untersagung der Berufsausübung, 4.Ziffer 4 die Streichung aus der Ärzteliste.
(2)Absatz 2,Die Strafe

Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens

§ 136Abs.

2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe

Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung

Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.Die Strafe

Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens

Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe

Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung

Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(3)Absatz 3,Die Disziplinarstrafen

Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.Die Disziplinarstrafen

Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

(4)Absatz 4,Die Disziplinarstrafe

Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe

Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.Die Disziplinarstrafe

Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe

Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(5)Absatz 5,Nach Verhängung der Disziplinarstrafe

Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs. 8).Nach Verhängung der Disziplinarstrafe

Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).

(6)Absatz 6,Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Absatz 10,, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die Paragraphen 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7,Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 3) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 3,) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.
(9)Absatz 9,Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(10)Absatz 10,Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“ § 33 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012) in der Fassung der 1. Novelle der QS-VO 2012 lautet:Paragraph 33, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012) in der Fassung der 1. Novelle der QS-VO 2012 lautet: „Ablauf der Validitätsprüfung § 33.
(1)Die ÖQMed hat den (die) in die Stichprobe fallenden Arzt (Ärztin) oder Gruppenpraxis un- verzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten anzukündigen. Paragraph 33,
(1)Die ÖQMed hat den (die) in die Stichprobe fallenden Arzt (Ärztin) oder Gruppenpraxis un- verzüglich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung seitens des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten anzukündigen.
(2)Der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis hat das Recht, einen Qualitätssicherungsbeauftragten (eine Qualitätssicherungsbeauftragte) sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten stellt ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar und ist von der ÖQMed dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.

(2)Der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis hat das Recht, einen Qualitätssicherungsbeauftragten (eine Qualitätssicherungsbeauftragte) sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung des (der) Qualitätssicherungsbeauftragten stellt ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar und ist von der ÖQMed dem Disziplinaranwalt anzuzeigen.

(3)Beim Vor-Ort-Besuch haben der Arzt (die Ärztin) oder mindestens ein Gesellschafter (Gesellschafterinnen) der Gruppenpraxis anwesend zu sein.
(4)Der (die) Qualitätssicherungsbeauftragte hat über den Besuch vor Ort ein Protokoll (eine Nie- derschrift) zu verfassen. Der Arzt (die Ärztin) und die Gesellschafter der Gruppenpraxis haben das Recht, dieses Protokoll vor Ort zu ergänzen. Das vollständige Protokoll ist am Ende des Besuchs
  1. vom (von der) Qualitätssicherungsbeauftragten und
  2. dem Arzt (der Ärztin) oder
  3. von den anwesenden Gesellschaftern (Gesellschafterinnen) der Gruppenpraxis, zu unterfertigen. Eine allfällige Verweigerung der Unterfertigung hat der (die) Qualitätssicherungsbeauftragte zu vermerken.
(5)Die ÖQMed hat dem Arzt (der Ärztin) oder der Gruppenpraxis eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellung nahme gegenüber der ÖQMed abzugeben.
(6)Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies

§ 49Abs. 2b Ärzte

G 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Die ÖQMed hat Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“

(6)Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die der Arzt (die Ärztin) oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies

Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Die ÖQMed hat Anzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“ 5. Erwägungen:

§ 33Abs.

1 der QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und die Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall mit dem Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013.

Paragraph 33, Absatz eins, der QS-VO 2012 hat die ÖQMed den in die Stichprobe fallenden Arzt von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und die Terminvereinbarung seitens des Qualitätsbeauftragten anzukündigen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall mit dem Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013. Mit dem Schreiben vom 03.03.2013 brachte der Beschwerdeführer in Reaktion auf die mit Schreiben der ÖQMed vom 20.02.2013 erfolgte Ankündigung einer Überprüfung seiner Ordination und einer Kontaktaufnahme seitens eines Qualitätssicherungsbeauftragten zum Ausdruck, dass er eine solche Überprüfung nicht für sinnvoll erachtet. Der Inhalt des Schreibens ist darauf gerichtet, die ÖQMed möge nach seinem Vorbringen zur Überzeugung gelangen, dass die Notwendigkeit des Vorhabens einer Überprüfung seiner Ordination nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer ließ dabei zwar außer Acht, dass der Konsequenz dieser Intention des Beschwerdeführers schon aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, weil dies die der ÖQMed gesetzlich auferlegten Pflichten gar nicht zuließen. Dass er sich damit aber weigert, eine solche Überprüfung durchführen zu lassen – somit sich einer tatsächlich beabsichtigten Überprüfung in den Weg stellt – lässt sich dem Schreiben vom 03.03.2013 nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach dem Schreiben des Beschwerdeführers weder durch die ÖQMed noch durch einen Qualitätssicherungsbeauftragten kontaktiert. Eine Terminvereinbarung wurde somit nicht versucht. Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins durch den Beschwerdeführer hätte eine Verhinderung einer Überprüfung bedeuten können. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Da der Beschwerdeführer somit die Überprüfung nicht verweigert hat, unterblieb die Validitätsprüfung nicht aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat. Vielmehr unterließ es die ÖQMed durch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer einen Termin für die Prüfung zu vereinbaren und konnte es schon deshalb zu einer solchen nicht kommen. Es liegen somit weder eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung des Beschwerdeführers

§ 49Abs. 2b Ärzte

G 1998 noch ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z. 2 Ärzte

G 1998 vor.Es liegen somit weder eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung des Beschwerdeführers

Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 noch ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vor. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dazu ist auch – wie im Sachverhalt angeführt – darauf hinzuweisen, dass sämtliche Parteien nach Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme verzichteten.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dazu ist auch – wie im Sachverhalt angeführt – darauf hinzuweisen, dass sämtliche Parteien nach Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme verzichteten. 7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.709.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.