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{'item': 'LVwG-AV-866/001-2014'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 81Art. 28Art. 130§ 51§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-866/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Abschussverfügung betreffend Rotwild derart abgeändert, dass für die Jagdjahre 2014, 2015 und 2016 anstatt

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Abschussverfügung betreffend Rotwild derart abgeändert, dass für die Jagdjahre 2014, 2015 und 2016 anstatt jeweils 5 Hirsche der AK III, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück jeweils 5 Hirsche der AK römisch drei, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück nunmehr jeweils 3 Hirsche der AK III, 7 Tiere, 8 Kälber, in Summe 18 Stück jeweils 3 Hirsche der AK römisch drei, 7 Tiere, 8 Kälber, in Summe 18 Stück verfügt werden. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. April 2014, GZ H/1-EJ-1/6-2014, wurde Herrn KR AU (in der Folge kurz Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdrevier „***“ ÖBF-AG in ***, Reviernummer *** für die Jagdjahre 2014, 2015 und 2016 unter Spruchpunkt
  2. folgender Rotwildabschuss

§ 81Abs.

3 und Abs. 9 NÖJG 1974 vorgeschrieben:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. April 2014, GZ H/1-EJ-1/6-2014, wurde Herrn KR AU (in der Folge kurz Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdrevier „***“ ÖBF-AG in ***, Reviernummer *** für die Jagdjahre 2014, 2015 und 2016 unter Spruchpunkt
  2. folgender Rotwildabschuss

Paragraph 81, Absatz 3 und Absatz 9, NÖJG 1974 vorgeschrieben: „

  1. Rotwild:2014: 5 Hirsche der AK III, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück.2015: 5 Hirsche der AK III, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück.2016: 5 Hirsche der AK III, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück.„
  2. Rotwild:, 2014: 5 Hirsche der AK römisch drei, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück., 2015: 5 Hirsche der AK römisch drei, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück., 2016: 5 Hirsche der AK römisch drei, 12 Tiere, 8 Kälber, in Summe 25 Stück., Weiters wird der seitens der Eigenjagdberechtigten, der ÖBF-AG, Forstbetrieb ***, für das Jahr 2014 eingebrachte revierübergreifende Abschussplanantrag vom 24.3.2014 von 1 Hirsch der AK I nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates der Stadt *** dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 1014 ein revierübergreifender Abschuss von 1 Hirsch der AK I und 2 Hirschen der AK II gemeinsam für folgende Jagdgebiete festgesetzt wird, und zwar: Genossenschaftsjagd ***, Eigenjagd *** der ÖBF-AG, Eigenjagd ***, Eigenjagd ***, Eigenjagd ***. Weiters wird der seitens der Eigenjagdberechtigten, der ÖBF-AG, Forstbetrieb ***, für das Jahr 2014 eingebrachte revierübergreifende Abschussplanantrag vom 24.3.2014 von 1 Hirsch der AK römisch eins nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates der Stadt *** dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 1014 ein revierübergreifender Abschuss von 1 Hirsch der AK römisch eins und 2 Hirschen der AK römisch zwei gemeinsam für folgende Jagdgebiete festgesetzt wird, und zwar: Genossenschaftsjagd ***, Eigenjagd *** der ÖBF-AG, Eigenjagd ***, Eigenjagd ***, Eigenjagd ***. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeschlossen.“ Begründend führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** im Wesentlichen aus, dass im Jagdjahr 2013 eine Abschussdichte bei Rotwild im Magistratsbereich von 2,64 Stück pro 100 ha vorlag. Es sei ein starker Überhang an weiblichen Stücken und Nachwuchsstücken gegeben. Im gesamten Gebiet des Magistrates seien punktuell Schäden durch Schälungen und Verbiss in den letzten Jahren verursacht worden. Es liegen zwei Abschusspläne für das gegenständliche Jagdgebiet vor, nämlich einerseits der Grundeigentümerin (ÖBF AG) von in Summe 25 Stück Rotwild und andererseits des Jagdausübungsberechtigten (nunmehrigen Beschwerdeführer) von in Summe 18 Stück Rotwild. Der Bezirksjagdbeirat sprach sich für die Verfügung des Abschusses wie von der Grundeigentümerin beantragt aus. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde auch dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten Stellung zu nehmen. Es seien trotz einer Rotwildstrecke von 25 Stück (inkl. Fallwild) im Jahr 2013 im gegenständlichen Revier weder beim Wildeinfluss noch beim Wildstand eindeutige Reduktionen erkennbar. Die zu verfügenden Abschüsse haben auf die Wildschadenssituation und auf eine für die Waldkultur verträgliche Wilddichte und nur sekundär auf die Erhaltung des Wildbestandes abzustellen. Gegen dies Abschussverfügung (ausschließlich den Spruchpunkt
  3. – das Rotwild – betreffend) hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, mit Schreiben vom
  4. Mai 2014 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ausschließlich der verfügte Abschuss, welcher über dem von ihm beantragten Abschuss liege, somit der zusätzliche Abschuss von jährlich 2 Hirschen (AK III) und 5 Tieren, bekämpft werde. Es seien keine Zählungen des Rotwildbestandes, welche auf Grund der Judikatur des VwGH zwingend seien, durchgeführt worden. Hätte die Behörde Zählungen durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass sich der Rotwildbestand im gegenständlichen Revier signifikant verringert habe. Die belangte Behörde begründe den bekämpften Bescheid des Weiteren mit den zu beobachtenden Verbissschäden. Es bleibe völlig unklar, welche Schäden nun tatsächlich auf Rotwildverbiss und welche auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Die belangte Behörde hätte daher vor Erlassung der angefochtene Abschussverfügung genau zu erheben gehabt, welche Schäden an welchen Baumarten in welchen Umfang tatsächlich auf Wildverbiss durch Rotwild zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass zwischen Wilddichte und Wildschäden primär kein Zusammenhang bestehe, sondern dies mit der jeweiligen Forstwirtschaft vor Ort zusammenhänge. Ein zunehmender Jagddruck erschwere grundsätzlich die Erlegung von Rotwild. Dieser Jagddruck führe dazu, dass Wild tagsüber, wenn überhaupt, nur in den Einständen verbleibe und nachtaktiv werde. Eine weitere Reduktion des Rotwilds sei nur in einem revierübergreifenden jagdlichen Konzept möglich.Gegen dies Abschussverfügung (ausschließlich den Spruchpunkt
  5. – das Rotwild – betreffend) hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, mit Schreiben vom
  6. Mai 2014 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ausschließlich der verfügte Abschuss, welcher über dem von ihm beantragten Abschuss liege, somit der zusätzliche Abschuss von jährlich 2 Hirschen (AK römisch drei) und 5 Tieren, bekämpft werde. Es seien keine Zählungen des Rotwildbestandes, welche auf Grund der Judikatur des VwGH zwingend seien, durchgeführt worden. Hätte die Behörde Zählungen durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass sich der Rotwildbestand im gegenständlichen Revier signifikant verringert habe. Die belangte Behörde begründe den bekämpften Bescheid des Weiteren mit den zu beobachtenden Verbissschäden. Es bleibe völlig unklar, welche Schäden nun tatsächlich auf Rotwildverbiss und welche auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Die belangte Behörde hätte daher vor Erlassung der angefochtene Abschussverfügung genau zu erheben gehabt, welche Schäden an welchen Baumarten in welchen Umfang tatsächlich auf Wildverbiss durch Rotwild zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass zwischen Wilddichte und Wildschäden primär kein Zusammenhang bestehe, sondern dies mit der jeweiligen Forstwirtschaft vor Ort zusammenhänge. Ein zunehmender Jagddruck erschwere grundsätzlich die Erlegung von Rotwild. Dieser Jagddruck führe dazu, dass Wild tagsüber, wenn überhaupt, nur in den Einständen verbleibe und nachtaktiv werde. Eine weitere Reduktion des Rotwilds sei nur in einem revierübergreifenden jagdlichen Konzept möglich. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides der Art abzuändern, dass für die Jagdjahre 2014-2016 die Abschusszahlen jeweils mit 3 Hirschen (AK III), 7 Tieren und 8 Kälbern (= 18) festgesetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides der Art abzuändern, dass für die Jagdjahre 2014-2016 die Abschusszahlen jeweils mit 3 Hirschen (AK römisch drei), 7 Tieren und 8 Kälbern (= 18) festgesetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  9. September 2014,
  10. Oktober 2014,
  11. September 2015,
  12. Oktober 2015 und
  13. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte und den Verwaltungsakt LVwG-WY-13-0008 (mitsamt des bezughabenden Akt der belangten Behörde WYS2-V-13-1429), deren Verlesung verzichtet wurden, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JS, CG, CJ, JK, ASch, HSt, AR, RB, IH, Einsicht in die seitens der Parteien ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie deren ergänzenden Vorbringen und Ausführungen. Ebenso wurde Beweis erhoben durch die fachlichen Ausführungen des Herrn Dr. V, welcher durch den Beschwerdeführer der Verhandlung (8.10.2015) beigezogen wurde und die ergänzenden fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein Amtssachverständiger aus den Gebieten Jagd und Forst beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  14. September 2014,
  15. Oktober 2014,
  16. September 2015,
  17. Oktober 2015 und
  18. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte und den Verwaltungsakt LVwG-WY-13-0008 (mitsamt des bezughabenden Akt der belangten Behörde WYS2-V-13-1429), deren Verlesung verzichtet wurden, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JS, CG, CJ, JK, ASch, HSt, AR, RB, IH, Einsicht in die seitens der Parteien ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie deren ergänzenden Vorbringen und Ausführungen. Ebenso wurde Beweis erhoben durch die fachlichen Ausführungen des Herrn Dr. römisch fünf, welcher durch den Beschwerdeführer der Verhandlung (8.10.2015) beigezogen wurde und die ergänzenden fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein Amtssachverständiger aus den Gebieten Jagd und Forst beigezogen. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom
  19. Februar 2016 ergänzend eine Dokumentation einer Wildzählung am
  20. Jänner 2016 und mit Schreiben vom
  21. Februar 2016 Kopien von zwei anonymisierter Entscheidungen des LVwG Tirol (LVwG-2015/19/0005-5 vom 18.12.2015 und Zahl unbekannt vom 19.12.2015) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 80 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 80, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „

(1)Der Abschußplan hat zu enthalten:
  1. die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,
  2. die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),
  3. den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist,
  4. den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden J agdjahren durchzuführenden Abschuß,
  5. eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke),
  6. eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen,
  7. für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. Der Abschußplan

den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.Der Abschußplan

den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.

(2)Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
  1. die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6,
  2. die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6,
  3. den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß;
  4. die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll.“ § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „
(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: - Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), - Auer- und Birkhahnen jährlich, - revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die

§ 51Abs.

4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die

Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete

Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(6)Für Gebiete

Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.“
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.“ Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist

§ 80Abs.

1 NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.

§ 81Abs.

1 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten

§ 80Abs.

2 NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist

Paragraph 80, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.

Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten

Paragraph 80, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach § 81 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die

§ 81Abs.

3 NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. (vgl. VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034)Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die

Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. vergleiche VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Sachverständigen (sowohl der belangten Behörde, des beigezogenen Amtssachverständigen aber auch des durch den Beschwerdeführer beigezogenen Herrn Dr. V) steht aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen fest, dass der Rotwildbestand in einem Jagdgebiet zu keiner Zeit vollkommen exakt (auf die exakte Stückzahl) angegeben werden kann.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Sachverständigen (sowohl der belangten Behörde, des beigezogenen Amtssachverständigen aber auch des durch den Beschwerdeführer beigezogenen Herrn Dr. römisch fünf) steht aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen fest, dass der Rotwildbestand in einem Jagdgebiet zu keiner Zeit vollkommen exakt (auf die exakte Stückzahl) angegeben werden kann. Dr. V führte in der Verhandlung am

  1. Oktober 2015 insbesondere aus, dass ein Sommerwildbestand von Rotwild nicht stückmäßig genau erfasst werden könne. Dies sei auch bei einem Winterbestand betreffend die Stücke nicht möglich. Beim Winterbestand könne man jedoch, ausgehend von einer gut funktionierenden Fütterung (attraktives Futter, Fütterung jeweils zur gleichen Zeit, Wild in Ruhe gelassen, ausreichende Menge) und geeigneten klimatischen Bedingungen davon ausgehen, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit den Wildbestand erfassen kann. Es sei auch wichtig der Zeitpunkt des Zählens. Zu Beginn der Fütterung stelle sich das alles ein, das Wild brauche ein wenig Zeit, um sich zu beruhigen. Zunächst kommen einige Stücke zur Fütterung und eine optimale Zeit für Zählungen sei Ende Jänner bis Mitte Februar, wobei es jedoch immer auf die klimatischen Verhältnisse ankommt. Rotwild gehe oft über größere Entfernungen, auch in andere Reviere, wo es gute Fütterung gibt. Die Praxis zeige leider, dass in vielen Revieren nach der Schusszeit nicht mehr ordnungsgemäß gefüttert werde.Dr. römisch fünf führte in der Verhandlung am
  2. Oktober 2015 insbesondere aus, dass ein Sommerwildbestand von Rotwild nicht stückmäßig genau erfasst werden könne. Dies sei auch bei einem Winterbestand betreffend die Stücke nicht möglich. Beim Winterbestand könne man jedoch, ausgehend von einer gut funktionierenden Fütterung (attraktives Futter, Fütterung jeweils zur gleichen Zeit, Wild in Ruhe gelassen, ausreichende Menge) und geeigneten klimatischen Bedingungen davon ausgehen, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit den Wildbestand erfassen kann. Es sei auch wichtig der Zeitpunkt des Zählens. Zu Beginn der Fütterung stelle sich das alles ein, das Wild brauche ein wenig Zeit, um sich zu beruhigen. Zunächst kommen einige Stücke zur Fütterung und eine optimale Zeit für Zählungen sei Ende Jänner bis Mitte Februar, wobei es jedoch immer auf die klimatischen Verhältnisse ankommt. Rotwild gehe oft über größere Entfernungen, auch in andere Reviere, wo es gute Fütterung gibt. Die Praxis zeige leider, dass in vielen Revieren nach der Schusszeit nicht mehr ordnungsgemäß gefüttert werde. Ein Teil des Fütterungsbestandes sei immer zugewanderter Wildbestand. Aus seiner fachlichen Sicht sei der Winterbestand bei einer Zählung unter der Annahme der Angaben des Herrn KJ, wonach einige Stücke noch beim Wechsel gesehen worden seien bzw. hie und da bei der Mufflonfütterung in einer Bandbreite plus 20 % angesiedelt. Aus seiner fachlichen Sicht ist begehrtes Futter für Rotwild Äpfel, Apfeltrester und Maissilage. Damit sei für ihn auch erklärbar dass – wie von anderer Seite ausgeführt - bei AR Grassilage vorgelegt werde, dass das gegenständlich durch Herrn AU vorgelegte Futtermittel attraktiver für Rotwild sei. Hirsche wechseln regelmäßig. Es sei vieles beim Rotwild nicht erklärbar, aber es geht auch vieles über Traditionen wie es angelernt ist. Es sei oft so, dass bestimmte Fütterungen oft nur von den Hirschen frequentiert werden und andere Fütterungen nur vom Kahlwild. Das sei nicht immer so. Aus fachlicher Sicht wäre eine Abschussverfügung in der Art zu halten, dass in etwa ein Drittel der angenommenen Stücke erlegt werden soll pro Jahr, um keinen Reduktionsabschuss zu erreichen. Jeder Abschuss darüber hinaus wäre aus seiner Sicht ein Reduktionsabschuss. Auch beim Sommerbestand sei ähnlich wie beim Winterbestand, wenn dort ein solcher vorhanden ist, von einer Trennung zwischen männlichen Stücken und weiblichen Stücken auszugehen. Aus seiner fachlichen Sicht wäre die Aufteilung der Stücke 30 %, 30 % und 40 % gerichtet auf Hirsch, Tier und Kalb, zu machen. Geht man von einer anderen Verteilung des Bestandes aus, nämlich weniger Hirsche beispielsweise, müsste man fachlich auch die Verteilung anders machen, dies könnte bis zu einem gänzlichen Verzicht eines Abschusses von Hirschen führen. Dies wäre eine absolut extreme Situation. Dies wäre aus wildbiologischer Sicht eine wildbiologisch kurzfristige Maßnahme. Kurzfristig wäre aus seiner Sicht ein bis zwei Jahre. Im Zuge des Ortsaugenscheines in der Verhandlung am
  3. 10.2015 führte Dr. V weiter an, dass gegenständlich ein Abschuss von 20 Stück gerechtfertigt wäre. Dies wurde danach im Zuge des Ortsaugenscheins auf 15 bis 20 Stück herabgesetzt und führte er zuletzt aus, dass er gesagt hätte, dass nicht mehr wie 20 Stück erlegt werden sollten. Dies wäre eine absolut extreme Situation. Dies wäre aus wildbiologischer Sicht eine wildbiologisch kurzfristige Maßnahme. Kurzfristig wäre aus seiner Sicht ein bis zwei Jahre. Im Zuge des Ortsaugenscheines in der Verhandlung am
  4. 10.2015 führte Dr. römisch fünf weiter an, dass gegenständlich ein Abschuss von 20 Stück gerechtfertigt wäre. Dies wurde danach im Zuge des Ortsaugenscheins auf 15 bis 20 Stück herabgesetzt und führte er zuletzt aus, dass er gesagt hätte, dass nicht mehr wie 20 Stück erlegt werden sollten. Der Amtssachverständige der belangten Behörde führte im Zuge der Verhandlung am
  5. November 2015 insbesondere aus, dass 2012 bis 2013 sehr viele Abschüsse getätigt worden waren. Dieser Umstand lasse aus heutiger Sicht darauf schließen, dass die Ausbreitungstendenz von Rotwild eingeschränkt worden sei. Es liegen in den letzten 1-2 Jahren keine Wildschadensmeldungen aus den unmittelbar angrenzenden kleinbäuerlichen Wäldern vor. Es sei auch ein Rückgang der Schäden zu beobachten. Hinsichtlich der Winterzählungen werde fachlich ausgeführt, dass solche Zählungen nur „Krücken“ darstellen können. Es seien verschiedene Umstände, die dazu führen, ob eine Fütterung gut oder weniger gut angenommen werde. Ausführen möchte er, dass die Zählungen professionell auch von unabhängigen Personen zur gleichen Zeit durchgeführt worden seien. Aus seiner Sicht seien daher die festgestellten Ziffern außer Streit zu stellen, wenngleich natürlich es eine Dunkelziffer gebe, welche insbesondere auch auf Grund von einzelstehenden bzw. auch von Muffelwildfütterungen und dergleichen beeinflusst seien. Wenn man die Ziffernstruktur von Rotwild anschaue, konnte man bereits einen Schritt in die richtige Richtung machen, insbesondere im Hinblick auf die Zahlen und des Geschlechterverhältnisses. Das Geschlechterverhältnis sei aus seiner Sicht noch verbesserungsbedürftig. Dies sehe man an den Winterzählungen, wenngleich man hier auch Zählungen anderer Reviere berücksichtigen müsse. Gesamt betrachtet könne aus seiner Sicht mit dem nunmehrigen Stand, insbesondere auch den Zeugenaussagen am heutigen Tag und der Zählung aus fachlicher Sicht ein geringerer Abschuss als zulässig erachtet werden. Die Struktur bedürfe jedoch aus seiner fachlichen Sicht einer weiteren Restrukturierung, um ein übliches Geschlechterverhältnis bei Rotwild zu bekommen. Aus seiner fachlichen Sicht erscheine der nunmehr vom Beschwerdeführer beantragte Abschuss im Verhältnis 3 : 7 : 8 als fachlich sinnvoll und vertretbar. Ausdrücklich führte er hierzu jedoch fachlich aus, dass sämtliche anderen möglichen Maßnahmen nach dem Regime des NÖ Jagdgesetzes, insbesondere, sollte sich herausstellen, dass zusätzliche Maßnahmen (auch zusätzliche Abschüsse) notwendig seien, offen bleiben. Diese können spontan auf Grund der Bestimmung des § 83 Abs. 3 Z 1 NÖ Jagdgesetz gesetzt werden.Der Amtssachverständige der belangten Behörde führte im Zuge der Verhandlung am
  6. November 2015 insbesondere aus, dass 2012 bis 2013 sehr viele Abschüsse getätigt worden waren. Dieser Umstand lasse aus heutiger Sicht darauf schließen, dass die Ausbreitungstendenz von Rotwild eingeschränkt worden sei. Es liegen in den letzten 1-2 Jahren keine Wildschadensmeldungen aus den unmittelbar angrenzenden kleinbäuerlichen Wäldern vor. Es sei auch ein Rückgang der Schäden zu beobachten. Hinsichtlich der Winterzählungen werde fachlich ausgeführt, dass solche Zählungen nur „Krücken“ darstellen können. Es seien verschiedene Umstände, die dazu führen, ob eine Fütterung gut oder weniger gut angenommen werde. Ausführen möchte er, dass die Zählungen professionell auch von unabhängigen Personen zur gleichen Zeit durchgeführt worden seien. Aus seiner Sicht seien daher die festgestellten Ziffern außer Streit zu stellen, wenngleich natürlich es eine Dunkelziffer gebe, welche insbesondere auch auf Grund von einzelstehenden bzw. auch von Muffelwildfütterungen und dergleichen beeinflusst seien. Wenn man die Ziffernstruktur von Rotwild anschaue, konnte man bereits einen Schritt in die richtige Richtung machen, insbesondere im Hinblick auf die Zahlen und des Geschlechterverhältnisses. Das Geschlechterverhältnis sei aus seiner Sicht noch verbesserungsbedürftig. Dies sehe man an den Winterzählungen, wenngleich man hier auch Zählungen anderer Reviere berücksichtigen müsse. Gesamt betrachtet könne aus seiner Sicht mit dem nunmehrigen Stand, insbesondere auch den Zeugenaussagen am heutigen Tag und der Zählung aus fachlicher Sicht ein geringerer Abschuss als zulässig erachtet werden. Die Struktur bedürfe jedoch aus seiner fachlichen Sicht einer weiteren Restrukturierung, um ein übliches Geschlechterverhältnis bei Rotwild zu bekommen. Aus seiner fachlichen Sicht erscheine der nunmehr vom Beschwerdeführer beantragte Abschuss im Verhältnis 3 : 7 : 8 als fachlich sinnvoll und vertretbar. Ausdrücklich führte er hierzu jedoch fachlich aus, dass sämtliche anderen möglichen Maßnahmen nach dem Regime des NÖ Jagdgesetzes, insbesondere, sollte sich herausstellen, dass zusätzliche Maßnahmen (auch zusätzliche Abschüsse) notwendig seien, offen bleiben. Diese können spontan auf Grund der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz gesetzt werden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergab sich auch, dass im gegenständlichen Jagrevier auch Schäl- und Verbissschäden verhanden sind. Sämtliche im Zuge des Beschwerdeverfahrens (insbesondere auch im Zuge des Ortsaugenscheins) anwesende Experten gaben übereinstimmend an, dass nicht feststellbar ist, von welcher Wildart diese Verbiss- und Schälschäden vorgenommen wurden. Gegenständlich kommen im Eigenjagdgebiet *** zwei Wildarten vor, die Schälschäden verursachen, nämlich Rotwild und Muffelwild und drei Wildarten, welche Verbissschäden verursachen, nämlich Rotwild, Muffelwild und Rehwild. Einzig im Bereich der Abteilung *** (nach Angabe des Beschwerdeführers befindet sich dieser Teil im Nahbereich zum Eigenjagdgebiet *** – vulgo *** – gelegen) waren im Zuge des Ortsaugenscheines Fege- und Schälschäden sichtbar, welche entsprechend der anwesenden Sachverständigen zweifelsfrei dem Rotwild zuzuordnen waren. Hinsichtlich des Rotwildbestandes ergaben sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zusammengefasst nachstehende entscheidungsrelevante Angaben: Der Zeuge JS führte im Zuge der Verhandlung am
  7. Oktober 2014 aus, dass bei der Rotwildfütterung im gegenständlichen Jagdrevier im Jahr 2012 im Winter gute 50 Stück, bei der Winterfütterung im Jahr 2013 in etwa 48 Stück Rotwild anwesend waren. Im Winter 2013/2014 sei auf Grund des nicht strengen Winters nicht gezählt worden.Der Zeuge JS führte im Zuge der Verhandlung am
  8. Oktober 2014 aus, dass bei der Rotwildfütterung im gegenständlichen Jagdrevier im Jahr 2012 im Winter gute 50 Stück, bei der Winterfütterung im Jahr 2013 in etwa 48 Stück Rotwild anwesend waren. Im Winter 2013 aus 2014, sei auf Grund des nicht strengen Winters nicht gezählt worden. Ebenso gab er an, dass 20 Stück Standwild vorhanden ist. Es ist ein Brunftplatz vorhanden. Bei den Hirschen waren 4 Stück da, die gehen dann wieder weg. In der Brunft kommen ältere Hirsche aus den Nachbarrevieren. In der Verhandlung am
  9. September 2015 gab er an: Ich selbst habe bei der Rotwildfütterung im Winter Zählungen vorgenommen. Es waren im Jahr 2010 bei der Fütterung 28 Stück, 2011 44 Stück, 2012 55 Stück, 2013 1 x 43 und 1 x 48 Stück vorhanden. 2014 wurde keine Zählung durchgeführt. Am
  10. Jänner 2015 habe ich gemeinsam mit Herrn ICH die Zählung durchgeführt. Es wurde ein Mal eine Zählung im Jahr 2015 vorgenommen, ein Mal haben wir noch eine versucht, da war aber zu starker Nebel. Es waren im Jahr 2010 bei der Fütterung 28 Stück, 2011 44 Stück, 2012 55 Stück, , 2013 1 x 43 und 1 x 48 Stück vorhanden. 2014 wurde keine Zählung durchgeführt. , Am
  11. Jänner 2015 habe ich gemeinsam mit Herrn ICH die Zählung durchgeführt. Es wurde ein Mal eine Zählung im Jahr 2015 vorgenommen, ein Mal haben wir noch eine versucht, da war aber zu starker Nebel. Der Zeuge ASch gab an, dass bei der Zählung am 30.1.2015 in *** 32 Stück (2 Hirsche, 30 Kahlwild) Rotwild vorhanden waren. Es kann auch sein, dass es ein paar mehr Hirsche (6 Hirsche und 26 weibliche Stücke wie im Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 29.10.2015 bekanntgegeben) waren. Am Abend waren manche Stücke nicht zweifelfrei erkennbar. Der Zeuge IH gab an, dass er im Eigenjagdgebiet *** bei Wildzählungen anwesend war. Am 27.01.2013 habe er 20 Stück Rotwild, am 21.02.2013 ca. 48 Stück (nämlich 41 Stück weibliche und 7 männliche) gezählt. Am
  12. Jänner 2015 waren bei der Rotwildfütterung *** 14 Stück, nämlich 9 weibliche und 5 männliche. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass 15 bis 20 Stück Rotwild als Standwild im gegenständlichen Eigenjagdgebiet anwesend ist. Der Begriff Standwild ist relativ zu sehen, weil das Rotwild auch in das Genossenschaftsjagdgebiet *** auswechselt. Es sind bei der Brunft 2 bis 4 Hirsche, die röhren, anwesend. Der Zeuge AR gab an, dass im benachbarten Eigenjagdgebiet *** (vulgo ***) Ende Jänner 2015 8 Hirsche gezählt wurden. In Summe seinen 15 verschiedene Hirsche öfters bei Fütterung (Anmerkung: im Eigenjagdgebiet ***). Der Zeuge HSt gab an, dass im benachbarten Jagdgebiet *** im Jänner und Februar 2015 jeweils 5 Hirsche gezählt wurden. Der Zeuge RB gab an, dass im benachbarten Eigenjagdgebiet *** (vulgo ***) Rotwild nur als Wechselwild vorkommt. Aus der Dokumentation der Wildzählung am 21.01.2016 betreffend Rotwild (vorgelegt vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  13. Februar 2016) ergab sich Folgendes: „***“: 3 Hirsche „***“: 7 Hirsche, 33 Kahlwild (Summe 40 Stück) „***“: 18 Hirsche, 26 Kahlwild (Summe 44 Stück) Unstrittig ergab das Ermittlungsverfahren auch, insbesondere auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass im gegenständlichen Jagdgebiet auch ein Brunftplatz mit Brunftbetrieb situiert ist. Für das konkrete Verfahren bedeutet dies, dass das gegenständliche Jagdgebiet zweifelsfrei ein Jagdgebiet mit Rotwildvorkommen – auch als Standwild - ist. Ebenso ergab sich, dass im gegenständlichen Jagdgebiet ein Brunftplatz liegt, welcher dazu führt, dass in der Zeit der Brunft auch Hirsche anderer Jagdgebiet in das gegenständliche Jagdgebiet kommen und sich hier aufhalten. Dies ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Aussagen des Zeugen JS sowie des Beschwerdeführers selbst. Der vom Beschwerdeführer beigezogene SV Dr. V führte für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus, dass zu Beginn der Fütterung sich das alles einstelle, das Wild ein wenig Zeit brauche, um sich zu beruhigen. Zunächst kommen einige Stücke zur Fütterung und eine optimale Zeit für Zählungen sei Ende Jänner bis Mitte Februar, wobei es jedoch immer auf die klimatischen Verhältnisse ankomme. Rotwild gehe oft über größere Entfernungen, auch in andere Reviere, wo es gute Fütterung gibt. Der vom Beschwerdeführer beigezogene SV Dr. römisch fünf führte für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus, dass zu Beginn der Fütterung sich das alles einstelle, das Wild ein wenig Zeit brauche, um sich zu beruhigen. Zunächst kommen einige Stücke zur Fütterung und eine optimale Zeit für Zählungen sei Ende Jänner bis Mitte Februar, wobei es jedoch immer auf die klimatischen Verhältnisse ankomme. Rotwild gehe oft über größere Entfernungen, auch in andere Reviere, wo es gute Fütterung gibt. Dies wird auch insofern durch die Aussage des Zeugen IH bestätigt, als dieser am 27.01.2013 20 Stück Rotwild und am 21.02.2013 ca. 48 Stück (nämlich 41 Stück weibliche und 7 männliche) gezählt gezählt habe. Auf Grund der Ergebnisse der Zählungen im Jahr 2013, verbunden mit milden (schneearmen) Wintern der letzten Jahre und der Ausführungen des SV Dr. V geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass Zählungen Mitte/Ende Februar (vgl. Zählung vom 21.02.2013 in Bezug auf die Zählung vom 27.01.2013) mehr anwesende Rotwildstücke ergeben. In Zusammenschau mit den Zählungen am
  14. Jänner 2015 (nach Angabe des Zeugen IH waren bei der Rotwildfütterung *** 14 Stück vorhanden), am
  15. Jänner 2015 (nach Angaben des Zeugen ASch waren bei der Rotwildfütterung in *** 32 Stück (2 Hirsche, 30 Kahlwild) Rotwild vorhanden), der Dokumentation der Wildzählung am 21.01.2016 betreffend Rotwild (in „***“ wurden demnach 7 Hirsche, 33 Kahlwild somit in Summe 40 Stück gezählt) kann daher von in etwa gleibleibenden Rotwildstückzahlen im gegenständlichen Jagdgebiet von den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen werden.Dies wird auch insofern durch die Aussage des Zeugen IH bestätigt, als dieser am 27.01.2013 20 Stück Rotwild und am 21.02.2013 ca. 48 Stück (nämlich 41 Stück weibliche und 7 männliche) gezählt gezählt habe. Auf Grund der Ergebnisse der Zählungen im Jahr 2013, verbunden mit milden (schneearmen) Wintern der letzten Jahre und der Ausführungen des SV Dr. römisch fünf geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass Zählungen Mitte/Ende Februar vergleiche Zählung vom 21.02.2013 in Bezug auf die Zählung vom 27.01.2013) mehr anwesende Rotwildstücke ergeben. In Zusammenschau mit den Zählungen am
  16. Jänner 2015 (nach Angabe des Zeugen IH waren bei der Rotwildfütterung *** 14 Stück vorhanden), am
  17. Jänner 2015 (nach Angaben des Zeugen ASch waren bei der Rotwildfütterung in *** 32 Stück (2 Hirsche, 30 Kahlwild) Rotwild vorhanden), der Dokumentation der Wildzählung am 21.01.2016 betreffend Rotwild (in „***“ wurden demnach 7 Hirsche, 33 Kahlwild somit in Summe 40 Stück gezählt) kann daher von in etwa gleibleibenden Rotwildstückzahlen im gegenständlichen Jagdgebiet von den Jahren 2013 bis 2015 ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung von ca. 48 Stück Rotwild (vgl. Zählung am 21.02.2013) und der schlüssigen Ausführungen des SV V, wonach der Rotwildbestand an Hand der Winterbestandszählung mit einer Bandbreite von plus 20 % anzusetzen sei, geht das erkennende Gericht von einem Rotwildbestand von jedenfalls in etwa 56 bis 57 Stück im gegenständlichem Jagdgebiet aus (wie bereits oben ausgeführt, wird diesbezüglich hingewiesen, dass eine genauere Erhebung der genauen Stückzahl nicht möglich ist).Unter Zugrundelegung von ca. 48 Stück Rotwild vergleiche Zählung am 21.02.2013) und der schlüssigen Ausführungen des SV römisch fünf, wonach der Rotwildbestand an Hand der Winterbestandszählung mit einer Bandbreite von plus 20 % anzusetzen sei, geht das erkennende Gericht von einem Rotwildbestand von jedenfalls in etwa 56 bis 57 Stück im gegenständlichem Jagdgebiet aus (wie bereits oben ausgeführt, wird diesbezüglich hingewiesen, dass eine genauere Erhebung der genauen Stückzahl nicht möglich ist). Diesbezüglich wird ergänzend ausgeführt, dass diese Stückzahl aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Anbetracht der Zusammenschau der Zählergebnisse, den Ausführungen der Sachverständigen sowie der Tatsache, dass jedenfalls auch auf Grund der Lage des Brunftplatzes der regelmäßige Aufenthalt der Hirsche, welche im Bereich des Eigenjagdgebietes *** gezählt wurden, auch im gegenständlichem Jagdgebiet ist, jedenfalls nicht als zu hoch angesetzt anzusehen ist. Im Übrigen würde diese Zahl sich auch noch dadurch erhöhen, wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – die Fütterung in der EJ Riegler qualitätsmäßig nicht der Fütterung in der EJ *** entspricht, da in diesem Fall – auch entsprechend durch die Ausführungen des SV V gesichert – diese Stücke zum attraktiveren Futter wechseln würden. Gegenständlich wurden die Rotwildstücke der Zählungen in der EJ *** nicht berücksichtigt.Diesbezüglich wird ergänzend ausgeführt, dass diese Stückzahl aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Anbetracht der Zusammenschau der Zählergebnisse, den Ausführungen der Sachverständigen sowie der Tatsache, dass jedenfalls auch auf Grund der Lage des Brunftplatzes der regelmäßige Aufenthalt der Hirsche, welche im Bereich des Eigenjagdgebietes *** gezählt wurden, auch im gegenständlichem Jagdgebiet ist, jedenfalls nicht als zu hoch angesetzt anzusehen ist. Im Übrigen würde diese Zahl sich auch noch dadurch erhöhen, wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – die Fütterung in der EJ Riegler qualitätsmäßig nicht der Fütterung in der EJ *** entspricht, da in diesem Fall – auch entsprechend durch die Ausführungen des SV römisch fünf gesichert – diese Stücke zum attraktiveren Futter wechseln würden. Gegenständlich wurden die Rotwildstücke der Zählungen in der EJ *** nicht berücksichtigt. Ebenso wird weiters ausgeführt, dass somit auch die getätigte Aussage des SV V im Zuge der Verhandlung, wonach aus seiner fachlichen Sicht ein Abschuss von in etwa 20 Stück Rotwild für das gegenständliche Jagdgebiet gerechtfertigt wäre, nachvollziehbar ist.Ebenso wird weiters ausgeführt, dass somit auch die getätigte Aussage des SV römisch fünf im Zuge der Verhandlung, wonach aus seiner fachlichen Sicht ein Abschuss von in etwa 20 Stück Rotwild für das gegenständliche Jagdgebiet gerechtfertigt wäre, nachvollziehbar ist. Ausgehend von einer Rotwildstückzahl von 56 bis 57 Stück bedeutet dies unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens, wonach in etwa ein Drittel (somit der Zuwachs) im Abschuss verfügt werden soll, eine Abschusszahl von 18 Stück Rotwild pro Jahr. Unter Annahme eines ausgeglichen Geschlechterverhältnisses hätte die Abschussverteilung nach Ausführungen der Amtssachverständigen nach Tier:Hirsch:Kalb im Verhältnis 1:1:2 zu lauten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene SV Dr. V führte aus, dass aus seiner Sicht eine Aufteilung 30%:30%:40% zu machen wäre. Ebenso führte Dr. V aus, dass für den Fall, dass von einer anderen Verteilung ausgegangen werde, aus fachlicher Sicht die Verteilung anders zu erfolgen habe.Unter Annahme eines ausgeglichen Geschlechterverhältnisses hätte die Abschussverteilung nach Ausführungen der Amtssachverständigen nach Tier:Hirsch:Kalb im Verhältnis 1:1:2 zu lauten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene SV Dr. römisch fünf führte aus, dass aus seiner Sicht eine Aufteilung 30%:30%:40% zu machen wäre. Ebenso führte Dr. römisch fünf aus, dass für den Fall, dass von einer anderen Verteilung ausgegangen werde, aus fachlicher Sicht die Verteilung anders zu erfolgen habe. Der Sachverständigen der belangten Behörde führte im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Verhandlung am
  18. November 2015), schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus seiner fachlichen Sicht sich bei der Ziffernstruktur Rotwild bereits eine Besserung ergab, das Geschlechterverhältnis sei jedoch noch verbesserungsfähig. Weiters führte er aus, dass aus seiner fachlichen Sicht mit dem nunmehrigen Rotwildstand (gegründet auf die Zeugenaussagen und der Zählungen) ein geringerer Abschuss (Anmerkung: als seitens der belangten Behörde verfügt) als zulässig erachtet wird. Die Struktur bedürfe jedoch aus seiner fachlichen Sicht einer weiteren Restrukturierung, um ein übliches Geschlechterverhältnis bei Rotwild zu bekommen. Aus seiner fachlichen Sicht scheint der nunmehr vom Beschwerdeführer beantragte Abschuss im Verhältnis 3:7:8 als fachlich sinnvoll und vertretbar. Ausdrücklich führte der Sachverständigen der belangten Behörde hierzu jedoch fachlich aus, dass jedoch sämtliche anderen möglichen Maßnahmen nach dem Regime des NÖ Jagdgesetzes, insbesondere, sollte sich herausstellen, dass zusätzliche Maßnahmen (auch zusätzliche Abschüsse) notwendig sind, offen bleiben. Diese können spontan auf Grund der Bestimmung des § 83 Abs. 3 Z 1 NÖ Jagdgesetz gesetzt werden.Der Sachverständigen der belangten Behörde führte im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Verhandlung am
  19. November 2015), schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus seiner fachlichen Sicht sich bei der Ziffernstruktur Rotwild bereits eine Besserung ergab, das Geschlechterverhältnis sei jedoch noch verbesserungsfähig. Weiters führte er aus, dass aus seiner fachlichen Sicht mit dem nunmehrigen Rotwildstand (gegründet auf die Zeugenaussagen und der Zählungen) ein geringerer Abschuss (Anmerkung: als seitens der belangten Behörde verfügt) als zulässig erachtet wird. Die Struktur bedürfe jedoch aus seiner fachlichen Sicht einer weiteren Restrukturierung, um ein übliches Geschlechterverhältnis bei Rotwild zu bekommen. Aus seiner fachlichen Sicht scheint der nunmehr vom Beschwerdeführer beantragte Abschuss im Verhältnis 3:7:8 als fachlich sinnvoll und vertretbar. Ausdrücklich führte der Sachverständigen der belangten Behörde hierzu jedoch fachlich aus, dass jedoch sämtliche anderen möglichen Maßnahmen nach dem Regime des NÖ Jagdgesetzes, insbesondere, sollte sich herausstellen, dass zusätzliche Maßnahmen (auch zusätzliche Abschüsse) notwendig sind, offen bleiben. Diese können spontan auf Grund der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz gesetzt werden. In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde, des Amtssachverständigen sowie des vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen Dr. V konnte daher die antragsgemäße Herabsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Rotwildabschusses für das gegenständliche Jagdgebiet verfügt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde, des Amtssachverständigen sowie des vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch fünf konnte daher die antragsgemäße Herabsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Rotwildabschusses für das gegenständliche Jagdgebiet verfügt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Festsetzung der nunmehr verfügten Abschussverteilung erfolgte auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens. In Anbetracht der Ergebnisse der Wildzählungen wurde auch anschaulich bestätigt, dass gegenständlich von keinem ausgeglichenem Geschlechterverhältnis – wie auch die fachlichen Ausführungen des SV der belangten Behörde ergeben – auszugehen war. Soweit der Beschwerdeführer den beigezogenen Amtssachverständigen ablehnte, weil er kein gerichtlich beeideter ist, wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten zulässig ist (vgl. auch VfGH vom 07.10.2014, E707/2014). Soweit der Beschwerdeführer den beigezogenen Amtssachverständigen ablehnte, weil er kein gerichtlich beeideter ist, wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten zulässig ist vergleiche auch VfGH vom 07.10.2014, E707/2014). Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. VwGH
  20. April 2011, 2010/09/0230); VwGH vom
  21. Jänner 2016, Ra 2016/06/006).Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt vergleiche VwGH
  22. April 2011, 2010/09/0230); VwGH vom
  23. Jänner 2016, Ra 2016/06/006). Im konkreten Fall bestanden keine gerechtfertigten Gründe, den Amtssachverständigen abzulehnen. Die Auswahl erfolgte direkt vom erkennenden Gericht und sind keine Befangenheitsgründe sowie keine Gründe für den Anschein einer Befangenheit hervorgetreten. Soweit vom Beschwerdeführer der Amtssachverständigen auf Grund der Mitgliedschaft bzw. Organstellung in einem Verein (dieser dient insbesondere der Förderung der Waldpädagogik und setzt sich insbesondere für die Erhaltung eines ökologisch wertvollen Erholungsraumes und (Wild-)Lebensraumes ein) abgelehnt wurde, wird ausgeführt, dass auch diese Ablehnung in keiner Weise Gründe für einen Anschein einer Befangenheit ergab. Letzteres gilt auch für einen gleichlautenden Ablehnungsantrag wegen Befangenheit betreffend den erkennenden Richter. Inwieweit dies im gegenständlichen Verfahren den Anschein einer Befangenheit ergeben solle, kann in keiner Weise erkannt werden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.866.001.2014

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