Obsah (12)
§ 50§ 134§ 64§ 52Art. 130§ 28§ 35§ 37§ 36§ 44§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-465/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntisses vom
- Jänner 2016 wird dahingehend präzisiert, dass er zu lauten hat wie folgt:Der Spruch des Straferkenntisses vom
- Jänner 2016 wird dahingehend präzisiert, dass er zu lauten hat wie folgt:, „Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Motorrades BMW R51/3 mit dem Kennzeichen *** zumindest am
- Juli 2015 unterlassen, bis zum Lenken dieses Motorrades um 09:30 Uhr dem Landeshauptmann von Niederösterreich in ***, ***, folgende Änderung, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Kraftfahrzeuges beeinflussen kann, anzuzeigen: Entfernung des Beiwagens vom Motorrad. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Es wird daher eine Geldstrafe von Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begangen. Es wird daher eine Geldstrafe von € 50,--
§ 134Abs.
1 KFG bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 10,--
§ 64VSt
G verhängt.“€ 50,--
Paragraph 134, Absatz eins, KFG bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 10,--
Paragraph 64, VStG verhängt.“ 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Vw
GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom
- November 2015, da dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftrades BMW mit dem Kennzeichen ***, nicht unverzüglich die Entfernung des Beiwagens von diesem Motorrad dem Landeshauptmann von Niederösterreich angezeigt hat, wie am
- Juli 2015 gegen 09:30 Uhr in ***, ***, festgestellt wurde. Als Übertretungsnorm wurde § 33 Abs. 1 KFG 1967 angeführt, eine Geldstrafe von € 50,-- wurde verhängt. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom
- November 2015, da dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftrades BMW mit dem Kennzeichen ***, nicht unverzüglich die Entfernung des Beiwagens von diesem Motorrad dem Landeshauptmann von Niederösterreich angezeigt hat, wie am
- Juli 2015 gegen 09:30 Uhr in ***, ***, festgestellt wurde. Als Übertretungsnorm wurde Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 angeführt, eine Geldstrafe von € 50,-- wurde verhängt. Der Tatvorwurf lautete: „Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (BMW) mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weshalb bei der am 25.07.2015 um 9:30 Uhr in ***, ***, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann von Niederösterreich, ***, ***, anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Beiwagen wurde vom Motorrad entfernt.“ Auf Grund dagegen (als rechtzeitig zu wertenden) Einspruches ist diese Strafverfügung außer Kraft getreten. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich das Straferkenntnis vom
- Jänner 2016 zu selber Aktenzahl, womit der Beschwerdeführer wegen der bereits mit Strafverfügung von
- November 2015 angelasteten Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von € 50,-- bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages von € 10,-- bestraft wurde. Dagegen wurde von ihm fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei keine Verkehrskontrolle am
- Juli 2015 durchgeführt worden, der Tatbestand sei nicht konkretisiert, da weder angeführt sei, durch welche Umstände das Entfernen des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt hätte, noch durch welche Verordnung das alleinige Entfernen des Beiwagens vom Motorrad einen Verstoß gegen § 33 KFG darstelle. Es würde sich aus der Änderungsliste vom März 2013, welche auf der Homepage des Landes Niederösterreich einsichtig sei, ergeben, dass bei Rückrüstung auf den ursprünglichen Zustand durch Entfernen des Beiwagens eine Werkstattbestätigung oder Gleichwertiges über die fachgerechte Entfernung ausgestellt werden müsse und eine Meldung an den Landeshauptmann nicht notwendig wäre. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei eine BMW, welche in Österreich als Solomotorrad zugelassen sei und hätte er daher das Kraftfahrzeug widmungsgerecht verwendet. Der Beschwerdeführer hätte keine anderen als genehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände verwendet. Eine Entfernung des Beiwagens vom Motorrad sei keine Veränderung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG. Eine telefonische Rücksprache bei der KFZ-Prüfstelle Amstetten ohne Konkretisierung des Sachverhaltes sei keine Rechtsgrundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren. Da ihm somit kein Verschulden an der zur Last gelegten Tat vorgeworfen werden könne, müsse zu seinen Gunsten Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung werde beantragt.Dagegen wurde von ihm fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei keine Verkehrskontrolle am
- Juli 2015 durchgeführt worden, der Tatbestand sei nicht konkretisiert, da weder angeführt sei, durch welche Umstände das Entfernen des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt hätte, noch durch welche Verordnung das alleinige Entfernen des Beiwagens vom Motorrad einen Verstoß gegen Paragraph 33, KFG darstelle. Es würde sich aus der Änderungsliste vom März 2013, welche auf der Homepage des Landes Niederösterreich einsichtig sei, ergeben, dass bei Rückrüstung auf den ursprünglichen Zustand durch Entfernen des Beiwagens eine Werkstattbestätigung oder Gleichwertiges über die fachgerechte Entfernung ausgestellt werden müsse und eine Meldung an den Landeshauptmann nicht notwendig wäre. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei eine BMW, welche in Österreich als Solomotorrad zugelassen sei und hätte er daher das Kraftfahrzeug widmungsgerecht verwendet. Der Beschwerdeführer hätte keine anderen als genehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände verwendet. Eine Entfernung des Beiwagens vom Motorrad sei keine Veränderung des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, KFG. Eine telefonische Rücksprache bei der KFZ-Prüfstelle Amstetten ohne Konkretisierung des Sachverhaltes sei keine Rechtsgrundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren. Da ihm somit kein Verschulden an der zur Last gelegten Tat vorgeworfen werden könne, müsse zu seinen Gunsten Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung werde beantragt. Am
- Juni 2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Erstattung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der erhobenen Beweise als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftrades BMW mit dem Kennzeichen ***. Es besteht ein Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 1960, betreffend dieses Motorrad mit rechts angeordnetem einsitzigem Beiwagen. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Kraftfahrzeug am
- Juli 2015 gegen 09:30 Uhr in ***, ***, ohne Beiwagen gefahren. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Dass der Einzelgenehmigungsbescheid vom
- Oktober 1960 für die Verwendung des Motorrades BMW R51/3 mit rechts angeordnetem einsitzigem Beiwagen erteilt wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Ebenso wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort gefahren ist. Auch dass der Beiwagen von diesem Motorrad zur Tatzeit entfernt war, wird nicht bestritten. Bekämpft wird jedoch, dass durch die Entfernung des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflusst würde. Das alleinige Entfernen des Beiwagens vom Motorrad würde keinen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 KFG darstellen. Dem ist allerdings die Fachmeinung des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 geäußert wurde, entgegen zu halten. Dieser Amtssachverständige hat fachlich ausgeführt, dass durch den Abbau des Beiwagens bei einem Fahrzeug der Klasse L4e wie dem gegenständlichen der technische Zustand beeinflusst werden kann. Präzisierend führt er an anderer Stelle in dieser Verhandlung aus, dass nach dem Abmontieren des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht immer weiterhin gegeben sein muss. Den fachlichen Ausführungen wird mehr Gewicht beigemessen als den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers. Selbst eine vom Beschwerdeführer als technisch versierte Person vorgenommene Entfernung bedeutet unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen nicht, dass nicht später die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann.Bekämpft wird jedoch, dass durch die Entfernung des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflusst würde. Das alleinige Entfernen des Beiwagens vom Motorrad würde keinen Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, KFG darstellen. Dem ist allerdings die Fachmeinung des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 geäußert wurde, entgegen zu halten. Dieser Amtssachverständige hat fachlich ausgeführt, dass durch den Abbau des Beiwagens bei einem Fahrzeug der Klasse L4e wie dem gegenständlichen der technische Zustand beeinflusst werden kann. Präzisierend führt er an anderer Stelle in dieser Verhandlung aus, dass nach dem Abmontieren des Beiwagens die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht immer weiterhin gegeben sein muss. Den fachlichen Ausführungen wird mehr Gewicht beigemessen als den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers. Selbst eine vom Beschwerdeführer als technisch versierte Person vorgenommene Entfernung bedeutet unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen nicht, dass nicht später die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten auszugsweise: § 33 Abs. 1 KFG:Paragraph 33, Absatz eins, KFG: „Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie
§ 35
oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, odersofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie
Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
- sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“ § 134 Abs. 1 KFG:Paragraph 134, Absatz eins, KFG: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ….“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ….“ Die Verwaltungsübertretung ist auf Grund der schlüssigen fachlichen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 erwiesen. § 33 Abs. 1 KFG sieht eine Anzeigepflicht vor, wenn Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug derart sind, dass sie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Eine derartige Beeinflussung wird nach dem Abmontieren des Beiwagens durch den Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Änderungsliste Stand 3/2013 führen daher nicht zum Erfolg.Paragraph 33, Absatz eins, KFG sieht eine Anzeigepflicht vor, wenn Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug derart sind, dass sie die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Eine derartige Beeinflussung wird nach dem Abmontieren des Beiwagens durch den Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Änderungsliste Stand 3 aus 2013, führen daher nicht zum Erfolg. Dass am
- Juli 2015 um 09:30 Uhr in ***, ***, keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sein soll, kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Maßgeblich für die begangene Verwaltungsübertretung ist nämlich der Umstand, dass das Motorrad BMW am
- Juli 2015 ohne Beiwagen gelenkt wurde und dafür vom Beschwerdeführer vorab keine Anzeige an den Landeshauptmann von NÖ erstattet wurde. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Lenkens, gegen 09:30 Uhr, der Anzeigepflicht nicht entsprochen worden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Motorrad BMW R51/3 eine Einzelgenehmigung für die Verwendung mit einem rechts angeordneten einsitzigen Beiwagen vorhanden ist. Eine Verwendung dieses Motorrades im Straßenverkehr ohne diesen Beiwagen ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zulässig. In einem derartigen Fall liegt nämlich ein Verstoß gegen § 36 lit. a und § 37 KFG 1967 (Zulassung) vor.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Motorrad BMW R51/3 eine Einzelgenehmigung für die Verwendung mit einem rechts angeordneten einsitzigen Beiwagen vorhanden ist. Eine Verwendung dieses Motorrades im Straßenverkehr ohne diesen Beiwagen ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zulässig. In einem derartigen Fall liegt nämlich ein Verstoß gegen Paragraph 36, Litera a und Paragraph 37, KFG 1967 (Zulassung) vor. In § 3 Abs. 1 KFG 1967 wird betreffend Krafträder bei Motorrädern zwischen solchen der Klasse L3e (einspurig) und solchen der Klasse L4e (mit Beiwagen) unterschieden. Die gegenständliche BMW ist für den Straßenverkehr mit der Klasse L4e zugelassen, was sich auch aus dem im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein zu diesem Kraftrad ergibt. Damit aber entspricht ein Lenken der BMW ohne Beiwagen nicht dem KFG 1967, da eine entsprechende Zulassung
§ 37
KFG fehlt (;erforderlich wäre in diesem Fall die Klasse L3e).In Paragraph 3, Absatz eins, KFG 1967 wird betreffend Krafträder bei Motorrädern zwischen solchen der Klasse L3e (einspurig) und solchen der Klasse L4e (mit Beiwagen) unterschieden. Die gegenständliche BMW ist für den Straßenverkehr mit der Klasse L4e zugelassen, was sich auch aus dem im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein zu diesem Kraftrad ergibt. Damit aber entspricht ein Lenken der BMW ohne Beiwagen nicht dem KFG 1967, da eine entsprechende Zulassung
Paragraph 37, KFG fehlt (;erforderlich wäre in diesem Fall die Klasse L3e).
§ 36lit.
a KFG 1967 dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (für die entsprechende Klasse) zugelassen sind.
Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (für die entsprechende Klasse) zugelassen sind. Die Klasse L4e umfasst – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht die Zulässigkeit zum Lenken eines Motorrades der Klasse L3e, also des auf die erstgenannte Klasse zugelassenen Motorrades ohne Beiwagen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Weiters ist beim Lenken eines Motorrades mit der Zulassung für die Klasse L4e ohne Beiwagen eine Änderung der für die Zulassung maßgebenden Umstände gegeben. Dafür besteht eine Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 KFG.Weiters ist beim Lenken eines Motorrades mit der Zulassung für die Klasse L4e ohne Beiwagen eine Änderung der für die Zulassung maßgebenden Umstände gegeben. Dafür besteht eine Anzeigepflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG. Nach dieser Bestimmung hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden. Auf diesen Umstand wird auch im Einzelgenehmigungsbescheid, welcher vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2014 vorgelegt wurde, ausdrücklich hingewiesen („Änderungen am Fahrzeug, welche die im Einzelgenehmigungsbescheid enthaltenen Angaben berühren, sind dem Landeshauptmann anzuzeigen“.). Das Abmontieren des Beiwagens ist eine solche Änderung. Im Einzelgenehmigungsbescheid vom 18. Oktober 1960 wird unter Punkt 5. (technische Beschreibung des Fahrzeuges) Folgendes festgehalten: „Motorrad mit rechts angeordnetem einsitzigem Beiwagen, …“ Nebenbei wird angemerkt, dass
§ 44Abs.
2 lit. c KFG die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden kann, wenn Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden. (Im Zulassungsschein betreffend das gegenständliche Motorrad ist unter „Auflagen“ eingetragen „Motorrad mit rechts angeordnetem einsitzigem Beiwagen, …“.)Nebenbei wird angemerkt, dass
Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, KFG die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden kann, wenn Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden. (Im Zulassungsschein betreffend das gegenständliche Motorrad ist unter „Auflagen“ eingetragen „Motorrad mit rechts angeordnetem einsitzigem Beiwagen, …“.) Ausgesprochen wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Jänner 2016 und verfahrensgegenständlich im Beschwerdeverfahren ist aber, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Anzeigepflicht
§ 33Abs.
1 KFG 1967 nicht erfüllt hat.Ausgesprochen wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Jänner 2016 und verfahrensgegenständlich im Beschwerdeverfahren ist aber, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Anzeigepflicht
Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 nicht erfüllt hat. Überlegungen hinsichtlich einer in der Beschwerde angesprochenen Verordnung, welche die bloße Entfernung des Beiwagens als Verstoß regle, sind nicht anzustellen, da der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 KFG 1967 auf Grund obiger Ausführungen gegeben ist.Überlegungen hinsichtlich einer in der Beschwerde angesprochenen Verordnung, welche die bloße Entfernung des Beiwagens als Verstoß regle, sind nicht anzustellen, da der Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 auf Grund obiger Ausführungen gegeben ist. Der Spruch des Straferkenntnisses vom
- Jänner 2016 war, wie in diesem Erkenntnis ausgesprochen, zu präzisieren, da in diesem Spruch auch Elemente einer anderen Verwaltungsübertretung enthalten sind. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses vom
- Jänner 2016 geht jedoch mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass eine Übertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 (Unterlassung der Anzeige betreffend Änderungen) vorgeworfen wird.Der Spruch des Straferkenntnisses vom
- Jänner 2016 war, wie in diesem Erkenntnis ausgesprochen, zu präzisieren, da in diesem Spruch auch Elemente einer anderen Verwaltungsübertretung enthalten sind. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses vom
- Jänner 2016 geht jedoch mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass eine Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 (Unterlassung der Anzeige betreffend Änderungen) vorgeworfen wird. Für eine Verwaltungsübertretung, es als Zulassungsbesitzer zu verantworten zu haben, dass das Kraftfahrzeug nicht den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, fehlen im Akt Ausführungen dahingehend, dass beim Lenken eines Motorrades mit der Zulassung L4e ohne Beiwagen ein Verstoß deshalb vorliegt, weil keine entsprechende Zulassung – nämlich für die Klasse L3e – gegeben ist. Das Vorbringen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug BMW Type R51/3 eine Typisierung in Österreich als Solomotorrad hätte und der Beschwerdeführer daher dieses Kraftfahrzeug widmungsgerecht verwendet hätte, kann ebenfalls nicht helfen. Das gegenständliche Motorrad BMW R51/3 mit dem Kennzeichen *** ist nämlich in Abweichung von der genehmigten Type mit Bescheid vom
- Oktober 1960 einzelgenehmigt als Kraftrad mit Beiwagen. Es besteht daher kein Recht zum Fahren dieses Motorrades alternativ entweder mit oder ohne Beiwagen. Die Einzelgenehmigung vom
- Oktober 1960 tritt an die Stelle der Typengenehmigung der Type BMW R51/3.
§ 33Abs.
2 KFG würde ein für dieses Fahrzeug allenfalls ausgestelltes Genehmigungsdokument seine Gültigkeit mit der Einzelgenehmigung verlieren.Die Einzelgenehmigung vom 18. Oktober 1960 tritt an die Stelle der Typengenehmigung der Type BMW R51/3.
Paragraph 33, Absatz 2, KFG würde ein für dieses Fahrzeug allenfalls ausgestelltes Genehmigungsdokument seine Gültigkeit mit der Einzelgenehmigung verlieren. Dass es sich beim Anbringen eines Beiwagens an einem Solomotorrad um eine Änderung wesentlicher technischer Merkmale der Type BMW R51/3 handelt, liegt auf der Hand und wurde dafür auch die Einzelgenehmigung vom
- Oktober 1960 nach dem Kraftfahrgesetz 1955 (dies entspricht heute dem § 31 Abs. 1 Z 2 KFG 1967) erteilt.Dass es sich beim Anbringen eines Beiwagens an einem Solomotorrad um eine Änderung wesentlicher technischer Merkmale der Type BMW R51/3 handelt, liegt auf der Hand und wurde dafür auch die Einzelgenehmigung vom
- Oktober 1960 nach dem Kraftfahrgesetz 1955 (dies entspricht heute dem Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967) erteilt. Da dem Beschwerdevorbringen nicht stattgegeben wurde, sind 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen. Der Beschwerdeführer hat daher zusätzlich zu den mit Straferkenntnis festgelegten € 60,-- noch € 10,-- als Kostenbeitrag zu bezahlen. Für die Festlegung der verhängten Geldstrafe wurden die in der Verhandlung am
- Juni 2016 vom Beschwerdeführer angegebenen Vermögens- und Familienverhältnisse sowie die vom Richter vorgenommene Einschätzung des Einkommens (kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Nettoeinkommen € 4.000,-- pro Monat) zu Grunde gelegt. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe gewertet. Völlige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war auf Grund zweier rechtskräftiger Vormerkungen nach der StVO 1960 (vom
- September 2013 und
- Mai 2014) nicht gegeben. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird mit Fahrlässigkeit bewertet, da er sich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen betreffend das Fahren seines Motorrades ohne Beiwagen nicht hinreichend erkundigt hat.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.465.001.2016