Obsah (6)
§ 138Art. 130§ 28§§ 30a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1197/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 138Abs. 1 lit. a 1. Fall i
Vm § 30a Abs. 1 WRG 1959, bis spätestens
- August 2016 bei der Wehranlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (bei der ehemaligen ***, auf Höhe der Grundstücke Nrn. *** sowie ***, beide KG ***) einen organismenaufstiegsfähigen Durchbruch des Wehrkörpers in der Wehrmitte durchzuführen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass das Wehr bei der *** offensichtlich im Zuge des Erlöschensverfahrens dem natürlichen Verfall preisgegeben worden sei, ein Erlöschensbescheid sei jedoch nicht mehr vorhanden. Weiters wurde festgehalten, dass das verbliebene Querbauwerk ein Fischwanderhindernis darstelle und damit die Erreichung des guten Gewässerzustandes verhindere, dieses Bauwerk sei als konsenslos anzusehen und auf Grund des Fehlens eines Fischaufstieges nicht bewilligungsfähig. Auch bestehe für die gegenständliche Wehranlage kein aufrechtes Wasserrecht. Dem Wasserberechtigten könne die Entfernung bzw. Herstellung eines organismenfähigen Durchbruches nicht aufgetragen werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass dieser sämtliche angeordnete Maßnahmen erfüllt hätte. Die im § 30a Abs. 1 WRG normierten Umweltziele seien bis spätestens
- Dezember 2015 zu erreichen, ein Hinweis auf das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmales für eine Verlängerung dieser Frist sei nicht vorliegend. Es reiche aus sachverständiger Sicht die Herstellung eines Durchbruches in der Wehrmitte, die eine ehestmögliche Zielerreichung gewährleisten würde. Ein Nutzer der Anlage würde nicht bestehen, es könne im Rahmen des WRG 1959 nur die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin nach § 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 verpflichtet werden. Die konsenslose Anlage stelle eine eigenmächtige Neuerung dar, weil darunter auch das Fortdauern eines Zustandes zu verstehen sei. Die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solchen stelle eine Übertretung des WRG dar. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hätte den Zustand aufrechterhalten und sei der Nutzen für die Republik Österreich darin gelegen, dass diese Verpflichtungen der Europäischen Union am ***, nämlich die Herstellung der Fischdurchgängigkeit, nicht erfüllt hätte.Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verpflichtete die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, mit Bescheid vom
- August 2015
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959, bis spätestens
- August 2016 bei der Wehranlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (bei der ehemaligen ***, auf Höhe der Grundstücke Nrn. *** sowie ***, beide KG ***) einen organismenaufstiegsfähigen Durchbruch des Wehrkörpers in der Wehrmitte durchzuführen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass das Wehr bei der *** offensichtlich im Zuge des Erlöschensverfahrens dem natürlichen Verfall preisgegeben worden sei, ein Erlöschensbescheid sei jedoch nicht mehr vorhanden. Weiters wurde festgehalten, dass das verbliebene Querbauwerk ein Fischwanderhindernis darstelle und damit die Erreichung des guten Gewässerzustandes verhindere, dieses Bauwerk sei als konsenslos anzusehen und auf Grund des Fehlens eines Fischaufstieges nicht bewilligungsfähig. Auch bestehe für die gegenständliche Wehranlage kein aufrechtes Wasserrecht. Dem Wasserberechtigten könne die Entfernung bzw. Herstellung eines organismenfähigen Durchbruches nicht aufgetragen werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass dieser sämtliche angeordnete Maßnahmen erfüllt hätte. Die im Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG normierten Umweltziele seien bis spätestens
- Dezember 2015 zu erreichen, ein Hinweis auf das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmales für eine Verlängerung dieser Frist sei nicht vorliegend. Es reiche aus sachverständiger Sicht die Herstellung eines Durchbruches in der Wehrmitte, die eine ehestmögliche Zielerreichung gewährleisten würde. Ein Nutzer der Anlage würde nicht bestehen, es könne im Rahmen des WRG 1959 nur die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet werden. Die konsenslose Anlage stelle eine eigenmächtige Neuerung dar, weil darunter auch das Fortdauern eines Zustandes zu verstehen sei. Die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solchen stelle eine Übertretung des WRG dar. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hätte den Zustand aufrechterhalten und sei der Nutzen für die Republik Österreich darin gelegen, dass diese Verpflichtungen der Europäischen Union am ***, nämlich die Herstellung der Fischdurchgängigkeit, nicht erfüllt hätte. Dagegen erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, fristgerecht Beschwerde, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Die Republik Österreich hätte die Wehranlage weder selbst errichtet noch durch Dritte herstellen lassen. Eine Übertretung des WRG sei notwendige Bedingung für die Erlassung eines Auftrages nach § 138 WRG. Für die *** hätte es einen wasserrechtlichen Konsens gegeben, im Rahmen des Löschungsverfahrens sei die Wehranlage belassen und dem Verfall preisgegeben worden, womit ein fiktiver Naturzustand geschaffen worden sei. Es spreche der Umstand, dass über den Weiterbestand keine vertragliche Regelung mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes existiere, dafür, dass die Republik in das damalige Löschungsverfahren nicht eingebunden gewesen sei. Es hätte daher keine Möglichkeit bestanden, im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen die Beseitigung der Wehr zu verlangen. Es werde Jahrzehnte später der Republik zum Vorwurf gemacht, was die Wasserrechtsbehörde im Löschungsverfahren als im öffentlichen Interesse vertretbar angesehen hätte, nämlich den Weiterbestand der Wehr. Allein auf Grund der Tatsache der Eigentümerstellung der Republik Österreich könne dieser nicht unterstellt werden, die Bestimmungen des WRG übertreten zu haben.Dagegen erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, fristgerecht Beschwerde, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Die Republik Österreich hätte die Wehranlage weder selbst errichtet noch durch Dritte herstellen lassen. Eine Übertretung des WRG sei notwendige Bedingung für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG. Für die *** hätte es einen wasserrechtlichen Konsens gegeben, im Rahmen des Löschungsverfahrens sei die Wehranlage belassen und dem Verfall preisgegeben worden, womit ein fiktiver Naturzustand geschaffen worden sei. Es spreche der Umstand, dass über den Weiterbestand keine vertragliche Regelung mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes existiere, dafür, dass die Republik in das damalige Löschungsverfahren nicht eingebunden gewesen sei. Es hätte daher keine Möglichkeit bestanden, im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen die Beseitigung der Wehr zu verlangen. Es werde Jahrzehnte später der Republik zum Vorwurf gemacht, was die Wasserrechtsbehörde im Löschungsverfahren als im öffentlichen Interesse vertretbar angesehen hätte, nämlich den Weiterbestand der Wehr. Allein auf Grund der Tatsache der Eigentümerstellung der Republik Österreich könne dieser nicht unterstellt werden, die Bestimmungen des WRG übertreten zu haben. § 138 Abs. 4 WRG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Republik Österreich die Errichtung bzw. Belassung der Wehranlage auch nicht einem Dritten ausdrücklich erlaubt hätte. Die freiwillige Duldung und Unterlassung von Abwehrmaßnahmen sei unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH bloß bei Ablagerungen relevant.Paragraph 138, Absatz 4, WRG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Republik Österreich die Errichtung bzw. Belassung der Wehranlage auch nicht einem Dritten ausdrücklich erlaubt hätte. Die freiwillige Duldung und Unterlassung von Abwehrmaßnahmen sei unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH bloß bei Ablagerungen relevant. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Am *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich die Wehranlage der ehemals wasserrechtlich bewilligten „ ***“. Diese Anlage liegt im Bereich der Grundstücksgrenze der Grundstücke *** und ***, beide KG ***. Die Wehranlage wurde nach dem Erlöschensverfahren betreffend die *** dem Verfall preisgegeben. Diese ist im Staubereich verlandet und wird in der Mitte schwach überflossen. Seit Jahren wurden an diesem Wehr keine Erhaltungsmaßnahmen gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 30a.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.„§ 30a.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)… …. § 30e.
(1)Zur stufenweisen Umsetzung der
§§ 30a
, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum
- Dezember 2021 bzw. bis zum
- Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wennParagraph 30 e, Punkt (, eins,) Zur stufenweisen Umsetzung der
Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum
- Dezember 2021 bzw. bis zum
- Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn
- der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
- eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2)… … § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138 Punkt (, eins,) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)… …“ Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass diese eine Bestimmung des WRG übertreten hat. Weiters ist für die Zulässigkeit eines derartigen Auftrages erforderlich, dass entweder das öffentliche Interesse einen solchen erfordert oder ein Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 es verlangt.Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass diese eine Bestimmung des WRG übertreten hat. Weiters ist für die Zulässigkeit eines derartigen Auftrages erforderlich, dass entweder das öffentliche Interesse einen solchen erfordert oder ein Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 es verlangt. Gegenstand des angefochtenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom 21. August 2015 ist die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung, welche im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Herstellung eines organismenaufstiegsfähigen Durchbruches des Wehrkörpers in der Wehrmitte umschrieben wird. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Wehranlage konsenslos sei und eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a 1. Fall WRG 1959 darstelle. Es sei auch die Aufrechterhaltung und Nutzung dieser Wehranlage eine Übertretung des WRG 1959. An anderer Stelle wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die gegenständliche Wehranlage im Zuge des Erlöschensverfahrens dem natürlichen Verfall preisgegeben worden sei. Der ehemalige Wasserberechtigte (der ***) hätte sämtliche angeordnete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Wasserrechtes erfüllt. Die Begründung des Bescheides ist damit aber in sich widersprüchlich. Einerseits wird von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die gegenständliche Wehranlage ausgegangen, andererseits aber durch den Abschluss des Erlöschensverfahrens von einem Naturzustand mit vorhandener Wehranlage. Der Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Wehranlage konsenslos sei und eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, 1. Fall WRG 1959 darstelle. Es sei auch die Aufrechterhaltung und Nutzung dieser Wehranlage eine Übertretung des WRG 1959. An anderer Stelle wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die gegenständliche Wehranlage im Zuge des Erlöschensverfahrens dem natürlichen Verfall preisgegeben worden sei. Der ehemalige Wasserberechtigte (der ***) hätte sämtliche angeordnete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Wasserrechtes erfüllt. Die Begründung des Bescheides ist damit aber in sich widersprüchlich. Einerseits wird von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die gegenständliche Wehranlage ausgegangen, andererseits aber durch den Abschluss des Erlöschensverfahrens von einem Naturzustand mit vorhandener Wehranlage. Der Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig. Da nach der Aktenlage von einem Naturzustand nach Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen ausgegangen wird, ist das Belassen der Wehranlage nicht als Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz anzusehen. Würde man das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Anlage ohne entsprechende Bewilligung annehmen und somit von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ausgehen, käme in gegenständlichem Fall nur eine Zustandsstörerhaftung der Republik Österreich in Betracht, da die Wehranlage nicht von der Republik Österreich oder in ihrem Auftrag hergestellt worden war.Würde man das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Anlage ohne entsprechende Bewilligung annehmen und somit von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ausgehen, käme in gegenständlichem Fall nur eine Zustandsstörerhaftung der Republik Österreich in Betracht, da die Wehranlage nicht von der Republik Österreich oder in ihrem Auftrag hergestellt worden war. Voraussetzung dafür ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes. Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt (vgl. VwGH vom 25. Mai 2000, 99/07/0213).Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt vergleiche VwGH vom 25. Mai 2000, 99/07/0213). Für die „Aufrechterhaltung und Nutzung“ eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2002, 2000/07/0023).Für die „Aufrechterhaltung und Nutzung“ eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2002, 2000/07/0023). Im gegenständlichen Fall ist die Sachlage aber derart, dass die Wehranlage auf dem Grundstück der Republik Österreich lediglich belassen wurde. Es ist durchaus davon auszugehen, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes und damit als Vertreter der Republik Österreich vom Vorhandensein der Wehranlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Kenntnis hatte, da auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin keine vertragliche Regelung mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich eines Weiterbestandes der Wehranlage existiert. Ohne Kenntnis vom Bestehen einer Anlage ist es denkunmöglich, aus dieser auch einen Nutzen ziehen zu können. (Die belangte Behörde hält außerdem in der Bescheidbegründung fest, dass ein Nutzer der Wehr nicht bestehe.) Damit ginge auch die von der belangten Behörde als Nutzen ins Treffen geführte „Nichttätigkeit“ und die damit argumentierte Ersparnis von finanziellen Aufwendungen für die Herstellung einer Fischdurchgängigkeit am *** ins Leere. Auch aus diesem Grund erwiese sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Insgesamt erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht geeignet, den Ausspruch über die Beseitigungsmaßnahme, nämlich die Durchgängigmachung des Wehrkörpers insbesondere für Fische, zu tragen. Die Beschwerde ist begründet, der Bescheid war ersatzlos aufzuheben. In Frage kommt in gegenständlicher Angelegenheit – nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen – die Erlassung eines Instandhaltungsauftrages nach § 47 WRG 1959. Zu denken ist dabei an einen Tatbestand in lit. c des Abs. 1 dieser Norm (Räumung kleiner Gerinne). Beachtenswert erscheint auch die Erhebung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung besteht, am *** einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand zu erreichen.In Frage kommt in gegenständlicher Angelegenheit – nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen – die Erlassung eines Instandhaltungsauftrages nach Paragraph 47, WRG 1959. Zu denken ist dabei an einen Tatbestand in Litera c, des Absatz eins, dieser Norm (Räumung kleiner Gerinne). Beachtenswert erscheint auch die Erhebung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung besteht, am *** einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand zu erreichen. Überlegungen zum Instandhaltungsauftrag waren nicht weiter anzustellen, da ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag das Gegenteil von einem Instandhaltungsauftrag ist. Abschließend wird angemerkt, dass der Eigentümer eines Grundstückes gegebenenfalls für unzulässige Immissionen, welche von diesem ausgehen, nach zivilrechtlichen Bestimmungen haftet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG abgesehen werden, da der Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da der Bescheid aufzuheben war.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1197.001.2015