RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-13/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden des Herrn HH, ***, ***, der Frau AS, ***, ***, des Herrn RW und der Frau EW, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Dr. IB, ***, ***, des Herrn Dipl. Ing. HSch und der Frau Mag. ESch, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Mag. PLM und des Herrn Dipl. Ing. TM, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Mag. ET und des Herrn Dipl. Ing. WT, beide wohnhaft in ***, ***, des Herrn SK, ***, ***, des Herrn RG, ***, ***, der Frau Mag. STr und des Herrn Mag. WTr, beide wohnhaft ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001 (Spruchteil I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), betreffend der Genehmigung der M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Drive-In-Restaurants im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden des Herrn HH, ***, ***, der Frau AS, ***, ***, des Herrn RW und der Frau EW, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Dr. IB, ***, ***, des Herrn Dipl. Ing. HSch und der Frau Mag. ESch, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Mag. PLM und des Herrn Dipl. Ing. TM, beide wohnhaft in ***, ***, der Frau Mag. ET und des Herrn Dipl. Ing. WT, beide wohnhaft in ***, ***, des Herrn SK, ***, ***, des Herrn RG, ***, ***, der Frau Mag. STr und des Herrn Mag. WTr, beide wohnhaft ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001 (Spruchteil römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), betreffend der Genehmigung der M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Drive-In-Restaurants im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht erkannt: 1. Aus Anlass der Beschwerden werden im Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten folgende Änderungen vorgenommen:Aus Anlass der Beschwerden werden im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten folgende Änderungen vorgenommen: a. Die Grundstücksnummer „***“ lautet nunmehr jeweils „***“ b. Der erste Satz des zweiten Absatzes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:„Die Anlage muss mit den Projektunterlagen (Deckblatt Baumeister Ing. Wo mit der Bezeichnung „Einreichplan“ datiert mit 30. 06. 2012, Projekt-Nr. ***; Baubeschreibung vom 30. 06. 2012; Betriebsbeschreibung Stand Februar 2010 undatiert; Abfallwirtschaftskonzept GG Umwelttechnik GmbH Juni 2012; Behördliche Einreichung eCE GmbH für das Fachgebiet Lüftungsanlage, Kälteanlagen, CO2-Tankanlage und Sicherheitsvorkehrungen, datiert Salzburg, Juni 2012 samt Grundriss-‚ EG-, DD-, Ansichten-, Schnitt- und Lageplan (Plannummer ***) Erstelldatum 21.06.2012 ergänzt durch Technischen Erläuterungsbericht CO2-Tankanlage vom August 2012, der behördlichen Einreichung für das Fachgeiet Elektrotechnik vom August 2012 sowie einer Blitzschutzklassen-Berechnung vom 20. 08. 2012; Zeichnerische Darstellung Fa. B Küchen-Abluftgerät M 1:33 datiert mit 29.02.2012; ZT DI R: Verkehrserschließung Einreichprojekt 2012 Lageplan 1:250 datiert mit 13.09.2012; eCE GmbH Geräte- und Maschinenliste vom 06.06.2012 mit Beschreibung UVC-System Fa. F (UVC-43-V160, 2 Anlagen UVC-64-V420) und Einreichplan 1:50 Küchen-Einrichtung Grundriss EG vom 20.06.2012, Plannummer (***); Produkt-Handbuch Ansul R-102 Küchen-Feuerslöschsystem; Einreichplan vom 30.05.2012 Aussenlageplan, Maßstab1:100/1000, Projekt-Nr. ***, Plan-Nr.***; TB GmbH: Schalltechnisches Projekt, Gz. 12-0198P Revision 2, vom 03.07.2012 ergänzt bzw. geändert durch die schalltechnische Ergänzung erstellt von TB GmbH vom 28.05.2015 sowie den schalltechnische Bericht erstellt von TB GmbH vom 14.12.2015; RP: Luftschadstoffuntersuchung GZ 12 877 vom 06. November 2012, ergänzt bzw. präzisiert durch Luftschadstoffuntersuchung inkl. Geruchsuntersuchung erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 23. September 2014, ergänzt bzw. geändert durch die ergänzende Stellungnahme zur Luftschadstoff- und Geruchsuntersuchung von 09/2014 erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 18. Mai 2015; Lichttechnische Untersuchung erstellt von ICc Ziviltechniker GesmbH vom 18.05.2015) und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen.Der erste Satz des zweiten Absatzes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:, „Die Anlage muss mit den Projektunterlagen (Deckblatt Baumeister Ing. Wo mit der Bezeichnung „Einreichplan“ datiert mit 30. 06. 2012, Projekt-Nr. ***; Baubeschreibung vom 30. 06. 2012; Betriebsbeschreibung Stand Februar 2010 undatiert; Abfallwirtschaftskonzept GG Umwelttechnik GmbH Juni 2012; Behördliche Einreichung eCE GmbH für das Fachgebiet Lüftungsanlage, Kälteanlagen, CO2-Tankanlage und Sicherheitsvorkehrungen, datiert Salzburg, Juni 2012 samt Grundriss-‚ EG-, DD-, Ansichten-, Schnitt- und Lageplan (Plannummer ***) Erstelldatum 21.06.2012 ergänzt durch Technischen Erläuterungsbericht CO2-Tankanlage vom August 2012, der behördlichen Einreichung für das Fachgeiet Elektrotechnik vom August 2012 sowie einer Blitzschutzklassen-Berechnung vom 20. 08. 2012; Zeichnerische Darstellung Fa. B Küchen-Abluftgerät M 1:33 datiert mit 29.02.2012; ZT DI R: Verkehrserschließung Einreichprojekt 2012 Lageplan 1:250 datiert mit 13.09.2012; eCE GmbH Geräte- und Maschinenliste vom 06.06.2012 mit Beschreibung UVC-System Fa. F (UVC-43-V160, 2 Anlagen UVC-64-V420) und Einreichplan 1:50 Küchen-Einrichtung Grundriss EG vom 20.06.2012, Plannummer (***); Produkt-Handbuch Ansul R-102 Küchen-Feuerslöschsystem; Einreichplan vom 30.05.2012 Aussenlageplan, Maßstab1:100/1000, Projekt-Nr. ***, Plan-Nr.***; TB GmbH: Schalltechnisches Projekt, Gz. 12-0198P Revision 2, vom 03.07.2012 ergänzt bzw. geändert durch die schalltechnische Ergänzung erstellt von TB GmbH vom 28.05.2015 sowie den schalltechnische Bericht erstellt von TB GmbH vom 14.12.2015; RP: Luftschadstoffuntersuchung GZ 12 877 vom 06. November 2012, ergänzt bzw. präzisiert durch Luftschadstoffuntersuchung inkl. Geruchsuntersuchung erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 23. September 2014, ergänzt bzw. geändert durch die ergänzende Stellungnahme zur Luftschadstoff- und Geruchsuntersuchung von 09 aus 2014, erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 18. Mai 2015; Lichttechnische Untersuchung erstellt von ICc Ziviltechniker GesmbH vom 18.05.2015) und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. c. In der Projektbeschreibung wird Folgender 2. Absatz eingefügt:„Die Öffnungszeiten des Betriebes sind wie folgt:Montag -Mittwoch und von 06:00 bis 24:00 UhrDonnerstag und Freitag von 06: 00 bis 01:00 Uhr des folgenden TagesSamstag von 06:00 bis 02:00 des folgenden TagesSonntag/Feiertag von 06:00 bis 24:00 Uhr.“In der Projektbeschreibung wird Folgender 2. Absatz eingefügt:, „Die Öffnungszeiten des Betriebes sind wie folgt:, Montag -Mittwoch und von 06:00 bis 24:00 Uhr, Donnerstag und Freitag von 06: 00 bis 01:00 Uhr des folgenden Tages, Samstag von 06:00 bis 02:00 des folgenden Tages, Sonntag/Feiertag von 06:00 bis 24:00 Uhr.“ d. In der bautechnischen Projektbeschreibung wird im vorletzten Absatz (Seite 3, 5. Absatz) der dritte Satz abgeändert, sodass dieser wie folgt lautet: „Im Bereich des ”Drive-In" soll eine rechtwinkelige Lärmschutzwand mit einer Gesamtlänge von 45m und einer Höhe von 6,2 m errichtet werden.“Ebenso wird vor dem letzten Satz in diesem Absatz (Seite 3, Absatz 5) folgender Satz eingefügt:„Im Bereich der *** wird auf dem Grundstück der Stadtgemeinde ***, Nr. ***, KG ***, eine zusätzliche Lärmschutzwand errichtet. Diese ist in der schalltechnischen Ergänzung der TB GmbH vom 4. November 2015 näher beschrieben und weist (wie im ursprünglich beantragten und von der BH St. Pölten genehmigten Projekt vorgesehen) im Bereich des Rechenpunktes RP1c eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 3,5 m über Fahrbahnniveau der *** sowie (wie mit der schalltechnischen Ergänzung vom 4. November 2015 modifiziert und näher beschrieben) im Bereich des Rechenpunktes RP1b eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 2,2m über Fahrbahnniveau der *** auf. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht, mit einem Bauschalldämmmaß von zumindest 25 dB und beidseitig hochabsorbierenden Eigenschaften ausgestattet, die reflexionsbedingte Pegelanhebungen und sonstige Reflexionen ausschließen."In der bautechnischen Projektbeschreibung wird im vorletzten Absatz (Seite 3, 5. Absatz) der dritte Satz abgeändert, sodass dieser wie folgt lautet: , „Im Bereich des ”Drive-In" soll eine rechtwinkelige Lärmschutzwand mit einer Gesamtlänge von 45m und einer Höhe von 6,2 m errichtet werden.“, Ebenso wird vor dem letzten Satz in diesem Absatz (Seite 3, Absatz 5) folgender Satz eingefügt:, „Im Bereich der *** wird auf dem Grundstück der Stadtgemeinde ***, Nr. ***, KG ***, eine zusätzliche Lärmschutzwand errichtet. Diese ist in der schalltechnischen Ergänzung der TB GmbH vom 4. November 2015 näher beschrieben und weist (wie im ursprünglich beantragten und von der BH St. Pölten genehmigten Projekt vorgesehen) im Bereich des Rechenpunktes RP1c eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 3,5 m über Fahrbahnniveau der *** sowie (wie mit der schalltechnischen Ergänzung vom 4. November 2015 modifiziert und näher beschrieben) im Bereich des Rechenpunktes RP1b eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 2,2m über Fahrbahnniveau der *** auf. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht, mit einem Bauschalldämmmaß von zumindest 25 dB und beidseitig hochabsorbierenden Eigenschaften ausgestattet, die reflexionsbedingte Pegelanhebungen und sonstige Reflexionen ausschließen." e. In der maschinenbautechnischen Projektbeschreibung wird der 5. Satz (Seite 4, 1. Absatz, vorletzter Satz) derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:"Um die Schallpegel an den Ansaug- und Ausblasstellen der Lüftungsanlagen zu reduzieren, werden in den Geräten druck- als auch saugseitig zusätzliche Kulissenschalldämpfer, sowie schalloptimierte Ventilatoren eingesetzt."In der maschinenbautechnischen Projektbeschreibung wird der 5. Satz (Seite 4, 1. Absatz, vorletzter Satz) derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:, "Um die Schallpegel an den Ansaug- und Ausblasstellen der Lüftungsanlagen zu reduzieren, werden in den Geräten druck- als auch saugseitig zusätzliche Kulissenschalldämpfer, sowie schalloptimierte Ventilatoren eingesetzt." f. In der maschinenbautechnischen Projektbeschreibung wird beim Punkt
- b)Kältetechnik folgender Satz ergänzt:”Die Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator) werden mit langsam laufenden, schallreduzierten Kondensatorlüftern ausgestattet."In der maschinenbautechnischen Projektbeschreibung wird beim Punkt
- b)Kältetechnik folgender Satz ergänzt:, ”Die Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator) werden mit langsam laufenden, schallreduzierten Kondensatorlüftern ausgestattet." g. Die luftreinhaltetechnische Projektbeschreibung (Seite 8) wird insofern abgeändert, dass diese wie folgt lautet: „Luftreinhaltetechnik:Über die zu erwartenden Immissionen bezüglich der Hauptluftschadstoffkomponenten sowie Geruchsstoffen liegt ein Gutachten der RP Ziviltechnik GmbH vom 24.09.2014, GZ 12 877, vor. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ergänzt in Bezug auf die noch nachzubringenden Luftschadstoffkomponenten Gesamtkohlenstoff bzw. Kohlenwasserstoffemissionen und Schwefeldioxidemissionen.Die Abluft der Lüftungsanlage hält dauerhaft einen Emissionsgrenzwert für Geruch von 300 GE/m³ auch bei Volllastbetrieb ein. Dies wird durch Messungen nachgewiesen. Im ersten Betriebsjahr werden monatlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen olfaktometrische Messungen der Geruchsemissionen durchgeführt. Diese umfassen jeweils zumindest einmal auch die Mittagsspitze und die Abendspitze. Diese Messungen werden jeweils der Gewerbebehörde im darauf folgenden Monat vorgelegt. Darüber hinaus werden derartige Messungen jährlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen durchgeführt und der Gewerbebehörde nachgewiesen. Die Messungen erfolgen durch eine akkredierte Untersuchungsanstalt.“„Luftreinhaltetechnik:, Über die zu erwartenden Immissionen bezüglich der Hauptluftschadstoffkomponenten sowie Geruchsstoffen liegt ein Gutachten der RP Ziviltechnik GmbH vom 24.09.2014, GZ 12 877, vor. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ergänzt in Bezug auf die noch nachzubringenden Luftschadstoffkomponenten Gesamtkohlenstoff bzw. Kohlenwasserstoffemissionen und Schwefeldioxidemissionen., , Die Abluft der Lüftungsanlage hält dauerhaft einen Emissionsgrenzwert für Geruch von 300 GE/m³ auch bei Volllastbetrieb ein. Dies wird durch Messungen nachgewiesen. Im ersten Betriebsjahr werden monatlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen olfaktometrische Messungen der Geruchsemissionen durchgeführt. Diese umfassen jeweils zumindest einmal auch die Mittagsspitze und die Abendspitze. Diese Messungen werden jeweils der Gewerbebehörde im darauf folgenden Monat vorgelegt. Darüber hinaus werden derartige Messungen jährlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen durchgeführt und der Gewerbebehörde nachgewiesen. Die Messungen erfolgen durch eine akkredierte Untersuchungsanstalt.“ h. Die lärmtechnische Projektbeschreibung (Seite 8 bis 11) wird insofern abgeändert, dass diese wie folgt lautet: „Lärmtechnik:Die wesentliche Grundlage zur Beurteilung und Bewertung der möglichen Lärmauswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage stellen das Schalltechnische Projekt der TB vom 03.07.2012 sowie die dazugehörige Ergänzung vom 04.11.2015 und der Schalltechnische Bericht der TB vom 14.12.2015 dar.Diese Projekte und Berichte enthalten Mess-und Berechnungsergebnisse der bestehenden Umgebungslärmsituation, eine detaillierte Beschreibung des Betriebsablaufes samt Darstellung der dazugehörigen Schallemissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen für den Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften sowie eine Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen. Ebenfalls sind in diesen Unterlagen die geplanten Schallschutzmaßnahmen dargestellt.Die Messung der örtlichen Umgebungslärmsituation erfolgte von 22. bis 25.06.2012 (Freitag bis Montag), von 4. bis 5.10.2012 (Donnerstag auf Freitag) sowie von 2. bis 7.12.2015 (Mittwoch bis Sonntag).Da bei den Messungen im Dezember 2015 die niedrigsten Werte für die Umgebungslärmsituation festgestellt wurden, werden diese Ergebnisse der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt.Unter Berücksichtigung der Messergebnisse vom Dez. 2015 erfolgte für einige Nachbarschaftsbereiche, z.B. Grundstücksgrenze RP1, eine Berechnung der Ist Situation, verursacht durch den Straßenverkehr, in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straßenachse. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 11 bis 23 des Schalltechnischen Projektes vom 3.7.2012 sowie im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 auf den Seiten 8 bis 17 in nachvollziehbarer Form dargestellt.Beim weiteren Vergleich der berechneten Immissionen mit der Umgebungslärmsituation wurde ein Beurteilungspegel für den äquivalenten Dauerschallpegel unter Abzug des Schienenbonus für den Anteil der Eisenbahngeräusche herangezogen. Die derart ermittelten Werte sind auf den Seiten 22 bis 24 des Schalltechnischen Berichtes vom 14.12.2015 im Detail dargestellt.Aufgrund der im Dez. 2015 festgestellten geringeren Umgebungslärmsituation wurden die Betriebszeiten geringfügig eingeschränkt und die Schallschutzwand im Bereich der Drive-In Spur um 0,2 m erhöht.Als Betriebszeit ist von Montag bis Mittwoch sowie an Sonn-und Feiertagen der Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr, an Donnerstagen und Freitagen von 6.00 bis 01.00 und an Samstagen von 6.00 bis 02.00 Uhr vorgesehen. Die Warenanlieferung erfolgt während der Betriebszeit ausschließlich zur Tagzeit zwischen 6.00 und 19.00 Uhr. Der Gastgarten und der Kinderspielplatz werden im Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 betrieben.Bezüglich der Schallemissionen der haustechnischen Anlagen sind nunmehr im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 folgende Angaben getroffen:„Lärmtechnik:, Die wesentliche Grundlage zur Beurteilung und Bewertung der möglichen Lärmauswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage stellen das Schalltechnische Projekt der TB vom 03.07.2012 sowie die dazugehörige Ergänzung vom 04.11.2015 und der Schalltechnische Bericht der TB vom 14.12.2015 dar., , Diese Projekte und Berichte enthalten Mess-und Berechnungsergebnisse der bestehenden Umgebungslärmsituation, eine detaillierte Beschreibung des Betriebsablaufes samt Darstellung der dazugehörigen Schallemissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen für den Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften sowie eine Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen. Ebenfalls sind in diesen Unterlagen die geplanten Schallschutzmaßnahmen dargestellt., , Die Messung der örtlichen Umgebungslärmsituation erfolgte von 22. bis 25.06.2012 (Freitag bis Montag), von 4. bis 5.10.2012 (Donnerstag auf Freitag) sowie von 2. bis 7.12.2015 (Mittwoch bis Sonntag)., , Da bei den Messungen im Dezember 2015 die niedrigsten Werte für die Umgebungslärmsituation festgestellt wurden, werden diese Ergebnisse der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt., , Unter Berücksichtigung der Messergebnisse vom Dez. 2015 erfolgte für einige Nachbarschaftsbereiche, z.B. Grundstücksgrenze RP1, eine Berechnung der Ist Situation, verursacht durch den Straßenverkehr, in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straßenachse. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 11 bis 23 des Schalltechnischen Projektes vom 3.7.2012 sowie im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 auf den Seiten 8 bis 17 in nachvollziehbarer Form dargestellt., , Beim weiteren Vergleich der berechneten Immissionen mit der Umgebungslärmsituation wurde ein Beurteilungspegel für den äquivalenten Dauerschallpegel unter Abzug des Schienenbonus für den Anteil der Eisenbahngeräusche herangezogen. Die derart ermittelten Werte sind auf den Seiten 22 bis 24 des Schalltechnischen Berichtes vom 14.12.2015 im Detail dargestellt., , Aufgrund der im Dez. 2015 festgestellten geringeren Umgebungslärmsituation wurden die Betriebszeiten geringfügig eingeschränkt und die Schallschutzwand im Bereich der Drive-In Spur um 0,2 m erhöht., , Als Betriebszeit ist von Montag bis Mittwoch sowie an Sonn-und Feiertagen der Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr, an Donnerstagen und Freitagen von 6.00 bis 01.00 und an Samstagen von 6.00 bis 02.00 Uhr vorgesehen. Die Warenanlieferung erfolgt während der Betriebszeit ausschließlich zur Tagzeit zwischen 6.00 und 19.00 Uhr. Der Gastgarten und der Kinderspielplatz werden im Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 betrieben., , Bezüglich der Schallemissionen der haustechnischen Anlagen sind nunmehr im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 folgende Angaben getroffen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die haustechnischen Anlagen werden durchgehend betrieben. Eine Ausnahme hiervon stellt die Klima-Kältemaschine dar, diese wird ausschließlich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verwendet.Bezüglich der Verkehrsfrequenz wurden dem Projekt nachfolgende Angaben zu Grunde gelegt: Die haustechnischen Anlagen werden durchgehend betrieben. Eine Ausnahme hiervon stellt die Klima-Kältemaschine dar, diese wird ausschließlich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verwendet., , Bezüglich der Verkehrsfrequenz wurden dem Projekt nachfolgende Angaben zu Grunde gelegt: , [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Bezüglich des Gesamtanteils an Moped-und Motoradfahrbewegungen wurden von einem 4%igen Anteil am Kundenaufkommen ausgegangen. Gemäß Parkplatzlärmstudie ist bei derartigen Fahrzeugen von einem Schallleistungspegel von 54 dB/m auszugehen. Bei den Immissionsberechnungen wurde ein Emissionsansatz von 58 dB/m zur Abdeckung eines teilweisen Betriebes mit maximaler Drehzahl berücksichtigt.Der Kinderspielplatz wurde bei den nunmehrigen Berechnungen der Emissionen und Immissionen mit einer 100%igen Auslastung berücksichtigt. Die Emissionen des Gastgartens wurden entsprechend den Ausführungen in der ÖNORM S5012 ermittelt (volle Auslastung – 75% der Personen gleichzeitig sprechend).Zur Minderung der Schallimmissionen wurden mehrere Schallschutzwände bei den Immissionsprognosen berücksichtigt. Diese Wände werden als wesentliche Projektsgrundlage angesehen.• Schallschutzwand „Drive-In“Entlang der Drive-In-Fahrstrecke wird in 1 m Abstand zum Fahrweg eine 6,2 m hohe und insgesamt ≈ 45 m lange Schallschutzwand errichtet.Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf den Fahrweg auf dem Betriebsareal.• Schallschutzwand „Ein-und Ausfahrtsbereich Richtung Rechenpunkt RP-4“ Beginnend beim Ein-und Ausfahrtsbereich und fortführend in westlicher Richtung wird eine 2 m hohe und insgesamt ≈ 30 m lange Schallschutzwand errichtet. Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf das Fahrbahnniveau im Ein-und Ausfahrtsbereich (Beginn der Schallschutzmaßnahme im Bereich der ***). Das Höhenniveau der Wand wird nicht an das abfallende Fahrbahnniveau auf dem Betriebsareal angepasst. • Schallschutzwand „Parkplätze in Richtung Rechenpunkt RP-1a“Entlang der *** wird direkt angrenzend an die geplanten PKW-Stellplätze eine insgesamt ≈ 34 m lange und 3,5 m hohe Schallschutzwand errichtet.Die Höhe bezieht sich auf das Höhenniveau der angrenzenden PKW-Stellplätze.Schallschutzwand „Rechenpunkt RP-1c – RP1b“ Diese Schallschutzwand wird laut Angaben der Fa. M direkt angrenzend an den geplanten Fußweg neben der *** errichtet werden.Zur Abschirmung der betriebsbedingten Immissionen zur nächsten Anrainerliegenschaft auf Parz. Nr. *** (Wohnraumfenster ausschließlich im Erdgeschoss) wird eine insgesamt ≈ 20 m lange und 3,5 m hohe Schallschutzwand errichtet. Im Anschluss daran wird zur Abschirmung des Rechenpunktes RP1b eine 20 m lange und 2,2 m hohe Wand errichtet.Das Höhenniveau der Schallschutzwand bezieht sich auf das Fahrbahnniveau der *** und steigt somit von südöstlicher nach nordwestlicher Richtung kontinuierlich an.Sämtliche Schallschutzwände werden beidseitig hoch absorbierende Eigenschaften und ein Bauschalldämmmaß von R’w 25 dB bei fugendichter Ausführung aufweisen. Die Lage der beschriebenen Schallschutzwände ist in der Anlage „Maßnahmenskizze“ der schalltechnischen Ergänzung vom 04.11.2015 im Detail dargestellt.“Bezüglich des Gesamtanteils an Moped-und Motoradfahrbewegungen wurden von einem 4%igen Anteil am Kundenaufkommen ausgegangen. Gemäß Parkplatzlärmstudie ist bei derartigen Fahrzeugen von einem Schallleistungspegel von 54 dB/m auszugehen. Bei den Immissionsberechnungen wurde ein Emissionsansatz von 58 dB/m zur Abdeckung eines teilweisen Betriebes mit maximaler Drehzahl berücksichtigt., , Der Kinderspielplatz wurde bei den nunmehrigen Berechnungen der Emissionen und Immissionen mit einer 100%igen Auslastung berücksichtigt. Die Emissionen des Gastgartens wurden entsprechend den Ausführungen in der ÖNORM S5012 ermittelt (volle Auslastung – 75% der Personen gleichzeitig sprechend)., , Zur Minderung der Schallimmissionen wurden mehrere Schallschutzwände bei den Immissionsprognosen berücksichtigt. Diese Wände werden als wesentliche Projektsgrundlage angesehen., , • Schallschutzwand „Drive-In“, Entlang der Drive-In-Fahrstrecke wird in 1 m Abstand zum Fahrweg eine 6,2 m hohe und insgesamt ≈ 45 m lange Schallschutzwand errichtet., , Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf den Fahrweg auf dem Betriebsareal., , • Schallschutzwand „Ein-und Ausfahrtsbereich Richtung Rechenpunkt RP-4“ Beginnend beim Ein-und Ausfahrtsbereich und fortführend in westlicher Richtung wird eine 2 m hohe und insgesamt ≈ 30 m lange Schallschutzwand errichtet. , , Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf das Fahrbahnniveau im Ein-und Ausfahrtsbereich (Beginn der Schallschutzmaßnahme im Bereich der ***). Das Höhenniveau der Wand wird nicht an das abfallende Fahrbahnniveau auf dem Betriebsareal angepasst. , , • Schallschutzwand „Parkplätze in Richtung Rechenpunkt RP-1a“, Entlang der *** wird direkt angrenzend an die geplanten PKW-Stellplätze eine insgesamt ≈ 34 m lange und 3,5 m hohe Schallschutzwand errichtet., , Die Höhe bezieht sich auf das Höhenniveau der angrenzenden PKW-Stellplätze., , Schallschutzwand „Rechenpunkt RP-1c – RP1b“ , Diese Schallschutzwand wird laut Angaben der Fa. M direkt angrenzend an den geplanten Fußweg neben der *** errichtet werden., , Zur Abschirmung der betriebsbedingten Immissionen zur nächsten Anrainerliegenschaft auf Parz. Nr. *** (Wohnraumfenster ausschließlich im Erdgeschoss) wird eine insgesamt ≈ 20 m lange und 3,5 m hohe Schallschutzwand errichtet. Im Anschluss daran wird zur Abschirmung des Rechenpunktes RP1b eine 20 m lange und 2,2 m hohe Wand errichtet., , Das Höhenniveau der Schallschutzwand bezieht sich auf das Fahrbahnniveau der *** und steigt somit von südöstlicher nach nordwestlicher Richtung kontinuierlich an., , Sämtliche Schallschutzwände werden beidseitig hoch absorbierende Eigenschaften und ein Bauschalldämmmaß von R’w > 25 dB bei fugendichter Ausführung aufweisen. , Die Lage der beschriebenen Schallschutzwände ist in der Anlage „Maßnahmenskizze“ der schalltechnischen Ergänzung vom 04.11.2015 im Detail dargestellt.“ i. Die Auflage 37 lautet wie folgt:„37. Über die Einhaltung der in nachfolgender Tabelle angeführter Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen, jeweils bei Vollbetrieb, ist der Behörde ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]„……““Die Auflage 37 lautet wie folgt:, „37. Über die Einhaltung der in nachfolgender Tabelle angeführter Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen, jeweils bei Vollbetrieb, ist der Behörde ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen , , [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben], , „…, , …“, “, j. Die Auflage 40. entfällt ersatzlos. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen. 2. Die M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. hat gemäß § 53a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 1.090,80 an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.Die M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. hat gemäß Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 1.090,80 an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten. 3. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001, (Spruchpunkt I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde der M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. die Errichtung und der Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Drive-In-Restaurants im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, , Zl. PLW2-BA-1275/001, (Spruchpunkt römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde der M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H. die Errichtung und der Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Drive-In-Restaurants im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt. Gegen diesen Bescheid haben Herr HH, ***, ***, Frau AS, ***, ***, Herr RW und Frau EW, beide wohnhaft in ***, ***, Frau Dr. IB, ***, ***, Herr Dipl. Ing. HSch und Frau Mag. ESch, beide wohnhaft in ***, ***, Frau Mag. PLM und Herr Dipl. Ing. TM, beide wohnhaft in ***, ***, Frau Mag. ET und Herr Dipl. Ing. WT, beide wohnhaft in ***, ***, Herr SK, ***, ***, Herr RG, ***, ***, Frau Mag. STr und Herr Mag. WTr, beide wohnhaft ***, ***, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt II. (zur Zl. PLW2-BO-1227/001) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001 (Betriebsanlagengenehmigung).Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei. (zur Zl. PLW2-BO-1227/001) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001 (Betriebsanlagengenehmigung). Die Beschwerdeführer führten in den Berufungen in Zusammenschau im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erfordernisse für die Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 77 Abs. 1 bis 3 GewO nicht bzw. nicht ausreichend gegeben seien. Es sei ein Betrieb ohne Unterbrechung bzw. Ruhetage für 365 Tage im Jahr geplant. Die bewilligten Öffnungszeiten entsprechen exakt den Wünschen der Antragstellerin, seien jedoch zu Lasten der Anrainer. Das Ende der Öffnungszeit sei nicht mit dem Ende der Lärmerregung gleichzusetzen, da gerade an Wochenenden ein beliebter Treffpunkt für Nachtschwärmer bis in die frühen Morgenstunden entstehen werde. Die Messwerte und Annahmen als Grundlage der Lärm- und Emissionsgutachten erscheinen darüber hinaus generell als zu gering und nicht plausibel.Die Beschwerdeführer führten in den Berufungen in Zusammenschau im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erfordernisse für die Genehmigung einer Betriebsanlage nach Paragraph 77, Absatz eins bis 3 GewO nicht bzw. nicht ausreichend gegeben seien. Es sei ein Betrieb ohne Unterbrechung bzw. Ruhetage für 365 Tage im Jahr geplant. Die bewilligten Öffnungszeiten entsprechen exakt den Wünschen der Antragstellerin, seien jedoch zu Lasten der Anrainer. Das Ende der Öffnungszeit sei nicht mit dem Ende der Lärmerregung gleichzusetzen, da gerade an Wochenenden ein beliebter Treffpunkt für Nachtschwärmer bis in die frühen Morgenstunden entstehen werde. Die Messwerte und Annahmen als Grundlage der Lärm- und Emissionsgutachten erscheinen darüber hinaus generell als zu gering und nicht plausibel. Die Gutachten seien nicht vollständig und nachvollziehbar. Sollten sich die Kundenfrequenz und damit verbunden die Lärm- bzw. Geruchsbelastungen in der Folge als zu niedrig angesetzt/berechnet herausstellen, seien die in den Gutachten ermittelten Auflagen nicht ausreichend. Die Öffnungszeiten seien einzuschränken. Der Zutritt zum Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten sei baulich zu verhindern und behördlich zu verbieten. Mopeds, Klein-LKWs sollte die Befahrung des Drive-In untersagt werden, LKWs müsse die Zufahrt zum M-Parkplatz verwehrt bleiben. Parkverbote sollten entlang der *** und der *** verhindern, dass es dort zu weiteren Verkehrsbehinderungen komme. Es seien repräsentative Schallmessungen vorzuschreiben um den Ist-Stand zu erheben. Weiters wurden Kontrollmessungen gefordert um die Anrainer vor Lärm und Geruch zu schützen. Es werde zu Verkehrsbehinderungen kommen. Ebenso wurde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren, eine ungenügende und falsche Beweiswürdigung eingewandt. Es wurde die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides beantragt. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Die M Liegenschaftsverwaltung Gesellschaft m.b.H., hat mit Schreiben vom 30. Juni 2012 die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Drive-In-Restaurants im Standort ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beantragt. Auf Grund dieses Antrages wurde nach Vorbegutachtung seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 22. Oktober 2012 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer HH persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an die Amtstafel Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis 22. Oktober 2012 und der Amtstafel der Stadtgemeinde *** in der Zeit vom 4. Oktober 2012 bis 22. Oktober 2012 angeschlagen sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verlautbart. Der Verhandlung am 22. Oktober 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Oktober 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in der Verhandlung bzw. bereits schriftlich vor der Verhandlung Einwände gegen das gegenständliche Projekt erhoben haben.Konkret wendeten sich die Beschwerdeführer gegen die Verkehrssituation bzw. wandten unzumutbare Belästigungen auf Grund von Abgasen, Lärm und Geruch ein. Der Verhandlung am 22. Oktober 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Oktober 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in der Verhandlung bzw. bereits schriftlich vor der Verhandlung Einwände gegen das gegenständliche Projekt erhoben haben., Konkret wendeten sich die Beschwerdeführer gegen die Verkehrssituation bzw. wandten unzumutbare Belästigungen auf Grund von Abgasen, Lärm und Geruch ein. Ebenso wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Stellungnahmen bzw. Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten Verkehrstechnik, Wasserbautechnik, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik sowie Medizin eingeholt. In weiterer Folge wurde (nach Gewährung eines Parteiengehöres und ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführer) der gegenständlich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2013, Zl. PLW2-BA-1275/001, erlassen. Dieser Bescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. Daraufhin wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer die oben angeführten Berufungen erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 20. April 2015, 17. November 2015, 17. Dezember 2015 und 18. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von technischen Sachverständigen, insbesondere aus den Gebieten der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik, sowie eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 20. April 2015, 17. November 2015, 17. Dezember 2015 und 18. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von technischen Sachverständigen, insbesondere aus den Gebieten der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik, sowie eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes: Aus der Verhandlungsschrift vom 20. April 2015: „Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen legt der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung dar. Ergänzend hält der Verhandlungsleiter fest, dass mit E-Mail vom 14. April 2015 eine ergänzende Stellungnahme der Konsenswerberin vom 13. April 2015 eingegangen ist. Eine Übermittlung im Vorfeld zur heutigen Verhandlung an die Verfahrensparteien war nicht mehr möglich, sodass am heutigen Tag den anwesenden Verfahrensparteien eine Ausfertigung der Stellungnahme ausgefolgt wird. Der Verhandlungsleiter verliest diese Stellungnahme von Punkt 3 bis zum Schluss. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. wird im Wesentlichen der Inhalt wiedergegeben, da sich diese Punkte ausschließlich darauf beziehen, dass die Beschwerden nicht den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei. Herr RW erklärt ergänzend, dass sich aus seiner Sicht, sollte das Projekt umgesetzt werden, für sich als Anrainer eine wesentliche Änderung ergeben werde, dies vor allem in den Abend-, Wochenend- und Nachtstunden. Herr Dipl. Ing. HSch gibt ergänzend an, dass er die Messungen, insbesondere zur Abend- und Nachtzeit, in Frage stellt. Beim gegenständlichen Projekt wird es zur Abend- und Nachtzeit zu Belästigungen kommen. Frau Mag. STr führt ergänzend aus, dass ihre bisherigen Ausführungen aufrecht bleiben und sie sich für die am heutigen Tag verlesene Stellungnahme vorbehält, eine weitere Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht NÖ einzubringen. Dieser Ausführung schließen sich die Beschwerdeführer T an. Gleiches gilt für Dipl. Ing. HSch. Frau Dr. BB führt aus, dass eine derartige Betriebsanlage neben Wohnhäusern rechtlich nicht in Ordnung sei. Es kommt natürlich zu einer Belästigung der Anrainer. Herr Dipl. Ing. TM führt ergänzend aus, dass ihm klar sei, dass er kein subjektiv–öffentliches Recht im Hinblick auf die Verkehrssituation hat, er jedoch noch einmal gesagt haben will, dass auf Grund der geplanten Zu- und Abfahrt an manchen Tag der Verkehr auf der B *** zum Erliegen kommen wird. Es sei ihm auch klar, dass er dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete, er hoffe, dass es doch Gehör findet. Hinsichtlich der Widmung, wenngleich dies im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist, führt er aus, dass die Widmung „Sondergebiet-Imbisslokal“ durch den VfGH zu prüfen sein wird. Herr Dipl. Ing. WT führt aus, dass die Lärmmessungen nicht repräsentativ seien. Hierzu wird beispielsweise ausgeführt, dass eine Lärmmessung an einem Freitag Abend, wo mehr Verkehr als an den anderen Tag vorliegt, zu einem höheren Lärmpegel führt. Dies führe in letzter Konsequenz zu anderen Auflagen. Ebenso wird ausgeführt, dass die Gartenbereiche nicht berücksichtigt wurden. Die Gärten werden jedoch im Sommer bei schönem Wetter, nämlich somit zur gleichen Zeit, wenn die Terrasse der Betriebsanlage die meiste Auslastung hat, genützt. Seitens der medizinischen Amtssachverständigen wurde auch nicht die entsprechende ÖAL Richtlinie 3 vorgeschriebene Prüfung auf Nutzungskonflikte vorgenommen. Um 10.25 Uhr verlässt Frau Mag. ET die Verhandlung. Der Beschwerdeführer SK schließt sich den Stellungnahmen der anderen Beschwerdeführer an. Eröffnung des Beweisverfahrens: Auf die Verlesung der Verfahrensakte wird verzichtet. Diese gelten somit als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Sodann wird ein Ortsaugenschein durchgeführt. Im Zuge dieses Ortsaugenscheins werden das Grundstück, auf dem die gegenständliche Betriebsanlage errichtet werden soll sowie die Grundstücke der Beschwerdeführer in Augenschein genommen. Vor Ort wird festgehalten, dass seitens der Vertreter der Konsenswerberin erklärt wird, dass das gegenständliche Betriebsgrundstück zwischenzeitlich geteilt wurde. Die neue Grundstücksnummer lautet ***, KG ***. Auf diesem Grundstück soll die gegenständliche Betriebsanlage lageunverändert errichtet und betrieben werden. Die neue Grundstücksnummer ergab sich ausschließlich auf Grund des Teilungsverfahrens des Grundstückes. Die Vertreter der M Liegenschaftsverwaltung GesmbH erklären, dass der ursprüngliche Antrag nunmehr mit der geänderten Grundstücksnummer (***, KG ***) aufrecht bleiben soll und dieser in diese Richtung abgeändert wird. Festgehalten wird, dass vom Verhandlungsleiter auf Grund des heutigen Ortsaugenscheins die Grundstücke der Beschwerdeführer in einem vorhandenen Orthofoto gekennzeichnet werden. Dieses Orthofoto wird als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen, dies nachdem es den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde. Frau Dr. BB bringt ergänzend vor, dass die Siedlung *** und *** dicht mit Einfamilienhäusern besiedelt bzw. bebaut ist. Festgehalten wird, dass im Zuge des Ortsaugenscheins auch der Beschwerdeführer HK sowie auch noch die Beschwerdeführerin Mag. ET anwesend waren. An der Verhandlung, welche wieder am ausgeschriebenen Verhandlungsort fortgesetzt wurde, nehmen diese nicht mehr teil. Herr Schö von RP ZT erläutert das gegenständliche Projekt im Hinblick auf die Luftschadstoffe und die Geruchsemissionen und –immissionen. Es wurden zwei Ausbreitungsmodelle zu Grunde gelegt, nämlich Austal 2000 und das Programmsystem Gral. Die Ergebnisse dieser Berechnungen wurden auch in den Projektsunterlagen bzw. in der Luftschadstoffuntersuchung vom 24.09.2014, GZ 12 877, dargelegt. Die Vertreter der Konsenswerberin ändern das Projekt in der Art ab bzw. führen ergänzend aus, dass das Projekt in der Art zu verstehen ist, dass die Abluft der Lüftungsanlage dauerhaft einen Emissionsgrenzwert für Geruch von 300 GE/m³ auch bei Volllastbetrieb einhält und erklärt sich bereit, dies durch Messungen nachzuweisen. Weiters wird erklärt, dass im ersten Jahr monatlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen olfaktometrische Messungen der Geruchsemissionen durchgeführt werden. Diese umfassen jeweils zumindest einmal auch die Mittagsspitze und die Abendspitze. Diese Messungen werden jeweils der Gewerbebehörde im darauf folgenden Monat vorgelegt werden. Darüber hinaus werden derartige Messungen jährlich an unterschiedlichen Wochentagen jeweils an drei verschiedenen Tageszeiträumen durchgeführt und entsprechend der Auflage 35 der Gewerbebehörde nachgewiesen. Die Messungen erfolgen durch eine akkredierte Untersuchungsanstalt. Der Vertreter der Konsenswerberin ersucht den gerichtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltung um eine Aussage darüber, von welchen Geruchsbandbreiten er nach seiner Erfahrung ausgehen würde. Diesbezüglich verweist er auf seine Stellungnahme vom 06. Mai 2014, BD4-B-114245/005-2014, insbesondere Seite 7. Diesbezüglich verweist er auf seine Stellungnahme vom 06. Mai 2014, , BD4-B-114245/005-2014, insbesondere Seite 7. Diesbezüglich führt Herr Schö aus, dass diese Bandbreiten sich aus seiner Sicht nicht aus der Richtlinie ergeben, wobei sich nicht klar ergibt, welche Küchen diese Richtlinie zu Grunde gelegt hat. Hinsichtlich des von der Konsenswerberin am heutigen Tag beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung und des gerichtlichen Sachverständigen herrscht Einstimmigkeit, dass die in der Tabelle 3, Kapitel 4.4.3, der Richtlinie technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen aus dem Jahr 2009 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, angeführten Geruchsemissionen im Rohgas eingeschränkt nachvollziehbar und verwertbar sind. Der gerichtlich beigezogene SV für Luftreinhaltung führt über Befragung des BV der Konsenswerberin aus, dass ihm ein Bericht über eine Messung von Geruchsemissionen einer M Betriebsanlage aus dem Jahr 2005 aus seiner beruflichen Erfahrung bekannt ist. Daraus ergibt sich rohgasseitig 925 GE/m³ und eine Geruchsemissionskonzentration nach Austritt der UV-Anlage von 431 GE/m³. Festgehalten wird, dass Herr HH und Herr Dipl. Ing. HSch um 13.45 Uhr die Verhandlung verlassen haben. Der Verhandlungsleiter stellt an den SV für Luftreinhaltung die Frage, ob aus luftreinhaltetechnischer Sicht sämtliche Luftschadstoffe, die durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage entstehen und von dieser ausgehen, im Projekt bzw. in der Begutachtung der belangten Behörde berücksichtigt wurden und bejahendenfalls von welchen Immissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer auszugehen ist. Der SV für Luftreinhaltung verweist auf seine Stellungnahme vom 06. Mai 2014, BD4-B-114245/005-2014. Gesamt-Kohlenwasserstoffverbindungen für die beiden Hauptluftschadstoffstellen (Küchenabluft sowie Kfz-Verkehr) wurden nicht betrachtet.Der SV für Luftreinhaltung verweist auf seine Stellungnahme vom , 06. Mai 2014, BD4-B-114245/005-2014. , Gesamt-Kohlenwasserstoffverbindungen für die beiden Hauptluftschadstoffstellen (Küchenabluft sowie Kfz-Verkehr) wurden nicht betrachtet. Hierzu führt Dipl. Ing. Schö (für die Konsenswerberin) aus: In der Luftschadstoffuntersuchung vom November 2012 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom 24. September 2014 wurde auf die wesentlichen Schadstoffe im Zusammenhang mit Kfz-Abgasen eingegangen (siehe Luftschadstoffuntersuchung 2014, Seiten 14 und 15). Schwefeldioxidemissionen sind gemäß technischer Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend von 2010 auf Grund des niedrigen Schwefelgehalts der Treibstoffe bei Verbrennungsmotoren nicht von Bedeutung. Gesamtkohlenwasserstoffverbindungen sind nicht gesetzlich limitiert (vgl. z.B. Immissionsschutzgesetz Luft). Berücksichtigt wurden die für den Kfz-Verkehr relevanten Emissionen von Benzol und Benz(a)pyren. Beim Erhitzen von Fett entstehen geruchsintensive Oxidationsprodukte, dabei entstehen Aldehyde (sie sind überwiegend für den Geruch verantwortlich), Ketone, etc. Die belästigende Wirkung der Bestandteile der Küchenabluft ist im Emissionsfaktor Geruch (Geruchseinheiten pro Kubikmeter) enthalten. Die Maßnahmen im Projekt zur Reduktion der Geruchsemissionen führen auch zu einem Abbau der geruchsintensiven Oxidationsprodukte und in diesem Zusammenhang auch der Aldehyde. In der Luftschadstoffuntersuchung vom November 2012 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom 24. September 2014 wurde auf die wesentlichen Schadstoffe im Zusammenhang mit Kfz-Abgasen eingegangen (siehe Luftschadstoffuntersuchung 2014, Seiten 14 und 15). Schwefeldioxidemissionen sind gemäß technischer Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend von 2010 auf Grund des niedrigen Schwefelgehalts der Treibstoffe bei Verbrennungsmotoren nicht von Bedeutung. Gesamtkohlenwasserstoffverbindungen sind nicht gesetzlich limitiert , vergleiche z.B. Immissionsschutzgesetz Luft). Berücksichtigt wurden die für den Kfz-Verkehr relevanten Emissionen von Benzol und Benz(a)pyren. Beim Erhitzen von Fett entstehen geruchsintensive Oxidationsprodukte, dabei entstehen Aldehyde (sie sind überwiegend für den Geruch verantwortlich), Ketone, etc. Die belästigende Wirkung der Bestandteile der Küchenabluft ist im Emissionsfaktor Geruch (Geruchseinheiten pro Kubikmeter) enthalten. Die Maßnahmen im Projekt zur Reduktion der Geruchsemissionen führen auch zu einem Abbau der geruchsintensiven Oxidationsprodukte und in diesem Zusammenhang auch der Aldehyde. Der gerichtlich beigezogene SV führt hiezu aus, dass UVC-Anlagen durch die Oxidationswirkung der UV-Strahlung aus den nicht oxidierten Wasserstoffverbindungen oxidierte Verbindungen, wie z.B. Formaldehyd erzeugen. Dipl. Ing. Schö erklärt hierzu, dass aus seiner Sicht dies nicht vollständig auszuschließen ist, mit dieser Bestimmtheit würde er dies sich nicht sagen trauen. Seitens eines Vertreters der Konsenswerberin (MMMag. Hi) wird ausgeführt, dass bei ca. 150 Anlagen derartige Anlagen eingebaut sind und mit dieser Fragestellung die Konsenswerberin noch niemals konfrontiert worden war. Herr Dipl. Ing Schö führt ergänzend aus, dass die Nichtberücksichtigung von Schwefeldioxid (im Immissionsschutzgesetz Luft limitiert) auf Seite 15 der Luftschadstoffuntersuchung vom 24. September 2014 begründet wurde. Die Berücksichtigung von Schwefeldioxid im Zusammenhang mit Kfz-Emissionen und Immissionen stellt zudem nicht den Stand der Technik dar. Sodann wird die Verhandlung auf die Dauer von 5 Minuten unterbrochen. Frau Mag. STr ersucht um Klärung, was mit dem Altspeiseöl passiert. Der Vertreter der Konsenswerberin führt aus, dass das gesammelt, recycelt und zu Biodiesel verarbeitet wird. Ob dies abgepumpt wird oder in den bereits vorhandenen Behältnissen aufgeladen wird, wird nachgefragt. Eine Abholung passiert ca. ein Mal im Monat. Das Altöl wird vom in der Betriebsanlage stehenden Tank abgepumpt. Dabei kommt es zu keinen Geruchsbelästigungen. Der Verhandlungsleiter stellt an den gerichtlichen SV für Luftreinhaltung die Frage, ob die Abänderung hinsichtlich der Geruchsemissionen der Küchenabluft, wenngleich aus seiner Sicht höhere Emissionen wahrscheinlich sind, sicherstellt, dass eine plausible Nachprüfung der tatsächlichen Einhaltung des Projektes möglich ist. Durch die vorgeschlagenen Messintervalle sind sicherlich Informationen über die Geruchsstoffemissionen in der vom Antragsteller angegebenen Höhe (300 GE/m³) erhältlich. Inwieweit die vorgeschlagenen Probenahmezeitpunkte eine statistische Aussage mit hoher Sicherheit ermöglicht, lässt sich erst frühestens in einem Jahr treffen. Um 14.50 Uhr verlässt Frau Mag. STr die Verhandlung. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter führt der beigezogene lärmtechnische ASV aus, dass aus seiner Sicht die Lärmemissionsquellen grundsätzlich vollständig im Projekt enthalten sind, mit Ausnahme, dass beim Drive In für eventuell stehende Fahrzeuge bei offenem Fenster kein Lärm, welcher vom Autoradio her rührt, mitberücksichtigt wurde. Weiters ist der Gastgarten lediglich zu 25 % berücksichtigt und der Kinderspielplatz lediglich zu 50 % und abends zu 25 % berücksichtigt. Hierzu führt Ing. Scha aus, dass die geringere Berücksichtigung des Gastgartens richtig sei. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des Kinderspielplatzes. Beim Drive In sind sehr wohl zwei Parkvorgänge gemäß Parkplatzlärmstudie berücksichtigt als Ersatzschallquelle für den laufenden Motor berücksichtigt. Festgehalten wird seitens des lärmtechnischen ASV sowie von Herrn Ing. Scha, dass bei der ÖNORM S 5012 bezüglich der Schallemissionen von Gastgärten von einer 75 %igen Nutzung der Verabreichungsplätze ausgegangen wird. Ing. Scha führt ergänzend aus, dass die Parkplatzrichtlinie sehr wohl Bezug nimmt auf den Parkplatztyp und im gegenständlichen Fall von einem Parkplatz für Schnellgaststätten ausgegangen wurde. Derartige Parkplätze haben einen Zuschlag von 4 dB. Dies ist der höchste in dieser Richtlinie vorgesehene Zuschlag und berücksichtigt auch, dass manchmal eine Tür offen steht und das Autoradio aufgedreht ist bzw. Personengespräche am Parkplatz. Über Befragung durch den Beschwerdeführer Dipl. Ing. WT erörtert Herr Ing. Scha das lärmtechnische Projekt. Insbesondere legt er auch zwei Pläne über die Prognosesituation der gegenständlichen Betriebsanlage aus lärmtechnischer Sicht vor und erläutert, welche Lärmquellen berücksichtigt wurden. Ergänzend führt er aus, dass auch die Ein- und Ausfahrbewegung zur und von der Betriebsanlage berücksichtigt wurden. Diese beiden Pläne werden als Beilagen B und C zur Verhandlungsschrift genommen und dem Akt angeschlossen, nachdem sie den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Beschwerdeführer WT führt ergänzend aus, dass das Verkehrsaufkommen an der *** seit der letzten Verkehrszählung im Jahr 2000 *** am Sonntag, 21.05.2000, 15 bis 19 Uhr, 3.167 motorisierter Gesamtverkehr, und Sonntag, 08.10.2000, 15 bis 19 Uhr, motorisierter Gesamtverkehr 3.447 betragen hat. Das ergibt einen Schnitt von ca. 826 Fahren pro Stunde, was zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens unter Berücksichtigung der von M von über 20 % an Sonn- und Feiertagen führt. Ergänzend führt er aus, dass er in seinen dinglichen Rechten Beschwerde erachtet. Diesen Ausführungen schließt sich Frau Dr. B an. Ing. Scha führt über Befragung des Herrn DIpl. Ing. WT ergänzend aus, dass an folgenden Tagen Lärmmessungen durchgeführt wurden: Freitag, 22.06.2012, Beginn 13.00 Uhr durchgehend bis Montag, 25.06.2012, 05 Uhr. Donnerstag, 04.10.2012, Beginn 13.00 Uhr bis Freitag, 05.10.2012, 05 Uhr. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter gibt Herr Ing. Scha an, dass die Messungen von ihm selbst durchgeführt wurden. Die in seinem Projekt dargelegten Messergebnisse stellen jene Messergebnisse wieder, welche von ihm selbst auf Grund der Messungen festgestellt wurden. Über Befragung durch DI WT führt Herr Ing. Scha zum Thema der Auswahl der Messpunkte aus, dass die Auswahl der Messpunkte auf Grund der Lage der Betriebsanlage einerseits sowie der Immissionspunkte (Nachbarn) andererseits erfolgt. Die Auswahl erfolgt derart, dass die Messpunkte möglichst weit von den vorhandenen Lärmquellen entfernt sind (im gegenständlichen Fall von der Landesstraße) und möglichst exponiert zur künftigen Betriebsanlage. Ing. Scha führt ergänzend aus, dass bei den Messungen sämtliche Vorschriften der Richtlinie berücksichtigt wurden. Herr DI WT führt ergänzend aus, dass er durch das subjektiv-öffentliche Recht der Anrainer, das besagt, dass er zu Tag- und Nachtstunden auf dem gesamten Grund gleichermaßen geschützt wird. Eine Einsicht in den Einreichplan zeigte, dass der Müll im Mülltrennraum zwischengelagert und verpresst wird. Bei diesem Raum handelt es sich um eine in massiver Bauweise hergestellte Baulichkeit. Die Tür zu diesem Raum vom Freien her wird mit Ausnahme bei der Entsorgung des Mülls ständig geschlossen gehalten. Die Vertreter der Konsenswerberin erklären, binnen sechs Wochen nachstehende ergänzende Projektsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht NÖ nachzureichen: Aus luftreinhaltetechnischer Sicht Angabe der Massenströme für Kohlenwasserstoffe (Verkehr und Küchenabluft) sowie für Schwefeldioxid SO2 (nur Verkehr). Auflistung der Lichtemissionsquellen mitsamt einer Darstellung der Örtlichkeit, von wo diese ausgehen und welche Intensität diese haben. Entsprechend den Ausführungen im Zuge der heutigen Verhandlung ist auch in Bezug auf die Gastgartennutzung und die Nutzung des Kinderspielplatzes von einem möglichen Vollbetrieb auszugehen. Im derzeit vorliegenden Schallschutzprojekt ist ein derartiger Vollbetrieb nicht berücksichtigt und ist dieses daher entsprechend zu überarbeiten. Dieses wird auch ergänzend vorgelegt. Sodann wird die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.“ Aus der Verhandlungsschrift vom 17. November 2015: „Festgehalten wird, dass die Eingaben der Beschwerdeführer T und Tr den Vertretern der M GmbH zur Kenntnis gebracht wurden. Die am heutigen Tag anwesenden Beschwerdeführer geben an, sich diesen Eingaben vollinhaltlich anzuschließen. Über Befragung des Verhandlungsleiters gibt der Beschwerdeführer WT am heutigen Tag an, dass die Lärmmessung, welche durch Herrn DI K Ziviltechniker durchgeführt wurde (Messorgan DI Schi) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Karrer vorgenommen wurde. Das alte Haus wurde zwischenzeitlich weggerissen und baut Herr RK ein neues auf diesem Grundstück. Die Position der Messung war in etwa 3 bis 4 m vor diesem neuen Haus. Bei der Erstmessung hatte das Messorgan ein 2. Messgerät mit. Das Feld war jedoch bewachsen und das tat er sich nicht an. Weiters war auch der Akku leer. An anderen Messpunkten wurde keine Messung durchgeführt. Vorgaben hat es von unserer Seite nicht gegeben. Das Messorgan hat sich auf diesen einen Punkt konzentriert, weil dies der kritischste Punkt sei. Der Beschwerdeführer RK gab hierauf an, dass dieser Messpunkt mit Sicherheit der lauteste Messpunkt ist und daher dieser gewählt wurde, um die nicht korrekten Messungen, welche dem Projekt zu Grunde liegen, zu dokumentieren, da dies der aussagekräftigste Punkt sei. Der BF WT führt aus, dass hinsichtlich dieses Punktes von der Ortsüblichkeit auszugehen sei und es sich bereits bei diesem Punkt, nämlich dem lautesten Punkt, vermeintlich nicht ausgeht, da in den Nachtstunden die Ortsüblichkeit um 6 dB überschritten werde. Der Vertreter der Konsenswerberin führt ergänzend zu den ergänzenden Stellungnahmen vom 12.11.2015 aus, dass inhaltlich zu den Stellungnahmen nichts Ergänzendes ausgeführt wird. Auf das schriftliche Vorbringen wird verwiesen. Hinsichtlich der lärmtechnischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass bei dieser Stellungnahme die Schallmessprotokolle, eine Messpunktskizze und Messpunktfotos nicht angeschlossen sind und daher diese Stellungnahem aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der 1. Messung im Bereich des Kreisverkehrs eine Baustelle eingerichtet war und es daher zu einem massiven verkehrsbedingten Minderaufkommen kam. Hierzu wird eine Anlage 5, welche belegt, dass eine Sperre der *** im Juli und August vorhanden war. Hierzu bringen die BF vor, dass eine Umleitung eingerichtet war. Hierauf führt der Vertreter der Konsenswerberin (Herr Scha) aus, Baustellen verändern natürlich den Verkehrsfluss. Der Schwerverkehr wurde großräumig umgeleitet. Gleichzeitig war auch der Autobahnzubringer *** im gleichen Zeitraum gesperrt (vom 3.-14. August). Die Erfahrungswerte zeigen, dass Fahrzeuglenker eine Ausweichroute suchen, wenn auf beiden Seiten eine Verkehrseinschränkung besteht. Aus meiner fachlichen Sicht ist ein derartiger Pegelunterschied wie vom Messbericht des DI K Ziviltechniker GmbH zu den von uns durchgeführten Messungen bei einer lärmbestimmenden Quelle Verkehr lärmtechnisch diesem Unterschied nachzugehen. Dies hat offensichtlich das Messorgan des DI K Ziviltechniker GmbH nicht gemacht, sodass aus meiner fachlichen Sicht diese Messungen keine Relevanz haben, weil diese für mich auch durch die verkehrsbedingten Änderungen (Sperren und Umleitungen) nunmehr erklärbar sind. Auch die 2. Messung war aus meiner Sicht nicht normgemäß, nämlich auf Grund der nassen Fahrbahnverhältnisse. Es wird bei uns jede Messposition eingemessen, sodass das Messorgan des DI K Ziviltechniker GmbH die Möglichkeit gehabt hätte, die gleiche Messposition zu wählen. Die Messposition des MP 1 lag bei 6,5 m von der nordwestlichen Grundgrenze Gst.Nr. ***, entfernt und 5 m von der Gebäudesüdfassade entfernt. Über Nachfrage durch den Verhandlungsleiter gebe ich an, von der Gebäudefassade des Gebäudes, welches am heutigen Tag nicht mehr vorhanden ist. Ich war heute in der Früh dort, die Position des neuen Gebäudes ist in Bezug auf die südliche Gebäudefront nahezu lagegleich. Wesentlich ist auch die Mikrofonhöhe, die differiert. Diese wird bei uns jeweils auf den exponiertesten Einwirkbereich eingerichtet, das ist bei uns die Position des Obergeschosses. Am heutigen Tag werden auch Lichtbilder unserer Messstandorte und Positionierung der Messgeräte vorgelegt. Im Messbericht DI K Ziviltechniker GmbH wird eine Messhöhe von 3,4 m angegeben, welche nicht die Position des Obergeschosses repräsentiert. Ich habe am heutigen Tag auch Lichtbilder vor Ort angefertigt, auf diesen sieht man Container, welche direkt an der Grundgrenze zum Kreisverkehr ausgestellt worden sind. Diese schirmen den Lärm des Verkehrs ab. Insbesondere gesehen von einer Messhöhe von 3,4 m. Die 2. Messung ist daher auch diesbezüglich nicht mit unseren Messungen vergleichbar, weil eine Abschirmwirkung in der Höhe des Obergeschosses nicht mehr in der gleichen Größe vorhanden ist wie bei 3,4 m. Bei unserer Messung war gar keine Abschirmwirkung des Verkehrs vorhanden. Die 2. Messung hat trotz dieser Abschirmwirkung, wenngleich diese Messung wie bereits oben nicht repräsentativ ist, ähnliche Werte wie unsere Messung ergeben. Festgehalten wird, dass auch ein NÖN Artikel mit einem Foto, auf welchem ersichtlich ist, dass offensichtlich ein Autobahnzubringer (in Fahrtrichtung *** und *** der ***) gesperrt ist, vorgelegt. Die Anlage 5 mit diesen Zeitungsartikeln wird den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und sodann der Verhandlungsschrift angeschlossen. Der BF WT führt hierzu ergänzend aus, dass es nicht nur eine Autobahnabfahrt gibt, um nach *** zu kommen. Es gibt in Summe drei Autobahnabfahrten, um dort hinzukommen. Die Messungen der Konsenswerberin sind genauso wenig repräsentativ bzw. genauso repräsentativ wie die von ihnen vorgelegte Messung. Es könne sein, dass die Autobahnabfahrt *** gesperrt war, das könne er am heutigen Tag nicht beurteilen. In der Nachtzeit sind auch bei den Messungen der Konsenswerberin keine Schwerverkehrsfahrten enthalten, da zu dieser Zeit kein Schwerverkehr fahren darf. Wenn man eine andere Autobahnabfahrt benutzt, um nach *** zu kommen, kommt man über die *** genau zu dem gegenständlichen Kreisverkehr. Die halbseitige Sperre der *** in *** sowie die geführte Umleitung hatte keine Auswirkung auf die Verkehrssituation beim Kreisverkehr, die wurde ausschließlich beim Aquädukt umgeleitet. Zur Messung 2 wird ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass diese zwar nicht normgerecht ausgeführt wurde, dies aber zu unseren Lasten ausfällt, weil diese Messung hinsichtlich der Lautstärke zu unseren Lasten verfälscht ist. Messungen bei nasser Fahrbahn sind lauter. Auch die Situation, dass die Messung Ende Oktober war und bereits Winterreifenpflicht herrschte, ist zu unseren Lasten zu beurteilen. Unsere Messungen wurden in der Mitte (bezogen auf Erdgeschoss und Obergeschoss) gemessen. Herr Karrer hat auch im Erdgeschoss Aufenthaltsräume. Es steht dort lediglich ein 2,5 m Container. Es ist auf diesem Grundstück keine Bepflanzung, kein Zaun, keine Geländemodellierung vorhanden. Der BF HSch schließt sich den Ausführungen des BF WT an. Der BF SK führt zu dem Lichtbild der Sperre des Autobahnzubringers aus, dass das Verkehrszeichen zwar abgedeckt war, jedoch tatsächlich der Zubringer nicht gesperrt gewesen war. Hierzu führt der Vertreter der Konsenswerberin (Ing. TKo) aus, dass dieser Zubringer sehr wohl gesperrt war, da er dort jeden Tag fahren wollte. Ich fahre dort vorbei, weil ich im Raum *** wohne und in *** arbeite und die Autobahnabfahrt war gesperrt. Die Sperre war von 3. bis 14 August. Aus dem Artikel ergibt sich, dass die Sperre am 12. August aufgehoben wurde. Weiters führt der BF SK aus, dass die Lichtbilder, welche die Messungen der Konsenswerberin dokumentieren, auch zeigen, dass dort Böschungssteine waren. Es ist derart, dass diese zwischenzeitlich weg sind und daher schalltechnisch sich die Situation verändert hat. Diese Böschungssteine haben eine Abdeckung vorgenommen und auch Schall absorbiert. Hierauf gibt über Befragung durch den Verhandlungsleiter der BF SK an, dass er dort einen Gewerbebetrieb errichten und betreiben will, welcher gerade bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingereicht ist zur Genehmigung. Der BF SK will dort einen Installateurbetrieb betreiben. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter führt der BF SK aus, dass er derzeit noch kein Lärmprojekt habe, aber die 2 bis 3 Zufahrten pro Tag, die dort vorgesehen sind, werden keine Veränderung ergeben. Der Vertreter der Konsenswerberin bringt ergänzend vor, dass natürlich das eingereichte Gewerbeprojekt Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der behaupteten Lärmimmissionen hat. Über Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin führt der BF SK aus, dass die Wohnräume im Wesentlichen wieder im Obergeschoss sein werden, wie gehabt, nämlich die Wohnung seines Sohnes. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter gibt der BF SK an, dass er dort nicht wohnt. Er habe dort lediglich seinen Gewerbebetrieb. Die Verhandlung wird um 10.30 Uhr für ca. 15 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10.55 Uhr fortgesetzt. Der BF SK führt ergänzend aus, dass beide Messungen, welche von ihnen beauftragt wurden, an einem Mittwoch stattfanden. Eine Messung der Konsenswerberin wurde an einem Wochenende gemacht, wo es offensichtlich leiser ist. Trotzdem sind die Messungen, die von ihnen beauftragt wurden, leiser. Das Messorgan DI Schi hat die unterschiedlichen Messergebnisse wohl hinterfragt und hat dies zurückgeführt darauf, dass eventuell bei der Messung der Konsenswerberin der Schienenbonus eventuell berücksichtigt sei. Ergänzend wird ausgeführt, dass jetzt von Herrn SK oben die Wohnung bezogen wird und eventuell, wenn Herr HK in Pension geht, sich unten eine Wohnung einrichten will. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter gibt der BF SK an, dass sein Grundstück die Widmung Bauland Kerngebiet hat. Der BF SK führt aus, dass er nicht wisse, welche Schallschutzmaßnahmen in seinem Projekt gegenüber der Wohnung beabsichtigt sind. Jetzt lagert er seine Sachen in seinem Wohnhaus in *** und dort ist der Platz sehr knapp, sodass er jetzt dort diese Betriebsanlage errichtet. Der Vertreter der Konsenswerberin erklärt, dass bei den Messungen kein Schienenbonus berücksichtigt wurde. Der Verhandlungsleiter stellt an den SV für Luftreinhaltung die Frage, ob aus luftreinhaltetechnischer Sicht sämtliche Luftschadstoffe, die durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage entstehen und von dieser ausgehen, im Projekt bzw. in der Begutachtung der belangten Behörde berücksichtigt wurden und bejahendenfalls von welchen Immissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer auszugehen ist. Über die zu erwartenden Immissionen bezüglich der Hauptluftschadstoffkomponenten sowie Geruchsstoffen liegt ein Gutachten der RP Ziviltechnik GmbH vom 24.09.2014, GZ 12 877, vor. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ergänzt in Bezug auf die noch nachzubringenden Luftschadstoffkomponenten Gesamtkohlenstoff bzw. Kohlenwasserstoffemissionen und Schwefeldioxidemissionen. Für die Ausbreitungsberechnung wurde ein in Österreich verwendetes Ausbreitungsmodell mit der Bezeichnung GRAL (Grazer Ausbreitungsmodell) eingesetzt. Dieses Ausbreitungsmodell ist ein sogenanntes Partikelmodell, welches grundsätzlich als dem Stand der Technik in Bezug auf die Ausbreitungsmodellierung anzusehen ist. Als meteorologische Eingangsdaten für dieses Modell wurde ein Datensatz der ZAMG verwendet, welches eine Ausbreitungsklassenstatistik in Form einer INCA-Modellierung beinhaltet. Diese Vorgangsweise kann als Stand der Technik angesehen werden. Insofern kann von einer plausiblen Prognose der zu erwartenden Immissionen im Bereich der Nachbarschaft ausgegangen werden. Die in diesem Gutachten dokumentierten Immissionskonzentrationen bzw. Geruchsstoffimmissionen zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte, welche im § 77 Abs. 3 GewO angeführt werden, nicht überschritten werden. Bezüglich der Geruchsstoffimmissionen wird in dem Gutachten dokumentiert, dass die in Österreich angewandten Immissionswerte von 8 % Jahresgeruchsstunden für gesamt wahrnehmbare Gerüche sowie 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche ebenfalls nicht überschritten werden. Voraussetzung für diese Prognose stellt allerdings die dauerhafte Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 300 Geruchseinheiten pro m³ in der Küchenabluft dar. Dieser Emissionswert wird laut Betreiberangaben durch regelmäßige Emissionsmessungen zu unterschiedlichen Auslastungszeiten überprüft. Die Häufigkeit dieser Emissionsmessungen erscheinen aus fachlicher Sicht vorerst als ausreichend. Für den Fall, dass der Grenzwert überschritten wird, sind weitergehende Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich. Über die zu erwartenden Immissionen bezüglich der Hauptluftschadstoffkomponenten sowie Geruchsstoffen liegt ein Gutachten der RP Ziviltechnik GmbH vom 24.09.2014, GZ 12 877, vor. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ergänzt in Bezug auf die noch nachzubringenden Luftschadstoffkomponenten Gesamtkohlenstoff bzw. Kohlenwasserstoffemissionen und Schwefeldioxidemissionen. Für die Ausbreitungsberechnung wurde ein in Österreich verwendetes Ausbreitungsmodell mit der Bezeichnung GRAL (Grazer Ausbreitungsmodell) eingesetzt. Dieses Ausbreitungsmodell ist ein sogenanntes Partikelmodell, welches grundsätzlich als dem Stand der Technik in Bezug auf die Ausbreitungsmodellierung anzusehen ist. Als meteorologische Eingangsdaten für dieses Modell wurde ein Datensatz der ZAMG verwendet, welches eine Ausbreitungsklassenstatistik in Form einer INCA-Modellierung beinhaltet. Diese Vorgangsweise kann als Stand der Technik angesehen werden. Insofern kann von einer plausiblen Prognose der zu erwartenden Immissionen im Bereich der Nachbarschaft ausgegangen werden. Die in diesem Gutachten dokumentierten Immissionskonzentrationen bzw. Geruchsstoffimmissionen zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte, welche im Paragraph 77, Absatz 3, GewO angeführt werden, nicht überschritten werden. Bezüglich der Geruchsstoffimmissionen wird in dem Gutachten dokumentiert, dass die in Österreich angewandten Immissionswerte von 8 % Jahresgeruchsstunden für gesamt wahrnehmbare Gerüche sowie 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche ebenfalls nicht überschritten werden. Voraussetzung für diese Prognose stellt allerdings die dauerhafte Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 300 Geruchseinheiten pro m³ in der Küchenabluft dar. Dieser Emissionswert wird laut Betreiberangaben durch regelmäßige Emissionsmessungen zu unterschiedlichen Auslastungszeiten überprüft. Die Häufigkeit dieser Emissionsmessungen erscheinen aus fachlicher Sicht vorerst als ausreichend. Für den Fall, dass der Grenzwert überschritten wird, sind weitergehende Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich. Bezüglich der ergänzten Schadstoffemissionen wird festgehalten, dass die Abschätzung der Immissionen anhand des Vergleiches der Massenströme der Komponenten Gesamtkohlenstoff sowie Schwefeldioxid mit dem prognostizierten Massenstrom an Stickoxiden vorgenommen wurde. Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob durch die vom luftreinhaltetechnischen SV festgehaltenen bzw. im Projekt festgehaltenen Immissionen bei den Beschwerdeführern (betreffend Luftschadstoffe und Geruch) aus medizinischer Sicht Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu erwarten bzw. Belästigungen durch Geruch zu erwarten sind. Bejahendenfalls wird ersucht, darzulegen, in welcher Art diese Auswirkungen bzw. Belästigungen sein werden. Festgehalten wird, dass als Maßstab für die Beurteilung ein normal empfindender gesunder Erwachsener und ein normal empfindendes gesundes Kind zu Grunde zu legen sind. Gemäß den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen SV werden, was Luftschadstoffe betrifft, keine Immissionsgrenzwerte bei den Nachbarn überschritten. Immissionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz Luft dienen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung dieser ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn zu befürchten ist. Zur Belästigung durch Geruchsimmissionen ist festzuhalten, dass in Österreich kein gesetzlich festgelegter Grenzwert existiert. Zur Anwendung kommen Richtwerte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die der SV für Luftreinhaltetechnik in seiner Stellungnahme angeführt hat. Bei Einhaltung des Emissionsgrenzwertes (300 GE/m³) werden diese sicher eingehalten, daher ist aus medizinischer Sicht mit keiner erheblichen Belästigung der Nachbarn zu rechnen. Gelegentliche Geruchswahrnehmungen sind möglich. Der Vertreter der Konsenswerberin (GTa für ICC) erläutert kurz die lichttechnische Untersuchung, welche eine Projektsergänzung bzw. Erörterung darstellt (lichttechnische Untersuchung vom 18.5.2015). Der BF WT stellt an Herrn GTa die Frage, ob auch die Höhen der jeweiligen Lichtquellen berücksichtigt wurden. Hierzu führt er aus, dass sämtliche Lichtquellen mit sämtlichen entsprechenden Höhen in das Modell übertragen wurden und berücksichtigt wurden. Über weiteres Befragen durch den BF WT führt Herr GTa aus, dass die Lichtquellen der Betriebsanlage berücksichtigt wurden und nicht die Lichtquellen durch Scheinwerfer der Pkw´s bzw. Fahrzeuge. Über Befragung durch die BF WT führt Herr GTa aus, dass der Werbeturm auch berücksichtigt wurde, jedoch auf Grund des Winkels (Anmerkung des Verhandlungsleiters: Blickwinkel des Bildes im Untersuchungsbericht) sieht man das nicht so gut, bei einer anderen Blickrichtung würde man den besser erkennen. Die Verhandlung wird um 11.50 Uhr für ca. 20 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 12.20 Uhr fortgesetzt. Festgehalten wird, dass die BF HK und DI HSch nicht mehr an der Verhandlung teilnehmen. Ebenfalls nehmen Herr KSchö (RP), Ing. GKa (E) und Herr Ing. MZ nicht mehr an der Verhandlung teil. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er in der Verhandlungspause telefonischen Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Herrn Mag. Kr aufgenommen hat und hinsichtlich des Verfahrenstandes Gewerbegenehmigung Herbert SK am Standort ***, KG ***, erkundigt hat. Die Auskunft war derart, dass es bereits eine Genehmigung dieser gewerblichen Betriebsanlage mit Datum 13. Jänner 2015 gibt, an diesem Standort keine Wohnung bewilligt (baurechtlich) und genehmigt (gewerberechtlich) ist. Es ist lediglich im Oberschoss ein Büro mit Bad vorgesehen. Herr Mag. Kr führte ausdrücklich an, dass auch hinsichtlich einer privaten Wohnung keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Baubehörde bestehen würde und dass Herr HK ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund des Projektes, falls es zu einer Widmungsänderung kommen sollte, nämlich private Nutzung als Wohnung, die Schutzinteressen durch die Gewerbebehörde von den Nachbarn neu zu beurteilen sein werden, weil eben dann eben andere Nachbareigenschaften vorliegen würden. Festgehalten wird weiters, dass die Lichtbilder von den Messstandorten der Konsenswerberin sowie das Lichtbild, welches am heutigen Tag vor Ort vom Vertreter der Konsenswerberin (Herrn Scha) angefertigt wurde, den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde und der Verhandlungsschrift angeschlossen wird. Der Verhandlungsleiter stellt an den technischen SV (Ing. Sc) die Frage, von welchen Lichtimmissionen durch Raumaufhellung im Bereich der Nachbarn (Beschwerdeführer) auf Grund der gegenständlichen Betriebsanlage auszugehen ist. Hinsichtlich der Lichtimmissionen liegt eine lichttechnische Untersuchung der ICC Ziviltechniker GmbH vom 18.5.2015, Projektnummer 13x15137, vor. In dieser lichttechnischen Untersuchung wurde ausgehend von den Emissionsdaten der Beleuchtungskörper (Tabelle 2) eine immissionstechnische Abschätzung der Lichtimmissionen an drei Nachbarschaftspunkten vorgenommen. Diese Abschätzung wurde mit dem Rechenprogramm DIALux 4.12.0.1 vorgenommen. Die berechneten Lichtimmissionen wurden an der den Lichtquellen zugewandten Flächen der Nachbarhäuser dokumentiert. Die Berechnungen ergeben, dass an den betrachteten Flächen der Wohnhäuser eine Beleuchtungsstärke von maximal 0,64 lx (Lux) berechnet. Bezüglich der Beurteilung der Lichtimmissionen liegen im deutschsprachigen Raum zwei Regelwerke vor. Zum einen handelt es sich um die Richtlinie des Bund/Länder/Arbeitskreises für Immissionsschutz der BRD aus dem Jahr 2012. Bei der anderen Richtlinie handelt es sich um die ÖNORM O1052. In diesen Richtlinien wird als höchst zulässiger Immissionswert hinsichtlich der Raumaufhellung ein Wert von 1 lx genannt. Wie die Berechnungen zeigen, wird dieser Immissionswert unterschritten. Die Vertreter der Konsenswerberin erklären, dass von den Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz keine Lichtimmissionen zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer ausgehen. Dies deswegen, weil auf Grund der Situierung der Lärmschutzwände sowie der Niveauunterschiede zu den einzelnen Nachbarn Lichtimmissionen durch Fahrzeuge lediglich im Bereich des Drive-In von der Betriebsanlage hinausgehen. Diese Fahrzeuge stehen dann in Richtung Betriebsanlage der ***. Der ***-Markt ist niedriger situiert, sodass auch auf dieser Betriebsanlage, wenn auch nicht gegenständlich verfahrensrelevant, keine wesentlichen Immissionen ankommen. Der technische SV führt hierzu aus, dass diese Projektsangaben technisch nachvollziehbar und plausibel sind. Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob durch die vom technischen SV festgehaltenen bzw. im Projekt festgehaltenen Immissionen bei den Beschwerdeführern (betreffend Lichtaufhellung) aus medizinischer Sicht Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu erwarten bzw. Belästigungen zu erwarten sind. Bejahendenfalls wird ersucht, darzulegen, in welcher Art diese Auswirkungen bzw. Belästigungen sein werden. Festgehalten wird, dass als Maßstab für die Beurteilung ein normal empfindender gesunder Erwachsener und ein normal empfindendes gesundes Kind zu Grunde zu legen sind. Die Aufhellung von Wohn- besonders aber Schlafräumen durch externe Lichtquellen kann als Belästigung empfunden werden. Richtwerte für die maximal zulässige Raumaufhellung finden sich in den Regelwerken, die der technische SV in seiner Ausführung angegeben hat. Da diese Richtwerte im konkreten Fall nicht erreicht bzw. überschritten werden, ist von keiner erheblichen Belästigung der Wohnanrainer auszugehen. Eine Gesundheitsgefährdung ist auszuschließen. Der BF WT stellt an den technischen SV die Frage, ob das bedeutet, dass jeder Drive-In Kunde den öffentlichen Verkehr blendet. Der technische SV führt hierzu aus, dass eine Blendung nur dann möglich ist, wenn der Lichtstrahl auf die Straße fällt. Hierzu hält der Verhandlungsleiter fest, dass die Verkehrssicherheit des öffentlichen Verkehrs kein subjektiv öffentliches Recht von Nachbarn in gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren darstellt. Dies darf daher auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens, welches ausschließlich Nachbarbeschwerden betrifft (und nicht auch eine Beschwerde der Antragstellerin) durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht geprüft werden. Es ist jedoch grundsätzlich auszuführen, dass die Verkehrssicherheit von der belangten Behörde vor Erlassung eines Genehmigungsbescheides zu prüfen ist. Ab 12.56 Uhr nimmt Herr GTa MSc (ICC) nicht mehr an der Verhandlung teil. Der Verhandlungsleiter ersucht den lärmtechnischen ASV fachliche Ausführungen hinsichtlich der unterschiedlichen Lärmmessungen zu machen, insbesondere ob aus seiner fachlichen Sicht die Unterlagen derart sind, dass die Messungen als fachlich korrekt beurteilt werden können bzw. als Messungen am gleichen Standort zu den gleichen Bedingungen. Insbesondere wird er auch ersucht, darzulegen, was aus fachlicher Sicht ein derartiger Messwertunterschied, unter der Annahme – wie von beiden Messberichten angegeben – dass der Verkehrslärm lärmbestimmend ist, aus seiner Sicht bezogen auf Verkehrsströme bzw. das Verkehrsaufkommen bedeuten würde. Die Messergebnisse im Messbericht des DI K vom 12.11.2015 sind derzeit nicht in nachvollziehbarer Form dargestellt, da die genaue Lage des Messpunktes nicht erkennbar ist. Diesbezüglich müsste der Messbericht durch eine Lageskizze des Messpunktes oder eine Fotodokumentation des Messpunktes ergänzt werden. Weiters ist in diesem Messbericht kein Pegel-Zeitverlauf wie er in einschlägigen Normen jedenfalls gefordert wird, enthalten. Auch sind im Messbericht keine Aussagen über die Verkehrsbelastung, insbesondere ob durch Umleitungen oder Fahrverbote ein geringeres Verkehrsaufkommen am 6.8. im Vergleich zum 21.10.2015 gegeben war, beschrieben. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde seitens der Konsenswerberin ein Foto des Umfeldes des Messpunktes vorgelegt. Diesem Foto ist zu entnehmen, dass im Umfeld des Messpunktes mehrere Container aufgestellt sind. Im Messbericht müsste daher dargestellt werden, inwieweit auch an den beiden Messtagen derartige Einrichtungen vorhanden waren und dargelegt werden, ob diese Einrichtungen eine Verringerung der Lärmauswirkungen bewirkt haben. Ein Vergleich des äquivalenten Dauerschallpegels der Messergebnisse der TB mit jenen des DI K zeigt Pegelunterschiede bis zu 10 dB. Ein derartiger Pegelunterschied würde beispielsweise rein rechnerisch ein Zehntel des Verkehrsaufkommens im Vergleich der beiden Messwerte bei den Messungen des DI K bedeuten, da in beiden Messberichten beschrieben ist, dass die Umgebungsgeräuschsituation durch Verkehrsgeräusche bestimmt wurde. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter hält der lärmtechnische ASV fest, um eine fachliche Beurteilung der festgehaltenen Messungen im Bericht der DI K Ziviltechniker GmbH hinsichtlich ihrer Plausibilität zu machen, sind die erforderlichen Unterlagen, wie oben beschrieben, notwendig. Aus heutiger Sicht kann daher im Umkehrschluss keine fachliche Aussage seriöser Weise getroffen werden und daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Messungen die tatsächliche Ist-Lärmsituation wiedergeben. Der Vertreter der Konsenswerberin (Herr Scha) erörtert das ergänzend eingebrachte Lärmprojekt. In diesem nunmehr vorgelegten Lärmprojekt wurde eine detailliertere Darstellung der Umgebungslärmsituation für die verschiedenen Immissionspunkte vorgenommen. Diese Darstellung erfolgte in der Form als anhand der messtechnisch erfassten Umgebungslärmsituation die Emissionen der vorbeiführenden Hauptverkehrsstraßen berechnet wurden und anhand dieser Emissionen wiederum die Umgebungslärmsituation der verschiedenen Immissionsbetrachtungen ermittelt wurden. Für diese Betrachtung wurden die Mittelwerte der Umgebungslärmsituation wie sie von Donnerstag bis Samstag festgestellt wurden, herangezogen. Der Nachtzeitraum von Sonntag auf Montag wurde in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt. Aus lärmtechnischer Sicht wird zur Beurteilungstabelle auf Seite 4 ausgeführt, dass diese ausschließlich einen Vergleich mit den Mess- und Rechenwerten von Donnerstag bis Samstag darstellt. Ein Vergleich zur leiseren Umgebungslärmsituation in der Nacht von Sonntag auf Montag wurde nicht hergestellt, wobei aus lärmtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine derartige Situation auch in anderen Nächten zwischen Montag und Donnerstag gegeben ist. Der Vertreter der Konsenswerberin (Herr Scha) führt hierzu ergänzend aus, dass die Werte von Sonntag auf Montag schon berücksichtigt wurden, allerdings nur für die geplanten Öffnungszeiten (bis 24.00 Uhr am Sonntag). Der lärmtechnische ASV gibt über Befragung durch den Verhandlungsleiter an, dass die nunmehr im Projekt vorgesehene zusätzliche Lärmschutzwand (bei Rechenpunkt 1b im Lärmprojekt, auf Grundstück ***, KG ***) zu keinen zusätzlichen Lärmimmissionen bei Nachbarn (auch solchen Nachbarn, die nicht Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sind), welche durch Emissionen von der Betriebsanlage ausgehen, führt. Dies deswegen, weil diese Lärmschutzwand beidseitig hoch schallabsorbierend ausgeführt wird. Der BF WT führt ergänzend aus, dass bei der Lärmbeurteilung 4 % Mopedfahrer enthalten sind. Aus der Kfz-Neuzulassung 2015 für den Bezirk St. Pölten Land kommt er auf 15 bis 20 %. Diese Statistik der Kfz-Neuzulassungen 2015 bzw. auch 2014 für den Verwaltungsbezirk wird am heutigen Tag vorlegt, den Vertretern der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und der Verhandlungsschrift angeschlossen und zum Akt genommen. Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass aus dieser Beilage keine Unterscheidung zwischen Motorfahrrad-, Leicht- und Motorräder möglich ist. Dies wird vom BF WT zugestanden. Die Verhandlung wird um 14.05 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 14.20 Uhr fortgesetzt. Die BF ET nimmt an der Verhandlung nicht mehr teil. Sodann wird die Verhandlung auf Donnerstag, 17. Dezember 2015, Beginn 09.30 Uhr, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Verhandlungssaal 1, vertagt. Die anwesenden Verfahrensparteien nehmen den fortgesetzten Verhandlungstermin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis. Der BF WT nimmt diesen Verhandlungstermin auch unter Ladungsverzicht für seine Frau zur Kenntnis.“ Aus der Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2015: „Nach Aufruf der Sache teilt der Verhandlungsleiter mit, welche Schriftstücke bzw. Eingaben zwischenzeitlich (seit der letzten Verhandlung) eingelangt sind. Diese werden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der Konsenswerberin verweist hinsichtlich der Eingabe des Herrn SK vom 9.12.2015 auf seine Eingabe vom 16. Dezember 2015. Es wird darin bestritten, dass Herr SK überhaupt beschwerdelegitimiert ist, da dieser nicht dort wohnt. Herr DI Schi führt zu seinen Messungen ergänzend aus, dass Ziel dieser Messung es war, grob eine Überprüfung der Lärmmessungen der TB, welche dem gegenständlichen Einreichprojekt zu Grunde lagen, zu überprüfen. Dies insbesondere für die Abend- bzw. Nachtstunden. Es haben daher drei Messungen stattgefunden. Die 1. Messung war beim Haus B und hat in etwa eine Stunde gedauert. Diese wurde nicht konkret ausgewertet. Die Werte dort ergaben im Wesentlichen etwa die Werte, welche dem Projekt zu Grunde lagen. Es haben sehr viele Grillen gezirpt. Es wurden zwei weitere Messungen durchgeführt. Die Messtage wurden zufällig gewählt, um auch geeignete Bedingungen vorzufinden, insbesondere kein Niederschlag und kein Wind, da auch Windgeräusche eine Messung stark beeinträchtigen bzw. beeinflussen. Es war auf Grund der äußeren Rahmenbedingungen, insbesondere der Dunkelheit schwierig, ohne Beleuchtung einen geeigneten Messstandort zu finden. Es war daher zunächst beabsichtigt, in etwa auf Standort entsprechend RP 4 eine Messung durchzuführen. Bei dieser Messung war jedoch der Akku nicht mehr geeignet, sodass in weiterer Folge auf dem Grundstück des Herrn SK die Messungen stattgefunden haben. Diese ergaben deutlich niedrigere Werte, wie sie dem Projekt zu Grunde gelegt waren. Der Messort wurde in etwa bei der Bodenplatte (das Haus war bereits abgerissen bei der 1. Messung) vorgenommen. Die 2. Messung entsprach in etwa der 1. Messung, wobei bei dieser Messung nasse Fahrbahnverhältnisse vorlagen. Fotos von den Messorten wurden nicht angefertigt. Auf Grund der Lichtbilder von google earth ergibt sich, dass bei der 1. Messung bereits an der Grundstücksgrenze die Einfriedungsmauer vorhanden war, bei der 2. Messung waren auch bereits Container im Nahbereich dieser Einfriedungsmauer situiert. Herr DI Schi führt weiters aus, dass er die Beeinflussung der Messwerte durch die Einfriedung (Mauer) sowie die Container als gering einstuft. Der Basispegel ist eine statistische Größe, der zu 95 % der Messzeit überschritten wird. Das bedeutet, 5 % sind leiser, d.h. ruhige Intervalle. Der Dauerschallpegel entsteht maßgeblich durch die lauten Intervalle. Wenn jetzt eine Abschirmung durch Container vorliegt, erkennt man die Wirkung stärker am Dauerschallpegel als am Basispegel. Daraus leitet Herr DI Schi ab, dass die Abschirmung durch Container, die im vorliegenden Fall vor allem ruhigere Emissionsabschnitte betrifft, insgesamt nur geringe Auswirkungen zeigen. Der Basispegel wurde bestimmt durch weiter entfernte Verkehrsgeräusche. Über Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin, warum für die 1. Messung (Anmerkung des Verhandlungsleiters: bei Liegenschaft B), welche abgebrochen wurde, keine Messergebnisse vorliegen bzw. warum diese abgebrochen wurde, führt Herr DI Schi aus, weil dort überall Grillen zirpen und daher keine Werte über den Verkehr im Hinblick auf die Lärmsituation zu ermitteln waren. Über Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin, ob aus seiner fachlichen Einschätzung heraus somit Grillenzirpen für die Istlärmsituation nicht von Bedeutung ist, führt Herr DI Schi aus: Grillenzirpen ist nicht ständig. Über weitere Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin, warum es von der abgebrochenen Messung bei RP 4 keine Messwerte gibt, führt Herr DI Schi aus, es gibt nur Messwerte für eine sehr kurze Zeit, weil dann der Akku versagte. Über weitere Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin, ob Herr DI Schi vor der Messung Erhebungen über etwaige Straßensperren gemacht hat bzw. über die Verkehrssituation, gibt dieser an: Nein. Über weitere Befragung durch den Vertreter der Konsenswerberin, wie nass die Fahrbahn war, gibt Herr DI Schi an, es hat nicht geregnet, es war feucht. Die Spurrinnen haben begonnen, aufzutrocknen, jedoch rannte vom Berg was runter. Es wurde nicht so trocken, dass wir gesagt hätten, wir messen weiter. Die Messung wurde daher um Mitternacht abgebrochen. Bei der 2. Messung war ein Intervall leiser, ein Intervall lauter als jene Messungen, dem Projekt zu Grunde lagen. Über Befragung des Vertreters der Konsenswerberin (Herrn Scha) führt Herr DI Schi aus, dass im Bereich des MP 1, welcher auch dem Standort seiner Messungen auf der Liegenschaft SK entsprechen, geringe Fahrbewegungen im Zuge der *** vorliegen. Die Frequenzen je nach Richtung sind etwa gleich. In Richtung *** (bergauf) sind die Motorgeräusche vorherrschend und nicht die Abrollgeräusche. In Richtung bergab (in Richtung Kreisverkehr) fahren die Fahrzeuge nahezu im Leerlauf. Die Beschleunigung für Fahrzeuge in Fahrtrichtung Autobahn auf der *** beginnt in etwa nach dem Schutzweg. Die Messposition im Hinblick auf die Höhe der Messung hat natürlich eine Auswirkung auf die Abschirmfunktion, insbesondere wo eine Mauer vorhanden ist, und somit auf die Messung. Die gegenständliche Messung war nicht als wissenschaftliche Arbeit konzipiert, sondern als Kontroll- und Schätzmessung, sodass lediglich ein Dreibein verwendet wurde. Der Beschwerdeführer WT führt aus, dass aus seiner Sicht auch die Container Reflexionen und nicht Abschirmung bewirken können und daher die Messwerte in eine andere Richtung nämlich zu Gunsten der Konsenswerberin beeinflusst wurden. Über Befragung durch den lärmtechnischen ASV führt Herr DI Schi aus, dass bei der 1. Messung auf der Liegenschaft Karrer rund um den Messstandort keine Lagerungen, welche höher als 1,50 m waren. Der Vertreter der Konsenswerberin führt unter Hinweis auf seine Eingabe vom 16.12.2015 aus, dass das Projekt derart eingeschränkt wird, dass die Öffnungszeiten von Montag bis Mittwoch nunmehr lediglich von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr (anstatt wie bisher 02.00 Uhr des folgenden Tages), Donnerstag und Freitag nunmehr von 06.00 Uhr bis 01.00 Uhr des folgenden Tages (anstatt bisher bis 02.00 Uhr des folgenden Tages) beantragt werden. Weiters wird für eine zusätzliche Verminderung der Lärmsituation die Technik bei Schalldämpfern hinsichtlich der Lüftungs- und Kälteanlagen einem zwischenzeitlich verbesserten Stand der Technik angepasst, sodass eine geringere Lärmemission entsteht. Diese bewirken eine Verminderung der Lärmimmissionen um 3-5 dB. Weiters wird im Bereich des Drives entsprechend der Anlage 2 des schalltechnischen Berichtes der TAS vom 14.12.2015 die Wand um 0,2 Meter erhöht. All diese Maßnahmen bewirken eine Reduktion der Lärmemissionen bei gleichzeitiger Neutralität anderer Emissionen auch auf andere Nachbarn. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 16. Dezember 2015, Punkt 2., verwiesen. Sodann legt Herr Scha den schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 dar. Der BF WT fragt nach, warum nicht gerade auch der Dienstag, welcher ein falscher Sontag gewesen wäre, gemessen wurde. Hierauf führt Herr Scha aus, dass es Vorgaben auf Grund der ÖAL Richtlinie Nr. 3 gibt, wonach Feiertage nicht heranzuziehen sind. Die BF WT bringt ergänzend vor, dass nunmehr abermals nicht die leisesten Tage, nämlich Montag bis Mittwoch gemessen wurden und somit die Lärmsituation an diesen Tagen nicht feststeht. Der BF WT stellt an Herrn Scha die Frage, ob beim schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 der Schienenbonus berücksichtigt wurde. Hierzu führt Herr Scha aus, dass dieser berücksichtigt wurde und verweist auf die Seiten 21 und folgende des schalltechnischen Berichtes. Der BF DI WT führt ergänzend aus, dass er ohne den schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 schon gelesen zu haben, am heutigen Tag nicht feststellen kann, ob Winterreifen, welche mehr Lärm produzieren, vorhandener Streusplit, welcher bei der Messung vorhanden war, ein nicht vorhandener Bewuchs auf Grund der Vegetationssituation berücksichtigt wurde. Hierzu wird ergänzend ausgeführt bei Befragung durch den Verhandlungsleiter, dass Streusplit ausschließlich auf der Gemeindestraße „***“ vorhanden war und nicht auf den im Nahbereich vorhandenen Landesstraßen. Hierzu führt Herr Scha aus, dass nur jene Zeiten zur Nachtzeit für die Beurteilung herangezogen wurden, wo auf der Gemeindestraße *** keine Fahrzeuge fuhren. Über Befragung durch Herrn DI WT gibt Herr Scha an, dass auch Verkehrszählungen gemacht wurden und im technischen Bericht enthalten sind, nämlich im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr. Die Zeiten, die berücksichtigt wurden, sind ohne Vorbeifahrten in den Nachtstunden in der ***. Deswegen war die *** für Verkehrszählungen nicht relevant und wurden für diese Straße auch keine derartigen vorgenommen. Der BF WT bringt ergänzend vor, dass zur relevanten Messung die Südbahnstrecke bahntechnisch für den Güterverkehr gesperrt war und daher möglicherweise Güter in den Süden vermehrt Richtung Westen auf der Bahn transportiert worden sind. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter führt Herr Scha aus, dass aus seiner fachlichen Einschätzung die nunmehrigen Messergebnisse auf dem Messstandort MP 1 jener 2. Messung der Beschwerdeführer durch Herrn DI Schi, wenngleich diese nicht als normgerecht aus fachlicher Sicht anzusehen war, entspricht. Es ist aus meiner fachlichen Einschätzung tatsächlich so, dass in den letzten Jahren der Verkehr weniger geworden ist und somit auch der Verkehrslärm und es ist auch so, dass üblicherweise, wie auch gegenständlich, der Sonntag der ruhigste Tag der Woche ist. Üblicherweise ist Mittwoch der ruhigste Tag hinsichtlich von Werktagen, dies ist gegenständlich offensichtlich anders. Über Befragung durch die BF WT führen die Vertreter der Konsenswerberin aus, dass Montag und Dienstag zwar keine Messungen stattgefunden haben, jedoch bei der am heutigen Tag erfolgten Einschränkung der Öffnungszeiten diese bei Montag und Dienstag gleich mitgezogen und somit berücksichtigt wurden. Dr. Lu gibt unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekannt, dass er auch HK rechtsfreundlich vertritt und gibt namens der Anrainer SK als Liegenschaftseigentümer und HK als Baurechtsinhaber zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 und zum schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 nachstehende Stellungnahme ab: Das Grundstück *** der KG *** sei Standort des Messpunktes 1 des schalltechnischen Berichtes und werde auf diesem Grundstück derzeit auf Basis einer im Dezember 2014 erteilten Baubewilligung ein Geschäftshaus errichtet. Am 01. Dezember 2015 sei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** bekanntgegeben worden, dass eine Widmungsänderung der im 1. Obergeschoss des Bauprojektes liegenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken stattfinde. Das Grundstück *** ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Kerngebiet gewidmet, sodass die einfache Mitteilung unter Vorlage eines Auswechslungsplanes auch die Widmung ändere. Wenn in der ergänzenden Urkundevorlage und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin auf verkürzte Öffnungszeiten und verbesserte Schallschutzeinrichtungen verwiesen werde, dann würden sich unabhängig davon, auch die Ruhezeiten nach 22.00 Uhr innerhalb dieser Öffnungszeiten befinden und würden die verbesserten Schallschutzeinrichtungen der Lüftungs- und Kälteanlagen nur im Bereich jener Emissionsträger stattfinden, die im Vergleich zum wichtigsten Emissionsträger des Kraftfahrzeug- und Personenverkehrs in ihrer Bedeutung zurücktreten würden. Im schalltechnischen Bericht vom 14. Dezember 2015 werden beim Messpunkt 1 ein energieäquivalenter Dauerschallpegel ab 22.00 Uhr im Durchschnitt von 48 dB ausgewiesen (Seite 9 von 32 des Berichtes). Ebenfalls im messtechnischen Bericht vom 14.12.2015 werden auf Seite 31 die Kraftfahrzeug- und Personenemissionen mit 50 bis 57 dB ausgewiesen. Diese würden somit 9 dB über dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Nachtzeit ab 22.00 Uhr liegen. Da der schalltechnische Bericht erst anlässlich der heutigen Verhandlung vorgelegt worden sei, wird der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern eine Frist zur schriftlichen ergänzenden Stellungnahme zu diesem Bericht einzuräumen. Wenn in der schriftlichen Urkundenvorlage und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16.12.2015 darauf verwiesen werde, dass die Straßenverhältnisse und die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse im Hinblick auf das zur Diskussion stehende Projekt nicht zu beachten seien, dann werde dieser Argumentation entgegengehalten, dass auf der *** eine ausschließlich zur Benützung durch Besucher des M Restaurants vorgesehen sei und daher ein Verkehrsaufkommen auf dieser ausschließlichen Zufahrt sehr wohl der Anlage des Projektes zuzurechnen sein werde. Daher würden auch die schriftlichen Anträge laut Schriftsatz vom 09. Dezember 2015 unverändert aufrechterhalten. Die Verhandlung wird um 11.55 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 12.05 Uhr fortgesetzt. Der BF HK nimmt nach der Unterbrechung an der Verhandlung nicht mehr teil. Der BF DI WT führt ergänzend aus, dass soweit in der letzten Verhandlung festgehalten wurde, keine Blendwirkung vorhanden sei durch Fahrzeuge, dies für Fahrzeuge stimme, welche auf dem Areal des M sind, jedoch nicht für jene, welche bergauf fahrend auf der Landesstraße Richtung *** sind. Hierzu führt er aus, dass die Landesstraße gegenständlich eine Steigung von 10 % hat, der Scheinwerfer in etwa 1 % hinuntergeschwenkt ist, sodass 9 % übrig bleiben. Weiters führt er aus, dass es eine Richtlinie RVS 04.02.11 gibt, aus der hervorgeht, dass der Schwerverkehrsanteil ps der prozentuelle Anteil der Summe aus leichten und schweren Lkw am Gesamtverkehr besteht und als leichte Lkw werden Autobusse, Lkw ohne Anhänger und Krafträder definiert. Krafträder werden dabei nicht in Leichtkrafträder und Mopeds unterschieden, daher ist die bei der letzten Verhandlung abgegebene Tabelle weiterhin aufrecht. Die Vertreter der Konsenswerberin erklären zum ergänzenden Vorbringen vom heutigen Tag betreffend Herrn Dr. Lu, dass auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen wird. Am heutigen Tag bleibt weiters unklar, was dann mit der gewerberechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage ist. Hierzu wird von Herrn Dr. Lu ausgeführt, dass die Anzeige betreffend der Widmungsänderung auch an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt wurde. Diese teilte mit, dass sie das nichts angehe. Weiters wird von den Vertretern der Konsenswerberin ausgeführt, dass sich die angegebenen Werte hinsichtlich der Messwerte im Vorbringen des Herrn Dr. Lu auf die Spitzenpegel Bezug genommen hat und nicht auf die Beurteilungspegel. Weiters wurde auch die Abbiegespur berücksichtigt im schalltechnischen Bericht. Diesbezüglich wurden bereits in einer Verhandlung vorher Pläne vorgelegt. Die BF Dr. STr behält sich die Möglichkeit einer Stellungnahme vor. Dieser Stellungnahme schließt sich der BF WT, sodann auch der BF HSch an. Der BF WT führt ergänzend aus, dass sämtliche Punkte der Stellungnahme vom 12.11.2015 aufrecht sind. Sodann wird die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.“ Aus der Verhandlungsschrift vom 18. Februar 2016: „Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt. Festgehalten wird, dass die Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 29.12.2015 sowie das medizinische Gutachten vom 08.01.2016 den Verfahrensparteien mit der Verhandlungsausschreibung übermittelt wurden. Die anwesenden Verfahrensparteien bestätigen den Erhalt der Gutachten. Sodann erörtert der lärmtechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 29.12.2015, Zl. BD4-B-114245/001-2015. Der Beschwerdeführer WT führt zum lärmtechnischen Gutachten Folgendes aus: Er gehe davon aus, dass die gegenständlich zu Grunde liegende Lärmmessungen der dritten Messung nicht repräsentativ sind und daher nicht zu Grunde zu legen sind. Dies deswegen, da diese dritte Messung im Winter, bei nicht vorhandener Vegetation, Vorliegen von Streusplit und Verwendung von Winterreifen, stattgefunden hat. Aus seiner Sicht seien die ersten und zweiten Messungen nicht mehr heranzuziehen. Die zweite Messung sei jene gewesen, welche von den Beschwerdeführern als Gegencheck, nicht als wissenschaftliche Erhebung, gemacht wurde um die Lärmmessungen, nämlich die erste abzuchecken. Die zweite Messung wurde bei Regen gemacht und sind diese Messungen vergleichbar mit jener der dritten Messung. Weiters führt er aus, dass die zukünftige Situation nicht ausreichend dargestellt ist. Es sind sämtliche Punkte die von den Beschwerdeführern vorgebracht wurden im Gutachten nicht berücksichtigt, nämlich die Prozentanzahl der einspurigen Kraftfahrzeuge liege nicht bei 4% sondern 16%. Die Anzahl der Raucher liege nicht bei 7% sondern weit höher. Es kommt daher zu einer Verfünffachung der Personen auf der Terrasse des gegenständlichen Betriebes. Weiters führt er zum schalltechnischen Bericht der TB vom 14.12.2015 (Anmerkung der Verhandlungsleiters: dieser stellt einen Teil der Projektsunterlagen dar) aus, dass in der Tabelle 3.5 von bis zu 36 Fahrzeugbewegungen in der Stunde ausgegangen wird. Dies stelle zumindest eine Verdopplung der Verkehrslage dar. Weiters wird zum Gutachten ausgeführt, dass dieses bis zu 36 Fahrbewegungen in den Nachtstunden ausgehe. Vergleicht man dies mit der Tabelle 3.5 des schalltechnischen Berichtes der TB vom 14.12.2015 bedeutet dies zumindest eine Verdoppelung bis zu einer Versiebenfachung des Verkehrs. Abschließend wird ausgeführt, dass in dem Gutachten weder auf irgendeinen Punkt in der Stellungnahme vom 12.11.2015 noch auf einen Punkte von der Berufung vom 15.07.2013 eingegangen wird. Festgehalten wird, dass um 09.47 Uhr der Beschwerdeführer HK zur Verhandlung kommt und an dieser ab diesem Zeitpunkt teilnimmt. Sodann erörtert der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten vom 08.01.2016, Zl. GS2-UG-492/003-2015. Der Beschwerdeführer WT führt zum medizinischen Gutachten Folgendes aus: Das medizinische Gutachten nimmt als Grundlage für die Beurteilung das Ergebnis des lärmtechnischen Gutachtens welche aus Sicht des Beschwerdeführers WT wie oben ausgeführt mangelhaft ist. Er gehe daher davon aus, dass bei zu Grundlegung eines nicht mangelhaftes Gutachten das Ergebnis der medizinischen Begutachtung anders wäre. Weiters vermisst er den Bezug auf das medizinische Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde. Es ist kein Bezug auf den planungstechnischen Grundsatz gegeben und wird hierzu auf die Stellungnahme vom 12.11.2015 verwiesen. Es ergibt sich kein Satz in Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz und es wird nur das gekippte Fenster erwähnt. Abschließend wird eingewandt, dass er in der letzten Verhandlung vom 17.12.2015 auch das Blenden der Nachbarn durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge eingewandt hat, auch das wird nicht im medizinischen Gutachten erwähnt. Der medizinische Amtssachverständige führt hierzu über Ersuchen des Verhandlungsleiters grundsätzlich aus, dass die ÖAL Richtlinie 3/1 bei Einhaltung der planungstechnischen Grundsätze davon ausgeht, dass keine individuelle lärmtechnische und individuelle lärmmedizinische Beurteilung notwendig ist. Bei Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes geht die ÖAL Richtlinie 3/1 davon aus, dass diese individuelle lärmtechnische und lärmmedizinische Beurteilung notwendig ist. Eine derartige individuelle Beurteilung wurde durchgeführt. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Schluss des Beweisverfahrens: Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird. Den anwesenden Parteien wird die Gelegenheit eingeräumt noch eine abschließende Erklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit wird kein Gebrauch gemacht.“ Festgehalten wird, dass seitens der Konsenswerberin folgenden ergänzenden Projektunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden: - Luftschadstoffuntersuchung inkl. Geruchsuntersuchung erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 23. September 2014 - Ergänzende Stellungnahme zur Luftschadstoff- und Geruchsuntersuchung von 09/2014 erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 18. Mai 2015Ergänzende Stellungnahme zur Luftschadstoff- und Geruchsuntersuchung von 09 aus 2014, erstellt von RP Ziviltechniker GmbH vom 18. Mai 2015 - Lichttechnische Untersuchung erstellt von ICc Ziviltechniker GesmbH vom 18.05.2015 - Schalltechnische Ergänzung erstellt von TB GmbH vom 28.05.2015 - Schalltechnische Bericht erstellt von TB GmbH vom 14.12.2015 Festgehalten wird, dass mit diesen erwähnten Projektunterlagen das gegenständliche Genehmigungsprojekt durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert bzw. auch konkretisiert wurde und entsprechend diesen Vorgaben nunmehr seitens der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde. Ausdrücklich wurden seitens der Konsenswerberin weiters – neben den bereits oben in den Verhandlungsschriften dargelegten – Änderungen des Projektes bekanntgegeben und beantragt: - Mit Schreiben vom 1. Juni 2015: „Geringfügige Modifikation des Projektes durch ergänzende Lärmschutzmaßnahmen“„"Im Bereich der *** wird auf dem Grundstück der Stadtgemeinde ***, Nr. ***, KG ***, eine zusätzliche Lärmschutzwand errichtet werden. Diese ist in der schalltechnischen Ergänzung der TB GmbH vom 28. Mai 2015 näher beschrieben und weist (wie im ursprünglich beantragten und von der BH St. Pölten genehmigten Projekt vorgesehen) im Bereich des Rechenpunktes RP-1c eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 3,5 m über Fahrbahnniveau der *** sowie (wie mit der schalltechnischen Ergänzung vom 28. Mai 2015 modifiziert und näher beschrieben) im Bereich des Rechenpunktes RB-1b eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 2,2 m über Fahrbahnniveau der *** auf. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht, mit einem Bauschalldämmmaß von zumindest 25 dB und beidseitig hochabsorbierenden Eigenschaften ausgestattet, die reflexionsbedingte Pegelanhebungen und sonstige Reflexionen ausschließen."Mit Schreiben vom 1. Juni 2015: „Geringfügige Modifikation des Projektes durch ergänzende Lärmschutzmaßnahmen“, „"Im Bereich der *** wird auf dem Grundstück der Stadtgemeinde ***, Nr. ***, KG ***, eine zusätzliche Lärmschutzwand errichtet werden. Diese ist in der schalltechnischen Ergänzung der TB GmbH vom 28. Mai 2015 näher beschrieben und weist (wie im ursprünglich beantragten und von der BH St. Pölten genehmigten Projekt vorgesehen) im Bereich des Rechenpunktes RP-1c eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 3,5 m über Fahrbahnniveau der *** sowie (wie mit der schalltechnischen Ergänzung vom 28. Mai 2015 modifiziert und näher beschrieben) im Bereich des Rechenpunktes RB-1b eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 2,2 m über Fahrbahnniveau der *** auf. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht, mit einem Bauschalldämmmaß von zumindest 25 dB und beidseitig hochabsorbierenden Eigenschaften ausgestattet, die reflexionsbedingte Pegelanhebungen und sonstige Reflexionen ausschließen." - Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015: „projekteinschränkende Lärmschutzmaßnahmen“Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 06:00 bis 24:00 Uhr (anstatt bisher bis 02:00 Uhr des folgenden Tages);Öffnungszeit Donnerstag und Freitag 06:00 bis 01:00 Uhr (anstatt bisher bis 02:00 Uhr des folgenden Tages);Erhöhung der Schallschutzwand im Bereich des Drive um 0,2 m, siehe dazu die ergänzte Maßnahmenskizze, Anlage ./7;Verbesserte Schallschutzeinschränkung der Lüftungs- und Kälteanlagen, durch (
- i)druck- als auch saugseitig zusätzliche Kulissenschalldämpfer, sowie schalloptimierte Ventilatoren bei der Lüftungsanlage sowie (
- ii)durch langsam laufende, schallreduzierte Kondensatorlüfter bei den Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator).Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015: „projekteinschränkende Lärmschutzmaßnahmen“, Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 06:00 bis 24:00 Uhr (anstatt bisher bis 02:00 Uhr des folgenden Tages);, Öffnungszeit Donnerstag und Freitag 06:00 bis 01:00 Uhr (anstatt bisher bis 02:00 Uhr des folgenden Tages);, Erhöhung der Schallschutzwand im Bereich des Drive um 0,2 m, siehe dazu die ergänzte Maßnahmenskizze, Anlage ./7;, Verbesserte Schallschutzeinschränkung der Lüftungs- und Kälteanlagen, durch (
- i)druck- als auch saugseitig zusätzliche Kulissenschalldämpfer, sowie schalloptimierte Ventilatoren bei der Lüftungsanlage sowie (
- ii)durch langsam laufende, schallreduzierte Kondensatorlüfter bei den Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator). Mit diesem Schreiben wurde auch beantragt; das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Maßgabe bestätigen, dass Mit diesem Schreiben wurde auch beantragt; das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Maßgabe bestätigen, dass - die Projektbeschreibung auf Seite 3, 5. Absatz wie folgt im 2. Satz abgeändert sowie nach dem Absatz ergänzt wird (infolge der bereits mit Eingabe vom 1. Juni 2015 angezeigten unwesentlichen Projektänderung): [...] Im Bereich des ”Drive-In" soll eine rechtwinkelige Lärmschutzwand mit einer Gesamtlänge von 45m und einer Höhe von 6,2 m errichtet werden. […] Im Bereich der *** wird auf dem Grundstück der Stadtgemeinde ***, Nr. ***, KG ***, eine zusätzliche Lärmschutzwand errichtet werden. Diese ist in der schal/technischen Ergänzung der TB GmbH vom 4. November 2015 näher beschrieben und weist (wie im ursprünglich beantragten und von der BH St. Pölten genehmigten Projekt vorgesehen) im Bereich des Rechenpunktes RP1c eine Länge von ca. 20 In und eine Höhe von 3,5 m über Fahrbahnniveau der *** sowie (wie mit der schalltechnischen Ergänzung vom 4. November 2015 modifiziert und näher beschrieben) im Bereich des Rechenpunktes RB-I b eine Länge von ca. 20 m und eine Höhe von 2,2m über Fahrbahnniveau der *** auf. Diese Lärmschutzwand ist fugendicht, mit einem Bauschalldämmmaß von zumindest 25 dB und beidseitig hochabsorbierenden Eigenschaften ausgestattet, die reflexionsbedingte Pegelanhebungen und sonstige Reflexionen ausschließen." - die Projektbeschreibung auf Seite 4, 1. Absatz wie folgt im vorletzten Satz abgeändert wird: [...] "Um die Schallpegel an den Ansaug- und Ausblasstellen der Lüftungsanlagen zu reduzieren, werden in den Geräten druck- als auch saugseitig zusätzliche Kulissenschalldämpfer, sowie schalloptimierte Ventilatoren eingesetzt. " [...]- die Projektbeschreibung auf Seite 4, letzter Absatz im Teil "
- b)Kältetechnik" wie folgt ergänzt wird:[...], - die Projektbeschreibung auf Seite 4, letzter Absatz im Teil "
- b)Kältetechnik" wie folgt ergänzt wird: ”Die Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator) werden mit langsam laufenden, schallreduzierten Kondensatorlüftern ausgestattet."- die Auflage 40 auf Seite 15 wie folgt abgeändert wird:”Die Kälteanlagen (Gewerbekältekondensator) werden mit langsam laufenden, schallreduzierten Kondensatorlüftern ausgestattet.", - die Auflage 40 auf Seite 15 wie folgt abgeändert wird: "40. Die Öffnungszeiten des Betriebes werden wie folgt festgelegt: Montag -Mittwoch und von 06:00 bis 24:00 Uhr, Donnerstag und Freitag von 06: 00 bis 01:00 Uhr des folgenden Tages, Samstag von 06:00 bis 02:00 des folgenden Tages und Sonntag/Feiertag von 06:00 bis 24:00 Uhr. " Im Übrigen möge das Landesverwaltungsgericht den Rechtsmitteln keine Folge geben und diese als unbegründet abweisen. Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom 18. Februar 2016 – ausgeführt, wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik und der Medizin, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am 18. Februar 2016 erörtert wurden. Weiters erfolgte eine ergänzende Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung bzw. technischen SV im Zuge der Verhandlung (vgl. oben Verhandlungsschriften) im Beschwerdeverfahren.Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom 18. Februar 2016 – ausgeführt, wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik und der Medizin, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am 18. Februar 2016 erörtert wurden. Weiters erfolgte eine ergänzende Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung bzw. technischen SV im Zuge der Verhandlung vergleiche oben Verhandlungsschriften) im Beschwerdeverfahren. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2015, BD4-B-114245/007-2015, Folgendes aus: „Befund: Die wesentliche Grundlage zur Beurteilung und Bewertung der möglichen Lärmauswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage stellen das Schalltechnische Projekt der TB vom 03.07.2012 sowie die dazugehörige Ergänzung vom 04.11.2015 und der Schalltechnische Bericht der TB vom 14.12.2015 dar. Diese Projekte und Berichte enthalten Mess-und Berechnungsergebnisse der bestehenden Umgebungslärmsituation, eine detaillierte Beschreibung des Betriebsablaufes samt Darstellung der dazugehörigen Schallemissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen für den Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaften sowie eine Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen. Ebenfalls sind in diesen Unterlagen die geplanten Schallschutzmaßnahmen dargestellt. Die Messung der örtlichen Umgebungslärmsituation erfolgte von 22. bis 25.06.2012 (Freitag bis Montag), von 4. bis 5.10.2012 (Donnerstag auf Freitag) sowie von 2. bis 7.12.2015 (Mittwoch bis Sonntag). Da bei den Messungen im Dezember 2015 die niedrigsten Werte für die Umgebungslärmsituation festgestellt wurden, werden diese Ergebnisse der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Messergebnisse vom Dez. 2015 erfolgte für einige Nachbarschaftsbereiche, z.B. Grundstücksgrenze RP1, eine Berechnung der Ist Situation, verursacht durch den Straßenverkehr, in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straßenachse. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 11 bis 23 des Schalltechnischen Projektes vom 3.7.2012 sowie im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 auf den Seiten 8 bis 17 in nachvollziehbarer Form dargestellt. Beim weiteren Vergleich der berechneten Immissionen mit der Umgebungslärmsituation wurde ein Beurteilungspegel für den äquivalenten Dauerschallpegel unter Abzug des Schienenbonus für den Anteil der Eisenbahngeräusche herangezogen. Die derart ermittelten Werte sind auf den Seiten 22 bis 24 des Schalltechnischen Berichtes vom 14.12.2015 im Detail dargestellt. Aufgrund der im Dez. 2015 festgestellten geringeren Umgebungslärmsituation wurden die Betriebszeiten geringfügig eingeschränkt und die Schallschutzwand im Bereich der Drive-In Spur um 0,2 m erhöht. Als Betriebszeit ist von Montag bis Mittwoch sowie an Sonn-und Feiertagen der Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr, an Donnerstagen und Freitagen von 6.00 bis 01.00 und an Samstagen von 6.00 bis 02.00 Uhr vorgesehen. Die Warenanlieferung erfolgt während der Betriebszeit ausschließlich zur Tagzeit zwischen 6.00 und 19.00 Uhr. Der Gastgarten und der Kinderspielplatz werden im Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 betrieben. Bezüglich der Schallemissionen der haustechnischen Anlagen sind nunmehr im Schalltechnischen Bericht vom 14.12.2015 folgende Angaben getroffen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die haustechnischen Anlagen werden durchgehend betrieben. Eine Ausnahme hiervon stellt die Klima-Kältemaschine dar, diese wird ausschließlich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verwendet. Bezüglich der Verkehrsfrequenz wurden dem Projekt nachfolgende Angaben zu Grunde gelegt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Bezüglich des Gesamtanteils an Moped-und Motoradfahrbewegungen wurden von einem 4%igen Anteil am Kundenaufkommen ausgegangen. Gemäß Parkplatzlärmstudie ist bei derartigen Fahrzeugen von einem Schallleistungspegel von 54 dB/m auszugehen. Bei den Immissionsberechnungen wurde ein Emissionsansatz von 58 dB/m zur Abdeckung eines teilweisen Betriebes mit maximaler Drehzahl berücksichtigt. Der Kinderspielplatz wurde bei den nunmehrigen Berechnungen der Emissionen und Immissionen mit einer 100%igen Auslastung berücksichtigt. Die Emissionen des Gastgartens wurden entsprechend den Ausführungen in der ÖNORM S5012 ermittelt (volle Auslastung – 75% der Personen gleichzeitig sprechend). Zur Minderung der Schallimmissionen wurden mehrere Schallschutzwände bei den Immissionsprognosen berücksichtigt. Diese Wände werden als wesentliche Projektsgrundlage angesehen. • Schallschutzwand „Drive-In“ Entlang der Drive-In-Fahrstrecke wird in 1 m Abstand zum Fahrweg eine 6,2 m hohe und insgesamt ≈ 45 m lange Schallschutzwand errichtet. Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf den Fahrweg auf dem Betriebsareal. • Schallschutzwand „Ein-und Ausfahrtsbereich Richtung Rechenpunkt RP-4“ Beginnend beim Ein-und Ausfahrtsbereich und fortführend in westlicher Richtung wird eine 2 m hohe und insgesamt ≈ 30 m lange Schallschutzwand errichtet. Die Höhe der Schallschutzwand bezieht sich auf das Fahrbahnniveau im Ein-und Ausfahrtsbereich (Beginn der Schallschutzmaßnahme im Bereich der ***). Das Höhenniveau der Wand wird nicht an das abfallende Fahrbahnniveau auf dem Betriebsareal angepasst. • Schallschutzwand „Parkplätze in Richtung Rechenpunkt RP-1a“ Entlang der *** wird direkt angrenzend an die geplanten PKW-Stellplätze eine insgesamt ≈ 34 m lange und 3,5 m hohe Schallschutzwand errichtet. Die Höhe bezieht sich auf das Höhenniveau der angrenzenden PKW-Stellplätze. • Schallschutzwand „Rechenpunkt RP-1c – RP1b