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{'item': 'LVwG-AV-561/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 121Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-561/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Juni 2012 wurde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für hydromorphologische Verbesserungsmaßnahmen am *** von Fkm *** bis Fkm *** in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Projektsbeschreibung lautet auszugsweise: „A) Projektsbeschreibung ….. Im Rahmen des gegenständlichen Projekts soll daher der Fließstreckencharakter mit den entsprechenden flusstypischen Lebensräumen wie Furten, Kolken und Rinnern wiederhergestellt werden. In Abschnitten mit noch vorhandenem Auwald soll ein komplett neuer Lauf entstehen, in dem sich eine freie Fließstrecke mit entsprechend hoher Dynamik entwickeln kann (Länge 750 m). In den übrigen Bereichen erfolgt die Herstellung einer pendelnden Niederwasserrinne im bestehenden Flussbett mithilfe von Strukturelementen nach Schauberger (Länge 1000 m). Mit Umsetzung der geplanten Maßnahmen sind im Projektgebiet wesentliche gewäs-serökologische Verbesserungen geplant. Die hydromorphologischen Verhältnisse sollten damit die Erreichung des guten ökologischen Zustandes nicht mehr ver-hindern, auch wenn sich der gute fischökologische Zustand erst nach der ebenfalls geplanten, zukünftigen Anbindung des Projektgebietes an den Unterlauf einstellen sollte. Wiederherstellung Fließstreckencharakter In Abschnitten außerhalb von Siedlungsgebieten und abseits höherwertiger Nutz-ungen wird die Schaffung eines neuen Gerinnes angestrebt, da innerhalb des be-stehenden Regulierungsprofils aufgrund der weitreichenden Überformungen und insbesondere Begradigungen der ursprünglich pendelnde Flusstyp nicht wiederher-gestellt werden kann. In Abschnitten mit geringerem Platzangebot sollen mit einer entsprechenden Strukturierung ein heterogenes Mittelwasserbett geschaffen und flusstypische Lebensräume wie Furten und Kolke zumindest qualitativ wiederhergestellt werden. … Erhalt hydraulische Abfuhrkapazität Durch die Maßnahmen ist keine Verschlechterung der derzeitigen Verhältnisse bei Hochwasser vorgesehen. Ferner sind insbesondere maximal zulässige Anlandungen bzw. der zulässige Böschungsbewuchs sowie geeignete Instandhaltungsmaßnahmen festgelegt. Förderung und Erhalt Auwald Da sich im gegenständlichen Gewässerabschnitt die letzten Auwälder des ***baches bzw. der *** befinden, sollen diese in die Maßnahmenplanung integriert und deren Erhalt durch Verbesserung der Überflutungsdynamik gefördert werden. In Verbindung mit den angeführten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Fließstreckencharakters sind über die gewässerökologische Aufwertung hinausgehende Verbesserungen für die semiaquatische, terrestrische Fauna und den Vegetationsstandort und nicht zuletzt für die Naherholung geplant. … Geplante Maßnahmen Unter Berücksichtigung der o.a. Zielsetzungen und Planungsgrundsätze wurde für den Abschnitt des ***bach flussauf der ***wehr (Fkm. ***) bis zur Einmündung des ***bach (***) ein Maßnahmenkonzept zur gewässerökolog-ischen Verbesserung ausgearbeitet. Es lassen sich im Wesentlichen zwei Maßnahmentypen unterscheiden. In Abschnit-ten mit noch vorhandenem Auwald wird ein komplett neuer Lauf entstehen, in dem sich eine freie Fließstrecke mit entsprechend hoher Dynamik entwickeln kann (Fkm *** - ***).In Abschnitten mit geringerem Platzangebot wird mithilfe von Strukturelementen nach Schauberger eine heterogene Niederwasserrinne im bestehenden Flussbett hergestellt (Fkm ***-*** und Fkm *** - ***).Es lassen sich im Wesentlichen zwei Maßnahmentypen unterscheiden. In Abschnit-ten mit noch vorhandenem Auwald wird ein komplett neuer Lauf entstehen, in dem sich eine freie Fließstrecke mit entsprechend hoher Dynamik entwickeln kann (Fkm *** - ***)., In Abschnitten mit geringerem Platzangebot wird mithilfe von Strukturelementen nach Schauberger eine heterogene Niederwasserrinne im bestehenden Flussbett hergestellt (Fkm ***-*** und Fkm *** - ***). … “ Die Auflagen dieses Bescheides lauten auszugsweise:
  3. Die Fertigstellung der Anlagen ist bei gleichzeitiger Vorlage von Ausführungs-unterlagen der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben. Die Unterlagen sind von einem Fachkundigen unter Anschluss von Ausführungsplänen (Lage-pläne und Schnitte) zu erstellen und die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage ist nachzuweisen. Insbesondere sind folgende Nachweise vorzulegen:  Bestätigung über die ordnungsgemäße Bauausführung (Verdichtung des Schüttmaterials, Einbindung in Untergrund und Seitenböschungen, Einbau von Rohrdurchführungen etc.)  Nachweise zu sonstigen Baustoffen  Änderungen gegenüber dem Projekt sind gesondert anzuführen, zu beschreiben und zu begründen.  Angaben über die Einhaltung der AuflagenAngaben über die Einhaltung der Auflagen, …
  4. Die Bauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachkundigen (Projektanten der Anlage oder einer im Damm- und Erdbau einschlägig erfahrenen Person/Fachfirma) durchzuführen. Diese Person/Fachfirma ist vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben. Anmerkung: Der Bau ist so auszuführen, dass während der Bauphase und während des Betriebes die Standsicherheit der Anlage ständig gewährleistet ist und der Bau ordnungsgemäß entsprechend den Projektunterlagen erfolgt Da eine nachträgliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung aber praktisch nicht möglich ist, ist eine Aufsicht durch einen Fachkundigen erforderlich. …
  5. Alle Arbeiten sind unter wasserbautechnischer Aufsicht (Baukontrolle durch Zivilingenieur) durchzuführen. Bauabschnittsweise und/oder in max. halbjährlich Zeitabständen sind, vom Beginn der Baustelleneinrichtung und Vorarbeiten ausgehend, umfassende Bauberichte durch die Aufsicht anzufertigen und der Behörde umgehend zu übermitteln. In diesen Berichten ist auf alle wasserrechtlich und wasserwirtschaftlichen Anforderungen und Vorkommnisse einzugehen, insbesondere auf:  Gegenüberstellung der Vorgaben aus dem bewilligten Projekt und der tatsächlichen Ausführung  Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides Abweichungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid sind aufzuzeigen und zu kommentieren.
  6. Ergeben sich im Zuge der Baumaßnahmen wesentliche Abweichungen vom Projekt oder wird gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides verstoßen, so hat dies die wasserbautechnische Aufsicht umgehend der Behörde zu melden.
  7. In einem Intervall von 10 Jahren ist die aufkommende Vegetation alternierend auf der halben Profilbreite auf Stock zu setzen. Es dürfen allerdings keine großflächigen Rodungen (Ausgraben der Wurzelstöcke) durchgeführt werden. Im Längsverlauf ist die Profilseite rund alle 100-150m zu wechseln, sodass sich ein schachbrettförmiges Muster der zu pflegenden Flächen ergibt. Beim Wechsel von der einen Profilhälfte zur anderen ist ein entsprechender Übergangsbereich vorzusehen, um einen durchgehenden Korridor für den Hochwasserabfluss zu schaffen und Engstellen zu vermeiden. Bei der darauffolgenden Vegetationspflege sind jene Flächen auf Stock zu setzten, die beim letzten Mal nicht berührt wurden. Durch die wechselseitige Durchführung der Arbeiten darf ein Pflegeintervall von 20 Jahren nicht überschritten werden.
  8. Sohlanlandungen, die über den projektierten zulässigen Bereich hinaus gehen, sind grundsätzlich zu entfernen. Für den neuen Lauf gilt, dass in der flussaufwärtigen Flutmulde eine durchgehende Sohlaufhöhung von 0,2m der mittleren Sohle und in der flussabwärtigen Flutmulde von maximal 0,5m nicht überschritten werden darf. Für den Bestand gilt, dass in den Aufweitungsbereichen Instandhaltungsmaßnahmen ab einer mittleren Sohlaufhöhung von 0,4m über der projektierten Sohle und in den unveränderten Querschnitten über 0,1 - 0,2m erforderlich sind. Zur Überprüfung der Auflandungsbereiche ist nach dem ersten größeren Hochwasserereignis (größer 10-jährliches Ereignis) eine optische Kontrolle mit Fotodokumentation durchzuführen. Der Ausbauzustand ist nach Fertigstellung in einer planlichen Darstellung mit den Bezugspunkten (von wo die Fotos erstellt worden sind) festzuhalten. Die optische Kontrolle mit Fotodokumentation ist ausgehend und aufbauend auf diesen Erstbestandsplan zu erstellen. Spätestens im Abstand von 20 Jahren sind Profilvermessungen an charakteristischen Profilen durchzuführen und von einem Fachkundigen ein Bericht mit Fotodokumentation über die vorhandenen Auflandungen und deren Auswirkungen auf dem Hochwasserabfluss vorzulegen. Bei Nichtvorliegen der projektierten Hochwassersicherheit ist ein Projekt zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzulegen.
  9. Es ist ein Betriebs- und Wartungsplan in Abstimmung mit der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung (WA3) zu erstellen. Sämtliche Maßnahmen, die durchgeführt werden, sind in eigenen Protokollen des Betriebs- und Wartungsplanes zu dokumentieren. Im Speziellen ist im Wartungsplan auf die Kontrolle des abschwemmbaren Totholzes wegen Verklausungsgefahr einzugehen.
  10. Für die Umsetzung und Kontrolle der im Projekt enthaltenen flussbaulichen Maßnahmen, das sind die  Herstellung des neuen Flusslaufs des ***baches und die  Strukturierung der ober- und unterhalb anschließenden Bachabschnitte, ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht einzusetzen, die die einschlägige fachliche Kontrolle wahrnimmt und dokumentiert. Im Falle einer wesentlichen Abweichung vom bewilligten Projekt bzw. bei Nichteinhaltung von Auflagen ist die Behörde umgehend zu informieren.“ Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Überprüfungsverhandlung am
  11. Dezember 2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  12. April 2016

§ 121Abs.

1 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juni 2012 wasserrechtlich bewilligte Anlage im Wesentlichen entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt wurde. Weiters wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Überprüfungsverhandlung am
  2. Dezember 2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. April 2016

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juni 2012 wasserrechtlich bewilligte Anlage im Wesentlichen entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt wurde. Weiters wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt. Diese lauten:“ ● Errichtung von Sohlrampen anstelle der beiden Querriegel (Fkm. *** und ***) zur Ableitung des neuen Gerinnes. Die Sohlrampen haben eine mittlere Kronenhöhe entsprechend dem Einreichprojekt, im Querprofil erfolgt eine Ausformung einer Tiefenrinne mit einem Stichmaß von 20 cm. ● Errichtung eines Sohlgurtes im Einlaufbereich in das neue Gerinne unmittelbar flussauf der Brücke 3 bei Fkm. *** mit einer Höhe von 233,70 mü.A. in den seitlichen Bereichen und einer Höhe von 233,50 mü.A. in der Mitte. ● Anpassung Höhenlage der Einbauten in der Flutmulde, diese wurden auf Höhe des Ausgleichsgefälles errichtet. ● Errichtung von Buhnen im Unterwasser der Brücke 2 sowie im Ober- und Unterwasser der Brücke 1 mit Höhen entsprechend der projektierten Sohle. ● Errichtung einer zusätzlichen Schnecke flussab Brücke 1 bei Fkm. *** auf Höhe der projektierten Sohle. ● Einbau von insgesamt rd. 132 lfm Buschlagen und 90 Stk. Wurzkörpern/Rundhölzern im Neuen Gerinne (Nord und Südteil) zur zusätzlichen Sicherung der Außenufer. ● Einbau eines Rohrs DN 500 im Bereich der Absenkung 1 auf Sohlniveau zur Vermeidung von Fischfallen im Nebengewässer (Fkm ***). ● Entfall der Steinsicherungen im Bereich der Fahrbahn/Krone bei den Uferabsenkungen 1, 2 und 3 (Fkm ***; Fkm ***; Fkm ***).“ Gleichzeitig wurden der Konsenswerberin, der Stadtgemeinde ***, Kommissionsgebühren auferlegt. Gegen diesen Überprüfungsbescheid vom
  2. April 2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Umsetzung des Projektes nicht dem Naturschutzbescheid entspreche, da die Profilbreite im Bereich der Böschungsoberkanten nicht maximal 12 m sondern mehr ist und kein Kronenschluss nach Baufertigstellung sichergestellt ist. Dadurch ist auch keine Beschattung sichergestellt. Beim Lokalaugenschein am
  3. Dezember 2015 sei an mehreren Stellen festgestellt worden, dass eine größere Gewässerbreite als 12 m von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante vorhanden sei. Am
  4. Jänner 2016 sei durch den Vertreter des Beschwerdeführers wahrgenommen worden, dass weder die maximale Gerinnebreite von 12 m eingehalten noch ein Kronenschluss vorhanden gewesen sei. Die Gerinnebreite hätte sich durch ungenügende Sicherung der Prallufer ergeben. An vielen Stellen seien massive Uferanbrüche und würden durch Unterspülung Bäume in den Bach stürzen, wodurch es zu einem Aufstau komme und keine freie Fließstrecke vorhanden wäre. Eine Sicherung des Prallufers durch umgestürzte Bäume sei nicht erfolgt. Es sei eine Wiederherstellung des Bewuchses mit Gehölzen auf der Böschungsoberkante dadurch unmöglich, ebenso der Kronenschluss. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüche keinen Widerspruch zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid hinsichtlich dessen Umsetzung gesehen, weshalb der Kollaudierungsbescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei Grundeigentümer und habe ein rechtliches Interesse an der bescheidgemäßen Umsetzung, da das bewilligte Projekt dem Erhalt des Auwaldes entlang des ***baches diene. Durch Unterspülung des Ufers würden auch die Wurzeln der Bäume unterspült, die im Eigentum des Beschwerdeführers stünden und es werde durch unzureichende Ufersicherung ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen. Es käme einerseits zur Unterspülung der Grundstücke und andererseits zur Schädigung der Bäume des Beschwerdeführers. Die Überschreitung der maximalen Gerinnebreite führe dazu, dass Projektsziele nicht mehr umsetzbar seien, ein Kronenschluss etwa sei nicht mehr möglich und die Beschattung fehle. Ersatzpflanzungen seien nicht laut Bewilligung erfolgt bzw. sei deren Erhaltung durch den „dynamischen Verlauf“ des Baches unmöglich. Der wasserbautechnische Amtssachverständige setze sich über den Bescheidinhalt hinweg, indem er das projektierte Gewässerbett nur als Grundlage für die bauliche Umsetzung sehe. Durch Erwärmung würden die Lebensbedingungen für die Fische wegen sinkendem Sauerstoffgehalt verschlechtert. Dadurch wäre ein weiteres Ziel des Genehmigungsbescheides, die Wiederansiedlung, gefährdet. Es käme auch zu größeren Verdunstungen. Die maximale Gerinnebreite von 12 m sei bereits jetzt überschritten und hätte die Behörde bei der Kollaudierung die tatsächliche Breite feststellen müssen. Zur Beurteilung der Geringfügigkeit hätte dies erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Bescheid rechtswidrig. Das Abweichen von maximal 12 m sei nicht geringfügig. Durch im Bachlauf liegende Bäume komme es zu Verklausungen und steige das Wasser bei Hochwasser rasch an und überschwemme es Grundstücke. Der Pralluferschutz sei nicht laut Bewilligungsbescheid mit den beim Bau gefällten Bäumen hergestellt, daher eine nicht geringfügige Abweichung beim Prallufer gegeben. Der hydrotechnische Untersuchungsbericht sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Eine Mängelbehebung sei nicht aufgetragen worden, wodurch es zu einem unzulässigen Eingriff ins Grundeigentum des Beschwerdeführers komme, da die an den Bach angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers unterspült würden und ebenso darauf befindliche Bäume. Beantragt werde die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung, in eventu die Mängelbehebung aufzutragen und jedenfalls die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Am ***bach wurden hydromorphologische Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt. Dies erfolgte von Flusskilometer *** bis *** in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und ***. Das ist der Bereich flussauf der ***wehr bis zur Einmündung des ***baches. Im Bereich von bestehendem Auwald wurde ein dynamisches Flussbett mit einer Länge von rund 750 m hergestellt. Mit Ausnahme der Ein- und Ausströmbereiche erfolgte eine Sicherung der Böschungen mit Totholz. Die Profilbreiten wurden im Bereich der Böschungsoberkanten mit maximal 12 m hergestellt. Raubäume wurden mit Stahlseilen am Stamm befestigt und befinden sich am Ufer. Die Befestigung erfolgte mittels Erdankern oder an eingegrabenen Wasserbausteinen. Es wurden zur Ableitung des neuen Gerinnes Sohlrampen errichtet. Weiters wurde ein Sohlgurt im Einlaufbereich in das neue Gerinne bei Brücke 3 hergestellt. Auch wurden ca. 90 Stück Wurzkörper bzw. Rundhölzer und ca. 132 Laufmeter Buschlagen im neuen Gerinne zusätzlich am Außenufer errichtet. Am
  5. Dezember 2015 waren im neuen Gerinne des ***baches bereits an mehreren Stellen größere Gewässerbreiten als 12 m von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante vorhanden. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Fachgutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Gewässerbiologie, sowie aus dem am
  6. Dezember 2015 durchgeführten Lokalaugenschein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 lautet: „Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“„Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).“ Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kollaudierungsbescheides vom 19. April 2016 zur wasserrechtlichen Bewilligung. Mit Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung

§ 32

und § 38 WRG 1959 für hydromorphologische Verbesserungsmaßnahmen am ***bach erteilt. Projektziel ist die Wiederherstellung des Fließstreckencharakters, wobei in Abschnitten mit noch vorhandenem Auwald ein komplett neuer Lauf hergestellt werden soll, in dem sich eine freie Fließstrecke mit hoher Dynamik entwickelt. In den übrigen Bereichen flussauf- und flussab dieses neuen Laufes sind Strukturierungsmaßnahmen vorgesehen. Der Erhalt der Auwälder des ***baches im betroffenen Bereich soll durch Verbesserung der Überflutungsdynamik gefördert werden.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kollaudierungsbescheides vom 19. April 2016 zur wasserrechtlichen Bewilligung. Mit Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 32 und Paragraph 38, WRG 1959 für hydromorphologische Verbesserungsmaßnahmen am ***bach erteilt. Projektziel ist die Wiederherstellung des Fließstreckencharakters, wobei in Abschnitten mit noch vorhandenem Auwald ein komplett neuer Lauf hergestellt werden soll, in dem sich eine freie Fließstrecke mit hoher Dynamik entwickelt. In den übrigen Bereichen flussauf- und flussab dieses neuen Laufes sind Strukturierungsmaßnahmen vorgesehen. Der Erhalt der Auwälder des ***baches im betroffenen Bereich soll durch Verbesserung der Überflutungsdynamik gefördert werden. Vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird eine Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Uferanrisse auf Grund nicht projektgemäßer Umsetzung des mit Bescheid vom

  1. Juni 2012 wasserrechtlich bewilligten Projektes. Dadurch würde es zu Unterspülungen kommen und auch zu einer Schädigung der Bäume auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Prallufersicherung ungenügend sei und es an mehreren Stellen Uferanbrüche gebe. Dadurch würde das Wasser in den Wurzelbereich alter Aubäume eindringen, diese unterspülen und würden diese dann in den Bachlauf stürzen. Dadurch komme es zu einer Verklausung und sei dadurch keine freie Fließstrecke gegeben. Diesem Vorbringen sind das wasserbautechnische Gutachten und das gewässerbiologische Gutachten, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2015 nach Durchführung eines Ortsaugenscheines abgegeben wurden, entgegenzuhalten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat fachlich ausgeführt, dass die Sicherungen des Gewässerbettes projektgemäß ausschließlich mit Totholz hergestellt werden sollten. Beim Lokalaugenschein wurde von ihm festgestellt, dass dies auch derart erfolgt ist und das Totholz auch gegen Abschwemmung gesichert wurde. Auch den Bautagesberichten vom 17., 23.,
  3. und
  4. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass die Raubäume eingebaut und gesichert wurden. Weiters wurden zusätzlich Buschlagen und Wurzkörper hergestellt. Letzteres dient zur zusätzlichen Sicherung der Außenufer und wurde als geringfügige Abweichung mit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. April 2016 nachträglich genehmigt. Von einer ungenügenden Ufersicherung ist daher nicht auszugehen. Das Argument, es würde keine freie Fließstrecke auf Grund von Verklausungen gegeben sein, ist auch insofern nicht zielführend, als damit mangelnde Instandhaltung des Gewässerbettes geltend gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es aber um die Feststellung der bewilligungsgemäßen Herstellung der projektierten hydromorphologischen Verbesserungsmaßnahmen am ***bach im Zuge des Überprüfungsverfahrens. Eine mangelhafte Instandhaltung wurde zudem weder vom wasserbautechnischen noch von der gewässerbiologischen Amtssachverständigen im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins am
  6. Dezember 2015 festgestellt. Die gewässerbiologische Amtssachverständige hat fachlich ausgeführt, dass mit der Sicherung der Prallufer keine gänzliche Vermeidung von Uferanbrüchen auf Grund des Projektzieles der Herstellung eines naturnahen und hochdynamischen Gewässers erreicht werden soll. Im Gutachten wird dann auch festgehalten, dass das Projektziel der Verbesserung des hydromorphologischen und des fischökologischen Zustandes erreicht wurde. Sie argumentiert in ihrem Gutachten, dass die deutlich erkennbare Dynamik des neuen Gerinnebettes sich in Uferbrüchen und Sohlumlagerungen zeigt und positiv für den guten ökologischen Zustand ist. Eine Fixierung des Laufes und der Breite des neuen Gewässerbettes wird von ihr als für das Projektziel kontraproduktiv beurteilt. Zum Beschwerdevorbringen, es sei der Bewuchs an der Böschungsoberkante mit standorttypischen Gehölzen nicht erfolgt, wird auf die Bautageberichte hingewiesen, in denen sowohl für den Bereich rechts als auch für den Bereich links am neuen Gerinne die Herstellung von Buschlagen und Wurzkörpern dokumentiert wird. Dies ist etwa für den
  7. August 2013, den
  8. Juli 2013 oder
  9. Juli 2013 festgehalten. Die Fertigstellung der Bepflanzungsarbeiten wurde im Bautagesbericht vom
  10. November 2013 vermerkt. Die Bautagesberichte wurden von den Amtssachverständigen im Zuge der Kollaudierungsverhandlung am
  11. Dezember 2015 fachlich beurteilt und festgehalten, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und das Projekt bescheidgemäß ausgeführt wurde. Zum Vorbringen, der Kronenschluss und die damit verbundene Beschattung des Gewässers sei durch die nicht projektgemäße Umsetzung verunmöglicht worden, ist festzuhalten, dass mit der Beschattung kein subjektiv öffentliches Recht des Beschwerdeführers geltend gemacht werden kann. Ein derartiges Vorbringen zielt auf die Gewässerökologie ab und betrifft insbesondere den Fischbestand. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht Fischereiberechtigter und wird dies auch nicht vorgebracht. Eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums kann mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Zur vom Beschwerdeführer befürchteten Beeinträchtigung seines Grundeigentums ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass als zusätzliche Sicherungsmaßnahme ca. 132 Laufmeter Buschlagen und 90 Stück Rundhölzer im neuen Gerinne an den Außenufern eingebaut wurden, wie dies auch in den Bautagesberichten dokumentiert ist. Zur ordnungsgemäßen Ausführung des bewilligten Projektes ist auch auf die Durchführung der bewilligten Maßnahmen unter Aufsicht Fachkundiger, nämlich der DCI GmbH und der ETE GmbH, im Sinne der Auflagen 19 und 21 des Bewilligungsbescheides vom
  12. Juni 2012 hinzuweisen. Von diesen juristischen Personen wurden auch die technische und die gewässerökologische Bauaufsicht und Baubegleitung vorgenommen. Die von diesen Gesellschaften erstellten Bauberichte und Dokumentationen wurden im Zuge des Überprüfungsverfahrens von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Gewässerhydrologie und Gewässerbiologie fachlich beurteilt und für in Ordnung befunden. Hinsichtlich der Überschreitung der Profilbreite von maximal 12 m verweist der Beschwerdeführer auf die am
  13. Dezember 2015 an mehreren Stellen festgestellten größeren Gewässerbreiten. Damit wird jedoch nicht geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der mit Bescheid vom
  14. Juni 2012 wasserrechtlich bewilligten Verbesserungsmaßnahmen eine derartige Überschreitung der Profilbreite von 12 m gegeben war. Die Meldung der Fertigstellung erfolgte mit Schreiben der DCI GmbH vom
  15. Jänner 2015 bei gleichzeitiger Vorlage der Kollaudierungsunterlagen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat dann bei der Überprüfungsverhandlung am
  16. Dezember 2015 nach Durchführung eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass bereits an mehreren Stellen größere Gewässerbreiten als 12 m von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante vorhanden sind. Er führt dies auf die laut Projekt vorgesehene dynamische Entwicklung des Flussbettes zurück. Dass eine derartige Abweichung beim Böschungsabstand im Zuge der Umsetzung vorgelegen wäre, wurde von der wasserrechtlichen Bauaufsicht, welche als Organ der Behörde tätig ist, auch nicht gemeldet. Zu den Aufgaben der Bauaufsicht gehört aber nach Auflage 22 und 26 die Meldung eines derartigen Umstandes. Es ist somit davon auszugehen, dass sich seit Meldung der Fertigstellung bis zur Verhandlung am 9.12.2015, das ist ein Zeitraum von fast einem Jahr, diese Veränderungen in den Profilbreiten in Abweichung von dem im Projekt mit maximal 12 m angegebenen Abstand gebildet haben. Dieser 12m-Abstand war auch nur als einmaliger Herstellungszustand vorgesehen, der einer nachfolgenden natürlichen Veränderung überlassen werden soll. Damit ist aber nicht eine abweichende Ausführung vom wasserrechtlich bewilligten Projekt gegeben. Ob nun ein Kronenschluss erfolgt ist, hat auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers keinen Einfluss, dabei geht es um die Verhinderung einer Erwärmung des Gewässers. Ob sich daraus, dass kein Kronenschluss vorliegt, ein Widerspruch zu forstrechtlichen Vorgaben ergibt, ist im Wasserrechtsverfahren nicht zu prüfen. Die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung, dass es durch im Bachlauf liegende Bäume und Totholz zu einer Verklausung des Bachbettes komme, ist damit zu entkräften, dass die Bewilligungsinhaberin dies auf Grund der Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 durch Setzung entsprechender Maßnahmen zu verhindern hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Auflagen 23 und 24 des Bewilligungsbescheides vom
  17. Juni 2012 hinsichtlich Pflege der Ufervegetation und hinsichtlich Beseitigung von Auflandungen aus dem Gerinnebett hinzuweisen. Weiters hat die Konsensinhaberin im Wartungsplan im Sinne der Auflage 25 dieses Bescheides auf die Kontrolle des abschwemmbaren Totholzes wegen Verklausungsgefahr einzugehen.Die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung, dass es durch im Bachlauf liegende Bäume und Totholz zu einer Verklausung des Bachbettes komme, ist damit zu entkräften, dass die Bewilligungsinhaberin dies auf Grund der Instandhaltungspflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 durch Setzung entsprechender Maßnahmen zu verhindern hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Auflagen 23 und 24 des Bewilligungsbescheides vom
  18. Juni 2012 hinsichtlich Pflege der Ufervegetation und hinsichtlich Beseitigung von Auflandungen aus dem Gerinnebett hinzuweisen. Weiters hat die Konsensinhaberin im Wartungsplan im Sinne der Auflage 25 dieses Bescheides auf die Kontrolle des abschwemmbaren Totholzes wegen Verklausungsgefahr einzugehen. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel hinsichtlich fehlender Übermittlung der hydrotechnischen Untersuchung vor Bescheiderlassung wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. Juni 2016 diese Untersuchung der DCI GmbH vom Jänner 2016 nachweislich zugestellt und gleichzeitig die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt in der dazu abgegebenen Stellungnahme vom
  20. Juni 2016 aus, dass der Bericht der hydrotechnischen Untersuchung vom Jänner 2016 mangelhaft und darauf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  21. Februar 2016 gestützt sei. In diesem Bericht werde zum einen auf die Auflage 35 des Bewilligungsbescheides vom
  22. Juni 2012 Bezug genommen zum anderen auf hydrotechnische Unterlagen. Der Bericht beschränke sich auf eine Zusammenfassung und auf Erläuterungen zu Berechnungsergebnissen sowie auf Lagepläne, in denen die ermittelten Wasserspiegellagendifferenzen ausgewiesen seien. Die eigentlichen hydraulischen Berechnungsschritte seien jedoch nicht dargestellt. Weiters seien den Berechnungen die aktuellen geometrischen Gegebenheiten zu Grunde gelegt worden, die jedoch konsenswidrig seien. Es seien die erfolgten Berechnungen nicht von den vom Bewilligungsbescheid gedeckten geometrischen Gegebenheiten ausgegangen und daher die Kollaudierung rechtswidrig. Die Breite des Gerinnes von mehr als 12 m bei zahlreichen Böschungsoberkanten sei in keiner Weise berücksichtigt. Aus diesem Grund sei der der Berechnung zu Grunde gelegte Zustand weder durch den Bewilligungs- noch den Kollaudierungsbescheid gedeckt. Der angefochtene Bescheid stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welcher wiederum den Bericht seiner Stellungnahme zu Grunde gelegt hätte. Der Berechnung der Abflussverhältnisse hätten die vom Bewilligungsbescheid gedeckten geometrischen Gegebenheiten zu Grunde gelegt werden müssen. Der Bericht sei aber keine ordnungsgemäße Grundlage für ein Sachverständigengutachten. Es werde noch einmal auf den derzeitigen konsenswidrigen Zustand der Ufer und die damit unrichtige Bewertung im Gutachten der ökologischen Amtssachverständigen hingewiesen. Dem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Haus- und Referenzbrunnen und betreffend die Abflussverhältnisse die Vorlage eines ergänzenden Berichtes gefordert wurde. Dieser Bericht vom Jänner 2016 wurde vom Amtssachverständigen als der Forderung entsprechend bewertet. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Beeinträchtigung eines Brunnens geltend, weshalb insofern mit einer Mangelhaftigkeit des Berichtes vom Jänner 2016 nicht erfolgreich argumentiert werden kann. Dass die Gerinnebreite von 12 m nicht ständig bestehen bleiben muss, wurde oben bereits ausgeführt. Lediglich die Schaffung eines einmaligen Zustandes mit derartiger Gerinnebreite von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante war Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom
  23. Juni
  24. Die anschließende Veränderung des Gerinneprofiles erfolgte durch die natürlichen Fließverhältnisse des ***baches. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat bei seiner Beurteilung daher die aktuelle Situation nach Fertigstellung bei den Abflussverhältnissen im projektsgegenständlichen Bereich herangezogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Beeinträchtigung der Ufer oder der Bäume des Beschwerdeführers erfolgen kann. Zum Vorbringen, die Umsetzung des wasserbaulichen Projektes widerspreche den Vorgaben des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
  25. Mai 2012, ist anzumerken, dass eine Nichtübereinstimmung mit diesem Bescheid im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor, die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.561.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.