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LVwG-AV-768/001-2014 ua

Obsah (5)§ 48§ 10§ 38§ 9§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-768/001-2014 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 48Abs.

1 Apothekengesetz in Auftrag gegeben, allerdings mit folgendem Standort bzw. folgender Betriebsstätte:Auf Grund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Verlautbarung

Paragraph 48, Absatz eins, Apothekengesetz in Auftrag gegeben, allerdings mit folgendem Standort bzw. folgender Betriebsstätte: „Standort dieser neu zu errichtenden Apotheke soll das Einkaufszentrum „***“ Wirtschaftspark, Bauteil 4, Shop *** sein. Betriebsstätte: Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***.“ Dagegen hat Mag. pharm. KD Einspruch erhoben und im Wesentlichen auf ihren Konzessionsantrag verwiesen. Weiters hat die Apotheke zur Heiligen Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG durch ihre Rechtsvertretung Einspruch erhoben. Begründend hat sie auf die zwei anhängigen Verfahren von Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK verwiesen, sowie vorgebracht, dass das Versorgungspotential ihrer Apotheke durch die beantragte Apotheke auf unter 5.500 Personen sinken würde. Weiters hat sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Konzessionsverfahren von Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK beantragt. Überdies hat die B KG, ***, ***, Einspruch erhoben und vorgebracht, dass ihr Versorgungspotential auf unter 5.500 Personen sinken werde. Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. BS mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 16.04.2008 sowie mit Schreiben vom 11.07.2008 je voneinander unabhängige Ansuchen um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke mit nahezu identen Standort im Fachmarktzentrum *** in *** eingegangen seien. Die Behörde gehe davon aus, dass sowohl Mag. pharm. BS als auch die beiden Mitbewerberinnen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen würden. Daher würden sich deren Ansuchen im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen. Daher entscheide die Priorität des Einlangens der Ansuchen der Konzessionsanträge bei der Behörde. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha beabsichtige daher, bis über die Ansuchen der beiden Mitbewerberinnen rechtskräftig entschieden worden sei, das Verfahren von Mag. pharm. BS auszusetzen. Mag. pharm. BS hat in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2010 dazu zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zur Priorität verwiesen und auf die Entscheidungen des VwGH vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138 (und die dort zitierten Erkenntnisse) sowie vom 11.06.2001, Zl. 2000/10/0165 und vom 30.08.1994, 90/10/0129 verwiesen. Danach komme einem Antrag erst dann Priorität zu, wenn er sämtliche Angaben enthalte, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliege, erforderlich seien. Dies sei erst der Fall, wenn die Betriebsstätte genannt worden sei. Aus dieser Sicht sei es durchaus möglich, dass den Anträgen von Mag. KD bzw. Mag. VK möglicherweise die Priorität gegenüber dem Antrag von Mag. pharm. BS zukomme. Dies bedeute aber noch nicht, dass das vorliegende Verfahren unterbrochen werde dürfe, denn die Priorität sei alleine darauf bezogen, dass in den zeitlich früher gestellten Anträgen die Betriebsstätten angegeben seien. Von der Angabe einer in Aussicht genommenen Betriebsstätte sei jedoch die für die Konzessionserteilung notwendige Glaubhaftmachung, dass die Errichtung auch tatsächlich erfolgen könne, zu unterscheiden. Dazu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138 verwiesen. Danach sei die Frage, ob die Errichtung der Betriebsstätte am angegeben Ort wahrscheinlich sei (was der Konzessionswerber glaubhaft zu machen habe) in der Frage, welchen (von mehreren) Bewerbern die angestrebte Konzession verliehen wird, von Bedeutung: gelinge es dem Konzessionswerber nämlich nicht, dies glaubhaft zu machen – was bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen sei – so wäre sein Antrag abzuweisen, was das Ausscheiden des betreffenden Bewerbers aus dem Kreis der Mitbewerber zur Folge hätte. Die Frage der Priorität sei daher äußerst wichtig. Könnten zeitlich frühere Konzessionswerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Nachweis zu einer Verfügungsberechtigung über die angegebene Betriebsstätte bzw. eine entsprechende Glaubhaftmachung erbringen, erlösche die Priorität, was zur Folge habe, dass über das zeitlich nächste Ansuchen zu entscheiden ist. Wenn auch hier die entsprechende Glaubhaftmachung nicht gegeben sei, erlösche die zeitliche Priorität über das dritte Konzessionsansuchen usw. Jedenfalls seien alle Verfahren gleichzeitig bzw. parallel zu führen, da bis zur Entscheidung über ein Konzessionsansuchen gar nicht gesagt werden könne, ob einem zeitlich früheren Konzessionsansuchen am Ende tatsächlich die Priorität im Sinne der oben zitierten Entscheidungen des VwGH zukomme. Es sei nämlich auch denkbar, dass ein Konzessionswerber während der Dauer des Verfahrens eine bereits erhaltene Zusage als Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Betriebsstätte der neuen Apotheke errichtet werden solle, wieder verliere. Der VwGH gehe daher in seinem Erkenntnis vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138, davon aus, dass eine Unterbrechung eines Verfahrens über einen zeitlich später eingebrachten Antrag nicht zulässig sei. Dort habe der VwGH ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof sei auch bereits auf mögliche Bedenken gegen die im Auslegungsweg getroffene Lösung eingegangen und hat festgehalten, dass befürchtete Unzukömmlichkeiten (etwa durch nicht ernst gemeinte Ansuchen und damit die Blockierung von möglichen Standorten) durch die vorgesehene gleichzeitige Führung der Verfahren mit allen Mitbewerbern weitgehend vorgebeugt sei.“ Der VwGH spreche somit selbst ausdrücklich davon, dass es gesetzlich vorgesehen sei, die Verfahren gleichzeitig zu führen. Daraus folge unzweifelhaft, dass eine Unterbrechung eines von mehreren konkurrierenden Verfahren nicht zulässig sei. Zu dieser Auffassung sei der Verwaltungsgerichtshof „auf Grund einer systematischen Zusammenschau von Apothekengesetz, B-VG (mit seinem Determinierungsgebot) und AVG (mit der Gewährleistung eines Entscheidungsanspruches über den gestellten Antrag, der die Verwaltungssache konstituiere“ gekommen. Aus dem Mag. pharm. BS zustehenden Anspruch auf Entscheidung ihrer Sache und auch aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen die Verfahren über alle anhängigen Konzessionsansuchen parallel geführt werden, wobei der Bedarf an der jeweils beantragten neuen öffentlichen Apotheke jeweils sowohl so zu prüfen sei, als ob die Priorität der vorher eingebrachten Ansuchen nicht vorliege, als auch so, als ob die Priorität gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha habe aus diesem Grund das Verfahren über den Konzessionsantrag von Mag. pharm. VK nicht unterbrochen, trotzdem Mag. pharm. KD ihren Antrag zeitlich vorher eingebracht habe. Das Bedarfsprüfungsverfahren wurde somit hinsichtlich des zweiten Ansuchens parallel zum zeitlich früheren Ansuchen durchgeführt. Die beiden zeitlich vorher eingebrachten Ansuchen haben jedoch bislang offenbar keine Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte erbringen können. Daher müsste die Behörde nunmehr die beiden anderen Konzessionswerberinnen auffordern, binnen einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist (die jedoch auf Grund der Dauer des Verfahrens höchstens drei Wochen zu betragen habe) ihre Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte nachzuweisen. Sollten die zeitlich vorher eingebrachten Ansuchen dann dahingehend abgeändert werden, dass die in Aussicht genommenen Betriebsstätten verlegt würden, würden diese Konzessionsansuchen ihre zeitliche Priorität verlieren. Die beiden Konzessions-werberinnen Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK hätten jeweils als Betriebsstätte dasselbe Grundstück, nämlich Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ *** KG *** angegeben. Mag. pharm. BS lege einen aktuellen Grundbuchsauszug vom 22.04.2010 der Liegenschaft EZ *** KG *** vor. Daraus ergebe sich, dass das Grundstück Nr. *** nicht Teil der Liegenschaft EZ *** sei. Aus der Bestimmung des § 8 AVG wonach all jene Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien seien, habe die Berufungswerberin auch in den Konzessionsverfahren betreffend Mag. pharm. VK und Mag. pharm. KD Parteistellung. Dazu werde auch auf die Entscheidung des VwGH vom 30.08.1994, Zl. 90/10/0129, verwiesen.Aus dem Mag. pharm. BS zustehenden Anspruch auf Entscheidung ihrer Sache und auch aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen die Verfahren über alle anhängigen Konzessionsansuchen parallel geführt werden, wobei der Bedarf an der jeweils beantragten neuen öffentlichen Apotheke jeweils sowohl so zu prüfen sei, als ob die Priorität der vorher eingebrachten Ansuchen nicht vorliege, als auch so, als ob die Priorität gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha habe aus diesem Grund das Verfahren über den Konzessionsantrag von Mag. pharm. VK nicht unterbrochen, trotzdem Mag. pharm. KD ihren Antrag zeitlich vorher eingebracht habe. Das Bedarfsprüfungsverfahren wurde somit hinsichtlich des zweiten Ansuchens parallel zum zeitlich früheren Ansuchen durchgeführt. Die beiden zeitlich vorher eingebrachten Ansuchen haben jedoch bislang offenbar keine Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte erbringen können. Daher müsste die Behörde nunmehr die beiden anderen Konzessionswerberinnen auffordern, binnen einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist (die jedoch auf Grund der Dauer des Verfahrens höchstens drei Wochen zu betragen habe) ihre Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte nachzuweisen. Sollten die zeitlich vorher eingebrachten Ansuchen dann dahingehend abgeändert werden, dass die in Aussicht genommenen Betriebsstätten verlegt würden, würden diese Konzessionsansuchen ihre zeitliche Priorität verlieren. Die beiden Konzessions-werberinnen Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK hätten jeweils als Betriebsstätte dasselbe Grundstück, nämlich Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ *** KG *** angegeben. Mag. pharm. BS lege einen aktuellen Grundbuchsauszug vom 22.04.2010 der Liegenschaft EZ *** KG *** vor. Daraus ergebe sich, dass das Grundstück Nr. *** nicht Teil der Liegenschaft EZ *** sei. Aus der Bestimmung des Paragraph 8, AVG wonach all jene Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien seien, habe die Berufungswerberin auch in den Konzessionsverfahren betreffend Mag. pharm. VK und Mag. pharm. KD Parteistellung. Dazu werde auch auf die Entscheidung des VwGH vom 30.08.1994, Zl. 90/10/0129, verwiesen. Mag. pharm. BS hat unter anderem den Antrag gestellt, das vorliegende Verfahren nicht zu unterbrechen und bei der österreichischen Apothekerkammer ein Bedarfsprüfungsgutachten

§ 10Abs.

7 Apothekengesetz in Auftrag zu geben. Dabei solle sowohl der Bedarf geprüft werden, falls den beiden Konzessionsansuchen von Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK keine Priorität zukomme, als auch, falls zumindest einer dieser beiden Konzessionsansuchen die Priorität zukomme. Mag. pharm. BS hat unter anderem den Antrag gestellt, das vorliegende Verfahren nicht zu unterbrechen und bei der österreichischen Apothekerkammer ein Bedarfsprüfungsgutachten

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz in Auftrag zu geben. Dabei solle sowohl der Bedarf geprüft werden, falls den beiden Konzessionsansuchen von Mag. pharm. KD und Mag. pharm. VK keine Priorität zukomme, als auch, falls zumindest einer dieser beiden Konzessionsansuchen die Priorität zukomme. Mit Schreiben vom 21.05.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. BS mit, dass im Zuge der Ermittlungen des angegebenen Standortes hervorgekommen sei, dass es sich bei Bauteil 4, Shop *** auf dem Grundstück Nr. *** um eine Baufläche begrünt handle, die im Eigentum der EP NÖ Wirtschaftsagentur GmbH stehe. Auf Anfrage im Fachgebiet Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha habe sich herausgestellt, dass derzeit kein Ansuchen auf Errichtung und Betrieb eines Bauteiles 4 im Zuge des Fachmarktzentrum *** im Sinne der Gewerbeordnung anhängig sei. Somit sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie die KH GmbH eine Verfügungsberechtigung für die Nutzung der Fläche im Shop *** des Bauteiles 4 im Zuge des Fachmarktzentrums *** für die Errichtung einer Apotheke ausstellen könne, wenn keine zu realisierenden Projekte auf dem gegenständlichen Grundstück anhängig seien. Mit Schreiben vom 11.06.2010 hat Mag. pharm. BS dazu eine Stellungnahme abgegeben: Sie hat ausgeführt, dass das Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, KG *** im Alleineigentum der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH stehe und das Grundstück im A1 Blatt des Grundbuches als Baufläche (begrünt) ausgewiesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass das Grundstück auch im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sei und daher einer Bebauung des Grundstückes – vorbehaltlich der entsprechenden baubehördlichen Genehmigung – keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen würden. Die KH GmbH habe mit der Liegenschaftseigentümerin einen bis 30.04.2012 gültigen Optionsvertrag abgeschlossen, mit dem der KH GmbH das alleinige Verfügungs- und Entwicklungsrecht über die im Optionsvertrag angeführten Flächen (zu denen auch der Teil des Grundstückes für *** zähle, auf dem die beantragte Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke der Konzessionswerberin liege) eingeräumt. Dazu werde die Kopie einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung der Liegenschafts-eigentümerin vom 10.05.2010 vorgelegt. Dadurch, dass der Eigentümer einer Liegenschaft einem anderen das ausschließliche Verfügungs- und Entwicklungsrecht hinsichtlich bestimmter Liegenschaftsflächen einräume, liege eine rechtsgültige zivilrechtliche Vereinbarung vor, welche die KH GmbH berechtige, einem Dritten, nämlich Mag. pharm. BS, eine Mietoption für ein Geschäftslokal in einem noch zu errichtenden Gebäude einzuräumen. Damit sei die Verfügungs-berechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte ausreichend bescheinigt worden, das Konzessionsansuchen sei daher von Anfang an vollständig gewesen, was insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Priorität gegenüber den beiden anderen anhängigen Konzessionsverfahren von Relevanz sei. Es sei nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession das Gebäude, in dem die Apotheke untergebracht werden solle, bereits errichtet sei; und es sei auch nicht erforderlich, dass bereits eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. Dazu wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003 und vom 17.05.1993, Zl. 91/10/0214 verwiesen. Ob eine Betriebsstätte tatsächlich als Betriebsanlage einer Apotheke geeignet sei, sei erst im Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren, nicht jedoch im Konzessionsverfahren zu klären. Eine Möglichkeit der Abweisung eines Konzessionsansuchens, aus dem Grund, dass die namhaft gemachte Betriebsstätte möglicherweise nicht genehmigungsfähig sei, sehe das Apothekengesetz nicht vor. Die Behörde habe den Konzessionsantrag von Mag. pharm. BS nicht in jener Form veröffentlicht, wie er von ihr beantragt worden sei, es werde daher der Antrag auf neuerliche Veröffentlichung des Konzessionsansuchens im Amtsblatt unter exakter Angabe des beantragten Standortes und der voraussichtlichen Betriebsstätte beantragt. Die im Text genannten Unterlagen (der Optionsvertrag zwischen KH GmbH und EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH vom 06.07.2009, Bestätigung der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH vom 10.05.2010) waren dem Schriftsatz angeschlossen. Am 01.07.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die neuerliche Verlautbarung des Antrages - nunmehr mit dem beantragten Standort und der beantragten Betriebsstätte - in Auftrag gegeben. Den Einspruchswerbern hat sie mit Schreiben vom 02.07.2010 mitgeteilt, dass sie weiterhin Einspruchswerber im Verfahren bleiben würden, auch wenn sie keine neuerlichen Einsprüche erheben. Mit Schreiben vom 17.08.2010 hat die Apotheke zur Heiligen Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG durch ihre Rechtsvertretung einen neuerlichen Einspruch eingebracht. Mit Schreiben vom 20.08.2010 hat Mag. pharm. KD durch ihre Rechtsvertretung ebenfalls einen neuerlichen Einspruch erhoben und die Aussetzung des Konzessionsverfahrens von Mag. pharm. BS beantragt. Mit Bescheid vom 05.06.2012, BLG3- S-102/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag von Mag. pharm. BS, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt, ***, ***, auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Einkaufszentrum ***, Bauteil 4, Shop ***“ auf der Liegenschaft EZ *** Grundstück Nr. *** KG *** dahingehend entschieden, dass das Verfahren

§ 38

AVG ausgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 05.06.2012, BLG3- S-102/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag von Mag. pharm. BS, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt, ***, ***, auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Einkaufszentrum ***, Bauteil 4, Shop ***“ auf der Liegenschaft EZ *** Grundstück Nr. *** KG *** dahingehend entschieden, dass das Verfahren

Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde. Dagegen hat Mag. pharm. BS, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt, ***, ***, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat mit Bescheid vom 28.12.2012, AB-12-0162, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.06.2012, BLG-S-102/001, behoben und im wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, die zeitgleich im im wesentlichen nahezu identen Standort anhängig sind, gemeinsam entschieden werden müssen. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorgelegten Verfahrensakt betreffend die Konzessionswerberin Mag. pharm. VK, BLA5-S-088/001, ergibt sich Folgendes: Mit Schreiben vom 01.07.2008, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 11.07.2008, hat Mag. pharm. VK den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***“ und der Betriebsstätte „Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***“ gestellt. Im Antrag waren persönliche Dokumente und der Nachweis über die fachliche Eignung angeschlossen. Weiters war ein Katasterplan angeschlossen, auf dem das Grundstück Nr. *** dargestellt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat die Verlautbarung des Antrags in Auftrag gegeben. Dieser wurde am 31.07.2008 in den Amtlichen Nachrichten, mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit, kundgemacht. Die Verlautbarung wies allerdings – wie von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in Auftrag gegeben – hinsichtlich Betriebsstätte und Standort folgenden Text auf: „Frau Mag. VK, wohnhaft in ***, ***, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** gestellt. Standort dieser neu zu errichtenden Apotheke soll das Fachmarktzentrum ***, *** sein. Betriebsstätte: Liegenschaft EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***.“ Innerhalb offener Frist hat Mag. pharm. EFi, Bahnhof-Apotheke (nunmehr Bahnhofapotheke Mag. pharm. EKi), Mag. pharm. EFi KG, ***, ***, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt, ***, ***, Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anzahl der zu versorgenden Personen der Bahnhof-Apotheke auf Grund der Neuerrichtung auf unter 5.500 Personen sinken werde. Weiters hat Mag. pharm. KD, ***, ***, nunmehr vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, Einspruch erhoben und vorgebracht, dass es sich um eine vollkommen identische Standortbeschreibung und sogar die vollkommen identische Betriebsstätte, wie in ihrem Ansuchen, handle. Überdies hat die Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. A KG, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Komplementärin und Konzessionärin Mag. pharm. LA, ***, ***, (nunmehr Mag. pharm. F KG, Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit) vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Bedarf nicht gegeben sei, da durch die Errichtung der beantragten Apotheke ihr Versorgungspotential auf unter 5.500 Personen sinken werde. Überdies sei die Verfügungsbefugnis an der geplanten Betriebsstätte nicht bescheinigt. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Konzessionswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Der Kundmachung sei kein Antrag auf eine dem Gesetz entsprechende Standortumschreibung zu entnehmen.

§ 9Abs.

2 Apothekengesetz sei im Konzessionsbescheid als Standort einer Apotheke eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Dies bedeute, dass ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Apothekenkonzessionsansuchen auch einen Antrag auf Umschreibung eines Standortes der Apotheke zum Inhalt haben müsse. Die Einspruchswerberin beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Konzessionsverfahrens von Mag. pharm. KD. Überdies hat die Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. A KG, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Komplementärin und Konzessionärin Mag. pharm. LA, ***, ***, (nunmehr Mag. pharm. F KG, Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit) vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Bedarf nicht gegeben sei, da durch die Errichtung der beantragten Apotheke ihr Versorgungspotential auf unter 5.500 Personen sinken werde. Überdies sei die Verfügungsbefugnis an der geplanten Betriebsstätte nicht bescheinigt. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Konzessionswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Der Kundmachung sei kein Antrag auf eine dem Gesetz entsprechende Standortumschreibung zu entnehmen.

Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz sei im Konzessionsbescheid als Standort einer Apotheke eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Dies bedeute, dass ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Apothekenkonzessionsansuchen auch einen Antrag auf Umschreibung eines Standortes der Apotheke zum Inhalt haben müsse. Die Einspruchswerberin beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Konzessionsverfahrens von Mag. pharm. KD. Mit Schreiben vom 04.02.2009 hat die Österreichische Apothekerkammer ein positives Bedarfsgutachten erstattet. Diese ist, unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner, eines Versorgungspotentials, das trotz Hausapotheken verbleibe, und von Personen mit Zweitwohnsitz von einem Versorgungspotential von 6.675 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Apotheke in *** verbleiben würden, ausgegangen. Die Österreichische Apothekerkammer hat in ihrem Gutachten auch ausgeführt, dass die genaue Lage der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke auf dem Grundstück Nr. *** aus dem Akt nicht ersichtlich gewesen sei. Daher habe sie die Halbierungen zur Apotheke „Zur hl. Dreifaltigkeit“ von dem Punkt des Grundstückes aus gemessen, der der Apotheke am nächstgelegenen sei. Mit Schreiben vom 04.03.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. VK Folgendes mitgeteilt: „Zu Ihrem Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke in *** wird auf folgende Problematik hingewiesen: Standort dieser neu zu errichtenden Apotheke soll das Fachmarktzentrum ***, *** sein. Betriebsstätte: Im Bauteil 3 des Fachmarktzentrums auf der Liegenschaft EZ *** Grundstück Nr.***, KG *** (ohne nähere Angabe eines TOPs). Aus einem Gewerbeverfahren ist bekannt, dass auf gegenständlichem Grundstück de facto ein Fachmarktzentrum entstanden ist. Sämtliche TOPs sind belegt. Es stellt sich die Frage, wo die Apotheke errichtet werden soll; dies ist auch im Hinblick auf das Verfahren gem. § 6 Apothekengesetz von Interesse.Aus einem Gewerbeverfahren ist bekannt, dass auf gegenständlichem Grundstück de facto ein Fachmarktzentrum entstanden ist. Sämtliche TOPs sind belegt. Es stellt sich die Frage, wo die Apotheke errichtet werden soll; dies ist auch im Hinblick auf das Verfahren gem. Paragraph 6, Apothekengesetz von Interesse. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ersucht daher um die Übermittlung eines Nachweises über die Verfügungsmöglichkeit über die in Aussicht genommene Betriebsstätte sowie um Stellungnahme bis spätestens 20. März 2009, ob der Antrag aufrecht erhalten wird zumal auch ein Verfahren

§ 6

Apothekergesetz ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht möglich ist.“Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ersucht daher um die Übermittlung eines Nachweises über die Verfügungsmöglichkeit über die in Aussicht genommene Betriebsstätte sowie um Stellungnahme bis spätestens 20. März 2009, ob der Antrag aufrecht erhalten wird zumal auch ein Verfahren

Paragraph 6, Apothekergesetz ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht möglich ist.“ Mit Schreiben vom 16.03.2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein Schreiben der E Immobilienmanagement, unterfertigt von Ing. TKr (Geschäftsführer) an Mag. pharm. VK mit nachfolgendem Inhalt übermittelt: „In der im Betreff genannten Angelegenheit erlauben wir Ihnen zu bestätigen, dass seitens unseres Unternehmens ein entsprechendes Einkaufszentrum errichtet wird, bzw. schon errichtet worden ist. Es wird Ihnen, oder einer von Ihnen genannten Person, sehr geehrte Frau Mag. pharm. VK, die Möglichkeit eingeräumt, dort ein entsprechendes Apothekenunternehmen zu etablieren und zwar vorbehaltlich eines noch abzuschließenden konkreten Mietvertrages.“ Als Betreff ist im Schreiben „GESCHÄFTSLOKAL im FMZ-***“ angeführt. Mit Schreiben vom 01.04.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. VK Folgendes mitgeteilt: „Sie haben mit Schreiben vom 1.7.2008, eingelangt am 11.7.2008 einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, Liegenschaft EZ ***, Grdst.Nr. ***, KG ***, gestellt. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass für denselben Standort ein gleich lautender Antrag einer Mitbewerberin eingebracht wurde. Da dieser Antrag schon am 22.4.2008 einlangte, ist dieser bevorzugt zu behandeln. Aufgrund des Sachverhalts wird daher von der Behörde im gegenständlichen Verfahren eine negative Erledigung in Aussicht gestellt.“ Mag. pharm. VK wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Mag. pharm. VK hat in ihrer Stellungnahme dazu darauf hingewiesen, dass ihr Antrag prioritär gegenüber der Mitbewerberin Mag. pharm. KD sei. Mit Bescheid vom 22.06.2009, BLG3-S-088/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag von Mag. pharm. VK auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, mit dem Standort ***, Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung von Mag. pharm. VK hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 18.12.2012, AB-09-0144, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha betreffend Mag. pharm. VK vom 22.06.2009, BLG3-S-088/001, behoben und im wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, die zeitgleich betreffend einen im wesentlichen nahezu identen Standort anhängig sind, gemeinsam entschieden werden müssen. Im fortgesetzten Verfahren hat die Konzessionswerberin Mag. pharm. VK Unterlagen über ihre weiterhin bestehende fachliche Eignung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.05.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. VK aufgefordert, einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 hat Mag. pharm. VK folgendes Schreiben der Fa. KH GmbH vom 06.08.2012 vorgelegt: „Geschäftslokal im FMZ *** Sehr geehrte Frau Mag. pharm. K! In der im Betreff genannten Angelegenheit erlauben wird Ihnen zu bestätigen. Dass seitens unseres Unternehmens ein entsprechendes Einkaufszentrum errichtet wird, bzw. schon errichtet worden ist. Es wird Ihnen, oder einer von Ihnen genannten Person, sehr geehrte Frau Mag. pharm. K, die Möglichkeit eingeräumt, am Grundstück mit der Nummer *** Grundbuch *** ein entsprechendes Apothekenunternehmen zu etablieren und zwar vorbehaltlich eines noch abzuschließenden konkreten Mietvertrages.“ Sie hat dazu konkret folgendes ausgeführt: „Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Konzessionswerberin am Grundstück mit der Nummer *** Grundbuch *** das Recht eingeräumt wird, ein entsprechendes Apothekenunternehmen zu etablieren, wobei diese Option unbefristet erteilt wurde.“ Mit Schreiben vom 31.05.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. VK mit, dass ihr ein Schreiben der Fa. KH GmbH vorliege, dass jemand anderer exklusiv berechtigt worden sei, an diesem Standort eine Apotheke zu errichten. Es sei daher ein aktueller Nachweis unverzichtbar, um von einer Verfügungsbefugnis ausgehen zu können. Mit Schreiben vom 19.06.2013 teilte Mag. pharm. VK folgendes mit: „Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Firma KH GmbH, FN ***, Ing. TKr, wurde nochmals bestätigt, dass die am 06.08.2012 ausgestellte Option, wonach der Konzessionswerberin die Möglichkeit eingeräumt wird am Grundstück mit der Nummer ***, Grundbuch *** ein entsprechendes Apothekenunternehmen zu etablieren, nach wie vor aufrecht, verbindlich und rechtswirksam ist. Die Ausstellung einer neuen Option ist daher nicht erforderlich und wird seitens der Firma KH GmbH auch keine Veranlassung gesehen, neuerlich eine Option auszustellen. Der Geschäftsführer hat darauf hingewiesen, dass bereits drei Optionen für die Konzessionswerberin ausgestellt und die zuletzt am 06.08.2012 übermittelte Option unbefristet eingeräumt wurde. Ing. TKr hat zugesichert, dass er für den Fall der rechtskräftigen Erteilung der Konzession an die Konzessionswerberin einen Mietvertrag im Sinne der Option abschließen wird.“ Mit Schreiben vom 26.08.2013 hat die Österreichische Apothekerkammer ein positives Bedarfsgutachten erstattet. Das Gutachten basiere auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/Street Map Adress, Datenstand September 2012). Diese Karten seien aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformation, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc., angereichert. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolge auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierter Tools des Programmpaketes Arc View Version 10.

  1. Dazu würden unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter bzw. 4-km-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen gehören. Bei Entfernungen von unter 500 m – ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte – würden auch Fußwege programm-technisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen würden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen berücksichtigt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze würden der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2012, die der Zweitwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner 2012 entstammen. Im 4-km Polygon seien 5.833 ständige Einwohner zu berücksichtigen, im Hausapothekenpolygon 661 Einwohnergleichwerte und in beiden Polygonen zusammen 138 Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz. Für die bestehende Bahnhof - Apotheke in *** komme es zu keinem Kunden-verlust durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in ***, da jene Personen, die künftig der neuen Apotheke zuzurechnen sein würden, bisher durch die Apotheken „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** bzw. durch ärztliche Hausapotheken versorgt worden seien. Die Österreichische Apotheker-kammer hat in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass ein weiteres Konzessions-ansuchen (Mag. pharm. BS, Betriebsstätte Grst. Nr. ***) anhängig sei und am beantragten Standort der Bedarf nur für eine weitere öffentliche Apotheke gegeben sei. Mit Schreiben vom 03.09.2013 forderte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Mag. pharm. VK auf, bekanntzugeben, ob der Standort der Betriebsstätte nun auf dem Grundstück Nr. *** sein solle und nicht auf den Grundstück ***, wie ursprünglich beantragt. Ebenso sei ein Nachweis vorzulegen, dass die Verfügungsgewalt durchgängig über die Dauer des Verfahrens über eines der beiden Grundstücke oder abwechselnd über beide vorhanden sei. Mit Schreiben vom 23.09.2013 hat Mag. pharm. VK folgendes bekanntgegeben: „Mit Antrag vom 01.07.2008 wurde am Standort EZ *** Grundbuch *** Bezirksgericht Bruck an der Leitha mit der voraussichtlichen Betriebsstätte EZ *** Grundbuch *** Grundstücksnummer *** die Errichtung einer öffentlichen Apotheke beantragt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde die Option für die Betriebsstätte innerhalb des Standortes verlegt auf das Grundstück ***, inneliegend der EZ *** Grundbuch ***. Der Konzessionswerberin wurde weiters von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufgetragen, die Optionen betreffend die gegenständliche Liegenschaft vorzulegen. Mit Antragstellung vom 01.07.2008 wurde der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine befristete Option der Firma KH GmbH vom 29.01.2008 beim Projekt FMZ Shopping *** bis 31.12.2008 beigelegt. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung seitens der Behörde erfolgt ist, wurde unverzüglich um Verlängerung der Option ersucht, welche mit Schreiben der E Immobilienmanagement vom 16.03.2009 erfolgt ist. Ein weiteres Schreiben mit Bestätigung, dass die Mietoption weiterhin besteht, wurde von der Firma KH GmbH am 11.11.2009 ausgestellt. Beide Optionen waren unbefristet. Auf Wunsch der Berufungsbehörde, UVS Im Land Niederösterreich, durch die zuständige Richterin Mag. Trusatko wurde eine weitere Option vom 06.08.2012, ebenfalls unbefristet, der Behörde übermittelt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Mietoption durchgehend vorhanden war. Im Übrigen ist es nach der bisherigen Rechtsprechung unter den für das Konzessionsverfahren nach dem Apothekengesetz maßgeblichen Gesichtspunkten weder entscheidend, ob dem belegten Verfügungsrecht des Antragstellers über die in Aussicht genommene Betriebsstätte allenfalls wiedersprechende Erklärungen des Grundeigentümers Dritten gegenüber abgegeben wurden, noch, ob solche eingewendet oder sonst wie hindernd geltend gemacht werden könnten. Vielmehr genügt ein Beleg des Antragstellers über die (aufrechte) Möglichkeit ein Grundstück entsprechend zu nutzen (VwGH 31.03.2011, Zl. 2010/10/0248). Nach Rücksprache mit der Apothekerkammer und Prüfung der Rechtslage würde auch ein vorübergehender Mangel an einer gültigen Option im Verlauf des Verfahrens keinen Grund darstellen einen Antrag zurückzuweisen. Die Konzessionswerberin legt daher nachstehende Unterlagen wie folgt vor: ● Schreiben der KH GmbH vom 29.01.2008; ● Schreiben der E Immobilienmanagement GmbH vom 16.03.2009; ● Schreiben der KH GmbH vom 11.11.2009; ● Schreiben der KH GmbH vom 06.08.
  2. Es wird daher höflich gestellt der Antrag, dem Antrag der Konzessionswerberin vom 01.07.2012 stattzugeben.“ Die zitierten Schreiben waren dem Schreiben angeschlossen. Das Schreiben vom 29.01.2008 ist an die „PM GmbH“ adressiert. Darin ist insbesondere folgendes angeführt: „Wunschgemäß dürfen wir Ihnen beim Projekt FMZ Shopping ***/Bauteil B die Anmietung des Lokales Top 5 mit einer Nutzfläche von 225 m² zum Betrieb einer Apotheke anbieten. …. Dieses Angebot gilt befristet – aufschiebend bedingt – bis zum 30.06.
  3. Sollte die Genehmigung der Apotheker – Kammer bis zum 30.06.2008 noch nicht vorliegen und ist diese jedoch zeitnah absehbar, so verlängert sich diese Frist bis zur Erteilung der Standort – Konzession, längstens jedoch bis zum 31.12.2008.“ Das Schreiben vom 11.11.2009 weist denselben Text auf wie das Schreiben vom 06.08.2012 und das Schreiben vom 16.03.2009 (siehe oben, Seite 15). (Anmerkung des LVwG: Am 01.07.2012 gab es keinen Antrag. Der ursprüngliche Antrag von Mag. pharm. VK ist mit 01.07.2008 datiert.) Mit Schreiben vom 03.10.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Mag. pharm. VK die Konzession zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 22.10.2013 führte Mag. pharm. BS aus, dass ihr Ansuchen prioritär sei, da ihr die ausschließliche Verfügungsbefugnis am Grundstück Nr. *** eingeräumt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2013 brachte die B KG in *** vor, dass es Mag. pharm. VK nicht gelungen sei, die von ihr in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund sei die Festlegung des Ausgangspunktes der Bedarfsfeststellung im Sinne des § 10 Apothekengesetz durch die Antragstellerin unmöglich. In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2013 brachte die B KG in *** vor, dass es Mag. pharm. VK nicht gelungen sei, die von ihr in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund sei die Festlegung des Ausgangspunktes der Bedarfsfeststellung im Sinne des Paragraph 10, Apothekengesetz durch die Antragstellerin unmöglich. In ihrer Stellungnahme vom 22.10.2013 hat die Apotheke zur Hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG ausgeführt, dass das Verfahren bis zur Entscheidung über das prioritäre Konzessionsansuchen von Mag. pharm. KD, das derzeit im Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig sei, auszusetzen gewesen wäre. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.10.2011 gehe überdies von nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmenden Straßenverbindungen aus. Es wurde konkret eine Stellungnahme im Verfahren betreffend Mag. pharm. KD zitiert, die die gleiche Betriebsstätte beantragt hatte: Es werde übersehen, dass es die ständigen Einwohner von ***, die nördlich der Linie *** bis zur Kreuzung *** – *** bis zur *** – diese bis zur *** – *** weiter bis zur Kreuzung mit *** und dann bis zur Kreuzung mit der *** wesentlich näher zur Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke hätten als zur Betriebsstätte ihrer Apotheke, die noch dazu in einem durchaus verwinkelten Einbahnsystem in der Fußgängerzone von *** gelegen sei. Seit der Erstellung des Gutachtens seien überdies die Straßenverbindungen im EP Wirtschaftspark ausgebaut worden. Es gäbe eine direkte Verbindung des EP Parks zur Industriestraße und dann weiter in jenes Gebiet, das nordwestlich der Industriestraße gelegen sei. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer sei entsprechend zu ergänzen. Den beantragten Ortsaugenschein habe die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nicht durchgeführt. Auch die ständigen Einwohner aus dem blauen Polygon nördlich der *** hätten es aufgrund der tatsächlichen Straßenverbindungen näher zur Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke als zur Apotheke zur Hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG. Die von der Österreichischen Apothekerkammer vorgenommene Zurechnung der überwiegenden Zahl der ständigen Einwohner aus dem grünen Polygon sei unzutreffend. Die ständigen Einwohner von ***, *** und *** seien aufgrund der tatsächlichen Straßenverbindungen dem Versorgungspotential der neu beantragten öffentlichen Apotheke zuzurechnen, die ständigen Einwohner von *** der wesentlich näher gelegenen Apotheke in *** und die ständigen Einwohner von ***, *** und *** der öffentlichen Apotheke in *** bzw. der neu beantragten öffentlichen Apotheke in ***. Die von der Österreichischen Apothekerkammer verwendete Anonymisierte Hausapotheken-studie sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Ermittlungsverfahren sei somit unvollständig geblieben. Bei Einhaltung der angeregten Verfahrensergänzungen hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass das Ansuchen abzuweisen sei.

§ 10Abs.

2 Apothekengesetz müsse eine neu beantragte Apotheke über kein Mindestversorgungspotential mehr verfügen.

§ 10Abs.

8 Apotheken-gesetz würden als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 des § 10 auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen gelten. Dies bedeute, dass – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.09.2009, Zl. B 755/09, ausgeführt habe und der Verwaltungsgerichtshof in seine Erkenntnissen vom 26.04.2010 Zl. 2006/10/0023 und 2008/10/0323 dargelegt habe, nach dem Jahr 1998 genehmigte Apotheken auch in der Form existenzgeschützt seien, dass ihr Versorgungspotential nicht weniger als 5.500 Personen betragen dürfe, selbst wenn sie es zum Zeitpunkt der Erteilung der Apothekenkonzession noch nicht gehabt hätten. Der VfGH sei zwar zum Ergebnis gekommen, dass eine Bestimmung, die für eine neue Apotheke ein Mindestversorgungspotential vorsehe, wegen Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungs-freiheit verfassungswidrig sei. Allerdings habe er in diesem Erkenntnis auch auf den ganz besonderen Wert auf die Funktion der öffentlichen Apotheke im Interesse der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hingewiesen und ausgeführt, dass eine bestehende Apotheke offensichtlich nur dann optimal geführt werden könne, wenn sie über ein gewisses Mindestversorgungspotential verfüge und sei daher auch zum Ergebnis gekommen, dass der Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gegeben sei, wenn der bestehenden Nachbarapotheke nicht ein 5.500 Personen übersteigendes Mindestversorgungspotential verbleibt.

Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz müsse eine neu beantragte Apotheke über kein Mindestversorgungspotential mehr verfügen.

Paragraph 10, Absatz 8, Apotheken-gesetz würden als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Paragraph 10, auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen gelten. Dies bedeute, dass – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.09.2009, Zl. B 755/09, ausgeführt habe und der Verwaltungsgerichtshof in seine Erkenntnissen vom 26.04.2010 Zl. 2006/10/0023 und 2008/10/0323 dargelegt habe, nach dem Jahr 1998 genehmigte Apotheken auch in der Form existenzgeschützt seien, dass ihr Versorgungspotential nicht weniger als 5.500 Personen betragen dürfe, selbst wenn sie es zum Zeitpunkt der Erteilung der Apothekenkonzession noch nicht gehabt hätten. Der VfGH sei zwar zum Ergebnis gekommen, dass eine Bestimmung, die für eine neue Apotheke ein Mindestversorgungspotential vorsehe, wegen Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungs-freiheit verfassungswidrig sei. Allerdings habe er in diesem Erkenntnis auch auf den ganz besonderen Wert auf die Funktion der öffentlichen Apotheke im Interesse der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hingewiesen und ausgeführt, dass eine bestehende Apotheke offensichtlich nur dann optimal geführt werden könne, wenn sie über ein gewisses Mindestversorgungspotential verfüge und sei daher auch zum Ergebnis gekommen, dass der Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gegeben sei, wenn der bestehenden Nachbarapotheke nicht ein 5.500 Personen übersteigendes Mindestversorgungspotential verbleibt. Im Beschluss vom 21.09.2009 habe der Verfassungsgerichtshof den im Jahr 2006 eingeführten § 10 Abs. 8 Apothekengesetz für verfassungskonform erklärt. Diese Bestimmung sehe vor, dass eine öffentliche Apotheke die bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügt habe, sich dann, wenn sich in ihrer Nähe eine weitere Apotheke etablieren wollte, darauf berufen könne, dass der Bedarf an dieser neuen Apotheke nicht gegeben sei, weil sich das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke, die nie über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verfügen habe müssen, auf weniger als 5.500 Personen reduziere. Der VfGH habe dies mit dem öffentlichen Interesse an der optimalen Arzneimittelversorgung begründet, was nur den Schluss zulasse, dass eine neue öffentliche Apotheke zwar bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügen müsse, dass sie es aber potentiell erreichen werde müssen, um ihrer Aufgabe im öffentlichen Gesundheits-system nachkommen zu können. Im Beschluss vom 21.09.2009 habe der Verfassungsgerichtshof den im Jahr 2006 eingeführten Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz für verfassungskonform erklärt. Diese Bestimmung sehe vor, dass eine öffentliche Apotheke die bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügt habe, sich dann, wenn sich in ihrer Nähe eine weitere Apotheke etablieren wollte, darauf berufen könne, dass der Bedarf an dieser neuen Apotheke nicht gegeben sei, weil sich das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke, die nie über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verfügen habe müssen, auf weniger als 5.500 Personen reduziere. Der VfGH habe dies mit dem öffentlichen Interesse an der optimalen Arzneimittelversorgung begründet, was nur den Schluss zulasse, dass eine neue öffentliche Apotheke zwar bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügen müsse, dass sie es aber potentiell erreichen werde müssen, um ihrer Aufgabe im öffentlichen Gesundheits-system nachkommen zu können. Dies habe zur Folge, dass – wenn schon eine neue öffentliche Apotheke bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügen müsse, diese Anzahl potentiell erreichbar sein müsse, was durch ein jeweils von der Behörde in Auftrag zu gebendes Prognosegutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu untermauern sei. Ansonsten wäre nämlich § 10 Abs. 8 Apothekengesetz verfassungswidrig, was der VfGH aber mit Beschluss vom 21.09.2009 ausgeschlossen habe. Dies habe aber weiters zur Folge, dass bei der Neuerteilung einer Apothekenkonzession auch das Versorgungspotential der neu beantragten öffentlichen Apotheke geprüft werden müsse, um zu verhindern, dass sie ihren im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtungen nicht bzw. nie nachkommen könne, weil sie weder bei der Gründung noch künftig über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential habe verfügen müssen. Es müsse daher bei der Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke deren Versorgungs-potential in der Form geprüft werden, ob sie überhaupt jemals in der Lage sein werde, ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential zu erreichen, um damit letztlich ihren im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtungen nachzukommen. Die Österreichische Apothekerkammer werde daher zu Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend aufzufordern sein, dass eine Prognose darüber erstellt werde, ob die neu beantragte öffentliche Apotheke überhaupt je ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential erreichen werde können, weil nur ein solches nach der Rechtsprechung des VfGH geeignet sei, die optimale Arzneimittel-versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Dies habe zur Folge, dass – wenn schon eine neue öffentliche Apotheke bei ihrer Gründung nicht über ein 5.500 Personen umfassendes Versorgungspotential verfügen müsse, diese Anzahl potentiell erreichbar sein müsse, was durch ein jeweils von der Behörde in Auftrag zu gebendes Prognosegutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu untermauern sei. Ansonsten wäre nämlich Paragraph 10, Absatz 8, Apothekengesetz verfassungswidrig, was der VfGH aber mit Beschluss vom 21.09.2009 ausgeschlossen habe. Dies habe aber weiters zur Folge, dass bei der Neuerteilung einer Apothekenkonzession auch das Versorgungspotential der neu beantragten öffentlichen Apotheke geprüft werden müsse, um zu verhindern, dass sie ihren im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtungen nicht bzw. nie nachkommen könne, weil sie weder bei der Gründung noch künftig über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential habe verfügen müssen. Es müsse daher bei der Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke deren Versorgungs-potential in der Form geprüft werden, ob sie überhaupt jemals in der Lage sein werde, ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential zu erreichen, um damit letztlich ihren im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtungen nachzukommen. Die Österreichische Apothekerkammer werde daher zu Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend aufzufordern sein, dass eine Prognose darüber erstellt werde, ob die neu beantragte öffentliche Apotheke überhaupt je ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential erreichen werde können, weil nur ein solches nach der Rechtsprechung des VfGH geeignet sei, die optimale Arzneimittel-versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Es werde weiterhin der Antrag, gestellt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren von Mag. pharm. KD auszusetzen. Dem Schreiben war die Stellungnahme vom 11.01.2012, die die Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG im Verfahren betreffend Mag. pharm. KD abgegeben hat, angeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat dazu eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2014 folgendes ausgeführt: „Zur Stellungnahme der Einspruchswerberin vom 22.10.2013 nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) wie folgt Stellung: Für die Einwohner nördlich der Linie „*** bis zur Kreuzung *** – *** bis zur *** – diese bis zur *** – *** weiter bis zur Kreuzung mit Deutsch Sätzen und dann bis zur Kreuzung mit der ***“ ist die Entfernung zur bestehenden Apotheke „zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** geringer als zur Betriebsstätte des Ansuchens im EP Park. Von der Kreuzung ***/*** ist es rund doppelt so weit zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin als zur bestehenden Apotheke „Zur Heiligen Dreifaltigkeit“. Hierbei wurde selbstverständlich die Einbahnsituation im Bereich der bestehenden Apotheke in *** berücksichtigt. Es wurden im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) bereits auch die neuen Straßenverbindungen zwischen der Industriestraße und dem EP Park berücksichtigt. Auch für die Einwohner von ***, *** und *** ist die bestehende öffentliche Apotheke in *** die nächste öffentliche Apotheke. Für sämtliche Einwohner im grünen Polygon die nördlich der Kreuzung ***/*** in *** wohnen ist es mit rd. 9,9 km deutlich näher zur bestehenden Apotheke „zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** als bis zur Betriebsstätte der Konzessionswerberin im EP Park mit rd. 11,9 km. Wenn man von *** aus (gemessen von der Kreuzung ***/***) über die *** und weiters über die nach Osten führende Verbindung nach ***- welche nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zweispurig ausgebaut ist und ganzjährig befahrbar ist - zum Ansuchen im EP Park fährt, beträgt die Entfernung rd. 12,8 km. Vom gleichen Punkt ausgemessen beträgt die kürzeste Entfernung zur bestehenden Apotheke „Zur Heiligen Dreifaltigkeit“ in *** rd. 10,8 km. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn alle Einwohner des grünen Polygons im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) vom 26. August 2013 nicht dem Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheke „Zur Heiligen Dreifaltigkeit“ in *** zugerechnet werden würden, der Apotheke „Zur Heiligen Dreifaltigkeit“ noch immer ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbliebe. Der Bedarf wäre daher jedenfalls auch ohne Zurechnung von Einwohnern aus dem grünen Polygon gegeben. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) hält daher ihr Gutachten vom 26. August 2013 vollinhaltlich aufrecht und sieht den Bedarf als gegeben an.“ Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den angefochtenen Bescheid erlassen. In diesem hat sie auch die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 18.02.2014 zitiert. In der Begründung ist sie entsprechend dem Bescheid des UVS NÖ vom 18.12.2012, AB-12-0162, davon ausgegangen, dass Mag. pharm. KD mangels fachlicher Eignung aus dem Kreis der Mitbewerber um denselben Standort auszuscheiden sei. Betreffend Mag. pharm. VK und Mag. pharm. BS hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 10 f) folgendes ausgeführt: „4. Priorität Laut ständiger Judikatur ist bei Erfüllung der sachlichen und persönlichen Voraussetzung der Erteilung einer Konzession allein das Kriterium der Priorität entscheidend (z.B.: VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). Das Kriterium Priorität kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen

§ 48Abs.

1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, Apothekengesetz 1907 erfüllt sind. Vollständig ist ein Antrag nur dann, wenn auch eine wahrscheinliche Betriebsstätte genannt wird. Relevant ist nur ob im Entscheidungszeitpunkt, sollten im Laufe des Verfahrens Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Betriebsstätte vorgelegen sein, diese glaubhaft gemacht werden konnte (VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138; VwGH 31.3.2011, Zl. 1010/10/0248).Das Kriterium Priorität kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraph 48, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Apothekengesetz 1907 erfüllt sind. Vollständig ist ein Antrag nur dann, wenn auch eine wahrscheinliche Betriebsstätte genannt wird. Relevant ist nur ob im Entscheidungszeitpunkt, sollten im Laufe des Verfahrens Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Betriebsstätte vorgelegen sein, diese glaubhaft gemacht werden konnte (VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138; VwGH 31.3.2011, Zl. 1010/10/0248). 5. Glaubhaftmachung der Betriebsstätte Auf Aufforderung der Behörde wurde seitens der Fa. KAM GmbH, ***, ***, eine Bestätigung datiert mit 23.09.2013 bezüglich Frau Mag. pharm. K vorgelegt, welche bestätigt, dass Frau Mag. pharm. K ein Mietoption sowohl für das Grundstück Nr. *** als auch *** hat. In derselben Bestätigung wird angeführt, dass bezüglich Frau Mag. pharm. S, bei Vorliegen einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke, ein Mietvertrag je nach Verfügbarkeit abgeschlossen werden kann. Die erste Mietoption war bis 31.12.2012 befristet und wurde diese mit Schreiben vom 22.04.2013 unbefristet verlängert. Mit Schreiben vom 08.08.2013 wurde seitens der KH GmbH eine Bestätigung hinsichtlich Frau Mag. pharm. S ausgestellt, dass diese auf Grundstück *** im Bauteil 4, Shop *** ein Mietoption hat bzw. nach Verfügbarkeit in einem anderen Bauteil des EP Wirtschaftsparkes. Die Firma K bestätigt, dass Frau Mag. pharm. S eine Verfügungs-berechtigung von 25.01.2010 auf dem Grundstück *** befristet bis 31.12.2012 hatte. Diese wurde mit Schreiben vom 22.04.2013 verlängert und gilt nunmehr unbefristet. Dies bedeute, dass Frau Mag. pharm. S in der Zeit von 01.01.2013 bis 21.04.2013 über keine Verfügungsberechtigung verfügte, derzeit jedoch eine vorliegt. Das Frau Mag. pharm. S eingeräumte Verfügungsrecht ist bezogen auf das Grundstück *** und zwar auf Bauteil 4 Shop *** Größe 200,10 m², was dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters, datiert mit 09.08.2013 und eingelangt am 13.08.2013, und den angefügten Beilagen entnommen werden kann. Die Fa. K bestätigt weiter, dass Frau Mag. pharm. K seit 16.03.2009 eine Verfügungsberechtigung und zwar unbefristet, sinngemäß für das gesamte Areal der EP Wirtschaftspark *** im gegenständlichen Standort besitzt. Auch der Wechsel des Standortes der Betriebsstätte von *** auf *** ist hiervon umfasst. Dies bedeutet, dass Frau Mag. pharm. K seit dem 16.03.2009 durchgängig bis zum heutigen Tag eine Verfügungsberechtigung über einen Standort auf gegenständlichem Areal besitzt. Weiter können die Mietoptionen für beide Konzessionswerberinnen nicht schlagend werden, da auf Grund der Bedarfslange ohnedies nur eine Mitbewerberin zum Zug kommen kann. Die wesentlichen Formulierungen in der Bestätigung der Fa. K GmbH vom 08.08.2013 bezüglich Mietoption der Frau Mag. pharm. S lauten: „sobald ihr die Konzession zur Errichtung dieser Apotheke von der Behörde erteilt wird“. Dies bedeutet, dass die Mietoption unter dem Vorbehalt der Konzessionserteilung steht. Weiter folgende Formulierung aus selbigen Schreiben: „Eine entsprechende Verfügungsoption wurde von uns nur Frau Mag. BS eingeräumt.“ Auf diese Formulierung stützt sich wesentlich das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Frau Mag. pharm. S vom 22.10.2013. Dies hat jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung, da diese durch die zuvor und danach vorgelegten Bestätigungen der bestehenden Mietoption für Frau Mag. pharm. K widersprochen wird bzw. auch diese von der Konzessionserteilung wörtlich und sinngemäß abhängen. Zusammenfassend bedeutet dies, dass Frau Mag. pharm. K alle Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession spätestens seit 16.03.2009 besitzt und Frau Mag. pharm. S seit frühestens 25.01.2010 bzw. 22.04.2013. Das Ansuchen der Frau Mag. pharm. K ist daher als prioritär einzustufen. 6. Wechsel der Betriebsstätte Die Änderung der geplanten Betriebsstätte innerhalb des geplanten Standortes stellt keine wesentliche Antragsänderung dar, wenn hierdurch keine geänderte Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist (VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459; VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303; VwGH 9.9.2009, Zl.90/10/0011). Die aus, den von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Frau Mag. pharm. K, vorgelegten Bestätigungen der Firma K GmbH abzuleitende Verlegung der Betriebsstätte von *** auf ***, findet innerhalb des Standortes statt und führt zu keiner geänderten Bedarfssituation, wie den beiden Gutachten der Apothekerkammer einerseits für *** datiert mit 26.08.2013, Zl. 24/4/13 entsprechend dem ursprünglichen Ansuchen der Frau Mag. pharm. K, und andererseits für *** datiert mit 26.08.2013, Zl. 13/4/13, entsprechend dem Konzessionsantrag von Frau Mag. pharm. S, eindeutig entnommen werden kann. Die geänderte Betriebsstätte ist unter den Voraussetzungen der Beschränkung des Standortes entsprechend dem Gutachten der Apothekerkammer vom 26.08.2013, Zl. 13/4/13 bewilligungsfähig. 7. Einschränkung des Standortes Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Apothekerkammer vom 26.08.2013, Zl. 13/4/13, bezüglich Frau Mag. pharm. S ist zu folgen. Eine Einschränkung des beantragten Standortes durch die Behörde ist, dann möglich wenn der Standort zu groß erscheint (Erkenntnis des UVS NÖ vom 28.12.2012, Senat-AB-09-0144, Seite 23). Es ist daher bei der Erteilung einer Konzession auf dem Standort EP Wirtschaftspark, Grundstück Nr. *** eine Beschränkung des Standortes notwendig und zwar auf: „Beginnend an der Kreuzung ***/*** – der *** Bundesstraße nach Osten folgend, bis zur *** – der *** Richtung Nord- Westen folgend bis zur Bahntrasse entlang bis zur Kreuzung mit der gedachten Verlängerung der *** Richtung Süden bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ 8. Conclusio Auf Grund des Vorliegens des Bedarfes der geplanten Standorte, der sachlichen und persönlich gegebenen Voraussetzungen der beiden Mitbewerberinnen, der glaubhaft gemachten Standorte, aber der zeitlich früher gelagerten Vollständigkeit der Antragsunterlagen, ist die Apothekenkonzession der Frau Mag. pharm. K unter Einschränkung des Standortes zu erteilen und der Antrag von Frau Mag. S abzuweisen.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen:

  1. a)Dagegen hat Mag. pharm. KD Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die Erteilung der von ihr beantragten Konzession an sie und die Abweisung der Konzessionsansuchen von Mag. pharm. BS und Mag. pharm. VK in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz. Begründend führte sie aus, dass ihr Ansuchen prioritär sei und die fachliche Eignung sehr wohl vorliege. Sie sei fälschlich aus dem Kreis der Mitbewerberinnen ausgeschlossen worden. Überdies sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum abschließenden Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, auf das sich die Entscheidung stütze, gewährt worden; das Parteiengehör sei verletzt worden.
  2. b)Gegen den Bescheid vom vom 29.04.2014, Zl. BLA5-S-088/001, hat überdies die Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Komplementärin und Konzessionärin Mag. pharm. AF, ***, ***, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, ***, ***, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie hat dazu auf ihre Stellungnahme vom 22.10.2013 (siehe dazu oben, Seite 20
  3. f)verwiesen. Mit dem Vorbringen, das der Österreichischen Apothekerkammer hoffentlich zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sich diese nicht auseinander gesetzt. Es werde daher beantragt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dabei würde sich herausstellen, dass das Versorgungspotential ihrer Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringert werde. Es werde der Antrag gestellt, das Konzessionsansuchen abzuweisen, jedenfalls aber das Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren betreffend Mag. pharm. KD auszusetzen. Die Verfahren K und S wären jedenfalls bis zur Entscheidung des VwGH über das prioritäre Konzessionsansuchen Mag. pharm. KD auszusetzen. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. c)Weiters hat gegen den Bescheid vom vom 29.04.2014, Zl. BLA5-S-088/001, Mag. pharm. BS, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, M.A., Rechtsanwalt, ***, *** Beschwerde erhoben und die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass Mag. Pharm. BS die beantragte Konzession erteilt werde und der Antrag von Mag. pharm. VK abgewiesen werde, beantragt. Begründend führte sie aus, dass eine Verfahrensgemeinschaft von Mitbewerberinnen um einen nahezu identen Standort vorliege. Maßgeblich sei die Priorität der Anträge. Im Laufe des Verfahrens hätten sich Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der von Mag. pharm. VK in ihrem Konzessionsansuchen angeführten Betriebsstätte ergeben, sodass diese die Verfügungsbefugnis über die von ihr in Aussicht gestellte Betriebsstätte glaubhaft zu machen hätte. Richtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, dass Zweifel an der Verfügungsberechtigung einer Betriebsstätte vom zeitlich prioritären Konzessionswerber insoferne beseitigt werden können, als die in Aussicht genommene Betriebsstätte bis zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde glaubhaft zu machen sei. Mag. pharm. VK habe zwar eine Bestätigung der KAM GmbH vom 23.09.2013 vorgelegt, belangte Behörde habe es jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Bestätigung ausreichend zu überprüfen bzw. zu hinterfragen: Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Begründung, warum sie von einer Glaubhaftmachung der Verfügungsberechtigung von Mag. pharm. VK an der von ihr benannten Betriebsstätte ausgehe, einzig auf ein von Mag. pharm. VK vorgelegtes Schreiben der KAM GmbH vom 23.09.2013. In diesem Schreiben teilt diese mit, dass die E Immobilien GmbH am 16.03.2009 berechtigt gewesen wäre, Mag. pharm. VK die Etablierung einer Geschäftsfläche auf dem noch zu entwickelnden Gelände des FMZ *** in Aussicht zu stellen und, dass sie (die KAM GmbH) diese Erklärung mit ”Schreiben vom 11.11.2013" explizit bestätigt hätte. Daraus leite die belangte Behörde eine durchgehende Verfügungsberechtigung von Mag. pharm. VK seit 16.03.2009 an der Liegenschaft EZ *** Grundstück *** und *** ab, obwohl der Behörde bereits die Sinnwidrigkeit dieser Bestätigung auffallen hätte müssen, da die KAM GmbH nicht in ihrem am 23.09.2013 verfassten Schreiben festhalten habe können, dass sie mit einem "Schreiben 11.11.2013" (welcher Zeitpunkt ja erst knapp zwei Monate später liegt) die Verfügungsberechtigung von Mag. pharm. VK ”explizit bestätigt" hätte. Alleine auf Grund dieser Sinnwidrigkeit der vorgelegten Bestätigung hätte die Behörde schon nicht davon ausgehen dürfen, dass Mag. pharm. VK eine Verfügungsberechtigung über eine Betriebsstätte im beantragten Standortgebiet nachweisen konnte. Darüber hinaus habe Mag. pharm. BS der belangten Behörde ihrerseits zeitlich lange vor der von Mag. pharm. VK vorgelegten Bestätigung, und zwar mit Schriftsatz vom 09.08.2013 (somit vor dem oben erwähnten Schreiben der KAM GmbH vom 23.09.2013) alle relevante Urkunden zum Nachweis ihrer alleinigen Verfügungsberechtigung über die von ihr in Aussicht genommene Betriebsstätte

ihrem Konzessionsansuchen vom 28.01.2010 (nämlich ***, Einkaufszentrum "***" Bauteil 4, Shop ***, Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücks-nunmehr ***) vorgelegt. Dazu lege Mag. pharm. BS einen Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ ***, GB *** (zu der das Grundstück Nr. *** gehört) vom 09.08.2013 vor. Daraus zeige sich, dass diese Liegenschaft im Alleineigentum der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH stehe. Weiters werde ein Schreiben der Liegenschaftseigentümerin EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH vom 06.08.2013 (samt dazugehörigem Lageplan vom 10.04.2009) vorgelegt, in welchem die EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH bestätige, dass die KH GmbH bis 30.04.2015 das alleinige Verfügungs- und Entwicklungsrecht über jene Flächen habe, welche in dem diesem Schreiben angeschlossenen Lageplan eingezeichnet seien. Daraus folge, dass die von Mag. pharm. VK vorgelegte Bestätigung der KAM GmbH vom 23.09.2013 (auf welche ja die belangte Behörde den Nachweis der Glaubhaftmachung der Betriebsstätte durch Mag. pharm. VK stütze) von einer Gesellschaft (nämlich der KAM GmbH) ausgestellt worden sei, der gar kein Verfügungs- oder Entwicklungsrecht an den im Eigentum der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH stehenden Flächen zugekommen sei. Das alleinige Verfügungs- und Entwicklungsrecht habe

der Bestätigung der Liegenschaftseigentümerin alleine die KH GmbH (welche zwar eine Namensähnlichkeit mit der KAM GmbH habe, aber eben nicht dieselbe Gesellschaft sei). Demzufolge habe die KAM GmbH mangels erteilter Berech- tigung durch den Eigentümer auch nicht rechtswirksam Flächen für eine Betriebstätte an Mag. pharm. VK zusagen oder vergeben können. Dieses Recht habe nur die KH GmbH. Diese Gesellschaft habe gegenüber der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 25.01.2010 ihre Bereitschaft bestätigt, der Antragstellerin Mag. pharm. BS auf der Liegenschaft EZ *** Grundstücknummer ***, einen Teil dieser Liegenschaft zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke zu vermieten. Dieses Angebot vom 25.01.2010 habe die KH GmbH schließlich mit Schreiben vom 23.01.2012 bis zum 31.12.2012 verlängert. Mit Schreiben vom 08.08.2013 habe die KH GmbH schließlich dieses Angebot auf unbefristete Zeit erneuert. In diesem Schreiben der KH GmbH vom 08.08.2013 samt dazugehörigem Lageplan habe die KH GmbH ausdrücklich bestätigt, - dass sie über jene Flächen, die von Mag. pharm. BS in ihrem Konzessions-ansuchen als Betriebsstätte für die neue Apotheke angegeben worden sei, alleine verfügungsberechtigt sei; - dass sie Mag. pharm. BS bei Konzessionserteilung das im Konzessionsansuchen bezeichnete Geschäftslokal zu ortsüblichen Konditionen vermieten werde; - dass sie Mag. pharm. BS bei Konzessionserteilung ein alternatives Geschäftslokal im "***" (Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstücksnummer ***) zur Verfügung stellen werde, falls der Bauteil 4 im Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch nicht realisiert sein sollte; - dass sie eine solche Verfügungsberechtigung über ein Geschäftslokal zur Eröffnung einer neuen Apotheke im “***“ ausschließlich Mag. pharm. BS eingeräumt habe. Mag. pharm. BS sei daher bereits ab 25.01.2010 über die von ihr im Konzessionsansuchen genannte Betriebsstätte einzig und alleine verfügungs- berechtigt. Es sei nur die KH GmbH berechtigt gewesen, über jene Teile des Einkaufszentrums ***“ alleine zu verfügen, auf denen sowohl Mag. pharm. BS als auch Mag. pharm. VK ihre neue öffentliche Apotheke errichten wollen. Die von der KAM GmbH übermittelte Bestätigung vom 23.09.2013 (auf welche die belangte Behörde ihre Begründung des Bescheides zur Frage der Glaubhaftmachung der Betriebsstätte durch Mag. pharm. VK stütze) sei kein gültiger Nachweis über eine Verfügungsberechtigung, zumal er von einer Gesellschaft ausgestellt wurde, die gar keine Verfügungsberechtigung über die von Mag. pharm. VK benannte Betriebsstätte hatte. Eine derartige Verfügungsberechtigung sei weder nachgewiesen noch behauptet worden. Einzige Verfügungsberechtigte über diese Flächen sei die KH GmbH, von welcher Mag. pharm. BS seit 25.01.2010 ihre Verfügungsberechtigung an der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. ***, zur Glaubhaftmachung der von ihr im Konzessionsansuchen benannten Betriebstätte, ableite. Die belangte Behörde hätte daher im Sinne ihrer Nachprüfungspflicht zur Glaubhaftmachung der Verfügungsberechtigung über die Betriebsstätte (insbesondere aufgrund der zahlreichen von Mag. pharm. BS vorgelegten Urkunden und Erklärungen in ihren Schriftsätzen zur Verfügungsberechtigung) erkennen müssen, a) dass die KAM GmbH gar nicht berechtigt war, verbindliche Erklärungen im Sinne der Bestätigung vom 23.09.2013 gegenüber der belangten Behörde abzugeben und daher die Bestätigung vorn 23.09.2013 im gegenständlichen Konzessionsverfahren gar nicht Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der" Glaubhaftmachung der Betriebsstätte sein hätte dürfen; b) dass die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur des VwGH (wonach die bloße Glaubhaftmachung einer Verfügungsberechtigung zwar für eine Konzessionserteilung ausreiche, nicht so weit ausgelegt werden dürfe, dass die Erklärung irgendeines Dritten, welcher tatsächlich gar nicht über die betreffende Betriebsstätte verfügungsberechtigt war, ausreichend sein könne. Dass die KAM GmbH allenfalls im Konzern mit der KH GmbH verbunden sein könnte, ändere rechtlich nichts daran, dass es sich um eine andere (juristische) Person handle; c) dass sich ein Verfügungsrecht an der von Mag. pharm. VK angegebenen Betriebsstätte nur von der KH GmbH – welche aufgrund einer Vertragsvereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH als einzige Gesellschaft mit der Vergabe der betreffenden Flächen im "***" beauftragt ist - ableiten könne, und dass eine dementsprechende Bestätigung oder Erklärung der KH GmbH von Mag. pharm. VK jedoch bis zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden sei, sodass die Zweifel an der Verfügungsberechtigung über die von Mag. pharm. VK genannte Betriebsstätte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht beseitigt gewesen seien; d) dass nur die Erklärungen der KH GmbH

den Schreiben der EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH vom 10.05.2010, vom 23.01.2012 und vom 06.08.2013 betreffend die Liegenschaft EZ *** Grst. *** gegenüber Mag. pharm. BS rechtsverbindlich sein könne.

  1. e)dass die von der KAM GmbH abgegebene Erklärung vom 23.09.2013 von einer zur Verfügung über die von Mag. pharm. VK genannte Betriebsstätte nicht berechtigten Gesellschaft stammte, und der Inhalt der Erklärung vom 23.09.2013 von der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen- werden hätte dürfen. Dies umso weniger, als das Schreiben der KAM GmbH vom 23.09.2013 auch keinen Hinweis auf eine allenfalls abgeleitete Verfügungsberechtigung über die gegenständlichen Flächen enthalte oder eine solche Verfügungsberechtigung auch nur behauptet worden wäre. Aus all diesen Gründen sei auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach Mag. pharm. VK aufgrund der Bestätigung der KAM GmbH vom 23.09.2013 seit dem 16.03.2009 durchgängig bis zum Tag der Bescheiderlassung eine Verfügungsberechtigung über die von ihr angegebene Betriebsstätte habe, unrichtig. Würde man dieser (unrichtigen) rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde folgen, würde dies bedeuten, dass eine von irgendeinem gar nicht berechtigten Dritten ausgestellte Bestätigung prioritätsbegründende Auswirkungen hätte. Die belangte Behörde hätte aber gerade im vorliegenden Fall, wo die Frage der Verfügungsberechtigung über die Betriebsstätte zwischen den Mitbewerbern Mag. pharm. VK und Mag. pharm. BS letztlich das einzige prioritätsbegründende Kriterium war, erkennen müssen, dass das Schreiben vom 23.11.2013 von einer nichtberechtigten Dritten ausgestellt worden sei und überdies die Bestätigung von Tatsachen zum Inhalt habe, welche angebliche Zusagen einer weiteren Gesellschaft an Mag. pharm. VK, nämlich der E Immobilien GmbH, betreffen. Auch wenn nach der Judikatur des VWGH eine bloße Glaubhaftmachung einer Verfügungsberechtigung über eine Betriebsstätte ausreichend ist und kein aufwendiges Ermittlungsverfahren als erforderlich erachtet werde, hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall zumindest den Nachweis der hier offensichtlich gewordenen lückenhaften "Kette von Berechtigten“, E Immobilien GmbH - EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH - KAM GmbH, von welchen Mag. pharm. VK ihre Berechtigung ableiten möchte, einholen müssen. Die Bestätigung eines nicht berechtigten Dritten (KAM GmbH) über angebliche Zusagen eines weiteren nicht Dritten (E Immobilien GmbH) dessen Verfügungsberechtigung ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, gegenüber Mag. pharm. VK aus dem Jahr 2009 hätte jedenfalls in der gegebenen Konstellation, wo Mag. pharm. BS eine nachweislich gültige alleinige Verfügungsberechtigung von der einzigen Verfügungsberechtigten, nämlich der KH GmbH (welche ihrerseits ihre Berechtigung von der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümerin EP Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH ableitet) im Verfahren nachweisen habe können, von der belangten Behörde ohne weiteres Abverlangen eines Nachweises der Berechtigung der KAM GmbH nicht als Entscheidungsgrundlage für die Frage der Priorität herangezogen werden dürfen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, in dieser Frage weitere Erhebungen durchzuführen, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt, der eine richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde nicht zulasse. Hätte die belangte Behörde diese erforderlichen Nachweise bei Mag. pharm. VK bzw. der KAM GmbH im Sinne eines mängelfreien Verfahrens durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Mag. pharm. VK rechtlich über gar keine Verfügungsberechtigung für ein Geschäftslokal zum Betrieb einer Apotheke im "***" verfüge, und Mag. pharm. BS zeitlich vor Mag. pharm. VK (nämlich spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 10.05.2010) alle für die Beurteilung ihres Konzessionsansuchens relevanten Unterlagen bei der Behörde vorgelegt hatte, weshalb das Konzessionsansuchen Mag. pharm. BS bewilligt und jenes von Mag. pharm. VK abgewiesen hätte werden müssen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt: Mit Schreiben vom 02.10.2014 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ folgenden Gutachtensergänzungsauftrag an die Österreichische Apothekerkammer gestellt: „Das Landesverwaltungsgericht NÖ übermittelt die Verfahrensakte betreffend die beiden Konzessionswerberinnen Mag. pharm. VK und Mag. pharm. BS und ersucht um Ergänzung des Gutachtens vom 26.03.2013 betreffend Mag. pharm. VK in folgendes Punkten: - siehe Bescheid vom 10.03.2014 - Beschwerde der Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG 1) Das Gutachten vom 26.03.2013, Zl. 24/4/13 betreffend Mag. pharm. VK geht offenbar noch von einer Betriebsstätte am Grst. Nr. ***, EZ ***, KG *** aus. Mit Schreiben vom 29.03.2013 hat die Konzessionswerberin Mag. pharm. VK eine Option betreffend das Grundstück Nr. *** vorgelegt und dieses als neue Betriebsstätte angeführt. Es wird dazu um Erstattung eines neuen Gutachtens für diese Betriebsstätte ersucht. Können allenfalls die Daten aus den Gutachten vom 26.03.2013 betreffend Mag. pharm. S (mit der Betriebsstätte auf dem Grundstück ***) übernommen werden? Diesbezüglich wird dann um Aktualisierung der Daten ersucht. 2) Gilt die Bedarfserhebung für den gesamten Standort oder ist zugunsten der Beschwerdeführerin Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG eine Einschränkung des Standortes erforderlich? Wenn ja, in welchem Ausmaß? 3) Die Beschwerdeführerin Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG hat in ihrer Beschwerde (Seite 7
  2. f)auf ihre Stellungnahme vom 12.04.2010, die sich allerdings in diesem Punkt auf das Gutachten betreffend Mag. pharm. BS, Betriebsstätte auf dem Grundstück Nr. *** bezieht, verwiesen. Dort hat sie vorgebracht, dass die ständigen Einwohner von ***, die nördlich der Linie *** bis zur Kreuzung *** – *** bis zur *** – diese bis zur *** – *** weiter bis zur Kreuzung mit *** und dann bis zur Kreuzung mit der *** wesentlich näher zur Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke hätten als zur Betriebsstätte der Beschwerdeführerin Apotheke zur hl. Dreifaltigkeit Mag. pharm. F KG. Seit Erstellung des Gutachtens seien die Straßenverbindungen im *** weiter ausgebaut worden und es gäbe eine direkte Verbindung des *** zur *** und dann weiter in jenes Gebiet, das nordwestlich der *** gelegen sei. Dazu hat die Österreichische Apothekerkammer mit Schreiben vom 18.02.2014 Stellung genommen. Gilt diese Stellungnahme auch für das Ansuchen von Mag. pharm. VK mit einer Betriebsstätte auf dem Grst. Nr. ***?, wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wird um detaillierte planliche Darstellung mit Angabe der Entfernungshalbierungspunkte ersucht. 4) Weiters ersucht das Landesverwaltungsgericht NÖ nochmals um Übermittlung der Anlage 3 des Gutachtens vom 26.08.2014, Zl. 24/4/13 H/G (betreffend Mag. pharm. VK) und der Anlagen 2 und 4 des Gutachtens vom 26.08.2013, Zl. 13/4/13 H/G (betreffend Mag. pharm. BS). Diese Anlagen waren in dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorgelegten Verfahrensakten nicht auffindbar.“ Mit Schreiben vom 02.10.2014 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ Mag. pharm. VK Kopien der Beschwerden zur Stellungnahme übermittelt und dieser Folgendes mitgeteilt: „Mit Schreiben vom 06.08.2013 hat die EP Wirtschaftsagentur GmbH der KH GmbH (eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN ***) das Entwicklungs- und Verfügungsrecht betreffend planlich näher dargestellter Flächen, zu denen auch das Grundstück Nr. *** gehört, eingeräumt. Zuletzt wurde ein Schreiben der KAM GmbH (eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN ***) vom 23.09.2013, in dem diese die Anmietung eines Apothekenlokals zugesteht, vorgelegt. Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorgelegten Verfahrensakten sind keine Unterlagen ersichtlich, aus denen sich eine Verfügungsbefugnis der KAM GmbH über das Grundstück Nr. *** ergibt. Dazu werden Sie aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Verfügungsbefugnis für die Betriebsstätte - entweder durch Nachweis der Verfügungsbefugnis der KAM GmbH über das Grundstück Nr. *** - oder durch Vorlage einer aktuellen Option der KH GmbH betreffend das Grundstück *** zugunsten der Konzessionswerberin vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen von Mag. pharm. VK abgewiesen wird.“ Mit Schreiben vom 05.11.2014 hat Mag. pharm. VK folgendes Schreiben der KH GmbH vom 03.11.2014 vorgelegt: „Mit Schreiben vom 6. August 2013 hat die EP Niederösterreichs.Wirtschafts-agentur GmbH der KH GmbH gegenüber das eingeräumte Entwicklungs- und Verfügungsrecht betreffend planlich näher dargestellter Flächen, zu denen ua auch das oben genannte Grundstück mit der Grundstücksnummer *** gehört wiederholt und bekräftigt. Auf diesem Grundstück ist von uns aus heutiger Sicht unverändert die Planung, Entwicklung und Errichtung eines Fachmarktzentrums mit mehreren getrennt vermietbaren Gewerbeimmobilien (das „Projekt“) beabsichtigt, wobei die Entscheidung über die Umsetzung des Projektes — soweit per heute ersichtlich — bis spätestens 30. April 2015 erfolgen muss. Vor obigem Hintergrund erlauben wir Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in dem im Rahmen des oben genannten Projektes erst zu errichtenden Fachmarktzentrums ein (von Ihnen zu betreibendes) Apothekenunternehmen zu führen. Das gegen-ständliche Anbot steht unter dem Vorbehalt der Realisierung des Projektes, der noch ausstehenden Einigung über die konkreten, jedenfalls aber ortsüblichen und den Projektkosten sowie einer angemessenen Rendite entsprechenden Bedingungen eines erst abzuschließenden Bestandvertrages (insbesondere betreffend Bestandzins, Vertragsdauer und Kündigungsverzicht) sowie letztlich der Einfügung des Apothekenbetriebes in den erst zu bestimmenden Branchenmix des im Rahmen des Projektes zu errichtenden Fachmarktzentrums. Für den Fall des zuvor erfolgten Eintritts sämtlicher oben genannten (auf-schiebenden) Bedingungen werden wir Ihnen bis spätestens 30. April 2015 ein schriftliches und dann verbindliches Mietanbot über die Anmietung einer dann zugewiesenen Bestandräumlichkeit im Fachmarktzentrum laut Planungsstand übermitteln, das von Ihnen innerhalb einer Frist von zwei

(2)Wochen ab Erhalt anzunehmen ist, widrigenfalls die Rechtswirksamkeit des zuletzt genannten Mietanbotes erlischt. Sofern von uns bis zum 30. April 2015 in Hinblick auf den dann aktuellen Planungsstandes des Projektes ein verbindliches Mietanbot im oben genannten Sinne nicht erstellt werden kann, werden wir das gegenständliche Schreiben mit entsprechend abgeänderten Terminen aus eigenem und unaufgefordert neu ausstellen oder – insbesondere im Fall einer mangelnden Realisierbarkeit des Projektes im derzeit beabsichtigten Umfang – für gegenstandslos erklären. Mit einer Vorlage Ihrerseits des gegenständlichen Schreibens an das Landes-verwaltungsgericht zu LVwG-AB-14-0615,0616 sind wir ausdrücklich einverstanden.“ Mit Schreiben vom 11.03.2015 hat die Österreichische Apothekerkammer nachstehendes Gutachten betreffend das Grundstück Nr. *** übermittelt: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung: I. Grundlagenrömisch eins. Grundlagen

§ 10Abs. 1 Ap

G ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Paragraph 10, Absatz eins, ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

§ 10Abs. 2 Ap

G besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn ● sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder ● die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder ● die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

§ 10Abs. 3 Ap

G besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eineGemäß Paragraph 10, Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach ä 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach ä 342 Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph 10, Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September 2013). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungs-polygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.2.

  1. Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßen-verbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2014, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Janner
  2. III. Befundrömisch drei. Befund
  3. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  4. Bestehende öffentliche Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** 5.988 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilo-metern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 5.988 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  5. Jänner 2015; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt.Hierbei wurden die 5.988 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  6. Jänner 2015; vergleiche Anlage 1) des roten Polygons vergleiche Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Darüber hinaus sind

§ 10Abs.

5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind

Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Da im blauen Polygon (= jenes Gebiet, für das die bestehende öffentliche Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle darstellt) keine Personen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind zunächst die 3.001 ständigen Einwohner des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** teilweise zu berück-ständigen Wohnsitz haben, sind zunächst die 3.001 ständigen Einwohner des grünen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** teilweise zu berück- sichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom

  1. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen vergleiche beiliegende Studie). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen: ● Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden. ● Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind. ● Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. ● Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf. ● Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. ● Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht. ● Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall. Die 3.001 ständigen Einwohner des grünen Polygons sind demnach - trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** - zu 22 % (= 660 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** zuzurechnen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.131 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 996 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = im blauen Polygon haben keine Personen ihren Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 135 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** werden die 615 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  2. Jänner 2015; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.131 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 996 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = im blauen Polygon haben keine Personen ihren Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 135 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** werden die 615 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  3. Jänner 2015; vergleiche Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  4. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremden-verkehrs -Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstge-Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  5. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremden-verkehrs -Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstge- legenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Öster-reicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen): ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) ● Wien ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail ● in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage ● in Wien 46,6 Tage ● in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage ● in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7 % ● Wien 12,8 % ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 % Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der – oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  6. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,
  7. Die 1.131 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 13,1 % (= 148 „Einwohnergleichwerte“) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** zuzurechnen. Ebenso berücksichtigt werden die 2.720 Beschäftigten, welche im Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** ihren Arbeitsplatz haben (rotes Polygon: = 2.553 Beschäftigte, blaues Polygon: = keine Beschäftigte, grünes Polygon: = 167 Beschäftigte (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** werden die 758 Beschäftigten im blauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  8. Jänner 2015; vgl. Anlage 1)Ebenso berücksichtigt werden die 2.720 Beschäftigten, welche im Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur heiligen Dreifaltigkeit“ in *** ihren Arbeitsplatz haben (rotes Polygon: = 2.553 Beschäftigte, blaues Polygon: = keine Beschäftigte, grünes Polygon: = 167 Beschäftigte (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** werden die 758 Beschäftigten im blauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  9. Jänner 2015; vergleiche Anlage 1) Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  10. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 Apothekengesetz hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes — Erweitert Jänner 2013“; vgl. beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden,Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  11. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003, ausgeführt, dass konkrete, entsprechend begründete Feststellungen erforderlich sind, in welchem Ausmaß Beschäftigte von der zu prüfenden Apotheke voraussichtlich zu versorgen wären und in welcher Relation der dadurch hervorgerufene Bedarf zu dem durch die ständigen Einwohner im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz hervorgerufenen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen wäre. Da die Ermittlung des dadurch hervorgerufenen Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes — Erweitert Jänner 2013“; vergleiche beiliegende Studie) in Auftrag gegeben. An Hand von 2.000 repräsentativen Interviews, die von zahlreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen begleitet wurden, kommt die Studie zu folgendem Ergebnis: Jeder Österreicher und jede Österreicherin sucht pro Jahr im Durchschnitt 11,86 Mal eine Apotheke auf. Für 49 % aller Berufstätigen ist die dem Arbeitsplatz nächst-gelegene Apotheke zugleich die dem Wohnsitz nächstgelegene Apotheke. Durchschnittlich suchen Berufstätige eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes, die nicht die wohnsitznächste ist, 1,05 Mal pro Jahr auf. Um das spezifische Einkaufsverhalten in einer Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes im Vergleich zum ständigen Einwohner zu berücksichtigen, wird im Verhältnis 2,74 zu 2,72 Packungen gewichtet. Unter Heranziehung dieser Zahlen auf den gegenständlichen Fall entsprechen die genannten 2.720 Arbeitnehmer 124 „Einwohnergleichwerten“. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur

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