GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 9.12.2015, Zl. PLS3-W-06254/005, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** über Sie am 16.11.2015, GZ. A3/10457/2015,
4 Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben. Dem vorläufigen Waffenverbot liege folgender Sachverhalt zugrunde: Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** über Sie am 16.11.2015, GZ. A3/10457/2015,
Paragraph 13, Absatz 4, Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen haben. Dem vorläufigen Waffenverbot liege folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16.11.2015 um 09.50 Uhr wurde die Polizeistreife zu Ihrem Wohnhaus in ***, *** beordert, da dort im Zuge einer Hausdurchsuchung, durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), im Handschuhfach des dort abgestellten PKW’s der Marke BMW 5 ein mit 13.11.2015 datierter handschriftlicher Abschiedsbrief mit Suizidäußerung, samt Testament, vorgefunden und dadurch eine akute Selbstgefährdung durch Sie befürchtet wurde. Über Erhebung der Polizeibeamten wurde infolge bekannt, dass Sie über mehrere Schusswaffen (Pistole sowie Langwaffen) verfügen. In einem versperrten Kasten über dem Türstock im Ankleideraum Ihres Einfamilienhauses sind bei Ihnen vier Langwaffen, ein Schwert, drei Reizgassprays, diverse verschiedene Geschoßmunition und eine leere Aufbewahrungsbox für eine Faustfeuerwaffe vorgefunden und sichergestellt worden. Auf Befragung der Polizeibeamten über den Verwahrungsort der auf Sie registrierten Pistole, Marke Glock, gaben Sie an, dass sich diese in der Reserveradmulde des dort abgestellten PKW’s der Marke BMW 5, befinden würde, welcher vor dem Haus stehe. Bei der sofortigen Nachschau konnte die Waffe am angegebenen Ort, in einem Handtuch eingewickelt halbgeladen (Magazin angesteckt, jedoch nicht geladen) vorgefunden und sichergestellt werden. Zum Besitz dieser Waffe waren Sie mit Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der BH St. Pölten am 27.12.2007, berechtigt. Auf Grund Ihres Abschiedsbriefes mit Suizidäußerung, wurde von den einschreitenden Polizeibeamten ein vorläufiges Waffenverbot gegen Sie ausgesprochen. Anschließend wurden Sie
den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes der Amtsärztin von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgeführt. Eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgte jedoch nicht, da keine akute Selbstgefährdung diagnostiziert wurde. Eine weitere Untersuchung durch den Psychologen wurde von der Amtsärztin veranlasst. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. § 12 Waffengesetz verhängt werden muss. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich am 30.11.2015 in Kenntnis gesetzt, wobei Ihnen eine Frist von 1 Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. Paragraph 12, Waffengesetz verhängt werden muss. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich am 30.11.2015 in Kenntnis gesetzt, wobei Ihnen eine Frist von 1 Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben: Zu dem Beweisverfahren wäre aus meiner Sicht folgendes festzuhalten. Ich hatte niemals vor ernsthaft einen Suizid durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Verfassens des genannten Briefes war eine extreme Ausnahmesituation für mich. Es drohte mir ein ungerechtfertigtes Strafverfahren, weiters den Jobverlust in einer Führungsposition den ich seit 25 Jahren bekleide. Weiters drohte die totale Zerstörung meines guten Rufes etc. Dadurch kam es zu dieser Kurzschlusshandlung. ln dieser Extremsituation verfasste ich das, aus meiner heutigen Sicht, absurde Schreiben. Durch die Amtsärztin wurde eine Untersuchung bei Dr. IR (Psychiatrie und Neurologie veranlasst, das Ergebnis war ebenfalls, keine Selbstgefährdung. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten.
Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen. 2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
1 des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte;
Paragraph 13, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte;
2 leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
4 leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 13, Absatz 4, leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen. Dazu wird ausgeführt: Im konkreten Fall war aufgrund des von Ihnen handschriftlich geschriebenen Abschiedsbrief, in dem Sie einen Suizid angekündigt haben, und Sie Ihre Faustfeuerwaffe im halbgeladenen Zustand in Ihrem Personenkraftwagen mitgeführt haben, von einer glaubwürdigen ernstzunehmenden Selbstmordabsicht auszugehen. Diese war insofern auch anzunehmen, da Sie Ihre geladene (Magazin war angesteckt) Faustfeuerwaffe ohne einem geschlossenen Behältnis im Fahrzeug unzulässig mitgeführt haben. (VwGH 29.10.2009, 2008/03/0029; 21.10.2011, 2010/03/0148; 24.07.2012, 2012/03/0071; 22.05.2013, 2013/03/0025) In Ihrer Stellungnahme führen Sie jedoch an, dass es eine Kurzschlusshandlung gewesen sei und Sie sich in einer Ausnahmesituation befunden hätten. Ihre Rechtfertigung kann die Behörde jedoch nur als Schutzbehauptung werten. Sie geben zu, die Selbstmordankündigung nur in dieser Extremsituation betrieben zu haben und streiten dies auch nicht ab. Es ist daher seitens der Waffenbehörde nicht auszuschließen, dass Sie aufgrund dieser Tatsachen auch zukünftig in eine solche Ausnahmesituation kommen könnten und in einer Kurzschlusshandlung eine Waffe missbräuchlich verwenden, indem Sie Menschen oder sich selbst damit gefährden könnten. Dass ein Entschluss zum Selbstmord ernsthaft bestand, ist durch das Mitführen einer geladenen Waffe lose in einem Handtuch und ohne jeglicher Transportabsicht als erwiesen anzusehen. Weiters gaben Sie an, dass Ihnen ein ungerechtfertigtes Strafverfahren, ein Jobverlust und die totale Zerstörung Ihres guten Rufes drohen würden und es dadurch zu dieser Kurzschlusshandlung gekommen sei. In Bezug auf den öffentlichen *** Artikel in der Kalenderwoche ***, wurden Sie von Ihrem Dienstgeber bis zur Aufklärung der Anschuldigungen freigestellt. Da der Sachverhalt somit öffentlich und Entscheidungen etwaiger Verfahren nicht voraussehbar sind, besteht auch weiterhin die Gefahr, dass Sie im Zuge einer Kurzschlusshandlung eine Waffe missbräuchlich verwenden, indem Sie Menschen oder sich selbst damit gefährden könnten. Auch wenn laut Ihren Angaben die Amtsärztin und Dr. IR (Psychiatrie und Neurologie) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.11.2015 keine Selbstgefährdung diagnostiziert hätten, gelangt die Waffenbehörde aufgrund der bereits angeführten Tatsachen und insbesondere durch die Auffindung bzw. in unzulässiger Weise mitgeführten und geladenen (Magazin angesteckt) Waffe zu obiger Entscheidung. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem, dass Sie in Ihrem handschriftlichen Abschiedsbrief ernsthaft einen Suizid angekündigt haben und Ihre Faustfeuerwaffe im halbgeladenen Zustand in dem von Ihnen verwendeten Personenkraftwagen mitführten, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben (im Besonderen gegen Ihr eigenes Leben), Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er niemals vorgehabt hätte, sich umzubringen. Vielmehr habe er damals eine Flucht vor der Untersuchungshaft in Erwägung gezogen. Selbst die Amtsärztin sei von keiner Selbstgefährdung ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die Waffe auch ordnungsgemäß verwahrt gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.4.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dr. IR und Dr. IHJ sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Die Beamten der Polizeiinspektion *** haben über den Beschwerdeführer am 16.11.2015, GZ. A3/10457/2015,
4 Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Beamten der Polizeiinspektion *** haben über den Beschwerdeführer am 16.11.2015, GZ. A3/10457/2015,
Paragraph 13, Absatz 4, Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Am 16.11.2015 um 09.50 Uhr wurde die Polizeistreife zu dem Wohnhaus des Beschwerdeführers in ***, *** beordert, da dort im Zuge einer Hausdurchsuchung, durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), im Handschuhfach des dort abgestellten PKW’s der Marke BMW 5 ein mit 13.11.2015 datierter handschriftlicher Abschiedsbrief vorgefunden wurde. Es wurde eine akute Selbstgefährdung befürchtet. Auf Befragung der Polizeibeamten über den Verwahrungsort der registrierten Pistole, Marke Glock, gab der Beschwerdeführer an, dass sich diese in der Reserveradmulde des dort abgestellten PKW’s der Marke BMW 5, befinden würde, welcher vor dem Haus stehe. Bei der sofortigen Nachschau konnte die Waffe am angegebenen Ort, in einem Handtuch eingewickelt halbgeladen (Magazin angesteckt, jedoch nicht geladen) vorgefunden und sichergestellt werden. Zum Besitz dieser Waffe war der Beschwerdeführer mit Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt von der BH St. Pölten am 27.12.2007, berechtigt. Auf Grund des Abschiedsbriefes mit Suizidäußerung, wurde von den einschreitenden Polizeibeamten ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer
den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes der Amtsärztin von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgeführt. Eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgte jedoch nicht, da keine akute Selbstgefährdung diagnostiziert wurde. Eine weitere Untersuchung durch den Psychologen wurde von der Amtsärztin veranlasst. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung konnte auch zum Zeitpunkt der Verhandlung bei dem Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Sachverhalt und der Ablauf des Vorfalles vom 16.11.2015. Ebenso ist unstrittig, dass der Abschiedsbrief und die Pistole im Auto des Beschwerdeführers gefunden wurden. Bei der anschließenden Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin Dr. IHJ und Dr. IR wurde keine Fremd- oder Selbstgefährdung festgestellt. Beide diagnostizierten, dass der Beschwerdeführer sich klar von einem Suizid distanziere. Rechtlich folgt:
Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.