Obsah (5)
§ 28§ 121§ 68Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-829/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte dem DWTN, vertreten durch Obmann FB, in ***, mit Bescheid vom
- Juli 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für den Entwässerungsgraben „***bach“. Bewilligt wurde die Herstellung einer Verbindung zum Vorfluter *** Altarm samt Querung einer Wegparzelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an zwei Stellen und die Errichtung eines Biotops. Mit Überprüfungsbescheid vom
- April 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
§ 121
WRG 1959 fest, dass die Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Wesentlichen in Entsprechung der Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte dem DWTN, vertreten durch Obmann FB, in ***, mit Bescheid vom
- Juli 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für den Entwässerungsgraben „***bach“. Bewilligt wurde die Herstellung einer Verbindung zum Vorfluter *** Altarm samt Querung einer Wegparzelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an zwei Stellen und die Errichtung eines Biotops. Mit Überprüfungsbescheid vom
- April 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
Paragraph 121, WRG 1959 fest, dass die Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Wesentlichen in Entsprechung der Bewilligung vom
- Juli 2011 erfolgte, gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt. Weiters wurde mit diesem Bescheid ein Auflagenpunkt des Bescheides vom
- Juli 2011
§ 68Abs.
2 AVG abgeändert und eine Mängelbehebung aufgetragen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg berichtigte nach § 62 Abs. 4 AVG mit Bescheid vom
- Juni 2015 die beiden Bescheide vom
- Juli 2011 und
- April 2015 dahingehend, dass anstelle der Wortpassage „Entwässerungsgraben ***bach“ die Wortpassage „Entwässerungsgraben Gangwasser“ zu treten hätte. Ein Katasterplan vom
- April 2015 war diesem Berichtigungsbescheid angeschlossen.Bewilligung vom
- Juli 2011 erfolgte, gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt. Weiters wurde mit diesem Bescheid ein Auflagenpunkt des Bescheides vom
- Juli 2011
Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert und eine Mängelbehebung aufgetragen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg berichtigte nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG mit Bescheid vom
- Juni 2015 die beiden Bescheide vom
- Juli 2011 und
- April 2015 dahingehend, dass anstelle der Wortpassage „Entwässerungsgraben ***bach“ die Wortpassage „Entwässerungsgraben Gangwasser“ zu treten hätte. Ein Katasterplan vom
- April 2015 war diesem Berichtigungsbescheid angeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, in der vorgebracht wird, dass es sich bei der Bezeichnung „Gangwasser“ um eine historische lokale Bezeichnung eines Gewässerabschnittes des ***baches handle. Diese Namensgebungen seien für Abschnitte von Au-Gewässern früher üblich gewesen. Es könne sich bei der Bezeichnung „Gangwasser“ nur um eine mündliche Überlieferung einer lokalen Bezeichnung handeln, da diese Bezeichnung mit keinen historischen Plänen oder Unterlagen belegt sei. Diese Bezeichnung hätte als Orientierungshilfe zur Forst-, Fischerei- oder jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung gedient. In den der Beschwerde beiliegenden historischen Plänen sei der durchgehende Gerinneverlauf des ***baches vom Ursprung in Goldgeben bis zur damaligen Einmündung in den ***bach klar ersichtlich. Im Zuge der Bauarbeiten der *** sei die Mündungsstrecke im Bereich KG *** und KG *** ersatzlos zugeschüttet worden und erst im Zuge der Grundwasserhochstände 2009/2010 die gegenständliche Ersatzausmündung hergestellt worden. Es werde ersucht, Nachweise über die Bezeichnung in Form von Unterlagen, welche dem Bescheid vom
- Juni 2015 zu Grunde gelegt worden seien, zur Verfügung zu stellen.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, in der vorgebracht wird, dass es sich bei der Bezeichnung „Gangwasser“ um eine historische lokale Bezeichnung eines Gewässerabschnittes des ***baches handle. Diese Namensgebungen seien für Abschnitte von Au-Gewässern früher üblich gewesen. Es könne sich bei der Bezeichnung „Gangwasser“ nur um eine mündliche Überlieferung einer lokalen Bezeichnung handeln, da diese Bezeichnung mit keinen historischen Plänen oder Unterlagen belegt sei. Diese Bezeichnung hätte als Orientierungshilfe zur Forst-, Fischerei- oder jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung gedient. In den der Beschwerde beiliegenden historischen Plänen sei der durchgehende Gerinneverlauf des ***baches vom Ursprung in Goldgeben bis zur damaligen Einmündung in den ***bach klar ersichtlich. Im Zuge der Bauarbeiten der *** sei die Mündungsstrecke im Bereich KG *** und KG *** ersatzlos zugeschüttet worden und erst im Zuge der Grundwasserhochstände 2009 aus 2010, die gegenständliche Ersatzausmündung hergestellt worden. Es werde ersucht, Nachweise über die Bezeichnung in Form von Unterlagen, welche dem Bescheid vom
- Juni 2015 zu Grunde gelegt worden seien, zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom
- März 2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen, welche dem Berichtigungsbescheid vom
- Juni 2015 zu Grunde gelegt worden waren, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben der Behörde vom
- Mai 2016 wurde ein Auszug aus der ÖK 25 sowie Auszüge aus dem Kataster vom
- Mai 2016 und eine Niederschrift der Behörde über die Einvernahme des Bezirksförsters vom
- Mai 2016 vorgelegt. Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs erstattete die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
- Juni 2016 eine Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, dass es sich bei den im Plan vom
- April 2015 angegebenen Bezeichnungen um mündlich überlieferte lokale Bezeichnungen des ***baches handle. Dieser Stellungnahme beigelegt waren Kopien des Bescheides vom
- Juli 2011 und vom
- September 2011 sowie des Schreibens vom
- April 2015 und des Berichtigungsbescheides vom
- Oktober
- Die Stadtgemeinde *** brachte vor, dass im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum ersten Bewilligungsverfahren enthalten sei, dass es sich bei dem projektierten Grabensystem um den ***bach in Niederösterreich handle. Weiters, dass das in der Plandarstellung vom
- April 2015 angeführte „künstliche Verbindungsgerinne“ ebenfalls ein Gerinneabschnitt des ***baches sei und sich dies aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom
- September 2011 ergäbe. Auch aus dem Schreiben vom
- April 2015 zur Errichtung einer Verrohrung südlich der *** sei das Gerinne als ***bach bezeichnet. Weiters hätte es bezüglich der Gerinnebezeichnung im Verlauf des ***baches schon einmal eine Berichtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Oktober 2013 gegeben. Nach Ansicht der Stadtgemeinde *** hätte auch die gegenständliche Bescheidberichtigung analog zur Bescheidberichtigung vom
- Oktober 2013 mit Nennung des Hauptgerinnes „***bach“ und Anfügung der lokalen Zusatzbezeichnung „Gangwasser“ erfolgen müssen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der belangten Behörde und dem DWTN mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2016 diese Stellungnahme der Stadtgemeinde samt Beilagen mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen zugesendet. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet: „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Die mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2015 vorgenommene Berichtigung betrifft die Bezeichnung eines Gewässers. Es wird anstelle der Bezeichnung „***bach“ die Bezeichnung „Gangwasser“ gestellt. Im Katasterplanauszug vom
- April 2015, welcher dem angefochtenen Berichtigungsbescheid vom
- Juni 2015 angeschlossen ist, sind verschiedene Abschnitte mit unterschiedlicher Bezeichnung eingetragen. Die belangte Behörde meint, dass vom „Gangwasser“ eine Verbindung zum Vorfluter *** Arm hergestellt wurde und diese Verbindung eine Verlängerung des „Gangwassers“ sei. Dem ist jedoch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte alte Planauszug entgegenzuhalten, aus dem der Verlauf des ***baches von Goldgeben bis zu dessen Einmündung in den ***bach ersichtlich ist. Daran kann auch die Aussage des Bezirksförsters in der Niederschrift der belangten Behörde vom
- Mai 2016 nichts ändern, dass der ***bach bei geringer Wasserführung in der Ortschaft *** versickere. Auch der Hinweis auf die ÖK 25, in welcher dieser Bach strichliert bis zur Ortschaft *** eingezeichnet ist, ändert nichts daran, dass dieser Bach ursprünglich bis zum ***bach führte. Die ÖK 25 enthält auch bereits die hergestellte ***, welche zu einer Veränderung des Verlaufs des ***baches führte, insbesondere im Bereich der früheren Einmündung in den ***bach. Der Verlauf des ***baches wurde offenbar auf Grund der Herstellung der Schnellstraße *** und des Knotens *** an die neuen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Der Umstand, dass ein Gerinne nicht ständig wasserführend ist, hat keinen Einfluss auf die Qualifikation als Gewässer. In der Niederschrift vom
- Mai 2016 wird vom Bezirksförster ausgesagt, dass für einzelne Abschnitte (offenbar des ***baches) verschiedene Bezeichnungen bestehen. Dass es sich bei dem mit unterschiedlichen Namensbezeichnungen dargestellten Verlauf eines Gerinnes um den ***bach als solchen handelt, ergibt sich auch aus der Bezeichnung des Abschnittes 3 als „ehemaliger Altarm“. Weiters hat die belangte Behörde im Bescheid vom
- September 2011 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Reaktivierung des ***baches entlang der *** erteilt und damit den als Abschnitt 2 im Katasterplan vom
- April 2015 bezeichneten Bereich (künstliches Verbindungsgerinne) als Teil des ***baches betrachtet. In der Projektsbeschreibung dieses Bescheides wird auch darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Graben bereits vor dem Ausbau der Schnellstraße *** existierte. Weiters berichtigte die belangte Behörde mit Bescheid vom
- Oktober 2013 einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für Pumpmaßnahmen mit Einleitung des abgepumpten Wassers in den ***bach dahingehend, dass bei der Bezeichnung „***bach“ der Zusatz „Feldlahn“ angefügt wurde. Dies betrifft den Abschnitt 4 des Katasterplanes vom
- April 2015, welcher Beilage des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2015 ist, und zeigt ebenfalls, dass der ***bach unterschiedliche Abschnittsbezeichnungen hat. Schließlich wird auch im Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2015 an die Forstverwaltung *** vom Vorliegen des ***baches im Nahbereich der *** bei *** ausgegangen. Damit ergibt sich, dass der ***bach in seinem Verlauf verschiedene Abschnittsbezeichnungen erhalten hat und schon vor Herstellung der *** in deren heutigem Nahebereich existierte. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung, dass anstelle der Bezeichnung „***bach“ nun die Bezeichnung „Gangwasser“ zu treten hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Genau genommen handelt es sich um einen Teil des ***baches, von welchem schließlich die Verbindung zum *** Arm hergestellt wird und wofür die wasserrechtliche Bewilligung vom
- Juli 2011 erteilt wurde. Eine Berichtigung erweist sich nicht als zulässig, da mit der Anbindung an den *** Arm der ***bach eine Verbindung zu einem Vorfluter erhält. Der Gerinneabschnitt „Gangwasser“ ist nicht als eigenes Gerinne zu sehen, das mit der erteilten Bewilligung vom
- Juli 2011 eine Verbindung zu einem Vorfluter (*** Arm) erhält. Der angefochtene Bescheid vom
- Juni 2015 war daher ersatzlos aufzuheben. Im Ergebnis liegt mit dem mit Bescheid vom
- Juli 2011 bewilligten Verbindungsstück („Anbindung *** Arm“) im Ausmaß von ca. 630 m eine Gerinneverlegung vor, da die ursprünglich vorhandene Verbindung zum Vorfluter ***bach auf Grund der Herstellung der *** verloren gegangen ist. Mit dem Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Oktober 2013 betreffend den Bewilligungsbescheid vom 23.8.2013 ist gegenständlicher Fall deshalb nicht vergleichbar, weil beim genannten Bewilligungsbescheid Gegenstand die Einleitung in den Gerinneabschnitt „Feldlahn“ war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte unabhängig davon abgesehen werden, da lediglich zu klären war, welche Bezeichnung das Gerinne in gegenständlichem Fall hat und nach der Aktenlage die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.829.001.2015