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LVwG-S-1787/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1787/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. RH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Juni 2016, Zl. AMS2-V-15 9636/5, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung § 17 Abs. 3 Zustellgesetz Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  5. Juli 2015, Zl. AMS2-V-15 9636/5, wurde Herr Dr. RH wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft. Es wurden Geldstrafen von insgesamt € 400,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von 125 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von € 40,-- gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde versucht am
  6. Juli 2015 zuzustellen. Diese Zustellung ist durch einen Zustellnachweis dokumentiert, welchem zu entnehmen ist, dass am
  7. Juli 2015 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Einlage in die Abgabeeinrichtung erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wurde der
  8. Juli 2015, beim Postamt ***, auf der Verständigung vermerkt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  9. Juli 2015, Zl. AMS2-V-15 9636/5, wurde Herr Dr. RH wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft. Es wurden Geldstrafen von insgesamt € 400,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von 125 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von € 40,-- gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde versucht am
  10. Juli 2015 zuzustellen. Diese Zustellung ist durch einen Zustellnachweis dokumentiert, welchem zu entnehmen ist, dass am
  11. Juli 2015 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Einlage in die Abgabeeinrichtung erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wurde der
  12. Juli 2015, beim Postamt ***, auf der Verständigung vermerkt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  13. Oktober 2015 wurde Dr. RH gemahnt, den offenen Betrag in Höhe von € 545,-- binnen 2 Wochen ab Erhalt dieser Mahnung einzuzahlen (Anmerkung: für die Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in Höhe von € 5,-- hinzugekommen). Nach erfolgloser Exekutionsandrohung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  14. November 2015 beantragte die zuständige Behörde eine Forderungs- und Fahrnisexekution. Das Bezirksgericht Wels bewilligte diese am
  15. Jänner 2016 (Zl. 7 E 5/16y-2). Ein Einspruch von Dr. RH dagegen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels (Zl. 7 E 5/16y-5) abgewiesen. In weiterer Folge beantragte Dr. RH beim Bezirksgericht Wels die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 Exekutionsordnung, eine Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs. 2 Exekutionsordnung und die Einstellung gemäß § 39 Abs. 1 Z 9 Exekutionsordnung.In weiterer Folge beantragte Dr. RH beim Bezirksgericht Wels die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Exekutionsordnung, eine Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Exekutionsordnung und die Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, Exekutionsordnung. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom
  16. März 2016 (Zl. 7 E 5/16y-7) wurde die Fahrnis- und Forderungsexekution gegen eine Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufgeschoben. Dr. RH begründete seinen Antrag damit, dass das Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Amstetten während der Hinterlegungszeit im Postamt *** nicht aufgefunden werden hätte können und daher von ihm nicht behoben werden konnte. Nachdem die Hinterlegungsbestätigung mit dem Vermerk „nicht aufgefunden innerhalb der Abholfrist“ in Verstoß geraten sei, habe er Frau MHö als Postbeamtin des zuständigen Postamtes ermittelt, welche die Bestätigung der mangelnden Auffindung des amtlichen Schriftstückes ausgefolgt habe. Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde sodann die Einvernahme der Postbeamtin MHö der Postfiliale *** veranlasst. Von Frau MHö wurde am
  17. Mai 2016 ausgesagt, dass sie sich an einen Vorfall im Vorjahr im Sommer erinnern könne als Dr. RH zum Postamt ***, ***, gekommen sei, um ein behördliches Schriftstück abzuholen, welches jedoch nicht auffindbar gewesen sei. Automatisch habe sie ihm eine Bestätigung auf der Rückseite der Hinterlegungsbenachrichtigung ausgestellt. Ob es sich allerdings um das betreffende Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gehandelt habe, könne sie nicht angeben; auch nicht ein genaues Datum. Weiters führte sie aus, dass wenn ein hinterlegtes Schriftstück nicht aufgefunden werden kann, werde eine Bestätigung an den Adressaten – wie oben ausgeführt – ausgestellt und im Programm der Post als Sendungssuche eingegeben. Diese Suche ergehe an den Postkundenservice und der kümmere sich um das Weitere. Die Behörde werde nicht verständigt. Es würden keine Aufzeichnungen bestehen. Eine Nachforschung liege ein halbes Jahr beim Postkundenservice auf. Sie könne demnach nur ein halbes Jahr lang nachvollziehen, ob eine Nachforschung angestellt worden sei. Schließlich wurde der Antrag von Dr. RH hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  18. Juli 2015 die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben gemäß § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung (EO) und § 17 Abs. 3 Zustellgesetz abgewiesen.Schließlich wurde der Antrag von Dr. RH hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  19. Juli 2015 die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) und Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz abgewiesen.
  20. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn Dr. RH (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Strafverfügung niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Die zuständige Postbeamtin des Postamtes *** habe sich erinnert, dass ein für ihn hinterlegtes Schriftstück zum fraglichen Zeitpunkt nicht aufgefunden werden habe können und deshalb sei von der Zeugin eine Bestätigung an den Adressaten ausgestellt worden und im Programm der Post zur Sendungssuche eingegeben worden. Damit sei bewiesen, dass eine rechtswirksame Zustellung des RSb-Briefes an ihn nicht erfolgt sei. Ihm sei damit der gegen Beweis gemäß § 292 Abs.2 ZBO gelungen und sei die Ansicht im angefochtenen Bescheid, es fehle an der entsprechenden Begründung dafür, rechtlich nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Judikatur des OHG und des VwGH sei eine Zustellung zu wiederholen, wenn Zweifel auftauchen, dass die ordentliche Zustellung nicht erfolgt sei. Genau dieser Fall liege hier vor, weshalb beantragt werde den gegenständlichen Bescheid erstsatzlos aufzuheben. Dies gelte insbesondere für die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn Dr. RH (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Strafverfügung niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Die zuständige Postbeamtin des Postamtes *** habe sich erinnert, dass ein für ihn hinterlegtes Schriftstück zum fraglichen Zeitpunkt nicht aufgefunden werden habe können und deshalb sei von der Zeugin eine Bestätigung an den Adressaten ausgestellt worden und im Programm der Post zur Sendungssuche eingegeben worden. Damit sei bewiesen, dass eine rechtswirksame Zustellung des RSb-Briefes an ihn nicht erfolgt sei. Ihm sei damit der gegen Beweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZBO gelungen und sei die Ansicht im angefochtenen Bescheid, es fehle an der entsprechenden Begründung dafür, rechtlich nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Judikatur des OHG und des VwGH sei eine Zustellung zu wiederholen, wenn Zweifel auftauchen, dass die ordentliche Zustellung nicht erfolgt sei. Genau dieser Fall liege hier vor, weshalb beantragt werde den gegenständlichen Bescheid erstsatzlos aufzuheben. Dies gelte insbesondere für die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.
  21. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung:Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung: „Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom
  22. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“„Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom
  23. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“ § 17 Abs. 3 Zustellgesetz:Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz: „Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“„Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“ Das Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist so wie das Verfahren zu seiner Erteilung (vgl Rz 98) Teil des Titelverfahrens (AnwZ 1933, 460; SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279, 470) und richtet sich so wie dieses nach den Bestimmungen, die für das Titelverfahren gelten. Das gilt insb für den Instanzenzug, für eine allfällige Anwaltspflicht und für den Kostenersatz (Heller/Berger/Stix I 208; Rechberger/Simotta Rz 221). Das Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist so wie das Verfahren zu seiner Erteilung vergleiche Rz 98) Teil des Titelverfahrens (AnwZ 1933, 460; SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279, 470) und richtet sich so wie dieses nach den Bestimmungen, die für das Titelverfahren gelten. Das gilt insb für den Instanzenzug, für eine allfällige Anwaltspflicht und für den Kostenersatz (Heller/Berger/Stix römisch eins 208; Rechberger/Simotta Rz 221). Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zu einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel erteilt wurde, ist nach der Anordnung des § 7 Abs 4 (das dort im geltenden Gesetzestext zu § 3 Abs 2 genannte „Gesetz vom
  24. Juli 1925, BGBl Nr. 276“ wurde mit Kdm BGBl 1991/53 als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wiederverlautbart; das Gesetzeszitat ist daher als „§ 3 Abs 2 VVG“ zu lesen) jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel stammt. Wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung von einer anderen (zB von der Berufungsbehörde) als jener Behörde erteilt, von der der Exekutionstitel stammt, so ist Letztere und nicht jene Behörde, die die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zu deren Aufhebung berufen (VwGH VwSlgNF 12.278/A = ZfVB 1987 H 3/1502). Obwohl die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu nichtgerichtlichen Exekutionstiteln keinen Bescheid darstellt, erfolgt deren Aufhebung durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde. An diesen Bescheid sind die Gerichte gebunden (3 Ob 97/92 SZ 66/61 = EvBl 1993/167, 664 = JBl 1994, 49 = RdW 1993, 367).Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zu einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel erteilt wurde, ist nach der Anordnung des , Paragraph 7, Absatz 4, (das dort im geltenden Gesetzestext zu Paragraph 3, Absatz 2, genannte „Gesetz vom
  25. Juli 1925, BGBl Nr. 276“ wurde mit Kdm BGBl 1991/53 als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wiederverlautbart; das Gesetzeszitat ist daher als „§ 3 Absatz 2, VVG“ zu lesen) jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel stammt. Wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung von einer anderen (zB von der Berufungsbehörde) als jener Behörde erteilt, von der der Exekutionstitel stammt, so ist Letztere und nicht jene Behörde, die die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zu deren Aufhebung berufen (VwGH VwSlgNF 12.278/A = ZfVB 1987 H 3/1502). Obwohl die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu nichtgerichtlichen Exekutionstiteln keinen Bescheid darstellt, erfolgt deren Aufhebung durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde. An diesen Bescheid sind die Gerichte gebunden (3 Ob 97/92 SZ 66/61 = EvBl 1993/167, 664 = JBl 1994, 49 = RdW 1993, 367). Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, daß die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, läßt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, daß behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, daß die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre. (VwGH 31.8.1995, 95/19/0324)Die Zustellung iSd Paragraph 17, ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, daß die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, läßt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, daß behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, daß die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß Paragraph 7, ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre. (VwGH 31.8.1995, 95/19/0324) Davon, ob und wann eine gem § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG bilden. (zB VwGH 3.10.1996, 96/06/0208)Davon, ob und wann eine gem Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bilden. (zB VwGH 3.10.1996, 96/06/0208)
  26. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes: Im Gegenstand konnte im Lichte der oben dargelegten Judikatur insbesondere festgestellt werden, dass nachweislich versucht wurde, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  27. Juli 2015 am
  28. Juli 2015 an den Beschwerdeführer zuzustellen. Dieses wurde in der Folge ab
  29. Juli 2015 beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung im Sinne des § 17 Zustellgesetz ist mit dieser Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Ein allfällig aufgetretenes nachgelagertes Hindernis hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Wie oben dargelegt, wäre dies allenfalls ein Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag. Im Gegenstand konnte im Lichte der oben dargelegten Judikatur insbesondere festgestellt werden, dass nachweislich versucht wurde, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  30. Juli 2015 am
  31. Juli 2015 an den Beschwerdeführer zuzustellen. Dieses wurde in der Folge ab
  32. Juli 2015 beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz ist mit dieser Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Ein allfällig aufgetretenes nachgelagertes Hindernis hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Wie oben dargelegt, wäre dies allenfalls ein Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag. Damit folgt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nachweislich rechtswirksam zugestellt wurde. Nachdem gegen dieses kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist es in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Schluss, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Recht abgewiesen wurde.
  33. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
  34. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1787.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.