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{'item': 'LVwG-AV-552/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-552/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von AP und KCP, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Polt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. April 2016, Zl. WTW3-W-0496/005, betreffend Rechnungslegung im Zusammenhang mit einer Genossenschaftsstreitigkeit, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der spruchgegenständliche Antrag zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 77 und 85 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 77 und 85 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Zwischen der Abwassergenossenschaft *** und ihren Mitgliedern KCP und AP bestehen seit mehreren Jahren Streitigkeiten, wobei es im Wesentlichen um die Verpflichtung zur Bezahlung von Genossenschaftsbeiträgen und deren Höhe geht. Im Zuge dieser Streitigkeiten wurde seitens der Abwassergenossenschaft *** das Ausscheiden der die Mitgliedschaft von KCP und AP begründenden Liegenschaft aus der Genossenschaft betrieben; dies war Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. September 2014, LVwG-AB-14-
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  5. Juli 2015, WTW3-W-0496/001, wurde ein Antrag von KCP und AP (im Folgenden Antragsteller) auf Behebung eines Rückstandsausweises der Abwassergenossenschaft *** vom
  6. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen. Im zugrundeliegenden Begehren hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass ihnen seitens der Abwassergenossenschaft Rossa mittels Rückstandsausweises vom
  7. Juni 2014 ein Betrag in Höhe von € 3.901,92 vorgeschrieben worden sei, was jedoch nicht nachvollziehbar und unberechtigt sei. Schließlich begehrten sie zwecks Überprüfung der zugrundeliegenden Ausgaben der Abwassergenossenschaft die Vorlage von Abrechnungen und Unterlagen sowie die ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises. Unter Hinweis auf § 42 der Satzungen der Abwassergenossenschaft *** führte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vorliege und keine Rechtsgrundlage für deren Aufhebung bestehe, wobei die offene Forderung überdies bereits bezahlt worden sei. Deshalb wäre der Antrag auf Behebung des Rückstandsausweises abzuweisen.Unter Hinweis auf Paragraph 42, der Satzungen der Abwassergenossenschaft *** führte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vorliege und keine Rechtsgrundlage für deren Aufhebung bestehe, wobei die offene Forderung überdies bereits bezahlt worden sei. Deshalb wäre der Antrag auf Behebung des Rückstandsausweises abzuweisen. Mit Eingabe vom
  8. April 2016 machten die Antragsteller geltend, dass mit dem vorzitierten Bescheid nicht hinsichtlich des Antrags entschieden worden sei, der Genossenschaft aufzutragen, eine komplette Abrechnung mit sämtlichen Belegen, einschließlich der Ausschreibungsunterlagen, den Leistungsverzeichnissen, Rechnungskorrekturen und den Bautagebüchern und Berichten sowie die Abrechnung betreffend Sachwalter- und Rechtsanwaltskosten vorzulegen, damit überprüft werden könne, ob die getätigten Ausgaben mit dem Satzungszweck der Abwassergenossenschaft *** vereinbar wären. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. April 2016, WTW3-W-0496/005, wurde nunmehr über das mit Schriftsatz vom
  10. April 2016 konkretisierte Begehren vom
  11. März 2015 dahingehend abgesprochen, dass der Antrag als unbegründet abgewiesen würde. Begründend merkte die Behörde nach Darlegung der Vorgeschichte in rechtlicher Hinsicht zunächst an, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der strittigen Kosten bereits eine zivilgerichtliche Entscheidung anhängig sei und dem nun vorliegenden Antrag keine konkrete Rechtsgrundlage, beruhend auf den Satzungen oder dem Wasserrechtsgesetz zu entnehmen sei. Außerdem sei der Antrag unkonkret. Da im Antrag explizit auf ein Schlichtungsverfahren vom
  12. Juli 2012 verwiesen wurde, könne sich dieser nur auf Unterlagen vor diesem Zeitpunkt beziehen, da hinsichtlich der „weiteren Fragen“, die erst in der Folge eingetreten seien, augenscheinlich kein Schlichtungsversuch stattgefunden hätte. Da am
  13. Juli 2012 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und sodann gescheitert wäre, lägen die formellen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur Entscheidung für die Herausgabe von Unterlagen bis zum
  14. Juli 2012 vor. „Darüber“ sei jedoch bereits mit Bescheid vom
  15. Februar 2013 „in der Sache“ (gemeint wohl: über das Begehren auf Aufhebung eines Rückstandsausweises) entschieden worden, wobei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 WRG 1959 nicht erfolgreich gewesen sei. Auch betreffend den Rückstandsausweis vom
  16. Juni 2014 sei bereits eine (verwaltungsbehördliche) Entscheidung getroffen worden, wobei die gerichtliche Entscheidung nach § 117 WRG 1959 noch ausständig wäre. Da in diesem Verfahren der Antrag auf ersatzlose Behebung des Rückstandsauweises abzuweisen gewesen sei, wäre auch dem Antrag auf Vorlage von Unterlagen nicht stattzugeben, wobei die Behörde davon ausgegangen sei, dass mit dem zitierten Bescheid auch der diesbezügliche Antrag erledigt wäre.Da am
  17. Juli 2012 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und sodann gescheitert wäre, lägen die formellen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur Entscheidung für die Herausgabe von Unterlagen bis zum
  18. Juli 2012 vor. „Darüber“ sei jedoch bereits mit Bescheid vom
  19. Februar 2013 „in der Sache“ (gemeint wohl: über das Begehren auf Aufhebung eines Rückstandsausweises) entschieden worden, wobei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, WRG 1959 nicht erfolgreich gewesen sei. Auch betreffend den Rückstandsausweis vom
  20. Juni 2014 sei bereits eine (verwaltungsbehördliche) Entscheidung getroffen worden, wobei die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 117, WRG 1959 noch ausständig wäre. Da in diesem Verfahren der Antrag auf ersatzlose Behebung des Rückstandsauweises abzuweisen gewesen sei, wäre auch dem Antrag auf Vorlage von Unterlagen nicht stattzugeben, wobei die Behörde davon ausgegangen sei, dass mit dem zitierten Bescheid auch der diesbezügliche Antrag erledigt wäre. Im Hinblick auf den Antrag vom
  21. April 2016 sei jedoch „in der Sache selbst“ eine Entscheidung zu treffen; hinsichtlich der Unterlagen bis zum
  22. Juli 2012 müsse davon ausgegangen werden, dass alle geforderten Unterlagen den Antragstellern bereits übermittelt worden seien; hinsichtlich später entstandener wäre zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
  23. Beschwerde Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  24. April 2016, Zl. WTW3-W-0496/005, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von KCP und AP (in der Folge: Beschwerdeführer). Darin verweisen die Beschwerdeführer auf die Entscheidungen der Zivilgerichte im Verfahren nach § 117 Abs. 4 WRG und bringen vor, dass ihnen seitens der Abwassergenossenschaft Rossa keine ausreichende Akteneinsicht und Rechnungslegung zuteil geworden sei. Es sei daher nicht klar, wie sich die mittels Rückstandsausweis geltend gemachte Forderung der Abwassergenossenschaft zusammensetze und ob diese gerechtfertigt sei. Die Abwassergenossenschaft hätte jegliche außergerichtliche Einigung abgelehnt und könne im Rahmen eines Schlichtungsversuchs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche keine Einigung erzielt werden, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig wäre. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob tatsächlich die beantragten Unterlagen übermittelt worden seien und es wären die Ausführungen der Behörde, dass für die Zeit nach dem
  25. Juli 2012 noch ein Schlichtungsverfahren zu führen wäre, angesichts des Umstandes, dass aus den dargelegten Gründen ein Schlichtungsverfahren nicht zielführend und als gescheitert zu betrachten wäre, nicht nachvollziehbar.Darin verweisen die Beschwerdeführer auf die Entscheidungen der Zivilgerichte im Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG und bringen vor, dass ihnen seitens der Abwassergenossenschaft Rossa keine ausreichende Akteneinsicht und Rechnungslegung zuteil geworden sei. Es sei daher nicht klar, wie sich die mittels Rückstandsausweis geltend gemachte Forderung der Abwassergenossenschaft zusammensetze und ob diese gerechtfertigt sei. Die Abwassergenossenschaft hätte jegliche außergerichtliche Einigung abgelehnt und könne im Rahmen eines Schlichtungsversuchs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche keine Einigung erzielt werden, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig wäre. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob tatsächlich die beantragten Unterlagen übermittelt worden seien und es wären die Ausführungen der Behörde, dass für die Zeit nach dem
  26. Juli 2012 noch ein Schlichtungsverfahren zu führen wäre, angesichts des Umstandes, dass aus den dargelegten Gründen ein Schlichtungsverfahren nicht zielführend und als gescheitert zu betrachten wäre, nicht nachvollziehbar. Es fehle jedenfalls zum Rückstandsausweis vom
  27. Juni 2014 jegliche Abrechnung und jede Erklärung; außerdem ergebe sich aus einer Zeugenaussage im Rahmen des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein nicht mit den Zwecken der Abwassergenossenschaft Rossa zusammenhängendes Verwendungsziel des strittigen Betrages. Schließlich wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Abänderung hinsichtlich vollinhaltlicher Stattgabe begehrt sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen und Parteien beantragt. Vorgelegt wurde unter anderem der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom
  28. März 2016, 12 R 16/16k. Darin bestätigt das Gericht einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
  29. Jänner 2016, 32 Nc 1/15m-5, hinsichtlich der Zurückweisung des auf Rechnungslegung gerichteten Antrags mit der Begründung, dass mangels Entscheidung der Verwaltungsbehörde über dieses Begehren die sukzessive Kompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 nicht habe eintreten können. Weiters bejahte das Gericht die sukzessive Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch auf ersatzlose Behebung eines Rückstandsausweises zwar grundsätzlich, verwies die Angelegenheit jedoch insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.Vorgelegt wurde unter anderem der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom
  30. März 2016, 12 R 16/16k. Darin bestätigt das Gericht einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
  31. Jänner 2016, 32 Nc 1/15m-5, hinsichtlich der Zurückweisung des auf Rechnungslegung gerichteten Antrags mit der Begründung, dass mangels Entscheidung der Verwaltungsbehörde über dieses Begehren die sukzessive Kompetenz nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nicht habe eintreten können. Weiters bejahte das Gericht die sukzessive Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch auf ersatzlose Behebung eines Rückstandsausweises zwar grundsätzlich, verwies die Angelegenheit jedoch insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
  32. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  33. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 77.

(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.Paragraph 77,
(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
  1. a)den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
  2. b)Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
  3. c)die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
  4. d)die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
  5. e)die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
  6. f)die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
  7. g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
  8. h)den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
  9. i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
  10. k)die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
  11. l)sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen. (…) § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Da es im vorliegenden Fall – wie zu zeigen sein wird – ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage auf Basis des vorliegenden Antrags und seiner Behauptungen geht, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen und damit auch nicht der Einvernahme der nominierten Parteien und Zeugen. Im vorliegenden Fall ist klar, dass es den Beschwerdeführern im Endeffekt ausschließlich darum geht, darzutun, dass der ihnen vorgeschriebene Kostenbeitrag im Ausmaß von € 3.901,92 nicht gerechtfertigt ist und ihnen die bereits geleistete Zahlung zurückerstattet werden müsse. Wie die belangte Behörde unwidersprochen ausgeführt hat, sieht weder das Wasserrechtsgesetz noch die Satzung der Abwassergenossenschaft *** explizit eine Verpflichtung der Genossenschaft zur Rechnungslegung gegenüber ihren Mitgliedern vor. Derartiges behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 setzt aber voraus, dass ein Streit über die Rechte der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied, der Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder der Rechte des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern vorliegt (zB VwGH 07.07.2005, 2002/07/0098). Eine solche Streitigkeit läge daher im vorliegenden Fall nur vor, wenn das Wasserrechts-gesetz oder die Satzung der Genossenschaft wenigstens grundsätzlich ein eigenes subjektives Recht der einzelnen Mitglieder auf Rechnungslegung statuierten. Dies ist jedoch nicht der Fall.Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 setzt aber voraus, dass ein Streit über die Rechte der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied, der Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder der Rechte des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern vorliegt (zB VwGH 07.07.2005, 2002/07/0098). Eine solche Streitigkeit läge daher im vorliegenden Fall nur vor, wenn das Wasserrechts-gesetz oder die Satzung der Genossenschaft wenigstens grundsätzlich ein eigenes subjektives Recht der einzelnen Mitglieder auf Rechnungslegung statuierten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Freilich erfließt die Verpflichtung zur Beitragsleistung, um die es eigentlich geht, aus dem Genossenschaftsverhältnis, und hat das Mitglied auch Anspruch darauf, dass ihm nur solche Beiträge vorgeschrieben werden, die in den Satzungen und Beschlüssen der Genossenschaft ihre Deckung finden. Dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Beitragsvorschreibungen möglicherweise Abrechnungen und sonstige Unterlagen notwendig sind, begründet jedoch kein eigenes subjektives Recht der Mitglieder auf Rechnungslegung. Die Überprüfung anhand solcher Unterlagen kann nämlich – die Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung selbst vorausgesetzt, was für den vorliegenden Fall ausdrücklich dahingestellt wird - im Zusammenhang mit der Beitragsvorschreibung bzw. im Streit über die Rechtmäßigkeit des Beitrags, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, geltend gemacht werden. Es bedarf daher, jedenfalls im gegenständlichen Zusammenhang, auch aus Rechtschutzüberlegungen nicht der Annahme eines impliziten subjektiven Rechtes auf Rechnungslegung. Die Erwägungen, welche im zivilgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Stufenklage begründen, sind auf das Streitentscheidungsverfahren der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 nicht übertragbar. Der Anspruch auf Rechnungslegung im Zusammenhang mit dem Zivilprozessrecht resultiert aus der (zivilprozessualen) Vorgabe, dass eine Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sie ein bestimmtes Begehren enthält (vgl. OGH 06.09.1983, 4 Ob 351/82). Bei einer sogenannten Stufenklage darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Der Kläger darf hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist (vgl. OGH 25.09.1991, 9 ObA 186/91). Dies ist jedoch auf das Verwaltungsverfahren, welches die Wasserrechtsbehörde als Genossenschaftsaufsichtsbehörde durchzuführen hat und dem es einer dem § 226 ZPO vergleichbaren strikten prozessualen Regelung ermangelt, nicht anwendbar.Die Erwägungen, welche im zivilgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Stufenklage begründen, sind auf das Streitentscheidungsverfahren der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 nicht übertragbar. Der Anspruch auf Rechnungslegung im Zusammenhang mit dem Zivilprozessrecht resultiert aus der (zivilprozessualen) Vorgabe, dass eine Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sie ein bestimmtes Begehren enthält vergleiche OGH 06.09.1983, 4 Ob 351/82). Bei einer sogenannten Stufenklage darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Der Kläger darf hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist vergleiche OGH 25.09.1991, 9 ObA 186/91). Dies ist jedoch auf das Verwaltungsverfahren, welches die Wasserrechtsbehörde als Genossenschaftsaufsichtsbehörde durchzuführen hat und dem es einer dem Paragraph 226, ZPO vergleichbaren strikten prozessualen Regelung ermangelt, nicht anwendbar. Sohin ergibt sich, dass das bescheidgegenständliche Begehren unabhängig davon unzulässig war, ob das in Genossenschaftsstreitigkeiten satzungsgemäß vorgesehene Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Anzumerken ist allerdings, dass es nicht der Genossenschaft obliegt, das genossenschaftsinterne Streitbeilegungsverfahren zuzulassen. In diesem stehen einander nämlich das Mitglied und die Genossenschaft auf gleicher Stufe gegenüber. Wenn eine Seite der anderen gegenüber ein Desinteresse an einer gütlichen Einigung bekanntgibt, bedeutet dies nicht, dass damit schon die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 begründet würde. Vielmehr ist das satzungsgemäße zuständige Organ, im vorliegenden Fall die Schlichtungsstelle (vgl. § 26 der Satzungen der Abwassergenossenschaft Rossa), anzurufen. Nur nachdem dieses eine gütliche Einigung nicht erzielt hat, also der Versuch gescheitert ist (vgl. VwGH 24.9.1991, 91/07/0010), oder wenn – etwa wegen Untätigkeit des Schlichtungsorgans - die Schlichtung nicht binnen zumutbarer Frist erreicht werden konnte (vgl. VwGH 7.7.2005, 2002/07/0098), können sich die Streitteile an die Wasserrechtsbehörde wenden.Sohin ergibt sich, dass das bescheidgegenständliche Begehren unabhängig davon unzulässig war, ob das in Genossenschaftsstreitigkeiten satzungsgemäß vorgesehene Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Anzumerken ist allerdings, dass es nicht der Genossenschaft obliegt, das genossenschaftsinterne Streitbeilegungsverfahren zuzulassen. In diesem stehen einander nämlich das Mitglied und die Genossenschaft auf gleicher Stufe gegenüber. Wenn eine Seite der anderen gegenüber ein Desinteresse an einer gütlichen Einigung bekanntgibt, bedeutet dies nicht, dass damit schon die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 begründet würde. Vielmehr ist das satzungsgemäße zuständige Organ, im vorliegenden Fall die Schlichtungsstelle vergleiche Paragraph 26, der Satzungen der Abwassergenossenschaft Rossa), anzurufen. Nur nachdem dieses eine gütliche Einigung nicht erzielt hat, also der Versuch gescheitert ist vergleiche VwGH 24.9.1991, 91/07/0010), oder wenn – etwa wegen Untätigkeit des Schlichtungsorgans - die Schlichtung nicht binnen zumutbarer Frist erreicht werden konnte vergleiche VwGH 7.7.2005, 2002/07/0098), können sich die Streitteile an die Wasserrechtsbehörde wenden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Antrag von KCP und AP nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sache des Verfahrens nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), war das Gericht berechtigt, auch zum Nachteil der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit ihres Antrags aufzugreifen und demgemäß den angefochtenen Bescheid abzuändern.Da das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sache des Verfahrens nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist vergleiche VwGH 17.12.2014, , Ro 2014/03/0066, 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), war das Gericht berechtigt, auch zum Nachteil der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit ihres Antrags aufzugreifen und demgemäß den angefochtenen Bescheid abzuändern. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG nicht. Da zur Frage, ob einem Mitglied einer Wassergenossenschaft unabhängig von einer entsprechenden Regelung in der Satzung ein selbständiges (unabhängig von einem konkreten Streitfall durchsetzbares) subjektives Recht auf Rechnungslegung gegenüber der Wassergenossenschaft zukommt, nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt und es sich dabei durchaus um eine über den Einzelfall hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung zuzulassen.Da zur Frage, ob einem Mitglied einer Wassergenossenschaft unabhängig von einer entsprechenden Regelung in der Satzung ein selbständiges (unabhängig von einem konkreten Streitfall durchsetzbares) subjektives Recht auf Rechnungslegung gegenüber der Wassergenossenschaft zukommt, nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt und es sich dabei durchaus um eine über den Einzelfall hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.552.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.