RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-680/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung, vertreten durch Herrn LG als Zustellungsbevollmächtigter, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. INIA-1/2015-1BE, betreffend Zurückweisung des Initiativantrages zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung, vertreten durch Herrn LG als Zustellungsbevollmächtigter, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. INIA-1/2015-1BE, betreffend Zurückweisung des Initiativantrages zu Recht erkannt:, Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Ausdruck „zurückgewiesen“ aber durch den Ausdruck „abgewiesen“ ersetzt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Ausdruck „zurückgewiesen“ aber durch den Ausdruck „abgewiesen“ ersetzt. Entscheidungsgründe: Am
- Dezember 2015 stellte Herr LG als Zustellungsbevollmächtigter der Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen auf § 16 NÖ GemO 1973 gestützten Initiativantrag auf Durchführung einer Volksbefragung. Ausweislich dieses Antrages (und bestätigt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht) soll diese lediglich in der KG *** durchgeführt werden und folgende Fragestellungen enthalten:Am
- Dezember 2015 stellte Herr LG als Zustellungsbevollmächtigter der Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen auf Paragraph 16, NÖ GemO 1973 gestützten Initiativantrag auf Durchführung einer Volksbefragung. Ausweislich dieses Antrages (und bestätigt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht) soll diese lediglich in der KG *** durchgeführt werden und folgende Fragestellungen enthalten: „ ● Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde *** vom 01.02.2012 (Gestattung der Verlegung eines Stromkabels auf Gemeindegrund [Parz.***] zu Parz.***, KG ***) durch den Gemeindevorstand bzw. den Gemeinderat auf keinen Fall erweitert bzw. ergänzt werden darf? O Ja O Nein ● Sind Sie dafür, alle illegal auf Gemeindegrund (Parz. ***) verlegten Kabel zu Parz. ***, KG ***, (nicht im Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde *** vom 01.02.2012 genehmigte Kabel) mit allen rechtlich erlaubten Mitteln entfernen zu lassen, nötigenfalls auch mittels Bescheid oder gerichtlicher Klage? O Ja O Nein Sind Sie dafür, alle illegal auf Gemeindegrund (Parz. ***) verlegten Kabel zu Parz. ***, KG ***, (nicht im Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde *** vom 01.02.2012 genehmigte Kabel) mit allen rechtlich erlaubten Mitteln entfernen zu lassen, nötigenfalls auch mittels Bescheid oder gerichtlicher Klage? O Ja O Nein, ● Sind Sie dafür, dass für die im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Parz. ***, KG ***) in den nächsten 15 Jahren im heutigen in der Natur ersichtlichen Zustand erhalten bleibt und keine Widmungen ‚öffentliches Gut‘ erfolgen darf. O Ja O Nein“ Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unterschriftenliste bei, aus der sich ergibt, dass der Initiativantrag von 403 wahlberechtigten Gemeindebürgern und damit von mehr als 10 % der am Stichtag zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2016, Zl. INIA-1/2015, wies dieser den Initiativantrag gemäß § 16 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung zurück und stellte fest, dass eine weitere Behandlung unterbleibe. Zwar sei der Antrag von mehr als 10 % der Wahlberechtigten der Gemeinde unterstützt, doch müsse ein solcher Antrag darüberhinaus die Kriterien des § 16 Abs. 1 NÖ GemO 1973 erfüllen. Er dürfe daher weder den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 NÖ GemO 1973 widersprechen, noch dürfe es sich um Angelegenheiten handeln, die nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen seien, individuelle Verwaltungsakte beträfen oder sich an ein unzuständiges Organ wendeten. I.d.S. erwiese sich der Initiativantrag hinsichtlich der beiden erstgestellten Fragen schon deshalb als unzulässig, weil er auf die Erlassung individueller Verwaltungsakte abziele. Die dritte Frage sei demgegenüber in sich widersprüchlich und jedenfalls zur Durchführung einer Volksbefragung nicht inhaltlich bestimmt genug.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- März 2016, Zl. INIA-1/2015, wies dieser den Initiativantrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung zurück und stellte fest, dass eine weitere Behandlung unterbleibe. Zwar sei der Antrag von mehr als 10 % der Wahlberechtigten der Gemeinde unterstützt, doch müsse ein solcher Antrag darüberhinaus die Kriterien des Paragraph 16, Absatz eins, NÖ GemO 1973 erfüllen. Er dürfe daher weder den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 NÖ GemO 1973 widersprechen, noch dürfe es sich um Angelegenheiten handeln, die nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen seien, individuelle Verwaltungsakte beträfen oder sich an ein unzuständiges Organ wendeten. römisch eins.d.S. erwiese sich der Initiativantrag hinsichtlich der beiden erstgestellten Fragen schon deshalb als unzulässig, weil er auf die Erlassung individueller Verwaltungsakte abziele. Die dritte Frage sei demgegenüber in sich widersprüchlich und jedenfalls zur Durchführung einer Volksbefragung nicht inhaltlich bestimmt genug. In ihrer Berufung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass der ersten Frage nicht zu entnehmen sei, ob es sich um einen individuellen Verwaltungsakt handeln solle oder nicht. Vielmehr gehe es darum, dass der dort genannte Gemeinderatsbeschluss nicht ergänzt werden solle. Von einem Bescheid sei keine Rede. Aber auch die zweite Frage beträfe keinen individuellen Verwaltungsakt, zumal es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft zwar um ein Grundstück der Gemeinde, nicht aber um öffentliches Gut handle. Demnach könne zwecks Entfernung möglicherweise rechtwidrig verlegter Kabel auch nicht auf die Ermächtigungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 zurückgegriffen werden, sondern wäre zwecks Entfernung der Leitungen der Klagsweg einzuschlagen. Hinsichtlich der dritten Frage treffe es zwar zu, dass das Grundstück als „Verkehrsfläche“ gewidmet sei. Da die Initiatoren aber bloß den Gegenstand der Volksbefragung vorgäben, die konkrete Fragestellung aber vom Gemeinderat zu beschließen sei, hätte dieser (bloß) dahingehend zu fragen, ob die Parzelle im derzeitigen, in der Natur ersichtlichen Zustand erhalten bleiben solle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde ergänzte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen dadurch, dass die Parzelle de facto nicht als Verkehrsfläche nutzbar und damit dem Gemeingebrauch vorenthalten sei. Auch sei hinsichtlich der dritten Frage Widerspruch weder gewollt noch gegeben und sei es Aufgabe des Gemeinderates, aufgrund der von den Initiatoren einer Volksbefragung vorgegebenen Themen die Fragestellungen für diese Volksbefragung zu formulieren. So liege es am Gemeinderat, dafür zu sorgen, dass sich die gestellten Fragen nicht widersprächen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass die Liegenschaft nicht (mehr) als Verkehrsfläche genutzt würde. Es habe sich um einen Hohlweg zu den östlich anschließenden Feldern gehandelt. Unter einem legte sie Lichtbilder vor, auf denen ersichtlich ist, dass das Grundstück im westlichen Teil (etwa bis zur Hälfte) in Form einer Wiese besteht, auf der im Zeitpunkt der Anfertigung des Lichtbilds ein Kfz abgestellt war. Weiter östlich ist ein abgestellter Lkw-Anhänger zu sehen. Die Liegenschaft weist über die ganze Länge keine Befestigung auf. Aus den Angaben des vernommenen Zeugen JG und den Parteienvertretern ergibt sich weiters, dass die Liegenschaft früher als Verkehrsverbindung zu den Feldern genutzt wurde. Wann diese Nutzung eingestellt wurde, konnte nicht erhoben werden. Das Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen. Eine gleiche Nutzung ist dem Grundbuch zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach § 16 Abs. 2 NÖ GemO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben.Nach Paragraph 16, Absatz 2, NÖ GemO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben. Das Initiativrecht wird nach Abs. 3 dieser Bestimmung durch einen Initiativantrag ausgeübt, der neben einem bestimmten Begehren und der Nennung des Organs, an das er gerichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreter nennen und Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl enthalten muss.Das Initiativrecht wird nach Absatz 3, dieser Bestimmung durch einen Initiativantrag ausgeübt, der neben einem bestimmten Begehren und der Nennung des Organs, an das er gerichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreter nennen und Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl enthalten muss. Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren (§ 16 Abs. 4 NÖ GemO 1973). Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muss der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt.Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren (Paragraph 16, Absatz 4, NÖ GemO 1973). Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muss der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Eine solche Volksbefragung, also eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder, kann der Gemeinderat im Übrigen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, anordnen (§ 63 Abs. 1 NÖ GemO 1973). Die Frage ist dabei so eindeutig zu stellen, dass sie entweder mit „Ja” oder „Nein” beantwortet oder im Falle, dass über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann (Abs. 2).Eine solche Volksbefragung, also eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder, kann der Gemeinderat im Übrigen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, anordnen (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ GemO 1973). Die Frage ist dabei so eindeutig zu stellen, dass sie entweder mit „Ja” oder „Nein” beantwortet oder im Falle, dass über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann (Absatz 2,). Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin erklärtermaßen die Durchführung einer Volksbefragung, eingeschränkt auf die KG ***, zu den oben näher wiedergegebenen Fragestellungen. Eine solche, lediglich auf Teile des Gemeindegebietes (etwa Katastralgemeinden oder Ortsteile) beschränkte Volksbefragung ist jedoch im Anwendungsbereich der NÖ GemO 1973 unzulässig (vgl. demgegenüber die abweichende Regelung in § 9 Abs. 1 NÖ STROG). Vielmehr handelt es sich bei Volksbefragungen i.S.d. § 63 Abs.1 NÖ GemO 1973 um eine „Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder“, also aller wahlberechtigter Gemeindebürger. Schon aus diesem Grund richtet sich der Initiativantrag daher nicht auf die Durchführung einer zulässigen Volksbefragung i.S.d. § 63 NÖ GemO 1973, sodass § 16b NÖ GemO 1973 keine Anwendung finden kann. Aus der systematischen Verflechtung der Bestimmungen über den Initiativantrag auf der einen und die Volksbefragung auf der anderen Seite ergibt sich aber auch, dass auf die Durchführung a priori unzulässiger Volksbefragungen hinauslaufende Initiativen nicht zu behandeln ist. Die diesbezügliche (Vor-) Prüfung obliegt nach § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 wie hinsichtlich aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Bürgermeister; dies auch dann, wenn sich der Initiativantrag an andere Organe der Gemeinde wendet. Zumal die Initiative sohin auf die Durchführung einer unzulässigen Volksbefragung gerichtet war, erfolgten die Abweisung des Antrags (vgl.VfSlg 19.711/2012) und die Unterlassung der Behandlung zu Recht, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin erklärtermaßen die Durchführung einer Volksbefragung, eingeschränkt auf die KG ***, zu den oben näher wiedergegebenen Fragestellungen. Eine solche, lediglich auf Teile des Gemeindegebietes (etwa Katastralgemeinden oder Ortsteile) beschränkte Volksbefragung ist jedoch im Anwendungsbereich der NÖ GemO 1973 unzulässig vergleiche demgegenüber die abweichende Regelung in Paragraph 9, Absatz eins, NÖ STROG). Vielmehr handelt es sich bei Volksbefragungen i.S.d. Paragraph 63, Absatz eins, NÖ GemO 1973 um eine „Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder“, also aller wahlberechtigter Gemeindebürger. Schon aus diesem Grund richtet sich der Initiativantrag daher nicht auf die Durchführung einer zulässigen Volksbefragung i.S.d. Paragraph 63, NÖ GemO 1973, sodass Paragraph 16 b, NÖ GemO 1973 keine Anwendung finden kann. Aus der systematischen Verflechtung der Bestimmungen über den Initiativantrag auf der einen und die Volksbefragung auf der anderen Seite ergibt sich aber auch, dass auf die Durchführung a priori unzulässiger Volksbefragungen hinauslaufende Initiativen nicht zu behandeln ist. Die diesbezügliche (Vor-) Prüfung obliegt nach Paragraph 16 a, Absatz eins, NÖ GemO 1973 wie hinsichtlich aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Bürgermeister; dies auch dann, wenn sich der Initiativantrag an andere Organe der Gemeinde wendet. Zumal die Initiative sohin auf die Durchführung einer unzulässigen Volksbefragung gerichtet war, erfolgten die Abweisung des Antrags (vgl.VfSlg 19.711 aus 2012,) und die Unterlassung der Behandlung zu Recht, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, es wäre Sache des Gemeinderates gewesen, infolge der Initiative die Fragen für die Volksbefragung entsprechend zu formulieren, verkennt sie, dass – wie sich einerseits aus dem Terminus des „bestimmten Begehrens“ (§ 16 Abs. 3 lit. a NÖ GemO 1973) und andererseits aus § 16b NÖ GemO 1973 ergibt – jedenfalls im Zusammenhang mit der Initiierung einer Volksbefragung eine Bindung des angerufenen Gemeindeorgans an die von den Einschreitern formulierten Anträge besteht und es ihm verwehrt ist, diese umzuformulieren und solcherart allenfalls in ihrem Sinn zu ändern. Auch kann nur der in der Initiative erklärte Wille der Initiatoren, nicht aber eine allfällige, davon abweichende tatsächliche Intention der gesetzlich vorgesehenen Vorprüfung nach § 16a NÖ GemO 1973 unterzogen werden, sodass auch insoweit von einer strikten Bindung an den objektiven Erklärungswert des Initiativantrages auszugehen ist.Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, es wäre Sache des Gemeinderates gewesen, infolge der Initiative die Fragen für die Volksbefragung entsprechend zu formulieren, verkennt sie, dass – wie sich einerseits aus dem Terminus des „bestimmten Begehrens“ (Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, NÖ GemO 1973) und andererseits aus Paragraph 16 b, NÖ GemO 1973 ergibt – jedenfalls im Zusammenhang mit der Initiierung einer Volksbefragung eine Bindung des angerufenen Gemeindeorgans an die von den Einschreitern formulierten Anträge besteht und es ihm verwehrt ist, diese umzuformulieren und solcherart allenfalls in ihrem Sinn zu ändern. Auch kann nur der in der Initiative erklärte Wille der Initiatoren, nicht aber eine allfällige, davon abweichende tatsächliche Intention der gesetzlich vorgesehenen Vorprüfung nach Paragraph 16 a, NÖ GemO 1973 unterzogen werden, sodass auch insoweit von einer strikten Bindung an den objektiven Erklärungswert des Initiativantrages auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Fragestellungen, wie sie dem Antrag zugrunde liegen, auch nicht jenen Kriterien entsprechen, wie sie der VfGH im Zusammenhang mit Einrichtungen der direkten Demokratie fordert. Insoweit hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig sein muss, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können (vgl. VfSlg. 15.816/2000; 19.648/2012). Gerade das trifft aber vorliegend nicht zu, was hinsichtlich der ersten Fragen schon daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufung zwar davon ausgeht, dass diese keinen Bezug zu einem Bescheid aufweise, gerade das aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Ziel der Fragestellung erklärte. Aber auch hinsichtlich der dritten Frage ist der belangten Behörde beizutreten, dass diese in sich widersprüchlich ist und folglich nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Dies deshalb, weil der derzeitige Zustand der Liegenschaft 1277/2 keinesfalls den Schluss zulässt, dass es sich dabei um keinen Teil des öffentlichen Gutes i.S.d. § 287 ABGB handelt. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass jedenfalls der westliche Teil (bis über die Hälfte der Grundstückslänge) augenscheinlich zum Abstellen von Kfz und sohin als Verkehrsfläche auch i.S.d. § 1 StVO genutzt wird. Handelt es sich aber solcherart bei der Liegenschaft aufgrund ihrer Nutzung um öffentliches Gut, so stehen die beiden Fragenteile zueinander in einem Widerspruch und wären aus diesem Grund nicht geeignet, zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht zu werden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Fragestellungen, wie sie dem Antrag zugrunde liegen, auch nicht jenen Kriterien entsprechen, wie sie der VfGH im Zusammenhang mit Einrichtungen der direkten Demokratie fordert. Insoweit hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig sein muss, damit Manipulationen hintangehalten und Missverständnisse soweit wie möglich ausgeschlossen werden können vergleiche VfSlg. 15.816 aus 2000,; 19.648 aus 2012,). Gerade das trifft aber vorliegend nicht zu, was hinsichtlich der ersten Fragen schon daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufung zwar davon ausgeht, dass diese keinen Bezug zu einem Bescheid aufweise, gerade das aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Ziel der Fragestellung erklärte. Aber auch hinsichtlich der dritten Frage ist der belangten Behörde beizutreten, dass diese in sich widersprüchlich ist und folglich nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Dies deshalb, weil der derzeitige Zustand der Liegenschaft 1277/2 keinesfalls den Schluss zulässt, dass es sich dabei um keinen Teil des öffentlichen Gutes i.S.d. Paragraph 287, ABGB handelt. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass jedenfalls der westliche Teil (bis über die Hälfte der Grundstückslänge) augenscheinlich zum Abstellen von Kfz und sohin als Verkehrsfläche auch i.S.d. Paragraph eins, StVO genutzt wird. Handelt es sich aber solcherart bei der Liegenschaft aufgrund ihrer Nutzung um öffentliches Gut, so stehen die beiden Fragenteile zueinander in einem Widerspruch und wären aus diesem Grund nicht geeignet, zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht zu werden. Zumal es sich bei den von §§16b i.V.m. 63 ff NÖ GemO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art. 117 Abs. 8 B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 B-VG kein Raum mehr bleibt (vgl. VfSlg. 16.241/2001; 18.029/2006; 18.807/2009; 19.711/2012), scheidet die Möglichkeit einer Revision aus.Zumal es sich bei den von §§16b in Verbindung mit 63 ff NÖ GemO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Artikel 117, Absatz 8, B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Artikel 117, Absatz 8, B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, B-VG kein Raum mehr bleibt vergleiche VfSlg. 16.241 aus 2001,; 18.029 aus 2006,; 18.807 aus 2009,; 19.711 aus 2012,), scheidet die Möglichkeit einer Revision aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.680.001.2016