GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: a. Der an der Südwestfront des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, baubehördlich bewilligten Hauses angebaute zweigeschossige Zubau (Wintergarten) ist
O 2014 abzubrechen.Der an der Südwestfront des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, baubehördlich bewilligten Hauses angebaute zweigeschossige Zubau (Wintergarten) ist
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. b. Der im straßenseitigen Eingangsbereich des unter a. genannten Objekts errichtete Stiegenaufgang in Massivbauweise mit Überdachung aus Metallkonstruktion und Glasdach ist
O 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl) entsprechend wiederherzustellen.Der im straßenseitigen Eingangsbereich des unter a. genannten Objekts errichtete Stiegenaufgang in Massivbauweise mit Überdachung aus Metallkonstruktion und Glasdach ist
Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Herr JB und Frau LB (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde
2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung der bautechnischen Sachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den in Massivbauweise ausgeführten Stiegenaufgang samt Überdachung sowie den Wintergarten als Bauwerke beurteilen, und wird dies auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Blick auf § 14 Z 1 und 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um solche Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung der bautechnischen Sachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den in Massivbauweise ausgeführten Stiegenaufgang samt Überdachung sowie den Wintergarten als Bauwerke beurteilen, und wird dies auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Blick auf Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um solche Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Die fraglichen Maßnahmen werden vom Konsens aus 1968 nicht erfasst. Auch liegen keinerlei weiteren baubehördlichen Bewilligungen vor und wird derartiges von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der Baubehörde die Maßnahmen bekannt gewesen seien, kann für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Baubehörde nicht entstehen kann (VwSlg 4541 F/1973). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung der Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während davon auszugehen ist, dass die Stiegen samt Handlauf und Überdachung als Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Wintergarten“ aufgrund der sich aus den vorliegenden Einreichunterlagen des derzeit laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens und den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt, um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend u.a. ebenso in der Entfernung der Dachkonstruktion, der Handläufe, der Plattform und dreier Stufen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung der Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während davon auszugehen ist, dass die Stiegen samt Handlauf und Überdachung als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Wintergarten“ aufgrund der sich aus den vorliegenden Einreichunterlagen des derzeit laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens und den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt, um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend u.a. ebenso in der Entfernung der Dachkonstruktion, der Handläufe, der Plattform und dreier Stufen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenngleich daher hinsichtlich der letztgenannten Teile die Rechtsgrundlage zu ändern war, war der Abbruchsauftrag dem Grunde nach zu bestätigen, die zwischenzeitig abgelaufene Leistungsfrist jedoch entsprechend neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.696.001.2016.ua
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.