← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-696/001-2016 ua'}

Obsah (5)§ 28§ 35§ 34Art. 133§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-696/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: a. Der an der Südwestfront des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, baubehördlich bewilligten Hauses angebaute zweigeschossige Zubau (Wintergarten) ist

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 abzubrechen.Der an der Südwestfront des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, baubehördlich bewilligten Hauses angebaute zweigeschossige Zubau (Wintergarten) ist

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. b. Der im straßenseitigen Eingangsbereich des unter a. genannten Objekts errichtete Stiegenaufgang in Massivbauweise mit Überdachung aus Metallkonstruktion und Glasdach ist

§ 34Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 10. Feber 1968, ohne Zahl) entsprechend wiederherzustellen.Der im straßenseitigen Eingangsbereich des unter a. genannten Objekts errichtete Stiegenaufgang in Massivbauweise mit Überdachung aus Metallkonstruktion und Glasdach ist

Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom

  1. Feber 1968, ohne Zahl) entsprechend wiederherzustellen. c. Die unter a. und b. genannten Maßnahmen sind bis längstens
  2. Jänner 2017 durchzuführen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Herr JB und Frau LB (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am

  1. November 2015 stellte die Baubehörde fest, dass zum mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  2. Feber 1968, ohne Zahl, bewilligten Haus gartenseitig (Südwestfront) ein zweigeschossiger Wintergarten in Holzkonstruktion im Ausmaß von rund 6 x 3m angebaut worden sei. Straßenseitig (Nordostfront) sei ein Stiegenaufgang in Massivbauweise mit Überdachung aus Metallkonstruktion und Glasdach im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m errichtet worden. Dieser befinde sich nach dem vorliegenden Mappenplan auf Gemeindegrund. Zu diesen Maßnahmen hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass sie im Lichte des § 14 Z 1 und 2 NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtig seien. Zu diesen Maßnahmen hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass sie im Lichte des Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtig seien. Mit Bescheid vom
  3. November 2015, Zl. BAU-27/2015, erteilte der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführern den auf § 35 NÖ BauO 2014 gestützten Auftrag, den Wintergarten und den Stiegenaufgang bis längstens
  4. Mai 2016 zu entfernen.Mit Bescheid vom
  5. November 2015, Zl. BAU-27/2015, erteilte der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführern den auf Paragraph 35, NÖ BauO 2014 gestützten Auftrag, den Wintergarten und den Stiegenaufgang bis längstens
  6. Mai 2016 zu entfernen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, 1960 die an den damaligen Garten anschließende Böschung bis zur Ortsstraße im Ausmaß von 183 m2 von der Gemeinde gekauft zu haben. Am
  7. Jänner 1968 habe eine kommissionelle Bauverhandlung stattgefunden und werde das Haus einschließlich des Stiegenaufgangs im heute ersichtlichen Maß seit Oktober 1969 benutzt. Gehe die Baubehörde davon aus, dass sich der Stiegenaufgang auf Gemeindegrund befände, verkenne sie, dass die in der Katastralmappe eingetragenen Grundstücksgrenzen rechtlich nicht verbindlich seien. Tatsächlich verlaufe die Grundstücksgrenze zwischen dem Vorgarten der Beschwerdeführer und dem asphaltierten Gehsteig. Hinsichtlich des Wintergartens verwiesen sie darauf, das Haus 2002 umfassend, namentlich auch thermisch saniert zu haben. Sie seien davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die seitens der Gemeinde angebotene Förderung von „Wärmegewinnung“ die erstattete Bauanzeige ausgereicht hätte. Allerdings seien sie bereit, für den „Wintergarten“ entsprechende Antragsunterlagen beizubringen. Im Zuge einer weiteren Besprechung am
  8. April 2016 wiederholte ein weiterer bautechnischer Amtssachverständiger, dass es sich vorliegend um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, für die keine Bewilligung vorliege. Daraufhin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung ab. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Gleiches taten sie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. In dieser verwiesen sie hinsichtlich des Stiegenaufgangs darauf, dass dieser 1968 bewilligt worden sei. Aus den diesbezüglichen Einreichunterlagen, auf die sich die Baubewilligung bezieht, ist ersichtlich, dass ein aus drei Stufen bestehender Stiegenaufgang ohne Plattform (offenbar unter Überschreitung der Grundstücksgrenze) Teil des Konsenses ist. Der derzeit bestehende Stiegenaufgang besteht aus fünf Stufen und einer darauffolgenden Plattform. Eine Überdachung des Stiegenaufgangs ist dem Einreichplan ebenso nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Konstruktion verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass der Wintergarten an das Haus angebaut sei. Er sei mit Stahlträgern im Haus verankert worden. Gleichermaßen ruhe das Dach des Stiegenaufgangs auf Metallsäulen, die ihrerseits auf dem Handlauf fixiert seien. Darüber hinaus sei das Dach am Haus verankert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung der bautechnischen Sachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den in Massivbauweise ausgeführten Stiegenaufgang samt Überdachung sowie den Wintergarten als Bauwerke beurteilen, und wird dies auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Blick auf § 14 Z 1 und 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um solche Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Im konkreten Fall kann zunächst der Einschätzung der bautechnischen Sachverständigen und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den in Massivbauweise ausgeführten Stiegenaufgang samt Überdachung sowie den Wintergarten als Bauwerke beurteilen, und wird dies auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Blick auf Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO 2014 handelt es sich um solche Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Die fraglichen Maßnahmen werden vom Konsens aus 1968 nicht erfasst. Auch liegen keinerlei weiteren baubehördlichen Bewilligungen vor und wird derartiges von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der Baubehörde die Maßnahmen bekannt gewesen seien, kann für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Baubehörde nicht entstehen kann (VwSlg 4541 F/1973). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung der Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während davon auszugehen ist, dass die Stiegen samt Handlauf und Überdachung als Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Wintergarten“ aufgrund der sich aus den vorliegenden Einreichunterlagen des derzeit laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens und den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt, um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach § 34 Abs. 2 NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend u.a. ebenso in der Entfernung der Dachkonstruktion, der Handläufe, der Plattform und dreier Stufen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit ist daher in einem weiteren Schritt zu klären, ob durch die Verwirklichung der Vorhaben ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Während davon auszugehen ist, dass die Stiegen samt Handlauf und Überdachung als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu werten sind, handelt es sich beim „Wintergarten“ aufgrund der sich aus den vorliegenden Einreichunterlagen des derzeit laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens und den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt, um ein eigenständiges Bauwerk. Davon ausgehend war hinsichtlich des Letztgenannten zufolge Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 der Abbruch zu verfügen, hinsichtlich des erstgenannten Teiles nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, der vorliegend u.a. ebenso in der Entfernung der Dachkonstruktion, der Handläufe, der Plattform und dreier Stufen besteht (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenngleich daher hinsichtlich der letztgenannten Teile die Rechtsgrundlage zu ändern war, war der Abbruchsauftrag dem Grunde nach zu bestätigen, die zwischenzeitig abgelaufene Leistungsfrist jedoch entsprechend neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.696.001.2016.ua

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.