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{'item': 'LVwG-AV-456/001-2016'}

Obsah (8)§ 87§ 366§ 367§ 23§ 37§ 79§ 9§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-456/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 87Abs.

1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01. April 2016, , HLW1-G-00131/001, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr), im Standort ***, ***, GISA-Zahl ***,

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 entzogen. Begründend führte die Behörde in dieser Entscheidung aus, dass sich im Rahmen der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorgenommenen Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese im Zeitraum von 02.03.2012 bis 09.06.2015 insgesamt, dies wurde einzeln ausgeführt, zweiundzwanzigmal wegen Verwaltungsübertretungen (nach dem GütbefG, nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem AZG iVm der EG-VO 561/2006, nach der NÖ BO 1996 und nach dem AWG 2002) rechtskräftig bestraft worden sei. Begründend führte die Behörde in dieser Entscheidung aus, dass sich im Rahmen der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorgenommenen Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese im Zeitraum von 02.03.2012 bis 09.06.2015 insgesamt, dies wurde einzeln ausgeführt, zweiundzwanzigmal wegen Verwaltungsübertretungen (nach dem GütbefG, nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem AZG in Verbindung mit der EG-VO 561 aus 2006,, nach der NÖ BO 1996 und nach dem AWG 2002) rechtskräftig bestraft worden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 04.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 18.01.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mit Schreiben vom 17.02.2016 mitgeteilt, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Einwände erhoben würden. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, habe mit Schreiben vom 23.02.2016 ihre Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst spreche sich die Fachgruppe gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus, da diese unverhältnismäßig sei, weshalb ein Entzug nicht befürwortet werde. Ferner sei auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.01.2016 verwiesen worden. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Auf Grund der wiederholt erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen – insbesondere nach der Gewerbeordnung – besitze die Beschwerdeführerin die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Dazu sei in Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin insbesondere festzuhalten, dass ein Großteil der rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen – nämlich insgesamt 13 – untrennbar mit gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen würden. So sei unter anderem rechtskräftig erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin - ein Gewerbe ausgeübt habe, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; - eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und betrieben habe; - eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw. nach der Änderung betrieben habe; - die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten habe; - trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ohne die Anzeige über die Bestellung eines Geschäftsführers erstattet zu haben, ausgeübt habe. Die zu Recht erkannten Verwaltungsübertretungen würden für sich alleine bereits eine Zuverlässigkeitsprüfung bedingen. In Summe würden jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften vorliegen, woraus die Behörde auf Grund des zeitlichen Naheverhältnisses der Übertretungen im Zeitraum 02.03.2012 bis 09.06.2015 schließe, dass auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und verwies darauf, dass der Gesetzgeber für eine Gewerbeentziehung vorausaussetze, dass infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Es habe daher die Zuverlässigkeitsprüfung nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung zu erfolgen, ob es sich erstens um schwerwiegende Verstöße handle und zweitens, ob die Verstöße im Zusammenhang mit dem im betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen stehen würden, wobei insbesondere die Wahrung des Ansehens des Berufstandes zu beachten sei. Die Behörde habe sich jedoch in keiner Form dazu geäußert, warum und welche Verstöße in Zusammenhang mit welchen Gewerben, die sie beabsichtige zu entziehen, stünden bzw. warum die Verstöße gerade Rechtsvorschriften und Schutzinteressen betreffen würden, die bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien bzw. warum das Ansehen des Berufsstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte dadurch, dass sechs Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben treffen und außerdem darlegen müssen, warum es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handle, die bei Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien, um dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu entsprechen. Dies habe die Behörde in rechtlich unzulässiger Weise unterlassen. Auch mit der Frage des Ansehens des Berufsstandes habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe zu dieser Frage die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2016 festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit, die tatsächlich für die Gewerbeausübung relevant sei, in keinster Weise erkennbar sei. Die Behörde habe sich jedoch in keiner Form dazu geäußert, warum und welche Verstöße in Zusammenhang mit welchen Gewerben, die sie beabsichtige zu entziehen, stünden bzw. warum die Verstöße gerade Rechtsvorschriften und Schutzinteressen betreffen würden, die bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien bzw. warum das Ansehen des Berufsstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte dadurch, dass sechs Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben treffen und außerdem darlegen müssen, warum es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handle, die bei Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien, um dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu entsprechen. Dies habe die Behörde in rechtlich unzulässiger Weise unterlassen. Auch mit der Frage des Ansehens des Berufsstandes habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe zu dieser Frage die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2016 festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit, die tatsächlich für die Gewerbeausübung relevant sei, in keinster Weise erkennbar sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei es für den Entzug der Gewerbeberechtigung entscheidend, dass nach der Beschaffenheit der Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass in Hinkunft die öffentlichen Interessen gewahrt blieben. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zuverlässigkeit dann gegeben sei, wenn in Hinkunft keine Verstöße mehr eintreten, die die öffentlichen Interessen gefährden würden. Die Behörde habe also im Hinblick auf die Entziehung der Berechtigung eine ex ante Betrachtung für die Zukunft abzugeben und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Sie hätte sich daher ein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren verschaffen müssen, auf Grund dessen sie über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit zu entscheiden gehabt hätte. Dabei seien sowohl der Zeitraum, innerhalb dessen die Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, als auch eine Zukunftsprognose heranzuziehen (VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058). Im vorliegenden Fall habe es die Behörde verabsäumt, sich sowohl ein Gesamtbild der Persönlichkeit zu machen, als auch eine Zukunftsprognose abzugeben, was die Bescheide ebenfalls mit formellen Mängeln behaften würde. Hätte die Behörde dies gemacht, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass weder die Persönlichkeit noch die Zukunftsprognose eine Gefährdung ergeben würden. Auch die Wirtschaftskammer Niederösterreich habe im Übrigen die öffentlichen Interessen als nicht gefährdet gesehen, und auch damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Ein großer Teil der Strafen beziehe sich auf das Güterbeförderungsgewerbe, dies seien drei Verwaltungsstrafen nach dem Güterbeförderungsgesetz, eine Strafe nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, drei Strafen nach dem Arbeitszeitgesetz und eine Strafe nach § 367 Z 2 GewO. Dadurch, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben vorzunehmen, habe sie die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die Behörde maximal zum Schluss kommen können, das Güterbeförderungsgewerbe zu entziehen. In diese Richtung habe die Behörde jedoch in unzulässiger Weise weder Feststellungen noch rechtliche Schlüsse getroffen. Ein großer Teil der Strafen beziehe sich auf das Güterbeförderungsgewerbe, dies seien drei Verwaltungsstrafen nach dem Güterbeförderungsgesetz, eine Strafe nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, drei Strafen nach dem Arbeitszeitgesetz und eine Strafe nach Paragraph 367, Ziffer 2, GewO. Dadurch, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben vorzunehmen, habe sie die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die Behörde maximal zum Schluss kommen können, das Güterbeförderungsgewerbe zu entziehen. In diese Richtung habe die Behörde jedoch in unzulässiger Weise weder Feststellungen noch rechtliche Schlüsse getroffen. Weiters sei die Zuverlässigkeitsprüfung von der belangten Behörde in unzulässiger Weise durchgeführt worden, da diese eine Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Güterbeförderungsgesetz durchgeführt habe. Das Güterbeförderungsgewerbe sei zwar mit 16.08.2000 angemeldet worden, sei aber seit 09.12.2011 als ruhend gemeldet, und werde das Güterbeförderungsgewerbe seit 2011 nicht mehr ausgeübt. Beim Güterbeförderungsgewerbe müssten sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen, bei einer Ruhendmeldung werde das Gewerbe allerdings nicht ausgeübt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 09.09.2008 (Geschäftszahl 413.4-2/2008) hätte die Behörde die Zuverlässigkeitsprüfung gar nicht durchführen dürfen, daher auch nicht als Begründung für die Entziehung des Güterbeförderungsgewerbes und schon gar nicht für die anderen Gewerbe heranziehen dürfen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass auf Grund der wiederholten Bestrafungen – insbesondere der Gewerbeordnung – bei der Beschwerdeführerin, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Behörde sei daher offenkundig der Meinung, dass durch die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliege und nicht, dass die Verstöße per se als schwerwiegend zu betrachten seien. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes (VwGH 2009/04/0307) hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung weiter darlegen müssen, warum diese acht Strafen als schwerwiegend zu betrachten seien. Da aber die belangte Behörde selbst im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehe, dass die Strafen per se schwerwiegend seien und es sich bei 22 Strafen bei 6 Gewerben und einem wesentlich längeren Zeitraum, nämlich 02.03.2012 bis 09.06.2015, nicht um eine Vielzahl von Strafen handle, sei die Gewerbeentziehung nicht rechtmäßig. Es sei zwar ständige Rechtsprechung, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verwaltungsstrafen erfüllt werden könne, allerdings liege dies im gegenständlichen Fall nicht vor. Für fünf Gewerbe liege es keinesfalls vor, wenn man einen Zusammenhang zwischen den Strafen und den Gewerben – wie es das Gesetz vorsehen würde – hergestellt hätte. Wenn man die sich auf das Güterbeförderungsgesetz beziehenden Strafen als unbeachtlich gewertet hätte, den von den belangten Behörde angesetzten Beobachtungszeitraum herangezogen hätte und den fünf Gewerben, die die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ausgeübt habe, gegenübergestellt hätte, dann hätte sich pro Gewerbe nicht einmal eine Strafe pro Jahr ergeben. Hier könne man keineswegs von einer Vielzahl von Strafen sprechen. Da auch keine schwerwiegenden Strafen vorgelegen seien, sei die Gewerbeentziehung nicht rechtmäßig gewesen. Die massive Maßnahme des Entzugs aller Gewerbeberechtigungen, und daher der Existenzsicherungsgrundlage, sei im Verhältnis zur Schwere und zur Anzahl der Strafen keineswegs verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin beantragte, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu nur das Güterbeförderungsgewerbe zu entziehen und die restlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben vom 02. Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die die Beschwerdeführerin betreffenden, den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft vom 30.12.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden, strafrechtlichen Unterlagen, nämlich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.03.2012, HLS2-V-11 20604/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.09.2012, HLS2-V-12 11843/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.11.2012, HLS2-V-12 20008/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.03.2013, HLS2-V-13 3478/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.08.2013, HLS2-V-13 12314/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.10.2013, HLS2-V-13 14675/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.07.2014, HLS2-V-14 8500/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.07.2014, HLS2-V-14 9653/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.08.2014, HLS2-V-14 11915/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.09.2014, HLS2-V-14 13955/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.10.2014, HLS2-V-14 14023/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.11.2014, HLS2-V-14 16330/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, HLS2-V-14 17299/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, HLS2-V-14 18992/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13.03.2015, HLS2-V-15 4163/3 und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.07.2015, HLS2-V-15 7247/5, zur Einsichtnahme beigeschafft. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die die Beschwerdeführerin betreffenden, den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft vom 30.12.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden, strafrechtlichen Unterlagen, nämlich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.03.2012, HLS2-V-11 20604/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.09.2012, , HLS2-V-12 11843/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.11.2012, HLS2-V-12 20008/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.03.2013, HLS2-V-13 3478/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.08.2013, HLS2-V-13 12314/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.10.2013, , HLS2-V-13 14675/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.07.2014, HLS2-V-14 8500/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.07.2014, HLS2-V-14 9653/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.08.2014, HLS2-V-14 11915/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.09.2014, , HLS2-V-14 13955/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.10.2014, HLS2-V-14 14023/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.11.2014, HLS2-V-14 16330/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, HLS2-V-14 17299/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, , HLS2-V-14 18992/3, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13.03.2015, HLS2-V-15 4163/3 und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.07.2015, HLS2-V-15 7247/5, zur Einsichtnahme beigeschafft. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Strafverfügungen bzw. dem Straferkenntnis scheint im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.07.2016 nachfolgende Bestrafung der Beschwerdeführerin auf: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08.06.2016, rechtskräftig am 08.07.2016, HLS2-V-16 2902/5: Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie im Standort ***, KG ***, Grst. Nrn. ***, ***, Gemeinde ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, und zwar einen Lagerplatz mit ca. 200 m³ Schüttmaterial, ca. 100 m³ Bodenaushub, ca. 100 m³ Wandschotter und erneut ca. 50 m³ Schüttmaterial, ohne die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben hat. Als mildernd wurde das Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet. Als erschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin gewertet. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind nicht im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Festzustellen ist, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, (Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Auflistung der Verwaltungsstrafen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, obwohl als betreffender Zeitraum der zu Grunde gelegten Verwaltungsstrafvormerkungen der „02.03.2012 bis 09.06.2015“ ausgewiesen worden ist. Dazu ist festzustellen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt ist. Festzustellen ist, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, (Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Auflistung der Verwaltungsstrafen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, obwohl als betreffender Zeitraum der zu Grunde gelegten Verwaltungsstrafvormerkungen der „02.03.2012 bis 09.06.2015“ ausgewiesen worden ist. Dazu ist festzustellen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.03.2011, HLS2-V-11 4399/3, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt ist. In das Beweisverfahren wurden darüber hinaus aktuelle Ausdrucke aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin mit einbezogen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie des unbedenklichen Akteninhaltes der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Zl. HLW1-G-00131/001 hatte das erkennende Gericht von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen: Nach der von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn abgefragten Vormerkungsauskunft vom 30.12.2015 über die betreffend die Beschwerdeführerin rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen ergibt sich im Einzelnen folgendes: 1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.03.2012, HLS2-V-11 20604/3 Unter Spruchpunkt 1. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 1 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) sämtliche Be- und Entlüftungsleitungen von Kleinteillager, Öllager, Heizraum und Heizraumschleuse im Dachbereich der Werkstätte nicht mindestens brandbeständig bis unmittelbar unter die Dachhaut ummantelt gewesen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 1, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 1, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367, Einleitungssatz, Gew

O 1994 verhängt.12 Stunden)

Paragraph 367,, Einleitungssatz, GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 3 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) der Öllagerraum für Betriebsmittel nicht mit einer ständig wirksamen bis ca. in Bodennähe zu führenden Be- und Entlüftung von jeweils 400 m³ versehen gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 3, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 3 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) der Öllagerraum für Betriebsmittel nicht mit einer ständig wirksamen bis ca. in Bodennähe zu führenden Be- und Entlüftung von jeweils 400 m³ versehen gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 3, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 3. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 7 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) keine Aufzeichnungen über die mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionssicherheit durch einen Fachmann durchzuführende Überprüfung der Sektionaltore im Betrieb vorgelegen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 7, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 7, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt

  1. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 12 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) kein Panikbeschlag (jederzeit von innen auch im versperrten Zustand öffenbar) bei den als Fluchttüren definierten Gehtüren von der Halle ins Freie vorhanden gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 12, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 12 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) kein Panikbeschlag (jederzeit von innen auch im versperrten Zustand öffenbar) bei den als Fluchttüren definierten Gehtüren von der Halle ins Freie vorhanden gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 12, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt

  1. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 20 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) keine Bestätigung über die flüssigkeitsdichte, mineralölbeständige und rutschsichere Ausführung des Fußbodens im Betrieb aufgelegt gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 20, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 20 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) keine Bestätigung über die flüssigkeitsdichte, mineralölbeständige und rutschsichere Ausführung des Fußbodens im Betrieb aufgelegt gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 20, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 6. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 25 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) beim Batterieladegerät nicht die geforderten Hinweisschilder („An- und Abklemmen nur bei abgeschaltetem Ladegerät“ und „Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten“) vorhanden gewesen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 25, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 6. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 25 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) beim Batterieladegerät nicht die geforderten Hinweisschilder („An- und Abklemmen nur bei abgeschaltetem Ladegerät“ und „Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten“) vorhanden gewesen sind. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 25, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 7. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 26 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) der Kompressor in der Werkstatt ohne Frischluftansaugung vom Freien aufgestellt gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 26, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 7. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 26 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) der Kompressor in der Werkstatt ohne Frischluftansaugung vom Freien aufgestellt gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 26, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 8. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 39 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) keine Bestätigung der statischen Berechnung über den nachträglichen Zubau innerhalb der Halle durch Schaffung einer zusätzlichen Lagergalerie im Betrieb zur Einsichtnahme aufgelegen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 39, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 8. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 39 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (14.11.2011) keine Bestätigung der statischen Berechnung über den nachträglichen Zubau innerhalb der Halle durch Schaffung einer zusätzlichen Lagergalerie im Betrieb zur Einsichtnahme aufgelegen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 39, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 14.11.2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. § 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Sowohl die verhängten Geldstrafen als auch die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen sind gegenständlich jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden.

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.09.2012, HLS2-V-12 11843/3 Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 1 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) sämtliche Be- und Entlüftungsleitungen von Kleinteillager, Öllager, Heizraum und Heizraumschleuse im Dachbereich der Werkstätte nicht mindestens brandbeständig bis unmittelbar unter die Dachhaut ummantelt gewesen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 1, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 1, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 3 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Öllagerraum für Betriebsmittel nicht mit einer ständig wirksamen bis ca. in Bodennähe zu führenden Be- und Entlüftung von jeweils 400 m³ versehen gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 3, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 3 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Öllagerraum für Betriebsmittel nicht mit einer ständig wirksamen bis ca. in Bodennähe zu führenden Be- und Entlüftung von jeweils 400 m³ versehen gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 3, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 3. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 7 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) keine Aufzeichnungen über die mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionssicherheit durch einen Fachmann durchzuführende Überprüfung der Sektionaltore im Betrieb vorgelegen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 7, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 7, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 4. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 12 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) kein Panikbeschlag (jederzeit von innen auch im versperrten Zustand öffenbar) bei den als Fluchttüren definierten Gehtüren von der Halle ins Freie vorhanden gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 12, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 4. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 12 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) kein Panikbeschlag (jederzeit von innen auch im versperrten Zustand öffenbar) bei den als Fluchttüren definierten Gehtüren von der Halle ins Freie vorhanden gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 12, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 5. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 20 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Fußboden in der Werkstätte nicht flüssigkeitsdicht, mineralölbeständig und rutschsicher gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 20, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 5. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 20 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Fußboden in der Werkstätte nicht flüssigkeitsdicht, mineralölbeständig und rutschsicher gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 20, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 6. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 25 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) beim Batterieladegerät nicht die geforderten Hinweisschilder („An- und Abklemmen nur bei abgeschaltetem Ladegerät“) und („Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten“) vorhanden gewesen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 25, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 6. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 25 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) beim Batterieladegerät nicht die geforderten Hinweisschilder („An- und Abklemmen nur bei abgeschaltetem Ladegerät“) und („Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten“) vorhanden gewesen sind. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 25, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 7. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 26 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Kompressor in der Werkstatt ohne Frischluftansaugung vom Freien aufgestellt gewesen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 26, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Unter Spruchpunkt 7. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Betreiberin der gewerblichen Deichgräberbetriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. *** zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe genehmigt wurde, vorgeschriebene Auflage 26 insofern nicht eingehalten worden ist, als am Überprüfungstag (16.05.2012) der Kompressor in der Werkstatt ohne Frischluftansaugung vom Freien aufgestellt gewesen ist. , Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, Auflagepunkt 26, und dem Ergebnis der Überprüfung vom 16.05.2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,--

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Für die Übertretungen laut Spruchpunkte

  1. bis
  2. wurde eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden angedroht. § 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Sowohl die jeweils verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden.
  3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.11.2012, HLS2-V-12 20008/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer am 20.06.2012 durchgeführten örtlichen Überprüfung festgestellt worden ist – die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1), nach genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich Abänderung der genehmigten Haustankstelle durch Aufstellung eines Tanks mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Liter, Veränderung der Lage der Haustankstelle Richtung Südwesten, parallel zur vorbeiführenden Straße (***) und Aufstellung eines Altöltanks, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert und betrieben worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 366Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden.

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.03.2013, HLS2-V-13 3478/3 Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens MD in ***, ***, zu verantworten hat, dass der mit 18,58 t Streuriesel beladene Lastkraftwagen *** am 19.02.2013 im Gemeindegebiet *** von EF gelenkt wurde, wobei festgestellt worden ist, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 23Abs. 1 und Abs. 4 1. Satz Gütbef

G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4,

  1. Satz GütbefG verhängt. Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens MD in ***, ***, zu verantworten hat, dass der mit 18,58 t Streuriesel beladene Lastkraftwagen HL-767 CP am 19.02.2013 im Gemeindegebiet *** von EF gelenkt wurde, wobei festgestellt worden ist, dass in dem gegenständlichen Kraftfahrzeug der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht, nicht mitgeführt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 23Abs. 1 und Abs. 4 Gütbef

G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, GütbefG verhängt. Unter Spruchpunkt 3. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens MD in ***, ***, zu verantworten hat, dass der mit 18,58 t Streuriesel beladene Lastkraftwagen *** am 19.02.2013 im Gemeindegebiet *** von EF gelenkt wurde, wobei festgestellt worden ist, dass in dem gegenständlichen Kraftfahrzeug der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, nicht mitgeführt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 2 GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

§ 23Abs. 1 und Abs. 4 Gütbef

G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, GütbefG verhängt. § 23 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 sieht eine Geldstrafe bis zu € 7.267,-- vor. Paragraph 23, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 sieht eine Geldstrafe bis zu € 7.267,-- vor. Sowohl die jeweils verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.08.2013, HLS2-V-13 12314/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass die Auflagen 20 und 25 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, nicht erfüllt worden sind. Weiters sind auf Grund der Gewerbeordnung erlassene Verordnungen (Arbeitsstättenverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) nicht eingehalten worden. Die Auflage 20 wurde insofern nicht eingehalten, als der Fußboden in der Werkstätte unverändert in einigen Bereichen Risse aufgewiesen hat. Die Auflage 25 wurde insofern nicht eingehalten, als beim Batterieladegerät das geforderte Hinweisschild („Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten“) nicht vorhanden gewesen ist. Wie im Zuge einer am 26.09.2013 durchgeführten örtlichen Überprüfung festgestellt worden ist, sind die außer Betrieb genommenen Tore nicht als solche gekennzeichnet und auch nicht gegen Betätigung abgesichert (z.B. mittels Vorhängeschloss) gewesen. In der Werkstätte sind die zwei teilweise gefüllten Ölfässer und Altbatterien ohne Auffangwannen aufgestellt gewesen. Im Bereich der Lagerdecke hat die Aufschrift der max. zulässigen Tragkraft (max. 550 kg/m² bzw. 5,5 kN/m²) gefehlt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994 und § 368 GewO wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden)

den §§ 367 und 368 GewO 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994 und Paragraph 368, GewO wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden)

den Paragraphen 367 und 368 GewO 1994 verhängt. § 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.10.2013, HLS2-V-13 14675/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer am 26.09.2013 durchgeführten örtlichen Überprüfung festgestellt worden ist – die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage für das Deichgräbergewerbe (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.04.1994, 12-B-948/1), nach genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich Abänderung der genehmigten Haustankstelle durch Aufstellung eines Tanks mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Liter, Veränderung der Lage der Haustankstelle Richtung Südwesten, parallel zur vorbeiführenden Straße (Mitterweg) und Aufstellung eines Altöltanks, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert und betrieben worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

§ 366Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die jeweils verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.07.2014, HLS2-V-14 8500/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch die Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 23.04.2014 festgestellt worden ist – im Standort ***, KG ***, Grst. Nrn. ***, ***, Gemeinde ***, ein Lagerplatz ohne die hierfür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet und betrieben worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.07.2014, HLS2-V-14 9653/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer örtlichen Überprüfung am 26.06.2014 festgestellt worden ist – der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 27.03.2014 angeordnete Abbruchauftrag, nämlich Abbruch der beiden Container (Sozialräumlichkeiten für die Arbeitnehmer/innen), nicht befolgt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 Z 8 der NÖ BO 1996 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

§ 37Abs.

2 Z 2 NÖ BO 1996 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ BO 1996 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 verhängt. § 37 Abs. 1 Z 8 der NÖ BO 1996 (idF LGBl 8200-20) sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.650,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-20) sieht eine Geldstrafe bis zu , € 3.650,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.08.2014, HLS2-V-14 11915/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer örtlichen Überprüfung am 11.08.2014 festgestellt worden ist – der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 27.03.2014 angeordnete Abbruchauftrag, nämlich Abbruch der beiden Container (Sozialräumlichkeiten für die Arbeitnehmer/innen), nicht befolgt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 Z 8 der NÖ BO 1996 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden)

§ 37Abs.

2 Z 2 NÖ BO 1996 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ BO 1996 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden)

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 verhängt. § 37 Abs. 1 Z 8 der NÖ BO 1996 (idF LGBl 8200-20) sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.650,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, der NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-20) sieht eine Geldstrafe bis zu , € 3.650,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 10. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.09.2014, HLS2-V-13955/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie seit zumindest 08.09.2014 auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG *** Abfälle gelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 08.09.2014 ist Bauschutt im Ausmaß von ca. 2 m³ vorgefunden worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)

§ 79Abs.

2 AWG 2002 verhängt.€ 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)

Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt. § 37 Abs. 2 AWG 2002 sieht eine Geldstrafe von € 450 € bis 8 400 € vor. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde von der Behörde die für dieses Delikt vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ist im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 sieht eine Geldstrafe von € 450 € bis 8 400 € vor. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde von der Behörde die für dieses Delikt vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ist im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 11. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.10.2014, HLS2-V-14 14023/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch die Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 08.09.2014 festgestellt worden ist – im Standort ***, KG ***, Grst. Nrn. ***, ***, Gemeinde ***, ein Lagerplatz ohne die hierfür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet und betrieben worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 12. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18.11.2014, HLS2-V-14 16330/3 Unter Spruchpunkt 1. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. D insofern zu verantworten hat, dass am 19.09.2014, 25.09.2014, 29.09.2014, 30.09.2014 und 06.10.2014 jeweils Unter Spruchpunkt 1. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. D insofern zu verantworten hat, dass am 19.09.2014, 25.09.2014, 29.09.2014, 30.09.2014 und 06.10.2014 jeweils die ununterbrochene Lenkzeit überschritten wurde und nicht rechtzeitig eine Lenkpause eingelegt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 11 iVm Abs. 4 Z 2 AZG iVm Art. 7 EGVO 561/2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

§ 28Abs. 11 i

Vm Abs. 4 Z 2 AZG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 7, EGVO 561 aus 2006, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, AZG verhängt. Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. Dastl insofern zu verantworten hat, dass am 02.10.2014 und 06.10.2014 jeweils die erforderliche tägliche Ruhezeit nicht eingehalten worden ist. Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. Dastl insofern zu verantworten hat, dass am 02.10.2014 und 06.10.2014 jeweils die erforderliche tägliche Ruhezeit nicht eingehalten worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 11 iVm Abs. 4 Z 3 AZG iVm Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 4 EGVO 561/2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

§ 28Abs. 11 i

Vm Abs. 4 Z 3 AZG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, EGVO 561 aus 2006, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, AZG verhängt. Unter Spruchpunkt 3. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. D zu verantworten hat, dass am 06.10.2014 von 06:51:00 bis 07.10.2014 um 17:02:00 mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 16 Minuten die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden überschritten worden ist. Unter Spruchpunkt 3. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. D zu verantworten hat, dass am 06.10.2014 von 06:51:00 bis 07.10.2014 um 17:02:00 mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 16 Minuten die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden überschritten worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 11 iVm Abs. 4 Z 1 AZG iVm Art. 6 Abs. 1 EGVO 561/2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden)

§ 28Abs. 11 i

Vm Abs. 4 Z 1 AZG verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EGVO 561 aus 2006, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden)

Paragraph 28, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, AZG verhängt. § 28 Abs. 4 AZG sieht eine Geldstrafe von € 218 Euro bis € 3 600 Euro vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden.Paragraph 28, Absatz 4, AZG sieht eine Geldstrafe von € 218 Euro bis € 3 600 Euro vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden.

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, HLS2-V-14 17299/3 Unter Spruchpunkt
  2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass am 22.07.2014 Güter mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig befördert wurden, obwohl das konzessionierte Gewerbe „Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr)“ seit 09.12.2011 ruhend gemeldet worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 28 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

§ 367Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 28, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass am 22.07.2014 Güter mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig befördert wurden, obwohl für das konzessionierte Gewerbe „Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr) kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

§ 367Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden)

Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. § 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind jeweils im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 14. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02.01.2015, HLS2-V-14 18992/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie das Gewerbe „Personalleasing“ ausgeübt hat, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

§ 366Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)

Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 15. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13.03.2015, HLS2-V-15 4163/3 Im Spruch dieser Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch die Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 09.03.2015 festgestellt worden ist – im Standort ***, KG ***, Grst. Nrn. ***, ***, Gemeinde ***, ein Lagerplatz ohne die hierfür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet und betrieben worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. 16. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15.07.2015, HLS2-V-15 7247/5 Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, dass sie im Standort ***, KG ***, Grst. Nrn. ***, ***, Gemeinde ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, und zwar einen Lagerplatz, ohne die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben hat. Als mildernd wurde das Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin gewertet. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden)

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt. § 366 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu € 3.600,-- vor. Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sind nicht im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Zusammengefasst wurde die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten (02.03.2012 bis 09.06.2015) zwölfmal wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, dreimal wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, dreimal wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zweimal nach der NÖ Bauordnung 1996 und einmal nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, insgesamt sohin einundzwanzigmal, rechtskräftig bestraft. Mit Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.08.2000, Zl. 12-G-00131, wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Gewerbe „gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr)“ im Standort ***, ***, bescheinigt. Der Standort des gegenständlichen Gewerbes wurde zwischenzeitig verlegt und lautet nunmehr ***, ***. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl: ***. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über folgende Gewerbeberechtigungen: - Gewerbeberechtigung für das Abbruch- und Demolierungsgewerbe, eingeschränkt auf den Abbruch von ebenerdigen Bauwerken mit oder ohne Maschinen, soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind (GISA-Zahl: ***) - Mähen und Reinigen von Grünflächen sowie Bach- und Flußbetten (GISA-Zahl: ***) - Straßendienst (GISA-Zahl: ***) - Handels- und Handelsagentengewerbe (GISA-Zahl: ***) - Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr), (GISA-Zahl: ***) - Deichgräber (GISA-Zahl: ***). In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 87Abs. 1 Ziffer 3 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung war zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit von MD für die Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes noch gegeben ist, wobei hierbei die oben wiedergegebenen rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. die bezeichneten Straferkenntnisse zu berücksichtigen waren. Das erkennende Gericht war hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung an die rechtskräftigen Strafverfügungen und an die rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bindend fest, dass sie die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 20.05.2010, 2008/04/0043; 25.06.2008, 2007/04/0137). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund der Bezug habenden Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH

  1. 6 2011, 2011/04/0036, mwN).Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH
  2. 6 2011, 2011/04/0036, mwN). Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin in einem kurzen Zeitraum begangenen und zu verantwortenden einundzwanzig Verwaltungsübertretungen und die vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich begangene Verwaltungsübertretung resultieren großteils aus der wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere jener des Betriebsanlagenrechtes. So wurden etwa wesentliche Änderungen der Betriebsanlage wiederholt ohne Genehmigung vorgenommen und die Anlage betrieben sowie zahlreiche Auflagen wiederholt nicht erfüllt. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt fünf Verwaltungsstrafen (unter den Punkten 7., 11., 15., und
  3. angeführt und die vor Erlassung dieser Entscheidung begangene Verwaltungsübertretung) wegen Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 verhängt (jeweils wegen Errichtung und Betrieb eines Lagerplatzes ohne Einholung der hierfür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung), wobei aus den Feststellungen betreffend die oben angeführten Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 04.07.2014, die zweite am 21.10.2014, die dritte am 13.03.2015 und die vierte am 15.07.2015 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser eine Verstoß von der Beschwerdeführerin sohin innerhalb von zwölf Monaten wiederholt (bezogen auf diesen Zeitraum insgesamt viermal, mit der Bestrafung vor Erlassung dieser Entscheidung insgesamt fünfmal) begangen. Diese Wiederholungsfälle bewirkten die jeweilige Erhöhung der verhängten Geldstrafen. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt fünf Verwaltungsstrafen (unter den Punkten 7., 11., 15., und
  4. angeführt und die vor Erlassung dieser Entscheidung begangene Verwaltungsübertretung) wegen Verstoßes gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 verhängt (jeweils wegen Errichtung und Betrieb eines Lagerplatzes ohne Einholung der hierfür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung), wobei aus den Feststellungen betreffend die oben angeführten Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 04.07.2014, die zweite am 21.10.2014, die dritte am 13.03.2015 und die vierte am 15.07.2015 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser eine Verstoß von der Beschwerdeführerin sohin innerhalb von zwölf Monaten wiederholt (bezogen auf diesen Zeitraum insgesamt viermal, mit der Bestrafung vor Erlassung dieser Entscheidung insgesamt fünfmal) begangen. Diese Wiederholungsfälle bewirkten die jeweilige Erhöhung der verhängten Geldstrafen. Zu der unter Punkt
  5. angeführten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe von € 1.000,-- nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu € 3.500,--) liegt.Zu der unter Punkt
  6. angeführten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe von € 1.000,-- nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens , (bis zu € 3.500,--) liegt. Ebenso ist in Bezug auf die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung vorliegende rechtskräftige neuerliche Bestrafung (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08.06.2016, rechtskräftig am 08.07.2016, HLS2-V-16 2902/5) festzuhalten, dass die verhängte Strafe von € 1.000,-- nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu € 3.500,--) liegt. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt zwei Verwaltungsstrafen (unter den Punkten
  7. und
  8. angeführt) wegen Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verhängt (Aufstellung eines Tanks mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Litern, Veränderung der Lage der Haustankstelle und Aufstellung eines Altöltanks ohne Einholung der hierfür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung), wobei aus den betreffenden Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 07.11.2012 und die zweite am 07.10.2013 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser Verstoß sohin innerhalb von elf Monaten wiederholt (insgesamt zweimal) begangen. Dieser Wiederholungsfall bewirkte die Erhöhung der verhängten Strafe. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt zwei Verwaltungsstrafen (unter den Punkten
  9. und
  10. angeführt) wegen Verstoßes gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verhängt (Aufstellung eines Tanks mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Litern, Veränderung der Lage der Haustankstelle und Aufstellung eines Altöltanks ohne Einholung der hierfür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung), wobei aus den betreffenden Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 07.11.2012 und die zweite am 07.10.2013 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser Verstoß sohin innerhalb von elf Monaten wiederholt (insgesamt zweimal) begangen. Dieser Wiederholungsfall bewirkte die Erhöhung der verhängten Strafe. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt drei Verwaltungsstrafen (unter den Punkten 1., 2., und
  11. angeführt) wegen Verstoßes gegen § 367 Z 25 GewO 1994 verhängt (jeweils Verletzung von Auflagen), wobei aus den Feststellungen zu den Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 02.03.2012, die zweite am 28.09.2012 und die dritte am 29.08.2013 erging. Bezüglich der Auflagenpunkte 1, 3, 7 und 26 wurde die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal, bezüglich der Auflagenpunkte 20 und 25 insgesamt dreimal bestraft. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt drei Verwaltungsstrafen (unter den Punkten 1., 2., und
  12. angeführt) wegen Verstoßes gegen Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 verhängt (jeweils Verletzung von Auflagen), wobei aus den Feststellungen zu den Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 02.03.2012, die zweite am 28.09.2012 und die dritte am 29.08.2013 erging. Bezüglich der Auflagenpunkte 1, 3, 7 und 26 wurde die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal, bezüglich der Auflagenpunkte 20 und 25 insgesamt dreimal bestraft. Trotz erfolgter Bestrafung wurde die Verletzung von Auflagen von der Beschwerdeführerin sohin innerhalb von siebzehn Monaten wiederholt (insgesamt dreimal) begangen. Diese Wiederholungsfälle bewirkten die jeweilige Erhöhung der verhängten Strafen. Bei Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handelt es sich um Normen, die bei der Gewerbeausübung zu beachten sind. Der Zweck solcher Normen ist, die Nachbarn vor nachteiligen Einflüssen und Gefahren, die durch einen Brand entstehen können, zu schützen bzw. den Ausbruch und die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern und eine rasche Brandbekämpfung zu ermöglichen sowie Kunden und Arbeitnehmern sichere Fluchtwege zu gewährleisten, weshalb es besonders wichtig ist, insbesondere Auflagen, welche im Zusammenhang mit der Vermeidung von Bränden bzw. Ermöglichung eines raschen Fluchtweges im Falle eins Brandes stehen, penibel einzuhalten. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden fünf Übertretungen der Errichtung und des Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage bzw. Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, ohne jeweils die erforderliche Genehmigung einzuholen, ist festzustellen, dass es sich hierbei ebenfalls um Delikte handelt, die Schutzinteressen betreffen, denen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Errichtung eines Lagerplatzes ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Schutzzweck des Verbotes der Änderung einer Betriebsanlage ohne Genehmigung ist es, die Umwelt (insbesondere die Nachbarn) vor störenden bzw. gefährlichen Einwirkungen der Betriebsanlage zu schützen. Vorschriften der Gewerbeordnung über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen gehören zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt dienen (vgl. VwGH 25.01.1196, 95/07/0230).Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden fünf Übertretungen der Errichtung und des Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage bzw. Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, ohne jeweils die erforderliche Genehmigung einzuholen, ist festzustellen, dass es sich hierbei ebenfalls um Delikte handelt, die Schutzinteressen betreffen, denen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Errichtung eines Lagerplatzes ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Schutzzweck des Verbotes der Änderung einer Betriebsanlage ohne Genehmigung ist es, die Umwelt (insbesondere die Nachbarn) vor störenden bzw. gefährlichen Einwirkungen der Betriebsanlage zu schützen. Vorschriften der Gewerbeordnung über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen gehören zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt dienen vergleiche VwGH 25.01.1196, 95/07/0230). Die Beschwerdeführerin hat somit zahlreiche Änderungen an der Betriebsanlage vorgenommen, obwohl sie dafür keine Bewilligung hatte und dadurch das schutzwürdige Interesse an einem konsensmäßigen Zustand der Betriebsanlage massiv verletzt. Bei der oben unter Punkt
  13. angeführten Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe wegen Ausübung des Gewerbes „Personalleasing“

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 verhängt, da die Beschwerdeführerin dieses Gewerbe ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Bei der oben unter Punkt 14. angeführten Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe wegen Ausübung des Gewerbes „Personalleasing“

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verhängt, da die Beschwerdeführerin dieses Gewerbe ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 366 Abs.1 Z 1 GewO 1994 liegt darin, dass nur solche Personen ein bestimmtes Gewerbe ausüben, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Die Ausübung eines Gewerbes ohne die entsprechende Berechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 stellt gegenüber den anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsverzerrung dar, und besteht daher schon aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an deren Einhaltung. Diese Norm dient ferner auch dem Schutz der Kunden. Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 liegt darin, dass nur solche Personen ein bestimmtes Gewerbe ausüben, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Die Ausübung eines Gewerbes ohne die entsprechende Berechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 stellt gegenüber den anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsverzerrung dar, und besteht daher schon aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an deren Einhaltung. Diese Norm dient ferner auch dem Schutz der Kunden. Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Die Ausübung eines Gewerbes, ohne im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ist jedenfalls geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Eine neuerliche diesbezügliche Verwaltungsübertretung ist nicht ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit „Personalleasing“ ist. Bei der unter Punkt 13. angeführten Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsstrafe

§ 366Abs. 1 Z 28 Gew

O verhängt, da Güter mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig befördert worden sind, obwohl das konzessionierte Gewerbe Güternahverkehr seit 09.12.2011 ruhend gemeldet ist. In Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerdeführerin

§ 366Abs. 1 Z 2 Gew

O bestraft, da bei Ausübung des unter Spruchpunkt

  1. genannten Gewerbes kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat durch diese Übertretungen essentielle Vorschriften der Gewerbeordnung nicht eingehalten, obwohl sie als Gewerbetreibende die für sie geltenden Rechtsvorschriften zu kennen und einzuhalten hat. Bei der unter Punkt
  2. angeführten Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt
  3. eine Verwaltungsstrafe

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 28, GewO verhängt, da Güter mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig befördert worden sind, obwohl das konzessionierte Gewerbe Güternahverkehr seit 09.12.2011 ruhend gemeldet ist. In Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO bestraft, da bei Ausübung des unter Spruchpunkt

  1. genannten Gewerbes kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat durch diese Übertretungen essentielle Vorschriften der Gewerbeordnung nicht eingehalten, obwohl sie als Gewerbetreibende die für sie geltenden Rechtsvorschriften zu kennen und einzuhalten hat. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt zwei Verwaltungsstrafen (oben unter Punkt
  2. und
  3. angeführt) wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 1996 verhängt (Abbruchauftrag von zwei Containern, beinhaltend Sozialräumlichkeiten für die Arbeitnehmer/innen), wobei aus den Feststellungen zu den Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 14.07.2014 und die zweite am 26.08.2014 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser Verstoß von der Beschwerdeführerin sohin innerhalb von sechs Wochen wiederholt (insgesamt zweimal) begangen und bewirkte dies die Erhöhung der verhängten Strafe. Über die Beschwerdeführerin wurden insgesamt zwei Verwaltungsstrafen (oben unter Punkt
  4. und
  5. angeführt) wegen Verstoßes gegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 1996 verhängt (Abbruchauftrag von zwei Containern, beinhaltend Sozialräumlichkeiten für die Arbeitnehmer/innen), wobei aus den Feststellungen zu den Strafverfügungen hervorgeht, dass die erste Strafverfügung am 14.07.2014 und die zweite am 26.08.2014 erging. Trotz erfolgter Bestrafung wurde dieser Verstoß von der Beschwerdeführerin sohin innerhalb von sechs Wochen wiederholt (insgesamt zweimal) begangen und bewirkte dies die Erhöhung der verhängten Strafe. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur erfüllen die bezeichneten Verstöße gegen die GewO bzw. die NÖ BO 1996 auf Grund deren Wiederholung jedenfalls den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen, dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzinteressen. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur erfüllen die bezeichneten Verstöße gegen die GewO bzw. die NÖ BO 1996 auf Grund deren Wiederholung jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen, dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzinteressen. Selbst wenn in der Mehrzahl der rechtskräftig erlassenen Strafverfügungen von der Behörde jeweils eine Bestrafung im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens verhängt wurde, war festzustellen, dass dies bei Verhängung der mit den beiden bezeichneten Straferkenntnissen verhängten Strafen nicht mehr der Fall war und war weiters davon auszugehen, dass die rechtskräftig erfolgten Bestrafungen in ihrer Gesamtheit eine solche Dichte erreicht haben, dass, dies selbst unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes, davon auszugehen war, dass gegenständlich die Entziehung der Gewerbeberechtigung als verhältnismäßig anzusehen war. Bei den

§ 87Abs. 1 Z. 3 Gew

O „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3

(2011)S 1022 Rz 17 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Bei den

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen vergleiche dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3

(2011)S 1022 Rz 17 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung nicht betroffenen Gewerbe, begangen hat, da die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes maßgeblich zu beachten sind. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0179).Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden vergleiche , VwGH 26.02.2014, 2013/04/0179). Dies trifft auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen nach der GewO 1994, der NÖ Bauordnung 1996, dem AWG 2002, dem AZG iVm der EGVO 561/2006 jedenfalls zu. Dies trifft auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen nach der GewO 1994, der NÖ Bauordnung 1996, dem AWG 2002, dem AZG in Verbindung mit der EGVO 561 aus 2006, jedenfalls zu. Zu den Bestrafungen der Beschwerdeführerin nach der NÖ Bauordnung und dem AWG 2002 ist festzuhalten, dass diese im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gestanden sind. Die Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz sind den Arbeitnehmerschutzvorschriften zuordenbare Rechtsvorschriften und von einem Gewerbeinhaber bei Ausübung aller Gewerbe zu beachten. Auch die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, handelt es sich doch bei den einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes um eine Spezialvorschrift zu den gewerberechtlichen Bestimmungen, verbleiben als Beurteilungsgrundlage, sodass zusätzlich zu den drei Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes noch weitere dreizehn Verstöße gegen die Gewerbeordnung 1994, drei Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, zwei Verstöße gegen die NÖ BO 1996 und ein Verstoß gegen das AWG 2002 bei der Wertung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen waren. Die nachweisliche und hartnäckige Nichtbeachtung sämtlicher bezeichneter Rechtsvorschriften in dem bezeichneten kurzen Zeitraum unter gleichzeitiger Berücksichtigung der neuerlichen Begehung einer strafbaren Handlung vor Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung begründet nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft bereits auf Grund der festzustellenden Fakten (Bestrafungen) das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin aus den oben dargelegten Gründen. Im Hinblick auf diese Feststellungen kann dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, wegen welcher die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden ist, für sich genommen, einzeln, die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO überschreiten. Im Hinblick auf diese Feststellungen kann dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, wegen welcher die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden ist, für sich genommen, einzeln, die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO überschreiten. Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes 02.03.2012 bis 09.06.2015 auf Grund der fortlaufenden Missachtung von im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht weniger als 21 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden und auch vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich eine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung einschlägiger gewerberechtlicher Normierungen erfolgt ist, jedenfalls insgesamt das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens „schwerwiegender Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, da sich aus der Vielzahl der gegenständlichen Verwaltungsstrafen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 26.02.2014, Zl. Ro 2014/04/0013).Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes 02.03.2012 bis 09.06.2015 auf Grund der fortlaufenden Missachtung von im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht weniger als 21 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden und auch vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich eine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung einschlägiger gewerberechtlicher Normierungen erfolgt ist, jedenfalls insgesamt das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens „schwerwiegender Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, da sich aus der Vielzahl der gegenständlichen Verwaltungsstrafen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche , VwGH 26.02.2014, Zl. Ro 2014/04/0013). In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO verwiesen, wonach das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der „schwerwiegenden Verstöße“ wegen der Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, bejaht wurde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 (zumindest 12 Verwaltungsstrafen nach der SperrstundenVO in vier Jahren); VwGH 06.04.2005, 2004/04/0008 (13 Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretung der GewO; darunter Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung in drei Jahren); VwGH 10.12.2009, 2007/04/0219 (8 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der GewO in zweieinhalb Jahren)). In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO verwiesen, wonach das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der „schwerwiegenden Verstöße“ wegen der Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, bejaht wurde vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 (zumindest 12 Verwaltungsstrafen nach der SperrstundenVO in vier Jahren); VwGH 06.04.2005, 2004/04/0008 (13 Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretung der GewO; darunter Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung in drei Jahren); VwGH 10.12.2009, 2007/04/0219 (8 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der GewO in zweieinhalb Jahren)). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, als "schwerwiegende Verstöße" kämen nur solche in Betracht, die geeignet seien, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen und davon ausgeht, dass ihr Gesamtverhalten nicht darunter zu subsumieren sei, ist einerseits festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ergibt, dass dieses Schutzinteresse, ebenso wie die im Schlusssatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt sind (vgl. VwGH 12. November 1996, Zl. 96/04/0201), wie auch festzustellen war, dass gerade durch die Vielzahl der Übertretungen und im Hinblick auf das jeweils verletzte Rechtsschutzgut das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich beispielgebend für eine Herabwürdigung des Ansehens des jeweiligen Berufsstandes ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, als "schwerwiegende Verstöße" kämen nur solche in Betracht, die geeignet seien, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen und davon ausgeht, dass ihr Gesamtverhalten nicht darunter zu subsumieren sei, ist einerseits festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergibt, dass dieses Schutzinteresse, ebenso wie die im Schlusssatz des Paragraph 87, Absatz eins, leg. cit. aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt sind vergleiche , VwGH 12. November 1996, Zl. 96/04/0201), wie auch festzustellen war, dass gerade durch die Vielzahl der Übertretungen und im Hinblick auf das jeweils verletzte Rechtsschutzgut das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich beispielgebend für eine Herabwürdigung des Ansehens des jeweiligen Berufsstandes ist. Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit der Frage, inwieweit die Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten befürchten ließen, zeigt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den Verstößen ergibt und es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), § 87 Rz 14 mwN). Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf vergleiche , VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), Paragraph 87, Rz 14 mwN). Dem Beschwerdehinweis, dass sich die Wirtschaftskammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätte, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde, somit auch für das erkennende Gericht, keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand bzw. besteht (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung3
(2011), S. 1793 f, Rz 12 zu § 361 GewO, insbesondere die dort zitierte Judikatur des VwGH).Dem Beschwerdehinweis, dass sich die Wirtschaftskammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätte, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde, somit auch für das erkennende Gericht, keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand bzw. besteht vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung3
(2011), S. 1793 f, Rz 12 zu Paragraph 361, GewO, insbesondere die dort zitierte Judikatur des VwGH). Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Zuverlässigkeitsprüfung unzulässiger Weise nach dem Güterbeförderungsgesetz durchgeführt worden sei, obwohl das Güterbeförderungsgewerbe der Beschwerdeführerin jedoch seit 09.12.2011 ruhend gemeldet sei, weshalb eine Prüfung der Zuverlässigkeit während der Ruhendmeldung nicht durchgeführt hätte werden dürfen, ist zu entgegnen, dass es irrelevant ist, ob die Gewerbeausübung ruhend gemeldet wurde oder ob diese tatsächlich ausgeübt wird. Ein Gewerbeinhaber bleibt auch während des angezeigten Ruhens einer Gewerbeausübung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung, weshalb Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung nur eine aufrechte Gewerbeberechtigung, nicht aber das faktische Betreiben eines Gewerbes ist. (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011)S 1069 § 93 Rz 5). es irrelevant ist, ob die Gewerbeausübung ruhend gemeldet wurde oder ob diese tatsächlich ausgeübt wird. Ein Gewerbeinhaber bleibt auch während des angezeigten Ruhens einer Gewerbeausübung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung, weshalb Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung nur eine aufrechte Gewerbeberechtigung, nicht aber das faktische Betreiben eines Gewerbes ist. vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011)S 1069 Paragraph 93, Rz 5). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des UVS Steiermark vom 09.09.2008 (Geschäftszahl 413.4-2/2008) ist festzustellen, dass die Fälle nach §§ 87 bis 91 der GewO hiervon unberührt bleiben. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen. ist festzustellen, dass die Fälle nach Paragraphen 87 bis 91 der GewO hiervon unberührt bleiben. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Festgestellt wird weiters, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Gewerbeinhaberin für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 GewO nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Festgestellt wird weiters, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Gewerbeinhaberin für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO nicht maßgeblich sind vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entgegenstanden, entfallen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer s

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