RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-545/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn KP, vertreten durch Herrn Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.04.2016, GZ. WUL2-J-0956/007, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß §28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß §28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß "Art". 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde die Ersatzvornahme der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 04.09.2014, WUL2-J-0956/007 nachstehende Verpflichtungen angeordnet:
- Die gesamte Einfriedung des Geheges im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Fleischgewinnung ist vollkommen schalenwilddicht wieder herzustellen. Als schalenwilddicht ist der Zaun dann anzusehen, wenn er ein durchgehendes Geflecht mit einer Mindeststärke der Leitdrähte von 3,5 mm und eine Höhe von 2,2 m ausweist. Dabei ist aufgrund des Vorkommens von Schwarzwild in den angrenzenden Jagdgebieten auch die Schalenwilddichtheit gegenüber Schwarzwild zu beachten.
- Bis zur fachgerechten Sanierung des Zaunes im Grabenbereich ist das Damwild aus dem Grabenbereich auszuzäunen. Die Auszäunung aus dem Grabenbereich ist binnen 14 Tagen herzustellen.
- Die Grabenquerung ist derart auszuführen, dass Oberflächenwässer und die von ihnen mitgeführten Sedimente schadlos abgeführt werden können, ohne die Funktion des Zaunes infolge von Auflandung zu beeinträchtigen oder die funktionale Höhe von 2,2 m zu vermindern.
- Die Maßnahmen Pkt. 1 und Pkt. 3 sind binnen 8 Wochen ab der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
- Sollen die Maßnahmenpunkte 1-4 nicht binnen 8 Wochen ab der Rechtskraft des Bescheides umgesetzt werden, ist das Gehege in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen aufzulösen und der Zaun binnen 4 Wochen restlos zu entfernen. Da der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, wurde mit Schreiben vom 26.02.2015 die angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet, welche durch eine Fachfirma ausgeführt werden soll. Unter Einem wurden dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von € 9000,- binnen 4 Wochen auferlegt.Da der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, wurde mit Schreiben vom 26.02.2015 die angedrohte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG angeordnet, welche durch eine Fachfirma ausgeführt werden soll. Unter Einem wurden dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von € 9000,- binnen 4 Wochen auferlegt. In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründend Folgendes aus: „Gegen den am 15.04.2016 zugestellten Bescheid der BH Wien-Umgebung über die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme erhebe der Bescheidadressat durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist B E S C H W E R D E Die Beschwerde wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache erhoben. Vorerst ist gegen die Ersatzvornahme einzuwenden, dass der Bescheidadressat sehr wohl die Verpflichtungen aus dem Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 04.09.2014, Zahl WUL2-J-0956/007, erfüllt hat. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Grabenbereich des betreffenden Grundstückes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Vorschreibung einer Zaunkonstruktion auch im Grabenbereich dem Bescheid vom 04.09.2014 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen ist und daher auch nicht rechtswirksam angeordnet wurde. Es wäre auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot, wenn in einem Bereich, wo das Ein- und Auswechseln des Damwildes schon aufgrund der natürlichen Gegebenheiten ausgeschlossen ist, ein Zaun gefordert wird. Weiters wurde die betreffende Liegenschaft nach Erlassung des Bescheides mit Kaufvertrag vom 02.07.2015 an die Käufer Ing. AS und Mag. IS verkauft. Die Vollstreckung des Bescheides im Wege der Ersatzvornahme würde in unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht der derzeitigen Eigentümer eingreifen und ist auch aus diesem Grunde unzulässig. Letztlich ist auch einzuwenden, dass der Bescheidadressat nicht über die Mittel verfügt, eine Vorauszahlung von EUR 9.000,00 überhaupt zu leisten. Er verfügt gegenwärtig über ein Einkommen von rund EUR 1.000,00 monatlich, von dem er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten muss und daher augenscheinlich nicht in der Lage ist, derart massive - zudem auch sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigte - Zahllasten zu bewältigen. Beweis: PV des Bescheidadressaten, offenes Grundbuch, in eventu durchzuführender Lokalaugenschein Es ergeht daher der A N T R A G der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“ Mit Schreiben vom 23.05.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und zog dieser Verhandlung als Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet für Jagdwesen Herrn OFR DI G bei. Dieser hat vor der anberaumten Verhandlung nach Visitation der Liegenschaft Befund und Gutachten erstattet, ob zum derzeitigen Zeitpunkt die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung unter den Spruchpunkten
- bis
- dem Beschwerdeführer auferlegten Sanierungsaufträge zur Gänze oder teilweise erfüllt wurden. Nach Einvernahme des Zeugen DI P, Leiter der forstrechtlichen Abteilung der BH-Wien Umgebung, der unter Zugrundelegung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Kostenvoranschlages der Firma „DF“ vom 28.09.2015 die Kosten der noch nicht erfüllten Sanierungsaufträge als angemessen und korrekt bezeichnete, erstattete Herr DI G nachstehendes Gutachten: „Befund und Gutachten: Der unterfertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und führte am
- Juli 2016 einen Ortsaugenschein durch bzw. umrundete das ggs. Gehege in der Natur und besichtigte die Zaunanlage des Grundstücks Nr. ***, KG *** von außen. Bei der Begehung konnten vor Allem in der freien Wildbahn im direkten Nahbereich der Einfriedung sehr stark frequentierte Damwildwechsel mit nagelfrischen Fährten dieser Wildart festgestellt werden. Teilweise führen diese Wechsel in direkter Richtung zum Zaun bzw. von diesem weg. In diesen Bereichen wurden „Öffnungen“ im Zaun festgestellt, die aus fachlicher Sicht vom gehaltenen Damwild verursacht wurden. Der Zaun des ggs. Geheges zur Fleischgewinnung besteht aus einem starken Zaungeflecht mit 15x15 cm Flechtabstand, wobei die senkrechten Drähte auf den waagrecht verlaufenden Drähten mit sog. Wickelknoten befestigt sind. An mehreren Stellen der Zaunanlage, welche im Bezirk Wien Umgebung (WU) das Grundstück Nr. ***, KG *** umfriedet, ist es dem Damwild gelungen, den senkrecht verlaufenden Draht durch Hindurchzwängen des Wildkörpers zur Seite zu verschieben. An diesen Stellen entstanden dadurch „Durchzwängschlitze“, die eine Querausdehnung von bis zu 50 cm aufweisen. Der Beschwerdeführer (BF) dürfte versucht haben, diese Schlitze durch „Einflechten“ von Holzstäben (Klaubholz und schwache Rundlinge) laufend zu verschließen, durch die mindere Qualität des Knotengeflechts entstehen jedoch laufend neue Durchschlupfmöglichkeiten. Die beigefügten Fotoaufnahmen stammen von der nördlichen (Foto 1) und südlichen Zaunflanke (Foto 2). Ebenso gelingt den Tieren derzeit das Aus- und Einwechseln im Bereich der südlich gelegenen Grabenquerung (Foto 3), wo durch die erodierende Kraft des dauernd Wasser führenden Baches der Zaun unterspült wurde und die Möglichkeit des Unterkriechens gegeben ist. Die Einfriedung des Grundstücks Nr. ***, KG *** ist derzeit aus fachlicher Sicht keinesfalls schalenwilddicht. Eine Schalenwilddichtheit ist im gesamten Zaunverlauf durch eine neuerliche Zäunung mit besserem Zaungeflecht (andere Knotentechnik wie etwa sog. Ursusknoten, wo die Drähte nicht verschiebbar sind) herzustellen. Eine Umfriedung in den beiden Grabenbereichen, wie im eingeholten Angebot vorgesehen, ist technisch möglich und sind die Grabenbereiche auch von der aktuellen Zaunanlage umfasst.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft sowie LVwG-S-1080/001-2015 und LVwG-S-1069-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen DI P und Verlesung des Gutachtens. Im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis Jahresende, damit er selbst die erforderliche Sanierung des Zaunes durchführen könne. Eine Vorauszahlung der Kosten im geforderten Betrag würde den wirtschaftlichen Ruin des Beschwerdeführers bedeuten. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 04.09.2014, WUL2-J-0956/007, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verpflichtungen auferlegt:
- Die gesamte Einfriedung des Geheges im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Fleischgewinnung ist vollkommen schalenwilddicht wieder herzustellen. Als schalenwilddicht ist der Zaun dann anzusehen, wenn er ein durchgehendes Geflecht mit einer Mindeststärke der Leitdrähte von 3,5 mm und eine Höhe von 2,2 m ausweist. Dabei ist aufgrund des Vorkommens von Schwarzwild in den angrenzenden Jagdgebieten auch die Schalenwilddichtheit gegenüber Schwarzwild zu beachten.
- Bis zur fachgerechten Sanierung des Zaunes im Grabenbereich ist das Damwild aus dem Grabenbereich auszuzäunen. Die Auszäunung aus dem Grabenbereich ist binnen 14 Tagen herzustellen.
- Die Grabenquerung ist derart auszuführen, dass Oberflächenwässer und die von ihnen mitgeführten Sedimente schadlos abgeführt werden können, ohne die Funktion des Zaunes infolge von Auflandung zu beeinträchtigen oder die funktionale Höhe von 2,2 m zu vermindern. Mangels Durchführung dieser Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2015 die Ersatzvornahme an, sollte er die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum 31.03.2015 erbringen. Da auch diese Frist vom Beschwerdeführer ungenutzt blieb, holte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Kostenvoranschlag einer fachausführenden Firma „DF“, ***, *** ein, wobei laut Kostenvoranschlag die Kosten der Sanierung € 33.792,00 betragen. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer immer wieder Sanierungsversuche dergestalt vorgenommen, dass Holzstücke vertikal in die vom Wild zur Seite gedrängten Zaunfelder geschoben wurden, um die dadurch entstandenen Löcher im Zaun zu verschließen. Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel insbesondere der Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaften Wien-Umgebung und Tulln, der Befund und das Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Jagdwesen Herr OFR DI G, die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 und das offene Grundbuch zur Verfügung. Aus letzterem ergibt sich zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 14.09.2014, als auch zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme am 29.02.2015 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und somit der verfahrensgegenständlichen Einfriedung war. Erst Ende 2015 hat er die gegenständliche Liegenschaft verkauft, betreibt aber das Jagdgatter nach wie vor. Der Inhalt des Titelbescheides, sohin des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.09.2014, GZ. WUL2-J-0956/007, ist ebenso unstrittig und ist aus der Aktenlage ist (ebenso unstrittig) ersichtlich, dass dieser Bescheid mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Die weiteren festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, sohin insbesondere die Androhung der Ersatzvornahme und die Einholung der Kostenvoranschläge durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Kostenvoranschlag der Firma „DF“ kostengünstig und zweckmäßig ist, wurde ebenso vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und ergibt sich dies auch aus der Einvernahme des Zeugen DI P. Im Übrigen blieb eben auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten. Festzustellen war des Weiteren, dass seit der Erlassung des Titelbescheides, sohin eben des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.09.2014, GZ. WUL2-J-0956/007, vom Beschwerdeführer von den damit ihm aufgetragenen Sanierungsarbeiten am Zaun lediglich ungenügende Sanierungsversuche durch Ausbessern der Löcher im Zaun mit Holzbalken durchgeführt wurden. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen samt der dem schriftlichen Gutachten angeschlossenen Fotos und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussage des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere wird durch diese beiden Beweisergebnisse das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach ein Großteil der auferlegten Sanierungsarbeiten mittlerweile durchgeführt worden sei, widerlegt. Im Konkreten ist auf den Fotos des Gutachtens ersichtlich, dass die Sanierungsversuche des Beschwerdeführers deswegen erfolglos blieben, weil das Wild auf den daneben liegenden Zaun ausweicht und dort die verschiebbaren Knoten im Drahtgeflecht wiederum soweit aufbiegen, dass ein Ein- oder Auswechseln problemlos möglich ist. Auch nach der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, der ohnehin auch in diesem Zusammenhang im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes gefolgt wurde, wurde vor allem keine diesem Titelbescheid entsprechende Sanierung durchgeführt. Da die Herstellung dieses bescheidmäßigen Zustandes vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet wurde, erübrigt es sich auch, dem in der mündlichen Verhandlung von dessen Rechtsvertreter gestellten Antrag auf nochmalige Fristerstreckung zur weiteren Sanierungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers selbst stattzugeben. So führt nach Ansicht des Amtssachverständigen nur der Einbau eines weiteren Zaunes aus Drahtgeflecht mit sogenannten Ursusknoten, die vom Wild nicht verschiebbar sind, zur gewünschten Sanierung. Des Weiteren bedarf es in den Grabenbereichen einer Sanierung wie im Kostenvorschlag vorgesehen. (Montage eines sogenannten Prügelzaunes, welcher bei starken Regenfällen die Gesteinsmassen durchlässt und so ein Ansteigen des Geländes verhindert, sodass das Wild den Zaun durch Sprung nicht überwinden kann). Zusammenfassend war somit vom erkennenden Gericht davon auszugehen, dass in den verfahrensrelevanten Fragen das Gutachten des Amtssachverständigen in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen steht. Im Übrigen ist an sich das Gutachten auch schlüssig und nachvollziehbar und wurde dies ebenso in schlüssiger und nachvollziehbarer Form vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der noch offenen Fragen ergänzt. Auch die vom Amtssachverständigen angefertigten Fotos waren zudem vollinhaltlich mit dem Ergebnis der Einvernahmen und des Gutachtens selbst in Einklang zu bringen. Die Höhe des Kostenaufwandes für die Durchführung der noch nicht erledigten Sanierungsarbeiten ergibt sich ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten in Verbindung mit dem Kostenvoranschlag der Firma „DF“. Rechtslage: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 2 Abs. 1 VVG lautet: Paragraph 2, Absatz eins, VVG lautet: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.04.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Tielbescheid. Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Sanierungsarbeiten an seinem Wildzaun auferlegt wurden. Dementsprechend geht das gesamte Beschwerdevorbringen ins Leere. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit des Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder dem Beschwerdeführer die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass sowohl eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides als auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten gegeben ist. Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Absatz eins, VVG insoweit des Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder dem Beschwerdeführer die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass sowohl eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides als auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten gegeben ist. Abgesehen davon kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem dem Beschwerdeführer freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt darin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der ihm bescheidmäßig auferlegten Arbeiten bereits erledigt hätte. Wenngleich im Vollstreckungsverfahren ein Ermittlungsverfahren begrifflich ausgeschlossen ist, wäre die Vollstreckung eines Titelbescheides tatsächlich dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (VwGH 18.03.1994, 91/07/0162); sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Im Hinblick darauf war vom erkennenden Gericht sehr wohl zu klären, ob bzw. inwieweit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zutrifft. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass vom Beschwerdeführer entgegen seines Beschwerdevorbringens nur ein geringer Teil der ihm auferlegten Sanierungsarbeiten, nämlich nur die Anbringung von Holzbalken veranlasst bzw. durchgeführt wurde. Dementsprechend war der Beschwerde nicht Folge zu geben, die Ersatzvornahme entsprechend der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen der Kostenbeitrag im Kostenvorauszahlungsbescheid zu bestätigen. Dementsprechend war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen und werden die zu lösen gewesenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen und werden die zu lösen gewesenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.545.001.2016