RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-725/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
- EH,
- EAG,
- AT, alle vertreten durch Renner/Höllerl Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- März 2016, Zl. PLW2-WA-11138/001, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 15 Abs. 1 und 117 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 15, Absatz eins und 117 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 68 Abs. 1und 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 68, Absatz eins u, n, d, 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Bescheid vom
- Juni 2013, PLW-WA-07184/001 und PLW-WA-11138, erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Marktgemeine *** eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes sowie für die Änderung einer bestehenden Wasserkraftanlage. Ein Ausspruch betreffend die Entschädigung der Fischereiberechtigten erfolgte dabei unstrittig nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte Berufung, in der sie auch das Unterbleiben einer Entscheidung über die ihnen gebührende Entschädigung rügten. Das mittlerweile zur Entscheidung zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies im Erkenntnis vom
- Juli 2014, LVwG-AV-50/001-2014, die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich des nicht erfolgten Ausspruches über die Entschädigung als unzulässig zurück, wobei das Gericht auf die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes verwies, wonach das Unterbleiben eines Ausspruches über die (unter anderem dem potentiell ersatzanspruchsberechtigten Fischereiberechtigten) zustehende Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigung zu betrachten sei, welche nur durch Anrufung des zuständigen Landesgerichtes nach § 117 Abs. 6 WRG 1959 bekämpft werden könnte.Das mittlerweile zur Entscheidung zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies im Erkenntnis vom
- Juli 2014, LVwG-AV-50/001-2014, die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich des nicht erfolgten Ausspruches über die Entschädigung als unzulässig zurück, wobei das Gericht auf die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes verwies, wonach das Unterbleiben eines Ausspruches über die (unter anderem dem potentiell ersatzanspruchsberechtigten Fischereiberechtigten) zustehende Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigung zu betrachten sei, welche nur durch Anrufung des zuständigen Landesgerichtes nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 bekämpft werden könnte. Eine Revision der nunmehrigen Beschwerdeführer wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Oktober 2014, Ra 2014/07/0075, zurück. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 erinnerten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten daran, dass bisher keine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten erfolgt sei und beantragen die umgehende Erledigung. Mit Bescheid vom
- März 2016, PLW2-WA-11138/001, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das Ansuchen von EH, EAG und AT um Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten vom
- Jänner 2016 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der Bestimmungen von § 117 WRG 1959 und § 68 Abs. 1 AVG aus, dass das Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigungsansprüche zu betrachten sei, womit eine entschiedene Sache vorliege. Eine Änderung dieser Entscheidung könne nur durch rechtzeitige Antragstellung an das örtlich zuständige Landesgericht erwirkt werden.Begründend führte die Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der Bestimmungen von Paragraph 117, WRG 1959 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG aus, dass das Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigungsansprüche zu betrachten sei, womit eine entschiedene Sache vorliege. Eine Änderung dieser Entscheidung könne nur durch rechtzeitige Antragstellung an das örtlich zuständige Landesgericht erwirkt werden.
- Beschwerde Gegen den Bescheid vom
- März 2016, PLW2-WA-11138/001, richtet sich die – angesichts der Abfertigung des Bescheides am
- April 2016 und Einlangen des Rechtsmittelschriftsatzes am
- April 2016 jedenfalls - rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin verweisen die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2015, E1193/
- In Beachtung der darin geäußerten Rechtsansicht hätte die belangte Behörde über die Entschädigungs-ansprüche der Fischereiberechtigten entscheiden müssen. Schließlich wird der Antrag gestellt, in Stattgabe der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten zu beheben und entweder selbst über die Ansprüche der Fischereiberechtigten entscheiden oder der „Behörde erster Instanz“ die Entscheidung darüber aufzutragen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 15.
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15,
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). (…) § 117.
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117,
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.
(3)Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(3)Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5)Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7)Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
(7)Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden. AVG § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…) § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern unstrittig. Es geht ausschließlich um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Fischereiberechtigten trotz Rechtskraft eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, in dem über ihre Ansprüche nicht explizit abgesprochen wurde, noch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die ihnen nach § 15 Abs. 1
- Satz WRG 1959 gebührende Entschädigung verlangen können.Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern unstrittig. Es geht ausschließlich um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Fischereiberechtigten trotz Rechtskraft eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, in dem über ihre Ansprüche nicht explizit abgesprochen wurde, noch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die ihnen nach Paragraph 15, Absatz eins,
- Satz WRG 1959 gebührende Entschädigung verlangen können. Diese Frage ist - wie zu zeigen sein wird - im Sinne der Beschwerde zu bejahen. Mit der Entscheidung vom
- März 2015, E1193/2014, hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass einem Bescheid, mit dem nach § 34 WRG 1959 ein Wasserschutzgebiet festgelegt wurde, ohne explizit über die Entschädigung abzusprechen, entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Rechtschutzerwägungen keine implizite negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener unterstellt werden dürfe. Die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte setze gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine „Entscheidung“ der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren voraus; für den Fall der Verletzung der Pflicht der Wasserrechtsbehörde, über Entschädigungsbegehren zu entscheiden, sei keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festgelegt. Verneinten die ordentlichen Gerichte zutreffender Weise ihre Zuständigkeit nach § 117 Abs. 4 WRG 1959, weil die Erledigung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 leg.cit. festlege, trete ein dem Art. 13 EMRK widersprechendes Rechtschutzdefizit auf. Mit der Entscheidung vom
- März 2015, E1193/2014, hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass einem Bescheid, mit dem nach Paragraph 34, WRG 1959 ein Wasserschutzgebiet festgelegt wurde, ohne explizit über die Entschädigung abzusprechen, entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Rechtschutzerwägungen keine implizite negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener unterstellt werden dürfe. Die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte setze gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 eine „Entscheidung“ der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren voraus; für den Fall der Verletzung der Pflicht der Wasserrechtsbehörde, über Entschädigungsbegehren zu entscheiden, sei keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festgelegt. Verneinten die ordentlichen Gerichte zutreffender Weise ihre Zuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959, weil die Erledigung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungseinrichtungen nach Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. festlege, trete ein dem Artikel 13, EMRK widersprechendes Rechtschutzdefizit auf. Auf Grund dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, seine bisherige ständige Rechtsprechung zu § 117 Abs. 4 WRG 1959 aufgegeben.Auf Grund dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, seine bisherige ständige Rechtsprechung zu Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 aufgegeben. Auch wenn sich diese beiden zitierten Entscheidungen jeweils auf Entschädigungs-ansprüche von durch Schutzgebietsmaßnahmen nach § 34 WRG 1959 Betroffenen bezogen haben, ist diese Judikatur auch auf die Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 übertragbar, gelten doch für die Entschädigungsfestlegung und deren Bekämpfung in gleicher Weise die Bestimmungen des § 117 WRG 1959.Auch wenn sich diese beiden zitierten Entscheidungen jeweils auf Entschädigungs-ansprüche von durch Schutzgebietsmaßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 Betroffenen bezogen haben, ist diese Judikatur auch auf die Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 übertragbar, gelten doch für die Entschädigungsfestlegung und deren Bekämpfung in gleicher Weise die Bestimmungen des Paragraph 117, WRG
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit dem wasser-rechtlichen Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2013, PLW-WA-07184/001 und PLW-WA-11138, keine Entscheidung getroffen wurde, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Fischereiberechtigten eine Entschädigung gebührt. Nun ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, obwohl ihre Berufung gegen diesen Bewilligungsbescheid, in der sie auch das Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung releviert hatte, insoweit gescheitert war, auch jetzt noch ihren (behaupteten) Entschädigungsanspruch geltend machen können. Dies führt zur Frage, ob es sich bei der Erteilung einer Bewilligung einerseits und der Entscheidung über die Entschädigung für den Fischereiberechtigten andererseits um teilbare Aussprüche im Sinne des § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG handelt.Dies führt zur Frage, ob es sich bei der Erteilung einer Bewilligung einerseits und der Entscheidung über die Entschädigung für den Fischereiberechtigten andererseits um teilbare Aussprüche im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz AVG handelt. Verneinendenfalls wäre die Erteilung der Bewilligung ohne Ausspruch über die Entschädigung rechtswidrig und im Beschwerdefall (insofern ersatzlos) zu beheben (gewesen). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, stellte sich die Frage nach der Wirkung der Rechtskraft der diesfalls „unvollständigen“ Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Teilbescheid iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann. Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein. Sie kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 59 Rz 102 ,Stand 1.1.2014, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturbelegen)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Teilbescheid iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann. Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein. Sie kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 59, Rz 102 ,Stand 1.1.2014, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturbelegen) Zwar stellt die Erteilung der Bewilligung insoweit eine Grundlage für die Zuerkennung der Entschädigung dar, als letztere ohne erstere nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies aber nur, dass über die dem Fischereiberechtigten gebührende Entschädigung nicht entschieden werden kann und darf, wenn nicht zumindest gleichzeitig über den Bewilligungsantrag abgesprochen wird. Hingegen ist die einer Trennbarkeit entgegenstehende Möglichkeit eines Widerspruches zwischen Teil- und Endbescheid nicht gegeben, wenn zuerst die Bewilligung erteilt wird und danach über die Entschädigung erkannt wird. Dementsprechend sieht § 117 Abs. 2 WRG 1959 u.a. für Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Bewilligungsansuchen die Möglichkeit eines Nachtragsbescheides vor. Auch schon bisher ging der Verwaltungsgerichtshof von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines nachträglichen Entschädigungszuspruches an den Fischereiberechtigten aus, jedoch forderte er in Konsequenz der bisherigen Judikatur zur negativen Entscheidung einen ausdrücklichen Vorbehalt (VwGH 10.6.1997, 96/07/0205), was sich nunmehr im Lichte der dargestellten geänderten Rechtsprechung erübrigt.Zwar stellt die Erteilung der Bewilligung insoweit eine Grundlage für die Zuerkennung der Entschädigung dar, als letztere ohne erstere nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies aber nur, dass über die dem Fischereiberechtigten gebührende Entschädigung nicht entschieden werden kann und darf, wenn nicht zumindest gleichzeitig über den Bewilligungsantrag abgesprochen wird. Hingegen ist die einer Trennbarkeit entgegenstehende Möglichkeit eines Widerspruches zwischen Teil- und Endbescheid nicht gegeben, wenn zuerst die Bewilligung erteilt wird und danach über die Entschädigung erkannt wird. Dementsprechend sieht Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 u.a. für Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Bewilligungsansuchen die Möglichkeit eines Nachtragsbescheides vor. Auch schon bisher ging der Verwaltungsgerichtshof von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines nachträglichen Entschädigungszuspruches an den Fischereiberechtigten aus, jedoch forderte er in Konsequenz der bisherigen Judikatur zur negativen Entscheidung einen ausdrücklichen Vorbehalt (VwGH 10.6.1997, 96/07/0205), was sich nunmehr im Lichte der dargestellten geänderten Rechtsprechung erübrigt. Im Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2014/07/0086 hat der Verwaltungs-gerichtshof die Trennbarkeit von Schutzgebietsfestlegung und Entschädigungsausspruch mit dem Argument des unterschiedlichen Rechtszugs gegen diese beiden Entscheidungsteile begründet. Dieses trifft auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu, steht doch auch gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Beschwerde ans Verwaltungsgericht und gegen den Ausspruch betreffend die Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Wege der sukzessiven Gerichtszuständigkeit offen. Somit ist die Teilbarkeit (im Sinne der oben stehenden Ausführungen) von Entscheidung über das Bewilligungsbegehren und Ausspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 gebührt, gegeben.Somit ist die Teilbarkeit (im Sinne der oben stehenden Ausführungen) von Entscheidung über das Bewilligungsbegehren und Ausspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 gebührt, gegeben. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bisher über die Ansprüche der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte im Zusammenhang mit den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom
- Juni 2013, PLW2-WA-07184/001 und PLW2-WA-11138/001, bewilligten Anlagen nicht entschieden wurde, und auch die Rechtskraft dieses Bescheides im Zusammenhang mit dem oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Entscheidung nicht entgegensteht. Die in letzterem getroffenen Zurückweisung des Berufungsbegehrens hinsichtlich des fehlenden Entschädigungszuspruches hätte nämlich auch unter Zugrundelegung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und nunmehr auch des Verwaltungsgerichtshofes (
- Oktober 2015, Ra 2014/07/0086) erfolgen müssen, freilich mit der Begründung des fehlenden Anfechtungsobjektes und der mangelnden funktionellen Zuständigkeit. Das Unterbleiben des Entschädigungsabspruches hätte nämlich nicht mit Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bewilligungsbescheid, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen – mittels Devolutionsantrags (nunmehr Säumnisbeschwerde) geltend gemacht werden müssen. Da somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Sachentscheidung hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens der Fischereiberechtigten nicht vorliegt, steht einer inhaltlichen Erledigung des Antrags das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hätte deshalb den Antrag nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen dürfen.Da somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Sachentscheidung hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens der Fischereiberechtigten nicht vorliegt, steht einer inhaltlichen Erledigung des Antrags das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hätte deshalb den Antrag nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen dürfen. Im Fall einer zurückweisenden Entscheidung ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Im Fall einer zurückweisenden Entscheidung ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt vergleiche VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Erweist sich daher eine zurückweisende Entscheidung als nicht berechtigt, kann die Entscheidung des Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des zurückweisenden Bescheides bestehen; auf Grund des so eingeschränkten Prozessgegenstandes wäre es dem Gericht verwehrt, die zurückweisende Entscheidung durch eine Sachentscheidung (hier: Abspruch über Entschädigungsansprüche) zu ersetzen. Aus diesen Erwägungen war in Stattgabe der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben. Für die belangte Behörde bedeutet dies, dass sie nun über den unerledigten Antrag in der Sache zu entscheiden haben wird. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Entscheidung nicht (mehr) verbunden. Abgesehen von der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes in Bezug auf die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörden und nunmehr Verwaltungsgerichte im Falle der Anfechtung zurückweisender Entscheidungen, ist durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich erfolgte Abkehr von der bisherigen Judikatur zu § 117 Abs. 4 WRG 1959 ein Klärungsbedarf durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben, sodass Gründe für die Zulassung der ordentlichen Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht vorliegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Entscheidung nicht (mehr) verbunden. Abgesehen von der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes in Bezug auf die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörden und nunmehr Verwaltungsgerichte im Falle der Anfechtung zurückweisender Entscheidungen, ist durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich erfolgte Abkehr von der bisherigen Judikatur zu Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ein Klärungsbedarf durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben, sodass Gründe für die Zulassung der ordentlichen Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.725.001.2015