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{'item': 'LVwG-AV-299/001-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 25aArt. 133§ 24§ 3§ 8§ 25§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-299/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Bescheid vom 19. Feber 2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtanwälte in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, entgegen den Angaben im Bescheid sei ihm das amtsärztliche Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, wobei ihm auch keine Rechtsbelehrung hinsichtlich der Folgen einer Nichtäußerung erteilt worden sei. Damit sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, sodass der Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Er sei tatsächlich am 02.02.2016 zum Amtsarzt vorgeladen gewesen, die Untersuchung habe aber nur sehr kurz gedauert und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, welche Feststellungen der Amtsarzt getroffen habe und welche Rückschlüsse er daraus ziehe. Offenbar habe der Amtsarzt seiner Beurteilung lediglich die verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle zugrunde gelegt, deren Ergebnis ihm aber auch nicht bekanntgegeben worden sei. Die in dieser Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen, etwa der Rückschluss auf die „enorme Alkoholverträglichkeit“ des Beschwerdeführers, seien überdies unzutreffend. Es sei richtig, dass er gemeinsam mit einer Gruppe von Freunden mit dem Taxi nach Wien gefahren sei und dort eine Mehrzahl von Lokalen besucht und erheblich Alkohol konsumiert habe, wobei sich diese Vorgänge aber über einen sehr langen Zeitraum hingezogen hätten, wodurch erklärt werde, dass er sich noch einigermaßen orientieren konnte und reaktions- und bewegungsfähig geblieben sei. Er habe klargestellt, dass er abgesehen von diesem Ausnahmeereignis ansonsten seinen Alkoholkonsum erheblich reduziert habe und jedenfalls beim Umgang mit Alkohol im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz diszipliniert sei. Der Vorfall selbst, der zum Führerscheinentzug auf die Dauer von 15 Monaten geführt habe, sei ein einmaliger Ausnahmefall. Es sei auch nicht richtig, dass er im Persönlichkeitstest eine unterdurchschnittliche Offenheit an den Tag gelegt habe; er habe die Befragung nach seinen Möglichkeiten zu wahrheitsgemäßen Angaben genützt. Jedenfalls sei festgestellt worden, dass er in den letzten fünf Jahren keine Verkehrsstrafen erhalten habe, was schon klarstelle, dass er weder Dauertrinker noch alkoholkrank sei. Die Testergebnisse bezüglich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung seien im Wesentlichen durchschnittlich, sodass unerfindlich bleibe, weshalb er aufgrund dieser Ergebnisse zum Lenken eines Kfz nicht geeignet sein sollte. Was die Testergebnisse bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die dabei verwendeten Geräte für ihn völlig neu seien und er in seinem Privatleben keinerlei Umgang mit elektronischen Geräten, Tastaturen und dgl. habe; dies habe es ihm überdurchschnittlich schwer gemacht, den Test in seinem Ablauf positiv zu gestalten. Beim Lenken eines Kfz in der Praxis habe er jedoch keinerlei Reaktionsdefizite oder dgl. Wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass er nach der Beurteilung des Amtsarztes zum Lenken eines Kfz nicht geeignet sei, hätte er jedenfalls weitere Untersuchungen absolviert und Vergleichsgutachten eingeholt und hätte damit die unrichtige Beurteilung seitens des Amtsarztes widerlegen können; diese Möglichkeit sei ihm aber genommen worden, da er weder das Ergebnis der Untersuchung kannte noch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme erhalten habe. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und ihm die Lenkberechtigung wieder auszufolgen. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ vom 23.11.2014 lenkte der Beschwerdeführer am 23.11.2014 um 15.55 Uhr in ***, *** den Pkw ***, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte (er hatte ein Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ umgefahren und mitgeschleppt; der Alko-Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l, was einem Blutalkoholgehalt von 1,84 Promille entspricht). Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat hierauf mit Bescheid vom 01.12.2014 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F bis einschließlich 23.02.2016 (auf die Dauer von 15 Monaten) entzogen. In der hierauf eingeholten Stellungnahme des Verkehrspsychologen Mag. MG (AAAV-Landesstelle NÖ-Ost, Verkehrspsychologische Untersuchungs- und Nachschulungsstelle) vom 28.01.2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (welcher sich am 18.01.2016 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hat) derzeit aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 nicht geeignet ist, da er in zentralen Leistungsbereichen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit deutliche Leistungsdefizite aufweise und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht gegeben sei. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat diese verkehrspsychologische Stellungnahme seinem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 02.02.2016 zugrunde gelegt und die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf das Untersuchungsergebnis vom 18.01.2016 verneint (laut Originalakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde dieses amtsärztliche Gutachten vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommen).Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat diese verkehrspsychologische Stellungnahme seinem amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 02.02.2016 zugrunde gelegt und die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf das Untersuchungsergebnis vom 18.01.2016 verneint (laut Originalakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde dieses amtsärztliche Gutachten vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommen). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

§ 8

FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 3Abs.

1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

§ 8Abs.

1 oder 2 FSG vorzulegen.

Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften,

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit, ,
  2. die nötige Körpergröße besitzt, ,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und,
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt., , Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.

§ 24Abs.

4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

§ 25Abs.

2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

§ 24Abs.

4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

§ 14Abs.

2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Paragraph 14, Absatz 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorfall vom 23.11.2014 habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, er sei weder Dauertrinker noch alkoholkrank. Der Amtsarzt habe seiner Beurteilung nur die verkehrspsychologische Stellungnahme zugrundegelegt, in welcher aber unrichtige Schlussfolgerungen (etwa über eine angebliche „enorme Alkoholverträglichkeit“ des Beschwerdeführers) gezogen würden; das Ergebnis der Untersuchung durch den Amtsarzt sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Weiters habe er in seinem Privatleben keinen Umgang mit Computern, wodurch das Testergebnis zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. Hiezu wird zunächst bemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts bei einem von Verkehrspsychologen erstellten, durchgeführten und ausgewerteten Test zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen psychischen Voraussetzungen hinsichtlich eines Probanden bezüglich der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen davon ausgegangen werden kann, dass sowohl bei der Durchführung als auch bei der Auswertung des mittels Computer durchgeführten Tests (auch) dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die den Test durchführenden Personen unterschiedliche Erfahrungen im Umgang mit Computern aufweisen (der Test wurde von Mag. MG, Verkehrspsychologe an der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle AAAV-Landesstelle NÖ-Ost durchgeführt, wobei laut Anmerkungen zum Test für die Gesamtbeurteilung der verkehrspsychologischen Untersuchungen zusätzlich zu den Befundergebnissen der standardisierten psychometrischen Testverfahren auch die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung, einsehbare Unterlagen, sowie das Explorationsgespräch heranzogen werden). Weiters müssten dann, wenn die ungünstigen Testergebnisse auf die mangelnde Computererfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, ausnahmslos negative bzw. unterdurchschnittliche Testergebnisse vorliegen, wobei sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch ergibt, dass in mehreren Bereichen vom Beschwerdeführer auch durchschnittliche Testwerte erreicht wurden. Allerdings zeigt das Ergebnis des Tests bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich auf, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Reaktionsfähigkeit unter Belastung als auch die allgemeine Reaktionsfähigkeit (letztere sowohl hinsichtlich der kognitiven Verarbeitung als auch im Hinblick auf die motorische Reaktionsausführung) und die Koordinationsfähigkeit der beiden Hände hinsichtlich Geschwindigkeit unterdurchschnittlich ausgeprägt sind und somit in zentralen Leistungsbereichen deutliche Defizite bestehen. Ebenso ergibt sich aus dem Testergebnis bezüglich der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung, dass diese derzeit beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben ist (er weist im objektiven Persönlichkeitstest eine unterdurchschnittliche Offenheit auf, ebenso weist er im Verfahren zur Überprüfung von Fehlhaltungen, die Alkoholmissbrauch begünstigen, einen überdurchschnittlich hohen Lügenwert auf, woraus eine Verschleierungstendenz zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung abgeleitet werden kann, welche einem offenen, selbstkritischen Umgang mit der Situation und damit einer positiven Prognose entgegensteht). Wenn der Beschwerdeführer die Richtigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme insgesamt in Frage stellt, so ist hiezu auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 28.04.1987, Zl. 84/07/0290) der Beweiskraft eines von einem tauglichen Sachverständigen erstatteten Gutachtens, das mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch steht, nur auf gleicher fachlicher Ebene, mithin durch eben ein solches Gutachten entgegengetreten werden kann. Das bloße Vorbringen, der Beschwerdeführer sei anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung falsch beurteilt worden, ist nicht geeignet, Zweifel an der fachmännischen verkehrspsychologischen Einschätzung zu erwecken. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass – wie sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingesehenen Originalakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ergibt – das amtsärztliche Gutachten vom 02.02.2016 vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommen wurde (wobei im Übrigen festzuhalten ist, dass selbst allfällige Mängel im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinsichtlich der Wahrung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch saniert werden, dass dem Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird, was im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist). Schließlich darf bemerkt werden, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers der Vorfall vom 23.11.2014 (bei welchem der Beschwerdeführer in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,84 Promille) ein Kraftfahrzeug lenkte, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend Fahrerflucht beging, durchaus keinen „einmaligen Ausnahmefall“ darstellte. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer bereits am 03.05.2014 ein Kfz in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (damals 1,48 Promille) gelenkt, woraufhin ihm die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 4 Monaten (bis 21.09.2014) entzogen wurde, wobei er aber schon am 23.11.2014 und damit nur zwei Monate nach dem Ende dieses Entzugszeitraums neuerlich ein Kfz in einem Zustand erheblicher Alkoholbeeinträchtigung lenkte. Nach Auffassung des Gerichts besteht somit nicht der geringste Anlass, die Richtigkeit des auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 28.01.2016 gestützten schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens, dem zufolge der Beschwerdeführer derzeit sowohl wegen mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit als auch wegen fehlender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, in Frage zu stellen. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte daher zu Recht, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.299.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.