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{'item': 'LVwG-AV-417/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-417/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn GD, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.01.2016, GZ. 6103-24-2015, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015, Aktenzahl 6103-24-2015, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von 5 Wohnungen, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Ansuchen vom 05.03.2015 beantragte Herr FB, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) eine „Betriebsanlagengenehmigung“ am Standort ***, ***, ***, unter Anschluss eines Bestandsplanes in dreifacher Ausfertigung (ausgestellt vom Planungsbüro AR). Mit Ladung vom 25.03.2015 verständigte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz u.a. den Beschwerdeführer GD als Anrainer davon, dass der Bauwerber „am 05.03.2015 um baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengenehmigung auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht“ habe und dass über dieses Ansuchen die mündliche Verhandlung für den 09.04.2015 um 16:00 Uhr an Ort und Stelle in der *** anberaumt werde. Die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne und sonstige Unterlagen würden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** aufliegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in dieser Ladung darüber belehrt, dass er seine Parteistellung verliere, wenn er nicht Einwendungen bis spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorbringe.Mit Ansuchen vom 05.03.2015 beantragte Herr FB, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) eine „Betriebsanlagengenehmigung“ am Standort ***, ***, ***, unter Anschluss eines Bestandsplanes in dreifacher Ausfertigung (ausgestellt vom Planungsbüro AR). Mit Ladung vom 25.03.2015 verständigte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz u.a. den Beschwerdeführer GD als Anrainer davon, dass der Bauwerber „am 05.03.2015 um baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengenehmigung auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht“ habe und dass über dieses Ansuchen die mündliche Verhandlung für den 09.04.2015 um 16:00 Uhr an Ort und Stelle in der *** anberaumt werde. Die auf das Bauvorhaben Bezug habenden Pläne und sonstige Unterlagen würden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** aufliegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in dieser Ladung darüber belehrt, dass er seine Parteistellung verliere, wenn er nicht Einwendungen bis spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorbringe. Am 09.04.2015 führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eine Bauverhandlung an Ort und Stelle durch, zu der u.a. der Beschwerdeführer erschien. In der im Rahmen dieser Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde eingangs festgehalten, dass Verfahrensgegenstand „das Ansuchen vom 05.03.2015 um die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von fünf Wohnungen (in Abänderung zur Ladung) in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ bilde und vor Verhandlungsbeginn bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens keine Einwände erhoben worden wären. In weiterer Folge wurde in eben dieser Niederschrift festgehalten, dass der der Bauverhandlung ebenso beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachgebiet der Bautechnik Ing. FH gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung näher beschriebenen Auflagen keine Bedenken habe und sämtliche Anwesenden das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmen würden. Die nicht unterfertigten Anwesenden, sohin auch der Beschwerdeführer, hätten sich vor Abfassung der Niederschrift ohne einen Einwand zu erheben von der Verhandlung entfernt.Am 09.04.2015 führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz eine Bauverhandlung an Ort und Stelle durch, zu der u.a. der Beschwerdeführer erschien. In der im Rahmen dieser Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde eingangs festgehalten, dass Verfahrensgegenstand „das Ansuchen vom 05.03.2015 um die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von fünf Wohnungen (in Abänderung zur Ladung) in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ bilde und vor Verhandlungsbeginn bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens keine Einwände erhoben worden wären. In weiterer Folge wurde in eben dieser Niederschrift festgehalten, dass der der Bauverhandlung ebenso beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachgebiet der Bautechnik Ing. FH gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung näher beschriebenen Auflagen keine Bedenken habe und sämtliche Anwesenden das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmen würden. Die nicht unterfertigten Anwesenden, sohin auch der Beschwerdeführer, hätten sich vor Abfassung der Niederschrift ohne einen Einwand zu erheben von der Verhandlung entfernt. Mit dem Bescheid vom 15.04.2015, Aktenzeichen 6103-24-2015, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber aufgrund seines Ansuchens vom 05.03.2015 und des Ergebnisses der am 09.04.2015 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle, gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von 5 Wohnungen in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ **, Grundbuch ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführungen des Vorhabens hätten entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten.Mit dem Bescheid vom 15.04.2015, Aktenzeichen 6103-24-2015, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber aufgrund seines Ansuchens vom 05.03.2015 und des Ergebnisses der am 09.04.2015 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle, gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der derzeit geltenden Fassung die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von 5 Wohnungen in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ **, Grundbuch ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführungen des Vorhabens hätten entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten. Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** aus, dass auf Grund des Ansuchens vom 05.03.2015 am 09.04.2015 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 in der derzeit geltenden Fassung eine Bauverhandlung durchgeführt worden wäre. Aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung habe unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können.Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** aus, dass auf Grund des Ansuchens vom 05.03.2015 am 09.04.2015 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 in der derzeit geltenden Fassung eine Bauverhandlung durchgeführt worden wäre. Aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung habe unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können. Dieser Bescheid wurde entsprechend der darin ersichtlichen Zustellverfügung dem Bauwerber und dem Planverfasser (Planungsbüro AR) zugestellt. Am 30.04.2015 erstattete der Bauwerber gegenüber der Stadtgemeinde *** die Baubeginnsanzeige und am 12.06.2015 unter Anschluss einer Bescheinigung gemäß § 30 NÖ Bauordnung, eines Elektrosicherheitsprotokolls, eines Attestes des Brandschutz und eines Attestes der Standsicherheit die Fertigstellungsanzeige des bewilligten Vorhabens. Zudem wurden der Stadtgemeinde *** vom Bauwerber mit dieser Fertigstellungsanzeige Bestandspläne (ausgestellt vom Bau- und Sachverständigenbüro HP) wiederum in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.Am 30.04.2015 erstattete der Bauwerber gegenüber der Stadtgemeinde *** die Baubeginnsanzeige und am 12.06.2015 unter Anschluss einer Bescheinigung gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung, eines Elektrosicherheitsprotokolls, eines Attestes des Brandschutz und eines Attestes der Standsicherheit die Fertigstellungsanzeige des bewilligten Vorhabens. Zudem wurden der Stadtgemeinde *** vom Bauwerber mit dieser Fertigstellungsanzeige Bestandspläne (ausgestellt vom Bau- und Sachverständigenbüro HP) wiederum in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.06.2015 an die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, teilte u.a. der Beschwerdeführer mit, dass vor Erteilung einer Baubewilligung (Wohnnutzung) eingehend zu prüfen sei, dass der jetzt geplante Um- und Ausbau von 5 Mietwohnungen nach seiner Auffassung im Widerspruch zur geltenden Rechtslage, konkret der Flächenwidmung, stehe – dieser Einwand sei auch bei der Bauverhandlung vorgebracht worden –, dass der Bauwerber in den letzten Jahren ohne Baubewilligung bereits bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Umbauten durchgeführt habe und dass in der Ladung zur Bauverhandlung angeführt sei, dass der Bauwerber um baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengenehmigung angesucht habe, tatsächlich aber der Um- und Ausbau der Wohnungen verhandelt worden sei. Eine Betriebsanlagengenehmigung für den Bauwerber bzw. seinen Betrieb gäbe es bis jetzt nicht, was auch bei der Bauverhandlung vorgebracht worden sei. Laut Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** sprach der Beschwerdeführer am 30.06.2015 bei der Stadtgemeinde *** vor und wurde ihm als Anrainer der Liegenschaft *** eine Kopie der Niederschrift (offensichtlich der Verhandlung vom 09.04.2015), des Bescheides (offensichtlich der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015) sowie der Fertigstellungsanzeige übergeben. Mit Schreiben vom 10.07.2015, am selben Tag beim Stadtamt *** eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015 Berufung und beantragte, der „Gemeindevorstand“ der Stadtgemeinde *** möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er am 01.04.2015 am „Gemeindeamt“ Einsicht in die Pläne genommen und beim Abteilungsleiter für Bauwesen, Herrn Ing. FH, den Einwand mündlich vorgebracht habe, dass im Abstellraum über der Werkstätte es einen zusätzlichen Kamin gäbe, der keinen sicheren Eindruck mache und der im Bestandsplan nicht eingezeichnet sei. Weiters habe er Herrn Ing. FH informiert, dass der Abstellraum seit längerer Zeit von Herrn EDa bewohnt und der Kamin von diesem auch regelmäßig benutzt werde (Einwand Brandschutz). Entgegen der Ladung sei im Rahmen der Verhandlung vom 09.04.2015 die Adaptierung des Wohnbereiches zur Schaffung von 5 Wohnungen verhandelt worden und sei bei der Begehung ersichtlich geworden, dass schon weitgehende Umbauten vorgenommen worden wären und der vorgelegte Bestandsplan nicht mit dem zuletzt genehmigten Zustand übereinstimme. Im Rahmen der Verhandlung habe der Beschwerdeführer zwei Einwände vorgebracht, nämlich dass es sich bei dem Grundstück um Bauland-Betriebsgebiet handle und auf diesem keine Wohnungen genehmigt werden könnten (bis zum Kauf durch den Bauwerber vor ca. drei Jahren habe immer nur der Betriebsinhaber mit seiner Familie hier gewohnt), und dass es keine Betriebsanlagengenehmigung gäbe, auf die sich die Ladung beziehe. Bei der Verhandlung seien der Abstellraum mit dem Kamin und auch der Keller nicht besichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung auf seine Parteistellung nicht verzichtet. Nach Verhandlungsende hätten sich alle Teilnehmer am Verhandlungsort entfernt, ohne dass vor Ort eine Niederschrift erfolgt sei, wie das nach Erkenntnis des Beschwerdeführers sonst üblich sei. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Verhandlung nun verlegt werde und am Gemeindeamt weitergehe. Es sei angekündigt worden, dass die Niederschrift am 3 km entfernten „Gemeindeamt“ erstellt werde. Die Niederschrift sei dem Beschwerdeführer demnach nicht zur Durchsicht und zur Unterschrift vorgelegt worden und habe er auch auf die Durchsicht nicht verzichtet. Am 12.04.2015 habe der Beschwerdeführer Herrn Ing. FH und die Bürgermeisterin per E-Mail informiert, dass ihm nachträglich bekannt geworden sei, dass im Keller des Hauses eine wichtige Stützmauer entfernt worden sei und deshalb die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei (Einwand Standsicherheit). Die baubehördliche Bewilligung am 15.04.2015 sei dem Beschwerdeführer erst am 30.06.2015 durch die Aushändigung einer Kopie des Bescheides bekannt geworden. Eine vollständige Kopie der Niederschrift sei dem Beschwerdeführer überhaupt erst am 08.07.2015 übermittelt worden. Zusammenfassend widerspreche eine Wohnnutzung im Betriebsgebiet dem § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz und sei der Bescheid entgegen § 20 und § 23 der NÖ Bauordnung erlassen worden, wodurch dieser mit Nichtigkeit bedroht sei. In der Ladung sei ein falscher Verhandlungsgegenstand angeführt worden und sei die Niederschrift nicht am Verhandlungsort erstellt worden. Im Übrigen habe die Baubehörde eine unzureichende Prüfung des Bauvorhabens vorgenommen.Zusammenfassend widerspreche eine Wohnnutzung im Betriebsgebiet dem Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz und sei der Bescheid entgegen Paragraph 20 und Paragraph 23, der NÖ Bauordnung erlassen worden, wodurch dieser mit Nichtigkeit bedroht sei. In der Ladung sei ein falscher Verhandlungsgegenstand angeführt worden und sei die Niederschrift nicht am Verhandlungsort erstellt worden. Im Übrigen habe die Baubehörde eine unzureichende Prüfung des Bauvorhabens vorgenommen. In einem erhob der Beschwerdeführer gegen die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 09.04.2015 wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit Einwendungen, dies dahingehend, dass es unrichtig sei, dass vor Verhandlungsbeginn bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens keine Einwände erhoben worden wären; tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits am 01.04.2015 gegenüber Herrn Ing. FH den Einwand mündlich vorgebracht, dass im Abstellraum über der Werkstätte es einen zusätzlichen Kamin gäbe, der keinen sicheren Eindruck mache und der bestandsgerecht eingezeichnet sei. Er hätte ihn auch informiert, dass dieser Abstellraum seit längerer Zeit von Herrn EDa bewohnt werde und der Kamin von diesem auch regelmäßig benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe auch entgegen der Niederschrift keine Zustimmung zum Verhandlungsergebnis gegeben und habe er auch in der Verhandlung zwei Einwände vorgebracht, nämlich dass es sich nämlich bei dem Grundstück um Bauland-Betriebsgebiet handle und auf diesem keine Wohnungen genehmigt werden könnten sowie, dass es keine Betriebsanlagengenehmigung gäbe, auf die sich die Ladung beziehe. Es sei auch unrichtig, dass sich der Beschwerdeführer von der Verhandlung entfernt habe; tatsächlich hätten sich nach Verhandlungsende alle Teilnehmer entfernt und sei angekündigt worden, dass die Niederschrift am 3 km entfernten „Gemeindeamt“ erstellt werde. Die Niederschrift sei dem Beschwerdeführer nicht zur Durchsicht und zur Unterschrift worden und habe er auf die Durchsicht auch nicht verzichtet. Unrichtig und unvollständig sei die Niederschrift nicht zuletzt auch deshalb, weil die Verlegung der Verhandlung zur Abfassung der Niederschrift nicht angeführt sei. Der Beschwerdeführer beantrage deshalb, einen Nachtrag zur Niederschrift zu erstellen und diesen Nachtrag zur Durchsicht und Unterschrift vorzulegen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.09.2015, GZ. 6103-24-2015, wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Berufung als unzulässig zurück. Begründend dafür verwies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** darauf, dass in der Ladung vom 25.03.2015 auf die Verluste der Parteistellung und im Bescheid vom 15.04.2015 auf die Berufungsfrist hingewiesen worden wäre.Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.09.2015, GZ. 6103-24-2015, wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Berufung als unzulässig zurück. Begründend dafür verwies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** darauf, dass in der Ladung vom 25.03.2015 auf die Verluste der Parteistellung und im Bescheid vom 15.04.2015 auf die Berufungsfrist hingewiesen worden wäre. Am 08.10.2015 brachte der Beschwerdeführer gegen diese Berufungsvorentscheidung beim Stadtamt *** einen Vorlageantrag ein und beantragte, seine Berufung vom 10.06.2015 dem „Gemeindevorstand“ der Stadtgemeinde *** als Berufungsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Bescheid vom 21.01.2016, GZ. 6103-24-2015, wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtzeitig zur mündlichen Bauverhandlung am 09.04.2015 geladen worden wäre. Weder vor noch im Zuge der ordnungsgemäß ausgeschriebenen Bauverhandlung an Ort und Stelle habe der Beschwerdeführer einen Einwand gegen das Bauvorhaben vorgebracht und habe er sich auch vor Abfassung der Niederschrift von der Verhandlung entfernt. Demnach habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren und sei ihm demnach auch nicht mehr der Baubewilligungsbescheid zuzustellen gewesen. Gemäß § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 dürften Zubauten bis 20 % der Grundfläche der bisherigen Wohnnutzung, insgesamt höchstens 60 m², vorgenommen werden. Dies sei erfüllt worden, zumal die bestehende Wohnnutzung im ersten Stock bisher 279,71 m² betragen habe und 20 % Erweiterungsmöglichkeit daher 55,94 m² sei; im rechtskräftigen Bescheid sei durch die Umwidmung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des bestehenden Betriebsgebäudes zu einem Wohnbereich von 48,74 m², daher in Hinsicht auf die 20 % und 60 m² Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes vollends entsprochen.Gemäß Paragraph 16, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 dürften Zubauten bis 20 % der Grundfläche der bisherigen Wohnnutzung, insgesamt höchstens 60 m², vorgenommen werden. Dies sei erfüllt worden, zumal die bestehende Wohnnutzung im ersten Stock bisher 279,71 m² betragen habe und 20 % Erweiterungsmöglichkeit daher 55,94 m² sei; im rechtskräftigen Bescheid sei durch die Umwidmung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des bestehenden Betriebsgebäudes zu einem Wohnbereich von 48,74 m², daher in Hinsicht auf die 20 % und 60 m² Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes vollends entsprochen. Der Verhandlungsgegenstand sei im Beisein des Beschwerdeführers von der Verhandlungsleiterin am Beginn der Verhandlung an Ort und Stelle abgeändert worden und habe dies der Beschwerdeführer als erschienener Anrainer auch zustimmend zur Kenntnis genommen. Dies sei in der Niederschrift vom 09.04.2015 festgehalten. Es sei dabei auch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert worden, noch habe sich die Zuständigkeit geändert, da bereits in den Einreichplänen nur Abänderungen bezüglich der Wohnnutzung und damit zusammenhängende Adaptierungen und Verbesserungen des Brandschutzes dargestellt worden seien. Der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes sei nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Weiters habe eben nur über diesen geänderten Verhandlungsgegenstand die durchgeführte Bauverhandlung stattgefunden und seien alle Beteiligten somit ausreichend über die Abänderung in Kenntnis gesetzt worden. Da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine geeigneten Räumlichkeiten für alle Beteiligten zur Verfügung gestanden seien, sei die Abfassung der Niederschrift im Rathaus erfolgt. Dies sei von der Verhandlungsleiterin im Zuge der mündlichen Verhandlung eindeutig den anwesenden Personen zur Kenntnis gebracht worden und habe sich der Beschwerdeführer noch vor Abfassung der Niederschrift im Rathaus von der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle entfernt, ohne einen Einwand zu erheben. Ein mündlicher Einwand bezüglich des Kamins im Abstellraum im ersten Stock könne nicht verifiziert werden. Dieser Einwand sei erst mit der Berufung am 10.07.2015 der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden, als somit die Baubewilligung bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kamin sei auch in den Einreichplänen zum Ansuchen als Bestand eingetragen und sei somit nicht Gegenstand der gegenständlichen Bauverhandlung gewesen. Allerdings wurde im Rahmen der Bauverhandlung der bestehende Kamin besichtigt und sei er nach augenscheinlicher Prüfung als standsicher zu bezeichnen. Weiters werde durch den gegenständlichen Kamin kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn berührt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vom Bauwerber im Keller des Hauses ein wichtiger Stützpfeiler oder eine Stützmauer entfernt worden sei und die statische Sicherheit des Hauses fraglich sei, sei mit dem Bauwerber bereits am 13.04.2015 abgehandelt worden. Mit der Fertigstellungsanzeige vom 10.06.2015, sei insbesondere auch die Standfähigkeit gegenüber der Baubehörde bestätigt worden. Im Übrigen werde auch hier kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn berührt. Überhaupt gehe aus dem gesamten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erstatten Vorbringen nicht hervor, in welchem subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer sich verletzt erachte. Auch in seiner Berufung zeige der Beschwerdeführer keine allfällig auf seinem Grundstück zu erwartende Beeinträchtigung, Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben auf. Die lediglich allgemein gehaltenen, nicht auf seine konkreten Verhältnisse abstellenden Einwendungen würde keine im Sinne des § 42 AVG darstellen.Überhaupt gehe aus dem gesamten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erstatten Vorbringen nicht hervor, in welchem subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer sich verletzt erachte. Auch in seiner Berufung zeige der Beschwerdeführer keine allfällig auf seinem Grundstück zu erwartende Beeinträchtigung, Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben auf. Die lediglich allgemein gehaltenen, nicht auf seine konkreten Verhältnisse abstellenden Einwendungen würde keine im Sinne des Paragraph 42, AVG darstellen. Demnach habe der Beschwerdeführer zusammenfassend keine rechtswirksamen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben, auf Grund dessen er präkludiert sei und seine Parteistellung damit verloren habe. Eine weitere Auseinandersetzung mit den sonstigen Vorhaltungen in der Berufung könne deshalb unterbleiben.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.02.2016 (beim Stadtamt *** eingelangt am 23.02.2016) beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015 aufgehoben werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer abermals aus, dass er bereits im Rahmen seiner Einsichtnahme in die mit dem Ansuchen vom 05.03.2015 vom Bauwerber vorgelegten Pläne am 01.04.2015 den Einwand mündlich vorgebracht habe, dass es im Abstellraum über der Werkstätte einen zusätzlichen Kamin gäbe, der keinen sicheren Eindruck mache und der im Bestandsplan nicht eingezeichnet sei. Er habe Ing. FH informiert, dass dieser Abstellraum seit längerer Zeit von Herrn EDa bewohnt werde und der Kamin von diesem auch regelmäßig benutzt werde (Einwand Brandschutz). Im Rahmen der Verhandlung vom 09.04.2015 sei nicht die baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengengenehmigung entsprechend der Ladung verhandelt worden, sondern die Adaptierung des Wohnbereiches zur Schaffung von 5 Wohnungen. Bei der Begehung sei auch ersichtlich worden, dass schon weitgehende Umbauten vorgenommen worden wären und der vorgelegte Bestandsplan nicht mit dem zuletzt genehmigten Zustand übereinstimme. In dieser Verhandlung habe der Beschwerdeführer an Einwänden vorgebracht, dass es sich bei dem Grundstück um Bauland-Betriebsgebiet handle und auf diesem keine Wohnungen genehmigt werden könnten. Bis zum Kauf durch den Bauwerber vor ca. drei Jahren habe immer nur der Betriebsinhaber mit seiner Familie hier gewohnt. Es gäbe keine Betriebsanlagengenehmigung auf die sich die Ladung beziehe. Bei der Verhandlung seien der Abstellraum mit dem Kamin und auch der Keller nicht besichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung auch nicht auf seine Parteistellung verzichtet. Vielmehr hätten sich alle Teilnehmer nach Verhandlungsende am Verhandlungsort entfernt, ohne dass vor Ort eine Niederschrift erfolgt sei, was nach Kenntnis des Beschwerdeführers sonst üblich sei. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Verhandlung nun verlegt werde und am „Gemeindeamt“ weitergehe. Es sei angekündigt worden, dass die Niederschrift am 3 km entfernten „Gemeindeamt“ erstellt werde. Die Niederschrift sei sodann dem Beschwerdeführer nicht zur Durchsicht und zur Unterschrift vorgelegt worden und habe er auf die Durchsicht nicht verzichtet. Am 12.04.2015 habe er Ing. FH und die Bürgermeisterin per E-Mail informiert, dass ihm nach der Verhandlung bekannt geworden sei, dass im Keller des Hauses eine wichtige Stützmauer entfernt worden sei und deshalb die statische Sicherheit nicht gewährleistet sei (Einwand Standsicherheit). Die baubehördliche Bewilligung vom 15.04.2015 sei dem Beschwerdeführer erst am 30.06.2015 durch die Aushändigung einer Kopie dieses Bescheides bekannt geworden. Zusammenfassend widerspreche somit eine Wohnnutzung im Betriebsgebiet dem § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz und sei der Bescheid entgegen § 20 und § 23 der NÖ Bauordnung erlassen worden. In der Ladung sei ein falscher Verhandlungsgegenstand angeführt worden, für den auch nicht angesucht worden sei. Die Niederschrift sei nicht am Verhandlungsort erstellt worden, obwohl sehr wohl die Möglichkeit dazu bestanden habe, zumal sechs Tage nach der Bauverhandlung die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eine zwei Stunden dauernde Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und vor Ort bei gleichen räumlichen Gegebenheiten eine ausführliche Niederschrift angefertigt habe. Nicht zuletzt sei auch eine unzureichende Prüfung des Bauvorhabens erfolgt.Zusammenfassend widerspreche somit eine Wohnnutzung im Betriebsgebiet dem Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz und sei der Bescheid entgegen Paragraph 20 und Paragraph 23, der NÖ Bauordnung erlassen worden. In der Ladung sei ein falscher Verhandlungsgegenstand angeführt worden, für den auch nicht angesucht worden sei. Die Niederschrift sei nicht am Verhandlungsort erstellt worden, obwohl sehr wohl die Möglichkeit dazu bestanden habe, zumal sechs Tage nach der Bauverhandlung die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eine zwei Stunden dauernde Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und vor Ort bei gleichen räumlichen Gegebenheiten eine ausführliche Niederschrift angefertigt habe. Nicht zuletzt sei auch eine unzureichende Prüfung des Bauvorhabens erfolgt.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 19.04.2016 legte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** den Bauakt zur GZ. 6103-24-2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 22.04.2016, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies unter Anschluss einer „Zusammenstellung zum Bauakt der Stadtgemeinde ***“ und des Antrages für die Stadtratssitzung am 20.01.2016 samt Beschlussfassung und dies mit der Mitteilung, dass zum Bestand des westlichen Wohntraktes bzw. Büros im Bauakt keine Unterlagen existieren würden, da die Errichtung dieses Bauteiles zeitlich der Gemeinde *** zuzuordnen sei (Gemeindezusammenlegung *** zu *** im Jahre 1972). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Akt zur GZ. 6103-24-
  6. Feststellungen: Am 24.03.2015 langte beim Stadtamt *** ein mit 05.03.2015 datiertes Ansuchen des Bauwerbers FB „um Betriebsanlagengenehmigung“ am Standort ***, ***, ein, welches vom Bauwerber zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichtet und letztendlich von ihm bei der Stadtgemeinde *** eingebracht wurde. Mit diesem Ansuchen legte der Bauwerber in dreifacher Ausfertigung einen Bestandsplan des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, vor und beabsichtigte tatsächlich der Bauwerber den Umbau seines Gebäudes dahingehend, dass im Erdgeschoß eine Wohnung und im ersten Obergeschoß vier Wohnungen durch entsprechenden Umbau bzw. Adaptierung des Gebäudes geschaffen werden. Am 25.03.2015 erging u.a. an den Beschwerdeführer GD als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** und demnach als Anrainer des Baugrundstückes eine Ladung zu der am 09.04.2015 an Ort und Stelle in der *** anberaumten Bauverhandlung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit dem Inhalt, dass der Bauwerber FB am 05.03.2015 um baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengenehmigung auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht hat, dass die auf das Bauvorhaben bezughabenden Pläne und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** aufliegen und dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden, wodurch die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Anberaumung dieser Verhandlung wurde an der Amtstafel des Stadtamtes *** am 25.03.2015 angeschlagen und am 09.04.2015 wieder abgenommen.Am 25.03.2015 erging u.a. an den Beschwerdeführer GD als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** und demnach als Anrainer des Baugrundstückes eine Ladung zu der am 09.04.2015 an Ort und Stelle in der *** anberaumten Bauverhandlung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit dem Inhalt, dass der Bauwerber FB am 05.03.2015 um baubehördliche Bewilligung zur Betriebsanlagengenehmigung auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht hat, dass die auf das Bauvorhaben bezughabenden Pläne und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** aufliegen und dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden, wodurch die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Die Anberaumung dieser Verhandlung wurde an der Amtstafel des Stadtamtes *** am 25.03.2015 angeschlagen und am 09.04.2015 wieder abgenommen. Am 01.04.2015 nahm der Beschwerdeführer auf Grund dieser an ihn ergangenen Ladung beim Stadtamt *** Einsicht in die vom Bauwerber vorgelegten Bestandspläne. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einsichtnahme beim Stadtamt *** Einwände gegen dieses geplante Bauvorhaben des Bauwerbers erhoben hat. Es liegt weder eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vor noch wurde ein Protokoll mit diesem oder ein Aktenvermerk über Einwände des Beschwerdeführers angefertigt. Am 09.04.2015 fand die Bauverhandlung vor der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** an Ort und Stelle statt, zu der u.a. auch der Beschwerdeführer erschienen ist. Eingangs dieser Verhandlung wurde von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** festgehalten, dass den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand entsprechend der vom Bauwerber vorgelegten Bestandspläne die beabsichtigte Adaptierung des Wohnbereiches bzw. die Schaffung von 5 Wohnungen durch den Bauwerber im verfahrensgegenständlichen Gebäude bildet. Auf dieser Basis wurde das Gebäude unter Zugrundlegung der Projektsunterlagen begangen und durch den der Bauverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik (Ing. FH) ein Gutachten dahingehend erstattet, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung näher definierter Auflagen keine Bedenken bestehe. Von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** wurde daraufhin darauf verwiesen, dass die Abfassung der Niederschrift im Rathaus der Stadtgemeinde *** stattfinden wird, was in weiterer Folge auch erfolgt ist. Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen dieser Verhandlung keine Einwendungen und nahm er auch nicht mehr an der Abfassung der Niederschrift im Rathaus der Stadtgemeinde *** teil. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015, Aktenzeichen 6103-24-2015, wurde dem Bauwerber aufgrund seines Ansuchens vom 05.03.2015 und des Ergebnisses der am 09.04.2015 durchgeführten Bauverhandlung die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Wohnbereiches bzw. zur Schaffung von 5 Wohnungen in ***, ***, auf dem Grundstücken Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt, wobei die Verhandlungsschrift und die durchgeführte Bauverhandlung in beglaubigter Abschrift beiliegt und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, sondern wurde ihm erst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 30.06.2015 beim Stadtamt *** eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt. Mit E-Mail vom 12.04.2015 hatte der Beschwerdeführer noch zuvor die Stadtgemeinde *** davon informiert, dass nach seinen Informationen der Bauwerber im Keller seines Hauses einen wichtigen Stützpfeiler oder eine Stützmauer entfernt habe, wodurch sich die Frage stelle, ob die statische Sicherheit des Hauses noch gewährleistet ist.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Beschwerdeführers am 05.03.2015 ergeben sich aus diesem selbst. Dadurch, dass dieses Bauansuchen offensichtlich ursprünglich an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd adressiert war, ist offensichtlich, dass der Bauwerber zunächst tatsächlich eben dort als zuständige Gewerbebehörde eine Betriebsanlagengenehmigung beantragen wollte. Faktum ist, dass dieses Ansuchen am 24.03.2015 – ersichtlich durch die entsprechende Eingangsstampiglie – beim Stadtamt *** eingelangt ist, nachdem die Adresse auf die Stadtgemeinde *** abgeändert wurde und diesem Ansuchen Bestandspläne in dreifacher Ausfertigung, ausgestellt, durch das Planungsbüro AR, angeschlossen waren. Aus diesen Bestandsplänen ist eindeutig erkennbar, dass seitens des Bauwerbers jedenfalls zum Zeitpunkt deren Vorlage beabsichtigt war, den Altbestand des Gebäudes dahingehend abzuändern, dass im Erdgeschoß eine Wohnung und im Obergeschoß vier Wohnungen (neu) geschaffen werden. Die Wohneinheiten sind entsprechend grün, die neu errichteten Teile rot und die abzubrechenden Teile gelb gekennzeichnet. Außerdem sind die Wohnungen ebenso entsprechend beschrieben wie die gewerblichen Teile (Keller und Lager), welche offenkundig von diesem Vorhaben nicht oder nur im eingeschränkten Maße entsprechend dieser Projektunterlagen betroffen waren. Der Inhalt der u.a. an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung ist dieser selbst zu entnehmen. Das Datum des Anschlagens und der Abnahme der Kundmachung an der Amtstafel des Stadtamtes *** sind der entsprechenden Bestätigung zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 01.04.2015 nach Erhalt der Ladung und demnach auf Grund derer am Stadtamt *** vorgesprochen und in die mit dem Bauansuchen vom Bauwerber vorgelegten Bestandspläne Einsicht genommen hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Bauverhandlung vom 09.04.2015 ergeben sich im Wesentlichen aus der aufgenommenen Niederschrift dieser Verhandlung. Unstrittig ist diesbezüglich zunächst, dass diese Niederschrift nicht unmittelbar im Rahmen der Verhandlung an Ort und Stelle aufgenommen wurde, sondern erst in weiterer Folge im Rathaus der Stadtgemeinde ***. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es amtsbekannt, dass durchaus auch oftmalig derartige Niederschriften in Bauverhandlungen am örtlichen Gemeinde- oder Stadtamt angefertigt werden, nachdem eine gemeinsame Begehung an Ort und Stelle im Beisein eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet für Bautechnik stattgefunden hat. Nicht die geringsten Hinweise liegen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber dahingehend vor, dass der Inhalt dieser Niederschrift nicht dem Ablauf der Verhandlung entsprechen sollte; andernfalls wäre der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** ein missbräuchliches und gesetzwidriges Vorgehen zu unterstellen, wofür es an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keinen Zweifel dahingehend, dass eingangs der Verhandlung für alle Anwesenden wahrnehmbar und von diesen auch wahrgenommen der tatsächliche Verhandlungsgegenstand entsprechend des tatsächlichen Willens des Bauwerbers richtig gestellt wurde. Es ist auch hier offensichtlich, dass der ursprüngliche Text der Ladung aufgrund der zunächst irrtümlichen Bezeichnung durch den Bauwerber selbst übernommen worden war. Dass eine diesbezügliche irrtümliche Bezeichnung vorliegt ergibt sich ja auch schon alleine daraus, dass für einen Verhandlungsgegenstand wie in der Ladung angeführt ein Bürgermeister in erster Instanz gar nicht zuständig wäre, sondern die örtlich zuständige Gewerbebehörde. Nicht festzustellen war entsprechend des Beschwerdevorbringens, dass vom Beschwerdeführer vor und/oder in dieser Verhandlung Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben worden wären. Schon alleine daraus, dass der Beschwerdeführer – wie aus dem gesamten verwaltungsbehördlichen Akt ersichtlich – oftmalig mit der Stadtgemeinde *** auf schriftlichem Wege korrespondierte und etwa auch nach der Bauverhandlung am 12.04.2015 wiederum auf schriftlichem Wege einen für ihn gegebenen baulichen Missstand aufzeigte, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass gerade Einwendungen gegen das gegenständliche Bauansuchen vom Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege getätigt worden wären. Zusätzlich finden sich auch keinerlei diesbezüglichen Anmerkungen der Baubehörde selbst im verwaltungsbehördlichen Akt. Sehr wohl wurde etwa aber in einem Aktenvermerk festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Kopien aus dem Akteninhalt ausgehändigt wurden, sodass jedenfalls zu erwarten ist, dass auch ein immanent wichtiges Vorbringen wie das Erheben von Einwendungen in einem Bauverfahren zumindest in einem Aktenvermerk Niederschlag gefunden hätten und wohl zweifellos der Beschwerdeführer auch auf das Anfertigen eines solchen bestanden hätte. Insgesamt waren somit diesbezüglich letztendlich Negativfeststellungen zu treffen. Die Feststellung in Bezug auf den Baubewilligungsbescheid in erster Instanz ergibt sich aus der Bescheidausfertigung selbst. Daraus bzw. aus der Zustellverfügung dieses Bescheides ist ersichtlich, dass dieser Bescheid entsprechend des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht diesem zugestellt wurde. Aus dem bereits oben angesprochenen Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2015 ist vielmehr ersichtlich, dass an diesem Tag dem Beschwerdeführer persönlich u.a. eine Kopie dieses Bescheides ausgehändigt wurde. Für eine Annahme, dass bereits vorher der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Bescheides war, fehlt es ebenso an jeglichen Hinweisen.
  8. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014: „
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben„
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, (…)“ § 21 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 21, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014: „
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.„
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(2)Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:
  1. die Parteien,
  2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,
  3. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des Paragraph 18, Absatz 3, die Verfasser der Bestätigungen,
  4. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,
  5. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,
  6. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
  7. beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie
  8. ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen. Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.“ § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014: „
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.“ § 19 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 19, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.“ § 41 AVG:Paragraph 41, AVG: „
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ § 42 Abs. 1 und 2 AVG:Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG: „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.„
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 17.12.1981, 81/05/0104 u.v.a), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH 17.12.1981, 81/05/0104 u.v.a), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Gegenstand sowohl des Bauansuchens des Bauwerbers vom 05.03.2015 als auch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz bildete entsprechend des festgestellten Sachverhaltes sohin die Adaptierung des Wohnbereiches bzw. die Schaffung von 5 Wohnungen in ***, *** auf den Grundstücken Nr. *** KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, auf Grund dessen zunächst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht, dass seitens der Baubehörde I. Instanz etwas bewilligt worden sei, was vom Bauwerber nicht beantragt worden sein soll.Gegenstand sowohl des Bauansuchens des Bauwerbers vom 05.03.2015 als auch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz bildete entsprechend des festgestellten Sachverhaltes sohin die Adaptierung des Wohnbereiches bzw. die Schaffung von 5 Wohnungen in ***, *** auf den Grundstücken Nr. *** KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, auf Grund dessen zunächst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht, dass seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz etwas bewilligt worden sei, was vom Bauwerber nicht beantragt worden sein soll. Festzuhalten ist des Weiteren vorab, dass zwar zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs, aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist.Festzuhalten ist des Weiteren vorab, dass zwar zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs, aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Konkret wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde erster Instanz gemäß ständiger Judikatur den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (z.B. VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen.Konkret wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde erster Instanz gemäß ständiger Judikatur den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (z.B. VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüf- und Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH
  2. April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüf- und Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche z.B. VwGH
  3. April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es somit verwehrt über den Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jedoch keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob etwa tatsächlich das Bauansuchen des Bauwerbers selbst zu bewilligen war. Im konkreten Fall war demnach seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lediglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde (noch) die Parteistellung zukommt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften, nämlich nach dem § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. So ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 auch keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften oder Verfahrensfehler geltend zu machen, sondern nur insoweit, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beeinträchtigt werden können. Soweit etwa mit einem Beschwerdevorbringen eine objektive Rechtswidrigkeit behauptet wird, kann dies im Hinblick auf das, wie bereits ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich alleine noch nicht berücksichtigt werden. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften, nämlich nach dem Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. So ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 auch keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften oder Verfahrensfehler geltend zu machen, sondern nur insoweit, als dadurch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beeinträchtigt werden können. Soweit etwa mit einem Beschwerdevorbringen eine objektive Rechtswidrigkeit behauptet wird, kann dies im Hinblick auf das, wie bereits ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich alleine noch nicht berücksichtigt werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025 mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht als allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann eben aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen.Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025 mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht als allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann eben aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen. Konkret bezogen auf das Beschwerdevorbringen ergibt sich daraus, dass selbst unter Zugrundelegung dessen, dass vom Beschwerdeführer am 01.04.2015 mündlich eingewendet worden wäre, dass es im Abstellraum über der Werkstätte einen zusätzlichen Kamin gäbe, der keinen sicheren Eindruck mache und der im Bestandsplan nicht eingezeichnet sei, und dass dieser Abstellraum seit längerer Zeit bewohnt und der Kamin regelmäßig benützt werde, womit der Brandschutz beeinträchtigt sei, dieses deshalb ins Leere geht, da zum einen eben dieser angesprochene Kamin und der Abstellraum nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, welches eben ein Projektgenehmigungsverfahren ist, darstellte. Selbst bei Zutreffen dieses Sachverhaltes, wäre das Bauansuchen zu bewilligen gewesen und würde der Einwand nur zu einer Verpflichtung gegenüber der Baubehörde I. Instanz führen, zu prüfen, wie weit ein baupolizeilicher Auftrag zu erlassen ist. Zum anderen würde durch diesen Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers als Grundstücksnachbarn beeinträchtigt werden, ergibt sich doch aus diesem Vorbringen nicht, dass der Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke des Beschwerdeführers selbst nicht mehr gewährleistet sei. Die fehlende Gewährleistung des Brandschutzes des Gebäudes des Bauwerber selbst stellt kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstücksnachbarn und somit keinen zulässigen Einwand des Beschwerdeführers dar.Konkret bezogen auf das Beschwerdevorbringen ergibt sich daraus, dass selbst unter Zugrundelegung dessen, dass vom Beschwerdeführer am 01.04.2015 mündlich eingewendet worden wäre, dass es im Abstellraum über der Werkstätte einen zusätzlichen Kamin gäbe, der keinen sicheren Eindruck mache und der im Bestandsplan nicht eingezeichnet sei, und dass dieser Abstellraum seit längerer Zeit bewohnt und der Kamin regelmäßig benützt werde, womit der Brandschutz beeinträchtigt sei, dieses deshalb ins Leere geht, da zum einen eben dieser angesprochene Kamin und der Abstellraum nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, welches eben ein Projektgenehmigungsverfahren ist, darstellte. Selbst bei Zutreffen dieses Sachverhaltes, wäre das Bauansuchen zu bewilligen gewesen und würde der Einwand nur zu einer Verpflichtung gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz führen, zu prüfen, wie weit ein baupolizeilicher Auftrag zu erlassen ist. Zum anderen würde durch diesen Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers als Grundstücksnachbarn beeinträchtigt werden, ergibt sich doch aus diesem Vorbringen nicht, dass der Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke des Beschwerdeführers selbst nicht mehr gewährleistet sei. Die fehlende Gewährleistung des Brandschutzes des Gebäudes des Bauwerber selbst stellt kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstücksnachbarn und somit keinen zulässigen Einwand des Beschwerdeführers dar. Soweit der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG vorgebracht haben will, dass die tatsächliche Nutzung des Bauwerks als Wohnungen der Flächenwidmung widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ebenso nicht schlechthin ein öffentliches Recht besteht. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Emissionsschutz gewährleistet (vgl. z.B. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Dass der Beschwerdeführer durch dieses verwirklichte Bauansuchen Immissionen nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 ausgesetzt sei, wird von diesem selbst nicht einmal behauptet, sodass es einerseits an der erforderlichen Konkretisierung des subjektiv-öffentlichen Rechtes mangelt, andererseits eben eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstücksnachbarn begründet.Soweit der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG vorgebracht haben will, dass die tatsächliche Nutzung des Bauwerks als Wohnungen der Flächenwidmung widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ebenso nicht schlechthin ein öffentliches Recht besteht. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Emissionsschutz gewährleistet vergleiche z.B. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Dass der Beschwerdeführer durch dieses verwirklichte Bauansuchen Immissionen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ausgesetzt sei, wird von diesem selbst nicht einmal behauptet, sodass es einerseits an der erforderlichen Konkretisierung des subjektiv-öffentlichen Rechtes mangelt, andererseits eben eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstücksnachbarn begründet. Soweit sich die Ladung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** zur Verhandlung vom 09.04.2015 auf eine „Betriebsanlagengenehmigung“, nicht auf eine Schaffung von 5 Wohnräumen bezieht, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zum anderen ist es zwar richtig, dass der Eintritt der Präklusion nicht nur die persönliche Ladung des Nachbarn und die Kundmachung der Amtstafel der Gemeinde voraussetzt, sondern auch, dass der Gegenstand der Verhandlung mit dem Gegenstand der Kundmachung (Ladung) übereinstimmt. Präklusion kann aber trotzdem eintreten, soweit das verhandlungsgegenständliche Vorhaben dem Nachbarn bekannt ist (VwGH 27.05.1997, 94/05/0305, VwGH 26.
  4. 2000, 99/05/0239). Dadurch, dass nicht nur entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Verhandlungsgegenstand im Beisein des Beschwerdeführers im Rahmen der Bauverhandlung richtig gestellt wurde, sondern der Beschwerdeführer durch seine Akteneinsicht in die Bestandspläne auch bereits vor dieser Bauverhandlung in Kenntnis des Gegenstands dieses Bauansuchens und der Verhandlung war, war der Beschwerdeführer durch diese zunächst irrtümliche Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung in keiner Weise beschwert und in seinen Rechten beeinträchtigt, sondern war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich auf diese Verhandlung vorzubereiten und spätestens in der Verhandlung entsprechende Einwendungen zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass im Rahmen der Bauverhandlung der angesprochene Kamin und auch der Keller nicht besichtigt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren. Dementsprechend war seitens der Baubehörde auch nicht auf den Einwand der Standsicherheit laut E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.04.2015 einzugehen, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand wiederum kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betrifft, zumal ein solches nur begründet wird, wenn gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 die Standsicherheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn, nicht des Bauwerbers, gewährleistet ist.Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass im Rahmen der Bauverhandlung der angesprochene Kamin und auch der Keller nicht besichtigt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren. Dementsprechend war seitens der Baubehörde auch nicht auf den Einwand der Standsicherheit laut E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.04.2015 einzugehen, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand wiederum kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betrifft, zumal ein solches nur begründet wird, wenn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, die Standsicherheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn, nicht des Bauwerbers, gewährleistet ist. Was schlussendlich den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass die Niederschrift der Bauverhandlung nicht am Verhandlungsort, sondern im Rathaus der Stadtgemeinde *** erstellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Fassung der Niederschrift noch Teil der Bauverhandlung war und außerdem der Beschwerdeführer entsprechend seines eigenen Vorbringens in Kenntnis dessen war, dass die Niederschrift im Rathaus angefertigt wird, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre – Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet –, an eben dieser noch teilzunehmen. Zumal davon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte, ist auch die Protokollierung dahingehend korrekt, dass sich u.a. der Beschwerdeführer vor Abfassung dieser Niederschrift von der Verhandlung entfernt hat. Will man trotzdem einen Verfahrensfehler diesbezüglich annehmen, lässt diesbezüglich der Beschwerdeführer wieder offen, in wie weit er hier in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt wurde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendung erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust der Parteistellung ein (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169). Mangels rechtzeitiger Erhebung von (zulässigen) Einwendungen hat somit im konkreten Fall der Beschwerdeführer mit Schluss der Bauverhandlung vom 09.04.2015 seine Parteistellung verloren, aufgrund dessen ihm auch nicht mehr die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz zukommt und die Berufung demnach zurückzuweisen war. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendung erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust der Parteistellung ein (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169). Mangels rechtzeitiger Erhebung von (zulässigen) Einwendungen hat somit im konkreten Fall der Beschwerdeführer mit Schluss der Bauverhandlung vom 09.04.2015 seine Parteistellung verloren, aufgrund dessen ihm auch nicht mehr die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz zukommt und die Berufung demnach zurückzuweisen war. Dementsprechend war auch die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.
  5. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.
  6. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.417.001.2016

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