RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-531/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Dr. WZ, ***, ***, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 02.05.2016, GZ. MD-STS/3-1/2016/Mag.W/R, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 12.01.2016, GZ. KS-AN-1583/19-31-2016, betreffend Erteilung einer Duldungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Dr. WZ, ***, ***, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 02.05.2016, GZ. MD-STS/3-1/2016/Mag.W/R, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 12.01.2016, GZ. KS-AN-1583/19-31-2016, betreffend Erteilung einer Duldungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, 1.1 dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau durch einen Spruchpunkt 3) wie folgt ergänzt wird: „3) der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 12.1.2016 insgesamt wie folgt zu lauten hat: ‚Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz verpflichtet hiermit Herrn Dr. WZ als Eigentümer des Grundstückes *** KG *** zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des östlichen Bereiches des ‚Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde römisch eins. Instanz verpflichtet hiermit Herrn Dr. WZ als Eigentümer des Grundstückes *** KG *** zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des östlichen Bereiches des Grundstückes *** KG *** und der darauf befindlichen Bauwerke unter Zugrundelegung des Lageplanes der Architektur KR Plannummer *** vom September 2015 samt dazugehöriger Beschreibung zum Ansuchen nach § 7 NÖ BO 2014, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, sowie des Luftraumes über diesem unter Zugrundelegung des Lageplanes mit Kranausleger der Architektur KR vom 31.07.2015 sowie der Beschreibung zum Ansuchen nach § 7 NÖ BO 2014, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, durch die *** als Eigentümerin des bestehenden oder zu errichtenden bzw. zu sanierenden Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück .*** KG *** und durch die von dieser Beauftragten.‘“Grundstückes *** KG *** und der darauf befindlichen Bauwerke unter Zugrundelegung des Lageplanes der Architektur KR Plannummer *** vom September 2015 samt dazugehöriger Beschreibung zum Ansuchen nach Paragraph 7, NÖ BO 2014, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, sowie des Luftraumes über diesem unter Zugrundelegung des Lageplanes mit Kranausleger der Architektur KR vom 31.07.2015 sowie der Beschreibung zum Ansuchen nach Paragraph 7, NÖ BO 2014, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, durch die *** als Eigentümerin des bestehenden oder zu errichtenden bzw. zu sanierenden Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück .*** KG *** und durch die von dieser Beauftragten.‘“ 1.2 dass die jeweiligen Zeiträume der Inanspruchnahme im selben Ausmaß des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems vom 12.01.2016, aber erst mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses beginnend, festgelegt werden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom 04.09.2015 ersuchte die *** (***), welche in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet wird, beim Magistrat der Stadt Krems um Durchführung einer Beweissicherung für das Anrainergrundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ***, hinsichtlich der Nutzung des Luftraumes dieses Grundstückes im Rahmen der Errichtung und des Umbaus des Gebäudeobjektes „***“, *** - ***, da der Eigentümer dieses Grundstücks, Herr Dr. WZ, die Nutzung des Luftraumes verweigere. Die Nutzung des Luftraumes würde lediglich mit dem Kranauslager ohne Lasten erfolgen. Im Zuge der Bauführung werde an der westlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. .***, EZ ***, KG *** ***, ein Grundstreifen des Anrainergrundstücks des Dr. WZ von ca. 2 m für die notwendigen Arbeiten am Dach, an der Fassade und der Gartenmauer über die Dauer der Arbeiten benötigt. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau führte am 08.10.2015 zu diesem Antrag eine Verhandlung an Ort und Stelle durch, in der seitens des erschienenen Vertreters der Bauwerberin der gegenständliche Antrag insofern abgeändert wurde, als der Umfang der gegenständlichen Beweissicherung nur mehr jenen Bereich westlich der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** des Herrn Dr. WZ, und zwar ausgehend vom öffentlichen Gut (***) Richtung Süden bis zur grundbücherlichen Grundgrenze zwischen den Grundstücken .*** und *** erfasse. Der, in dem an diesem Tage vorliegenden Situationsplan Richtung Osten und Süden anschließend, eingetragene Bereich stehe derzeit nicht zur Diskussion, da sich in diesem Bereich, und zwar mittelbar an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes .***, ein durch Herrn Dr. WZ vermieteter Parkplatz auf dem Grundstück Nr. *** befinde und weiters im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** auf Eigengrund des Herrn Dr. WZ ein weiterer vermieteter Parkplatz in Bestand sei. Diese beiden Parkplätze würden bei Inanspruchnahme des geplanten Grundstreifens für die Durchführung der Bauarbeiten in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. Des Weiteren sei seitens der Bauwerberin beabsichtigt, entlang der im östlichen Bereich des Grundstückes *** befindlichen Sockelmauer ein textiles Schutzgitter anzubringen. Dabei sollten direkt anliegend an diese Sockelmauer, und zwar westlich von dieser, Pflöcke vorübergehend eingeschlagen werden, um dieses textile Schutzgitter anbringen zu können. Die Höhe dieses Schutzgitters solle 1,00 m ab Sockeloberkante betragen. Der für die Inanspruchnahme geplante Grundstreifen solle lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wie das Einschlagen der Pflöcke, das Abspreitzen von Schalungsteilen, Hinterfüllung und Wiederherstellung des gemäßen Zustandes, erfolgen. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass hinsichtlich des vorhandenen Bewuchses vor Inanspruchnahme des beabsichtigten Grundstreifens auf dem Grundstück *** und während der durchzuführenden Arbeiten eine Beweisaufnahme, auch hinsichtlich der Wertigkeit dieses Bewuchses, erfolge. Seitens des dieser Verhandlung beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen wurde im Rahmen dieser Verhandlung unter anderem festgehalten, dass ein Aufstellen des Turmdrehkranes auf dem öffentlichen Gut einerseits aus Gründen der Belastung auf der Verkehrsfläche und andererseits aus verkehrstechnischen Gründen und aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, dass auf Grund der zu befördernden Lasten die gegebene Länge des Auslegers erforderlich sei und bei einer Abänderung des Aufstellortes nicht mehr alle Baustellenbereiche bedient werden könnten. Es wurde im Rahmen dieser Verhandlung vereinbart, dass von der Bauwerberin als Antragstellerin die vorliegenden Pläne überarbeitet und entsprechend dem Inhalt der Niederschrift neu vorgelegt werden. Am 14.10.2015 legte Ing. EK, *** (Architektur ***) im Auftrag der Bauwerberin zwei Lagepläne (einen Lageplan mit der Nummer *** datiert mit September 2015 und einen „Lageplan mit Kranausleger“ datiert mit 2015-07-31) samt einer Beschreibung zum Ansuchen nach § 7 NÖ BO 2014 vor, in dem namens der Bauwerberin unter anderem vorgebracht wird, dass der Luftraum über dem Grundstück des Dr. WZ durch den Kranausleger des Turmdrehkranes auf Basis des Lageplanes überfahren werde, dies ausschließlich ohne Lasten über dem Grundstück ***. Ebenso müsse der Kran bei starkem Wind bzw. nach Arbeitsende aus Gründen der Sicherheit windfrei gestellt werden und sei die Mitbenützung des Luftraumes bis 31.12.2016 erforderlich. Zur Herstellung bzw. Sanierung der Einfriedung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei eine Mitbenützung eines maximal 1,5 m breiten Grundstücksstreifens als Sicherheitsstreifen erforderlich; in einem ca. 20 cm breiten Streifen sei die Entfernung des Bewuchses erforderlich, um die Aushubarbeiten für Fundierungen zu ermöglichen, dies ebenso auf Basis des vorgelegten Lageplans. Für diese Arbeiten werde ein Zeitraum vom 04.04.2016 bis 02.05.2016 benötigt. Im gleichen Ausmaß sei für den Zeitraum vom 02.05.2016 bis 08.07.2016 zur Sanierung der westlichen Fassade und Herstellung der Dachdeckung und Verblechungen die Mitbenützung des Grundstücks des Dr. WZ erforderlich.Am 14.10.2015 legte Ing. EK, *** (Architektur ***) im Auftrag der Bauwerberin zwei Lagepläne (einen Lageplan mit der Nummer *** datiert mit September 2015 und einen „Lageplan mit Kranausleger“ datiert mit 2015-07-31) samt einer Beschreibung zum Ansuchen nach Paragraph 7, NÖ BO 2014 vor, in dem namens der Bauwerberin unter anderem vorgebracht wird, dass der Luftraum über dem Grundstück des Dr. WZ durch den Kranausleger des Turmdrehkranes auf Basis des Lageplanes überfahren werde, dies ausschließlich ohne Lasten über dem Grundstück ***. Ebenso müsse der Kran bei starkem Wind bzw. nach Arbeitsende aus Gründen der Sicherheit windfrei gestellt werden und sei die Mitbenützung des Luftraumes bis 31.12.2016 erforderlich. Zur Herstellung bzw. Sanierung der Einfriedung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei eine Mitbenützung eines maximal 1,5 m breiten Grundstücksstreifens als Sicherheitsstreifen erforderlich; in einem ca. 20 cm breiten Streifen sei die Entfernung des Bewuchses erforderlich, um die Aushubarbeiten für Fundierungen zu ermöglichen, dies ebenso auf Basis des vorgelegten Lageplans. Für diese Arbeiten werde ein Zeitraum vom 04.04.2016 bis 02.05.2016 benötigt. Im gleichen Ausmaß sei für den Zeitraum vom 02.05.2016 bis 08.07.2016 zur Sanierung der westlichen Fassade und Herstellung der Dachdeckung und Verblechungen die Mitbenützung des Grundstücks des Dr. WZ erforderlich. Dieses Ansuchen und diese Lagepläne wurden von der Baubehörde I. Instanz Herrn Dr. WZ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und brachte dieser durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 zusammenfassend vor, dass sich dieser gegen den Überschwenkungsantrag entschieden ausspreche, zumal es auch möglich wäre, den Kran auf einer unterfahrbaren Platte auf öffentlichem Gut aufzustellen, womit auch kein erheblicher finanzieller Mehraufwand zu erwarten sei. Der vorliegende Plan sei auch unrichtig, da im Hinblick auf das in einem vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau zu GZ. 3 Cg 112/8w -16 auf diesem Plan die Grundstücksgrenze unrichtig eingezeichnet worden sei. Es werde deshalb beantragt, den Antrag betreffend des Kranschwenkens über dem Luftraum des Dr. WZ abzuweisen, eine Augenscheinsverhandlung zum Zwecke der Feststellung des möglichen Spruchinhaltes hinsichtlich der sonstigen Inanspruchnahme anzuberaumen und zur Schutzzaunerrichtung eine Grundfläche, die westlich des erwähnten Betonsockels liege, heranzuziehen, um insgesamt den Eigentumseingriff auf das gebotene Minimum zu beschränken.Dieses Ansuchen und diese Lagepläne wurden von der Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn Dr. WZ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und brachte dieser durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 zusammenfassend vor, dass sich dieser gegen den Überschwenkungsantrag entschieden ausspreche, zumal es auch möglich wäre, den Kran auf einer unterfahrbaren Platte auf öffentlichem Gut aufzustellen, womit auch kein erheblicher finanzieller Mehraufwand zu erwarten sei. Der vorliegende Plan sei auch unrichtig, da im Hinblick auf das in einem vorgelegte Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau zu GZ. 3 Cg 112/8w -16 auf diesem Plan die Grundstücksgrenze unrichtig eingezeichnet worden sei. Es werde deshalb beantragt, den Antrag betreffend des Kranschwenkens über dem Luftraum des Dr. WZ abzuweisen, eine Augenscheinsverhandlung zum Zwecke der Feststellung des möglichen Spruchinhaltes hinsichtlich der sonstigen Inanspruchnahme anzuberaumen und zur Schutzzaunerrichtung eine Grundfläche, die westlich des erwähnten Betonsockels liege, heranzuziehen, um insgesamt den Eigentumseingriff auf das gebotene Minimum zu beschränken. Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 12.01.2016, GZ. KS-AN-1583/19/31-2016 wurde Herr Dr. WZ als Eigentümer des Grundstückes *** der KG *** zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des östlichen Bereiches des Grundstückes *** der KG *** und der darauf befindlichen Bauwerke sowie des Luftraumes über diesem durch die *** als Eigentümerin des bestehenden oder zu errichtenden bzw. zu sanierenden Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück .*** KG *** und durch die von dieser beauftragten verpflichtet. Dieser Nutzungsbereich erstrecke sich westlich der östlichen Grundgrenze des Grundstückes *** und zwar ausgehend vom öffentlichen Gut (***) Richtung Süden bis zu ost-west-verlaufenden grundbücherlichen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** beide KG *** und weiter entlang der mittelbar in Richtung Süden anschließenden, nord-süd-verlaufenden westlichen Außenfassade des Altbestandes „***“. Der Zeitraum für die Duldung der Inanspruchnahme des Grundstücksbereiches hinsichtlich des Schwenkbereiches für einen Ausleger des Turmdrehkranes erstrecke sich vom 01.02.2016 bis 30.04.2016, sowie der Nutzung eines Grünstreifens im Bereich der östlichen Grundgrenze des Grundstückes *** KG *** gemäß dem Lageplan vom September 2015 mit der Plannummer ***, eingelangt bei der Baubehörde am 14.10.2015, vom 02.05.2016 bis 01.08.
- Der Grundeigentümer Dr. WZ habe alle betroffenen Nutzungsberechtigten des Grundstückes *** KG *** von dieser Duldungsverpflichtung zu unterrichten. Die im Schreiben vom 06.11.2015 dargelegten Anträge des Dr. WZ würden abgewiesen werden. Zudem habe die *** als Antragstellerin durch einen Befugten sicherzustellen, dass das Grundstück *** der KG *** durch den Ausleger des Turmdrehkranes ohne Lasten überfahren werde und sei der Kranführer diesbezüglich nachweislich zu unterrichten und der Nachweis im Baubüro der Baustelle aufzubewahren; das beabsichtigte Einbringen der Stahlträger in den Dachboden des Altbestandes sei rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Wochen für Durchführung dem Grundeigentümer nachweislich bekanntzugeben; die erforderlichen Beweissicherungen hätten vor Durchführung der Arbeiten im Bereich der östlichen Grundgrenze des Grundstücks *** KG *** gemeinsam durch den Berechtigten und den Belasteten bzw. durch namhaft gemachte befugte Vertreter zu erfolgen und sei die bereits erfolgte Beweissicherung als Grundlage heranzuziehen; weiters habe die Errichtung des Schutzzaunes östlich des bestehenden Mauersockels zu erfolgen, wobei direkt auf diesem Mauersockel bereits bestehende Steher zur Befestigung des Schutzzaunes herangezogen werden könnten und die Oberkante des Schutzzaunes zumindest 2 m zu betragen habe. Begründend verwies der Magistrat der Stadt Krems an der Donau auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf jene der durchgeführten Verhandlung vom 08.10.2015.Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 12.01.2016, , GZ. KS-AN-1583/19/31-2016 wurde Herr Dr. WZ als Eigentümer des Grundstückes *** der KG *** zur Duldung der vorübergehenden Benutzung des östlichen Bereiches des Grundstückes *** der KG *** und der darauf befindlichen Bauwerke sowie des Luftraumes über diesem durch die *** als Eigentümerin des bestehenden oder zu errichtenden bzw. zu sanierenden Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück .*** KG *** und durch die von dieser beauftragten verpflichtet. Dieser Nutzungsbereich erstrecke sich westlich der östlichen Grundgrenze des Grundstückes *** und zwar ausgehend vom öffentlichen Gut (***) Richtung Süden bis zu ost-west-verlaufenden grundbücherlichen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** beide KG *** und weiter entlang der mittelbar in Richtung Süden anschließenden, nord-süd-verlaufenden westlichen Außenfassade des Altbestandes „***“. Der Zeitraum für die Duldung der Inanspruchnahme des Grundstücksbereiches hinsichtlich des Schwenkbereiches für einen Ausleger des Turmdrehkranes erstrecke sich vom 01.02.2016 bis 30.04.2016, sowie der Nutzung eines Grünstreifens im Bereich der östlichen Grundgrenze des Grundstückes *** KG *** gemäß dem Lageplan vom September 2015 mit der Plannummer ***, eingelangt bei der Baubehörde am 14.10.2015, vom 02.05.2016 bis 01.08.
- Der Grundeigentümer Dr. WZ habe alle betroffenen Nutzungsberechtigten des Grundstückes *** KG *** von dieser Duldungsverpflichtung zu unterrichten. Die im Schreiben vom 06.11.2015 dargelegten Anträge des Dr. WZ würden abgewiesen werden. Zudem habe die *** als Antragstellerin durch einen Befugten sicherzustellen, dass das Grundstück *** der KG *** durch den Ausleger des Turmdrehkranes ohne Lasten überfahren werde und sei der Kranführer diesbezüglich nachweislich zu unterrichten und der Nachweis im Baubüro der Baustelle aufzubewahren; das beabsichtigte Einbringen der Stahlträger in den Dachboden des Altbestandes sei rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Wochen für Durchführung dem Grundeigentümer nachweislich bekanntzugeben; die erforderlichen Beweissicherungen hätten vor Durchführung der Arbeiten im Bereich der östlichen Grundgrenze des Grundstücks *** KG *** gemeinsam durch den Berechtigten und den Belasteten bzw. durch namhaft gemachte befugte Vertreter zu erfolgen und sei die bereits erfolgte Beweissicherung als Grundlage heranzuziehen; weiters habe die Errichtung des Schutzzaunes östlich des bestehenden Mauersockels zu erfolgen, wobei direkt auf diesem Mauersockel bereits bestehende Steher zur Befestigung des Schutzzaunes herangezogen werden könnten und die Oberkante des Schutzzaunes zumindest 2 m zu betragen habe. Begründend verwies der Magistrat der Stadt Krems an der Donau auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf jene der durchgeführten Verhandlung vom 08.10.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 27.01.2016 beantragte Herr Dr. WZ die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Abweisung der Antragstellerin auf Luftraumnutzung über der Parzelle *** der KG *** und Beschränkung der Bodennutzung dieser Parzelle durch die Antragstellerin auf das unbedingt notwendige Ausmaß durch genaue Angabe (Kotierung der Grenzen) des Duldungsbereichs. Begründend führte dazu Dr. WZ aus, dass sich die Behörde nicht nur über die möglicherweise erhöhten Kosten für die Bauwerberin bei einem anderen Aufstellort des Kranes allgemein äußern hätte müssen, sondern auch das Verhältnis der relevanten Kosten zu den Gesamtbaukosten ermitteln hätte müssen, zumal der einzig denkbare Bezugspunkt der Mehrkosten, an dem deren Unverhältnismäßigkeit messbar sei, die Gesamtbaukosten seien. Normalerweise sei mit einer Luftraumverletzung durch Überschwenken für den Liegenschaftseigentümer gar kein Kostenaufwand verbunden, sodass nur die Baukosten des Überschwenkungswilligen für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden könnten. Die Behörde hätte auch das Parteiengehör verletzt, zumal entsprechende Beweismittel zur Ermittlung der angeblichen Beträge dieser Kosten und über die Tragfähigkeit des Untergrundes an anderen Aufstellorten des Kranes Dr. WZ nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Die Kosten der Demontage und der Aufstellung des bestehenden Drehkranes hätten ohnehin außer Acht zu bleiben. Schließlich finde die Verpflichtung, die Nutzungsberechtigten von der Duldungsverpflichtung zu verständigen, im Gesetz keine Grundlage. Mit ergänzenden Schreiben vom 19.02.2016 erstattete Dr. WZ zudem eine Befangenheitsanzeige gegen den Bürgermeister, die beiden Vizebürgermeister, die Stadträtin HO, die beiden auf Vorschlag der SPÖ gewählten Stadträte und den Magistratsdirektor und in Ergänzung der Befangenheitsanzeige vom 22.02.2016 auch eine solche gegen den Stadtrat Ing. EK, der die Einreichpläne verfasst habe. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) vom 02.05.2016, GZ. MD-STS-3-1/2016/Mag.W/R, wurde der Berufung des Dr. WZ teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, als (1.) die jeweiligen Zeiträume der Inanspruchnahme im selben Ausmaß der Entscheidung erster Instanz, aber erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung beginnend, festgelegt werden und (2.) der Satz „Der Grundeigentümer Herr Dr. WZ hat alle betroffenen Nutzungsberechtigten des Grundstückes *** KG *** von dieser Duldungsverpflichtung zu unterrichten“ zu entfallen habe. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass Befangenheitsgründe gegen sämtliche angesprochenen Personen nicht ersichtlich seien bzw. diese Personen an der Abstimmung der Berufungsbehörde hinsichtlich der Berufungsentscheidung nicht mitgewirkt hätten. In der Sache selbst habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass lediglich die Aufstellung des Krans an der von der Bauwerberin vorgeschlagenen Stelle dazu führe, dass das Bauprojekt verwirklicht werden könne. Dass ein Kran für die Bauarbeiten notwendig sei, sei unbestritten. Dass der Kran mit anderem Aufstellort entweder Ausfahrten versperre oder ein Kran gleicher Dimensionierung nicht alle Bereiche der herzustellenden Baulichkeit erreichen würde, ergebe sich aus der schlüssigen Begründung im bekämpften Bescheid. Über die Mehrkosten der Kranerrichtung an anderer Stelle sei Dr. WZ spätestens jetzt unterrichtet und würden Kosten von insgesamt € 53.000,-- jedenfalls exorbitant höher sein als Kosten von € 14.700,--. Es liege somit insgesamt eine geringstmögliche Grundinanspruchnahme des Dr. WZ vor. Die ausreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides ergebe sich jedenfalls durch den Verweis im Spruch auf die planlichen Unterlagen. Richtig sei, dass es nicht Aufgabe des Dr. WZ als Grundeigentümer sein könne, unter Umständen vorhandene Nutzungsberechtigte von der bescheidmäßig auferlegten Duldungsverpflichtung in Kenntnis zu setzen, auf Grund dessen diesbezüglich die Spruchänderung notwendig gewesen wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 31.05.2016 beantragte Herr Dr. WZ (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), das Landesverwaltungsgericht möge den Verfahrensgrundlage bildenden Antrag der *** abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass bei einem Kollegialorgan Befangenheit nicht nur bewirke, dass die Stimmführer im Kollegialorgan, die befangen sind, nicht mitstimmen dürften, sondern sich auch nicht an der Diskussion im Kollegialorgan beteiligen dürften. Dies gelte auch für den Bürgermeister als Vorsitzenden und den Magistratsdirektor. Die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Rechtsverletzungen seien auch nicht anders zu erklären, als die genannten Stadträte (inklusive Vizebürgermeister) ihrer Treuepflicht gegenüber der *** entsprochen hätten, Stadtrat HO der Treuepflicht deren Lebensgefährten, der überdies mit dem Beschwerdeführer durch bedeutende Zivilstreitigkeiten verfeindet sei, entsprochen habe und die SPÖ Fraktion unter Fraktionszwang abgestimmt habe, sodass sie auch noch einen weiteren Stadtrat zu dieser Abstimmung mit rechtswidrigen Ergebnis bewegt habe. Der angefochtene Bescheid erkenne zwar des Weiteren, dass nur dann, wenn die Bauführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 bestünden, erschließe sich aber mit der Behauptung, dies sei durch den Vergleich der Kran-Errichtungskosten von € 14.700,-- zu € 38.300,-- bereits gegeben, wobei dann sittenwidriger Weise die Kosten zusammengerecht worden wären, als ob der bereits bestehende Kran keinen Wert für die Bauführung gehabt hätte, in Wahrheit dieser grundlegenden Rechtslage. Diese Eurobeträge seien zudem, ohne dass das Parteiengehör gewährt worden wäre, angenommen worden. Dies gelte auch für die angeblich erforderliche Fundamentierungstiefe. Abgesehen davon, dass diese Zahlen unrichtig seien, seien sie für sich alleine nicht entscheidend, weil das Verhältnis des Mehraufwands zur Baukostensumme allein maßgeblich sei. Darüber hinaus würden nach wie vor jede Feststellungen fehlen. Erforderlich wäre der Vergleich der Gesamtbaukosten unter Heranziehung der allenfalls vom § 7 NÖ BO 2014 ermöglichten Maßnahmen zu den Gesamtbaukosten einer ohne diese Maßnahmen erfolgenden Bauführung.Der angefochtene Bescheid erkenne zwar des Weiteren, dass nur dann, wenn die Bauführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 bestünden, erschließe sich aber mit der Behauptung, dies sei durch den Vergleich der Kran-Errichtungskosten von , € 14.700,-- zu € 38.300,-- bereits gegeben, wobei dann sittenwidriger Weise die Kosten zusammengerecht worden wären, als ob der bereits bestehende Kran keinen Wert für die Bauführung gehabt hätte, in Wahrheit dieser grundlegenden Rechtslage. Diese Eurobeträge seien zudem, ohne dass das Parteiengehör gewährt worden wäre, angenommen worden. Dies gelte auch für die angeblich erforderliche Fundamentierungstiefe. Abgesehen davon, dass diese Zahlen unrichtig seien, seien sie für sich alleine nicht entscheidend, weil das Verhältnis des Mehraufwands zur Baukostensumme allein maßgeblich sei. Darüber hinaus würden nach wie vor jede Feststellungen fehlen. Erforderlich wäre der Vergleich der Gesamtbaukosten unter Heranziehung der allenfalls vom Paragraph 7, NÖ BO 2014 ermöglichten Maßnahmen zu den Gesamtbaukosten einer ohne diese Maßnahmen erfolgenden Bauführung. Schließlich handle es sich beim Bescheid um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein Antrag, wie er der nunmehrigen Bescheidspruchformulierung enthalte, sei von der Antragstellerin nie gestellt worden, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 16.06.2016 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau den gesamten Akt der Baubehörde zu GZ. MD-STS-3-1/2016/Mag.W/R zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Mit Schreiben vom 23.06.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Berufungsbehörde auf, die Niederschrift der Sitzung des Stadtsenates vom 24.04.2016 samt der betreffenden Einladungskurrende vorzulegen, dem die Berufungsbehörde auch mit Schreiben vom 30.06.2016 nachkam. Im Rahmen eines Telefonates mit dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau wurde zudem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass von der Bauwerberin die Zeiträume der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers nur mehr im Ausmaß des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 12.01.2016, sohin in einem reduzierten Ausmaß, beantragt worden wären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Akt zur GZ. MD-STS-3-1/2016/Mag.W/R.
- Feststellungen: Die *** (***) beabsichtigt die Errichtung und den Umbau des Gebäudeobjekts „***“ in ***, *** und *** auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG *** ***, in ein Wohnheim „Seniorengerechtes Wohnen ***“. Die baubehördliche Bewilligung für dieses beabsichtigte Bauvorhaben wurde vom Magistrat der Stadt Krems rechtskräftig erteilt. Westlich an dieses Baugrundstück grenzt das im Alleineigentum des Dr. WZ stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** *** an, welches derzeit größtenteils als Parkplatz genutzt wird. Die Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23.12.2009, GZ. 3 Cg 112/08w-16, rechtskräftig festgesetzt. Für die Durchführung dieser von der *** beabsichtigten Arbeiten ist es einerseits erforderlich, dass mit dem Schwenkarm des auf Grundstück .*** der KG *** aufgestellten Turmdrehkranes den Luftraum des Grundstückes Nr. *** der KG *** in dessen östlichsten Bereich ohne Lasten überfahren wird. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten wäre es alternativ lediglich möglich, diesen Turmdrehkran in der *** aufzustellen; diesfalls würde man jedoch mit dem Schwenkarm des Turmdrehkrans nicht mehr alle Baustellenbereich bedienen können. Im Übrigen würden sich diesfalls die Auf- und Abbaukosten des Turmdrehkranes auf € 53.000,-- belaufen, währenddessen die Auf- und Abbaukosten des Turmdrehkranes in der von der *** beabsichtigten Form auf dem Grundstück .*** der KG *** lediglich € 14.700,-- betragen werden. Andererseits ist es zur Durchführung der von der *** beabsichtigten Arbeiten erforderlich, zur Herstellung bzw. Sanierung der Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze, zur Sanierung der westlichen Fassade und zur Herstellung der Dachdeckung und Verblechung an der gemeinsamen Grundgrenze einen maximal 1,5 m breiten Grundstücksstreifen des Grundstückes Nr. *** der KG *** insbesondere zur Aufstellung des Fassadengerüstes zu benützen und zur Durchführung der Aushubarbeiten für die Fundierungen und zur Herstellung eines ordentlichen Fassadenanschlusses einen ca. 20 cm breiten Streifen des Grundstückes Nr. *** der KG *** vom Bewuchs zu entfernen. Im Übrigen ist es erforderlich, als Schutz für die auf dem Grundstück *** der KG *** abgestellten PKW und als Abgrenzung des Baubereiches einen Bauzaun innerhalb eben dieses erforderlichen Grundstücksstreifen aufzustellen. Der Beschwerdeführer wurde zunächst von der *** auf direktem Wege ersucht, der Mitbenützung seines Grundstückes und dessen Luftraumes durch die *** bzw. den von ihr beauftragten Personen zur Durchführung dieses Bauvorhabens im dargestellten Sinne zuzustimmen, was von diesem abgelehnt wurde. Auf Grund dessen wurde von der *** ein entsprechender Antrag gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Schreiben vom 04.09.2015 gestellt.Der Beschwerdeführer wurde zunächst von der *** auf direktem Wege ersucht, der Mitbenützung seines Grundstückes und dessen Luftraumes durch die *** bzw. den von ihr beauftragten Personen zur Durchführung dieses Bauvorhabens im dargestellten Sinne zuzustimmen, was von diesem abgelehnt wurde. Auf Grund dessen wurde von der *** ein entsprechender Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BO 2014 an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Schreiben vom 04.09.2015 gestellt.
- Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt in den rechtlich relevanten Bereichen im Wesentlichen unstrittig ist, jedenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Im konkreten ist unstrittig, dass die *** als Bauwerberin eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. .*** der KG *** erwirkt hat und eben dieses Baugrundstück unmittelbar östlich an das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** angrenzt. Die Lage der Grundstücke zueinander ergibt sich auch aus im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Lageplänen und aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Landesgerichtes Krems zu GZ. 3 Cg 112/08w-
- Eben daraus ist auch ersichtlich, dass die Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken rechtskräftig festgesetzt ist. Aus dem vom Beschwerdeführer am 14.10.2015 dem Magistrat der Stadt Krems vorgelegten „Lageplan mit Kranausleger“ vom 31.07.2015 ergibt sich die von der *** beabsichtigte Aufstellposition des verfahrensgegenständlichen Turmdrehkranes, der unter Bezugnahme auf das von der *** vorgelegte Sachverständigengutachten des Ing. JV vom 07.04.2016 im Übrigen an eben dieser Position mittlerweile auch bereits ebendort aufgestellt worden sein dürfte. Aus eben diesem Lageplan ist auch der Schwenkradius dieses Turmdrehkranes nachvollziehbar dargestellt. Nicht nur aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. KA im Rahmen der Verhandlung vom 08.10.2015 vor dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau, sondern eben auch diesem „Lageplan mit Kranausleger“ ist nun für jedermann ersichtlich, dass nur von dieser Position aus der gesamte Baustellenbereich mit eben diesem Turmdrehkran erreichbar ist und bedient werden kann. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Aufstellposition in der *** – wie vom Beschwerdeführer begehrt – dazu führen würde, dass eben einige Baustellenbereiche nicht mehr mit dem Schwenkarm dieses Turmdrehkranes erreichbar wären. Eben dies blieb vom Beschwerdeführer auch im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde unbestritten. Was die Mehrkosten betrifft, wolle man dennoch diesen Turmdrehkran auf der *** aufstellen, was – vom Beschwerdeführer ebenso zuletzt unbestritten – auch aus verkehrstechnischen Gründen nur möglich wäre, indem der Turmdrehkran auf einem unterfahrbaren Plateau aufgestellt werden würde, war diesbezüglich der Berechnung des Architekturbüros KR laut E-Mail vom 02.12.2015 zu folgen, welches in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und vom Beschwerdeführer zwar global, jedoch nie substantiiert bestritten wurde. Ebenso zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten und in der Beschwerde im Übrigen überhaupt unbestritten gelassen wurde der Sachverhalt in Bezugnahme auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Grundstreifens entlang der gesamten Grundgrenze zum Baugrundstück zur Herstellung bzw. Sanierung der Einfriedung, der westliche Fassade und zur Herstellung der Dachdeckung und Verblechungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, was im Übrigen ebenso auch lebensnah ist. Unbestritten ist nicht zuletzt auch und ergibt sich auch aus dem Akt des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, dass zunächst von der *** als Bauwerberin letztendlich erfolglos versucht wurde, eine direkte Zustimmung des Beschwerdeführers als Alleineigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Grundstückes im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu erreichen, sodass der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende verfahrenseinleitende Antrag vom 04.09.2015 gestellt wurde.Unbestritten ist nicht zuletzt auch und ergibt sich auch aus dem Akt des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, dass zunächst von der *** als Bauwerberin letztendlich erfolglos versucht wurde, eine direkte Zustimmung des Beschwerdeführers als Alleineigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Grundstückes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu erreichen, sodass der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende verfahrenseinleitende Antrag vom 04.09.2015 gestellt wurde.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 7 Abs. 1, 5 und 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 7, Absatz eins, 5 und 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten -Strichaufzählung Baupläne verfassen, -Strichaufzählung Bauwerke errichten oder abändern, -Strichaufzählung Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder -Strichaufzählung Baugebrechen feststellen oder beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.
(5)Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
(5)Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.“
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5, erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als (Allein-)Eigentümer des dem Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstückes die Inanspruchnahme seines Eigentums nach § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 verweigerte, sodass die Bauwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 stellte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass seitens der Bauwerberin sowohl die vorübergehende Benutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers als auch dessen Luftraumes im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 im festgestellten Ausmaß im Rahmen der Umsetzung des angestrebten Bauvorhabens beabsichtigt ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als (Allein-)Eigentümer des dem Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstückes die Inanspruchnahme seines Eigentums nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 verweigerte, sodass die Bauwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BO 2014 stellte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass seitens der Bauwerberin sowohl die vorübergehende Benutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers als auch dessen Luftraumes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 im festgestellten Ausmaß im Rahmen der Umsetzung des angestrebten Bauvorhabens beabsichtigt ist. Da es sich bei einer angeordneten Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des Da es sich bei einer angeordneten Duldungsverpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BO 2014 um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB handelt, darf die Duldungsverpflichtung nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung („… vorübergehende Benützung …“) nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind (vgl. z.B. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Nur wenn die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert wird, hat die Baubehörde auf Grund eines Antrages über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Dabei hat sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden, wobei sie bei der Festsetzung der Duldungspflicht auf Grund der auszusprechenden Eigentumsbeschränkungen die Interessen der Eigentümer des zu beschränkenden Eigentums besonders zu berücksichtigen hat.Paragraph 364, ABGB handelt, darf die Duldungsverpflichtung nur aus den in Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung („… vorübergehende Benützung …“) nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind vergleiche z.B. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Nur wenn die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert wird, hat die Baubehörde auf Grund eines Antrages über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Dabei hat sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden, wobei sie bei der Festsetzung der Duldungspflicht auf Grund der auszusprechenden Eigentumsbeschränkungen die Interessen der Eigentümer des zu beschränkenden Eigentums besonders zu berücksichtigen hat. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Durchführung des von der Bauwerberin in Aussicht genommenen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ohne die von dieser beantragte und auch festgestellte Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers inklusive dessen Luftraums nicht möglich ist – festgestellt wurde nämlich, dass bei einem anderen (möglichen) Aufstellort des Turmdrehkrans nicht mehr alle Baustellenbereiche bedient werden könnten, und ergibt sich die Notwendigkeit der Benützung eines Grundstreifens für die Durchführung der Arbeiten an der Einfriedung, der Fassade und des Daches schon aus den Denksätzen der Logik –, sodass diese Arbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 „nur so“ durchgeführt werden können. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch nochmals, dass in diesem Sinne der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten blieb.Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Durchführung des von der Bauwerberin in Aussicht genommenen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ohne die von dieser beantragte und auch festgestellte Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers inklusive dessen Luftraums nicht möglich ist – festgestellt wurde nämlich, dass bei einem anderen (möglichen) Aufstellort des Turmdrehkrans nicht mehr alle Baustellenbereiche bedient werden könnten, und ergibt sich die Notwendigkeit der Benützung eines Grundstreifens für die Durchführung der Arbeiten an der Einfriedung, der Fassade und des Daches schon aus den Denksätzen der Logik –, sodass diese Arbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 „nur so“ durchgeführt werden können. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch nochmals, dass in diesem Sinne der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten blieb. Wenn vom Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, dass die Berechnung der Kran-Errichtungskosten am alternativen Aufstellort falsch vorgenommen worden wäre und im Übrigen diesbezüglich das Parteiengehör nicht ausdrücklich gewährt worden sei, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass für die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorrangig auf die zu erwartenden Gesamtkosten anzustellen ist (siehe VwGH 24.05.2005, 2003/05/0039). Im konkreten Fall ist jedoch die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht von rechtlicher Relevanz, zumal bereits die Alternativvoraussetzung für die Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 dahingehend vorliegt, dass eben „nur so“, wie von der Bauwerberin beantragt, das Bauvorhaben durchgeführt werden kann. Sämtliches damit im Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere. Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht mehr weiter zu prüfen, ob eine Erhöhung der Kranerrichtungs- und –abbaukosten von knapp € 40.000,-- im Vergleich zu den Gesamtkosten eine unverhältnismäßig hohe Kostenerhöhung im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 darstellt.Wenn vom Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, dass die Berechnung der Kran-Errichtungskosten am alternativen Aufstellort falsch vorgenommen worden wäre und im Übrigen diesbezüglich das Parteiengehör nicht ausdrücklich gewährt worden sei, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass für die Frage der , (Un-)Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorrangig auf die zu erwartenden Gesamtkosten anzustellen ist (siehe VwGH 24.05.2005, 2003/05/0039). Im konkreten Fall ist jedoch die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 nicht von rechtlicher Relevanz, zumal bereits die Alternativvoraussetzung für die Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 dahingehend vorliegt, dass eben „nur so“, wie von der Bauwerberin beantragt, das Bauvorhaben durchgeführt werden kann. Sämtliches damit im Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere. Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht mehr weiter zu prüfen, ob eine Erhöhung der Kranerrichtungs- und –abbaukosten von knapp € 40.000,-- im Vergleich zu den Gesamtkosten eine unverhältnismäßig hohe Kostenerhöhung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 darstellt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. In inhaltlicher Hinsicht richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich nur mehr eben gegen die von den Baubehörden I. und II. Instanz vorgenommene Argumentation im Hinblick auf diese Kostenberechnung, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren sonst vorgebrachten Einwendungen sowie generell ein Eingehen darauf, inwieweit die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 von den Baubehörden I. und II. Instanz richtig angenommen wurden, erübrigt.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. In inhaltlicher Hinsicht richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich nur mehr eben gegen die von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz vorgenommene Argumentation im Hinblick auf diese Kostenberechnung, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren sonst vorgebrachten Einwendungen sowie generell ein Eingehen darauf, inwieweit die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz richtig angenommen wurden, erübrigt. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die von den Baubehörden I. und II. Instanz spruchgemäß festgelegte Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers von der Bauwerberin so nie beantragt worden wäre, ist der Beschwerdeführer zum einen darauf zu verweisen, dass entscheidungsrelevant die letzte Antragsänderung ist, welche am 14.10.2015 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt ist, und diesbezüglich die spruchgemäß festgelegte Duldungsverpflichtung als Minus, insbesondere was die festgelegte Dauer der Duldungsverpflichtung betrifft, Deckung findet. Die letzte „Antragsmodifizierung“ betraf eine weitere Einschränkung des Zeitraums, somit eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers, sodass auch diesbezüglich der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beeinträchtigt worden sein konnte, indem ihm diese nicht ausdrücklich vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz spruchgemäß festgelegte Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers von der Bauwerberin so nie beantragt worden wäre, ist der Beschwerdeführer zum einen darauf zu verweisen, dass entscheidungsrelevant die letzte Antragsänderung ist, welche am 14.10.2015 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt ist, und diesbezüglich die spruchgemäß festgelegte Duldungsverpflichtung als Minus, insbesondere was die festgelegte Dauer der Duldungsverpflichtung betrifft, Deckung findet. Die letzte „Antragsmodifizierung“ betraf eine weitere Einschränkung des Zeitraums, somit eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers, sodass auch diesbezüglich der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beeinträchtigt worden sein konnte, indem ihm diese nicht ausdrücklich vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Zum anderen war im Hinblick auf die Bestimmtheit lediglich der Spruch dahingehend zu ergänzen, dass auf die mit der schriftlichen Antragsänderung vorgelegten Lagepläne vom 31.07.2015 bzw. zur Plannummer *** als integrierender Bestandteil des Bescheides Bezug zu nehmen war. Im Übrigen war der Bescheid der Berufungsbehörde zu bestätigen, dies im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum unter gleichzeitiger Festlegung neuer Zeiträume der Duldungsverpflichtungen. Soweit schließlich vom Beschwerdeführer die Befangenheit des Bürgermeisters, der beiden Vizebürgermeister, der Stadträtin HO und des Magistratsdirektors eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), § 7 Randziffer 25, rdb.at).Soweit schließlich vom Beschwerdeführer die Befangenheit des Bürgermeisters, der beiden Vizebürgermeister, der Stadträtin HO und des Magistratsdirektors eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), Paragraph 7, Randziffer 25, rdb.at). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal – soweit entscheidungsrelevant – der Sachverhalt unbestritten blieb, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage erwarten lässt und eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen war auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029; VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal – soweit entscheidungsrelevant – der Sachverhalt unbestritten blieb, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage erwarten lässt und eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen war auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029; VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.531.001.2016