RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-169/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der HV AG, vertreten durch die RAe Dr. Klepp, Dr. Nöbauer, Mag. Hintringer, Mag. Primetshofer und Mag. Klepp, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.01.2016, Zl. RU6-KS-15/068-2015, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der HV AG ergänzend zum Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.1999, Zl. RU6-KS-A-15/004, die Verlegung des Standortes der Zulassungsstelle an die Adresse ***, ***, mit 25.09.2015 genehmigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der HV AG ergänzend zum Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.1999, Zl. RU6-KS-A-15/004, die Verlegung des Standortes der Zulassungsstelle an die Adresse ***, ***, mit 25.09.2015 genehmigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.1999, Zl. RU6-KS-A-015/04, wurde die Beschwerdeführerin (ehemals „DA AG“) ermächtigt, im Standort ***, ***, eine Zulassungsstelle einzurichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom 03.09.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit, dass die Zulassungsstelle von der Adresse ***, ***, per 25.09.2015 an die Adresse ***, ***, übersiedle und der Zulassungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt werde. Am 10.09.2015 beauftragte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, die Beschwerdeführerin im Standort ***, ***, im Hinblick auf die Zulassungsstellenverordnung - ZustV und die NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung zu überprüfen. Nachdem beim Landeshauptmann von Niederösterreich kein Ermächtigungsbescheid für den Standort ***, ***, auffindbar war, teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mit, dass die Zulassungsstelle per 01.09.2007 von der Adresse ***, ***, an die Adresse ***, ***, übersiedelt sei und es einen Schriftverkehr zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter (Mag. B) und der Behörde geben müsse. Mittels E-Mail vom 22.09.2015 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberbehörde den Sachverhalt mit der Absicht mit, die neue Zulassungsstelle zu genehmigen, zumal eine ursprüngliche Ermächtigung vorliege und nur die Übersiedlung im Jahr 2007 nicht genehmigt worden sei, und ersuchte um Eröffnung der dortigen Rechtsansicht. Mit Schreiben vom 28.09.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landeshauptmann von Niederösterreich ein Überprüfungsprotokoll gemäß § 40a Abs. 6 KFG 1967 vom 25.09.2015 betreffend Überprüfung der Beschwerdeführerin im Standort ***, ***, und teilte mit, dass eine ordnungsgemäß geführte Zulassungsstelle ohne Mangel vorgefunden worden sei.Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 vom 25.09.2015 betreffend Überprüfung der Beschwerdeführerin im Standort ***, ***, und teilte mit, dass eine ordnungsgemäß geführte Zulassungsstelle ohne Mangel vorgefunden worden sei. Mit E-Mail vom 23.10.2015 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie dem Landeshauptmann von Niederösterreich in Beantwortung der Anfrage vom 22.09.2015 mit, dass eine Aufklärung der Rechtmäßigkeit des zweiten Standorts nach den Ausführungen nicht nur offenbar erfolglos, sondern auch faktisch nicht zweckmäßig sei. Im Sinne der Rechtsicherheit sei es nicht sinnvoll, die dort erfolgten Vorgänge (Zulassungen) in Frage zu stellen. Es sei daher der nunmehr neue Standort ordnungsgemäß zu erfassen. Mit Schreiben vom 03.11.2015 ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Überprüfung, ob zwischenzeitlich von der neuen Zulassungsstelle in ***, ***, § 40a KFG-Aufgaben erledigt werden.Mit Schreiben vom 03.11.2015 ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Überprüfung, ob zwischenzeitlich von der neuen Zulassungsstelle in ***, ***, Paragraph 40 a, KFG-Aufgaben erledigt werden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit, dass seit 25.09.2015 am Standort ***, ***, die Aufgaben der Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG erfüllt werden.Mit Schreiben vom 10.11.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit, dass seit 25.09.2015 am Standort ***, ***, die Aufgaben der Zulassungsstelle gemäß Paragraph 40 a, KFG erfüllt werden. Mit Schreiben vom 17.12.2015 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass nach Rechtsansicht der Oberbehörde eine Zulassungsstelle bei nicht genehmigter Verlegung in sinngemäßer Anwendung des § 40a Abs. 6a KFG zu schließen sei, und ersuchte um Mitteilung, ob weiterhin Tätigkeiten im Sinne des § 40a KFG durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 17.12.2015 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass nach Rechtsansicht der Oberbehörde eine Zulassungsstelle bei nicht genehmigter Verlegung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 a, Absatz 6 a, KFG zu schließen sei, und ersuchte um Mitteilung, ob weiterhin Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 40 a, KFG durchgeführt werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.01.2016, Zl. RU6-KS-15/068-2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verlegung des Standortes der Zulassung in *** von der Adresse *** nach *** zu genehmigen und den Ermächtigungsbescheid dahingehend zu ergänzen, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zweimal ohne eine diesbezügliche Genehmigung eine Zulassungsstelle in Betrieb genommen und dort Monate bzw. Jahre lang Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ausgeübt habe. Bei der neuerlichen Verlegung der Zulassungsstelle sei sogleich am 25.09.2015, dem Tag der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ohne Genehmigung der Ermächtigungsbehörde mit der Erledigung der Aufgaben gemäß Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.01.2016, Zl. RU6-KS-15/068-2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verlegung des Standortes der Zulassung in *** von der Adresse *** nach *** zu genehmigen und den Ermächtigungsbescheid dahingehend zu ergänzen, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zweimal ohne eine diesbezügliche Genehmigung eine Zulassungsstelle in Betrieb genommen und dort Monate bzw. Jahre lang Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 ausgeübt habe. Bei der neuerlichen Verlegung der Zulassungsstelle sei sogleich am 25.09.2015, dem Tag der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ohne Genehmigung der Ermächtigungsbehörde mit der Erledigung der Aufgaben gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 begonnen worden. Dazu sei auszuführen, dass eine Genehmigung der Verlegung eines Standortes einer Zulassungsstelle regelmäßig erst nach dem positiven Ergebnis einer Überprüfung erfolgen könne. Sei das Ergebnis negativ, so verstehe es sich von selbst, dass in solchen Fällen eine Genehmigung eben nicht erfolgen könne. Der bloße Antrag auf Erteilung einer behördlichen Bewilligung verleihe keinerlei Berechtigung. Die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit sei so lange untersagt, als eine entsprechende Bewilligung nicht vorliege.Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 begonnen worden. Dazu sei auszuführen, dass eine Genehmigung der Verlegung eines Standortes einer Zulassungsstelle regelmäßig erst nach dem positiven Ergebnis einer Überprüfung erfolgen könne. Sei das Ergebnis negativ, so verstehe es sich von selbst, dass in solchen Fällen eine Genehmigung eben nicht erfolgen könne. Der bloße Antrag auf Erteilung einer behördlichen Bewilligung verleihe keinerlei Berechtigung. Die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit sei so lange untersagt, als eine entsprechende Bewilligung nicht vorliege. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Verlegung der Zulassungsstelle in *** von der *** in die *** im Jahre 2007 elektronisch angezeigt zu haben, dass jedoch offenkundig die Ergänzung des Ermächtigungsbescheides unterblieben sei. Es habe jedoch am 21.04.2008 eine Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stattgefunden und es sei der Zulassungsstandort für in Ordnung befunden worden. Warum die Behörde die Bescheidergänzung damals nicht vorgenommen habe, bleibe offen. Aber auch ohne Bedachtnahme auf die genehmigungsfähige Standortverlegung in die *** wäre der neue, jetzt aktuelle Standort in ***, ***, zu genehmigen gewesen. Der neue Standort sei mit Schreiben vom 03.09.2015 ordnungsgemäß angezeigt worden und es habe am 25.09.2015 eine behördliche Überprüfung der neuen Zulassungsstelle durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stattgefunden. Im Überprüfungsprotokoll seien wiederum keinerlei Mängel festgestellt worden. Obwohl sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe die belangte Behörde bescheidmäßig nicht reagiert. Zu ergänzen sei, dass der Zulassungsstellenbetrieb am 22.01.2016 ein weiteres Mal überprüft worden sei und wiederum eine mängel- und beanstandungsfreie Geschäftsstelle vorgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 19.01.2016 dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführerin ergänzend zum Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.1999, RU6-KS-015/04, ermächtigt werde, eine Zulassungsstelle am Standort in ***, ***, einzurichten und zu betreiben.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 40a Abs. 4, 6, 6a, 7 u. 8 KFG 1967 lautet:Paragraph 40 a, Absatz 4, 6, 6 a, 7, u. 8 KFG 1967 lautet: „
(4)Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn 1.Ziffer eins auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, dass diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und 2.Ziffer 2 die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 726 Euro zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 726 Euro zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Absatz 9,) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
(6a)Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.
(6a)Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.
(7)Die Ermächtigung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder 2.Ziffer 2 eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere a)Litera a die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist, b)Litera b schriftliche Anordnungen der Behörde zur Vollziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder c)Litera c die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und die Maßnahmen nach Abs. 6a erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.und die Maßnahmen nach Absatz 6 a, erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
(8)Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versicherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen. In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.“ § 2 Abs. 4 Zulassungsstellenverordnung - ZustV lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Zulassungsstellenverordnung - ZustV lautet: „Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.“„Im Ermächtigungsbescheid gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.“ 3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Zunächst steht unbestrittenermaßen fest, dass bei der Verlegung der bereits eingerichteten Zulassungsstelle von der Adresse ***, ***, nach ***, ***, mit 01.09.2007 die Ergänzung des Ermächtigungsbescheides nicht vorgenommen wurde. Auch wenn der damalige Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin (aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels) und der Behörde nicht mehr auffindbar ist, ist bei der Beschwerdeführerin insofern ein schuldhaftes Verhalten zu sehen, als dieser als „verlängerter Arm der Behörde“ diese einschlägige Bestimmung des Kraftfahrgesetzes jedenfalls bekannt sein musste. Jedoch hat gegenständlich bereits am 21.04.2008 eine behördliche Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stattgefunden und wurde auch dabei die fehlende bescheidmäßige Ergänzung übersehen. Im Übrigen wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass die Zulassungsstelle ordnungsgemäß geführt wurde. Als ganz wesentlichen Punkt wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von sich aus die nunmehr gegenständliche Verlegung am 03.09.2015 angezeigt und im Zuge des Ermittlungsverfahrens an der Sachverhaltsermittlung bestmöglich mitgewirkt hat, ohne das damalige Versäumnis zu beschönigen. § 44a Abs. 8 KFG sieht bei der Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung (gegenständlich Bezirk Neunkirchen) die Anzeige, die Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde und die Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zum angezeigten Datum vor. Paragraph 44 a, Absatz 8, KFG sieht bei der Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung (gegenständlich Bezirk Neunkirchen) die Anzeige, die Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde und die Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zum angezeigten Datum vor. Die Anzeige erfolgte mit Schreiben vom 03.09.2015 und die Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 25.09.2015 ergab eine ordnungsgemäß geführte Zulassungsstelle ohne Mängel. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach bei einem antragsbedürftigen Verfahren die bescheidmäßige Bewilligung abzuwarten ist, weil eine behördliche Überprüfung auch negativ sein könne, ist durchaus zu folgen, jedoch stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang fest, dass bereits am 25.09.2015 ein positives Überprüfungsergebnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegen ist und somit die bescheidmäßige Ergänzung sofort hätte vorgenommen werden können. Warum die belangte Behörde stattdessen zuwartete und die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Erhebungen, ob § 44a KFG-Aufgaben ausgeführt werden, ersuchte, wo selbst das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberbehörde am 23.10.2015 mitteilte, dass der neue Standort ordnungsgemäß zu erfassen sei, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar.Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach bei einem antragsbedürftigen Verfahren die bescheidmäßige Bewilligung abzuwarten ist, weil eine behördliche Überprüfung auch negativ sein könne, ist durchaus zu folgen, jedoch stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang fest, dass bereits am 25.09.2015 ein positives Überprüfungsergebnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegen ist und somit die bescheidmäßige Ergänzung sofort hätte vorgenommen werden können. Warum die belangte Behörde stattdessen zuwartete und die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Erhebungen, ob Paragraph 44 a, KFG-Aufgaben ausgeführt werden, ersuchte, wo selbst das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberbehörde am 23.10.2015 mitteilte, dass der neue Standort ordnungsgemäß zu erfassen sei, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar. Fest steht für das erkennende Gericht, dass neben der Überprüfung im Jahre 2008 zwei aktuelle Überprüfungen des neuen Zulassungsstandortes vom 25.09.2015 und vom 22.01.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Zulassungsstelle führt und bei den Überprüfungen jeweils keine Mängel festgestellt wurden. Mag auch bei der Verlegung des Standortes in *** von der *** in die *** ein schuldhaftes Verhalten vorgelegen sein, so überwiegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gegenständlich die nunmehr erfolgte Verlegungsanzeige, die Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung sowie die vorliegenden positiven Überprüfungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, weshalb die spruchgemäße Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zu dem angezeigten Datum vorgenommen werden konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.169.001.2016