← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-172/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-172/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau AS, vertreten durch Frau ANS als Sachwalterin, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Jänner 2016, Zl. BNJ3-B-141219/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau AS, vertreten durch Frau ANS als Sachwalterin, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Jänner 2016, Zl. BNJ3-B-141219/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
  6. Jänner 2016, Zl. BNJ3-B-141219/002, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  7. November 2015, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 3, und 11 Abs. 1 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) iVm §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 und §§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die volljährige Beschwerdeführerin, Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 6, lebe in Wohngemeinschaft mit dem minderjährigen Bruder und den Eltern in deren Eigenheim. Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei nicht erforderlich, Krankenversicherung sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern, da sie nicht selbsterhaltungsfähig geworden sei. Unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind mit Behinderung wurde ausgeführt, die volljährige Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zunächst geltend zu machen, bevor sie Mindestsicherung beanspruchen könne. Unter Darlegung der familiären Einkommenssituation wurde weiter ausgeführt, das Familieneinkommen übersteige den maßgeblichen Mindeststandard und es liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor. Mit Bescheid vom
  8. Jänner 2016, Zl. BNJ3-B-141219/002, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  9. November 2015, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der , Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 10 Absatz eins und 3, und 11 Absatz eins und 3 , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 und Paragraphen eins und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab., Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die volljährige Beschwerdeführerin, Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 6, lebe in Wohngemeinschaft mit dem minderjährigen Bruder und den Eltern in deren Eigenheim. Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei nicht erforderlich, Krankenversicherung sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern, da sie nicht selbsterhaltungsfähig geworden sei. Unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind mit Behinderung wurde ausgeführt, die volljährige Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zunächst geltend zu machen, bevor sie Mindestsicherung beanspruchen könne. Unter Darlegung der familiären Einkommenssituation wurde weiter ausgeführt, das Familieneinkommen übersteige den maßgeblichen Mindeststandard und es liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Antragstellerin sei 24 Jahre alt und lebe mit dem Vater, der Mutter und dem kleinen Bruder im gemeinsamen Haushalt. Sie sei in die Familie integriert. Das komplette Wohnhaus sei barrierefrei umgebaut worden, um AS ein Leben in ihrer Familie zu ermöglichen. Ab ca. 2010 habe sie Mindestsicherung und davor ein halbes Jahr Sozialhilfe bezogen. Der Bezug der Mindestsicherung sei beim [gegenständlichen] Weitergewährungsantrag im November 2015 eingestellt worden. Die plötzliche Streichung der Mindestsicherung stelle eine starke Belastung für das Haushaltsbudget dar, besonders im Hinblick auf den Umbau. Die Pflege der Antragstellerin bei ihrer Familie stelle auch im Sinne des Integrationsprinzips für das Land eine finanzielle Entlastung dar, da eine Pflegestelle dem Land NÖ bedeutend teurer käme als die Pflege zu Hause finanziell zu unterstützen. Daher sei der Bescheid nicht verhältnismäßig. Zudem lasse der negative Bescheid das Verschlechterungsverbot, das in der Mindestsicherung verankert sei, außer Acht, da die Beschwerdeführerin bis November [2015] eine Leistung bezogen habe, danach aber kein Geld mehr erhalte. Die 24-jährige Beschwerdeführerin stehe unter Sachwalterschaft und sei nicht in der Lage, den Unterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten. Sie lebe im Haushalt der Eltern und würden diese gemäß § 231 Abs. 2 ABGB ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bereits durch die Betreuung des Kindes im Haushalt erfüllen. Eine darüber hinaus gehende Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern bestehe nicht. Sie könne daher ihre Eltern nicht zuerst auf Unterhalt klagen. Die Mindestsicherung solle auch eine soziale Teilhabe ermöglichen und den notwendigen Bedarf, um sich aus der sozialen Notlage zu befreien, decken. Mit der finanziellen Unterstützung aus der Mindestsicherung sei es auch möglich, die Beschwerdeführerin ein wenig am sozialen Leben teilhaben zu lassen und auch weitere Therapien ins Auge zu fassen. Die Maßnahmen seien auch notwendig, damit sie ein menschenwürdiges Leben führen könne. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides sowie die Zuerkennung einer Leistung aus der Mindestsicherung beantragt, weiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Antragstellerin sei 24 Jahre alt und lebe mit dem Vater, der Mutter und dem kleinen Bruder im gemeinsamen Haushalt. Sie sei in die Familie integriert. Das komplette Wohnhaus sei barrierefrei umgebaut worden, um AS ein Leben in ihrer Familie zu ermöglichen. Ab ca. 2010 habe sie Mindestsicherung und davor ein halbes Jahr Sozialhilfe bezogen. Der Bezug der Mindestsicherung sei beim [gegenständlichen] Weitergewährungsantrag im November 2015 eingestellt worden. Die plötzliche Streichung der Mindestsicherung stelle eine starke Belastung für das Haushaltsbudget dar, besonders im Hinblick auf den Umbau. Die Pflege der Antragstellerin bei ihrer Familie stelle auch im Sinne des Integrationsprinzips für das Land eine finanzielle Entlastung dar, da eine Pflegestelle dem Land NÖ bedeutend teurer käme als die Pflege zu Hause finanziell zu unterstützen. Daher sei der Bescheid nicht verhältnismäßig. Zudem lasse der negative Bescheid das Verschlechterungsverbot, das in der Mindestsicherung verankert sei, außer Acht, da die Beschwerdeführerin bis November [2015] eine Leistung bezogen habe, danach aber kein Geld mehr erhalte. , Die 24-jährige Beschwerdeführerin stehe unter Sachwalterschaft und sei nicht in der Lage, den Unterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten. Sie lebe im Haushalt der Eltern und würden diese gemäß Paragraph 231, Absatz 2, ABGB ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bereits durch die Betreuung des Kindes im Haushalt erfüllen. Eine darüber hinaus gehende Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern bestehe nicht. Sie könne daher ihre Eltern nicht zuerst auf Unterhalt klagen. Die Mindestsicherung solle auch eine soziale Teilhabe ermöglichen und den notwendigen Bedarf, um sich aus der sozialen Notlage zu befreien, decken. Mit der finanziellen Unterstützung aus der Mindestsicherung sei es auch möglich, die Beschwerdeführerin ein wenig am sozialen Leben teilhaben zu lassen und auch weitere Therapien ins Auge zu fassen. Die Maßnahmen seien auch notwendig, damit sie ein menschenwürdiges Leben führen könne. , Es werde daher die Aufhebung des Bescheides sowie die Zuerkennung einer Leistung aus der Mindestsicherung beantragt, weiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren gesetzlicher Vertreterin und einer Vertreterin der belangten Behörde durch Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin (Sachwalterin), Mutter der Beschwerdeführerin, Beweis erhoben.
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, volljährig, nicht selbsterhaltungsfähig und Bezieherin von Pflegegeld Stufe
  13. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und ihrem minderjährigen Bruder. Die Familie bewohnt ein Eigenheim in Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin hat am
  14. November 2015 einen Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, und zwar auf Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gestellt. Das Familieneinkommen beträgt durchschnittlich € 2.480,92 (€ 1.860,22 Einkommen des Vaters, € 620,70 Einkommen der Mutter) der Wohnaufwand € 260,-- monatlich.
  15. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er ist nur insoweit bestritten, als die Beschwerdeführerin einen Erhaltungsaufwand für ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich für von ihr benötigte Fahrten verwendet wird, im Ausmaß von durchschnittlich € 150,-- pro Monat, als pflegebezogenen Aufwand angerechnet haben will, sohin dieser Mehraufwand nicht der Mutter als Einkommen anzurechnen sei, was deren Einkommen um diesen Betrag, somit auf € 470,70 vermindere. Das Verwaltungsgericht stellt den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrag der Höhe nach nicht in Frage. Über dessen Anrechenbarkeit wird jedoch im Rahmen der rechtlichen Erwägungen abzusprechen sein. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten.
  16. Rechtslage: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 2LeistungsgrundsätzeParagraph 2,, Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).,
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Anspruchsberechtigte PersonenParagraph 5,, Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, […] § 4Begriffsbestimmungen und VerweisungenParagraph 4,, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
(1)Im Sinne dieses Gesetzes, 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem , 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 7Einsatz der ArbeitskraftParagraph 7,, Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.[…]
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen., , […], § 8Berücksichtigung von Leistungen DritterParagraph 8,, Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden […] unterhaltsverpflichteten Person […] ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.[…]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwertet, gekürzt oder entzogen werden.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist., ,
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden […] unterhaltsverpflichteten Person […] ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt., , […], ,
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwertet, gekürzt oder entzogen werden. § 9 Paragraph 9, […]
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. […] § 10Paragraph 10 […] Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, , Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,,
  3. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,, ,
  4. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5 (in Geltung bis 31.12.2015), lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Geltung bis 31.12.2015), lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt für
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 465,65 Euro […]
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 142,80 Euro[…],
  4. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 142,80 Euro
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person: bis zu 155,22 Euro […]
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu 47,60 Euro.
(3)für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.[…], 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu 47,60 Euro., ,
(3)für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.
  1. Erwägungen: 7.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie stehe unter Sachwalterschaft und sei nicht in der Lage, den Unterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten. Die Eltern, in deren Haushalt sie lebe, würden ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bereits durch die Betreuung des Kindes im Haushalt erfüllen. Eine darüber hinaus gehende Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern bestehe nicht, weshalb sie auch ihre Eltern nicht auf Unterhalt klagen könne.Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. , 7.
  3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie stehe unter Sachwalterschaft und sei nicht in der Lage, den Unterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten. Die Eltern, in deren Haushalt sie lebe, würden ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bereits durch die Betreuung des Kindes im Haushalt erfüllen. Eine darüber hinaus gehende Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern bestehe nicht, weshalb sie auch ihre Eltern nicht auf Unterhalt klagen könne., Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht selbsterhaltungsfähig. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet nämlich die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 2014, 153 ff). Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht selbsterhaltungsfähig. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet nämlich die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 2014, 153 ff). Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ist die Beschwerdeführerin somit gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt. Die üblicherweise mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit entfallende elterliche Unterhaltspflicht ist daher im gegenständlichen Fall aufrecht. Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten. Der grundsätzlich bestehende Naturalunterhaltsanspruch wandelt sich somit grundsätzlich nur in zwei Fällen in eine Geldunterhaltsschuld, nämlich erstens dann, wenn Kind und Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und zweitens im Fall der Verletzung der Unterhaltspflicht. Der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft demnach bestehende Naturalunterhaltsanspruch des Kindes (vgl. z.B. 1 Ob 756/82, EF 40.118; u.a.) muss durch die Eltern zur Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse in Form der notwendigen Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend anteilig erbracht werden (vgl. 1 Ob 564/91 u.a.).Fallbezogen bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Naturalunterhalt gegenüber beiden Elternteilen hat, zumal zweifelsohne eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit beiden Elternteilen besteht. Dafür, dass Unterhaltspflichten verletzt werden, ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb von einem über den Naturalunterhaltsanspruch hinausgehenden Geldunterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern nicht auszugehen ist. Der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft demnach bestehende Naturalunterhaltsanspruch des Kindes vergleiche z.B. 1 Ob 756/82, EF 40.118; u.a.) muss durch die Eltern zur Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse in Form der notwendigen Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend anteilig erbracht werden vergleiche 1 Ob 564/91 u.a.)., Fallbezogen bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Naturalunterhalt gegenüber beiden Elternteilen hat, zumal zweifelsohne eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit beiden Elternteilen besteht. Dafür, dass Unterhaltspflichten verletzt werden, ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb von einem über den Naturalunterhaltsanspruch hinausgehenden Geldunterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern nicht auszugehen ist. Indem somit Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen dritte Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG nicht bestehen, sind solche von ihr auch nicht zu verfolgen.In diesem Sinne wird somit unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen ausdrücklich klargestellt, dass vom erkennenden Gericht die von der belangten Behörde (unter Berufung auf anders lautende Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ) vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt wird. Indem somit Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen dritte Personen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG nicht bestehen, sind solche von ihr auch nicht zu verfolgen., In diesem Sinne wird somit unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen ausdrücklich klargestellt, dass vom erkennenden Gericht die von der belangten Behörde (unter Berufung auf anders lautende Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ) vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt wird. 7.
  4. Ausgehend davon, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsgrundsatz – § 2 Abs. 1 NÖ MSG), ist weiterhin zu prüfen, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch die von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen gedeckt ist. Diesbezüglich ist von den unbestritten gebliebenen Feststellungen betreffend den Wohnaufwand und das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters der Beschwerdeführerin auszugehen. Indem bereits dessen Einkommen den für ihn vorgesehenen gesetzlichen Mindeststandard von € 543,26 um € 1.316,96 übersteigt, wohingegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin insgesamt ein ungedeckter Bedarf von € 709,86 besteht, ist auch der Bedarf der Beschwerdeführerin aus diesem Überschuss im Sinne von § 2 Abs. 1 NÖ MSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 NÖ MSG tatsächlich gedeckt.7.
  5. Ausgehend davon, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsgrundsatz – Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG), ist weiterhin zu prüfen, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch die von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen gedeckt ist. Diesbezüglich ist von den unbestritten gebliebenen Feststellungen betreffend den Wohnaufwand und das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters der Beschwerdeführerin auszugehen. Indem bereits dessen Einkommen den für ihn vorgesehenen gesetzlichen Mindeststandard von € 543,26 um € 1.316,96 übersteigt, wohingegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin insgesamt ein ungedeckter Bedarf von € 709,86 besteht, ist auch der Bedarf der Beschwerdeführerin aus diesem Überschuss im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2 NÖ MSG tatsächlich gedeckt. Es kann daher schon aus diesem Grund im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erhaltungsaufwand für ein Kraftfahrzeug i.H.v durchschnittlich € 150,-- monatlich zur Abdeckung eines Pflegebedarfs der Empfängerin (Beschwerdeführerin) dient, oder ob dieser Betrag der die Pflege erbringenden Angehörigen, konkret der (unterhaltsverpflichteten) Mutter der Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen ist, da der Bedarf der Beschwerdeführerin im Ausmaß des gesetzlichen Mindeststandards jedenfalls gedeckt ist. 7.
  6. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in die Familie integriert, das Wohnhaus sei barrierefrei umgebaut worden und stelle die plötzliche Streichung der seit 2010 bezogenen Mindestsicherung (zuvor habe sie ein halbes Jahr lang Sozialhilfe bezogen) eine starke Belastung für das Haushaltsbudget dar, besonders im Hinblick auf den Umbau, ist wie folgt zu entgegnen: Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anspruch nach dem NÖ MSG zu begründen. Der auf Grund der dauerhaften Behinderung der Beschwerdeführerin erfolgte barrierefreie Umbau des Eigenheims dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes iSd NÖ MSG, worunter nämlich der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse zu verstehen ist, dem gegenüber nicht in den Geltungsbereich der Sozialhilfe fallende Leistungen. 7.
  7. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter darauf stützt, sie habe von 2010 bis 2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Leistungsanspruches zeitraumbezogen zu erfolgen hat. Insofern bewirkt die Zuerkennung einer Leistung nicht automatisch einen Rechtsanspruch bei einem Antrag auf Verlängerung und sind die Voraussetzungen jeweils bei Antragstellung zeitraumbezogen neu zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen vormals eine Leistung gewährt oder versagt wurde. In diesem Sinne führt auch der Hinweis auf das „Verschlechterungsverbot“ der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der in § 43 NÖ MSG statuierten Übergangsregelung hinsichtlich jener Hilfe Suchenden, denen vor Inkrafttreten der Regelung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gewährt wurde, war auf Grund dieser Übergangsbestimmung die Leistung weiterhin zu gewähren, bis eine Neubemessung aufgrund des NÖ MSG erfolgt ist. Diese Bestimmung betraf eine Vergleichsberechnung zum Stichtag
  8. September 2010 und eine Überleitung in das System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese Überleitung ist im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos erfolgt, weil sie nach eigenen Angaben von 2010 bis 2014 Leistungen nach dem NÖ MSG bezogen hat. 7.
  9. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich darauf verweist, ihre Pflege bei der Familie stelle auch im Sinne des Integrationsprinzips für das Land eine finanzielle Entlastung dar, da eine Pflegestelle dem Land Niederösterreich bedeutend teurer käme als die Pflege zu Hause finanziell zu unterstützen, so führt sie damit zweifellos Maßnahmen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und dem in § 2 NÖ SHG statuierten Grundsatz ins Treffen, wonach die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist und ambulante und teilstationäre Dienste gegenüber stationären Diensten Vorrang haben. Diesem Grundsatz ist tatsächlich bei Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – welche Hilfe bei stationärer Pflege, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Förderungen (vgl. § 3 NÖ SHG) umfasst – zu entsprechen, er findet sich jedoch in dieser Form nicht im NÖ Mindestsicherungsgesetz und ist auch nach der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht mit dem dort ebenfalls unter dem Titel „Integrationsprinzip“ bezeichneten Leistungsgrundsatz verein- oder vergleichbar, sieht nämlich das Integrationsprinzip als Leistungsgrundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Erhaltung und Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes vor. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Zielsetzung und Grundsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beachten, die – basierend auf der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung – als Instrument zur Herstellung bundesweit einheitlicher Mindeststandards und harmonisierter Regelungen in der Sozialhilfe sowie weiters zur Armutsbekämpfung eingeführt wurde, in deren Rahmen ein Fokus auch auf die Reintegration von LeistungsempfängerInnen in den Arbeitsmarkt gerichtet werden sollte (vgl. 677 der Beilagen XXIV. GP). Diese Zielsetzung manifestiert sich in der Subsidiaritätsbestimmung des Artikel 2 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 96/2010 und weiterhin in § 2 Abs. 1 NÖ MSG. Davon ausgehend unterscheidet sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft soll daher (unter Berücksichtigung der in Art. 13 und 14 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 96/2010 formulierten Ausnahmen) neben dem Einsatz der eigenen Mittel eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistungen darstellen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anspruch nach dem NÖ MSG zu begründen. Der auf Grund der dauerhaften Behinderung der Beschwerdeführerin erfolgte barrierefreie Umbau des Eigenheims dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes iSd NÖ MSG, worunter nämlich der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse zu verstehen ist, dem gegenüber nicht in den Geltungsbereich der Sozialhilfe fallende Leistungen. , , 7.
  10. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter darauf stützt, sie habe von 2010 bis 2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Leistungsanspruches zeitraumbezogen zu erfolgen hat. Insofern bewirkt die Zuerkennung einer Leistung nicht automatisch einen Rechtsanspruch bei einem Antrag auf Verlängerung und sind die Voraussetzungen jeweils bei Antragstellung zeitraumbezogen neu zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen vormals eine Leistung gewährt oder versagt wurde. In diesem Sinne führt auch der Hinweis auf das „Verschlechterungsverbot“ der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der in Paragraph 43, NÖ MSG statuierten Übergangsregelung hinsichtlich jener Hilfe Suchenden, denen vor Inkrafttreten der Regelung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gewährt wurde, war auf Grund dieser Übergangsbestimmung die Leistung weiterhin zu gewähren, bis eine Neubemessung aufgrund des NÖ MSG erfolgt ist. Diese Bestimmung betraf eine Vergleichsberechnung zum Stichtag
  11. September 2010 und eine Überleitung in das System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese Überleitung ist im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos erfolgt, weil sie nach eigenen Angaben von 2010 bis 2014 Leistungen nach dem NÖ MSG bezogen hat. , , 7.
  12. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich darauf verweist, ihre Pflege bei der Familie stelle auch im Sinne des Integrationsprinzips für das Land eine finanzielle Entlastung dar, da eine Pflegestelle dem Land Niederösterreich bedeutend teurer käme als die Pflege zu Hause finanziell zu unterstützen, so führt sie damit zweifellos Maßnahmen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und dem in Paragraph 2, NÖ SHG statuierten Grundsatz ins Treffen, wonach die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist und ambulante und teilstationäre Dienste gegenüber stationären Diensten Vorrang haben. Diesem Grundsatz ist tatsächlich bei Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – welche Hilfe bei stationärer Pflege, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Förderungen vergleiche Paragraph 3, NÖ SHG) umfasst – zu entsprechen, er findet sich jedoch in dieser Form nicht im NÖ Mindestsicherungsgesetz und ist auch nach der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht mit dem dort ebenfalls unter dem Titel „Integrationsprinzip“ bezeichneten Leistungsgrundsatz verein- oder vergleichbar, sieht nämlich das Integrationsprinzip als Leistungsgrundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Erhaltung und Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes vor. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Zielsetzung und Grundsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beachten, die – basierend auf der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung – als Instrument zur Herstellung bundesweit einheitlicher Mindeststandards und harmonisierter Regelungen in der Sozialhilfe sowie weiters zur Armutsbekämpfung eingeführt wurde, in deren Rahmen ein Fokus auch auf die Reintegration von LeistungsempfängerInnen in den Arbeitsmarkt gerichtet werden sollte vergleiche 677 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Diese Zielsetzung manifestiert sich in der Subsidiaritätsbestimmung des Artikel 2 Absatz 2, der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, und weiterhin in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG. Davon ausgehend unterscheidet sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft soll daher (unter Berücksichtigung der in Artikel 13 und 14 der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, formulierten Ausnahmen) neben dem Einsatz der eigenen Mittel eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistungen darstellen. , Nach diesen Ausführungen besteht daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.172.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.