GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Durchführung der im Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.09.2015, GZ: BW-BV-HBB 97/2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge längstens binnen 3 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu erfolgen hat. Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Durchführung der im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.09.2015, GZ: BW-BV-HBB 97 aus 2015,, erteilten baupolizeilichen Aufträge längstens binnen 3 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge im ersten Satz „und der angefochtene Bescheid bestätigt“ durch die Wortfolge „und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge im ersten Satz „und der angefochtene Bescheid bestätigt“ durch die Wortfolge „und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.09.2015, GZ: BW-BV-HBB 97/2015, der 3. Satz: ‚Die Durchführung hat bis längstens binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bescheidzustellung zu erfolgen.‘ ersatzlos zu entfallen hat.“ ersetzt wird.Marktgemeinde *** vom 07.09.2015, GZ: BW-BV-HBB 97 aus 2015,, der 3. Satz: ‚Die Durchführung hat bis längstens binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bescheidzustellung zu erfolgen.‘ ersatzlos zu entfallen hat.“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Nach baubehördlicher Überprüfung auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, Grundbuch ***, unter Beiziehung eines Bausachverständigen am 27.08.2015 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 07.09.2015, GZ. BW-BV-HBB 97/2015, gegenüber den Beschwerdeführern betreffend das östliche Nebengebäude (Quertrakt) – Erdgeschoß auf eben dieser Liegenschaft folgende baupolizeiliche Aufträge an:Nach baubehördlicher Überprüfung auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, Grundbuch ***, unter Beiziehung eines Bausachverständigen am 27.08.2015 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 07.09.2015, GZ. BW-BV-HBB 97 aus 2015,, gegenüber den Beschwerdeführern betreffend das östliche Nebengebäude (Quertrakt) – Erdgeschoß auf eben dieser Liegenschaft folgende baupolizeiliche Aufträge an: I.römisch eins.
3 NÖ Bauordnung 2014 verbietet die Baubehörde die Nutzung des im Erdgeschoß befindlichen südlichen Raumes zur Tierhaltung. Dieser Raum weist einen anderen Verwendungszweck (Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte) auf.
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 verbietet die Baubehörde die Nutzung des im Erdgeschoß befindlichen südlichen Raumes zur Tierhaltung. Dieser Raum weist einen anderen Verwendungszweck (Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte) auf. Die Durchführung hat bis längstens binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bescheidzustellung zu erfolgen. II.römisch zwei.
2 NÖ Bauordnung 2014 ordnet die Baubehörde aufgrund der erfolgten Überprüfung vom 04.09.2015 an, die für die Tierhaltung eingebauten Vorrichtungen zu entfernen und die Räumlichkeit entsprechend dem zugeordneten Verwendungszweck als Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte zurückzubauen. Insbesondere sind die Aufstallungen und Geräte für die Tierhaltung zu entfernen. Weiters ist der Spaltenboden zu demontieren, die Leitungen für die Gülleableitung zu entfernen sowie fachmännisch und dicht zu verschließen. Der Boden ist mit entsprechend hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und die abschließende Oberfläche (fertiges Fußbodenniveau) dem Nutzungszweck entsprechend zu befestigen.
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ordnet die Baubehörde aufgrund der erfolgten Überprüfung vom 04.09.2015 an, die für die Tierhaltung eingebauten Vorrichtungen zu entfernen und die Räumlichkeit entsprechend dem zugeordneten Verwendungszweck als Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte zurückzubauen. Insbesondere sind die Aufstallungen und Geräte für die Tierhaltung zu entfernen. Weiters ist der Spaltenboden zu demontieren, die Leitungen für die Gülleableitung zu entfernen sowie fachmännisch und dicht zu verschließen. Der Boden ist mit entsprechend hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und die abschließende Oberfläche (fertiges Fußbodenniveau) dem Nutzungszweck entsprechend zu befestigen. Die Durchführung hat bis längstens binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bescheidzustellung zu erfolgen. In einem wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von € 171,68 vorgeschrieben. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass der Konsens für die Tierhaltung (Schweine) im südlichen Raum des östlichen Nebengebäudes (Quertrakt) nicht vermutet werden könne. Eine entsprechende Bewilligung liege nicht auf. Zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes könne aus bautechnischer Sicht von keiner Verwendung als Stallung ausgegangen werden. Unabhängig von einem laufenden Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung seien baupolizeiliche Schritte einzuleiten. Wie das Ergebnis der Überprüfung gezeigt habe, sei eine Nutzung als Stallung aufgrund der baulichen Ausführung des Gebäudes (Stützmauer mit Großsteinen, Kellerröhre) nicht erkennbar. Die Merkmale für die vormalige Nutzung als Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte seien ableitbar. Die Festsetzung der Frist für die Durchführung sei dem Aufwand entsprechend angemessen erfolgt. Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern durch deren rechtsfreundliche Vertreter am 17.09.2015 Berufung erhoben und darin beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das Verfahren an die erst Instanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes und neuerliche Beurteilung zurückzuverweisen und jedenfalls das Verfahren bis zur Erledigung des zur GZ. BW-BV-HBB 97-2/2013 anhängigen Bauverfahrens auszusetzen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer aus, dass bezüglich des gegenständlichen Schweinestalls ein Bauverfahren bei der Marktgemeinde *** seit 05.02.2013 zu GZ. BW-BV-HBB 97-2/2013 anhängig sei und aufgrund der bisherigen Ergebnisse in diesem Verfahren davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Bewilligung erteilt werde. Die Baubehörde habe sich im Zuge des Beweisverfahrens vom ordnungsgemäßen Betrieb des Schweinestalls einen Eindruck gemacht und keinerlei Beanstandungen dargelegt. In Anbetracht dieser Umstände würden die aufgetragenen baupolizeilichen Maßnahmen keinesfalls sachgerecht bzw. angemessen erscheinen und entspreche dies nicht dem Ermessensspielraum, den die Behörde in derartigen Fällen anwenden könnte. Unter sinngemäßer Anwendung des § 38 AVG wäre die Baubehörde als Baupolizei in der Lage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im angesprochenen Bauverfahren auszusetzen, zumal die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bilde.Begründend führten dazu die Beschwerdeführer aus, dass bezüglich des gegenständlichen Schweinestalls ein Bauverfahren bei der Marktgemeinde *** seit 05.02.2013 zu GZ. BW-BV-HBB 97-2/2013 anhängig sei und aufgrund der bisherigen Ergebnisse in diesem Verfahren davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Bewilligung erteilt werde. Die Baubehörde habe sich im Zuge des Beweisverfahrens vom ordnungsgemäßen Betrieb des Schweinestalls einen Eindruck gemacht und keinerlei Beanstandungen dargelegt. In Anbetracht dieser Umstände würden die aufgetragenen baupolizeilichen Maßnahmen keinesfalls sachgerecht bzw. angemessen erscheinen und entspreche dies nicht dem Ermessensspielraum, den die Behörde in derartigen Fällen anwenden könnte. Unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, AVG wäre die Baubehörde als Baupolizei in der Lage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im angesprochenen Bauverfahren auszusetzen, zumal die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bilde. Mit dem Bescheid vom 17.12.2015, GZ. BW-BV-HBB 97/2015-002, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt, wobei die Durchführung der erteilten Aufträge längstens binnen 3 Monaten ab dem Datum der Zustellung der Berufungsentscheidung zu erfolgen habe. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren samt Überprüfung des Bauwerkes unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt habe, ein Konsens für die Tierhaltung im gegenständlichen Raum nicht vermutet werden könne und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei. Unabhängig von einem laufenden Bewilligungsverfahren seien baupolizeiliche Schritte entsprechend den §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 einzuleiten, was die Bestimmungen unzweifelhaft wiedergeben würden. Die Baubehörde I. Instanz habe unzweifelhaft dargelegt, dass im betreffenden Gebäudeteil kein Konsens für die stattfindende Tierhaltung gegeben sei. Bei der Überprüfung vom 04.09.2015 seien wiederholt der konsenslose Zustand bzw. die konsenslose Verwendung festgestellt worden. Die Durchführung der Maßnahmen sei vom Amtssachverständigen aus technischer Sicht mit 3 Monaten definiert worden und sei die Baubehörde der Ansicht des Sachverständigen gefolgt. Die Baugebrechen an dem Gebäudeteil seien zu beheben und die Nutzung zu einem anderen als den bewilligten oder der Anzeige entsprechend Verwendungszweck zu verbieten. Die gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge würden zudem keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen und sei unabhängig eines Antrages nach § 14 oder § 15 NÖ BO 2014 eben entsprechend der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 vorzugehen.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren samt Überprüfung des Bauwerkes unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt habe, ein Konsens für die Tierhaltung im gegenständlichen Raum nicht vermutet werden könne und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei. Unabhängig von einem laufenden Bewilligungsverfahren seien baupolizeiliche Schritte entsprechend den Paragraphen 34 und 35 NÖ BO 2014 einzuleiten, was die Bestimmungen unzweifelhaft wiedergeben würden. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe unzweifelhaft dargelegt, dass im betreffenden Gebäudeteil kein Konsens für die stattfindende Tierhaltung gegeben sei. Bei der Überprüfung vom 04.09.2015 seien wiederholt der konsenslose Zustand bzw. die konsenslose Verwendung festgestellt worden. Die Durchführung der Maßnahmen sei vom Amtssachverständigen aus technischer Sicht mit 3 Monaten definiert worden und sei die Baubehörde der Ansicht des Sachverständigen gefolgt. Die Baugebrechen an dem Gebäudeteil seien zu beheben und die Nutzung zu einem anderen als den bewilligten oder der Anzeige entsprechend Verwendungszweck zu verbieten. Die gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge würden zudem keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen und sei unabhängig eines Antrages nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, NÖ BO 2014 eben entsprechend der Paragraphen 34 und 35 NÖ BO 2014 vorzugehen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für das verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Anwesen, welches im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer steht, bzw. für jenen Gebäudeteil, in dem sich der verfahrensgegenständliche Raum befindet, jedenfalls seit dem Jahr 1980 eine jeweils rechtskräftige baubehördliche Bewilligung und Benützungsbewilligung vorliegt, welche auch im Hinblick darauf, dass vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 auszugehen ist,
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 erforderlich waren bzw. sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass der hier verfahrensgegenständliche Raum eine rechtskräftige Bau- und Benützungsbewilligung als „Einstellraum für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ aufweist. Dieser Gebäudetrakt, in dem sich dieser Raum befindet, wurde zwar bereits vor der Erteilung der angesprochenen rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 1980, nämlich im Jahre 1955 errichtet. Es war jedoch diesbezüglich nicht festzustellen, dass im Raumen dieses baubehördlichen Verfahrens oder danach jemals eine anders lautende Benützungsbewilligung hinsichtlich dieses Raumes erteilt worden wäre. Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht, dass dem verfahrensgegenständlichen Raum jemals bislang in Form einer (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Erledigung ein Verwendungszweck als Stallung zuerkannt worden wäre. Es steht somit fest, dass jedenfalls bis April 2016 der verfahrensgegenständliche Raum widmungswidrig zur Tierhaltung verwendet wurde, nachdem dieser Raum auch baulich ohne Einholung einer weiteren baubehördlichen Bewilligung und demnach konsenswidrig zum Zweck der Tierhaltung in der heute bestehenden Form umgebaut worden war. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ist nun dem Beschwerdeführer sehr wohl zu Gute zu halten, dass auch im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war somit sehr wohl zu prüfen, ob mittlerweile von den Beschwerdeführern eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlich durchgeführten Umbauarbeiten im verfahrensgegenständlichen Raum erlangt wurde und eine auf den Nutzungszweck der Tierhaltung abzielende rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliegt. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass derartige rechtskräftige Bewilligungen bis dato nicht vorliegen, wurde doch die zuletzt im Bewilligungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung der Marktgemeinde *** vom 14.06.2016 (Beilage ./1) von den Grundstücksanrainern jüngst in Beschwerde gezogen und wurde über diese Beschwerden bis dato noch nicht entschieden. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass die Einleitung und Durchführung eines Bauauftragsverfahrens ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 zu erfolgen hat, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im Paragraph 15, NÖ BO 2014 zu erfolgen hat, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgehalten hat. Soweit sich diesbezüglich die Beschwerdeführer auf einen Ermessensspielraum der Baubehörden berufen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber einen derartigen Ermessensspielraum nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die Unterlassung eines rechtzeitigen baupolizeilichen Auftrages sogar eine Amtshaftung begründen kann.Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgehalten hat. Soweit sich diesbezüglich die Beschwerdeführer auf einen Ermessensspielraum der Baubehörden berufen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber einen derartigen Ermessensspielraum nicht vorsieht, sondern im Gegenteil die Unterlassung eines rechtzeitigen baupolizeilichen Auftrages sogar eine Amtshaftung begründen kann. Wenngleich von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich vorgebracht, sei nicht zuletzt in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bei der Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welcher bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084). Für die Annahme derartiger Umstände bestehen im gegenständlichen Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte, insbesondere liegt eben sehr wohl eine baubehördliche Bewilligung samt Benützungsbewilligung auch für den gegenständlichen Raum vor, der nicht der derzeitigen Nutzung entspricht, sodass von einem vermuteten Konsens im Sinne der derzeitigen Nutzung durch die Beschwerdeführer keinesfalls auszugehen ist.Wenngleich von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich vorgebracht, sei nicht zuletzt in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bei der Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welcher bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084). Für die Annahme derartiger Umstände bestehen im gegenständlichen Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte, insbesondere liegt eben sehr wohl eine baubehördliche Bewilligung samt Benützungsbewilligung auch für den gegenständlichen Raum vor, der nicht der derzeitigen Nutzung entspricht, sodass von einem vermuteten Konsens im Sinne der derzeitigen Nutzung durch die Beschwerdeführer keinesfalls auszugehen ist. Die Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 stellt auf das Vorliegen von Baugebrechen ab. Ein Baugebrechen im Sinne des Gesetzes ist entweder ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerkes oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerkes oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs eines Bauwerkes (vgl. W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Seite 471, mit Hinweis auf Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, 2006, Seite 436). Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen, sodass es der Aufzählung der möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk nicht bedarf. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung; so kommt es auch auf die Frage des Verschuldens ob der Verursachung nicht an. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft jedenfalls den Eigentümer eines Bauwerks (z.B. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205). Der Eigentümer ist der Baubehörde gegenüber für die Beseitigung bestehender Baugebrechen verantwortlich, gleichgültig, ob er sie verschuldet oder sonst wie verursacht hat oder nicht.Die Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 stellt auf das Vorliegen von Baugebrechen ab. Ein Baugebrechen im Sinne des Gesetzes ist entweder ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerkes oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerkes oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs eines Bauwerkes vergleiche W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Seite 471, mit Hinweis auf Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, 2006, Seite 436). Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen, sodass es der Aufzählung der möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk nicht bedarf. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung; so kommt es auch auf die Frage des Verschuldens ob der Verursachung nicht an. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft jedenfalls den Eigentümer eines Bauwerks (z.B. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205). Der Eigentümer ist der Baubehörde gegenüber für die Beseitigung bestehender Baugebrechen verantwortlich, gleichgültig, ob er sie verschuldet oder sonst wie verursacht hat oder nicht. Gegenständlich kann kein Zweifel dahingehend bestehen, dass sohin infolge der Konsenswidrigkeit von einem Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass
Abs. 2 leg. cit. die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks eben ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens die Behebung des Baugebrechens zu verfügen hatte, dies unter Gewährung einer angemessenen Frist. Entsprechend der Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen DI JT besteht auch seitens des erkennenden Gerichtes kein Zweifel daran, dass eine Frist von 3 Monaten für die Behebung der Baugebrechen angemessen ist, was an sich von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung dieser angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der angefochtene Bescheid, soweit sich dieser wiederum auf den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.09.2015 bezogen hat, zu bestätigen.Gegenständlich kann kein Zweifel dahingehend bestehen, dass sohin infolge der Konsenswidrigkeit von einem Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass
Absatz 2, leg. cit. die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks eben ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens die Behebung des Baugebrechens zu verfügen hatte, dies unter Gewährung einer angemessenen Frist. Entsprechend der Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen DI JT besteht auch seitens des erkennenden Gerichtes kein Zweifel daran, dass eine Frist von 3 Monaten für die Behebung der Baugebrechen angemessen ist, was an sich von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung dieser angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der angefochtene Bescheid, soweit sich dieser wiederum auf den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.09.2015 bezogen hat, zu bestätigen. Die Bestimmung des § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 wurde gegenüber der ehemaligen Bestimmung des § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 neu gefasst, zumal eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerkes immer und nicht nur im Gefährdungsfall wie in der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen, von der Baubehörde zu verbieten ist. Diesbezüglich ist allerdings klargestellt, dass neben einem Nutzungsverbot eben selbstverständlich auch die sonstigen erforderlichen Maßnahmen baupolizeilich zu veranlassen sind, wie auch gegenständlich geschehen. Ein Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 kommt jedoch nur in Betracht bei Nutzung eines Bauwerkes zu einem anderen als den bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck, wobei irrelevant ist, ob im Zeitpunkt des Beseitigungsauftrages die Verwendung des Gebäudes (auch) im Widerspruch zum bestehenden Flächenwidmungsplan steht.Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 wurde gegenüber der ehemaligen Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 neu gefasst, zumal eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerkes immer und nicht nur im Gefährdungsfall wie in der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen, von der Baubehörde zu verbieten ist. Diesbezüglich ist allerdings klargestellt, dass neben einem Nutzungsverbot eben selbstverständlich auch die sonstigen erforderlichen Maßnahmen baupolizeilich zu veranlassen sind, wie auch gegenständlich geschehen. Ein Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 kommt jedoch nur in Betracht bei Nutzung eines Bauwerkes zu einem anderen als den bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck, wobei irrelevant ist, ob im Zeitpunkt des Beseitigungsauftrages die Verwendung des Gebäudes (auch) im Widerspruch zum bestehenden Flächenwidmungsplan steht. Die Beschwerdeführerin steht freilich frei – wie gegenständlich auch gesehen –, ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der vorgenommenen Umbauarbeiten und demnach hinsichtlich des tatsächlichen Verwendungszwecks des verfahrensgegenständlichen Raumes anzustrengen. Demnach ist zum einen die vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.