RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-569/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner über den Antrag der BT Ges.m.b.H., der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- April 2016, Zl. WBS1-K-1613/030, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- April 2016, Zl. WBS1-K-1613/030, wurde die Zulassung der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen *** (
- Kombinationskraftwagen M1, Marke VW19K, Fahrzeug-identifizierungsnummer: ***,
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Suzuki SJ 40V, ***,
- Kombinationskraftwagen M1, Marke Volkswagen, VW 1J, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***) zum Verkehr aufgehoben. Bescheidadressat war die Zulassungsbesitzerin dieser Fahrzeuge, die BT Ges.m.b.H. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. Da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.Da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
- August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.569.001.2016