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{'item': 'LVwG-AV-65/001-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-65/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 32 FSG:Paragraph 32, FSG:

(1)Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
(1)Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(2)Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.
(2)Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. Die vorliegende Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt stellt jedenfalls eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 FSG dar. Aufgrund des mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 2,08 Promille betragen hat, was besonders verwerflich ist, und zu einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, geführt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu einem Unfallgeschehen mit Personenschaden gekommen. Die vorliegende Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt stellt jedenfalls eine Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG dar. Aufgrund des mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 2,08 Promille betragen hat, was besonders verwerflich ist, und zu einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, geführt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu einem Unfallgeschehen mit Personenschaden gekommen. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung der als erwiesen „bestimmten Tatsache“ gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 FSG betrifft, ist auszuführen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt grundsätzlich ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein und stellt ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Bei einem Alkoholgehalt von 2,08 Promille ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Den seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden angestrengten Erwägungen, nämlich, dass das Verhalten des BK als besonders gefährlich gewertet werden musste, ist daher seitens des erkennenden Gerichtes nichts entgegenzusetzen und war auch die seitens der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen und im Sinne einer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erreichen wird, zu bestätigen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen war gemäß § 32 FSG zwingend auszusprechen, zumal die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorlag. Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung der als erwiesen „bestimmten Tatsache“ gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG betrifft, ist auszuführen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt grundsätzlich ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein und stellt ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Bei einem Alkoholgehalt von 2,08 Promille ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Den seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden angestrengten Erwägungen, nämlich, dass das Verhalten des BK als besonders gefährlich gewertet werden musste, ist daher seitens des erkennenden Gerichtes nichts entgegenzusetzen und war auch die seitens der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen und im Sinne einer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erreichen wird, zu bestätigen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG, auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen war gemäß Paragraph 32, FSG zwingend auszusprechen, zumal die Verkehrszuverlässigkeit nicht vorlag. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.65.001.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.