RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-767/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn PL, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 27.6.2016, Zl. KSJ3-B-16113/001, betreffend Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 27.6.2016 gab der Magistrat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts statt und gewährte ihm für den Monat Mai eine aliquote Geldleistung von € 34,75 und ab 1.6.2016 längstens bis zum 31.10.2016 eine monatliche Geldleistung von € 115,
- Der Beschwerdeführer lebe in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern und habe keinen Mietaufwand. Er beziehe eine monatliche AMS-Leistung von € 335,40 und ein monatliches Taschengeld von seinen Eltern von € 20,--.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Neuberechnung der Mindestsicherungsleistung beantragt. Die belangte Behörde habe bei ihrer Berechnung die Gemeindeabgaben nicht berücksichtigt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 23.5.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Er lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnaufwand. Er ist beim AMS arbeitslos gemeldet und bezieht ein Einkommen in der Form des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 11,18 täglich, d.s. € 335,40 monatlich. Zusätzlich erhält er von seinem Vater ein monatliches Taschengeld in Höhe von € 20,--.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsakts der belangten Behörde, KSJ3-B-16113/
- Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die belangte Behörde habe bei der Berechnung der BMS-Leistung zu Unrecht die Gemeindeabgaben nicht berücksichtigt, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass auf der vorgelegten Quartalsabrechnung der Vater des Beschwerdeführers Zahlungsverpflichteter angeführt wird. Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, mit ihnen also im gemeinsamen Haushalt. Es ist daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers für die Gemeindeabgaben für ihre Wohnung aufkommen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld bekommt. Schenkte das erkennende Gericht der Darstellung des Beschwerdeführers Glauben, so würde dies bedeuten, dass er das von seinen Eltern erhaltene Taschengeld wieder an sie zur Begleichung seines Anteiles an den Gemeindeabgaben retourniert. Dieser Umstand ist nicht lebensnahe und erweist sich als unglaubwürdig.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro; […]“
- Erwägungen: Unstrittig war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Auf ihn kommt daher grundsätzlich der 75%-Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Unstrittig war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Auf ihn kommt daher grundsätzlich der , 75%-Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung jedoch subsidiär, also erst dann zu erbringen, wenn u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen Wohnaufwand. Gemäß seinem Antrag hat er keine Mietkosten zu bezahlen und sein Vorbringen hinsichtlich der Gemeindeabgaben erwies sich als unglaubwürdig. Somit besteht für ihn auch kein entsprechender Bedarf, der durch eine Leistung der Mindestsicherung zu decken wäre. Denn gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG sind die jeweiligen Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zu reduzieren, wenn kein Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs besteht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung jedoch subsidiär, also erst dann zu erbringen, wenn u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen Wohnaufwand. Gemäß seinem Antrag hat er keine Mietkosten zu bezahlen und sein Vorbringen hinsichtlich der Gemeindeabgaben erwies sich als unglaubwürdig. Somit besteht für ihn auch kein entsprechender Bedarf, der durch eine Leistung der Mindestsicherung zu decken wäre. Denn gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG sind die jeweiligen Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zu reduzieren, wenn kein Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs besteht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass kein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG zu gewähren ist. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass kein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG zu gewähren ist. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich eine Neuberechnung der zuerkannten Geldleistung und legte dazu eine Abrechnung der Gemeindeabgaben, adressiert an seinen Vater, vor. Der Sachverhalt erwies sich daher auf Grund der im Akt vorliegenden Urkunden als hinreichend geklärt, eine Verhandlung hätte keine weiteren entscheidungserheblichen Ergebnisse zu Tage gefördert. Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.767.001.2016